Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2020.177

 

URTEIL

 

vom 4. März 2021

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Christian Hoenen , lic. iur. Cla Nett

und Gerichtsschreiber Dr. Peter Bucher

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                          Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

 

gegen

 

Amt für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen einen Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugs

vom 19. August 2020

 

betreffend Verweigerung der bedingten Entlassung nach Art. 62d StGB

 


Sachverhalt

 

Das Strafgericht hat A____ (Rekurrent) mit Urteil vom 19. Dezember 2018 der einfachen Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand), der mehrfachen versuchten Nötigung sowie des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (motorloses Fahrzeug) schuldig erklärt und verurteilt zu 8 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Masnahmenvollzugs seit dem 22. Juni 2018. Den Vollzug der Freiheitsstrafe hat das Strafgericht aufgeschoben und eine stationäre Suchtbehandlung gemäss Art. 5 Abs. 2 und Art. 60 Abs. 1 StGB angeordnet.

 

Der Rekurrent ist seit 1993 mit seiner Ehefrau verheiratet und lebt zusammen mit ihr, einem Hund und 10 Katzen in einer Wohnung [...]. Die beiden erwachsenen Töchter sind ausgezogen. Die Ehefrau leidet seit ca. 10 Jahren an einer schweren Erkrankung und bezieht IV und Ergänzungsleistungen. Der Rekurrent war seit 2006 als [...] tätig. Alkoholprobleme des Rekurrenten sind ab 2008 dokumentiert und führten zu Interventionen des Arbeitgebers sowie zu ambulanten Therapien. Am 20./21. Juni 2018 kam es gemäss Anklage zu Unstimmigkeiten zwischen den Ehegatten. Nachdem der Rekurrent von der Arbeit heimgekehrt war, fügte er in alkoholisiertem Zustand seiner Ehefrau an Händen und Armen mit einem Küchenmesser oberflächliche Schnittverletzungen zu und hielt ihr danach noch das Messer an den Hals. Nachdem sie ihn in die Hand biss, liess er das Messer fallen. Als sie den Notruf 117 verständigen wollte, zog er den Stecker aus der Dose. Am nächsten Tag, dem 22. Juni 2018, ging der Rekurrent wie immer frühmorgens zur Arbeit und rief gegen Mittag seine Ehefrau an. Nachdem sie den Anruf nicht entgegennahm, sprach er eine bedrohliche Nachricht auf den Telefonbeantworter. Daraufhin verständigte die Ehefrau die Polizei und diese nahm den Rekurrenten am Arbeitsort mit einer Atemalkoholkonzentration von 1.01 Promille fest. Er wurde in Untersuchungshaft versetzt. Seit dem 14. August 2018 befindet er sich im vorzeitigen Massnahmenvollzug, seit 13. September 2018 in der Institution B____. Dr. C____ hat mit forensisch-psychiatrischem Gutachten vom 25. Oktober 2018 beim Rekurrenten eine schwere Alkoholabhängigkeit mit aktivem Konsum im Tatzeitraum gemäss ICD-10: F10.2 sowie eine Persönlichkeitsakzentuierung mit vornehmlich unreifen Anteilen gemäss ICD-10:Z.73.1 diagnostiziert (Gutachten S. 46, 48). Das Arbeitsverhältnis des Rekurrenten [...] wurde im Juli 2019 aufgelöst. Der Straf- und Massnahmenvollzug (SMV) hat am 13. August 2019 erstmals die bedingte Entlassung des Rekurrenten aus dem Massnahmenvollzug geprüft und verweigert. Nach verschiedenen Rückfällen in den Alkoholkonsum wurde der Rekurrent am 2. April 2020 im Rahmen eines Time-Outs zunächst in das Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt zurückversetzt und dann am 4. Mai 2020 wieder in der B____ aufgenommen. Mit Entscheid vom 19. August 2020 hat der SMV dem Rekurrenten die bedingte Entlassung nach Art. 62d StGB erneut verweigert. Hiergegen richtet sich der am 31. August 2020 angemeldete und am 15. September 2020 begründete Rekurs, womit der Rekurrent unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids die bedingte Entlassung sowie unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung beantragt. Der SMV schliesst mit Stellungnahme vom 15. Oktober 2020 auf kostenfällige Abweisung des Rekurses. Der Rekurrent hält mit Replik vom 4. Dezember 2020 an seinen Begehren fest. Der SMV hat am 11. Februar 2021 weitere Dokumente aufgelegt, welche dem Rekurrenten zur Kenntnisnahme zugestellt wurden. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für dieses Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1     Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses gemäss § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) zuständig. Laut § 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids unmittelbar davon berührt und hat damit ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert ist.

 

1.2     Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (statt vieler VGE VD.2015.137 vom 9. Juni 2016 E. 1, VD.2010.62 vom 16. November 2010 E. 1.3).

 

2.

Der Täter wird aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren (Art. 62 Abs. 1 StGB). Die zuständige Behörde prüft auf Gesuch hin oder von Amtes wegen, ob und wann er aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen oder die Massnahme aufzuheben ist. Sie beschliesst darüber mindestens einmal jährlich. Vorher hört sie den Eingewiesenen an und holt einen Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung ein (Art. 62d Abs. 1 StGB).

 

2.1     Zunächst ist auf die Massnahme und ihren Vollzug einzugehen.

 

2.1.1  Die Vorinstanz stützt ihren Entscheid zunächst auf folgenden Befund: "Gemäss Gutachten von Dr. med. C____, Psychiatrie/Psychotherapie FMH, [...], vom 25. Oktober 2018 leidet A____ an einer schweren Alkoholabhängigkeitserkrankung mit aktivem Konsum im Tatzeitraum (ICD-10 Fl 0.2). Zudem könne eine Persönlichkeitsakzentuierung mit vornehmlich unreifen Anteilen (ICD-10 Z73.1) diagnostiziert werden. Bei drohenden Belastungen greife A____ auf das bisherige Verhaltensmuster mit Wiederaufnahme des Alkoholkonsums und den sich daraus ergebenden Folgen aufgrund der Persönlichkeitsstruktur zurück, weswegen die Rückfallgefahr für neuerliche Delikte im Bereich häuslicher Gewalt als hoch einzuschätzen sei. Dem Bericht über den Therapieverlauf der B____ vom 2. Juli 2020 zufolge sei als Hauptrisikofaktor die langjährige Alkoholerkrankung zu erachten. Seit dem 16. Juli 2019 sei es zu zwei positiven Urinkontrollen gekommen, wobei beide Konsumrückfälle im Zusammenhang mit der Aufnahme der externen Arbeitserprobung gestanden hätten. Beim letzten Rückfall vom 23. März 2020 habe A____ auch auf dem Areal der B____ konsumiert, weshalb es zu einem vierwöchigen Time-Out im Untersuchungsgefängnis gekommen sei. In der Rückfallbearbeitung habe sich gezeigt, dass es weniger die erhöhte Belastung durch die Arbeit gewesen sei, welche zum Konsum geführt habe, vielmehr habe es sich um ein rituelles Trinken gehandelt. A____ habe immer auf dem Arbeitsweg getrunken, um lockerer zu sein und eine bessere Stimmung zu haben. Da er jedoch gewusst habe, dass die B____ die Abstinenz engmaschig kontrolliere, habe er nicht die Dosis an Alkohol zu sich nehmen können, die eine Veränderung des Bewusstseins bewirkt hätte, was ihn enttäuscht habe. Dennoch habe A____ weiterhin kleine Mengen Alkohol auf dem Weg zur Arbeit getrunken. In den letzten Wochen seit dem Time-Out gelinge es A____, mehr und mehr kritisch auf den Alkoholismus zu schauen. Er habe zumindest eine Abstinenzmotivation erreicht, die auf kognitiver Einsicht der negativen Folgen beruhe. Daraus solle sich eine innere Motivation entwickeln, die auf der Gewissheit beruhe, keinen Alkohol mehr nötig zu haben. Kurz- und mittelfristiges Ziel sei die Abstinenz durch engmaschige Kontrollen zu gewährleisten, damit A____ über längere Zeit die Erfahrung machen könne, dass er in der Lage sei, sein Leben ohne Alkohol zu meistern. In Bezug auf das Rückfallrisiko für neuerliche Delikte im Bereich von häuslicher Gewalt wurde festgehalten, dass das Risiko innerhalb oder auch ausserhalb der B____ (während der Freizeit) gering eingeschätzt werde. Im Falle einer Entlassung zum jetzigen Zeitpunkt sei das Rückfallrisiko hingegen wohl eher hoch, da die Abstinenz noch mit mehr oder weniger grosser Bemühung aufrechterhalten werden müsse. Erst wenn sich eine nüchterne Arbeitsroutine eingespielt habe, werde das Rückfallrisiko sinken. In nächster Zeit werde mehr und mehr der Alltag erprobt, den A____ nach der Entlassung zu Hause vorfinden werde. Dabei müsse er weiterhin engmaschig kontrolliert werden. Vollzugsöffnungen wie ein Arbeitsexternat und ein darauffolgendes Wohnexternat würden als sinnvoll erachtet. In dieser Zeit sollten Paargespräche mit seiner Ehefrau stattfinden, in denen Themen wie die Aufarbeitung des Geschehenen und die Vorbereitung auf das zukünftige Zusammenleben thematisiert würden." Diese Darstellung entspricht dem Gutachten von Dr. C____ sowie dem Bericht über den Therapieverlauf der B____ vom 2. Juli 2020.

