Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2020.159

VD.2020.172

 

URTEIL

 

vom 23. November 2020

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,   

Dr. Carl Gustav Mez und Gerichtsschreiberin MLaw Nicole Aellen

 

 

 

Beteiligte

 

A____ GmbH                                                                                   Rekurrentin

[...]                                                                                       Beschwerdeführerin

 

gegen

 

Steuerverwaltung Basel-Stadt

Fischmarkt 10, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs und Beschwerde gegen zwei Verfügungen der Steuerrekurskommission vom 6. August 2020

 

betreffend Dahinfallen des Rekurses betreffend kantonale Steuern pro 2017 und der Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer pro 2017 mangels Leistung der Kostenvorschüsse

 


Sachverhalt

 

Die A____ GmbH (Rekurrentin und Beschwerdeführerin, nachfolgend Rekurrentin) erhob am 17. Februar 2020 Einsprache gegen die Veranlagungsverfügungen vom 31. Januar 2020 betreffend die kantonalen Steuern pro 2017 sowie betreffend die direkte Bundessteuer pro 2017. Die Steuerverwaltung Basel-Stadt (nachfolgend Steuerverwaltung) wies die Einsprachen mit Einspracheentscheid vom 27. Mai 2020 ab. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Rekurrentin mit Eingabe vom 25. Juni 2020 «Einsprache» bei der Steuerrekurskommission Basel-Stadt (nachfolgend Steuerrekurskommission). Diese forderte die Rekurrentin mit Verfügungen vom 29. Juni 2020 zur Leistung von Kostenvorschüssen für die beiden Verfahren (Bundessteuern und kantonale Steuern) von je CHF 900.– bis zum 31. Juli 2020 auf und wies darauf hin, dass die Verfahren als dahingefallen abgeschrieben würden, falls die Kostenvorschüsse nicht fristgerecht eingehen sollten. Die nämlichen Verfügungen wurden per Einschreiben versandt und der Rekurrentin gemäss Track & Trace der Schweizerischen Post am 30. Juni 2020 zur Abholung gemeldet. Nach Ablauf der siebentägigen Abholungsfrist wurden die Sendungen mit dem Vermerk «Nicht abgeholt» an die Steuerrekurskommission retourniert. Diese stellte der Rekurrentin die Verfügungen am 14. Juli 2020 noch mit normaler Post zu und wies in einem Begleitschreiben jeweils darauf hin, dass das Schreiben nach ständiger Praxis am letzten Tag der Abholfrist der Post als zugestellt gelte und ein allfälliger Fristenlauf demnach ab diesem Zeitpunkt zu laufen beginne. Die erneute Zustellung mit normaler Post ändere hieran nichts. Mit Verfügungen vom 6. August 2020 stellte die Steuerrekurskommission fest, dass die mit Schreiben vom 29. Juni 2020 festgesetzten, bis zum 31. Juli 2020 zu leistenden Kostenvorschüsse nicht eingegangen seien, weshalb die Verfahren mangels fristgerechter Zahlung der Kostenvorschüsse ohne Auferlegung von Kosten als dahingefallen abgeschrieben würden.

 

Gegen diese Abschreibungsverfügungen richten sich der Rekurs und die Beschwerde der Rekurrentin vom 10. August 2020 an das Verwaltungsgericht. Sinngemäss beantragt sie mit diesem die Wiedereinsetzung in die versäumten Fristen. Der instruierende Appellationsgerichtspräsident hat mit Verfügungen vom 26. August 2020 im Verfahren betreffend die kantonalen Steuern pro 2017 (VD.2020.159) wie auch im Verfahren betreffend die direkte Bundessteuer pro 2017 (VD.2020.172) je einen Kostenvorschuss von CHF 600.– erhoben, welche innert Frist geleistet worden sind. Daraufhin sind von der Steuerrekurskommission die Akten einverlangt worden. Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.

