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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2020.165
VD.2021.17
URTEIL
vom 31. März 2021
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur. Cla Nett
und Gerichtsschreiber MLaw Martin Seelmann, LL.M.
Beteiligte
A____ Rekurrent
c/o JVA Bostadel, Postfach 38, 6313 Menzingen
vertreten durch [...], Advokat,
gegen
Amt für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurse gegen Verfügungen der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 31. Juli 2020 bzw. vom 28. Januar 2021
betreffend Verlängerungen von Aufenthalten in Sicherheitsabteilungen
Sachverhalt
Mit Urteil vom 18. September 2013 verurteilte das Strafgericht Basel-Stadt A____ wegen falscher Anschuldigung, mehrfacher Drohung, versuchter Nötigung, mehrfacher Brandstiftung mit geringem Schaden, versuchter Schreckung der Bevölkerung, Irreführung der Rechtspflege und mehrfacher Beschimpfung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, welche zugunsten einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 des Strafgesetzbuches aufgeschoben worden ist. Diese wurde von A____ am 17. Dezember 2013 angetreten.
Am 19. November 2015 verurteilte das Strafgericht Basel-Stadt A____ wegen Brandstiftung zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe, welche zugunsten der Fortsetzung der begonnenen Massnahme aufgeschoben wurde.
Im Rahmen der Überprüfung dieser Massnahme schob das Strafgericht den Vollzug der mit Urteilen vom 18. September 2013 und 10. November 2015 ausgesprochenen Freiheitsstrafen erneut zugunsten einer stationären psychiatrischen Behandlung auf. Dieses Urteil ist vom Appellationsgericht mit Urteil vom 18. November 2019 bestätigt worden.
A____ befand sich seit seiner Versetzung in die Justizvollzugsanstalt (JVA) Lenzburg am 5. August 2019 in der Sicherheitsabteilung. Am 11. Februar 2020 wurde A____ aufgrund akuter Suizidalität notfallmässig in die Klinik für forensische Psychiatrie der Psychiatrischen Dienste Aargau (PDAG) versetzt. Am 13. Februar 2020 erfolgte die Rückverlegung in die JVA Lenzburg, da sich A____ glaubhaft von Suizidabsichten distanziert hatte. Vom 2. bis 17. März 2020 befand sich A____ im Rahmen eines Time-Outs im Isolationszimmer der forensischen Klinik der Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) Basel. Am 5. Juni 2020 wurde A____ aufgrund Bauchschmerzen und Suizidalität notfallmässig erneut in die Klinik für forensische Psychiatrie der PDAG versetzt. Per 8. Juni 2020 erfolgte die Versetzung in das Isolationszimmer der forensischen Klinik der UPK Basel und am 22. Juni 2020 die Rückverlegung in die JVA Lenzburg.
Nach erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs hat der Straf- und Massnahmenvollzug des Justiz- und Sicherheitsdepartements (JSD) Basel-Stadt den Aufenthalt von A____ in der Sicherheitsabteilung I der JVA Lenzburg mit Verfügung vom 31. Juli 2020 ab dem 5. August 2020 für längstens sechs Monate bis zum 4. Februar 2021 verlängert und einem allfälligen Rekurs gegen diesen Entscheid die aufschiebende Wirkung entzogen.
Gegen diese Verfügung meldete A____ (Rekurrent) mit Eingaben vom 12. August 2020 sowohl beim Verwaltungsgericht wie auch beim JSD Rekurs an. Das JSD überwies das bei ihm eingereichte Rechtsmittel mit Schreiben vom 13. August 2020 zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht (VD.[…]). Mit Rekursbegründung vom 2. September 2020 stellte der Rekurrent den Antrag, es sei die Verfügung des Amts für Straf- und Massnahmenvollzug des JSD des Kantons Basel-Stadt vom 31. Juli 2020 betreffend die Verlängerung seines Aufenthalts in der Sicherheitsabteilung I der JVA Lenzburg für weitere sechs Monate bis zum 4. Februar 2021 für rechtswidrig zu erklären und kosten- und entschädigungsfällig aufzuheben. Weiter beantragte er, er sei für die durch die Verfügung des Amts für Straf- und Massnahmenvollzug des JSD des Kantons Basel-Stadt vom 31. Juli 2020 angeordneten Massnahmen erlittenen Beeinträchtigungen angemessen zu entschädigen. Weiter beantragte er für den Fall seines Unterliegens die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Verfahrensrechtlich stellte er den Antrag, es sei dem Rekurs im Rahmen einer verfahrensleitenden vorsorglichen Verfügung die aufschiebende Wirkung zu erteilen resp. es sei die von der verfügenden Behörde (vorsorglich) entzogene aufschiebende Wirkung wiederherzustellen und es seien ggf. die erforderlichen prozessualen Massnahmen zu verfügen. Mit Verfügung vom 3. September 2020 hat der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und dem Rekurrenten die unentgeltliche Prozessführung unter Ausschluss der Bemühungen im Zusammenhang mit diesem abgewiesenen Gesuch bewilligt. Mit Eingaben vom 2., 5. und 20. Oktober 2020 hat sich die Vorinstanz zum Rekurs mit dem Antrag auf dessen kostenfällige Abweisung vernehmen lassen und den Vollzugsbericht der JVA Lenzburg sowie den Therapieverlaufsbericht der PDAG nachgereicht. Mit Eingabe vom 10. November 2020 hat der Rekurrent dazu innert mehrfach erstreckter Frist replicando Stellung genommen.
