Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2020.168

 

URTEIL

 

vom 12. Juli 2021

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Claudius Gelzer,

lic. iur. Barbara Schneider und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                       Rekurrentin

[...]

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

 

gegen

 

IWB Industrielle Werke Basel

Margarethenstrasse 40, 4002 Basel

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

 

B____                                                                                     Beigeladene

[...]

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen einen Beschluss der IWB Industriellen Werke Basel

vom 15. Juli 2020

 

betreffend Submission «Leckortungssystem Trinkwassernetz» (offenes Verfahren nach GATT/WTO)

 


Sachverhalt

 

Mit Publikation im Kantonsblatt sowie Veröffentlichung unter www.simap.ch am 29. Februar 2020 schrieben die IWB Industriellen Werke Basel (nachfolgend IWB) die Beschaffung eines kompletten Leckortungssystems für Trinkwassernetze, bestehend aus korrelierenden Geräuschloggern inkl. Datenübermittlungssystem und Auswertungssoftware offen nach GATT/WTO aus. In der Ausschreibung wurden die Zuschlagskriterien definiert, wobei der Angebotspreis mit 20 %, die Leckortungsrate und Genauigkeit mit 20 %, die Handhabung und Performance der Software mit 15 %, die Nutzungsdauer und Batterielaufzeit mit 10 %, die Datenübermittlung mit 10 %, die Platzierungsmöglichkeiten der Geräuschlogger mit 10 %, die Wartung mit 10 % und der Roll-Out mit 5 % gewichtet wurden. Die Ausschreibung wurde nicht angefochten und es wurden auch keine Fragen zu den Ausschreibungsunterlagen gestellt.

 

Gemäss Offertöffnungsprotokoll vom 21. April 2020 gingen innert Frist die Offerte der B____ (Beigeladene) mit einem Angebotspreis von CHF 1'998'800.–, diejenige der A____ (Rekurrentin) mit einem Angebotspreis von CHF 1'503’000.– und diejenige der C____ mit einem Angebotspreis von CHF 2'239’704.70 ein. Am 22. Juli 2020 publizierten die IWB die Zuschlagserteilung an die Beigeladene. Mit Schreiben vom 28. Juli 2020 verlangte die Rekurrentin die Ausfertigung einer erweiterten Begründung. In der Folge stellten die IWB der Rekurrentin eine erweiterte Begründung des Vergabeentscheids zu, welcher bei dieser am 10. August 2020 per E-Mail und am 11. August 2020 per Post eintraf.

 

Gegen diesen Entscheid richtet sich der Rekurs vom 20. August 2020, in welchem die Rekurrentin beantragte, es sei der Zuschlagsentscheid der IWB aufzuheben und es sei der Zuschlag der Rekurrentin, Zweigniederlassung [...], zu erteilen. Eventualiter sei der Zuschlagsentscheid aufzuheben und die Sache entsprechend den Anträgen an die Vergabestelle für eine Neubeurteilung zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei der Rekurrentin laufend Einsicht in die Verfahrensakten zu gewähren, soweit nicht zwingende Geschäftsgeheimnisse entgegenstehen. Der Rekurrentin sei nach gewährter Akteneinsicht die Möglichkeit einzuräumen, ihren Rekurs zu ergänzen. Schliesslich sei dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu erteilen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vergabestelle. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 21. August 2020 wurde dem Rekurs vorläufig insoweit die aufschiebende Wirkung zuerkannt, als dass den IWB vorsorglich untersagt wurde, mit der Zuschlagsempfängerin den Vertrag über den Gegenstand der Ausschreibung «Leckortungssystem Trinkwassernetz» abzuschliessen. Die Beigeladene beantragte mit Eingabe vom 24. September 2020 die Abweisung des Rekurses. Die IWB beantragten in der Rekursantwort vom 28. September 2020 ebenfalls die Abweisung des Rekurses unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Rekurrentin. Die Rekurrentin hielt in ihrer Replik vom 21. Oktober 2020 an ihren Rechtsbegehren fest. Sie verlangte zudem Einblick in diverse Beilagen zur Rekursantwort. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 24. Oktober 2020 wurden der Rekurrentin zusätzliche Beilagen zur Rekursantwort mit Abdeckungen von Bereichen, welche Geschäftsgeheimnisse von anderen Anbietenden enthalten, zugestellt. Der Antrag der IWB auf Entzug der in der Verfügung vom 21. August 2020 angeordneten aufschiebenden Wirkung wurde abgewiesen. Die Rekurrentin äusserte sich mit Schreiben vom 9. November 2020 zu den zusätzlich zugestellten Dokumenten. Die Beigeladene verzichtete mit Eingabe vom 13. November 2020 – unter Bestreitung der Ausführungen der Rekurrentin und unter Verweis auf die Ausführungen der IWB – auf eine Duplik. Innert der den Parteien mit Verfügung vom 19. November 2020 gesetzten Frist haben diese keine Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung beantragt. Die IWB hielten in ihrer Duplik vom 3. Dezember 2020 an ihren Rechtsbegehren fest. Zu dieser Duplik äusserte sich wiederum die Rekurrentin mit Stellungnahme resp. Triplik vom 15. Januar 2021. Darin hielt sie an ihren Rechtsbegehren fest und beantragte die Zustellung von weiteren Unterlagen. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 22. Januar 2021 wurde der Rekurrentin in teilweiser Gutheissung ihrer Anträge eine weitere Duplikbeilage (auszugsweise) zugestellt. Diese Eingabe wurde den anderen Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt. Mit Eingabe vom 4. Februar 2021 liessen sich die IWB zur Triplik der Rekurrentin nochmals vernehmen. Mit Eingaben vom 8. und 18. Februar 2021 reichte die Rekurrentin unaufgefordert weitere Stellungnahmen ein. Mit Eingabe vom 26. Februar 2021 reichten die IWB eine weitere Stellungnahme ein.

 

Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gemäss § 31 lit. f in Verbindung mit § 30 Abs. 1 des Gesetzes über öffentliche Beschaffungen (Beschaffungsgesetz [BeschG], SG 914.100) kann gegen den Zuschlag in einem öffentlichen Vergabeverfahren Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Zuständig für die Beurteilung des Rekurses ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich gemäss § 30 Abs. 5 BeschG nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG, SG 270.100), soweit das Beschaffungsgesetz keine anderen Vorschriften enthält.

 

1.2      Zum Rekurs ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 13 Abs. 1 VRPG). Nicht berücksichtigte Anbietende sind zum Rekurs gegen den Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie bei dessen Gutheissung eine reelle Chance haben, den Zuschlag selbst zu erhalten oder wenn die Gutheissung zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in dem sie ein neues Angebot einreichen können (vgl. BGE 141 II 14 E. 4 ff. S. 27 ff.; VGE VD.2021.5 vom 8. April 2021 E. 1.3, VD.2019.238 vom 31. März 2020 E. 1.3.1, VD.2017.18 vom 29. Juni 2017 E. 1.2, VD.2015.198 vom 2. Mai 2016 E. 1.3.2). Die Rekurrentin hat als zweitplatzierte Anbieterin in der vorliegenden Ausschreibung ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Entscheids. Sie ist somit zum Rekurs legitimiert.

 

1.3      Die Frist zur Rekurserhebung beträgt zehn Tage ab der Verfügungseröffnung (§ 30 Abs. 1 BeschG). Die erweiterte Begründung des angefochtenen Zuschlagsentscheids gemäss § 27 Abs. 2 BeschG wurde der Rekurrentin am 10. August 2020 per E-Mail und am 11. August 2020 per Post zugestellt. Die Rekurserhebung am 20. August 2020 erfolgte damit fristgerecht.

 

1.4      Im Folgenden ist gemäss § 8 VRPG zu prüfen, ob die Vergabebehörde den Sachverhalt richtig festgestellt, das öffentliche Recht richtig angewendet, von ihrem Ermessen zulässigen Gebrauch gemacht oder nicht gegen allgemeine Rechtsgrundsätze oder verfassungsmässige Garantien verstossen hat. Eine Überprüfung des angefochtenen Entscheids auf seine blosse Angemessenheit hin findet demgegenüber nicht statt (Art. 16 Abs. 2 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen [IVöB, SG 914.500]; vgl. statt vieler VGE VD.2019.68 vom 11. November 2019 E. 1.3).

 

2.

2.1      Die IWB haben in der erweiterten Begründung des angefochtenen Zuschlagsentscheids auf die in der Ausschreibung festgelegten Zuschlagskriterien hingewiesen. Beim Zuschlagskriterium Angebotspreis (20 %) habe die Rekurrentin die maximale Punktzahl von 2’000 Punkten erhalten. Bei den Zuschlagskriterien Leckortungsrate und Genauigkeit (20 %), Handhabung und Performance der Software (15 %), Nutzungsdauer und Batterielaufzeit (10 %), Datenübermittlung (10 %), Platzierungsmöglichkeiten der Geräuschlogger (10 %) Wartung (10 %) und Roll-Out (5 %) seien der Rekurrentin aber aus verschiedenen in der Begründung aufgeführten Gründen nicht die maximal möglichen Punkte zugeteilt worden. Das Angebot der Rekurrentin sei mit insgesamt 6'750 Punkten bewertet worden, dasjenige der Beigeladenen mit 8'131 Punkten und dasjenige der drittplatzierten Anbieterin mit 4’375 Punkten. Demgemäss sei der Zuschlag an die Beigeladene erfolgt.

 

2.2      Die Rekurrentin macht zunächst geltend, dass die IWB im angefochtenen Entscheid die Punkte falsch zusammengezählt hätten. Aufgrund der Auflistung der «Punkteabzüge» bei den einzelnen Zuschlagskriterien hätten ihr insgesamt 500 Punkte mehr zuerkannt werden müssen. Die IWB machen in der Rekursantwort geltend, dass die Bewertung des Angebots der Rekurrentin und die Zusammenrechnung der Punkte korrekt erfolgt seien. Allerdings habe sich in der erweiterten Begründung ein Fehler eingeschlichen. Beim Zuschlagskriterium «Datenübermittlung» sei ein Punkteabzug von 500 Punkten aufgeführt worden. Dies sei nachweislich falsch. Messungen hätten beim Angebot der Rekurrentin Datenübermittlungsfehler von mehr als 20 % ergeben, weshalb das Angebot der Rekurrentin bei diesem Zuschlagskriterium mit 0 (von möglichen 1’000) Punkten bewertet worden sei. In der erweiterten Begründung sei fälschlicherweise von einem Punkteabzug von 500 Punkten gesprochen worden. Die insgesamt erzielten 6’715 Punkte der Rekurrentin seien aber korrekt. Diese Ausführungen der IWB in der Rekursantwort decken sich mit den Angaben in der Übersicht «Auswertung aller drei Angebote» (Rekursantwort, Akte 11, S. 4). In der Replik wird denn auch von der Rekurrentin nicht mehr bestritten, dass ihr Angebot beim Zuschlagskriterium der Datenübermittlung keine Punkte erzielt habe. Auf die inhaltliche Kritik der Rekurrentin an dieser Bewertung ist weiter unten einzugehen (vgl. E. 2.9).

 

2.3      Die Rekurrentin macht weiter geltend, dass die IWB den angefochtenen Entscheid ungenügend begründet und der Rekurrentin zu Unrecht keine Akteneinsicht gewährt hätten. Damit hätten sie Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung (BV, SR 101) und § 38 Abs. 2 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) verletzt.