 

Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die angefochtenen Verfügungen beziehen sich einerseits auf die kantonalen Steuern pro 2017 (Verfahren VD.2020.159) und andererseits auf die direkte Bundessteuer pro 2017 (Verfahren VD.2020.172). Beide Verfahren betreffen dieselben Parteien und beruhen auf demselben Tatsachenfundament. Zudem stellen sich in beiden Verfahren dieselben Rechtsfragen, welche aufgrund identischer Bestimmungen zu beurteilen sind. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil darüber zu befinden (vgl. VGE VD.2018.209 vom 29. September 2019 E. 1.1 und BGer 2C_711/2012 und 2C_712/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 1.2).

 

1.2      Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden zwei Abschreibungsverfügungen, welche infolge Nichtleistung der verlangten Kostenvorschüsse ergangen sind. Damit liegen anfechtbare Endentscheide vor (VGE VD.2018.68 vom 23. Oktober 2018 E. 1.2; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 484 f.).

 

Gegen Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission kann bezüglich der kantonalen Steuern Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden (§ 171 des Steuergesetzes [StG, SG 640.100]; § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege [VRPG, SG 270.100]). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 i.V.m. § 32 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das Steuergesetz keine spezielle Vorschrift enthält (§ 171 Abs. 4 StG).

 

Bezüglich der direkten Bundessteuer kann das kantonale Recht den Weiterzug des Beschwerdeentscheids mittels Beschwerde an eine weitere verwaltungsunabhängige Instanz vorsehen (Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG, SR 642.11]). Sieht das kantonale Recht ein zweistufiges Rekursverfahren für die kantonalen Steuern vor, muss dasselbe Verfahren auch für die direkte Bundessteuer gelten (BGE 130 II 65 E. 6 S. 75 ff.). Da das baselstädtische Recht für die kantonalen Steuern ein zweistufiges Rekursverfahren vorsieht, kommt dieses auch für die direkte Bundessteuer zur Anwendung (VGE 608/2006 vom 22. Juni 2006, in: BJM 2008, S. 220; vgl. Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 287). Im Beschwerdeverfahren der direkten Bundessteuer gelten in erster Linie die Verfahrensbestimmungen der Art. 140–144 DBG, subsidiär jene des kantonalen Rechts über die Organisation und das Verfahren, insbesondere jene über den Rekurs (Art. 145 Abs. 2 DBG, § 1 der Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer [SG 660.100]; VGE VD.2013.104 vom 31. Oktober 2013).

 

1.3      Zum Rekurs und zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch die angefochtenen Entscheide berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Abänderung hat (§ 13 Abs. 1 VRPG). Dies trifft auf die Rekurrentin als Adressatin der angefochtenen Entscheide zu. Der Rekurs und die Beschwerde wurden rechtzeitig eingereicht (§ 171 Abs. 2 in Verbindung mit § 164 Abs. 2 StG, Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 1 und 2 DBG). Insoweit kann auf die Rechtsmittel eingetreten werden.

 

1.4      In Bezug auf den Rekurs richtet sich die Kognition des Verwaltungsgerichts nach § 8 VRPG. Demnach hat dieses zu prüfen, ob die Steuerrekurskommission den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 3 DBG).

 

2.

