Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelgericht

 

VD.2020.163

 

URTEIL

 

vom 9. Dezember 2020

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                                   Rekurrent

c/o [...]

 

gegen

 

Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen einen Zwischenentscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 23. Juli 2020

 

betreffend unterbliebene Rekursbegründung

 


Sachverhalt

 

A____ (Rekurrent) meldete mit Eingabe vom 18. Juni 2020 gegen eine Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug vom 9. Juni 2020 betreffend Verlängerung des Verbleibs in der Sicherheitsabteilung A der Justizvollzugsanstalt [...] Rekurs an das Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt (JSD) an. Mit Schreiben vom 1. Juli 2020 beantragte er die Versetzung in die Sicherheitsabteilung B mit sofortiger Wirkung. Diesen Antrag nahm das JSD als sinngemässes Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen entgegen. Es wies das Gesuch mit Zwischenentscheid vom 23. Juli 2020 ab. Dagegen meldete der Rekurrent mit Schreiben vom 3. August 2020 Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt an. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er unter anderem, dass die Frist zur Einreichung der Rekursbegründung maximal zu erstrecken sei. Das Präsidialdepartement Basel-Stadt überwies den Rekurs am 11. August 2020 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Der Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts verfügte am 17. August 2020, dass der Rekurrent die Rekursbegründung bis zum 23. September 2020 einzureichen habe. Diese Frist sei einmal kurz erstreckbar. Weder reichte der Rekurrent in der Folge eine Rekursbegründung ein noch ersuchte er um eine Fristerstreckung.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 11. August 2020 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) und § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Grundsätzlich ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Hat wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu ergehen oder fällt das Rechtsmittel wegen Säumnis von Gesetzes wegen dahin, so ist jedoch der Einzelrichter bzw. der Verfahrensleiter zuständig (§ 44 Abs. 1 GOG).

 

1.2      Der Rekurs ist binnen zehn Tagen nach der Zustellung der Verfügung schriftlich beim Verwaltungsgericht anzumelden (§ 16 Abs. 1 VRPG). Spätestens binnen 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist eine schriftliche Rekursbegründung einzureichen. Der Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts ist befugt, für die Rekursbegründung ausnahmsweise eine längere Frist zu gewähren (§ 16 Abs. 2 VRPG). Wird die Rekursbegründung nicht oder nicht rechtzeitig eingereicht, so erklärt das Gericht den Rekurs als dahingefallen (§ 16 Abs. 3 VRPG).

 

Vorliegend gewährte der Verfahrensleiter für die Rekursbegründung eine verlängerte Frist bis zum 23. September 2020, die einmal kurz erstreckbar war. Weder reichte der Rekurrent bis zum 23. September 2020 eine Rekursbegründung ein noch ersuchte er um eine Fristerstreckung. Demzufolge ist der Rekurs als dahingefallen zu erklären (§ 16 Abs. 3 VRPG).

 

2.

Der Rekurrent beantragte, die Frist zur Einreichung der Rekursbegründung zu erstrecken. Damit brachte er zum Ausdruck, dass er innert erstreckter Frist seinen Rekurs begründen werde. Dennoch reichte er trotz antragsgemässer Verlängerung der Begründungsfrist keine Rekursbegründung ein. Er erklärte auch nicht, kein Interesse mehr an der Sache zu haben und sein Rechtsmittel zurückzuziehen. Trotzdem wird auf die Erhebung einer Abschreibungsgebühr verzichtet.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Der Rekurs wird als dahingefallen erklärt.

 

            Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.

 

            Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-       Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

 

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Johannes Hermann

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.