 

Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör folgt die Pflicht zur rechtsgenüglichen Begründung des Zuschlags, damit sie von den Mitbewerbern sachgerecht angefochten werden kann (BGer 2C_277/2013 vom 7. Mai 2013 E. 1.5). Wie in anderen Rechtsgebieten auch, muss diese Begründung nicht alle, sondern nur die wesentlichen Gründe für den Entscheid enthalten (BGer 2C_277/2013 vom 7. Mai 2013 E. 1.5 mit Hinweis auf BGE 137 II 266 E. 3.2 S. 270; BGer 2P.231/2003 vom 28. Januar 2004 E. 4; VGE VD.2016.69 vom 20. Juli 2016 E. 5.4.3.1, VD.2014.50 vom 6. August 2014 E. 2.2.2, VD.2014.5 vom 21. Mai 2014 E. 2.4). Wenigstens kurz sind die Überlegungen zu nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Behörde muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern darf sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 139 V 496 E. 5 S. 503 ff., 138 I 232 E. 5.1 S. 237 f., 133 I 270 E. 3.1 S. 277; BGer 2A.587/2003 vom 1. Oktober 2004 E. 10.2; BVGer B-807/2012 vom 25. Juni 2018 E. 5.3.2; jeweils mit Hinweisen). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann in leichteren Fällen bei gleicher Überprüfungsbefugnis der Rechtsmittelinstanz durch diese geheilt werden (vgl. Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, Rz. 271; BGE 126 V 130 E. 2a S. 132, 126 I 68 S. 71 f.; VGE VD.2011.23 vom 22. März 2012 E. 3.5; jeweils mit Hinweisen). Die genannten verfassungsrechtlichen Begründungsanforderungen werden in § 27 Abs. 2 BeschG weiter konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung ist mit dem weiteren Entscheid zu eröffnen, aus welchen wesentlichen Gründen das Angebot des gesuchstellenden Beteiligten nicht berücksichtigt wurde (lit. d) und worin die ausschlaggebenden Merkmale und Vorteile des berücksichtigten Angebotes liegen (lit. e). Die IBW haben in der erweiterten Begründung vom 10. August 2020 die zwingenden Mindestanforderungen und Zuschlagskriterien aufgeführt und bei den einzelnen Zuschlagskriterien mit jeweiliger Begründung die Punktevergabe an die Rekurrentin erläutert. Mit diesen Ausführungen haben die IWB der Rekurrentin die sachgerechte Anfechtung der Verfügung ermöglicht. Der Rekurrentin ist aber insoweit Recht zu geben, als dass in der erweiterten Verfügung nicht erläutert wird, worin die ausschlaggebenden Merkmale und Vorteile des berücksichtigten Angebots liegen. Dazu wird lediglich ausgeführt, dass die Beigeladene insgesamt 1’380 Punkte mehr erhalten habe. Damit wird den Anforderungen von § 27 Abs. 2 BeschG nicht genügend Rechnung getragen. Mit ihrer Rekursantwort im vorliegenden gerichtlichen Verfahren haben die IWB die Begründung dieser Bewertung des Angebots der Beigeladenen aber nachgeholt. Dazu konnte die Rekurrentin mit Replik Stellung nehmen. Der erwähnte nicht schwerwiegende Begründungsmangel in der erweiterten Begründung wurde daher im Rekursverfahren geheilt.

 

Nicht zu beanstanden ist entgegen den Ausführungen der Rekurrentin die Verweigerung der Akteneinsicht in die Angaben in den Offerten der anderen Anbietenden und die entsprechenden Mess- und Evaluationsberichte. Gemäss § 9 lit. f BeschG muss die Vergabestelle die Vertraulichkeit der Unterlagen von Konkurrenten beachten, soweit diese Geschäftsgeheimnisse enthalten. Die entsprechenden Angaben sind mit Ausnahme des Offertöffnungsprotokolls und der nach der Zuschlagserteilung zu publizierenden Mitteilungen zu schützen. Damit hat der kantonale Gesetzgeber die Vertraulichkeit der Informationen gemäss Art. 11 lit. g IVöB im kantonalen Recht weiter konkretisiert. Auch § 17 der Vergaberichtlinien zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994/15. März 2001 (VRöB) sieht vor, dass die eingereichten Unterlagen, soweit Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse betroffen sind, vertraulich behandelt werden müssen und nicht ohne Einverständnis der Anbieterin oder des Anbieters oder ohne gesetzliche Grundlage Dritten bekannt gemacht werden dürfen (BGE 139 II 489 E. 3.3 S. 496). Die Vertraulichkeit der Offerten zum Schutz der Geschäftsgeheimnisse der Mitbewerber begrenzt damit auch den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (vgl. zur analogen Rechtslage im Zivilprozess Art. 156 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]; dazu Hasenböhler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 156 N 4 ff.). Die IWB weisen zu Recht darauf hin, dass die Detailauswertungen des Angebots der Beigeladenen und die entsprechenden Messergebnisse Rückschlüsse auf Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen zulassen und daher der Rekurrentin nicht offengelegt werden können. Die IWB haben in der Rekursantwort die wesentlichen Angaben aus diesen Messungen und der Evaluation ausführlich dargelegt. Dazu konnte sich die Rekurrentin in der Replik äussern. Damit ist der Anspruch der Rekurrentin auf rechtliches Gehör gewahrt. Ob die Bewertung rechtskonform vorgenommen worden ist, ist auf materieller Ebene zu prüfen.

 

2.4      Die Rekurrentin macht in der Replik zum ersten Mal geltend, dass die Gewichtungen des Preises mit nur 20 % im vorliegenden Fall unzulässig resp. zweifelhaft sei. Mit der Preisgewichtung von 20 % würden die IWB ihr Ermessen überschreiten (Replik, Rz. 4 ff. und Rz. 32). Auf diese Rüge kann aus zwei Gründen nicht eingegangen werden. Die Gewichtung der Zuschlagskriterien wurde in der Ausschreibung vom 29. Februar 2020 bereits transparent und verbindlich festgelegt und kommuniziert (vgl. Rekursantwort, Akte 13). Dass das Zuschlagskriterium Preis bei dieser Ausschreibung mit 20 % gewichtet wurde, war für die Rekurrentin ohne weiteres erkennbar. Eine gegen diese Gewichtung des Preises erhobene Rüge hätte die Rekurrentin daher in einem Rekurs gegen die Ausschreibung selbst vorbringen können und müssen (vgl. VGE VD.2019.241 vom 16. Juni 2020 E. 3.3.1, bestätigt in BGer 2C_680/2020 vom 10. März 2021 E. 4.3 ff.). Zudem ist die Rüge auch deshalb als verspätet zu betrachten, da sie erstmals in der Replik vorgetragen wurde. Die Rügen sind gemäss der konstanten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts zu § 16 Abs. 2 VRPG innert der Begründungsfrist mit der Rekursbegründung zu erheben. Versäumtes kann mit der Replik nicht mehr nachgeholt werden (VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 1.3, VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 2.1, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1, VD.2011.23 vom 22. März 2012 E. 3.3). Es wird von der Rekurrentin auch nicht geltend gemacht, dass erst die Rekursantwort der Vorinstanz zur Erhebung dieser Rüge (erst) in der Replik Anlass gegeben haben soll (vgl. dazu VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 1.3, mit Hinweisen). Auf die Rüge der angeblichen Rechtswidrigkeit der Gewichtung des Preises mit 20 % ist somit nicht einzugehen.

 

2.5      In der Ausschreibung wurde im vorliegenden Fall nicht nur die Gewichtung des Zuschlagskriteriums des Preises verbindlich festgelegt, sondern auch die Gewichtung der übrigen Zuschlagskriterien Leckortungsrate und Genauigkeit (Zuschlagskriterium 2) mit 20 %, Handhabung und Performance der Software (Zuschlagskriterium 3) mit 15 %, Nutzungsdauer und Batterielaufzeit (Zuschlagskriterium 4) mit 10 %, Datenübermittlung (Zuschlagskriterium 5) mit 10 %, Platzierungsmöglichkeiten der Geräuschlogger (Zuschlagskriterium 6) mit 10 %, die Wartung (Zuschlagskriterium 7) mit 10 % und der Roll-Out (Zuschlagskriterium 8) mit 5 %. Diese Gewichtung kann aus den in der vorstehenden Erwägung aufgeführten Gründen nicht mehr bei der Anfechtung der Zuschlagsverfügung in Frage gestellt werden. Die Vergabestelle ist vielmehr an die verbindlich festgelegte Gewichtung gebunden. Bei der Bewertung hat die Rekurrentin in Bezug auf das Zuschlagskriterium 4 (Nutzungsdauer und Batterielaufzeit), in Bezug auf das Zuschlagskriterium 6 (Platzierungsmöglichkeiten der Geräuschlogger) sowie in Bezug auf das Zuschlagskriterium 1 (Preis) die maximal mögliche Punktzahl erhalten. Darauf ist nachfolgend somit nicht weiter einzugehen. Strittig und damit zu behandeln sind hingegen die Bewertungen der Rekurrentin beim Zuschlagskriterium 2 (Leckortungsrate und Genauigkeit), beim Zuschlagskriterium 3 (Handhabung und Performance der Software), beim Zuschlagskriterium 5 (Datenübermittlung), beim Zuschlagskriterium 7 (Wartung) und beim Zuschlagskriterium 8 (Roll-Out).

 

2.6.     Zu prüfen ist zunächst die Rüge in Bezug auf die Testung und Bewertung des Zuschlagskriteriums 2 «Leckortungsrate und Genauigkeit».

 

2.6.1   In der Ausschreibung wurde die Art der Bewertung in Bezug auf das Zuschlagskriterium 2 «Leckortungsrate und Genauigkeit» wie folgt definiert (Lastenheft S. 16 Ziff. 5.3 «Zuschlagskriterien»):

 

«Die erreichbare Punktzahl bezüglich Leckortungsrate während der Bemusterung (Testmessung) erfolgt gemäss untenstehendem Raster. Die Leckortungsraten werden auf 10% auf- oder abgerundet.

 

Leckortungsrate [%]

100

90

80

70

60

Punkte

1000

500

250

125

0

 

Die Genauigkeit der Leckortung (automatische Korrelation) wird gemäss Anzahl Messungen für die Punktortung vor Ort bewertet. Die kleinste Anzahl Messungen erhält das Maximum von 1000 Punkten. Die grösste Anzahl erhält null Punkte. Dazwischen werden die Punkte linear vergeben.»

 