 

2.1.2  Der Rekurrent lässt in der Rekursbegründung ergänzen, der Gutachter habe "vor zwei Jahren die Rückfallgefahr für neuerliche Delikte im Bereich häuslicher Gewalt als hoch eingeschätzt (Gutachten S. 57). Dass der Entscheid für eine intensive stationäre Alkoholfachtherapie richtig sei, habe sich bereits beim dritten Explorationsgespräch, welches in der B____ stattfand, bestätigt: "A____ zeigte sich dort in bereits verbessertem psychopathologischem Befund, da er neben der zweifelsfrei notwendigen Alkoholabhängigkeit (sic! Gemeint: Alkoholabstinenz) im Rahmen der jetzt intensiven Therapie bereits erste Fortschritte auch bezüglich seiner Persönlichkeitsdefizite zeigt' (Gutachten S. 58)." Der Rekurrent lässt sodann an die erste Verweigerung der bedingten Entlassung vom 13. August 2019 erinnern, welche der SMV begründet habe mit einem "vom Rekurrenten verheimlichten Alkoholkonsum im Rahmen des Wochenendausgangs vom 22./23. Juni 2019, welchen er vorerst nicht eingestanden habe. Er habe versucht, die Urinprobe zu verfälschen. Es werde vermutet, dass der Rekurrent bereits mehrmalig Alkohol konsumiert haben könnte. Es werde festgestellt, dass sich A____ noch am Anfang der Behandlung seiner diagnostizierten schweren Alkoholabhängigkeitserkrankung befinde und auch in Bezug auf die begangenen Delikte noch keine tiefe Auseinandersetzung stattgefunden habe. Aufgrund der nach wie vor ungünstigen Legalprognose werde die bedingte Entlassung folglich verweigert." In Bezug auf die vorliegend angefochtene zweite Verweigerung der bedingten Entlassung lässt der Rekurrent präzisieren: "Am 13. Februar 2020 resultierte eine auf Alkohol positive Urinkontrolle. Einen zweiten unerlaubten heimlichen Alkoholkonsum am 23. März 2020 sanktionierte der Rekursgegner mit einer Versetzung des Rekurrenten ins UG Waaghof für 32 Tage. Nach der Rückversetzung ins B____ am 20. April 2020 wurde der Rekurrent bis Ende Mai 2020 gesperrt, es wurden ihm also weder Tagesurlaube noch Wochenendausgänge gewährt. Gemäss Therapiebericht vom 2. Juli 2020 hätten beide Rückfälle (bez. Alkoholkonsum) im Zusammenhang mit der Aufnahme der Arbeitserprobung stattgefunden (Therapiebericht S. 3). Sein Therapeut attestiert dem Rekurrenten ansonsten eine gute Therapiefähigkeit: Seit dem letzten Rückfall hätten sie den Eindruck, dass A____ sich offener auf die therapeutische Arbeit einlasse (Therapiebericht S. 4)." Diese Darstellung stützt sich auf die Akten und wird vom SMV soweit nicht bestritten ausser bezüglich der Wertung, dass die Rückversetzung in das Untersuchungsgefängnis einzig eine Sanktionierung dargestellt habe.

 

2.1.3  In diesem Sinn führt der SMV in der Stellungnahme aus: "Durch das Time-Out wurden insbesondere die Zweckmässigkeit der Massnahme im Sinne der Behandlungsbereitschaft von Art. 60 Abs. 2 StGB und damit die Erfolgsaussichten der weiteren Durchführung der stationären Suchtbehandlung überprüft, zumal der Rekurrent bis zu diesem Zeitpunkt offenbar keinen Alkoholabstinenzwillen an den Tag gelegt hatte (vgl. Aktennotiz vom 31. März 2020). In der Folge wurde der Rekurrent angesichts seiner mit Schreiben vom 8. April 2020 bekundeten Behandlungsmotivation und nach Rücksprache mit den Verantwortlichen der B____ im Sinne einer letzten Chance und unter der Voraussetzung eines zukünftig transparenten Verhaltens und Akzeptanz der Durchführung von engmaschigen Alkoholabstinenzkontrollen in die B____ zurückversetzt (vgl. auch Schreiben der Vollzugsbehörde vom 20. April 2020). Im Übrigen ist mit Blick auf die seit der Rückversetzung in die B____ eingetretene positive Entwicklung im Vollzugsverlauf festzuhalten, dass diese Massnahme ihre Wirkung nicht verfehlt zu haben scheint." Weiter präzisiert der SMV, dass "die Urinproben anfangs 2020 gemäss Stellungnahme der B____ vom 28. Februar 2020 bereits seit Dezember 2019 immer wieder grenzwertig gewesen seien. Die Werte hätten zwar stets im negativen Bereich gelegen, dennoch sei es ungewöhnlich gewesen, dass es überhaupt einen Ausschlag gegeben habe. Es sei vermutet worden, dass der Rekurrent aufgrund der fortwährend leicht erhöhten Werte während der Woche trinke und am Wochenende auf den Alkoholkonsum verzichte, zumal die Urinproben in der Regel nach den Wochenenden stattfinden würden. Eine in der Folge unter der Woche, am 13. Februar 2020 abgenommene Urinprobe habe ein klar positives Ergebnis auf Alkohol gezeigt. Der Rekurrent habe anschliessend zugegeben, seit Ende Januar 2020 jeweils am Morgen vor der Arbeit ein Bier getrunken zu haben. Kurz nach der aufgrund dieser Vorfälle erfolgten Ausgangssperre hat der Rekurrent erneut in erheblichem Masse Alkohol konsumiert (vgl. Aktennotiz vom 31. März 2020)." Es sei somit zu mehrfachen und über Tage und Wochen andauernden Alkoholkonsumrückfällen gekommen, in deren Umgang sich der Rekurrent nicht transparent gezeigt habe. Diese Ausführungen des SMV stützen sich auf die Akten, insbesondere die Berichte der B____ und sind insoweit unbestritten.