Bereits am 14. September 2020 musste der Rekurrent erneut aufgrund akuter Suizidalität notfallmässig in die Klinik für Forensische Psychiatrie der PDAG und im Anschluss daran vom 17. bis 24. September 2020 in die Klinik für Forensik der UPK Basel verlegt werden. In der Folge verlegte die Vollzugsbehörde den Rekurrenten am 27. Oktober 2020 von der Sicherheitsabteilung I der JVA Lenzburg in die Sicherheitsabteilung A der JVA Bostadel, welche ihn am 11. Dezember 2020 aufgrund akuter Suizidalität neuerdings notfallmässig in die PDAG verlegte. Am 15. Dezember 2020 erfolgte die Rückverlegung in die Sicherheitsabteilung A der JVA Bostadel.
Nach erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs verlängerte der Straf- und Massnahmenvollzug den Verbleib des Rekurrenten in der Sicherheitsabteilung A der JVA Bostadel mit Verfügung vom 28. Januar 2021 ab dem 5. Februar 2021 für längstens sechs Monate bis zum 4. August 2021. Gegen diese Verfügung erhob der Rekurrent mit Eingabe vom 8. Februar 2021 wiederum Rekurs an das Verwaltungsgericht (VD.2021.17). Mit Rekursbegründung vom 26. Februar 2021 stellt der Rekurrent den Antrag, es sei die Verfügung des Amts für Straf- und Massnahmenvollzug des JSD des Kantons Basel-Stadt vom 28. Januar 2021 betreffend die Verlängerung des Aufenthalts des Rekurrenten in der Sicherheitsabteilung A der JVA Bostadel für weitere sechs Monate bis zum 4. August 2021 für rechtswidrig zu erklären und kosten- und entschädigungsfällig aufzuheben. Weiter stellt er den Antrag, er sei für die durch die Verfügung des Amts für Straf- und Massnahmenvollzug des JSD des Kantons Basel-Stadt vom 28. Januar 2021 angeordneten Massnahmen erlittenen Beeinträchtigungen angemessen zu entschädigen. Für den Fall seines Unterliegens beantragt er die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung.
Mit Schreiben vom 3. März 2021 benachrichtigte der Straf- und Massnahmenvollzug das Gericht, dass der Rekurrent in der Sicherheitsabteilung A der JVA Bostadel einen weiteren Suizidversuch unternommen und in seiner Zelle einen Brand gelegt habe. Anschliessend habe er hospitalisiert werden müssen. Mit Schreiben vom 12. März 2021 teilt das Amt des Straf- und Massnahmenvollzugs dem Gericht mit, dass es auf eine Vernehmlassung zum Rekurs im Verfahren VD.2021.17 verzichte.
Die Vorbringen und Parteistandpunkte im vorliegenden Verfahren ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss § 33 Abs. 2 des auf den 1. Juli 2020 in Kraft getretenen neuen Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200) sind Rekurse gegen Verfügungen der Vollzugsbehörde entsprechend der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid neu direkt beim Verwaltungsgericht zu erheben. Die bisherige Zuständigkeit des JSD zur Behandlung entsprechender Rekurse ist entfallen. Gestützt darauf ist das Verwaltungsgericht, wie vom Rekurrenten mit seiner Rekursbegründung auch explizit anerkannt wird, für die Beurteilung der beiden vorliegenden Rekurse zuständig, und zwar als Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Verwaltungsgericht urteilt mit voller Kognition (Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen Gesetz über den Justizvollzug S. 32), es übt also eine Sachverhalts-, Rechts- und Angemessenheitskontrolle aus (vgl. § 8 Abs. 1 und 5 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100] in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG; VGE VD.2020.127 vom 24. August 2020 E. 1.3).
1.2 Mit der Verfügung vom 28. Januar 2021 wurde die mit Verfügung vom 31. Juli 2020 angeordnete Einzelhaft verlängert. Auch wenn sich die beiden Verfügungen auf unterschiedliche JVA beziehen, können die beiden Verfahren zusammengelegt und zusammen entschieden werden. Damit kann auch offen bleiben, ob der Rekurrent mit Bezug auf den Rekurs VD.2020.165 gegen die mit Verfügung vom 31. Juli 2020 bis zum 4. Februar 2021 angeordnete Einzelhaft überhaupt noch über ein aktuelles Rechtsschutzinteresse verfügt, ist doch jedenfalls auf den gleichgerichteten Rekurs vom 8. Februar 2021 gegen die Verfügung vom 28. Januar 2021 einzutreten.
1.3 Der Rekurrent ist als Adressat der angefochtenen Entscheide von diesen unmittelbar berührt und hat – unter Hinweis auf voranstehende Erwägung – ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb seine Legitimation gemäss § 13 VRPG zum Rekurs bejaht werden kann. Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 90 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) darf eine Person, die sich im Vollzug einer Massnahme nach den Artikeln 59 – 61 StGB befindet, nur dann ununterbrochen von den andern Eingewiesenen getrennt untergebracht werden, wenn dies als vorübergehende therapeutische Massnahme (lit. a), zum Schutz des Eingewiesenen selber oder von Dritten (lit. b) oder als Disziplinarsanktion (lit. c) unerlässlich ist.