Zur vorgenommenen Messung enthielten die Ausschreibungsunterlagen ebenfalls detaillierte Vorgaben, welche von der Rekurrentin nicht angefochten wurden. So wurde im Lastenheft unter Ziff. 1.9 «Bemusterung (Testmessung)» im Wesentlichen ausgeführt, dass die drei bei einer provisorischen Angebotsbewertung bestbewerteten Anbietenden für die Bemusterung berücksichtigt würden. Für die Testmessung werde ein Perimeter von ca. 8 km Versorgungsleitung ausgewählt und es würden ca. 30 Geräuschlogger installiert. Die notwendigen GIS-Daten würden im Shape oder KLM Format bereitgestellt. Zur Bemusterung würden 30 voll funktionsfähige Geräuschlogger inkl. Software und Datenkommunikation benötigt. In der erweiterten Begründung des Zuschlagsentscheids vom 10. August 2020 wurde bezüglich der Testung ausgeführt, dass im Rahmen der Bemusterung drei Leckagen mit variierender Geräuschbildung simuliert worden seien. Im Testgebiet hätten ausserdem drei punktuelle Geräuschquellen identifiziert werden können. Dies entspreche, inkl. der Leckagen mit variierender Geräuschbildung, einer Anzahl von neun punktuellen Geräuschquellen. Die Geräuschaufnehmer seien alle sauber positioniert worden. Mit dem System der Rekurrentin hätten sieben von neun Geräuschquellen geortet werden können. Die Distanzen, auf welche die Leckagen hätten geortet werden können, seien verglichen mit anderen Testsystemen im mittleren Bereich gewesen. Da die Geräuschlogger auf sehr kurze Distanzen positioniert worden seien, müsse damit gerechnet werden, dass die Leckortungsrate bei einer Loggerdichte von 1/200m geringer werde. Auf die in der Rekursbegründung erhobene Rüge der Rekurrentin hin, wonach diese Begründung nicht nachvollziehbar sei, haben die IWB in der Rekursantwort den Ablauf der vorgenommenen Testung ausführlicher dargestellt. Demnach seien die 30 Geräuschlogger der Rekurrentin, der Zuschlagsempfängerin und der drittplatzierten Anbieterin mit sauberem Kontakt auf denselben Unterflurhydranten platziert und sorgfältig installiert worden. Die Geräuschlogger seien grundsätzlich mit den mitgelieferten Standardantennen betrieben worden. Wo notwendig, d.h. wo die Standardantenne keinen Empfang gehabt hätte und die betreffenden Logger für die Tests entsprechend erreichbar hätten sein müssen, sei die mitgelieferte externe Antenne mit entsprechender Antennenbohrung installiert worden. Es seien drei Leckagen mit variierenden Geräuschquellen (insgesamt neun Geräuschquellen) simuliert worden. Mit den Geräuschloggern der Rekurrentin hätten sieben Geräuschquellen geortet werden können. Dies entspreche knapp 80 % und führe gemäss der in den Ausschreibungsunterlagen definierten Punktevergabe zu einem Abzug von 750 Punkten. Da sich die Simulation einer Leckage nachträglich als unter erschwerten Bedingungen (starke Störgeräusche) stehend erwiesen habe, hätten die IWB die Bewertung der Leckortungsrate zugunsten aller Anbieterinnen angepasst. Es seien nur acht der neun Geräuschquellen bewertet worden. Das Leckortungssystem der Rekurrentin habe sieben von acht Leckagen geortet (gerundet 90 %). Dies hätte ausschreibungskonform zu 500 Punkten geführt, welche der Rekurrentin gutgeschrieben worden seien. Mit dem Leckortungssystem der Beigeladenen seien sämtliche der gewerteten Leckagen sauber korreliert worden. Diese habe daher ausschreibungskonform 1’000 Punkte erhalten. In Bezug auf die Genauigkeit wurde in der erweiterten Begründung ausgeführt, dass Leitungsabgänge, bei denen Geräusche von einer Leitung auf zwei Leitungen übertragen worden seien, als Leckage angezeigt worden seien. Liege die Geräuschquelle ausserhalb der Korrelationsstrecke, werde der Leitungsabschnitt beim entsprechenden Logger als Leckage angezeigt. Diese beiden Fälle seien zwar interpretierbar, könnten aber bei Personal, welches nur sporadisch mit dem Leckortungssystem arbeite, zu Fehlinterpretationen und Verwirrung führen. Im Testgebiet sei eine erhöhte Anzahl Punktkorrelationen angezeigt worden, welche bei genauerer Untersuchung vor Ort nicht auf eine relevante Geräuschquelle hingedeutet hätten. Eine erhöhte Anzahl false-positives sowie eine tiefere Trefferquote hätten einen Mehraufwand für die Ortung (Punktortung) vor Ort zur Folge. Diese Punkte seien bei anderen Systemen besser gelöst. Dies führe gemäss Bewertungsraster bei der Genauigkeit zu einem Abzug von 500 Punkten gegenüber den maximal erreichbaren 1’000 Punkten.

 

2.6.2   Die Rekurrentin macht in ihrem Rekurs resp. in der Replik geltend, dass sie über das angeblich schlechte Abschneiden ihres Geräts erstaunt sei, weil sie ein weitverbreitetes und allgemein anerkanntes Qualitätsprodukt offerieren würde, welches bei Leistungsvergleichen mit Konkurrenzprodukten regelmässig sehr gut abschneiden würde. Die von den IWB eingereichte und beschriebene Auswertung Leckortung belege überhaupt nichts. Es handle sich um eine handgemachte, einfache Tabelle, welche die angeblichen Resultate festhalte. Offenbar hätten die IWB die Tests weder mit Fotos und Illustrationen zur Messstelle noch mit Messprotokollen oder anderen belastbaren Nachweisen dokumentiert. Es würde im vorliegenden Fall einiges darauf hindeuten, dass die Geräte der Rekurrentin falsch montiert worden seien. Anlässlich eines Gesprächs vom 11. August 2020 sei von Herrn D____ der IWB explizit bestätigt worden, dass bei den Produkten der Rekurrentin nur eine Antenne korrekt mit Bohrungen montiert worden sei und dies am Messpunkt zwei. Trotzdem hätte der Logger zwei angeblich nichts gesendet. Geräte, welche zur Datenübermittlung auf den 4G-, 3G- oder 2G-Netzen basieren würden, müssten mit ihren Bohrantennen ausgestattet sein, wenn Messungen auf Unterflurhydranten und/oder Schiebern gemacht würden. Dies hänge mit der Übertragungfrequenz zusammen, welche bei diesen Mobilfunkstandards höher sei als bei der von der Beigeladenen angebotene NB-IoT-Technik. Das System der Rekurrentin könne somit mehr Daten übertragen, währenddessen die Durchdringung von Schieberkappen/Unterflurhydranten etwas weniger gut sei. Das Durchdringungsdefizit der Mobilfunkstandards könne aber durch die Montage einer Bohrantenne – ein absoluter Standardvorgang – vollständig kompensiert werden. In ihrer Offerte habe die Rekurrentin darauf hingewiesen, dass Bohrantennen zu montieren seien. Dass die IWB die Testinstallation offensichtlich mit der bei der Montageanleitung nie erwähnten Kurzantenne durchgeführt hätten, sei ein Fehler der Installation/Testanlage der IWB und dürfe der Rekurrentin nicht zum Nachteil angerechnet werden. Die IWB wären verpflichtet gewesen, ihre Testmessungen mit fachmännisch installierten 4G-Geräten und Bauantennen durchzuführen. Bei korrekter Montage hätten die Produkte der Rekurrentin alle Leckagen geortet und der Rekurrentin wäre die volle Punktzahl zugeteilt worden. Das gelte auch für die Messung der Genauigkeit. Auch hier werde weder die Testanlage noch die Testauswertung nachvollziehbar dokumentiert. Es sei nicht nachvollziehbar, was mit «false positiv» gemeint sei. Es sei auch nicht zutreffend, dass das System der Beigeladenen eine direkte und genaue Identifizierung der Leckstellen ermögliche. Das System der Beigeladenen sei konzeptionell auch weniger genau als das von der Rekurrentin verwendete und angebotene L____-System, welches Korrelationen präzise und ohne Zusatzinstallationen vornehme. Identifizierte Lecks würden mit dem System zentimetergenau angegeben und zudem auf Google Maps präzise lokalisiert und mit einem klaren Symbol dargestellt. Das System funktioniere ohne Transmitter, wohingegen das System der Beigeladenen gar nicht sinnvoll ohne diese auskomme, wenn Lecks genau eingemessen werden sollten. Die angeblichen Probleme beim System der Rekurrentin seien weder verständlich erläutert noch belegt und einzig durch die fehlerhafte Installation der L____-Logger erklärbar. In Bezug auf die nahe beim Start oder Endpunkt der Messstrecke angezeigten Leckagen geht die Rekurrentin davon aus, dass den IWB Interpretationfehler unterlaufen seien, was anhand der Messprotokolle belegt werden könne.

 

2.6.3   Die IWB weisen in ihrer Duplik darauf hin, dass für alle drei Anbieterinnen dieselbe realistische Testumgebung geschaffen worden sei, in der die Geräuschlogger am selben Ort gleichzeitig und damit unter denselben Bedingungen hätten getestet werden können. Die Loggerpositionen seien dokumentiert und seien der Rekurrentin inkl. Hydrantennummer zur Vorbereitung der Zustellung der Logger für die Bemusterung zur Verfügung gestellt worden. Gemäss Dokumentation «Hydrantennummern» seien fünf Logger variabel eingesetzt worden. Diese seien für die Tests einer Leckage, welche nahe des Standorts der IWB in Kleinhüningen gelegen habe, installiert worden. Die Rekurrentin habe demnach gewusst, wo die Logger für die Tests installiert würden. Sie habe den IWB entsprechende Logger mit Kurzantenne zur Verfügung gestellt. Die Position der Logger und die Testumgebung würden sich überdies aus der Software der Rekurrentin und jener der anderen beiden Anbieterinnen ergeben. Die Logger seien von entsprechend qualifizierten Mitarbeitenden der IWB mit den durch die Rekurrentin vormontierten Antennen korrekt installiert worden. Teilweise seien zudem zwei Studenten anwesend gewesen, die bei den IWB eine Masterarbeit verfassen würden. Dem Angebot der Rekurrentin sei zu entnehmen, dass ihre Logger auf verschiedene Art und Weise installiert werden könnten. Die IWB hätten die Installation entsprechend fachgemäss und sachgerecht vorgenommen. Die Logger der Rekurrentin hätten sieben von acht Leckagen geortet. Mit falsch installierten Sensoren hätten diese gar nicht geortet werden können. Der Einwand der Rekurrentin, wonach das schlechte Abschneiden ihres Systems auf falsche Montage zurückzuführen sei, sei unzutreffend. Die Messergebnisse könnten mit dem Messprotokoll veranschaulicht werden. Dieses basiere auf den von der jeweiligen Software automatisch ermittelten Ergebnissen und müsse manuell erstellt werden, da die jeweiligen Anbieterinnensoftwares selbstredend nicht untereinander kommunizieren würden. Es sei hierfür die Bemusterung der Anbietersoftware zur Edition offeriert worden. Die Essenz dieser Messungen liege bei den Verfahrensakten. Für die IWB sei somit nicht die Art und Weise, also das System der Datenübermittlung, sondern die damit mögliche Leckortung massgebend gewesen. Die von der Beigeladenen offerierte Lösung sei – entgegen der Behauptung der Rekurrentin – ohne Transmitter angeboten und getestet worden. Die sich aus den durchgeführten Tests ergebenden Ergebnisse seien bei den Loggern der Beigeladenen sowohl bei der Leckortungsrate und Genauigkeit als auch bei der Datenübermittlung um vieles besser gewesen, als bei den Loggern der Rekurrentin. Festzuhalten sei zudem, dass auch der mit Antennenbohrung installierte Logger der Rekurrentin erhebliche Datenübermittlungsprobleme gehabt und nur an wenigen Tagen Daten gesendet habe. Auch die Produkte der Drittanbieterin würden mittels Übertragung über das 3/4-G-Netz betrieben und seien ohne Antennenbohrung montiert worden. Sie hätten bei der Datenübermittlung erheblich besser abgeschnitten als jene der Rekurrentin und sogar besser als jene der Beigeladenen. Bei der von der Rekurrentin angebotenen Datenübermittlung erfolge die Zeitsynchronisation über UKW, welches spätestens per Ende 2024 abgestellt werde. Dieser Umstand sei aber nicht zu Ungunsten der Rekurrentin in die Bewertung einbezogen worden. Das Produkt der Beigeladenen sei neu auf dem Markt und in der Lage, zwischen allen Messpunkten zeitsynchronisierte Geräuschaufnahmen zu korrelieren und damit eine äusserst genaue Leckortung zu ermöglichen. Gemäss Herstelleraussagen sei das neue System wesentlich genauer, als das System der Funkauslösungen K____, welches von der Beigeladenen vorliegend gar nicht offeriert worden sei. Die Behauptungen der Rekurrentin betreffend K____ seien daher nicht relevant. Dass das nun von der Beigeladenen offerierte Produkt beim Test viel besser abgeschnitten habe als das Produkt der Rekurrentin, möge zwar erstaunen, sei jedoch durch die Messungen belegt.