 

2.1.4  Den jüngeren Vollzugsberichten vom 27./28. Oktober 2020 (act. 8) ist zu entnehmen, dass Urinproben des Rekurrenten erhöhte und stetig steigende Werte gezeitigt hätten, ohne jedoch den Grenzwert einer positiven Kontrolle zu erreichen. Aus der Erfahrung wisse man aber, dass erhöhte Werte meistens einen Konsum anzeigten, der entweder sehr gering sei oder auf einen deutlicheren Konsum hinwiesen, der schon länger als 3 - 4 Tage zurückliege. Der Rekurrent habe jeglichen Konsum bestritten. Der Rekurrent sei nochmals darauf hingewiesen worden, dass er die Möglichkeit habe, einen Konsum zuzugeben, ohne dass dies Folgen für seinen Aufenthalt habe, dass er jedoch sofort der Justiz zur Verfügung gestellt werde, wenn ein Konsum nachweisbar sei, den er zuvor nicht gemeldet habe. Sollte in Zukunft ein Wert über dem Grenzwert auftauchen, werde man auf keine Erklärungsversuche mehr eingehen und die Therapie per sofort abschliessen.

 

2.1.5  Am 11. Februar 2021 hat der SMV den jüngsten Vollzugsbericht vom 8. Januar 2021 aufgelegt sowie die Verfügung des SMV vom 27. Januar 2021, wonach der SMV gestützt auf Art. 90 Abs. 2bis i.V.m. 77a StGB und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone betreffend die Externate dem Rekurrenten die Versetzung in die Vollzugsform des Wohn- und Arbeitsexternats per 29. Januar 2021 bewilligt hat. Gemäss dieser Verfügung wird das Wohn- und Arbeitsexternat durch die B____ begleitet. Der Rekurrent wohnt [...] bei seiner Ehefrau und arbeitet bei einer Firma in [...]. Weiter hat der SMV verfügt, dass der Rekurrent den Anweisungen der betreuenden Personen der B____ strikte Folge zu leisten habe, dass er sich weiterhin der regelmässigen psychiatrischen Behandlung durch die B____ zu unterziehen habe, dass er mit einem Drogen- und Alkoholverbot belegt werde und sich regelmässigen Abstinenzkontrollen zu unterziehen habe und dass der Widerruf der Bewilligung ausdrücklich vorbehalten werde, sollte sich der Rekurrent nicht an die Auflagen halten. Die Verfügung wird im Wesentlichen damit begründet, dass der Rekurrent in Bezug auf seine Alkoholabhängigkeit mittlerweile eine genügende Stabilität erreicht zu haben scheine.

 

2.2     Die Parteien thematisieren die Frage nach dem Sinn und Unsinn, eine Alkoholabstinenz anzustreben.

 

2.2.1  Der Gutachter Dr. C____ ist unter dem Titel der Deliktdynamik (Gutachten S. 50 f.) der Frage nachgegangen, "ob ein direkter Zusammenhang zwischen festgestellter psychischer Störung und dem Tatgeschehen besteht. Bei A____ kann eine schwere Alkoholabhängigkeit diagnostiziert werden, die im Tatzeitraum in aktiver Form vorlag. Zusätzlich besteht eine Persönlichkeitsakzentuierung mit unreifen Anteilen, ohne dass jedoch eine manifeste Persönlichkeitsstörung vorliegt. […] Der direkte Zusammenhang zwischen diesen Diagnosen und aktuellen, aber auch früheren Taten wird zunächst daran verdeutlicht, dass A____ über viele Jahrzehnte eine unauffällige und deliktfreie Lebensbewährung aufwies. Erst mit Intensivierung seines Alkoholkonsums kam es in den Jahren 2010 und 2011 zu ersten Straffälligkeiten, die schon in direktem Zusammenhang mit Alkoholisierungen standen. Nach erster Therapie und zwischenzeitlicher Stabilisierung blieb A____ für mehrere Jahre deliktfrei. A____ begann jedoch seinen Alkoholkonsum wieder nach und nach zu intensivieren, was neben Problemen am Arbeitsplatz auch zu Auseinandersetzungen innerhalb der Familie führte. Verstärkt wurde die ohnehin ungünstige Ausgangslage noch durch eine zunehmende Eifersucht, welche wiederum bei alkoholabhängigen Männern als alkoholbedingter Eifersuchtswahn in der Fachliteratur beschrieben ist. Von Frau und Tochter wird berichtet, dass A____ unter dem Einfluss von Alkohol ein deutlich verändertes Verhalten aufwies. Im nüchternen Zustand zeigte sich A____ als freundlicher, liebevoller und fürsorglicher Familienvater, der sich um seine schwer erkrankte Frau kümmert und auch im Berufsleben erfolgreich ist. Der übermässige Alkoholkonsum führte jedoch mit seinen psychopathologischen Auswirkungen vor allem in Form von Kritikschwäche, Impulsivität, Gereiztheit und einer Neigung zu aggressivem Reagieren zu den bekannten Problemen, vor allem innerhalb der Familie. Im angetrunkenen Zustand kommt es neben einer Fehleinschätzung sozialer und persönlicher Situationen (u.a. unbegründete Eifersucht) zu einem Verhaften und Beharren an einzelnen Themen, wobei explosive und ggf. auch gewalttätige Reaktionsweisen nicht ungewöhnlich sind. Somit ist bereits der Alkoholüberkonsum häufig Grundlage für Delikte im Bereich häuslicher Gewalt. Im Fall von A____ kommt jedoch die Persönlichkeitsakzentuierung mit vor allem unreifen Anteilen hinzu. Unter der Enthemmung, ausgelöst durch den Alkoholeinfluss, treten diese Persönlichkeitsmerkmale in den Vordergrund und werden handlungsleitend. In der unreifen Persönlichkeitsakzentuierung herrscht eine mangelnde Fähigkeit zum Bedürfnisaufschub vor. Im Fall von A____ äussert sich dies in seinen Versuchen, seine Ehefrau zu kontrollieren und beispielsweise durch regelmässige Anrufe Informationen zu erhalten. Wenn die Ehefrau ihm dies verwehrt, reagiert er impulsiv und aggressiv. In der Art und Weise der Tatbegehung bzw. der Begründung für dieses Verhalten wird eine mangelnde Fähigkeit, Verantwortung zu übernehmen deutlich, indem A____ letztlich seine Ehefrau verantwortlich macht. Auch die Naivität der Tatausführung mit der Idee, dass seine Frau durch die Verletzungen sein eigenes Leid zu spüren bekommt, ist exemplarisch für die Unreife seiner Persönlichkeit. A____ ist nicht in der Lage, seine Emotionen (insbesondere im alkoholisierten Zustand) adäquat vorzubringen und zu kontrollieren. Er ist nicht in der Lage, Konflikte angemessen aufzulösen, sondern fixiert sich auf seine eigenen Gefühle und erwartet, dass andere Personen dies akzeptieren und sich anpassen. A____ sieht sich vielmehr auch zu gewalttätigen Handlungen berechtigt, da er davon ausgeht, dass er damit sein eigenes Leid und Verzweiflung in angemessener Form äussert." Anlässlich der Beantwortung der Fragen des Gerichts fasste der Gutachter (S. 61) nochmals zusammen, dass "die Alkoholabhängigkeit und die Persönlichkeitsakzentuierung in engem Zusammenhang stehen und sich in ihren negativen Auswirkungen gegenseitig verstärken; die Alkoholabhängigkeit steht dabei eindeutig im Vordergrund. Die Persönlichkeitsakzentuierung tritt nur bei gleichzeitigem Alkoholeinfluss in deliktrelevantem Ausmass auf. Die für den Deliktmechanismus ebenfalls bedeutsame gesteigerte Eifersucht ist ein weiteres und typisches Merkmal einer schweren Alkoholabhängigkeitserkrankung." Der Gutachter schliesst auf eine deutlich erhöhte Rückfallwahrscheinlichkeit für Delikte im Bereich häuslicher Gewalt und Strassenverkehr. Mittels einer langfristigen Alkoholfachtherapie mit zunächst Fokus auf die notwendige Alkoholabstinenz und im späteren Verlauf persönlichkeits- und deliktorientierten Therapieansätzen liesse sich der Gefahr neuerlicher Straftaten aber erfolgversprechend entgegentreten. Da frühere ambulante Therapieansätze wegen der Schwere der Abhängigkeitserkrankung und zusätzlich begleitenden Persönlichkeitsauffälligkeiten nicht erfolgreich waren, ist laut Dr. C____ vorliegend einzig eine stationäre Suchttherapie gemäss Art. 60 StGB indiziert (Gutachten S. 62 f.).

