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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2020.165
VD.2021.17
URTEIL
vom 5. Mai 2023
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen, Prof. Dr. Jonas Weber
und Gerichtsschreiber MLaw Martin Seelmann, LL.M.
Beteiligte
A____ Rekurrent
Wohnort unbekannt
vertreten durch [...], Advokat,
gegen
Amt für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen Verfügungen der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 31. Juli 2020 bzw. vom 28. Januar 2021
Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. August 2021 (vom Bundesgericht
am 30. Januar 2023 aufgehoben)
betreffend Verlängerungen von Aufenthalten in Sicherheitsabteilungen
Mit Urteil vom 18. September 2013 verurteilte das Strafgericht Basel-Stadt A____ wegen falscher Anschuldigung, mehrfacher Drohung, versuchter Nötigung, mehrfacher Brandstiftung mit geringem Schaden, versuchter Schreckung der Bevölkerung, Irreführung der Rechtspflege und mehrfacher Beschimpfung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, welche zugunsten einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) aufgeschoben worden ist. Diese wurde von A____ am 17. Dezember 2013 angetreten.
Am 19. November 2015 verurteilte das Strafgericht Basel-Stadt A____ wegen Brandstiftung zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe, welche zugunsten der Fortsetzung der begonnenen Massnahme aufgeschoben wurde.
Im Rahmen der Überprüfung dieser Massnahme schob das Strafgericht den Vollzug der mit Urteilen vom 18. September 2013 und 10. November 2015 ausgesprochenen Freiheitsstrafen erneut zugunsten einer stationären psychiatrischen Behandlung auf. Dieses Urteil ist vom Appellationsgericht mit Urteil vom 18. November 2019 bestätigt worden.
A____ befand sich seit seiner Versetzung in die Justizvollzugsanstalt (JVA) Lenzburg am 5. August 2019 in der Sicherheitsabteilung. Am 11. Februar 2020 wurde er aufgrund akuter Suizidalität notfallmässig in die Klinik für forensische Psychiatrie der Psychiatrischen Dienste Aargau (PDAG) versetzt. Am 13. Februar 2020 erfolgte die Rückverlegung in die JVA Lenzburg, da sich A____ glaubhaft von Suizidabsichten distanziert hatte. Vom 2. bis 17. März 2020 befand sich A____ im Rahmen eines Time-Outs im Isolationszimmer der forensischen Klinik der Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) Basel. Am 5. Juni 2020 wurde A____ aufgrund von Bauchschmerzen und Suizidalität notfallmässig erneut in die Klinik für forensische Psychiatrie der PDAG versetzt. Per 8. Juni 2020 erfolgte die Versetzung in das Isolationszimmer der forensischen Klinik der UPK Basel und am 22. Juni 2020 die Rückverlegung in die JVA Lenzburg.
Mit Verfügung vom 17. Juni 2020 wies die Vollzugsbehörde das Gesuch von A____ um Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme ab.
Nach erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs hat der Straf- und Massnahmenvollzug (SMV) des Justiz- und Sicherheitsdepartements (JSD) Basel-Stadt den Aufenthalt von A____ in der Sicherheitsabteilung I der JVA Lenzburg mit Verfügung vom 31. Juli 2020 ab dem 5. August 2020 für längstens sechs Monate bis zum 4. Februar 2021 verlängert und einem allfälligen Rekurs gegen diesen Entscheid die aufschiebende Wirkung entzogen.
Gegen diese Verfügung meldete A____ (Rekurrent) mit Eingaben vom 12. August 2020 sowohl beim Verwaltungsgericht wie auch beim JSD Rekurs an. Das JSD überwies das bei ihm eingereichte Rechtsmittel mit Schreiben vom 13. August 2020 zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht (VD.2020.165). Mit Rekursbegründung vom 2. September 2020 stellte der Rekurrent den Antrag, es sei die Verfügung des Amts für Straf- und Massnahmenvollzug des JSD des Kantons Basel-Stadt vom 31. Juli 2020 betreffend die Verlängerung seines Aufenthalts in der Sicherheitsabteilung I der JVA Lenzburg für weitere sechs Monate bis zum 4. Februar 2021 für rechtswidrig zu erklären und kosten- und entschädigungsfällig aufzuheben. Zudem beantragte er, er sei für die durch die Verfügung des Amts für Straf- und Massnahmenvollzug des JSD des Kantons Basel-Stadt vom 31. Juli 2020 angeordneten Massnahmen erlittenen Beeinträchtigungen angemessen zu entschädigen. Weiter beantragte er für den Fall seines Unterliegens die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Verfahrensrechtlich stellte er den Antrag, es sei dem Rekurs im Rahmen einer verfahrensleitenden vorsorglichen Verfügung die aufschiebende Wirkung zu erteilen resp. es sei die von der verfügenden Behörde (vorsorglich) entzogene aufschiebende Wirkung wiederherzustellen und es seien gegebenenfalls die erforderlichen prozessualen Massnahmen zu verfügen. Mit Verfügung vom 3. September 2020 hat der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und dem Rekurrenten die unentgeltliche Prozessführung unter Ausschluss der Bemühungen im Zusammenhang mit diesem abgewiesenen Gesuch bewilligt. Mit Eingaben vom 2., 5. und 20. Oktober 2020 hat sich die Vorinstanz zum Rekurs mit dem Antrag auf dessen kostenfällige Abweisung vernehmen lassen und den Vollzugsbericht der JVA Lenzburg sowie den Therapieverlaufsbericht der PDAG nachgereicht. Mit Eingabe vom 10. November 2020 hat der Rekurrent dazu innert mehrfach erstreckter Frist replicando Stellung genommen.
Bereits am 14. September 2020 musste der Rekurrent erneut aufgrund akuter Suizidalität notfallmässig in die Klinik für Forensische Psychiatrie der PDAG und im Anschluss daran vom 17. bis 24. September 2020 in die Klinik für Forensik der UPK Basel verlegt werden. In der Folge verlegte die Vollzugsbehörde den Rekurrenten am 27. Oktober 2020 von der Sicherheitsabteilung I der JVA Lenzburg in die Sicherheitsabteilung A der JVA Bostadel, welche ihn am 11. Dezember 2020 aufgrund akuter Suizidalität neuerdings notfallmässig in die PDAG verlegte. Am 15. Dezember 2020 erfolgte die Rückverlegung in die Sicherheitsabteilung A der JVA Bostadel.
Mit Entscheid vom 6. November 2020 wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement den gegen die Ablehnung seines Gesuchs um Aufhebung der stationären Massnahme erhobenen Rekurs ab.