 

2.6.4   In ihrer Triplik vom 15. Januar 2021 anerkennt die Rekurrentin, dass sie gewusst habe, wo getestet werde. Sie habe aber nicht gewusst, welches Gerät wann mit welcher Montage unter welchen Bedingungen getestet werde. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass sie nicht habe prüfen können, ob ihre Geräte korrekt installiert und die erfassten Messwerte korrekt übernommen worden seien. Aufgrund der mangelhaften Dokumentation könne dies auch nachträglich nicht nachvollzogen werden. Die IWB könnten nur eine manuelle Gegenüberstellung der gemessenen Daten vorlegen. Die von den IWB vorgelegten Dokumente seien nicht aussagekräftig. Das Dokument Messprotokoll weise kein Erstellungsdatum auf. Es sei nachträglich für dieses Verfahren hergestellt worden. Von einem Messprotokoll könne somit nicht gesprochen werden. Die Rekurrentin gehe davon aus, dass auch der Leckortungs- und Korrelationsbericht der Beigeladenen die gemachten Tests nicht mit Datum, Ausgangslage und konkret abgemessenen Daten abbilde. Die Rekurrentin habe auf die Notwendigkeit der Antennenbohrung nicht nur in der Mappe Montageanleitung, sondern auch explizit per E-Mail aufmerksam gemacht. Die ganze Messbewertung und die Punkteabzüge seien nicht nachvollziehbar. Die Geräte der Rekurrentin seien entgegen der Montageanleitung ohne Antennenbohrung montiert worden. Die Montageanleitung gebe zwei Montagearten vor. Erstens der hier nicht relevante Schieberdeckel-Glasfaser mit integrierter Antenne und zweitens die Antennenbohrungen. Dass die Antennenbohrung nicht installiert worden sei, ergebe sich auch aus der E-Mail von E____ (Rekurrentin) an D____ (IWB) vom 9. Juli 2020 zur Frage, weshalb eine Korrelation nicht angezeigt werde. Gemäss dem dort erwähnten Gespräch habe die Datenübertragung der Geräte der Rekurrentin gut bis sehr gut funktioniert ohne die Antennenbohrung mit Ausnahme der Westquaistrasse. Die Rekurrentin habe darauf aufmerksam gemacht, dass die Antennenbohrung nötig sein könne und weitere Hilfestellung offeriert. Nach Ziffer 4.7 Griff 9 des Angebots seien bei Unterfluranwendungen grundsätzlich Bohrantennen zu verwenden. Dies umso mehr, wenn Messergebnisse mit der Kurzantenne nicht stimmig seien. Belegt sei einzig, dass mit der Kurzantenne sieben von acht Leckagen erkannt worden seien. Tatsächlich seien auch alle Leckagen erkannt worden. Überdies wäre die Sendeleistung und damit auch die Qualität der übermittelten Daten bei allen Loggern mit der richtigen Installation der Bohrantenne noch besser und zuverlässiger gewesen. Aufgrund eines Gesprächs der Herren E____, F____ und G____ müsse als fraglich bezeichnet werden, ob die Ausgangslage tatsächlich für alle Bewerber die gleiche gewesen sei. Die Messprotokolle seien nachträglich erstellt worden und die von den IWB vorgelegten Bilder würden keine Kontrolle der Tests ermöglichen. Es würde nicht klar, wann genau und wie die verschiedenen Logger mit welcher Konfiguration (Bohrantenne oder nicht) platziert worden seien. Dem Bild sei zudem zu entnehmen, dass die Logger der verschiedenen Mitbewerbenden nicht gleich montiert worden seien. Dies habe eine Benachteiligung des Produkts der Rekurrentin zur Folge gehabt. Zudem sei das Bild wohl nachträglich erstellt worden. Eine korrekte Versuchsanordnung sei nicht belegt. Die Behauptung der IWB, dass aufgrund eines schwerwiegenden Datenverlusts seitens der Software M____ fast sämtliche Leckinformationen verloren gegangen seien, stelle eine offensichtliche Schutzbehauptung dar. Ein solch schwerwiegender Datenverlust wäre von der Software gemeldet worden und hätte der Rekurrentin angezeigt werden müssen. Ohne Messprotokoll seien die Ausführungen der IWB nicht nachvollziehbar. Die auf der Abbildung 6 in Kap. 2.3.1 angeführten Messgrafik zeige auf, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt eine Grenzwertüberschreitung stattgefunden habe (roter Graph) und dass diese Überschreitung anschliessend nicht mehr festgestellt worden sei. Offenbar sei ein Leck simuliert worden. Dass dieses simulierte Leck anschliessend nicht mehr aufgezeigt werde, lasse nicht auf einen Softwarefehler schliessen, sondern im Gegenteil darauf, dass die Software einwandfrei funktioniere. Aus dem E-Mail-Verkehr zwischen Herrn E____ (Rekurrentin) und Herrn D____ (IWB) gehe hervor, dass die zuvor nicht aufgezeigte Korrelation durch die Rekurrentin auf einfachste Art durch Abruf der bei ihr gespeicherten Daten erkannt und so auch mit der E-Mail habe kommuniziert werden können. Das Leck sei auch heute im System noch abrufbar. Die Rekurrentin habe die in M____ gespeicherten Daten noch einmal untersucht. Dies habe gezeigt, dass auch das Leck C1/C2 gefunden worden sei, was von den IWB in Zweifel gezogen worden sei und zum Punkteabzug geführt habe. Die Korrelationswerte vom 7., 8. und 9. Juli 2020 würden ein Leck auf Abgang zu Hydrant Nr. 2589 aufzeigen. Die Rekurrentin vermute, dass die Lecks mit verschiedenen Ausflussmengen simuliert worden seien, was aber mangels Dokumentation der Messanlage, der Lecksimulation und der Messergebnisse nicht verifiziert werden könne. Es erscheine der Rekurrentin schon systembedingt so, dass das System der Beigeladenen keine besseren Resultate bei der Datenübermittlung und Leckortung erzielen könne. Das System der Rekurrentin habe mit falscher Montage Lecks erfasst. Nach Darstellung der IWB seien sieben von acht Lecks erfasst worden. Bei richtiger Installation wären es zweifellos acht von acht gewesen. Die falsche Installation beschlage damit die Punktvergabe. Die Messeanlage und die Messergebnisse seien nicht nachvollziehbar dokumentiert. Der Zuschlag sei daher aufzuheben. Mindestens seien die Punktevergaben zu korrigieren und der Rekurrentin die volle Punktzahl anzurechnen. Die vorgenannten Ausführungen zur Leckortung resp. Testanlage wurden von den Parteien in der Quadruplik vom 4. Februar 2021 resp. Quintruplik wiederholt und punktuell ergänzt.

 

2.6.5   Die Rekurrentin rügt in ihren Rechtsschriften in Bezug auf die Leckortung und die Testanlage somit im wesentlichen drei Punkte: Die von den IWB eingerichtete Messanlage und die vorgenommenen Messungen seien ungenügend dokumentiert. Es sei davon auszugehen, dass die Geräte der Rekurrentin ohne Antennenbohrungen und somit ungenügend installiert worden seien und es sei entgegen den Ausführungen der IWB auch das Leck C1/C2 gefunden worden. Daher müssten der Rekurrentin die maximal möglichen 1’000 Punkte zuerkannt werden.

 

2.6.5.1 In Bezug auf die Testanlage weisen die IWB zu Recht darauf hin, dass den Anbietenden bereits im Vorfeld der Tests detaillierte Angaben zum Testgebiet, zum Zeitpunkt der Testung und zu den erforderlichen Geräten für die Testung mitgeteilt wurden. Dies ergibt sich einerseits bereits aus den Ausschreibungsunterlagen und andererseits aus der individuellen E-Mail-Korrespondenz zwischen den IWB und den Anbietenden (vgl. dazu Duplik, Beilagen 2 bis 7). Aus dem Evaluationsbericht der IWB vom 15. Juli 2020 geht hervor, dass sich das Evaluationsteam aus den Herren D____ und H____ zusammensetzt (Rekursantwort, Akte 6, S. 3). Die E-Mail-Korrespondenz betreffend die Testung zwischen den Anbietenden und den IWB lief dementsprechend über D____. Somit steht fest, wer die Verantwortung für die Testung und Bewertung der Geräte der Anbietenden trägt. In der Rekursantwort der IWB wird ausgeführt, dass 30 Geräuschlogger der Rekurrentin, der Zuschlagsempfängerin und der drittplatzierten Anbieterin mit sauberem Kontakt auf denselben Unterflurhydranten platziert und sorgfältig installiert worden seien. Wo notwendig, d.h. wo die Standardantenne keinen Empfang gehabt habe und die betreffenden Logger für die Tests entsprechend hätten erreichbar sein müssen, sei die mitgelieferte externe Antenne mit entsprechender Antennenbohrung installiert worden. Es seien drei Leckagen mit jeweils zwei unterschiedlichen Geräuschpegeln simuliert worden. Weiter seien im Testgebiet eine echte Leckage und zwei weitere punktuelle Geräuschquellen (Anschlussleitung, Toilettenspülung) lokalisiert worden. Es seien die Leckortungssysteme mit neun punktuellen Geräuschquellen getestet worden (Rekursantwort, Rz. 17). Gemäss Ausführungen der IWB in der Quadruplik erfolgte die Bemusterung vom Anfang Juni 2020 bis Anfang Juli 2020 (Quadruplik, Rz. 10). Aus der Auswertung der Leckortung (Rekursantwort, Akte 8) gehen die Daten detailliert hervor. Unbestritten ist, dass den Anbieterinnen die Loggerposition inkl. Angabe der Hydrantennummern vorgängig bekannt gegeben worden ist. Die Positionierung der Logger war somit transparent definiert (Duplik, Rz. 13). Die Standorte der Geräuschquellen werden in der Duplikbeilage 10 transparent aufgezeigt. In der Duplikbeilage 10 wird auch ausgeführt, wie die Leckagesimulationen durchgeführt wurden. Zudem wird in Bezug auf die von der Rekurrentin bestrittene Nichtanzeige eines Lecks der jeweilige Standort des Lecks und der Geräuschlogger aufgezeigt. Entgegen den Behauptungen der Rekurrentin liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die entsprechenden Angaben nicht zutreffend sind. Ebenso wenig liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Fotos der Testinstallation in der Duplikbeilage 10 nachträglich erstellt worden sind (vgl. dazu Quadruplik, Rz. 41). Im Messprotokoll wird von den IWB ausgeführt, dass die Leckortungen mit den Leckindikationen (Leckmeldungen), welche von der Software der Anbieterinnen aufgrund der Leckwahrscheinlichkeit erzeugt worden sind, dokumentiert worden sind. Entgegen den Ausführungen der Rekurrentin ist nicht zu beanstanden, dass diese Leckindikationen in der Folge manuell auf eine entsprechende Tabelle überführt worden sind (Rekursantwort, Akte 8). Dabei ist auf die den Anbietenden bekannte Form der Testung hinzuweisen. Sowohl die Geräuschlogger als auch die jeweilige Software wurden von den Anbieterinnen der IWB für die Bemusterung zur Verfügung gestellt und die Übermittlungsergebnisse der Geräuschlogger wurden mittels dieser Software aufgezeichnet. Es ist daher grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die von der jeweiligen Software übermittelten Messungen von den IWB lediglich in einer tabellarischen Übersicht festgehalten worden sind. Dieser Übersicht ist zu entnehmen, dass mit dem Produkt der Rekurrentin sieben von acht bewerteten Leckagen geortet wurden. Diese Angaben aus der Auswertung Leckortung (Rekursantwort, Akte 8) wird in der Duplikbeilage 10 sowohl in Bezug auf das Ergebnis der Beigeladenen als auch in Bezug auf das Ergebnis der Rekurrentin plausibilisiert. Es wird aufgezeigt, dass sich aus der Software der Rekurrentin (M____) bei einem Leckagestandort keine Indikation eines Lecks ergab, obwohl ein solches vorhanden und mit der Software der Beigeladenen aufgezeigt worden ist. Sowohl die Positionierung der entsprechenden Logger als auch die fehlende Indikation in der Software der Rekurrentin wird nachvollziehbar aufgezeigt. An der Plausibilität dieser Feststellung ändert nichts, dass die IWB nach eigenen Angaben aufgrund eines schwerwiegenden Datenverlusts seitens der Software der Rekurrentin keine nachträgliche grafische Darstellung aller Leckindikationen mehr erstellen können (vgl. dazu die Angaben auf der Duplikbeilage 10), zumal die hier relevante Nichtanzeige mittels entsprechenden Screenshots dokumentiert ist. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die vom Evaluationsteam der IWB protokollierten Ergebnisse der Softwareaufzeichnung im Leckortungsbericht (Rekursantwort, Akte 8) nicht zutreffend sein sollten. Daran ändert auch nichts, dass das Leck nachträglich durch Abruf der bei der Rekurrentin gespeicherten Daten erkannt worden ist (Replik, Rz. 31). Die IWB weisen zu Recht darauf hin, dass für die Bewertung des Produkts der Rekurrentin einzig relevant war, welche Leckortung in der – der IWB zur Bemusterung zur Verfügung gestellten – Software bei der IWB im Zeitpunkt der Testung angezeigt worden ist. Aus den Unterlagen zu den Messergebnissen geht hervor, dass dies nicht bei allen Leckagen der Fall war. Es ist daher insgesamt nicht zu beanstanden, dass die IWB aufgrund der von ihnen vorgenommenen Bemusterung zum Ergebnis gelangt sind, dass die Leckortungsrate des Produkts der Rekurrentin als weniger gut zu bewerten ist als diejenige der Beigeladenen. Entgegen den Ausführungen der Rekurrentin basiert die Leckortung der IWB auf einer ausreichend dokumentierten und den Anbietenden auch im Vorfeld bekannt gegebenen Testanlage.