 

2.2.2  Wie zuvor dargestellt (Ziff. 2.1), verläuft die Therapie mit der angestrebten Alkoholabstinenz aber nicht geradlinig. Der SMV beurteilt im angefochtenen Entscheid die Situation so, dass "der Verlauf der stationären Suchtbehandlung seit der letzten jährlichen Prüfung der bedingten Entlassung als durchzogen bezeichnet werden muss. So ist es mehrfach zu Alkoholkonsumrückfällen gekommen, wobei sich A____ im Umgang damit nicht transparent und externalisierend gezeigt hat. Seit dem Time-Out im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt ist jedoch eine positive Entwicklung festzustellen. A____ begann, sich mit seiner diagnostizierten schweren Alkoholabhängigkeitserkrankung auseinanderzusetzen und ist zumindest intrinsisch gewillt, keinen Alkohol mehr zu trinken und grundsätzlich bereit, ein abstinentes Leben zu führen. Hingegen ist diese Abstinenzmotivation noch nicht ausreichend gefestigt und die Abstinenz – insbesondere im Rahmen eines noch durchzuführenden Arbeitsexternats – noch nicht annähernd ausreichend erprobt. Zurzeit ist A____ auf die engmaschigen Abstinenzkontrollen und die strukturierenden Rahmenbedingungen der B____ angewiesen. Im weiteren Massnahmenverlauf wird es neben den Rückfallpräventionsstrategien zudem darum gehen, die begangenen Delikte aufzuarbeiten und mit Hilfe von Paargesprächen mit seiner Ehefrau die Zukunftssituation zu besprechen, zumal für A____ nach seiner Entlassung aus dem Massnahmenvollzug offensichtlich ausschliesslich die Wiederaufnahme der gemeinsamen Wohnsituation mit seiner Ehefrau in Frage kommt." Der SMV schliesst daraus auf eine nach wie vor ungünstige Legalprognose und auf Verweigerung der bedingten Entlassung.

 

2.2.3  Darauf lässt der Rekurrent im Rekurs erwidern, der SMV lege "den Fokus auf die Konsumrückfälle, die der Rekurrent zu verheimlichen suchte. Dabei geht jedoch unter, dass A____ sich tagtäglich mit seiner Suchtproblematik auseinandersetzen muss und sich – mit vier Ausnahmen im bisher zweijährigen Massnahmevollzug – täglich entscheidet, keinen Alkohol zu konsumieren. A____ wird zeitlebens mit seiner Suchterkrankung umgehen müssen. Die Erkrankung als solche rechtfertigt es nicht, ihn mit dem unrealistischen Ziel einer Heilung, nämlich der totalen Abstinenz, in der stationären Massnahme zu behalten." Im Rahmen der Legalprognose lässt der Rekurrent unterstreichen, seit der Verurteilung sei es zu keinerlei weiteren Delikten gekommen, obwohl der Rekurrent seit geraumer Zeit die Wochenenden in der Familienwohnung mit der Ehefrau verbringe. Der SMV scheine die Legalprognose bezüglich Delinquenz mit der Rückfallwahrscheinlichkeit betreffend Alkoholkonsum zu verwechseln. Im angefochtenen Entscheid werde argumentiert, solange der Rekurrent nicht total abstinent lebe, könne ihm keine gute Legalprognose gestellt werden. Dazu lässt der Rekurrent ausführen: "Bei langjährigen Suchtmittelerkrankungen darf bekanntlich kaum eine Heilung erhofft werden, dies ist auch nicht der Zweck einer stationären Massnahme. Es geht vielmehr um die Erlangung eines angemessenen Umgangs mit der Erkrankung. Dass mit Rückfällen betreffend Konsum zu rechnen ist, ist in medizinischer und therapeutischer Hinsicht hinreichend bekannt […]. Offensichtlich sanktioniert der Rekursgegner den suchtmittelkranken Rekurrenten bei heimlichem Alkoholkonsum mit der Verlängerung des Freiheitsentzugs. Dies lässt sich weder rechtlich noch medizinisch rechtfertigen. Massgebend für die (bedingte) Entlassung aus dem Massnahmvollzug kann nicht die Erlangung der Abstinenz sein, sondern der Grad der Wahrscheinlichkeit der Begehung von strafrechtlich relevanten Delikten. Und vorliegend zeigt sich, dass der Rekurrent während der gesamten Zeit des Vollzugs und auch an den Wochenenden, die er im häuslichen Familienkreis verbringt, nicht delinquiert hat."

 

Zur Therapiemotivation lässt der Rekurrent ausführen: "Die bisher erfolgte stationäre Therapie zeitigt einige Erfolge: So kann der Rekurrent heute seine Alkoholabhängigkeit als solche erkennen und bezeichnen und ein abstinentes Verhalten anstreben. Wie bei vielen Menschen sind Familie und Beruf Stützen in seinem Leben. Eine Massnahme hat immer auch die Resozialisierung zum Ziel: Und der Rekurrent ist sehr darum besorgt und bemüht, die Familie beieinanderzuhalten und wieder ins Arbeitsleben zurückzukehren. Je länger die stationäre Massnahme gegen seinen Willen andauert, desto weniger lässt sich für den Rekurrenten deren Sinn und Zweck nachvollziehen. Die Massnahme wird als Sanktionierung verstanden, die nicht mehr im Zusammenhang mit dem begangenen Delikt steht, sondern den Entzug von Freiheit und Eigenverantwortung als willkürlich und unverhältnismässig empfinden lässt. Unter solchem Zwang kann eine mehrjährige stationäre Therapie je länger, je weniger erfolgreich sein."

 

2.2.4  Der SMV bestreitet in seiner Stellungnahme, dass die Versetzung des Rekurrenten ins Untersuchungsgefängnis eine Sanktionierung dargestellt hätte: "Durch das Time-Out wurden insbesondere die Zweckmässigkeit der Massnahme im Sinne der Behandlungsbereitschaft von Art. 60 Abs. 2 StGB und damit die Erfolgsaussichten der weiteren Durchführung der stationären Suchtbehandlung überprüft, zumal der Rekurrent bis zu diesem Zeitpunkt offenbar keinen Alkoholabstinenzwillen an den Tag gelegt hatte (vgl. Aktennotiz vom 31. März 2020). In der Folge wurde der Rekurrent angesichts seiner mit Schreiben vom 8. April 2020 bekundeten Behandlungsmotivation und nach Rücksprache mit den Verantwortlichen der B____ im Sinne einer letzten Chance und unter der Voraussetzung eines zukünftig transparenten Verhaltens und Akzeptanz der Durchführung von engmaschigen Alkoholabstinenzkontrollen in die B____ zurückversetzt (vgl. auch Schreiben der Vollzugsbehörde vom 20. April 2020). Im Übrigen ist mit Blick auf die seit der Rückversetzung in die B____ eingetretene positive Entwicklung im Vollzugsverlauf festzuhalten, dass diese Massnahme ihre Wirkung nicht verfehlt zu haben scheint." Weiter relativiert der SMV, dass sich der Rekurrent täglich entschieden habe, keinen Alkohol zu trinken. Gemäss Stellungnahme der B____ seien die Urinproben "bereits seit Dezember 2019 immer wieder grenzwertig gewesen. Die Werte hätten zwar stets im negativen Bereich gelegen, dennoch sei es ungewöhnlich gewesen, dass es überhaupt einen Ausschlag gegeben habe. Es sei vermutet worden, dass der Rekurrent aufgrund der fortwährend leicht erhöhten Werte während der Woche trinke und am Wochenende auf den Alkoholkonsum verzichte, zumal die Urinproben in der Regel nach den Wochenenden stattfinden würden. Eine in der Folge unter der Woche, am 13. Februar 2020 abgenommene Urinprobe habe ein klar positives Ergebnis auf Alkohol gezeigt. Der Rekurrent habe anschliessend zugegeben, seit Ende Januar 2020 jeweils am Morgen vor der Arbeit ein Bier getrunken zu haben. Kurz nach der aufgrund dieser Vorfälle erfolgten Ausgangssperre hat der Rekurrent erneut in erheblichem Masse Alkohol konsumiert (vgl. Aktennotiz vom 31. März 2020). Entgegen der Ansicht des Rekurrenten ist es somit zu mehrfachen und über Tage resp. Wochen andauernden Alkoholkonsumrückfällen gekommen, in deren Umgang sich der Rekurrent nicht transparent gezeigt hat."