Nach erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs verlängerte der Straf- und Massnahmenvollzug den Verbleib des Rekurrenten in der Sicherheitsabteilung A der JVA Bostadel mit Verfügung vom 28. Januar 2021 ab dem 5. Februar 2021 für längstens sechs Monate bis zum 4. August 2021. Gegen diese Verfügung erhob der Rekurrent mit Eingabe vom 8. Februar 2021 wiederum Rekurs an das Verwaltungsgericht (VD.2021.17). Mit Rekursbegründung vom 26. Februar 2021 stellt der Rekurrent den Antrag, es sei die Verfügung des Amts für Straf- und Massnahmenvollzug des JSD des Kantons Basel-Stadt vom 28. Januar 2021 betreffend die Verlängerung des Aufenthalts des Rekurrenten in der Sicherheitsabteilung A der JVA Bostadel für weitere sechs Monate bis zum 4. August 2021 für rechtswidrig zu erklären und kosten- und entschädigungsfällig aufzuheben. Weiter stellt er den Antrag, er sei für die durch die Verfügung des Amts für Straf- und Massnahmenvollzug des JSD des Kantons Basel-Stadt vom 28. Januar 2021 angeordneten Massnahmen erlittenen Beeinträchtigungen angemessen zu entschädigen. Für den Fall seines Unterliegens beantragt er die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung.
Mit Schreiben vom 3. März 2021 benachrichtigte der Straf- und Massnahmenvollzug das Gericht, dass der Rekurrent in der Sicherheitsabteilung A der JVA Bostadel einen weiteren Suizidversuch unternommen und in seiner Zelle einen Brand gelegt habe. Anschliessend habe er hospitalisiert werden müssen. Mit Schreiben vom 12. März 2021 teilte das Amt des Straf- und Massnahmenvollzugs dem Gericht mit, dass es auf eine Vernehmlassung zum Rekurs im Verfahren VD.2021.17 verzichte.
Mit Urteil vom 31. März 2021 wies das Verwaltungsgericht die beiden Rekurse VD.2020.165 und VD.2021.17 ab. Die dagegen vom Rekurrenten erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit BGer 6B_587/2021 vom 24. Juni 2021 gut, hob das Urteil des Appellationsgericht vom 31. März 2021 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück.
Mit Urteil VGE VD.2020.260 vom 25. Juni 2021 hiess das Verwaltungsgericht den gegen den Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements betreffend die Ablehnung des Gesuchs des Rekurrenten um Aufhebung der stationären Massnahme erhobenen Rekurs gut und hob die Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 17. Juni 2020 sowie den Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 6. November 2020 auf. Gleichzeitig wurde die Vollzugsbehörde angewiesen, den Rekurrenten innert der Frist von 14 Tagen seit Zustellung des verwaltungsgerichtlichen Entscheids (an den Rekurrenten) aus der stationären therapeutischen Massnahme zuhanden der Erwachsenenschutzbehörde Horgen bzw. der JVA Bostadel zu entlassen. In der Folge schrieb das Verwaltungsgericht die beiden Verfahren VD.2020.165 und VD.2021.17 mit Urteil vom 16. August 2021 als gegenstandslos geworden ab. Es erwog, mit der Aufhebung der stationären Massnahme sei auch die in diesem Rahmen erfolgte Isolation aufgehoben worden, weshalb der Rekurrent das aktuelle Interesse an der Beurteilung seiner Rekurse gegen diese Massnahme verloren habe. Aufgrund einer summarischen Beurteilung des Prozessausgangs auferlegte das Verwaltungsgericht dem Rekurrenten die Kosten des Verfahrens im Verfahren VD.2020.165, welche aber zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten der Gerichtskasse gingen. Im Verfahren VD.2021.17 wurde auf die Erhebung von Kosten verzichtet und es wurde der unentgeltliche Rechtsbeistand des Rekurrenten aus der Gerichtskasse entschädigt.
Diesen Entscheid hob das Bundesgericht auf Beschwerde des Rekurrenten hin mit Urteil 6B_1155/2021 vom 30. Januar 2023 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück.
Auf einen weiteren Schriftenwechsel nach erfolgter Rückweisung der Sache an das Verwaltungsgericht ist verzichtet worden. Die Vorbringen und Parteistandpunkte im vorliegenden Verfahren ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
1.
Die kantonale Instanz, an welche die Sache vom Bundesgericht zu neuer Beurteilung zurückgewiesen wird, ist an den Rückweisungsentscheid gebunden (BGE 135 III 334 E. 2.1). Die Tragweite dieser Bindung ergibt sich aus der Begründung der Rückweisung (vgl. BGE 135 III 334 E. 2 und E. 2.1, 133 III 201 E. 4.2). Die Bindung umfasst sowohl das, was das Bundesgericht definitiv entschieden hat als auch die Umschreibung des Rückweisungsauftrags (vgl. BGE 133 III 201 E. 4.2; Dormann, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2018, Art. 107 BGG N 18). Die Begründung des Rückweisungsentscheids gibt den Rahmen für die neuen Tatsachenfeststellungen und die neue rechtliche Begründung vor (vgl. BGE 135 III 334 E. 2.1). Neue Tatsachen und Beweismittel sind von der kantonalen Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen worden ist, nur insoweit zu berücksichtigen, als sie die Streitpunkte betreffen, die Gegenstand der Rückweisung bilden, und Noven nach dem auf das kantonale Rechtsmittelverfahren anwendbaren Recht noch zulässig sind (BGE 135 III 334 E. 2.1, 131 III 91 E. 5.2.2; BGer 4A_354/2014 vom 14. Januar 2015 E. 2.1). Dabei ist zu berücksichtigen, dass das kantonale Verfahren nach der Rückweisung nicht von vorne beginnt, sondern hinsichtlich der davon betroffenen Streitpunkte auf dem Stand vor Erlass des ersten kantonalen Entscheids fortgesetzt wird (BGE 116 II 220 E. 4a; BGer 8C_668/2012 vom 26. Februar 2013 E. 5.1; VGE VD.2017.92 vom 28. April 2020 E. 1.1).
2.
Das Bundesgericht erwog in seinem Rückweisungsentscheid BGer 6B_1155/2021 vom 30. Januar 2023, dass es bei der Behandlung einer Haftbeschwerde nach Beendigung eines strafprozessualen, verwaltungsrechtlichen oder zivilrechtlichen Freiheitsentzugs an einem aktuellen praktischen Interesse fehle. Auf dieses Erfordernis könne aber verzichtet werden, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen könnten, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liege (vgl. BGE 140 IV 74 E. 1.3 mit Hinweisen). Auch einzutreten sei auf Haftbeschwerden trotz weggefallenem Rechtsschutzinteresse, wenn Verletzungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) geltend gemacht würden (vgl. insbesondere Art. 5 EMRK) und eine inhaltliche Prüfung dieser Rügen sonst nicht innert angemessener Frist stattfinden würde.