2.2 Der Rekurrent trat den Massnahmenvollzug nach Art. 59 StGB am 18. November 2019 im regulären Vollzug in der Sicherheitsabteilung der JVA Lenzburg an (Vollzugsauftrag vom 7. Oktober 2020, act. 14). Die mit Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 8. August 2019 (act. 9, Laufakten 12.6.2019 – 25.9.2020, S. 415 ff.) erfolgte Einweisung in den Sicherheitstrakt I (Einzelhaft) der JVA Lenzburg erfolgte im expliziten Einverständnis des Rekurrenten («Ich bin mit der Einweisung in den SITRAK I einverstanden», Rechtliches Gehör vom 5. August 2019, act. 9, Laufakten 12.6.2019 – 25.9.2020, S. 418). Den gleichwohl dagegen erhobenen Rekurs zog der Rekurrent zurück (act. 9, Laufakten 12.6.2019 – 25.9.2020, S. 384). Auch bei der Ausübung des rechtlichen Gehörs vor der Verlängerung erklärte er am 5. Februar 2020 explizit sein Einverständnis (act. 9, Laufakten 12.6.2019 – 25.9.2020, S. 210). Gleichwohl beantragte die JVA Lenzburg mit ergänzendem Vollzugsbericht vom 27. Januar 2020 die Verlegung des Rekurrenten in den Sicherheitstrakt II (Kleingruppenvollzug, act. 9, Laufakten 12.6.2019 – 25.9.2020, S. 222 f.). Ein entsprechender Versuch, mit welchem dem Rekurrenten soziale Kontakte hätten eröffnet werden sollen, ist gescheitert, da der Patient schon auf die Ankündigung des Settingwechsels mit einer psychiatrischen Krise reagierte. Er erklärte dabei, mit der Ankündigung von Lockerungen im Zusammenhang mit der temporären Verlegung in den SITRAK II überfordert gewesen und über Stunden in einen dissoziativen Zustand geraten zu sein (Therapiebericht Dr. [...] [PDAG] vom 15. Oktober 2020, act. 14). Gleichwohl liess er wiederum Rekurs gegen den Verlängerungsentscheid des Straf- und Massnahmenvollzugs (SMV) vom 7. Februar 2020 erheben (vgl. act. 9, Laufakten 12.06.2019 – 25.09.2020, S. 143 ff., 183 f.). Die Entlassung aus dem Timeout in der UPK Basel vom 17. März 2020 wünschte der Rekurrent, «da er im Gefängnis arbeiten könne und dort ein angenehmeres Umfeld habe» (Austrittsbericht UPK vom 17. März 2020, act. 9, Laufakten 12.06.2019 – 25.09.2020, S. 169 ff.).
Demgegenüber erklärte er anlässlich des Screenings betreffend Aufnahme ins Pflegezentrum (PZ) [...] am 17. Juni 2020 (act. 9, Laufakten 12.06.2019 – 25.09.2020, S. 107), dass eine Versetzung dorthin einen Lichtblick für ihn darstelle, zumal der Aufenthalt im SITRAK I der JVA Lenzburg mittlerweile belastend sei. Bereits mit Schreiben vom 15. März 2020 stellte der SMV beim PZ [...] ein Aufnahmegesuch für den Rekurrenten (act. 9, Laufakten 12.06.2019 – 25.09.2020, S. 166 f.). In der Folge musste das dortige Screening zur Prüfung der Aufnahme aufgrund der COVID 19-Situation auf den 17. Juni 2020 in der JVA Lenzburg verschoben werden (act. 9, Laufakten 12.06.2019 – 25.09.2020, S. 110, 141). Dabei wurde festgestellt, dass eine Aufnahme in den per April 2021 zu eröffnenden Erweiterungsbau des PZ [...] möglich sei (Aktennotiz Screening betreffend Aufnahme ins PZ [...] am 17. Juni 2020, act. 9, Laufakten 12.06.2019 – 25.09.2020, S. 106 f.).
Anschliessend bemühte sich der SMV im Juni 2020 weiter um eine überbrückende Aufnahme des Rekurrenten in verschiedenen Institutionen. Die entsprechenden Gesuche vom 23. Juni 2020 an die PDAG (act. 9, Laufakten 12.06.2019 – 25.09.2020, S. 103), die Klinik Beverin (act. 9, Laufakten 12.06.2019 – 25.09.2020, S. 101) und die Psychiatrische Klinik Münsterlingen (act. 9, Laufakten 12.06.2019 – 25.09.2020, S. 99) wurden alle abschlägig beantwortet (Schreiben PDAG vom 30. Juni 2020, act. 9, Laufakten 12.06.2019 – 25.09.2020, S. 81; Absage Graubünden vom 7. Juli 2020, act. 9, Laufakten 12.06.2019 – 25.09.2020, S. 73 und Absage Thurgau vom 10. August 2020, act. 9, Laufakten 12.06.2019 – 25.09.2020, S. 47). Auch die UPK lehnte eine Aufnahme des Rekurrenten vor einer Unterbringung im PZ [...] ab, da sie keine Verbesserung des Settings für den Rekurrenten bringe. Zielführend scheine ein eng geführtes Setting mit gegebenenfalls regelmässigen psychiatrischen Konsultationen vor einem Übertritt in das PZ [...]. Möglich sei aber ein Aufenthalt zur Krisenintervention (Mailverkehr vom 29. Juni 2020, act. 9, Laufakten 12.06.2019 – 25.09.2020, S. 82). Schliesslich stellte der SMV am 21. August 2020 ein Aufnahmegesuch in der JVA Bostadel (act. 9, Laufakten 12.06.2019 – 25.09.2020, S. 34 f.) zum Massnahmenvollzug für die Zeit bis zur Versetzung nach [...] (vgl. auch Aktennotiz SMV vom 19. August 2020, act. 9, Laufakten 12.06.2019 – 25.09.2020, S. 46). Diesem wurde am 7. Oktober 2020 entsprochen (Aktennotiz SMV vom 7. Oktober 2020, act. 14), worauf der Rekurrent am 27. Oktober 2020 aus der JVA Lenzburg in die JVA Bostadel hat versetzt werden können (Mail JVA Lenzburg vom 7. Oktober 2020, act. 14).