 

2.6.5.2 Von der Rekurrentin wird geltend gemacht, dass ihre Geräte falsch montiert worden seien. Die Notwendigkeit zur Verwendung von Bohrantennen bei Unterfluranwendungen ergebe sich aus Ziffer 4.7 der Montageanleitung im Angebot der Rekurrentin und zudem aus der E-Mail von E____ seitens der Rekurrentin an die IWB vom 9. Juli 2020. Die IWB weisen in der Duplik zwar zu Recht darauf hin, dass die Logger für die Testung von der Rekurrentin mit der montierten Kurzantenne zur Verfügung gestellt worden sind (Replik, Rz. 14). In den Ausschreibungsunterlagen wurde transparent dargelegt, dass für die Bemusterung (Testmessung) 30 voll funktionsfähige Geräuschlogger von den Anbietern zur Verfügung gestellt werden müssen (Rekursantwort, Akte 1, S. 9). Ebenso wurde darauf hingewiesen, dass die Geräuschlogger u.a. auf Unterflurhydranten fix installiert werden müssen (Rekursantwort, Akte 1, S. 11 f.). Die Anbieterinnen mussten im Rahmen der Eignungskriterien denn auch zusichern, dass die Geräuschlogger auf Schiebern, Klappen und Unterflurhydranten platziert werden können. Dies wurde von der Rekurrentin in ihrer Offerte ausdrücklich bestätigt (vgl. Rekursantwort, Angebot Rekurrentin, Akte 3, Antworten auf Fragebogen zu Eignungskriterien und Zuschlagskriterien, S. 7). Allerdings ging aus der Offerte der Rekurrentin deutlich hervor, dass für einen optimalen Betrieb ihrer Geräuschlogger die Installation einer Antenne in einem dafür gebohrten Antennenbohrloch erforderlich ist. So wurde bereits im Management Summary der Offerte ausgeführt, dass die Datenkommunikation über das Einführen der Antenne (10 mm) in ein dafür gebohrtes Antennenbohrloch sichergestellt werde (Rekursantwort, Akte 3, Griff 1). Im Griff 9 der Offerte wird im Dokument «Angebot Leckfrüherkennung-System L____» auf Seite 8 ausgeführt, dass zwei verschiedene Varianten für die Antennenlösung möglich seien. Einerseits wird als optimale Lösung eine Glasfaser-Schieberkappe mit integrierter Antenne am Messpunkt montiert. Andererseits wird eine Antennenbohrung Schieber/Unterflurhydranten vorgeschlagen. Dazu wird ausgeführt: «Um eine optimale Datenübertragung zu erzielen, schlägt A____ eine seitliche Antennenbohrung in den Strassenbelag vor. Die Signalqualität kann damit um ca. 10dbm erhöht werden (Antennen ausserhalb des Guss-Gehäuses) und der Installationsaufwand pro Messpunkt ist sehr gering. Die Bohrung wird von aussen durch den Strassenbelag und durch den Metallring des Schieberschachtes vorgenommen. Anschliessend wird das Bohrloch im Strassenbelag mittels Bitumenzapfen wieder abgedichtet.» Die Antennenbohrungen werde durch die Rekurrentin und die Bestellerin gemeinsam bei der Geräteinstallation vor Ort ausgeführt. Beim Dokument «Vorbereiten» wird ausgeführt, dass je nach dem gewählten Messort unterschiedliche Arten von Antennen und Montagearten verwendet werden können bzw. müssen. Dabei wird als Varianten beschrieben, dass die mitgelieferte Stabantenne direkt am Datenlogger angeschlossen werde resp. dass eine Stabantenne mit einem Kabel am Datenlogger angeschlossen und durch eine Wanddurchführung oder einen Wanddurchbruch und eine externe Antennenbohrung schräg nach oben zur Strasse geführt werde. Das Bohrloch werde von aussen mit Kaltasphalt versiegelt. Im Mustereinbau wird ausgeführt, dass die Antenne in ein Bohrloch schräg zum Schacht installiert werden soll. Entgegen den Ausführungen der IWB wird somit in der Offerte der Rekurrentin kein Betrieb der Geräuschlogger der Rekurrentin mittels Kurzantenne auf den Unterflurhydranten beschrieben. Es ist zwar festzustellen, dass die Kommunikation zwischen den Parteien betreffend das Erfordernis der Antennenbohrungen für den Testbetrieb als unklar qualifiziert werden muss. In der E-Mail der Rekurrentin (E____) vom 9. Juli 2020 (Replik, Beilage 9) wird festgehalten, dass der L____ in der Regel ohne Antennenbohrung installiert worden ist und dass die Übertragung gut bis sehr gut funktioniert habe. E____ teilte in der E-Mail in Bezug auf die Positionen 002, 010 und 024 mit, dass die Daten von den Loggern 002 und 024 nicht aktuell seien. Da wäre die Übertragung zu prüfen (Antennenbohrungen?). Die Rekurrentin hat somit bereits während der Testphase zur Kenntnis genommen, dass die Logger in der Regel ohne Antennenbohrung installiert worden sind, was von ihr nicht moniert worden ist. Allerdings wurde ihr offenbar auch mitgeteilt, dass die Übertragung «gut bis sehr gut funktioniert» habe. In den Fällen, in welchen die simulierte Leckstelle nicht erkannt / angezeigt wurde, war gemäss der genannten E-Mail die Datenübertragung zu prüfen, wobei in Klammern auf die Antennenbohrung hingewiesen wurde. Die Rekurrentin weist zu Recht darauf hin, dass die IWB nicht mit entsprechender Dokumentation aufzeigen können, auf welchen Unterflurhydranten die Geräuschlogger der Rekurrentin mittels Kurzantenne und auf welchen mit der Antenne mit Bohrloch montiert worden sind. Es lässt sich daher im Einzelnen auch nicht nachvollziehen, ob die IWB in Reaktion auf die vorgenannte E-Mail eine Überprüfung der Datenübertragung vorgenommen und bei erkannten Datenübertragungsproblemen allenfalls die Antenne mit entsprechendem Bohrloch montiert haben. Entgegen den Ausführungen der Rekurrentin ergibt sich daraus zwar nicht zwingend, dass im Testsystem alle simulierten Lecks erkannt und angegeben worden wären. Dies kann aber auch nicht ausgeschlossen werden. Es ist damit festzustellen, dass die IWB nicht aufzeigen können, dass die Geräuschlogger der Rekurrentin – bei erkannten Problemen mit der Datenübertragung – bei deren Testung entsprechend der in der Offerte aufgezeigten Installationsanleitung mittels Bohrantenne ausgerüstet wurden. Damit kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass die von den IWB erkannten Mängel bei der Leckortung auf die mangelnde Ausrüstung der entsprechenden Geräuschlogger mit Bohrantenne zurückzuführen sind. Damit fehlt eine dokumentierte sachliche Grundlage für den von den IWB vorgenommenen Abzug von 500 Punkten gegenüber der maximal erreichbaren Punktezahl bei der Leckortungsrate. Entgegen den Ausführungen der Rekurrentin kann es aber auch nicht angehen, der Rekurrentin aufgrund der beschriebenen Mängel bei der Dokumentation der Testung einfach die Maximalpunktezahl zuzuerkennen. Es ist vielmehr weiter zu prüfen, ob die Rekurrentin bei Erreichung dieser maximalen Punktezahl überhaupt die Chance gehabt hätte, den Zuschlag zu erhalten. Es ist daher erforderlich, die Punktvergabe bei den übrigen strittigen Vergabekriterien zu prüfen.

 

2.6.6   Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist als Zwischenfazit festzuhalten, dass sich die Bewertung des Angebots der Rekurrentin in Bezug auf die Leckortungsrate nicht mit der erforderlichen Nachvollziehbarkeit begründen lässt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Rekurrentin bei einer Testung in Beachtung der Installationsvorgaben anstelle von 500 Punkten die volle Punktezahl von 1'000 Punkten zuerkannt worden wäre.

 

2.7

2.7.1   In Bezug auf die Genauigkeit der Leckortung weisen die IWB auf das in den Ausschreibungsunterlagen verbindlich definierte Bewertungsschema hin (Rekursantwort, Akte 1). In der Ausschreibung wurde die Art der Bewertung in Bezug auf den zweiten Teil des Zuschlagskriteriums 2 «Genauigkeit» wie folgt definiert (Lastenheft S. 16 Ziff. 5.3 «Zuschlagskriterien»): Maximal 1’000 Punkte für Genauigkeit. Die Genauigkeit der Leckortung werde gemäss Anzahl Messungen für die Punktortung vor Ort bewertet. Die kleinste Anzahl Messungen erhalte das Maximum von 1’000 Punkten. Die grösste Anzahl erhalte null Punkte. Dazwischen würden die Punkte linear vergeben (vgl. bereits oben E. 2.6.1). Beim Produkt der Rekurrentin sei eine Vielzahl von Korrelationen angezeigt worden, die sich als «false-positive» herausgestellt hätten. So seien z.B. Leckagen angezeigt worden bei Leitungsteilungen, bei nicht konstanten Geräuschquellen und bei Leckagen, die ausserhalb der Messstrecke gelegen hätten: Allesamt Orte, an denen keine Leckagen bestanden hätten. Diese Falschmeldungen hätten eine manuelle «Ortung» vor Ort durch die IWB erforderlich gemacht, was einen erheblichen Aufwand mit sich bringe. In Bezug auf die ausserhalb der Messstrecke liegenden Leckagen habe der Test ergeben, dass solche Leckagen von der Leckortungslösung der Rekurrentin nahe dem Start- oder Endpunkt der Messstrecke angezeigt worden seien, folglich an einem Ort, an dem gar keine Leckage existiere. Die Lösung der Rekurrentin erweise sich in diesem Punkt entsprechend als ungenau und unzuverlässig. Demgegenüber sei das Produkt der Beigeladenen besser bewertet worden, da ihr Leckortungssystem die Leckagen sauber und übersichtlich korreliert und auch Lecks ausserhalb der Messstrecke zuverlässig als solche gekennzeichnet habe. Da die Logger der Rekurrentin eine Vielzahl von potentiellen Leckagen gemeldet hätten, die allesamt eine manuelle Ortung vor Ort bedingt hätten, hätten die IWB einen externen Leckortungsspezialisten beigezogen. Dieser sei den Meldungen einzeln nachgegangen und habe festgestellt, dass die entsprechenden Weg-Indikationen ohne Befund gewesen seien («false-positives»).