Mit seinen Rekursen ans Verwaltungsgericht habe der Rekurrent ausgeführt, weshalb er die beiden Verfügungen betreffend Verlängerung seiner Unterbringung in der Sicherheitsabteilung nicht als notwendig resp. als unverhältnismässig erachte. Dabei habe er hinreichend substanziiert und in vertretbarer Weise eine Verletzung der Garantie der persönlichen Freiheit sowie des Rechts auf Privat- und Familienleben (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101], Art. 8 EMRK) und des Verbots der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung (Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK) gerügt. Im Wesentlichen habe er beantragt, die fraglichen Verlängerungsverfügungen seien für rechtswidrig zu erklären und aufzuheben; ausserdem sei er für die wegen der Verfügungen erlittenen Beeinträchtigungen angemessen zu entschädigen. Er rüge dabei auch die Unterbringung in den Sicherheitsabteilungen sowie deren Modalitäten als rechtswidrig und der EMRK widersprechend. Auch wenn die stationäre therapeutische Massnahme in der Zwischenzeit aufgehoben worden sei und er somit jetzt nicht mehr in einer Sicherheitsabteilung untergebracht sei, habe der Rekurrent weiterhin ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung seiner Rechtsmittel und den darin aufgeworfenen konkreten und nicht bloss theoretischen Fragen, ob bzw. inwiefern seine Einzelunterbringung in den Sicherheitsabteilungen der Strafanstalten ab dem 5. August 2020 bis zu seiner Verlegung bzw. zur Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme Verfassungs- und/oder Konventionsrecht verletzt habe. Falls eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention bestehe, habe er denn auch Anspruch auf eine entsprechende Feststellung und Wiedergutmachung. Sein Entschädigungsbegehren könne die Vorinstanz entweder aus verfahrensökonomischen Gründen selber entscheiden oder die Beurteilung der für Staatshaftungsfragen zuständigen Behörde überlassen (vgl. BGE 137 I 296 E. 6, 136 I 274 E. 2.3; BGer 2C_168/2013 vom 7. März 2013 E. 1.2). Dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offenstehe, Entschädigungsforderungen nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. November 1999 über die Haftung des Staates und seines Personals (Haftungsgesetz, HG/BS, SG 161.100) auf dem Weg des Zivilprozesses beim Zivilgericht geltend zu machen, schränke sein aktuelles Rechtsschutzinteresse im vorliegenden Verfahren nicht ein. Die Vorinstanz habe die Rekursverfahren daher zu Unrecht als gegenstandslos abgeschrieben. Sie müsse auf die Rekurse des Beschwerdeführers eintreten und diese in materieller Hinsicht behandeln, weshalb die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen werde.
3.
3.1 Gemäss Art. 90 Abs. 1 StGB darf eine Person, die sich im Vollzug einer Massnahme nach den Artikeln 59–61 StGB befindet, nur dann ununterbrochen von den andern Eingewiesenen getrennt untergebracht werden, wenn dies als vorübergehende therapeutische Massnahme (lit. a), zum Schutz des Eingewiesenen selber oder von Dritten (lit. b) oder als Disziplinarsanktion (lit. c) unerlässlich ist.
3.2 Der Rekurrent trat den Massnahmenvollzug nach Art. 59 StGB am 18. November 2019 im regulären Vollzug in der Sicherheitsabteilung der JVA Lenzburg an (Vollzugsauftrag vom 7. Oktober 2020, act. 14). Die mit Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 8. August 2019 (act. 9, Laufakten 12.6.2019 – 25.9.2020, S. 415 ff.) erfolgte Einweisung in den Sicherheitstrakt I (Einzelhaft) der JVA Lenzburg erfolgte im expliziten Einverständnis des Rekurrenten («Ich bin mit der Einweisung in den SITRAK I einverstanden», Rechtliches Gehör vom 5. August 2019, act. 9, Laufakten 12.6.2019 – 25.9.2020, S. 418). Den gleichwohl dagegen erhobenen Rekurs zog der Rekurrent zurück (act. 9, Laufakten 12.6.2019 – 25.9.2020, S. 384). Auch bei der Ausübung des rechtlichen Gehörs vor der Verlängerung erklärte er am 5. Februar 2020 explizit sein Einverständnis (act. 9, Laufakten 12.6.2019 – 25.9.2020, S. 210). Gleichwohl beantragte die JVA Lenzburg mit ergänzendem Vollzugsbericht vom 27. Januar 2020 die Verlegung des Rekurrenten in den Sicherheitstrakt II (Kleingruppenvollzug) (act. 9, Laufakten 12.6.2019 – 25.9.2020, S. 222 f.). Ein entsprechender Versuch, mit welchem dem Rekurrenten soziale Kontakte hätten eröffnet werden sollen, ist gescheitert, da der Patient schon auf die Ankündigung des Settingwechsels mit einer psychiatrischen Krise reagierte. Er erklärte dabei, mit der Ankündigung von Lockerungen im Zusammenhang mit der temporären Verlegung in den SITRAK II überfordert gewesen und über Stunden in einen dissoziativen Zustand geraten zu sein (Therapiebericht Dr. [...] [PDAG] vom 15. Oktober 2020, act. 14). Gleichwohl liess er wiederum Rekurs gegen den Verlängerungsentscheid des SMV vom 7. Februar 2020 erheben (vgl. act. 9, Laufakten 12.06.2019 – 25.09.2020, S. 143 ff., 183 f.). Die Entlassung aus dem Timeout in der UPK Basel vom 17. März 2020 wünschte der Rekurrent, «da er im Gefängnis arbeiten könne und dort ein angenehmeres Umfeld habe» (Austrittsbericht UPK vom 17. März 2020, act. 9, Laufakten 12.06.2019 – 25.09.2020, S. 169 ff.).
Demgegenüber erklärte er anlässlich des Screenings betreffend Aufnahme ins Pflegezentrum B____ am 17. Juni 2020 (act. 9, Laufakten 12.06.2019 – 25.09.2020, S. 107), dass eine Versetzung dorthin einen Lichtblick für ihn darstelle, zumal der Aufenthalt im SITRAK I der JVA Lenzburg mittlerweile belastend sei. Bereits mit Schreiben vom 15. März 2020 stellte der SMV beim Pflegezentrum B____ ein Aufnahmegesuch für den Rekurrenten (act. 9, Laufakten 12.06.2019 – 25.09.2020, S. 166 f.). In der Folge musste das dortige Screening zur Prüfung der Aufnahme aufgrund der COVID 19-Situation auf den 17. Juni 2020 in der JVA Lenzburg verschoben werden (act. 9, Laufakten 12.06.2019 – 25.09.2020, S. 110, 141). Dabei wurde festgestellt, dass eine Aufnahme in den per April 2021 zu eröffnenden Erweiterungsbau des PZ B____ möglich sei (Aktennotiz Screening betreffend Aufnahme ins Pflegezentrum B____ am 17. Juni 2020, act. 9, Laufakten 12.06.2019 – 25.09.2020, S. 106 f.).
Anschliessend bemühte sich der SMV im Juni 2020 weiter um eine überbrückende Aufnahme des Rekurrenten in verschiedenen Institutionen. Die entsprechenden Gesuche vom 23. Juni 2020 an die PDAG (act. 9, Laufakten 12.06.2019 – 25.09.2020, S. 103), die Klinik Beverin (act. 9, Laufakten 12.06.2019 – 25.09.2020, S. 101) und die Psychiatrische Klinik Münsterlingen (act. 9, Laufakten 12.06.2019 – 25.09.2020, S. 99) wurden alle abschlägig beantwortet (Schreiben PDAG vom 30. Juni 2020, act. 9, Laufakten 12.06.2019 – 25.09.2020, S. 81; Absage Graubünden vom 7. Juli 2020, act. 9, Laufakten 12.06.2019 – 25.09.2020, S. 73 und Absage Thurgau vom 10. August 2020, act. 9, Laufakten 12.06.2019 – 25.09.2020, S. 47). Auch die UPK lehnte eine Aufnahme des Rekurrenten vor einer Unterbringung im PZ B____ ab, da sie keine Verbesserung des Settings für den Rekurrenten bringe. Zielführend scheine ein eng geführtes Setting mit gegebenenfalls regelmässigen psychiatrischen Konsultationen vor einem Übertritt in das PZ B____ zu sein. Möglich sei aber ein Aufenthalt zur Krisenintervention (Mailverkehr vom 29. Juni 2020, act. 9, Laufakten 12.06.2019 – 25.09.2020, S. 82). Schliesslich stellte der Straf- und Massnahmenvollzug am 21. August 2020 ein Aufnahmegesuch in der JVA Bostadel (act. 9, Laufakten 12.06.2019 – 25.09.2020, S. 24 f.) zum Massnahmenvollzug für die Zeit bis zur Versetzung nach B____ (vgl. auch Aktennotiz SMV vom 19. August 2020, act. 9, Laufakten 12.06.2019 – 25.09.2020, S. 46). Diesem wurde am 7. Oktober 2020 entsprochen (Aktennotiz SMV vom 7. Oktober 2020, act. 14), worauf der Rekurrent am 27. Oktober 2020 aus der JVA Lenzburg in die JVA Bostadel hat versetzt werden können (Mail JVA Lenzburg vom 7. Oktober 2020, act. 14).