Auf den 18. März 2021 wurde ein Zweitgespräch mit der Leitung Pflege des PZ [...] beim Rekurrenten in der JVA Bostadel vereinbart, zu welchem mit Schreiben vom 19. Februar 2021 eingeladen worden ist. Zudem hat der SMV dem PZ [...] ergänzende Unterlagen zum Aufnahmegesuch ediert. In der Folge teilte die JVA Bostadel mit, dass es dem Rekurrent wieder schlecht gehe und er selbstverletzendes Verhalten zeige. Dieses habe er damit begründet, dass bei ihm die Integration in eine Gruppe zu Stress führe. Er gehe davon aus, dass die Teilnahme an den Gruppenöffnungszeiten im Kleingruppenvollzug bei ihm zu Überforderung geführt habe, weshalb die Anstalt diese Öffnungen gestoppt habe. In der Folge unternahm der Rekurrent am 1. März 2021 einen neuerlichen Suizidversuch, bei welchem er seine Zelle in der Sicherheitsabteilung I der JVA Lenzburg in Brand setzte, worauf er am 8. März 2021 wiederum in den UPK hat hospitalisiert werden müssen. Darauf wurde das für den 18. März 2021 vorgesehene Gespräch abgesagt und «das Gesuch um Aufnahme (des Rekurrenten) im Pflegezentrum [...] [vorerst] nicht weiter behandelt bzw. das Aufnahmeverfahren bis auf Weiteres sistiert» (VD.2021.17, act. 6).
3.
Mit seinem Rekurs weist der Rekurrent darauf hin, dass er sich seit dem 5. August 2019 seit bald 19 Monaten in ununterbrochener Isolationshaft befinde. Es sei ihm zwar möglich, Kontakte zum Personal zu pflegen sowie private Besuche hinter einer Trennscheibe zu empfangen, ansonsten sei er aber von den anderen Insassen getrennt und verbringe seinen Aufenthalt in einer Einzelzelle. Die Isolationshaft dauere an, ohne dass bis anhin ein Behandlungs- oder Betreuungskonzept bestehe, welches die Perspektive einer Änderung dieses Zustands eröffnen würde. Ob der Wechsel in das PZ [...] gelingen und ob die strafrechtliche Massnahme überhaupt vollzogen werden könne, sei aufgrund des bisherigen «Massnahmenverlaufs» äusserst zweifelhaft.
Er lässt ausführen, dass es sich bei der Anordnung von Isolationshaft um einen Eingriff in elementare Grundrechte wie das Recht auf persönliche Freiheit gemäss Art. 10 der Bundesverfassung (BV, SR 101) sowie dem Recht auf Privat- und Familienleben gemäss Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.1.1) resp. Art. 13 BV handle. Diese sei restriktiv anzuordnen und das Verhältnismässigkeitsprinzip gemäss Art. 36 BV sei strikte zu wahren. Seien diese Voraussetzungen nicht gewahrt, so könne es sich bei der Anordnung von Isolationshaft um eine Verletzung des Verbots der unmenschlichen Behandlung gemäss Art. 3 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 BV handeln.
Weiter bezieht er sich auf das Verbot jeglicher Form von Folter gemäss Art. 7 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) und Art. 1 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sowie das Recht auf menschenwürdige Haftbedingungen gemäss Art. 10 UNO-Pakt II. Er bezieht sich dabei auf die Resolution 70/175 der UNO-Generalversammlung vom 17. Dezember 2005, den United Nations Standard Minimum Rules for the Treatment of Prisoners (rules 43, 44 und 45), wonach länger andauernde Einzelhaft dann als Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung gelte, wenn eine Person während mehr als 15 aufeinanderfolgenden Tagen pro Tag 22 Stunden oder länger ohne sinnhaften menschlichen Kontakt alleine eingesperrt sei. Im Weiteren solle Einzelhaft nur als letztes Mittel (ultima ratio) angewendet und auf die kürzest mögliche Dauer beschränkt werden. Insbesondere bei Personen mit psychischen oder anderen gesundheitlichen Problemen solle die Einzelhaft verboten sein, sofern diese die Probleme verstärke.
Vorliegend werde dem Verhältnismässigkeitsprinzip nicht Rechnung getragen. Insbesondere könne der Kontakt zum Gefängnispersonal «nicht als sinnhafter menschlicher Kontakt gewertet werden, da es sich dabei um ein Autoritätsverhältnis und nicht um eine vertrauensbasierte, freundschaftliche oder familiäre Beziehung handle». Da Besuche nur hinter einer Trennscheibe möglich seien, könnten auch die Privatbesuche nicht als sinnhafter menschlicher Kontakt gewertet werden. Die verfügte Isolationshaft sei daher als Folter und als unmenschliche Behandlung zu qualifizieren.