 

Die Vollzugsbehörde stellt in Zusammenhang mit der Legalprognose in Abrede, dass bei der Verweigerung der bedingten Entlassung ausschliesslich auf die Alkoholabstinenz des Rekurrenten abgestellt wurde. Vielmehr erachtet der SMV "die Legalprognose angesichts der noch nicht ausreichend gefestigten und erprobten Alkoholabstinenz und insbesondere des nicht transparenten und externalisierenden Umgangs mit den Konsumrückfällen als nach wie vor ungünstig. Es ist dabei in Erinnerung zu rufen, dass die Anlassdelikte im Zusammenhang mit der diagnostizierten schweren Alkoholabhängigkeitserkrankung standen und vom Rekurrenten in einer psychischen Belastungssituation begangen wurden. Dementsprechend forderte die Vollzugsbehörde vom Rekurrenten eine Alkoholtotalabstinenz während der Massnahme in der Form, dass dieser gewillt sein müsse, ein abstinentes Leben zu führen und sich bei allfälligen Konsumrückfällen offen, transparent und nicht schuldexternalisierend zu verhalten (vgl. bereits Aktennotiz vom 31. März 2020). Im Zusammenhang mit dem Konsumrückfall vom 13. Februar 2020 habe der Rekurrent angegeben, versucht zu haben, seine Unzufriedenheit über den langen Aufenthalt in der B____, Schwierigkeiten mit den Themen der Mitbewohner und seine ungewisse berufliche Perspektive mit dem Konsum zu bekämpfen (Stellungnahme der B____ vom 28. Februar 2020). Gemäss der Einschätzung der Verantwortlichen der B____ sei der Rekurrent in nüchternem Zustand glaubhaft weit von gewaltsamen Übergriffen auf andere Personen entfernt. Sofern es ihm gelinge, in Zukunft nüchtern zu bleiben, entspräche die Vorstellung des begangenen Deliktes als ein einmaliger Ausrutscher durchaus der Wahrheit. Beginne er jedoch erneut Alkohol zu konsumieren, sei eine schnelle Dosissteigerung und damit die im Gutachten von Dr. med. C____ vom 25. Oktober 2018 beschriebene Enthemmung und Kritikschwäche zu erwarten (Bericht über den Therapieverlauf der B____ vom 2. Juli 2020). Mit der Wiederaufnahme des Alkoholkonsums würde sich demzufolge die Rückfallgefahr für Delikte im Rahmen von häuslicher Gewalt erhöhen. Wie die zahlreichen Konsumrückfälle gezeigt haben, verfügt der Rekurrent noch nicht über die notwendigen Rückfallpräventionsstrategien und reagiert in Belastungssituationen nach wie vor mit Alkoholkonsum. Offensichtlich ist er noch nicht in der Lage, mit dem Defizit der deliktrelevanten, schweren Alkoholabhängigkeitserkrankung umzugehen. Ebenso ist es für eine günstige Prognose unabdingbar, dass der Rekurrent die Progressionsstufen des Arbeitsexternats (AEX) und Wohn- und Arbeitsexternats (WAEX) schrittweise durchläuft. Zudem muss die Zukunftssituation mit der Ehefrau (und zugleich Opfer) noch besprochen werden […]."

 

2.2.5  Der Rekurrent lässt replizieren, dass vorliegend der Alkoholkonsum kein delinquentes Verhalten zur Folge gehabt habe. Der Rekurrent sei weder unangenehm auffällig noch gewalttätig gewesen. Im Umgang mit der Ehefrau, mit welcher er die Wochenenden verbringe, habe sich keine Gefährdungsproblematik und keine akute Gefahr der Begehung von Delikten gezeigt. Bei Alkoholabhängigkeitserkrankungen sei eine stationäre Suchtbehandlung von über einem Jahr nicht zielführend. Vorliegend habe die positive Entwicklung insbesondere im ersten Halbjahr stattgefunden. Deshalb habe der betreuende Therapeut den SMV ersucht, eine bedingte Entlassung per Juli 2019 zu prüfen, was der SMV abgelehnt habe. Möglicherweise habe diese Haltung zum Rückfall im Juni 2019 geführt. Repression führe bei Abhängigkeitserkrankungen nicht zur Heilung. Es sei nicht Aufgabe des SMV, zwangsweise ein abstinentes Verhalten durchzusetzen. Hierzu legt die Verteidigung ein Referat von Dr. Susanne Rösner und Martin Fleckenstein auf zum Thema "Die Aufrechterhaltung der Abstinenz als motivationale Höchstleistung." Je länger die stationäre Massnahme dauere, desto schwieriger werde es für den 52-jährigen Rekurrenten, sich wieder in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren.

 