Auf den 18. März 2021 wurde ein Zweitgespräch mit der Leitung Pflege des PZ B____ beim Rekurrenten in der JVA Bostadel vereinbart, zu welchem mit Schreiben vom 19. Februar 2021 eingeladen worden ist. Zudem hat der Straf- und Massnahmenvollzug dem PZ B____ ergänzende Unterlagen zum Aufnahmegesuch ediert. In der Folge teilte die JVA Bostadel mit, dass es dem Rekurrent wieder schlecht gehe und er selbstverletzendes Verhalten zeige. Dieses habe er damit begründet, dass bei ihm die Integration in eine Gruppe zu Stress führe. Er gehe davon aus, dass die Teilnahme an den Gruppenöffnungszeiten im Kleingruppenvollzug bei ihm zu Überforderung geführt habe, weshalb die Anstalt diese Öffnungen gestoppt habe. In der Folge unternahm der Rekurrent am 1. März 2021 einen neuerlichen Suizidversuch, bei welchem er seine Zelle in der Sicherheitsabteilung I der JVA Lenzburg in Brand setzte, worauf er am 8. März 2021 wiederum in den UPK hat hospitalisiert werden müssen. Darauf wurde das für den 18. März 2021 vorgesehene Gespräch abgesagt und «das Gesuch um Aufnahme (des Rekurrenten) im Pflegezentrum B____ [vorerst] nicht weiter behandelt bzw. das Aufnahmeverfahren bis auf Weiteres sistiert» (act. 6 [VD.2021.17], S. 2). Zwischenzeitlich hiess das Verwaltungsgericht das Gesuch des Rekurrenten um Aufhebung der stationären Massnahme mit Urteil VGE VD.2020.260 vom 25. Juni 2021 gut, worauf er aus dieser Massnahme wie auch der Isolation entlassen worden ist.
4.
Mit seinem Rekurs weist der Rekurrent darauf hin, dass er sich seit dem 5. August 2019 seit bald 19 Monaten in ununterbrochener Isolationshaft befunden habe. Es sei ihm zwar möglich, Kontakte zum Personal zu pflegen sowie private Besuche hinter einer Trennscheibe zu empfangen, ansonsten sei er aber von den anderen Insassen getrennt und verbringe seinen Aufenthalt in einer Einzelzelle. Die Isolationshaft dauere an, ohne dass bis anhin ein Behandlungs- oder Betreuungskonzept bestehe, welches die Perspektive einer Änderung dieses Zustands eröffnen würde. Ob der Wechsel in das PZ B____ gelingen und ob die strafrechtliche Massnahme überhaupt vollzogen werden könne, sei aufgrund des bisherigen «Massnahmenverlaufs» äusserst zweifelhaft.
Er lässt ausführen, da es sich bei der Anordnung von Isolationshaft um einen Eingriff in elementare Grundrechte wie das Recht auf persönliche Freiheit gemäss Art. 10 BV sowie das Recht auf Privat- und Familienleben gemäss Art. 8 EMRK resp. Art. 13 BV handle, sei diese restriktiv anzuordnen und das Verhältnismässigkeitsprinzip gemäss Art. 36 BV sei strikte zu wahren. Seien diese Voraussetzungen nicht gewahrt, so könne es sich bei der Anordnung von Isolationshaft um eine Verletzung des Verbots der unmenschlichen Behandlung gemäss Art. 3 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 BV handeln.
Weiter bezieht er sich auf das Verbot jeglicher Form von Folter gemäss Art. 7 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) und Art. 1 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (UNO-Antifolterkonvention, SR 0.105) sowie das Recht auf menschenwürdige Haftbedingungen gemäss Art. 10 UNO-Pakt II. Er bezieht sich dabei auf die Resolution 70/175 der UNO-Generalversammlung vom 17. Dezember 2005, den United Nations Standard Minimum Rules for the Treatment of Prisoners (rules 43, 44 und 45), wonach länger andauernde Einzelhaft dann als Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung gelte, wenn eine Person während mehr als 15 aufeinanderfolgenden Tagen pro Tag 22 Stunden oder länger ohne sinnhaften menschlichen Kontakt alleine eingesperrt sei. Im Weiteren solle Einzelhaft nur als letztes Mittel (ultima ratio) angewendet und auf die kürzest mögliche Dauer beschränkt werden. Insbesondere bei Personen mit psychischen oder anderen gesundheitlichen Problemen solle die Einzelhaft verboten sein, sofern diese die Probleme verstärke.
Vorliegend werde dem Verhältnismässigkeitsprinzip nicht Rechnung getragen. Insbesondere könne der Kontakt zum Gefängnispersonal «nicht als sinnhafter menschlicher Kontakt gewertet werden, da es sich dabei um ein Autoritätsverhältnis und nicht um eine vertrauensbasierte, freundschaftliche oder familiäre Beziehung handle». Da Besuche nur hinter einer Trennscheibe möglich seien, könnten auch die Privatbesuche nicht als sinnhafter menschlicher Kontakt gewertet werden. Die verfügte Isolationshaft sei daher als Folter und als unmenschliche Behandlung zu qualifizieren.
Soweit die Vollzugsbehörde die Massnahme mit seinem instabilen psychischen Zustand und der Notwendigkeit dauernder Reizabschirmung in der Sicherheitsabteilung A begründe, verkenne sie, dass gerade die Bedingungen der Isolationshaft Ursache für eine Schädigung der psychischen Gesundheit seien und seine ohnehin prekäre gesundheitliche Situation durch die rigiden Haftbedingungen noch verschlimmert werde. Suizidales Verhalten sei eine bekannte Folge von Isolationshaft. Anstatt dauernder Isolation benötige er dringend echte menschliche Zuwendung und Betreuung. Im Übrigen werde international die Ansicht vertreten, dass strikte Einzelhaft bei psychisch kranken Personen absolut verboten sein solle. Die Eignung der Massnahme sei deshalb klarerweise zu verneinen oder zumindest stark zu relativieren. Ein strukturiertes Behandlungskonzept, welches die Pflege von zwischenmenschlichen Kontakten zulasse, wäre dringend erforderlich. Stattdessen müsse konstatiert werden, dass die Vollzugsbehörde über kein verlässliches Behandlungskonzept geschweige denn einen nachhaltigen Vollzugsplan verfügt habe. Seine Verlegung in die Sicherheitsabteilung B der JVA Bostadel stelle eine zielführende Alternative dar, welche positive Auswirkungen auf seine Gesundheit hätte, und bilde ebenfalls ein hochstrukturiertes Betreuungsangebot, wodurch einer möglichen Selbstgefährdung begegnet werden könnte.