Soweit die Vollzugsbehörde die Massnahme mit seinem instabilen psychischen Zustand und die Notwendigkeit dauernder Reizabschirmung in der Sicherheitsabteilung A begründe, verkenne sie, dass gerade die Bedingungen der Isolationshaft Ursache für eine Schädigung der psychischen Gesundheit seien und seine ohnehin prekäre gesundheitliche Situation durch die rigiden Haftbedingungen noch verschlimmert werde. Suizidales Verhalten sei eine bekannte Folge von Isolationshaft. Anstatt dauernder Isolation benötige er dringend echte menschliche Zuwendung und Betreuung. Im Übrigen werde international die Ansicht vertreten, dass strikte Einzelhaft bei psychisch kranken Personen absolut verboten sein solle. Die Eignung der Massnahme sei deshalb klarerweise zu verneinen oder zumindest stark zu relativieren. Ein strukturiertes Behandlungskonzept, welches die Pflege von zwischenmenschlichen Kontakten zulasse, wäre dringend erforderlich. Stattdessen müsse konstatiert werden, dass die Vollzugsbehörde über kein verlässliches Behandlungskonzept geschweige denn einen nachhaltigen Vollzugsplan verfüge. Seine Verlegung in die Sicherheitsabteilung B der JVA Bostadel stelle eine zielführende Alternative dar, welche positive Auswirkungen auf seine Gesundheit hätte, und bilde ebenfalls ein hochstrukturiertes Betreuungsangebot, wodurch einer möglichen Selbstgefährdung begegnet werden könnte.
4.
4.1 Mit seinen Rügen lässt der Rekurrent in eindrücklicher Weise sämtliche konkreten Aspekte des vorliegenden Sachverhalts ausser Acht.
4.2 Im Vollzugsbericht der JVA Lenzburg vom 3. Juli 2020 (act. 9, Laufakten 12.06.2019 – 25.09.2020, S. 74 ff.) wurde ausgeführt, dass sich der Rekurrent im SITRAK gut behandelt und wertgeschätzt fühle, die Möglichkeiten der Arbeit, Weiterbildung sowie des Spaziergangs gerne in Anspruch nehme, ihm aber angesichts der nun schon längeren Isolation je länger je mehr die Decke auf den Kopf falle, weswegen er eine baldige Versetzung in den Massnahmenvollzug in einem offeneren Regime anstrebe. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass Stressfaktoren wie Gerichtstermine, anstehende Urteile, die geplante Vollzugslockerung vom 4. Februar 2020 (Versetzung in den SITRAK II), unklare Zukunftsperspektive etc. immer wieder zu kurzzeitigen Krisen infolge Überforderung geführt hätten. Die JVA Lenzburg beantragte deshalb die Versetzung des Rekurrenten per 4. August 2020 in die Forensische Klinik der UPK Basel. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs erklärte der Rekurrent am 29. Juli 2020 (act. 9, Laufakten 12.06.2019 – 25.09.2020, S. 71), dass er im SITRAK I sehr gut betreut werde und dort «gewachsen» sei. Die Isolation werde aber immer belastender für ihn. Er wolle aber mit der Therapie gemäss Art. 59 StGB beginnen, was in Lenzburg nicht möglich sei. Es solle daher alles für eine Überbrückungslösung bis zum Eintritt in [...] im April 2021 unternommen werden.
Gemäss dem Therapiebericht von Dr. [...] vom 15. Oktober 2020 (act. 14) habe eine positive Beeinflussung der potenziell veränderbaren Risikofaktoren nicht erreicht werden können, was unter den gegebenen Bedingungen des SITRAK I aus psychiatrischer Sicht auch nicht zu erwarten gewesen sei. Der äusserst reduzierte und stabile Rahmen des SITRAK I habe aber wohl zu einer gewissen, zumindest phasenweisen Stabilisierung des Patienten beigetragen.
Der Rekurrent unternahm eine Vielzahl von Suizidversuchen. Nachdem er bereits ab November 2013 durch tätliche Angriffe auf Pflegepersonal, Drohung mit weiterer Gewalt gegen Menschen und der Flutung seiner Zelle mit Zerstörung der Steckdosen imponiert hat, sind ein schwerer Selbstmordversuch vom 15./16 März 2014, selbstverletzende Handlungen vom 14. Februar, 4. und 18. April 2014, eine Rauchvergiftung infolge der Verbrennung einer Matratze vom 11. Juli 2014, die Zerstörung seines Zimmers und Morddrohungen gegen Mitarbeitende am 16. Juni 2014, die anfangs November 2015 erfolgte Zerstörung eines Kissens und der Decke in seinem Zimmer, die Demontage der Fensterdichtung und die Verschmierung der Wände mit Beschimpfungen und Morddrohungen gegen Mitarbeitende dokumentiert (vgl. Entscheid JSD vom 16. Juli 2019, Laufakten 12.6.2019 – 25.9.2020, S. 436 ff.).