 

2.7.2   Die Rekurrentin macht geltend, dass auch in Bezug auf die Messgenauigkeit die Testanlage resp. Testauswertung nicht nachvollziehbar dokumentiert sei. Die Rekurrentin machte zunächst in der Replik geltend, dass unklar sei, was die IWB mit «false-positiv» meinen würden und wie sich «false-positiv» konkret auf die Messungen und/oder Auswirkungen auswirken sollen (Replik, Rz. 14). In der Triplik wiederum macht die Rekurrentin geltend, dass das Phänomen der angeblichen false-positive Meldungen Standard sei, weil die Geräte jeweils auf ein «Leck» ausserhalb der Messstrecke hindeuten würden, insbesondere im Bereich von T-Stücken (Verzweigungen). Die entsprechende Interpretation, dass ein «false positive Leck» eigentlich eine Verzweigung sei, erfordere nur ein minimalstes Mass an Leckortungskenntnissen, die beim Betrieb eines Leckfrüherkennungssystems vorausgesetzt werden könnten. Wenn ein Alarm auf einem T-Stück liege, sei es «offenkundig ein False-positive». Diese Interpretation sei Standard und führe zu keinen Zusatzabklärungen im Feld. Ein Punkteabzug von 500 Punkten hierfür sei sicher nicht gerechtfertigt, sondern zeuge bestenfalls von Unkenntnis der Leckortung (vgl. Triplik, Rz. 49).

 

2.7.3   Mit diesen Ausführungen vermag die Rekurrentin keine Rechtswidrigkeit der Bewertung in Bezug auf das Zuschlagskriterium der Leckortungsgenauigkeit aufzuzeigen. Der Vergabestelle steht nicht nur bei der Wahl der Eignungskriterien und -nachweise sowie der Zuschlagskriterien, sondern auch bei der Bewertung dieser Kriterien ein grosser Ermessensspielraum zu, in den das Verwaltungsgericht nicht eingreifen darf, zumal im Rekursverfahren Unangemessenheit nicht gerügt werden kann. Das Verwaltungsgericht darf diesen Ermessensspielraum der Vergabebehörde – im Rahmen der Sachverhalts- und Rechtskontrolle – nicht unter dem Titel der Auslegung überspielen. Von mehreren möglichen Auslegungen hat die gerichtliche Beschwerdeinstanz nicht die ihr zweckmässig scheinende auszuwählen, sondern die Grenzen des rechtlich Zulässigen abzustecken (BGE 141 II 14 E. 7.1 S. 36; VGer ZH VB.2018.00450 vom 15. November 2018 E. 4.2.1 Galli/Moser/Lang/Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Auflage, Zürich 2013, Rz. 557 ff. und 564 ff.). Das Verwaltungsgericht greift nur in den Spielraum der Vergabebehörde ein, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt (vgl. statt vieler BGE 125 II 86 E. 6 S. 98 f.; BVGer B-1823/2017 vom 10. Mai 2017 E. 5.1.1, B-1688/2010 vom 19. Juli 2010 E. 4.4; VGE VD.2017.249 vom 27. Februar 2018 E. 2.3; oben E. 1.4; zum Ganzen vgl. VGE VD.2020.192 vom 12. Mai 2021 E. 2.2.5). Das genannte Beurteilungsermessen ist auch bei der von den IWB vorgenommenen Testung und Auswertung der Testergebnisse zu beachten. Die IBW haben nachvollziehbar aufgezeigt, dass das System der Rekurrentin verschiedentlich Leckagen mit roter Kennzeichnung an Stellen anzeigt, bei welchen kein Befund vorliegt. Bereits in der E-Mail vom 21. Juli 2020 (Duplik, Beilage 28) hatten die IWB der Rekurrentin mitgeteilt, dass bei der automatischen Korrelation beim Produkt der Rekurrentin einige Korrelationen mit Interpretationsspielraum oder ohne Befund vorhanden gewesen seien. Der entsprechende Befund des beigezogenen externen Dienstleisters (I____, J____ Messtechnik) wird in der Duplikbeilage 27 plausibilisiert. Entgegen den Ausführungen der Rekurrentin in der Eingabe vom 8. Februar 2021 ändert an der Berechtigung der schlechteren Bewertung des Produkts der Rekurrentin nichts, dass «false positive»-Anzeigen durch einfaches Versetzen eines Loggers oder mittels Feldkorrelation – beides durch magnetisches Aufsetzen an der Bedienstange von Hydranten oder Schiebern – vermieden werden könnten und dass der entsprechende Mehraufwand zur Ortung allfälliger Leckagen auf Abgängen nach Ansicht der Rekurrentin gering ist. Die durch die IWB vorgenommene Bewertung des Produkts der Rekurrentin ist auch unter Berücksichtigung der vorgebrachten Einwände sachlich begründet. Ebenso können die IWB nachvollziehbar aufzeigen, dass die ausserhalb der Messstrecke erkannten Lecks beim Produkt der Beigeladenen zuverlässig als ausserhalb der Messstrecke gekennzeichnet sind, was eine Interpretation der Ergebnisse erleichtert. Es ist nicht ersichtlich, dass die IWB bei der entsprechend unterschiedlichen Bewertung des Angebots der Rekurrentin auf der einen und desjenigen der Beigeladenen auf der anderen Seite ihren Ermessensspielraum überschritten haben sollen.

 

2.8      Zu prüfen ist weiter die Rüge in Bezug auf das Zuschlagskriterium 3 «Handhabung Software und Performance».

 

2.8.1   In der Ausschreibung wurde die Art der Bewertung in Bezug auf das Zuschlagskriterium 3 «Handhabung Software und Performance» wie folgt definiert (Lastenheft S. 16 Ziff. 5.3 «Zuschlagskriterien»): Maximal 1’500 Punkte. Die Bewertung erfolge hinsichtlich: Übersichtlichkeit der Software, Einfachheit ihrer Bedienung, Funktionen wie Export von historischen Daten oder Liste von Leckagen betroffenen Leitungsabschnitten oder Armaturen, Visualisierung der für die Korrelation verwendeten Leitungsführung etc., manuelle Einträge von Bemerkungen, Ladezeiten etc. In Bezug auf das Zuschlagskriterium 3 «Handhabung und Performance der Software» machen die IWB geltend, die Software sei im Einklang mit den vorgegebenen Kriterien getestet und bewertet worden. Maximal hätten 1’500 Punkte erzielt werden können, basierend auf einer Notenskala von 0 bis 3 (Note 3 = sehr gut erfüllt, 1’500 Punkte; Note 2 = gut bis sehr gut erfüllt, 1’000 Punkte; Note 1 = gut erfüllt, 500 Punkte; Note 0 = zufriedenstellend erfüllt, 0 Punkte). Die Software der Rekurrentin entspreche in Bezug auf die Anzeige von Leckalarmen nicht dem Stand der Technik: Die auf dem Dashboard ersichtlichen Leckalarme und Prioritäten würden sich lediglich auf Grenzwertüberschreitungen des Geräuschpegels und nicht auf Korrelationen und weitere zugrunde liegende Daten beziehen. Stand der Technik wäre die Berechnung einer nummerischen Leckwahrscheinlichkeit auf Basis verschiedener Daten wie z.B. Geräuschpegel, Korrelation, Geräuschverhalten etc. und dessen tabellarische, nach Grösse sortierte, Darstellung. Weiter könnten mit der Software der Rekurrentin keine Listen nach Datum gefiltert werden. Zudem sei keine Liste mit Leckwahrscheinlichkeiten integriert, was ebenfalls Stand der Technik und von der Rekurrentin anerkannt sei (vgl. Griff 8 «Abweichungen vom Lastenheft» im Angebot der Rekurrentin). Reparierte Leckagen oder anderweitige Geräuschquellen sowie «Untersuchung im Gange», «Leck» oder «Untersuchung offen» könnten nicht eingezeichnet werden und historische Daten der automatischen Korrelation (farbliche Kennzeichnung der Leitungsabschnitte mit Leckverdacht) gingen verloren, wenn Geräuschlogger umplatziert würden. Dies bedeute, dass sämtliche Leckindikationen, an denen der betreffende Geräuschlogger beteiligt gewesen sei, aufgrund dieses Datenverlustes nicht mehr nachvollziehbar seien. Bei einem System, in dem 2’000 Geräuschlogger eingesetzt werden, bedeute dies eine erhebliche Einschränkung bzw. werde dadurch die Funktionalität des Gesamtsystems gefährdet.

 

2.8.2   Die Rekurrentin macht demgegenüber geltend, dass die Ausführungen der IWB bei der Bewertung der Software allenfalls Vorlieben der IWB darstellen würden, welche aber keine unterschiedliche Bewertung zulassen würden. Das Softwaresystem der Rekurrentin zeige auf Google Maps auf einen Blick, wo Leckagen seien. Mit einem Klick könnten diese angewählt und überprüft werden. Dabei könnten die Audiofiles abgerufen und analysiert werden. Damit liessen sich Lecks finden, welche bei anderen Systemen noch nicht angezeigt würden. Entgegen den Ausführungen der IWB würden die Logger und Algorithmen der Rekurrentin durchaus Wahrscheinlichkeiten von Leckagen angeben, welche in verschiedenen Farben angezeigt würden. Die roten Markierungen würden jene Ergebnisse aufzeigen, welche aufgrund der Korrelationen und den übrigen Parametern ein Leck bestätigen, während andere Farben bloss die Möglichkeit eines Lecks indizierten. Eine Liste mit Leckwahrscheinlichkeiten werde tatsächlich nicht angezeigt. Das sei auch nicht nötig, weil die tatsächlichen Lecks rot angezeigt und wahrscheinliche oder mögliche Lecks in orange bzw. gelb kenntlich gemacht würden. Wieso die Leckagen auf eine Tabelle müssten, sei nicht ersichtlich. Es wäre auch ein Einfaches, eine solche Tabellenfunktion zu programmieren. Entgegen den Ausführungen der IWB könnten auch die Daten beim Produkt der Rekurrentin gefiltert werden und die historischen Daten seien im System gespeichert. Es bleibe auch der Kartenausschnitt beim Wechsel von der Korrelationsansicht in der Kartenansicht erhalten. Die Daten der Vergangenheit könnten als Screenshot einfach gespeichert werden. Selbstverständlich könnte M____ auch anders konfiguriert werden, was aber mit Blick auf die Bedienungssicherheit durch die Rekurrentin vorzunehmen wäre. Reparierte Lecks seien keine Lecks mehr und sollten entgegen der Ansicht der IWB eine Übersicht nicht mehr belasten. Insgesamt sei die Begründung der IWB in Bezug auf die unterschiedliche Bewertung bei der Software klar mangelhaft. Selbst wenn man ihr ein gewisses Ermessen bei ihren Vorlieben zugestehe, würde es an einer sachlichen Begründung für den massiven Punkteabzug von 500 Punkten fehlen.