5.
5.1 Mit seinen Rügen lässt der Rekurrent in eindrücklicher Weise sämtliche konkreten Aspekte des vorliegenden Sachverhalts ausser Acht.
5.2 Im Vollzugsbericht der JVA Lenzburg vom 3. Juli 2020 (act. 9, Laufakten 12.06.2019 – 25.09.2020, S. 74 ff.) wurde ausgeführt, dass sich der Rekurrent im SITRAK gut behandelt und wertgeschätzt fühle, die Möglichkeiten der Arbeit, Weiterbildung sowie des Spaziergangs gerne in Anspruch nehme, ihm aber angesichts der nun schon längeren Isolation je länger je mehr die Decke auf den Kopf falle, weswegen er eine baldige Versetzung in den Massnahmenvollzug in einem offeneren Regime anstrebe. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass Stressfaktoren wie Gerichtstermine, anstehende Urteile, die geplante Vollzugslockerung vom 4. Februar 2020 (Versetzung in den SITRAK II), unklare Zukunftsperspektiven etc. immer wieder zu kurzzeitigen Krisen infolge Überforderung geführt hätten. Die JVA Lenzburg beantragte deshalb die Versetzung des Rekurrenten per 4. August 2020 in die Forensische Klinik der UPK Basel. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs erklärte der Rekurrent am 29. Juli 2020 (act. 9, Laufakten 12.06.2019 – 25.09.2020, S. 71), dass er im SITRAK I sehr gut betreut werde und dort «gewachsen» sei. Die Isolation werde aber immer belastender für ihn. Er wolle aber mit der Therapie gemäss Art. 59 StGB beginnen, was in Lenzburg nicht möglich sei. Es solle daher alles für eine Überbrückungslösung bis zum Eintritt in B____ im April 2021 unternommen werden.
Gemäss dem Therapiebericht von Dr. [...] vom 15. Oktober 2020 (act. 14) habe eine positive Beeinflussung der potenziell veränderbaren Risikofaktoren nicht erreicht werden können, was unter den gegebenen Bedingungen des SITRAK I aus psychiatrischer Sicht auch nicht zu erwarten gewesen sei. Der äusserst reduzierte und stabile Rahmen des SITRAK I habe aber wohl zu einer gewissen, zumindest phasenweisen Stabilisierung des Patienten beigetragen.
Der Rekurrent unternahm eine Vielzahl von Suizidversuchen. Nachdem er bereits ab November 2013 durch tätliche Angriffe auf das Pflegepersonal, Drohung mit weiterer Gewalt gegen Menschen und der Flutung seiner Zelle mit Zerstörung der Steckdosen imponiert hat, sind ein schwerer Selbstmordversuch vom 15./16. März 2014, selbstverletzende Handlungen vom 14. Februar, 4. und 18. April 2014, eine Rauchvergiftung infolge der Verbrennung einer Matratze vom 11. Juli 2014, die Zerstörung seines Zimmers und Morddrohungen gegen Mitarbeitende am 16. Juni 2014, die anfangs November 2015 erfolgte Zerstörung eines Kissen und der Decke in seinem Zimmer, die Demontage der Fensterdichtung und die Verschmierung der Wände mit Beschimpfungen und Morddrohungen gegen Mitarbeitende dokumentiert (vgl. Entscheid JSD vom 16. Juli 2019, act. 9, Laufakten 12.6.2019 – 25.9.2020, S. 436 ff.).
Am 2. April und am 2. Mai 2019 unternahm der Rekurrent des Weiteren im Untersuchungsgefängnis Basel zwei Suizidversuche, nachdem er dem Betreuungspersonal zuvor explizit versichert hatte, dass es ihm gut gehe (Kurzbericht Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt vom 19. Juni 2019, act. 9, Laufakten 12.6.2019 – 25.9.2020, S. 465 f.). Nach dem zweiten Suizidversuch, welchen er mittels einem Schnürsenkel und mittels einer mit einer Scherbe zugefügten Schnittverletzung unternommen hatte, befand sich der Rekurrent vom 2. Mai bis zum 18. Juni 2019 zur Krisenintervention in den UPK. Während dieser Hospitalisierung beging der Rekurrent zwei weitere Suizidversuche mit Brand und Strangulation mittels einer zerrissenen Unterhose. Auch in diesem Rahmen war eine Isolation notwendig, wobei die weiteren Suizidversuche nach erfolgten Öffnungen erfolgten. Gleichzeitig berichtete er über Gewaltphantasien gegenüber Dritten (Kurzaustrittsbericht der UPK Basel vom 18. Juni 2019, act. 9, Laufakten 12.6.2019 – 25.9.2020, S. 467 ff., Pflegerischer Austrittsbericht der UPK Basel vom 18. Juni 2019, act. 9, Laufakten 12.6.2019 – 25.9.2020, S. 470 f.: «Sein Verhalten und Gedankengänge sind schwer einzuschätzen und er verhält sich provokativ / Manipulativ»). Er musste darauf mit Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 25. Juni 2019 für längstens drei Monate bis zum 24. September 2019 in eine speziell für besondere Sicherheitsmassnahmen eingerichtete Zelle mit Kameraüberwachung eingewiesen werden. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das JSD mit Entscheid vom 16. Juli 2019 ab (act. 9, Laufakten 12.6.2019 – 25.9.2020, S. 436 ff.). Nachdem er am 15. September 2019 angegebene suizidale Absichten nach einem langen Gespräch mit einem «Non-Suizid-Versprechen» zurückgenommen hatte, schnitt er am 1. Oktober 2019 den Bauchkatheter, der ihm notfallmässig hat angelegt werden müssen, da er kein Wasser mehr lösen konnte, ab. Gleichzeitig schlug er seinen Kopf bereits im Gefängnis selber gegen die Wand und machte psychische Probleme mit Suizidalität geltend, worauf er kurzzeitig in die Psychiatrische Klinik Königsfelden (PDAG) verlegt worden ist (vgl. Mailverkehr in act. 9, Laufakten 12.6.2019 – 25.9.2020, S. 373 f.; Führungsbericht JVA Lenzburg vom 7. November 2019, act. 9, Laufakten 12.6.2019 – 25.9.2020, S. 301 ff.). Dort berichtete er über passive Sterbenswünsche und Stimmungsschwankungen, distanzierte sich aber glaubhaft von Suizidabsichten (Kurzaustrittsbericht PDAG vom 8. Oktober 2019, act. 9, Laufakten 12.6.2019 – 25.9.2020, S. 362 f.). Gleichwohl musste er aufgrund eines weiteren Suizidversuchs durch Erhängen mitsamt kompletter Zellenverwüstung am 19. Oktober 2019 erneut in der PDAG behandelt werden (Aktennotiz SMV vom 22. Oktober 2019, act. 9, Laufakten 