Am 2. April und am 2. Mai 2019 unternahm der Rekurrent im Untersuchungsgefängnis Basel zwei Suizidversuche, nachdem er dem Betreuungspersonal zuvor explizit versichert hatte, dass es ihm gut gehe (Kurzbericht Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt vom 19. Juni 2019, act. 9, Laufakten 12.6.2019 – 25.9.2020, S. 465 f.). Nach dem zweiten Suizidversuch, welchen er mittels eines Schnürsenkels und mittels einer mit einer Scherbe zugefügten Schnittverletzung unternommen hatte, befand sich der Rekurrent vom 2. Mai bis zum 18. Juni 2019 zur Krisenintervention in den UPK. Während dieser Hospitalisierung beging der Rekurrent zwei weitere Suizidversuche mit Brand und Strangulation mittels einer zerrissenen Unterhose. Auch in diesem Rahmen war eine Isolation notwendig, wobei die weiteren Suizidversuche nach erfolgten Öffnungen erfolgten. Gleichzeitig berichtete er über Gewaltphantasien gegenüber Dritten (Kurzaustrittsbericht der UPK Basel vom 18. Juni 2019, act. 9, Laufakten 12.6.2019 – 25.9.2020, S. 467 ff., Pflegerischer Austrittsbericht der UPK Basel vom 18. Juni 2019, act. 9, Laufakten 12.6.2019 – 25.9.2020, S. 470 f.: «Sein Verhalten und Gedankengänge sind schwer einzuschätzen und er verhält sich provokativ / Manipulativ»). Er musste darauf mit Verfügung des SMV vom 25. Juni 2019 für längstens drei Monate bis zum 24. September 2019 in eine speziell für besondere Sicherheitsmassnahmen eingerichtete Zelle mit Kameraüberwachung eingewiesen werden. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das JSD mit Entscheid vom 16. Juli 2019 ab (act. 9, Laufakten 12.6.2019 – 25.9.2020, S. 436 ff.). Nachdem er am 15. September 2019 angegebene suizidale Absichten nach einem langen Gespräch mit einem «Non-Suizid-Versprechen» zurückgenommen hatte, schnitt er am 1. Oktober 2019 den Bauchkatheter, der ihm notfallmässig hat angelegt werden müssen, da er kein Wasser mehr lösen konnte, ab. Gleichzeitig schlug er seinen Kopf bereits im Gefängnis selber gegen die Wand und machte psychische Probleme mit Suizidalität geltend, worauf er kurzzeitig in die Psychiatrische Klinik Königsfelden (PDAG) verlegt worden ist (vgl. Mailverkehr in act. 9, Laufakten 12.6.2019 – 25.9.2020, S. 373 f.; Führungsbericht JVA Lenzburg vom 7. November 2019, act. 9, Laufakten 12.6.2019 – 25.9.2020, S. 301 ff.). Dort berichtete er über passive Sterbenswünsche und Stimmungsschwankungen, distanzierte sich aber glaubhaft von Suizidabsichten (Kurzaustrittsbericht PDAG vom 8. Oktober 2019, act. 9, Laufakten 12.6.2019 – 25.9.2020, S. 362 f.). Gleichwohl musste er aufgrund eines weiteren Suizidversuchs durch Erhängen mitsamt kompletter Zellenverwüstung am 19. Oktober 2019 erneut in die PDAG verlegt werden (Aktennotiz SMV vom 22. Oktober 2019, act. 9, Laufakten 12.6.2019 – 25.9.2020, S. 347; Führungsbericht JVA Lenzburg vom 7. November 2019, act. 9, Laufakten 12.6.2019 – 25.9.2020, S. 301 ff.). Am 30. Januar 2020 wurde der Rekurrent mit blutendem Kopf nach einem Suizidversuch durch Strangulation mit dem Bettlaken und Kopfanschlagen gegen die Wand in seiner Zelle aufgefunden und musste ins Spital Baden und sodann in die PDAG zur medizinischen Versorgung überwiesen werden (Kurzaustrittsbericht PDAG vom 31. Januar 2020, act. 9, Laufakten 12.6.2019 – 25.9.2020, S. 214 f.; Aktennotiz SMV vom 30. Januar 2020, act. 9, Laufakten 12.6.2019 – 25.9.2020, S. 221; Mail JVA Lenzburg vom 30. Januar 2020, act. 9, Laufakten 12.6.2019 – 25.9.2020, S. 218 f.). In der Folge wurde er nach erfolgter Distanzierung von weiteren Suizidabsichten zur Krisenintervention in die UPK verlegt (Austrittsbericht UPK vom 5. Februar 2020, act. 9, Laufakten 12.6.2019 – 25.9.2020, S. 200 ff.; Mail PDAG vom 30. Januar 2020, act. 9, Laufakten 12.6.2019 – 25.9.2020, S. 217; Kurzaustrittsbericht PDAG vom 31. Januar 2020, act. 9, Laufakten 12.6.2019 – 25.9.2020, S. 214 f.). Dort berichtete er von «latenten Todeswünschen» (Austrittsbericht UPK vom 5. Februar 2020, act. 9, Laufakten 12.6.2019 – 25.9.2020, S. 200 ff.). Bereits am 11. Februar 2020 erfolgte eine erneute notfallmässige Verlegung von der JVA Lenzburg in die PDAG wegen Suizidalität (Mail JVA Lenzburg vom 12. Februar 2020, act. 9, Laufakten 12.6.2019 – 25.9.2020, S. 197), weshalb ein stationärer Aufenthalt im Sinne eines Timeouts in den UPK angeordnet worden ist (Antrag JVA Lenzburg vom 12. Februar 2020, act. 9, Laufakten 12.6.2019 – 25.9.2020, S.195 f.). Nach erfolgter Verneinung weiteren suizidalen Handlungsdrucks wurde er am 17. März 2020 entlassen (Austrittsbericht UPK vom 17. März 2020, act. 9, Laufakten 12.06.2019 – 25.09.2020, S. 169 ff.). Vom 5. bis zum 8. Juni 2020 erfolgte eine erneute Hospitalisierung des Rekurrenten in der PDAG zur Krisenintervention und Suizidprophylaxe wegen einer nach zuvor beobachteten, zunehmend länger andauernden dissoziativen Zuständen erfolgten, akut einsetzenden und im Verlauf der Nacht auf den 5. Februar 2020 rasch zunehmenden Zustandsverschlechterung mit vom Rekurrenten so erlebten und geschilderten (dissoziativen) «Blackouts», bei denen er sehr wahrscheinlich auch mit der Stirn gegen die Wand geschlagen hatte. Der Rekurrent klagte dabei, dass er Onkel geworden sei, was ihn in negativ bilanzierende Denkabläufe mit resultierendem Lebensüberdruss versetzt habe. Noch in der Morgenvisite vom 8. Februar 2020 habe er sich nicht von suizidalen Impulsen distanzieren können, weshalb er wiederum in die UPK Basel habe verlegt werden müssen (Austrittbericht PDAG vom 9. Juni 2010, act. 9, Laufakten 12.6.2019 – 25.9.2020, S. 78 ff., 126 ff.).