2.1      Die Steuerrekurskommission kann die Rekurrentin zur Leistung eines angemessenen Kostenvorschusses verpflichten. Bezahlt sie den verlangten Betrag nicht innert der ihr angesetzten Frist, so wird der Rekurs als dahingefallen abgeschrieben (§ 170 Abs. 4 StG). Diese Bestimmung findet gemäss § 1 der Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer (DBStV, SG 660.100) sinngemäss auch auf die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer Anwendung (VGE VD.2013.33 vom 2. April 2013 E. 2.1; vgl. VGE VD.2020.90 vom 19. Mai 2020 E. 2.2; BGer 2A.352/2002 vom 17. Juli 2002 E. 3; Hunziker/Mayer-Knobel, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, 3. Auflage, Basel 2017, Art. 144 DBG N 16). Gemäss den angefochtenen Verfügungen sind die mit Schreiben vom 29. Juni 2020 festgesetzten und bis zum 31. Juli 2020 zu leistenden Kostenvorschüsse für den Rekurs und die Beschwerde bis zum 6. August 2020 bei der Steuerrekurskommission nicht eingegangen. Dies wird von der Rekurrentin nicht bestritten. Sie gesteht vielmehr ausdrücklich zu, dass sie die Kostenvorschüsse etwas verspätet geleistet hat. Folglich hat die Steuerrekurskommission den Rekurs und die Beschwerde mit den angefochtenen Verfügungen grundsätzlich zu Recht als dahingefallen abgeschrieben.

 

2.2     

2.2.1   Die Rekurrentin macht geltend, sie habe die Kostenvorschüsse aufgrund ferienbedingter Abwesenheit verspätet geleistet, und ersucht darum, den Rekurs und die Beschwerde zu akzeptieren. Damit ersucht sie sinngemäss um Wiederherstellung der Fristen für die Leistung der Kostenvorschüsse. Für die Behandlung eines Gesuchs um Wiederherstellung einer versäumten Frist ist grundsätzlich diejenige Behörde zuständig, welche die Frist angesetzt hat (VGE VD.2017.44 vom 29. Oktober 2017 E. 2.3.2). Die Rekurrentin hätte die sinngemässen Fristwiederherstellungsgesuche daher bei der Steuerrekurskommission stellen müssen. Von einer Überweisung der Sache an die Steuerrekurskommission zur Beurteilung der Fristwiederherstellungsgesuche ist aber abzusehen, weil die Voraussetzungen der Fristwiederherstellung offensichtlich nicht erfüllt sind (vgl. VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 2.2.1, VD.2016.242 vom 1. März 2017 E. 3.2).

 

2.2.2   Gemäss § 147 Abs. 5 StG kann bei Fristversäumnis die Wiederherstellung der Frist verlangt werden, wenn die säumige Person von ihrer Einhaltung durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist. Diese Bestimmung setzt für die Fristwiederherstellung voraus, dass die säumige Person durch ein unverschuldetes Hindernis von der Einhaltung der verpassten Frist abgehalten worden ist. Damit wird ein allgemeines Prinzip des Verfahrensrechts zum Ausdruck gebracht, wonach die Wiederherstellung einer gesetzlichen Frist verlangt werden kann, wenn eine Partei oder ihr Vertreter unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln (BGer 1C_491/2008 vom 10. März 2009 E. 1.2; VGE VD.2019.202 vom 31. März 2020 E. 2.2.2, VD.2019.117 vom 6. Oktober 2019 E. 3.1, VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, N 1158; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, N 115). Dabei können unter Umständen nicht nur objektive, sondern auch subjektive, psychische Hinderungsgründe die Wiederherstellung einer Frist rechtfertigen (BGer 2C_958/2019 vom 19. November 2019 E. 2.2, 2C_869/2015 vom 5. Oktober 2015 E. 2.2; VGE VD.2019.202 vom 31. März 2020 E. 2.2.2; vgl. BGE 96 II 262 E. 1a S. 265; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 587; Vogel, in: Auer et al. [Hrsg.], VwVG Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 24 N 7, 10 und 12). Massgeblich sind aber nur Gründe, die einer Person die Wahrung ihrer Interessen auch bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt gänzlich verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren (VGE VD.2019.117 vom 6. Oktober 2019 E. 3.1, VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1, VD.2018.14 vom 23. März 2018 E. 2.3; vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 587; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 133 N 23). Der Regelung der Fristwiederherstellung von § 147 Abs. 5 StG für den Rekurs betreffend die kantonalen Steuern entspricht die Regelung der Fristwiederherstellung von Art. 133 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 4 DBG für die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer (vgl. VGE VD.2019.79 vom 21. Oktober 2019 E. 2.2.3, VD.2018.68 vom 23. Oktober 2018 E. 2.2.3). Die Wiederherstellung einer versäumten Frist gemäss den Bestimmungen des DBG setzt klare Schuldlosigkeit der betroffenen steuerpflichtigen Person und gegebenenfalls ihrer Vertretung voraus (BGer 2C_407/2012 vom 23. November 2012 E. 3.2, 2C_401/2007 vom 21. Januar 2008 E. 3.3). Nur ein nicht vorhersehbares Hindernis führt zur Fristwiederherstellung (BGer 2A.248/2003 vom 8. August 2003 E. 3; vgl. Heuberger, in: Tarolli Schmidt [Hrsg.], Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel 2019, § 147 N 35; Vogel, a.a.O., Art. 24 N 11). Ferienabwesenheiten sind voraussehbar (vgl. BGer 2A.70/2006 vom 15. Februar 2006 E. 4). Abwesenheit infolge Ferien stellt deshalb keinen tauglichen Entschuldigungsgrund dar (vgl. VGE VD.2019.117 vom 6. Oktober 2019 E. 3.1, VD.2018.166 vom 3. Mai 2019 E. 3.1, VD.2018.40 vom 20. November 2018 E. 3.2; Egli, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 24 N 31; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 133 N 25; Vogel, a.a.O., Art. 24 N 10).