12.6.2019 – 25.9.2020, S. 347; Führungsbericht JVA Lenzburg vom 7. November 2019, act. 9, Laufakten 12.6.2019 – 25.9.2020, S. 301 ff.). Am 30. Januar 2020 wurde der Rekurrent mit blutendem Kopf nach einem Suizidversuch durch Strangulation mit dem Bettlaken und Kopfanschlagen gegen die Wand in seiner Zelle aufgefunden und musste ins Spital Baden und sodann in die PDAG zur medizinischen Versorgung überwiesen werden (Kurzaustrittsbericht PDAG vom 31. Januar 2020, act. 9, Laufakten 12.6.2019 – 25.9.2020, S. 214 f.; Aktennotiz SMV vom 30. Januar 2020, act. 9, Laufakten 12.6.2019 – 25.9.2020, S. 221; Mail JVA Lenzburg vom 30. Januar 2020, act. 9, Laufakten 12.6.2019 – 25.9.2020, S. 218 f.). In der Folge wurde er nach erfolgter Distanzierung von weiteren Suizidabsichten zur Krisenintervention in die UPK verlegt (Austrittsbericht UPK vom 5. Februar 2020, act. 9, Laufakten 12.6.2019 – 25.9.2020, S. 200 ff.; Mail PDAG vom 30. Januar 2020, act. 9, Laufakten 12.6.2019 – 25.9.2020, S. 217; Kurzaustrittsbericht PDAG vom 31. Januar 2020, act. 9, Laufakten 12.6.2019 – 25.9.2020, S. 214 f.). Dort berichtete er von «latenten Todeswünschen» (Austrittsbericht UPK vom 5. Februar 2020, act. 9, Laufakten 12.6.2019 – 25.9.2020, S. 200 ff.). Bereits am 11. Februar 2020 erfolgte eine erneute notfallmässige Verlegung von der JVA Lenzburg in die PDAG wegen Suizidalität (Mail JVA Lenzburg vom 12. Februar 2020, act. 9, Laufakten 12.6.2019 – 25.9.2020, S. 197), weshalb ein stationärer Aufenthalt im Sinne eines Timeouts in den UPK angeordnet worden ist (Antrag JVA Lenzburg vom 12. Februar 2020, act. 9, Laufakten 12.6.2019 – 25.9.2020, S. 195 f.). Nach erfolgter Verneinung weiteren suizidalen Handlungsdrucks wurde er am 17. März 2020 entlassen (Austrittsbericht UPK vom 17. März 2020, act. 9, Laufakten 12.06.2019 – 25.09.2020, S. 169 ff.). Vom 5. bis zum 8. Juni 2020 erfolgte eine erneute Hospitalisierung des Rekurrenten in der PDAG zur Krisenintervention und Suizidprophylaxe wegen einer nach zuvor beobachteten, zunehmend länger andauernden dissoziativen Zuständen erfolgten, akut einsetzenden und im Verlauf der Nacht auf den 5. Februar 2020 rasch zunehmenden Zustandsverschlechterung mit vom Rekurrenten so erlebten und geschilderten (dissoziativen) «Blackouts», bei denen er sehr wahrscheinlich auch mit der Stirn gegen die Wand geschlagen hatte. Der Rekurrent klagte dabei, dass er Onkel geworden sei, was ihn in negativ bilanzierende Denkabläufe mit resultierendem Lebensüberdruss versetzt habe. Noch in der Morgenvisite vom 8. Februar 2020 habe er sich nicht von suizidalen Impulsen distanzieren können, weshalb er wiederum in die UPK Basel habe verlegt werden müssen (Austrittbericht PDAG vom 9. Juni 2010, act. 9, Laufakten 12.6.2019 – 25.9.2020, S. 78 ff., 126 ff.).
Am 14. September 2020 musste eine erneute Versetzung in die PDAG wegen Suizidalität erfolgen (Aktennotizen SMV vom 14./15. September 2020, act. 9, Laufakten 12.06.2019 – 25.09.2020, S. 13 f.). Der Rekurrent habe über zunehmenden Perspektiven- und Interessensverlust einerseits und einen Anspannungszustand im Hinblick auf bevorstehende institutionelle Wechsel sowie einer noch unklaren Überbrückungssituation zwischen November 2020 und April 2021 andererseits berichtet (Kurzaustrittsbericht PDAG vom 17. September 2020, act. 9, Laufakten 12.06.2019 – 25.09.2020, S. 8 f.; vgl. auch Austrittsbericht PDAG vom 21. September 2020, act. 9, Laufakten 12.06.2019 – 25.09.2020, S. 4 ff.). Auch während der nachfolgenden Krisenintervention vom 17. – 24. September 2020 wurde zunächst von Perspektiven- und Interessensverlust sowie vermehrter Anspannung im Hinblick auf den für Frühjahr nächsten Jahres geplanten institutionellen Wechsel in das Wohnheim B____ berichtet, wobei insbesondere die noch unklare Überbrückungszeit von November 2020 bis April 2021 den Rekurrenten sehr beschäftige und für eine innere Anspannung sowie Schlafstörungen sorge.
Schliesslich beging der Rekurrent, wie ausgeführt, am 1. März 2021 einen weiteren Selbstmordversuch, indem er in seiner Zelle einen Brand legte und diese dadurch dermassen stark beschädigte, dass sie nicht mehr bewohnbar war. Bereits zuvor verletzte er sich durch Stiche in seine Hand, die er sich mit einem Bleistift zufügte. Den Vorfällen ging die von der Justizvollzugsanstalt vorgenommene Öffnung des Vollzugs durch die Teilnahme an Gruppenöffnungszeiten voraus, welche ihn gemäss seiner eigenen Aussage überforderte.
5.3 Entgegen der von seinem Vertreter vorgetragenen Auffassung hatte die im Februar des Jahres 2021 erneut in Aussicht genommene Verlegung in den Gruppenvollzug nicht «positive Auswirkungen auf die psychische Gesundheit», sondern führte zu einer Überforderung des Rekurrenten, zu seiner neuerlichen Selbstverletzung und mittelbar zur Begehung eines weiteren Suizidversuchs durch die Inbrandsetzung seiner Zelle. Obwohl er selber am 23. Februar 2021 seine neuerliche Selbstverletzung gemäss der Aktennotiz der Vorinstanz mit seiner Überforderung durch die Teilnahme an Gruppenöffnungzeiten im Kleingruppenvollzug begründete, lässt er drei Tage später mit seiner Rekursbegründung ausführen, dass seine Verlegung in die Sicherheitsabteilung B der JVA Bostadel «eine zielführende Alternative» darstelle.
Aus dem Dargelegten erhellt, dass bis zu einer Überführung in eine geeignete Vollzugseinrichtung respektive bis zu der im Verfahren VD.2020.260 angeordneten Beendigung der angeordneten Massnahme die Betreuung des Rekurrenten in der Sicherheitsabteilung A erforderlich und alternativlos erschien, auch wenn selbst dieses Setting keine absolute Sicherheit im Sinne seines Schutzes vor Selbstgefährdung darzustellen vermochte.
6.