2.2.6  Anders als es der Rekurrent insinuieren lässt, legt der SMV den Fokus ausdrücklich und deutlich nicht einzig auf das Durchsetzen einer Alkoholabstinenz, sondern sie moniert zuvorderst das intransparente und externalisierende Verhalten des Rekurrenten im Zusammenhang mit dessen heimlichem Konsum. Es ist dieses Verhalten, welches einer günstigen Legalprognose derzeit entgegensteht, weil es verunmöglicht, wirksame und dauerhafte Strategien für die Zukunft zum Umgang mit Alkohol im sozialen und im Arbeitsumfeld zu erarbeiten. Das Verheimlichen von Konsum durch den Rekurrenten zieht sich als roter Faden durch den bisherigen Verlauf. Es ist daran zu erinnern, dass übermässiger Konsum des Rekurrenten nicht per se, sondern in Kombination mit dessen unreifer Persönlichkeitsakzentuierung zum Risiko delinquenten Verhaltens führt. Die vom SMV geforderten Schritte, zunächst im Arbeits- und sodann im Wohn- und Arbeitsexternat Abstinenz zu erlernen und zu üben, erscheinen daher sinnvoll und unabdingbar. Erst wenn der Rekurrent auf die Erfahrung zurückgreifen kann, bei der Arbeit und im sozialen Umfeld ohne Alkohol zu bestehen, kann von einem Erfolg der Massnahme gesprochen werden. Zum Lernprozess können Rückfälle gehören, wie der Rekurrent richtig ausführen lässt. Wenn der Rekurrent diese aber nicht offen kommuniziert, sondern verheimlicht und die Verantwortung dafür von sich wegschiebt, kann daran auch nicht gearbeitet und für die Zukunft kann kein Nutzen gezogen werden, der den Rekurrenten im gewünschten Sinne weiter brächte. Im Gegenteil besteht die Gefahr, dass der Rekurrent das Verheimlichen als Erfolg werten und es somit weiter kultivieren würde, so wie bis anhin. So bringt die Massnahme aber nichts und die Haltung des SMV und der B____ ist nachvollziehbar, dass sie beim allfällig nächsten nachgewiesenen Konsum, den der Rekurrent verheimlichen sollte, nicht mehr mit sich diskutieren lassen, sondern den Rekurrenten (definitiv) der Justiz zur Verfügung stellen wollen. Es erscheint im vorliegenden Fall durchaus unabdingbar, dass die Behörde zuweilen auch etwas Druck aufsetzt, um den Rekurrenten zu mehr Transparenz nicht nur gegenüber anderen, sondern auch gegenüber sich selber zu bewegen und die Behandlungsmotivation damit zu fördern. Dies ist ein Prozess, der eine gewisse Zeitdauer in Anspruch nimmt, gerade im vorliegenden Fall mit der schweren Alkoholabhängigkeitserkrankung und den häufigen Rückfällen. Es ist daran zu erinnern, dass das Gesetz die Höchstdauer der Massnahme nicht auf ein, sondern 3 Jahre festlegt und dass mehr als ein Drittel der stationären Massnahmen nach Art. 60 StGB mehr als ein Jahr dauern (Heer/Habermeyer, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 60 StGB N 75). Vorliegend fällt auf, dass sich Rückfälle des Rekurrenten in den Alkoholkonsum in stetem Rhythmus mit Beteuerungen abwechseln, er habe es nun begriffen und wolle ein abstinentes Leben führen. Eine gewisse Einsicht und Behandlungsmotivation des Rekurrenten ist also durchaus vorhanden und die Weiterführung der Massnahme daher zweckgerichtet und sinnvoll. Dem Rekurrenten fehlt es allerdings noch an der notwendigen Konsequenz. Es entspricht sicher nicht dem angemessenen Umgang mit der Erkrankung, den der Rekurrent propagieren lässt, jeden Morgen auf dem Weg zur Arbeit heimlich ein Bier zu trinken. Vielmehr fällt der Rekurrent, der seinerzeit mit 1,01 Promille Blutalkoholkonzentration am Arbeitsort von der Polizei festgenommen worden war, damit in alte Muster zurück, was eine baldige Dosissteigerung bis hin zu deliktrelevantem Ausmass befürchten lässt. Auch der Rückfall im Juni 2019, den der Rekurrent ansprechen lässt und der zur ersten Verweigerung der bedingten Entlassung geführt hatte (vgl. Antrag Arbeitsexternat der B____ vom 15. Oktober 2019) belegt, dass der Rekurrent noch nicht in der Lage war, Belastungssituationen mit anderen Strategien als Alkoholkonsum zu begegnen. In der gegebenen Konstellation bleibt der Behörde gar nichts anderes übrig, als auf der vorgesehenen Vollzugsstufen zu bestehen und den Rekurrenten das Arbeitsexternat und dann das Wohn- und Arbeitsexternat absolvieren zu lassen (vgl. Heer, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 62 StGB N 31). Im Arbeitsexternat hat sich der Rekurrent erst einmal bewähren müssen und im Wohn- und Arbeitsexternat steht dies noch bevor. Laut einer E-Mail der B____ vom 12. Juni 2020 konnte der Rekurrent am 6. Juli 2020 das Arbeitsexternat wieder aufnehmen, und er hat erstmals von sich aus erwähnt, am Wochenende allein in der leeren Wohnung Verlangen nach Alkohol gehabt, aber darauf verzichtet zu haben. Eine Verhaltensänderung im Sinne erhöhter Transparenz scheint sich also doch einzustellen, und diese muss sich noch weiter festigen. In seinem Motivationsschreiben vom 8. April 2020 aus der Rückversetzung ins Untersuchungsgefängnis erklärt der Rekurrent sehr ausführlich, Abstinenz leben zu wollen, und dies hat zur Wiederaufnahme in die B____ geführt. Letztlich entspricht diese Haltung gleichfalls den bereuenden Beteuerungen des Rekurrenten nach dem Rückfall im Juni 2019 (vgl. Entscheid SMV vom 13. August 2019, sowie das "Resüme, A____" des Rekurrenten in verschiedenen Versionen) und auch bereits den Ausführungen des Rekurrenten gegenüber dem Gutachter Dr. C____, und dies hat 2018 überhaupt erst zur Anordnung der Massnahme geführt: "Für den Rekurrenten sei es wichtig, in eine stationäre Alkoholtherapie einzutreten. Es sei ihm klar, dass eine ambulante Behandlung nicht ausreiche. Er habe die frühere Behandlung zwar erfolgreich abgeschlossen, dennoch sei es zu Rückfällen gekommen." "Sein Plan sei es, zukünftig nie wieder Alkohol zu trinken." In den früheren Therapien habe er dank "lascher" Kontrollen "trotzdem Alkohol trinken können (Gutachten S. 27)." Sicher kontrastieren diese Zeilen mit den seitherigen Rückfällen des Rekurrenten und dies dokumentiert die Ambivalenz und das Spannungsverhältnis zwischen Wollen und Können bei Suchterkrankungen. Die Verhaltensänderungen seit dem Wiedereintritt in die B____ am 4. Mai 2020 belegen nichtsdestotrotz Fortschritte bezüglich Transparenz und Schuldexternalisierung. Darauf baut auch der Entscheid des SMV vom 7. Oktober 2020 auf, wonach die Abstinenz und das absprachefähige Verhalten des sich im Arbeitsexternat befindlichen Rekurrenten bei positivem Verlauf anschliessend auch im Wohn- und Arbeitsexternat überprüft werden soll. Dabei wird auch auf die am 13. August 2021 erreichte Höchstdauer der Massnahme hingewiesen. Laut einer E-Mail der B____ vom 25. September 2020 waren alle seitherigen Tests negativ und ein Paargespräch hat stattgefunden, weshalb die Wochenendurlaube auf Freitagabend bis Montagmittag ausgedehnt wurden. Wie vorstehend erwähnt, hat der SMV mit jüngster Verfügung vom 27. Januar 2021 nunmehr auch das Wohn- und Arbeitsexternat bewilligt. Vor dem Hintergrund der gesamten Konstellation und Entwicklung erscheint die Konzeption und Ausgestaltung der Massnahme, den Rekurrenten nach dem Arbeitsexternat auch die Vollzugsstufe des Wohn- und Arbeitsexternats in völliger Abstinenz durchlaufen zu lassen, durchaus sinnvoll. Dabei ist bei der Beurteilung der Legalprognose im Hinblick auf eine bedingte Entlassung stets die gutachterliche Erkenntnis vor Augen zu behalten, dass die Alkoholabhängigkeit und die Persönlichkeitsakzentuierung in engem Zusammenhang stehen und sich in ihren negativen Auswirkungen gegenseitig verstärken, wobei die Alkoholabhängigkeit eindeutig im Vordergrund steht und die Persönlichkeitsakzentuierung nur bei gleichzeitigem Alkoholeinfluss in deliktrelevantem Ausmass auftritt. Aus dem Referat von Rösner/Fleckenstein (act. 11), welches der Rekurrent auflegen lässt, lässt sich nichts anderes ableiten. Dass Abstinenz eine grosse motivationale Leistung darstellt, wie diese Autoren postulieren, ist gewiss richtig und diese Leistung erheischt adäquate Würdigung. Entgegen der Auffassung der Vertretung des Rekurrenten schliesst diese Erkenntnis aber das vorgesehene Instrumentarium des Massnahmenvollzugs (darunter auch engmaschige Abstinenzkontrollen, Vollzugsstufen) nicht aus, und letztlich basiert das Vollzugsstufensystem ja gerade auf Anerkennungs- und Belohnungsanreizen. Vorliegend ist also die Abstinenz des Rekurrenten als grosse motivationale Leistung zu würdigen und insoweit zu stabilisieren, dass der Rekurrent über längere Zeit die Erfahrung machen kann, dass er in der Lage ist, sein Leben ohne Alkohol zu meistern.

 

2.3     Die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung des Rekurrenten aus dem Massnahmenvollzug sind umstritten.