Am 14. September 2020 musste eine erneute Versetzung in die PDAG wegen Suizidalität erfolgen (Aktennotizen SMV vom 14./15. September 2020, act. 9, Laufakten 12.06.2019 – 25.09.2020, S. 13 f.). Der Rekurrent habe über zunehmenden Perspektiven- und Interessensverlust einerseits und einen Anspannungszustand im Hinblick auf bevorstehende institutionelle Wechsel sowie eine noch unklare Überbrückungssituation zwischen November 2020 und April 2021 andererseits berichtet (Kurzaustrittsbericht PDAG vom 17. September 2020, act. 9, Laufakten 12.06.2019 – 25.09.2020, S. 8 f.; vgl. auch Austrittsbericht PDAG vom 21. September 2020, act. 9, Laufakten 12.06.2019 – 25.09.2020, S. 4 ff.). Auch während der nachfolgenden Krisenintervention vom 17. – 24. September 2020 wurde zunächst von Perspektiven- und Interessensverlust sowie vermehrter Anspannung im Hinblick auf den für Frühjahr nächsten Jahres geplanten institutionellen Wechsel in das Wohnheim [...] berichtet, wobei insbesondere die noch unklare Überbrückungszeit von November 2020 bis April 2021 den Rekurrenten sehr beschäftige und für eine innere Anspannung sowie Schlafstörungen sorge.
Schliesslich beging der Rekurrent, wie ausgeführt, am 1. März 2021 einen weiteren Selbstmordversuch, indem er in seiner Zelle einen Brand legte und diese dadurch dermassen stark beschädigte, dass sie nicht mehr bewohnbar war. Bereits zuvor verletzte er sich durch Stiche in seine Hand, die er sich mit einem Bleistift zufügte. Den Vorfällen ging die von der Justizvollzugsanstalt vorgenommene Öffnung des Vollzugs durch die Teilnahme an Gruppenöffnungszeiten voraus, welche ihn gemäss seiner eigenen Aussage überforderte.
4.3 Entgegen der von seinem Vertreter vorgetragenen Auffassung hatte die im Februar dieses Jahres wiederum in Aussicht genommene Verlegung in den Gruppenvollzug nicht «positive Auswirkungen auf die psychische Gesundheit», sondern führte zu einer Überforderung des Rekurrenten, zu seiner neuerlichen Selbstverletzung und mittelbar zur Begehung eines weiteren Suizidversuchs durch die Inbrandsetzung seiner Zelle. Obwohl er selber am 23. Februar 2021 seine neuerliche Selbstverletzung gemäss der Aktennotiz der Vorinstanz mit seiner Überforderung durch die Teilnahme an Gruppenöffnungszeiten im Kleingruppenvollzug begründete, lässt er drei Tage später mit seiner Rekursbegründung ausführen, dass seine Verlegung in die Sicherheitsabteilung B der JVA Bostadel «eine zielführende Alternative» darstelle.
Bis zu einer Überführung in eine geeignete Vollzugseinrichtung oder bis zu der vom Rekurrenten im Verfahren VD.2020.260 verlangten Beendigung der angeordneten Massnahme erscheint die Betreuung des Rekurrenten in der Sicherheitsabteilung A erforderlich und alternativlos, auch wenn selbst dieses Setting keine absolute Sicherheit im Sinne seines Schutzes vor Selbstgefährdung darzustellen vermag.
5.