 

2.2.3   Da die Rekurrentin gegen die Einspracheentscheide der Steuerverwaltung Rekurs und Beschwerde ergriffen hatte, musste sie mit der Zustellung fristauslösender Verfügungen und insbesondere der Erhebung von Kostenvorschüssen rechnen. Die Frist für die Leistung der Kostenvorschüsse betrug rund einen Monat. Falls die Rekurrentin aufgrund von Ferienabwesenheiten tatsächlich nicht in der Lage war, die Kostenvorschüsse innert dieser Frist zu leisten, hätte sie deshalb bei Anwendung der ihr zumutbaren Sorgfalt eine Vertretung organisieren oder die Steuerrekurskommission zumindest über die Abwesenheiten informieren müssen. Indem sie nichts dergleichen tat, verletzte sie ihre verfahrensrechtlichen Sorgfaltspflichten. Die mit Ferienabwesenheiten begründete Säumnis war deshalb nicht unverschuldet (vgl. VGE VD.2018.68 vom 23. Oktober 2018 E. 2.2.4). Die geltend gemachten Abwesenheiten infolge Ferien stellen nach Rechtsprechung und Lehre klarerweise keinen tauglichen Entschuldigungsgrund dar. Die sinngemässen Fristwiederherstellungsgesuche sind deshalb abzuweisen. Damit bleibt es dabei, dass die Rekurrentin die Kostenvorschüsse nicht fristgerecht geleistet hat und die Steuerrekurskommission den Rekurs und die Beschwerde zu Recht als dahingefallen abgeschrieben hat.

 

3.

Aus den vorangehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs und die Beschwerde abzuweisen sind. Bei diesem Ausgang der Verfahren trägt die Rekurrentin deren Kosten mit einer Gebühr von je CHF 600.– (§ 30 Abs. 1 VRPG; § 23 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]).

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Der Rekurs und die Beschwerde werden abgewiesen.

 

Die Rekurrentin und Beschwerdeführerin trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.– für das Verfahren VD.2020.159 und einer Gebühr von CHF 600.– für das Verfahren VD.2020.172, je einschliesslich Auslagen.

 

Mitteilung an:

-       Rekurrentin und Beschwerdeführerin

-       Steuerverwaltung Basel-Stadt

-       Steuerrekurskommission Basel-Stadt

-       Eidgenössische Steuerverwaltung

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

 

MLaw Nicole Aellen

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.