6.1 Die Isolation begründet grundsätzlich einen Eingriff in die persönliche Freiheit einer sich im Massnahmenvollzug befindenden Person (BGE 134 I 221 E. 3.3), welche gemäss Art. 36 BV auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, in Verfolgung eines öffentlichen Interesses erfolgen und verhältnismässig sein muss. Die Massnahme muss daher geeignet, erforderlich und zumutbar sein. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Menschenrechtskonvention verfügen über einen gewissen Beurteilungsspielraum bei der Regelung der praktischen Modalitäten des Freiheitsentzugs. Eine getrennte Unterbringung ist dabei insbesondere auch zum Schutz des Betroffenen oder Dritter möglich. Diese kann nach Massgabe von Art. 59 Abs. 3 StGB auch in einer Strafanstalt erfolgen (Heer, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 90 StGB N 8). Eine längerdauernde Isolation muss aber in substantieller Weise begründet werden (Bigler/Gonin, in: Convention européenne des droits de l'homme (CEDH), Commentaire des articles 1 à 18 CEDH, Bern 2018, Art. 3 CEDH / V. Les obligations positives N 149). Ist die Isolation zum eigenen Schutz des Rekurrenten aber notwendig und fehlt es an geeigneten milderen Alternativen, so ist seiner Behauptung, dadurch gefoltert oder unmenschlich behandelt zu werden, die Grundlage entzogen. Isolation zum Schutz vor Brandstiftung im Massnahmenvollzug stellt keine unmenschliche Behandlung oder Folter im Sinne von Art. 3 EMRK dar (BGer 6B_421/2019 vom 11. Juli 2019 E. 2.1). Art. 90 Abs. 1 lit. b StGB enthält eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Einzelunterbringung im Massnahmenrecht. Dient sie dem Schutz des Eingewiesenen und von Dritten, ist sie gerechtfertigt und ist darin keine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK zu sehen (BGer 6B_421/2019 vom 11. Juli 2019 E. 2.3 m.H. auf BGE 134 I 221 E. 3.3).
6.2 Was im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung die Geeignetheit der in Frage stehenden Massnahme resp. der angeordneten Unterbringung betrifft, so war diese nach dem Gesagten für eine Stabilisierung des psychischen Zustands innerhalb der hochstrukturierten Rahmen der Sicherheitsabteilungen sowie für die dadurch mögliche Reizabschirmung angezeigt, um eine – aufgrund der geschilderten Aggressivität und Gewaltphantasien gegenüber Dritten sowie mehrfachen Suizidversuchen – Eigen- sowie Fremdgefährdung zu verhindern. Sofern der Rekurrent vorbringen lässt, dass gerade die andauernde Einzelhaft und die anhaltende soziale Deprivation negative Auswirkungen auf seine psychische Gesundheit gehabt hätten, ist darauf hinzuweisen, dass er bereits kurz nach dem ersten Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 18. September 2013 – und dem darauffolgenden Antritt der ersten stationären Massnahme – ab November 2013 durch Suizidversuche, tätliche Angriffe auf das Pflegepersonal, Drohung mit weiterer Gewalt gegen Menschen und der Flutung seiner Zelle mit Zerstörung der Steckdosen imponiert hat. So wurde bereits dargelegt, dass ein schwerer Selbstmordversuch vom 15./16. März 2014, selbstverletzende Handlungen vom 14. Februar, 4. und 18. April 2014, eine Rauchvergiftung infolge der Verbrennung einer Matratze vom 11. Juli 2014, die Zerstörung seines Zimmers und Morddrohungen gegen Mitarbeitende am 16. Juni 2014, die anfangs November 2015 erfolgte Zerstörung eines Kissen und der Decke in seinem Zimmer, die Demontage der Fensterdichtung und die Verschmierung der Wände mit Beschimpfungen und Morddrohungen gegen Mitarbeitende dokumentiert sind. Diese Vorkommnisse, die sich als wiederkehrendes Muster durch die Anstaltsaufenthalte des Rekurrenten ziehen, entstanden mithin bereits unabhängig von einem vom Rekurrenten monierten längeren Aufenthalt in Isolationshaft.
Letztendlich wäre für die Beantwortung der Frage der vom Rekurrenten kritisierten Wechselwirkung zwischen Isolation und Suizidalität aufschlussreich, ob nach seiner Entlassung gestützt auf das Urteil VGE VD.2020.260 vom 25. Juni 2021 eine Besserung seines Zustands – hinsichtlich Selbst- sowie auch Fremdgefährdung – eingetreten ist. Dies muss vorliegend jedoch offenblieben, da dem Gericht der weitere (Therapie-)Verlauf unbekannt ist. Nach dem damaligen Kenntnisstand muss im Ergebnis aber von der Geeignetheit der Massnahme ausgegangen werden.
6.3 In Bezug auf mögliche mildere Massnahmen (Erforderlichkeit) konnte aufgezeigt werden, dass es einem Muster des Rekurrenten entsprach, einerseits bei Vollzugsöffnungen aus der vollständigen Isolation hinaus in einen offeneren, therapiefokussierteren Vollzug mit Überforderung, suizidalen Handlungen und Drittgefährdung, etwa durch das Legen von Bränden, zu reagieren. Dass ihn derartige Öffnungen – auch schon die Teilnahme an Gruppenöffnungszeiten – überforderten, sagte der Rekurrent denn auch wiederholt selbst aus. Aufgrund seines Verhaltens mussten andererseits sogar perspektivische Öffnungen bzw. deren Vorbereitungen sistiert werden – so auch zuletzt die Absage des auf den 18. März 2021 vereinbarten Gesprächs mit der Leitung Pflege des PZ B____ beim Rekurrenten in der JVA Bostadel. In der Folge konnte konsequenterweise auch die geplante Aufnahme des Beschwerdeführers in das PZ B____ selbst nicht durchgeführt werden. So kann dem Rekurrenten auch mit seinem damit zusammenhängenden Vorbringen nicht gefolgt werden, dass die Verlegung in die Sicherheitsabteilung II der JVA Lenzburg eine zielführende Alternative gewesen wäre. Wie der Sachverhalt eindrücklich belegt, wurde genau eine solche Verlegung im Januar 2020 angestrebt, der Rekurrent reagierte jedoch auch auf diese Ankündigung des Settingwechsels mit einer psychiatrischen Krise. Er erklärte dabei, mit der Ankündigung von Lockerungen im Zusammenhang mit der temporären Verlegung in den SITRAK II überfordert gewesen und über Stunden in einen dissoziativen Zustand geraten zu sein. Nicht zugestimmt werden kann dem Rekurrenten mithin auch mit seiner Kritik eines fehlenden «Behandlungs- oder Betreuungskonzept[s], das die Perspektive einer Änderung dieses Zustands eröffnen würde», wurden entsprechende Änderungen im Behandlungs- oder Betreuungskonzept doch gerade durch das Verhalten des Rekurrenten selbst verhindert.