Die Isolation begründet zwar einen Eingriff in die persönliche Freiheit einer sich im Massnahmenvollzug befindenden Person (BGE 134 I 221 E. 3.3 S. 227), welche gemäss Art. 36 BV auf einer gesetzlichen Grundlage und in Verfolgung eines öffentlichen Interesses erfolgen und verhältnismässig sein muss. Die Massnahme muss daher geeignet, erforderlich und zumutbar sein. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Menschenrechtskonvention verfügen über einen gewissen Beurteilungsspielraum bei der Regelung der praktischen Modalitäten des Freiheitsentzugs. Eine längerdauernde Isolation muss aber in substantieller Weise begründet werden (Bigler/Gonin, in: Convention européenne des droits de l’homme (CEDH), Commentaire des articles 1 à 18 CEDH, Bern 2018, Art. 3 CEDH/V. Les obligations positives N 149). Ist die Isolation zum eigenen Schutz des Rekurrenten aber notwendig und fehlt es an geeigneten milderen Alternativen, so ist seiner Behauptung, dadurch gefoltert oder unmenschlich behandelt zu werden, die Grundlage entzogen. Isolation zum Schutz vor Brandstiftung im Massnahmenvollzug stellt keine unmenschliche Behandlung oder Folter im Sinne von Art. 3 EMRK dar (BGer 6B_421/2019 vom 11. Juli 2019 E. 2.1). Art. 90 Abs. 1 lit. b StGB enthält eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Einzelunterbringung im Massnahmenrecht. Dient sie dem Schutz des Eingewiesenen und von Dritten, ist sie gerechtfertigt und ist darin keine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK zu sehen (BGer 6B_421/2019 vom 11. Juli 2019 E. 2.3 m.H. auf BGE 134 I 221 E. 3.3 S. 227). Aufgrund seines wiederholt autoaggressiven Verhaltens und seiner fortgesetzt krisenhaften Reaktion auf vorgenommene Öffnungen seines Settings erscheint die Massnahme auch verhältnismässig. Auch wenn selbst in der Isolation Kontakte zu Mitgefangenen ermöglicht werden sollten, so ist vorliegend zu beachten, dass solche von der Vollzugsanstalt gerade angeboten, vom Rekurrenten aber als Überforderung erlebt worden sind. Soweit der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ein Isolationsregime mit Zelleneinschluss während 21 bis 22 Stunden am Tag als Verletzung von Art. 3 EMRK beurteilt hat, erfolgte dies vor dem Hintergrund der Feststellung, dass dieses Regime aufgrund der konkreten Sicherheitsinteressen nicht erforderlich gewesen ist (Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Harakchiev und Tolumov gegen Bulgarien vom 8. Oktober 2014, Nr. 15018/11, § 203 ff. sowie Simenonovi gegen Bulgarien vom 12. Mai 2017, Nr. 21980/04, § 88 ff.; Bigler/Gonin, a.a.O., N 149).
Nicht in diesem Verfahren zu prüfen ist, ob der weitere Vollzug der angeordneten Massnahme überhaupt zielführend erscheint. Dies wird im Verfahren VD.2020.260 zu prüfen sein. Zu beurteilen ist daher nur die Isolation für die Dauer eines weiterhin gerechtfertigten Vollzugs der angeordneten Massnahme.
6.
6.1 Daraus folgt, dass die angefochtenen Entscheide nicht zu beanstanden und die Rekurse abzuweisen sind, soweit darauf eingetreten werden kann. Damit ist auch den vom Rekurrenten geltend gemachten Entschädigungsbegehren die Grundlage entzogen, sodass darauf nicht weiter einzutreten ist.
6.2 Bei diesem Ausgang der Verfahren trägt der Rekurrent grundsätzlich deren Kosten.
6.2.1 Im Verfahren VD.2020.165 ist dem Rekurrenten mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 3. September 2020 die unentgeltliche Prozessführung unter Ausschluss der Bemühungen seines Vertreters im Zusammenhang mit dem Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zuerkannt worden. Demgegenüber kann dem Rekurrenten für das Verfahren VD.2021.17 die unentgeltliche Prozessführung nicht bewilligt werden. Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat eine Person, die nicht über die erforderlichen Mittel zur Führung eines Prozesses verfügt, nach Art. 29 Abs. 3 BV nur dann, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Nach der Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 396 E. 1.2 S. 397, 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218, 133 III 614 E. 5 S. 616; VGE VD.2017.15 vom 3. Juni 2017 E. 6.1.1). Aus den Erwägungen zur Sache ergibt sich, dass der Rekurs gegen den Entscheid vom 28. Januar 2021 aussichtslos erscheint. Wie ausgeführt, hat der Rekurrent vor seiner Rekursbegründung selber Vollzugsöffnungen als Überforderung bezeichnet und darauf mit massivster Selbstgefährdung reagiert. Vor diesem Hintergrund erscheint seine Argumentation in der Rekursbegründung als aussichtslos.
6.2.2 Es rechtfertigt sich gleichwohl, bloss im Verfahren VD.2020.165 eine Gebühr von CHF 800.– zu erheben, welche aber aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung in jenem Verfahren zulasten des Staates geht. Demgegenüber kann im Verfahren VD.2021.17 von der Erhebung einer Gebühr zulasten des Rekurrenten abgesehen werden.
Im Verfahren VD.2020.165 ist dem Vertreter des unentgeltlich prozessierenden Rekurrenten zudem ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Dieser hat es unterlassen, dem Gericht seinen Aufwand zu belegen. Der angemessene Vertretungsaufwand in der Hauptsache ohne den Aufwand für die Begründung der aussichtslos beantragten vorsorglichen Massnahme und ohne Berücksichtigung des Aufwands für die Rekurserhebung an das unzuständige Departement (vgl. act. 5) ist daher zu schätzen. Unter Berücksichtigung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren erfolgten Vertretung erscheint ein Aufwand von rund 6 Stunden für die Rekursanmeldung, die Rekursbegründung und die weiteren Stellungnahmen angemessen. Daraus resultiert unter Einschluss der notwendigen Auslagen ein Honorar von CHF 1’250.– zuzüglich Mehrwertsteuer. Demgegenüber kann der Vertreter für seinen Aufwand im Verfahren VD.2021.17 nach dem Gesagten nicht entschädigt werden.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Rekurse werden abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens VD.2020.165 mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen. Die Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse. Im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren VD.2021.17 wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird dem Rechtsbeistand des Rekurrenten, [...], für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren VD.2020.165 ein Honorar von CHF 1'250.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 96.25, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Das weitergehende Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren VD.2021.17 wird abgewiesen.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
- Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Martin Seelmann, LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.