 

Wie bereits erwähnt, wird gemäss Art. 62 Abs. 1 StGB der Täter aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren. Der SMV präzisiert dies im angefochtenen Entscheid so: "Voraussetzung für die bedingte Entlassung ist eine günstige Prognose. Die Prognose ist günstig, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene keine weiteren Straftaten begehen wird, die mit der behandelten Störung in Zusammenhang stehen. Eine Heilung im medizinischen Sinn ist indes nicht erforderlich. Es genügt, dass der Betroffene gelernt hat, mit seinen Defiziten umzugehen. Entscheidend ist, dass die mit der schweren psychischen Störung zusammenhängende Rückfallgefahr durch die Behandlung ausreichend vermindert werden konnte." Anschliessend zitiert der SMV einige Bundesgerichtsentscheide, die hier nicht wiedergegeben zu werden brauchen. Der Rekurrent lässt nämlich zu Recht kritisieren, dass sie für den vorliegenden Fall wenig einschlägig sind. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Auch lässt der Rekurrent zutreffend monieren, dass der Rekurrent nicht unter einer schweren psychischen Störung (im Sinn von Art. 59 StGB) leidet. Allerdings ist vorliegend von einer schweren Alkoholabhängigkeitserkrankung auszugehen, und dazu von einer Persönlichkeitsakzentuierung, wobei die Alkoholabhängigkeit eindeutig im Vordergrund steht und die Persönlichkeitsakzentuierung nur bei gleichzeitigem Alkoholeinfluss in deliktrelevantem Ausmass auftritt. In diesem Sinne gelten die zitierten, vom SMV formulierten Grundsätze zur Präzisierung des Art. 62 Abs. 1 StGB – wie diese Vorschrift selber auch – für die bedingte Entlassung nicht nur aus einer Massnahme nach Art. 59 StGB, sondern auch aus einer Suchtbehandlung im Sinne von Art. 60 StGB. So wird in der Lehre bei schwerer Abhängigkeit nicht vollständige Abstinenz gefordert, sondern "es muss genügen, dass der Süchtige zumindest über eine gewisse Zeitspanne von seiner Sucht befreit werden oder mindestens mit ihr umgehen kann" (Heer/Habermeyer, a.a.O., Art. 60 StGB N 39). Im Vordergrund der Behandlung steht nicht nur Abstinenz, sondern die Verhinderung von Straftaten (Heer/Habermeyer, a.a.O., Art. 60 StGB N 66). Wie vorstehend dargestellt, zielt das vorliegende Behandlungskonzept genau darauf ab, dass der Rekurrent lernt, mit seinen Defiziten umzugehen, also Belastungen im Alltag nicht durch Alkoholkonsum zu begegnen. Der Rekurrent lässt zu Recht den erfreulichen Umstand unterstreichen, dass es bei den gemeinsamen und verlängerten Wochenenden zusammen und bei seiner Ehefrau zu keinen Gewalttätigkeiten und keinem Alkoholkonsum gekommen ist. Der SMV unterstreicht aber ebenso zu Recht, dass sich der Rekurrent im Arbeitsexternat zunächst einmal zuwenig stabil gezeigt hat, wie zuvor dargestellt. Immerhin lässt sich den Ausführungen des SMV aber auch entnehmen, dass die bedingte Entlassung mit der Verhaltensänderung des Rekurrenten nach den letzen Rückfällen, seiner Bewährung an den Wochenenden und mit Gesprächen auch mit der Ehefrau allmählich näher rückt, was dem Erfordernis eines geordneten Übergangs im Sinne der Praxis entspricht (Heer, a.a.O, Art. 62 StGB N 19a ff., 24). Die von der Vertretung des Rekurrenten geforderte Resozialisierung und Nachsorge wird damit im vorliegenden Fall tatsächlich in die Wege geleitet. Gerade im Hinblick auf eine näher rückende bedingte Entlassung ist aber vom Rekurrenten ein grösseres Mass an Transparenz zu fordern, als er sie anlässlich seiner bisherigen Rückfälle an den Tag gelegt hat. In diesem Sinne ist davon auszugehen, dass derzeit eine mit der schweren Alkoholabhängigkeit zusammenhängende Rückfallgefahr noch in einem Mass besteht, die das Weiterführen der Massnahme notwendig macht, also nach nunmehr erfolgreich absolviertem Arbeitsexternat insbesondere noch das Durchlaufen des Wohn- und Arbeisexternats. Gleichzeitig ist festzuhalten, dass bei erfolgreichem Durchlaufen dieser Vollzugsstufen begründete Aussicht darauf besteht, dass die Rückfallgefahr durch die Behandlung ausreichend vermindert sein wird und damit eine günstige Legalprognose gestellt werden kann.

 

2.4     Es stellt sich die Frage nach der Verhältnismässigkeit.

 

2.4.1  Im rechtlichen Gehör vom 16. Juli 2020 zur beabsichtigten Verweigerung der bedingten Entlassung hat sich der Rekurrent persönlich so geäussert: "Die ausgesprochene Freiheitsstrafe von acht Monaten ist längstens verbüsst. Mittlerweile bin ich zwei Jahre hier in der C____. Im Vergleich zur begangenen Tat ist das unverhältnismässig. Die Therapie tut mir aber gut, aber langsam komme ich an einen Punkt, an dem ich nicht mehr weiterkomme. Ich habe zwar nicht damit gerechnet, bedingt entlassen zu werden, hätte mir aber schnellere Vollzugslockerungen erhofft. Das Ganze geht mittlerweile zu lange […]."

 

2.4.2  Der SMV geht im angefochtenen Entscheid auf den Rekurrenten ein: "Betreffend die von A____ monierte, nicht mehr gegebene Verhältnismässigkeit der Massnahmendauer im Vergleich zur aufgeschobenen Freiheitsstrafe von acht Monaten ist festzuhalten, dass der Vollzug einer Massnahme nach den Artikeln 59-61 gemäss Art. 57 Abs. 2 StGB einer zugleich ausgesprochenen Freiheitsstrafe vorausgeht. Der mit der stationären Suchtbehandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens drei Jahre (Art 60 Abs. 4 StGB). Dabei darf der mit der stationären Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte von A____ im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig sein (BGer 6B_596/2011, E. 3.2.2). Entscheidend ist, ob die Weiterführung der Massnahme geeignet und erforderlich ist, um den Zweck – eine Verbesserung der Legalprognose – zu erreichen. Dies ist vorliegend, unter anderem mit der Verhinderung der Wiederaufnahme des Alkoholkonsums von A____ und damit einhergehend einer erhöhten Rückfallgefahr in die Delinquenz im Rahmen von häuslicher Gewalt der Fall. Der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte wiegt zudem aufgrund des Vollzugs in einer offenen Institution wie die A____ und den umfangreichen Vollzugslockerungen nicht sehr schwer. Angesichts des noch bestehenden Rückfallrisikos bei einer bedingten Entlassung zum jetzigen Zeitpunkt sowie mit Blick auf die gefährdeten Rechtsgüter bei einem allfälligen Rückfall – die körperliche Integrität einer anderen Person – erscheint die Weiterführung der Massnahme verhältnismässig."

 

2.4.3  Dem lässt der Rekurrent entgegenhalten, der Rekurrent befinde sich seit 22. Juni 2018 im Freiheitsentzug. "Das Strafende der Freiheitsstrafe wäre am 21. Februar 2019 eingetreten. Am 14. August 2018 wurde dem Rekurrenten auf Gesuch hin der vorzeitige Massnahmevollzug bewilligt. Somit befindet sich der Rekurrent seit gut zwei Jahren im stationären Massnahmevollzug. Die Maximaldauer der stationären Massnahme fällt somit auf den 13. August 2021. […] Auch im offenen Vollzug liegt ein Freiheitsentzug vor und sind die Betroffenen und ihre Angehörigen nicht frei in ihren Entscheidungen und in der Lebensführung. Sie befinden sich in einer unfreiwilligen Zwangssituation, unterstehen dem Regime der Institution und sind abhängig von behördlichen Entscheiden. Besonders im Massnahmenvollzug wissen die Betroffenen nicht, wann sie unter welchen Bedingungen in die Freiheit entlassen werden, und ob nicht eine Verlängerung der Massnahme droht. In Anbetracht des einmaligen Anlassdeliktes und der verhängten Freiheitsstrafe ist die heute erreichte Dauer des Freiheitsentzugs vorliegend nicht mehr verhältnismässig." Die Massnahme werde als Sanktionierung verstanden und mit der Dauer der Massnahme leide die Therapiemotivation. "Die bedingte Entlassung bietet dafür Gewähr, eine geeignete ambulante Nachbehandlung in die Wege zu leiten und der Familie zukünftige Hilfeleistungen zur Verfügung zu stellen. Würde der Rekurrent erst bei Ablauf der Maximaldauer der Massnahme nach Art. 60 StGB entlassen, bestünde dann keine Möglichkeit mehr, solch flankierende Massnahmen anzuordnen."