Wenn des Weiteren selbst in der Isolation Kontakte zu Mitgefangenen ermöglicht werden sollten, so ist auch hier zu beachten, dass solche von der Vollzugsanstalt gerade angeboten, vom Rekurrenten aber, wie erwähnt, als Überforderung erlebt worden sind. Soweit der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ein Isolationsregime mit Zelleneinschluss während 21 bis 22 Stunden am Tag als Verletzung von Art. 3 EMRK beurteilt hat, erfolgte dies vor dem Hintergrund der Feststellung, dass dieses Regime aufgrund der konkreten Sicherheitsinteressen nicht erforderlich gewesen ist (Urteil EGMR Harakchiev und Tolumov gegen Bulgarien vom 8. Oktober 2014, Nr. 15018/11, § 203 ff. und Simenonovi gegen Bulgarien vom 20. Oktober 2015 Nr. 21980/04 § 93, bestätigt von der Grand Chamber mit Urteil vom 12. Mai 2017 [vgl. dortigen § 88]; Bigler/Gonin, a.a.O., N 149). Dies ist hier gerade nicht der Fall, wie der oben dargestellte Verlauf eindrücklich belegt.
So schwer der Eingriff der in Frage stehenden Unterbringungen demnach auch gewesen sein mag, war im vorliegenden Fall keine mildere Massnahme ersichtlich, um dem Verhalten des Rekurrenten in den Vollzugseinrichtungen zu begegnen und folglich die vom Rekurrenten ausgehende Eigen- sowie Fremdgefährdung zu verhindern.
6.4 In Bezug auf die Verhältnismässigkeit i.e.S. erscheint die Massnahme und ihre – jeweils verlängerte – Dauer aufgrund des fremd- und auch wiederholt autoaggressiven Verhaltens des Rekurrenten und seiner fortgesetzt krisenhaften Reaktion auf vorgenommene Öffnungen seines Settings auch in dieser Hinsicht gerechtfertigt. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen einerseits dem Interesse an einem verbesserten Therapieverlauf bzw. einer abzusehenden Durchführung der angeordneten Massnahme in einer geeigneten Institution, dem Schutz Dritter – namentlich der Mitarbeitenden und der übrigen Eingewiesenen – sowie des Rekurrenten selbst und andererseits dem Interesse an der Aufhebung der monierten Unterbringung kann erstens hinsichtlich des unzutreffenden Vorwurfs der unmenschlichen Behandlung oder Folter im Sinne von Art. 3 EMRK auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden (s. vorne E. 6.1). Zweitens ist nicht ansatzweise erkennbar, dass die Isolation etwa missbräuchlich aus dysfunktionalen Gründen eingesetzt worden wäre. Vielmehr legten auch nach restriktiv zu handhabenden Kriterien gerade aufgrund seiner Überforderung im offeneren Vollzug therapeutische Gründe das gewählte Vorgehen nahe (vgl. Heer, a.a.O., Art. 90 StGB N 6 f.). Wie bereits mehrfach dargelegt wurde, wurden wiederholt Bemühungen zur Findung einer Anschlusslösung mit therapiefokussierterem Vollzug unternommen, die der Rekurrent jedoch selbst torpedierte und dadurch ihr Zustandekommen verhinderte. Wie mithin dem Entscheid VGE VD.2020.260 vom 25. Juni 2021 entnommen werden kann, konnten bis zum Vorfall betreffend die geplante Aufnahme in das PZ B____ nachhaltig zu erzielende Fortschritte in dieser Institution nicht von vornherein ausgeschlossen werden, zumal der Rekurrent deren grundsätzliche Eignung zur Therapierung auch nicht bestritten hatte. Erst durch sein Gebaren im März 2021 – und die entsprechend nicht erfolgte Aufnahme in das PZ B____ – musste davon ausgegangen werden, dass die angeordnete stationäre therapeutische Massnahme nicht mehr in dem Sinne vollzogen werden konnte, dass mit dem Rekurrenten auf eine therapeutische Arbeit hätte eingestiegen werden können. In der Folge wurde die Massnahme aber konsequenterweise aufgrund von Aussichtslosigkeit aufgehoben. Mithin muss die bis dahin angeordnete Unterbringung aber auch aus diesem Grund als noch zumutbar erachtet werden.
Im Ergebnis waren somit die Anordnung resp. Verlängerung der Aufenthalte in den entsprechenden Sicherheitsabteilungen im Lichte des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes geeignet, erforderlich und zumutbar.
7.
7.1 Daraus folgt, dass die angefochtenen Entscheide nicht zu beanstanden und die Rekurse abzuweisen sind, soweit darauf eingetreten werden kann. Damit ist auch den vom Rekurrenten geltend gemachten Entschädigungsbegehren die Grundlage entzogen, sodass darauf nicht weiter einzutreten ist.
7.2 Bei diesem Ausgang der Verfahren trägt der Rekurrent grundsätzlich deren Kosten. Der Rekurrent hat mit seiner Beschwerde in Strafsachen vom 4. Oktober 2021 den Kostenentscheid im Urteil vom 16. August 2021 nicht angefochten. Mit Schreiben vom 21. März 2023 hat sein Vertreter dementsprechend gestützt auf diesen Kostenentscheid die Ausrichtung des ihm damit zugesprochenen Honorars beantragt. Mit dem neuen Entscheid nach erfolgter Rückweisung der Sache unterliegt der Rekurrent erneut mit seinen Anträgen. Daraus folgt, dass der damalige, unangefochten gebliebene Kostenentscheid zu bestätigen ist. Dementsprechend wird im Verfahren VD.2020.165 eine Gebühr von CHF 800.– erhoben, welche aber aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung in jenem Verfahren zulasten des Staates geht. Demgegenüber kann im Verfahren VD.2021.17 von der Erhebung einer Gebühr zulasten des Rekurrenten abgesehen werden.
Aufgrund des unangefochtenen Kostenentscheids bleibt es mithin auch beim ursprünglichen Entscheid zur Entschädigungsfrage. Dem Vertreter des unentgeltlich prozessierenden Rekurrenten ist mit Urteil vom 31. März 2021 für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren VD.2020.165 ein Honorar von CHF 1'250.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 96.25, aus der Gerichtskasse zugesprochen worden. Dieses Honorar ist ihm per 15. April 2021 ausgerichtet worden. Nachdem das Bundesgericht dieses Urteil vom 31. März 2021 mit seinem Urteil 6B_587/2021 vom 24. Juni 2021 integral und damit auch dessen Kostenentscheid aufgehoben hat, ist dieser vom Verwaltungsgericht mit seinem Urteil vom 16. August 2021 mit der Feststellung, dass es «bezüglich der Kosten beim aufgehobenen Entscheid vom 31. März 2021» bleibe (E. 2 S. 10), bestätigt worden. Auch dieser Kostenentscheid ist vom Bundesgericht mit seinem Urteil 6B_1155/2021 vom 30. Januar 2023 aufgehoben worden. Aufgrund des Ausgangs dieses Verfahrens ist er wiederum zu bestätigen, zumal nach der erfolgten Rückweisung durch das Bundesgericht kein neuer Vertretungsaufwand entstanden ist.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Rekurse werden abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens VD.2020.165 mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen. Die Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse. Im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren VD.2021.17 wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird dem Rechtsbeistand des Rekurrenten, [...], für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren VD.2020.165 ein Honorar von CHF 1'250.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 96.25, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Das weitergehende Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren VD.2021.17 wird abgewiesen.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
- Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Martin Seelmann, LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.