 

2.8.3   Entgegen den Ausführungen der Rekurrentin ist nicht erkennbar, dass die IWB bei der Bewertung der verschiedenen Angebote beim Zuschlagskriterium Software ihr Ermessen falsch ausgeübt haben sollen. Die Bewertungskriterien Übersichtlichkeit, Einfachheit der Bedienung, Funktionen wie Export von historischen Daten, Liste von Leckagen, Möglichkeit manueller Einträge, Ladezeiten sind ebenso nachvollziehbar wie auch die vorgegebene Bewertungsskala. Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass die IWB in ihrer Bewertung höher einstufen, wenn die angebotene Software direkt eine tabellarische Darstellung einer nummerischen Leckwahrscheinlichkeit auf Basis verschiedener Daten ermöglicht und wenn auch historische Darstellungen nicht nur mittels entsprechender Screenshots gespeichert werden können. Die IWB haben aufgezeigt, dass das Produkt der Rekurrentin mit der zur Verfügung gestellten Software den nachvollziehbar geschilderten Bedürfnissen und Anforderungen weniger gut entspricht als das Produkt der Beigeladenen. Es kann diesbezüglich insbesondere auf die Ausführungen in Rz. 32 bis 38 sowie 53 der Duplik verwiesen werden. Weiter ist auch zu beachten, dass in der E-Mail von E____ seitens der Rekurrentin vom 9. Juli 2020 diverse von den IWB aufgeführte aus ihrer Sicht nicht erfüllte Punkte bei der Software nicht etwa bestritten werden; vielmehr teilt E____ den IWB in dieser E-Mail mit, dass die Rekurrentin einige der aufgeführten Punkte «bereits in den Entwicklungsprozess eingegeben habe» (Duplik, Beilage 9). Auch in der Offerte selbst hat die Rekurrentin lediglich ausgeführt, dass das Erstellen von Leck-Listen «aktuell noch in der Bearbeitung sei (vgl. Rekursantwort, Akte 3: Offerte der Rekurrentin, «Abweichung zum Lastenheft»). Daraus ergibt sich, dass auch aus Sicht der Rekurrentin bei den von den IWB gerügten Punkten durchaus ein Verbesserungspotential bestand. Unter Berücksichtigung des der Vergabestelle bei der Bewertung von Zuschlagskriterien zukommenden Ermessens (vgl. dazu auch BGE 125 II 86 E. 6 S. 98 f.; BVGer B-1823/2017 vom 10. Mai 2017 E. 5.1.1, B-1688/2010 vom 19. Juli 2010 E. 4.4; VGE VD.2017.249 vom 27. Februar 2018 E. 2.3; oben E. 2.7.3; jeweils mit Hinweisen) ist es nicht zu beanstanden, dass die IWB das Angebot der Rekurrentin daher mit der Note 2 (gut bis sehr gut erfüllt) bewertetet und ihr demgemäss 1’000 Punkte und der Beigeladenen mit einer sehr guten Bewertung 500 Punkte mehr zugeteilt hat.

 

2.9      Zu prüfen ist sodann die Rüge in Bezug auf das Zuschlagskriterium 5 «Datenübermittlung».

 

2.9.1   In der Ausschreibung wurde die Art der Bewertung in Bezug auf das Zuschlagskriterium 5 «Datenübermittlung» wie folgt definiert (Lastenheft S. 17 Ziff. 5.3 «Zuschlagskriterien»): Maximal 1’000 Punkte. «Bemusterungen mit 0 % Datenübermittlungsfehlern erhalten 1’000 Punkte. Bemusterungen mit 20 % und mehr Datenübermittlungsfehlern erhalten 0 Punkte. Für dazwischenliegende Werte, werden die Punkte linear abgestuft vergeben». Die IWB führen dazu aus, die Auswertung der Datenübermittlungsdaten habe ergeben, dass das von der Rekurrentin offerierte System erhebliche Mängel aufweise. Im Evaluationszeitraum habe es Tage gegeben, an denen bis zu sieben der dreissig eingesetzten Geräuschlogger der Rekurrentin (d.h. fast ein Viertel) keine Daten übermittelt hätten und Tage, an denen mehrere Datensätze nicht aufgezeichnet worden seien (Datenlücken) oder verloren gegangen seien. Bei den Geräuschloggern der Beigeladenen sei dieser Maximalwert bei drei Geräuschloggern (entsprechend einem Zehntel) gelegen, habe also weniger als die Hälfte betragen. Die Zahl der weiteren fehlgeschlagenen Datenübermittlungen der Geräuschlogger der Rekurrentin sei sodann um ein Vielfaches höher gewesen als bei der Zuschlagsempfängerin. Im Einklang mit dem vorerwähnten Bewertungsschema habe dies bei der Rekurrentin zu 0 Punkten und bei der Beigeladenen zu 450 Punkten geführt.

 

2.9.2   Die Rekurrentin macht demgegenüber geltend, dass es für sie nicht nachvollziehbar sei, dass gerade bei der Datenübermittlung keine Punkte erzielt worden seien. Die Geräte der Rekurrentin würden regelmässig für ihre Zuverlässigkeit gelobt und müssten im Test systembedingt gut abschneiden. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Geräte der Rekurrentin falsch – d.h. ohne grosse Antenne – installiert worden seien, was die schlechten Übertragungswerte erklären würde. Die fehlenden Messdaten würden es nun allerdings verunmöglichen, dies nachzuvollziehen. Bei richtiger Montage, Versuchsanlage und Datenauswertung hätte die Rekurrentin die volle Punktzahl erhalten. Ob die Beigeladene zurecht 450 Punkte erhalten habe, könne mangels nachvollziehbarer Belege des Test-Layouts und der Testresultate nicht nachvollzogen werden.

 

2.9.3   Die IWB weisen in der Triplik zu Recht darauf hin, dass entgegen den Ausführungen der Rekurrentin keine Hinweise dafür vorliegen, dass die Mängel bei der Datenübertragung beim System der Rekurrentin auf angebliche Interferenzen zufolge der gleichzeitigen Montage der Logger der drei getesteten Anbieter auf den einzelnen Hydranten zurückzuführen sein sollen, zumal sich diese angebliche Problematik für die drei Anbieter im gleichen Mass gezeigt hätte. Zudem ergibt sich aus der Testauswertung, dass die Anzahl der festgestellten Datenlücken an den verschiedenen Testdaten sehr unterschiedlich ausgefallen ist. Die IWB leiten daraus zu Recht ab, dass die Übermittlungsprobleme somit nicht auf Mängel bei der Testinstallation zurückzuführen ist, da diese ja an den verschiedenen Testdaten nicht unterschiedlich war. Allerdings ergibt sich aus den obigen Ausführungen zur Leckortungsrate (oben E. 2.6.5.2), dass die IWB nicht aufzeigen können, welche Geräuschlogger der Rekurrentin mit der Kurzantenne und welche mit einer Antenne mit entsprechenden Bohrloch installiert wurden. Mit E-Mail vom 5. Juli 2020 (Replik, Beilage 9) informierte die Rekurrentin die IWB darüber, dass die Daten von den Loggern 002 und 024 nicht aktuell seien. Dort sei die Übertragung zu prüfen (Antennenbohrung). Die Rekurrentin weist zu Recht darauf hin, dass die IWB nicht aufzeigen können, dass in der Folge bei diesen oder bei anderen Loggern die Antenne mit entsprechenden Bohrloch installiert worden ist, wie das in der Offerte der Rekurrentin empfohlen wurde (vgl. dazu die Ausführungen oben in E. 2.6.5.2). Es kann entgegen den Ausführungen der IWB nicht ausgeschlossen werden, dass die Datenlücken resp. Mängel bei der Datenübermittlung (vgl. Rekursantwort, Akte 11) zumindest teilweise auf die nicht gemäss der Empfehlung vorgenommene Installation der Antennen bei den Geräuschloggern der Rekurrentin zurückzuführen ist. Darauf deuten denn auch die Angaben der IWB in der erweiterten Begründung vom 10. August 2020 in Bezug auf die Datenübermittlung hin. Dort wird ausgeführt, dass das System der Rekurrentin am schlechtesten abgeschnitten habe. Ergänzt wird dieser Hinweis mit der Bemerkung «Antennenbohrungen notwendig» (Rekursantwort, Akte 12, S. 4). Auch in der E-Mail vom 21. Juli 2020 haben die IWB (D____) darauf hingewiesen, dass Antennenbohrungen teilweise notwendig seien. Es wurde als Nachteil aufgeführt, dass Hunderte von Bohrungen gemacht werden müssten, um eine bessere Datenübermittlung zu gewährleisten (Replik, Beilage 28). Da die IWB einerseits die Notwendigkeit der Antennenbohrungen zur Gewährleistung einer besseren Datenübermittlung anerkennen, hätten sie bei der Bewertung des Zuschlagskriteriums «Datenübermittlung» aufzeigen müssen, dass die Übermittlungsmängel trotz korrekter Installation mittels Bohrantenne festgestellt wurden. Da die IWB aber nicht aufzeigen können, welche Geräuschlogger der Rekurrentin mittels Bohrantenne installiert wurden, fehlt es an einem nachvollziehbaren Testergebnis in Bezug auf die Datenübermittlungen bei instruktionsgemässer Installation des Geräts der Rekurrentin. Es fehlt daher an einer nachvollziehbar dokumentierten Testung der Geräte der Rekurrentin in Bezug auf die Datenübermittlung. Entgegen den Ausführungen der Rekurrentin ergibt sich daraus aber nicht zwingend, dass das Produkt der Rekurrentin bei einer korrekten Testung tatsächlich die maximale Punktezahl von 1’000 Punkten erzielt hätte. Dies kann aber auch nicht ausgeschlossen werden.

 

2.9.4   Gemäss den Ausführungen zu den Zuschlagskriterien Leckortungsrate (oben E. 2.6.5.2) und der Datenübermittlung (vorstehend) kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Rekurrentin bei der Installation der Geräuschlogger im Einklang mit den Instruktionen in der Offerte insgesamt 1’500 Punkte mehr hätten zugestanden werden müssen. Da die Beigeladene gemäss der Zuschlagsverfügung resp. der erweiterten Begründung insgesamt 1’380 Punkte mehr erhalten hatte als die Rekurrentin, kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei einer korrekten Durchführung der Tests inkl. der Montage der erforderlichen Antennenbohrungen der Zuschlag an die Rekurrentin und nicht an die Beigeladene erfolgt wäre. Entgegen den Ausführungen der Rekurrentin kann dies aber nicht dazu führen, dass der Zuschlag in Abänderung der angefochtenen Verfügung der Rekurrentin erteilt wird. Die angefochtene Zuschlags Verfügung ist vielmehr aufzuheben und die Sache ist zur erneuten Durchführung der Testung an die IWB zurückzuweisen.

 

Aus prozessökonomischen Gründen erscheint es aber als angezeigt, die Bewertung bei den übrigen von der Rekurrentin monierten Zuschlagskriterien ebenfalls zu überprüfen.

 

2.10    Zu überprüfen ist daher weiter die Rüge in Bezug auf das Zuschlagskriterium 7 «Wartung».

 

2.10.1 In der Ausschreibung wurde die Art der Bewertung in Bezug auf das Zuschlagskriterium 7 «Wartung» wie folgt definiert (Lastenheft S. 17 Ziff. 5.3 «Zuschlagskriterien»): Maximal 1’000 Punkte. Die Bewertung erfolge hinsichtlich Einfachheit des Verfahrens bzw. dessen Komplexität: Austauschen der Batterie, Wartung der Geräuschlogger (Wartungsintervall), Software Updates und GIS Updates. Die IWB machen zu diesem Punkt geltend, dass die Rekurrentin in ihrem Angebot einen Wartungsrhythmus von vier Jahren empfehle, «um den Anforderungen auf eine permanente Lecküberwachung gerecht zu werden» (mit Hinweis auf Griff 9, Angebot der Rekurrentin, S. 10). Obligatorisch sei die Wartung nicht. Die Wartung sei von der Rekurrentin im Preisblatt vorbehaltlos eingepreist worden. Für die Vornahme eines Service seien die Geräuschlogger der Rekurrentin alle einzusammeln und müssten danach wieder neu angebracht werden, was einen enormen Aufwand zulasten der IWB verursache. Die Integration des Leitungskatasters wurde als aufwändiger beurteilt, während der Austausch der Batterien und die Software Updates als angemessen eingestuft worden seien. Die Rekurrentin habe damit gemäss der vorgegebenen Notenskala die Note 1.5 erhalten, was 500 Punkten entspreche. Die Beigeladene habe die Note 3 und die dafür vorgesehene maximale Punktzahl erhalten, da ein Service an den Geräuschloggern der Zuschlagsempfängerin nicht erforderlich sei und deshalb weder eingepreist noch empfohlen worden sei. Zudem seien der Batterieaustausch beim System der Zuschlagsempfängerin als einfach, die Integration des Leitungskatasters als unkompliziert und die Software Updates als angemessen beurteilt worden.

 

2.10.2 Die Rekurrentin macht demgegenüber geltend, dass eine weniger gute Bewertung des Angebots der Rekurrentin im Vergleich zur Beigeladenen nicht gerechtfertigt sei. Beim Angebot der Rekurrentin sei die Wartung lediglich empfohlen und eingepreist worden. Sie sei daher bereits beim Preis berücksichtigt worden. Die Beigeladene sei gar nicht gefragt worden, ob bei ihr eine Wartung empfohlen oder nötig sei. Es bestehe daher in Bezug auf das Produkt der Beigeladenen eine Unsicherheit, welche zu einem Abzug hätte führen müssen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Austausch von Batterien und die Software Updates bei der Rekurrentin nur als «angemessen» beurteilt worden seien. Ein Batterieaustausch sei sehr einfach.

 

2.10.3 Die Rekurrentin vermag mit ihrem Vorbringen nicht aufzuzeigen, dass die IWB ihren bei der Bewertung des Zuschlagskriterium Wartung zustehenden Ermessensspielraum rechtswidrig ausgeübt haben sollen. Es wird von der Rekurrentin nicht bestritten, dass sie zur Sicherstellung der Erfüllung der Anforderungen auf eine permanente Lecküberwachung einen Wartungsrhythmus von vier Jahren empfiehlt, wobei jeweils die Geräuschlogger der Rekurrentin eingesammelt und wieder neu angebracht werden müssen. Entgegen den Ausführungen der Rekurrentin bestehen keine Anzeichen dafür, dass eine solche Wartung der Geräuschlogger der Beigeladenen während der 8-jährigen Mindestnutzungsdauer erforderlich ist. Es ist nicht zu beanstanden, dass die IWB aufgrund des erforderlichen Aufwands zum Einsammeln und Wiederinstallieren der grossen Anzahl der Geräuschlogger das Angebot der Rekurrentin als weniger vorteilhaft qualifizieren als dasjenige der Beigeladenen. Ebenso wenig ist eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens ersichtlich, wenn die IWB die Integration des Leitungskatasters beim Produkt der Rekurrentin besser einstufen als beim Produkt der Beigeladenen. Gemäss der Übersicht Auswertung (Rekursantwort, Akte 7) wurde der Batterieaustausch sowohl bei der Rekurrentin als auch bei der Beigeladenen als einfach qualifiziert. Aufgrund der vorgenannten Unterschiede in Bezug auf Wartung und Integration des Leitungskatasters ist die Vergabe von 500 Punkten an die Rekurrentin und von 1’000 Punkten an die Beigeladene beim Zuschlagskriterium Wartung nicht zu beanstanden.

 

2.11    Schliesslich bleibt noch die Rüge in Bezug auf das Zuschlagskriterium 8 «Roll-Out» zu überprüfen.

 

2.11.1 In der Ausschreibung wurde die Art der Bewertung in Bezug auf das Zuschlagskriterium 8 «Roll-Out» wie folgt definiert (Lastenheft S. 17 Ziff. 5.3 «Zuschlagskriterien»): Maximal 1’000 Punkte. Die Bewertung erfolge hinsichtlich Einfachheit des Verfahrens beim Roll-Out bzw. dessen Komplexität: Befestigung des Geräuschloggers, Handhabung der Antenne und Integration der Geräuschlogger in die Software. Die IWB machen dazu geltend, das Loggersystem der Rekurrentin sei zweiteilig. Das Positionieren der Logger werde dadurch verkompliziert. Dies insbesondere aufgrund der fehlenden Ausrüstung der Elektronikeinheit mit einem Magneten und der Tatsache, dass zwei Teile fest montiert werden müssten. Das zweiteilige System biete keine Vorteile, die gegenüber diesem Nachteil aufgewogen werden könnten. Sodann sei beim System der Rekurrentin keine Sicherung der Geräuschaufnehmer vorhanden. Die Logger der Rekurrentin seien in Bezug auf das Batteriepack entweder mit Magnet oder mit Schrauben gesichert; entscheidend sei jedoch, dass der geräuschaufnehmende Teil der Logger gesichert sei. Für diesen Teil seien zu den Testloggern keine Schrauben mitgeliefert worden. Zudem seien teilweise Antennenbohrungen erforderlich. Antennenbohrungen seien aufwendig, die Installationsorte seien mit Fahrzeugen anzufahren und bedürften unter Umständen einer kurzen, teilweisen Strassensperrung, was einen erheblichen Mehraufwand für die IWB bedeuten würde. Die Lösung der Rekurrentin könne damit nicht als einfach bezeichnet werden und sei deshalb mit der Note 1.5 entsprechend 250 Punkten bewertet worden. Die Logger der Beigeladenen seien einteilig, sehr kompakt (kleiner als der Batteriepack = Teil 1 des Systems der Rekurrentin) und damit sehr einfach zu positionieren. Sie benötigten in keinem Fall eine Antennenbohrung und seien einfach in die Software zu integrieren. Die Logger der Beigeladenen könnten wie verlangt mit Schrauben gesichert und dennoch einfach positioniert werden. Sie verfügten zudem über die Möglichkeit der Befestigung mittels Magneten. Die Beigeladene habe entsprechend die Note 3 und die volle Punktezahl erhalten.

 

2.11.2 Die Rekurrentin macht demgegenüber geltend, dass die unterschiedliche Bewertung des Angebots der Rekurrentin resp. der Beigeladenen nicht gerechtfertigt sei. In der Ausschreibung sei explizit verlangt worden, dass die Geräuschlogger mechanisch fixiert werden können. Es sei explizit auf eine Platzierung mittels Schrauben hingewiesen worden. Die Geräte der Rekurrentin hätten zudem auch mit einer Halterung mit Magnet für den Logger (Elektronikeinheit) als Zubehör geliefert werden können. Die (ohnehin sehr geringen) Kosten für die Haltung mit Magnet für den Logger seien bereits im Angebot berücksichtigt. Das zweiteilige System der Rekurrentin habe durchaus Vorteile gegenüber einem einteiligen System. Es ermögliche den optimalen Einbau in kleinste räumliche Gegebenheiten. Dass die Montage (samt Antennenbohrungen) 3 bis 10 Minuten länger dauere, könne bei einem Gerät, das während Jahren im Einsatz sei, nicht ernsthaft ins Gewicht fallen. Das gelte auch für die Antennenbohrungen. Diese seien Stand der Technik und würden zu hervorragenden Datenübermittlungsergebnissen führen. Entgegen den Ausführungen der IWB fehle keine Sicherung der Geräuschaufnahmen. Es sei eine mechanische Sicherung der Logger-Elektronik verlangt worden, nicht aber des Mikrofons. Auch dieses könne einfach verschraubt werden, um den gewünschten Effekt zu erzielen.

 

2.11.3 Die Rekurrentin vermag mit ihrem Vorbringen nicht aufzuzeigen, dass die IWB den ihnen bei der Bewertung des Zuschlagskriteriums «Roll-Out» resp. Befestigung des Geräuschloggers, Handhabung der Antenne und Integration der Geräuschlogger in die Software zustehenden Ermessensspielraum rechtswidrig ausgeübt haben sollen. Die IWB kann nachvollziehbar aufzeigen, dass die Logger der Beigeladenen kleiner und kompakter und somit einfachen zu positionieren sind als diejenigen der Rekurrentin. Die IWB überschreiten das ihnen zustehende Ermessen auch nicht bei der Beurteilung, dass ein einteiliger Logger in der Positionierung einfacher ist als der zweiteilige Logger der Rekurrentin. Ebenso ist sachlich begründet, dass die gemäss Ausführungen der Rekurrentin für eine ordentliche Datenübermittlung erforderliche Montierung einer Antenne in einem entsprechenden Bohrloch im Vergleich zur Lösung der Beigeladenen, bei welcher eine solche Antennenbohrungen nicht erforderlich ist, zu einer schlechteren Bewertung geführt hat. Ebenso durften die IWB zugunsten der Beigeladenen bewerten, dass diese in ihrem Angebot aufgezeigt habe, dass ihre Geräuschlogger wahlweise mit Schrauben oder mit Magnet montiert werden können. Entgegen den Ausführungen der Rekurrentin ist nicht relevant, welche zusätzlichen Fixierungsmöglichkeiten die Rekurrentin in ihren Rechtsschriften gegenüber dem Verwaltungsgericht aufzeigen kann. Zu bewerten waren lediglich die in der Offerte dargelegten Möglichkeiten. Aus den vorgenannten Gründen geht hervor, dass die unterschiedliche Bewertung des Angebots der Rekurrentin einerseits und desjenigen der Beigeladenen in Bezug auf den «Roll-Out» auf einer sachlichen Begründung beruht und damit nicht zu beanstanden ist.

 

3.

Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die IWB nicht aufzeigen können, dass sie bei der Testung der Geräuschlogger der Rekurrentin zumindest bei erkannten Problemen bei der Datenübermittlung die – in der Installationsanleitung in der Offerte aufgeführte – Montage von Antennen mittels Bohrloch vorgenommen haben. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass die Resultate bei der Testung bei instruktionsgemässer Installation der Geräuschlogger der Rekurrentin besser ausgefallen wären und dies zu einer Zuschlagserteilung an die Rekurrentin geführt hätte. Der angefochtene Zuschlagsentscheid ist daher in Gutheissung des Rekurses aufzuheben. Entgegen den Ausführungen der Rekurrentin kann dies aber nicht dazu führen, dass der Zuschlag der Rekurrentin erteilt wird, da auch nicht feststeht, dass die Ergebnisse der Testung auf die allenfalls nicht instruktionsgemässe Installation von Antennen zurückzuführen sind. Es wird vielmehr Aufgabe der IWB sein, die Testung der Geräte erneut durchzuführen und diesmal insbesondere zu dokumentieren, bei welchen Geräuschloggern an welchem Ort eine Montage mittels Bohrloch erfolgt ist.

 

4.

Die Rückweisung der Sache an die Vergabestelle gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als Obsiegen der Rekurrentin (BGE 137 V 210 E. 7.1 S. 271; VGE VD.2019.68 vom 11. November 2019 E. 5). Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten und es ist der Rekurrentin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der IWB zuzusprechen. Da die Rekurrentin darauf verzichtet hat, eine Honorarnote ihres Vertreters einzureichen, ist dessen angemessener Aufwand praxisgemäss vom Gericht zu schätzen. Dabei ist aufgrund der Eingaben und der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen von einem angemessenen Aufwand von 30 Stunden auszugehen, welcher bei Anwendung des Überwälzungstarifs von CHF 250.– pro Stunde zu einer angemessenen Parteientschädigung von CHF 7’500.– führt. Da die Rekurrentin im UID-Register als mehrwertsteuerpflichtig aufgeführt ist und den Prozess im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit führt, kann sie die von ihr von ihrer anwaltlichen Vertretung in Rechnung gestellte MWST in der Regel als Vorsteuer abziehen. Aus diesem Grund wird die Parteientschädigung ohne MWST zugesprochen (vgl. VGE VD.2018.236 vom 10. Mai 2019 E. 3.2).

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        In Gutheissung des Rekurses wird der angefochtene Zuschlagsentscheid aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilungen im Sinne der Erwägungen an die IWB Industriellen Werke Basel zurückgewiesen.

 

Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von CHF 6'000.– wird zurückerstattet.

 

Die IWB Industriellen Werke Basel haben der Rekurrentin für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung von CHF 7'500.–, einschliesslich Auslagen, zu bezahlen.

 

Mitteilung an:

-       Rekurrentin

-       IWB Industrielle Werke Basel

-       Beigeladene

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

Dr. Nicola Inglese

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.