 

2.4.4  Dem hält der SMV entgegen, massgebend für die Verhältnismässigkeitsprüfung seien "die ausgesprochene Sanktion, das bestehende Rückfallrisiko, die Schwere der zu erwartenden Delikte und die mit der verhängten Massnahme konkret einhergehenden Einschränkungen der Persönlichkeitsrechte. Bei Letzteren müssen die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen werden. Bei einer Prüfung des Zweck-Mittel-Verhältnisses fallen im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der einen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffes in die Freiheitsrechte des Betroffenen in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant. Die Dauer der Massnahme hängt letztlich von den Auswirkungen der Massnahme auf die Gefahr weiterer Straftaten ab, wobei die Freiheit des Betroffenen nur so lange entzogen werden darf, als die von ihm ausgehende Gefahr dies zu rechtfertigen vermag. Die Massnahme dauert aber grundsätzlich so lange an, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich eine Zweckerreichung als aussichtslos erweist […]. Der Rekurrent befindet sich seit gut zwei Jahren in der B____ in einer offen geführten suchttherapeutischen Institution. Mittlerweile werden ihm umfangreiche Vollzugslockerungen in Form von Wochenendurlauben von jeweils Freitagabend bis Montagmittag gewährt. Somit hält der Rekurrent sich mindestens 2.5 Tage in der Woche nicht in der Vollzugseinrichtung auf und untersteht damit lediglich 4.5 Tage pro Woche der Hausordnung der B____. Ebenso wird die Massnahme in der noch weniger einschränkenden Form des AEX vollzogen. Im Vergleich zu einem geschlossenen Vollzugsregime erscheint daher der vorliegende Massnahmenvollzug in Bezug auf den Eingriff in die Persönlichkeitsrechte als weit weniger einschränkend. Zudem zeigt sich der Rekurrent nach wie vor therapiemotiviert (vgl. Stellungnahme des Rekurrenten im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 16. Juli 2020); die Behandlung liegt deshalb auch in seinem wohlverstandenen Interesse. Demgegenüber steht das nach wie vor gegebene Behandlungsbedürfnis des Rekurrenten im Sinne der noch zu festigenden und erprobenden Alkoholabstinenz sowie die Gefahr weiterer drohender Körperverletzungsdelikte gegenüber seiner Ehefrau. Vor dem Hintergrund, dass der Rekurrent beabsichtigt, die gemeinsame Wohnsituation mit der Ehefrau und seinem Opfer wieder aufzunehmen und damit in genau dasselbe Umfeld, wie es bei den Anlassdelikten vorgelegen hatte, zurückzukehren, erscheint das Risiko bei potentiellen, ähnlichen Situationen zum jetzigen Zeitpunkt nicht hinnehmbar. Es ist aktuell nicht auszuschliessen, dass der Rekurrent bei belastenden Situationen aufgrund der nicht gefestigten Alkoholabstinenz mit der Wiederaufnahme des Alkoholkonsums reagieren und damit eine erhöhte Rückfallgefahr für Delikte im Rahmen von häuslicher Gewalt einhergehen würde. Insofern erscheint die Weiterführung der Massnahme verhältnismässig."

 

Weiter beabsichtige der SMV bei "weiterhin positivem Vollzugsverlauf, den Rekurrenten vor Erreichen der Höchstdauer der Massnahme am 13. August 2021 mit einer Probezeit bedingt zu entlassen, allenfalls verbunden mit anzuordnender Bewährungshilfe und/oder aufzuerlegenden Weisungen (Art. 62 Abs. 2 und 3 StGB). Diese Vollzugsplanung findet ihre Stütze im Vorgehen der Vollzugsbehörde, indem dem Rekurrenten angesichts der positiven Entwicklung seit der Rückversetzung aus dem Time-Out vom Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt in die B____ am 4. Mai 2020 weitere, noch umfangreichere Vollzugslockerungen in Form der Ausdehnung der Wochenendurlaube von jeweils Freitagabend bis Montagmittag gewährt wurden (vgl. Mail der Vollzugsbehörde vom 25. September 2020) sowie im Sinne der schrittweise zu durchlaufenden Progressionsstufen der weitere Vollzug der Massnahme in der Form des AEX per 12. Oktober 2020 bewilligt wurde (vgl. Verfügung der Vollzugsbehörde vom 7. Oktober 2020). Dass das (erfolgreiche) Durchlaufen der Progressionsstufen nicht schneller durchgeführt werden konnte und dadurch die Therapiemotivation des Rekurrenten gelitten haben mag, hat sich dieser selbst zuzuschreiben: So hat die B____ erstmals im Oktober 2019 die weitere Verbüssung der Massnahme in der Form des AEX befürwortet. Aufgrund von, wie bereits erwähnt, mehrfachen, langandauernden Alkoholkonsumrückfällen und diesbezüglich intransparentem Verhalten musste die externe Arbeitserprobung zwei Mal unterbrochen werden und ein zeitlich befristetes Time-Out erfolgen, weswegen das AEX schlussendlich erst per 12. Oktober 2020 bewilligt werden konnte. Es ist somit nicht der Vollzugsbehörde anzulasten, dass der Rekurrent sich derzeitig (erst) in jener Progressionsstufe der stationären Massnahme befindet, in welcher er tatsächlich ist."

 

2.4.5  Den Ausführungen des SMV (vorstehend Ziff. 2.4.2 und 2.4.4) ist vollumfänglich zu folgen und die skizzierte Vorgehensweise ist zu unterstützen, zumal nach dem positivem Verlauf des AEX der SMV am 27. Januar 2021 nun auch das WAEX in der gemeinsamen Wohnung der Eheleute bewilligt hat. Auf die von der Vertretung des Rekurrenten replicando aufgeworfenen Themenbereiche bezüglich Sinnhaftigkeit von Abstinenz, Motivationsproblematik sowie Dauer der Massnahme von mehr als einem Jahr wurde vorstehend eingegangen und darauf wird verwiesen. Dass sich der Rekurrent nicht in einer höheren Progressionsstufe befindet, hat er sich selber zuzuschreiben, insbesondere seiner Intransparenz bei den wiederholten Rückfällen, und dies hat zu Unterbrechungen des Arbeitsexternats geführt. Der SMV unterstreicht zu Recht, dass der Rekurrent in genau dasselbe soziale Umfeld bei seiner Ehefrau, die gleichzeitig Opfer war, zurückkehren will. Vor diesem Hintergrund ist die Stabilität eines alkoholfreien Alltags des Rekurrenten – auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Rekurrent die Wochenenden seit einiger Zeit wieder zuhause bei seiner Ehefrau verbringt und nun in das Wohn- und Arbeitsexternat versetzt wurde – noch nicht ausreichend gefestigt und die damit einhergehende erhöhte Rückfallgefahr für Delikte im Rahmen von häuslicher Gewalt noch zu gross. Angesichts dessen und auch der bereits bestehenden Vollzugslockerungen ist die angefochtene Verweigerung der bedingten Entlassung somit verhältnismässig. Nach dem erfolgreich absolvierten Arbeitsexternat und bei positivem Verlauf des nunmehr (notabene zuhause) bewilligten Wohn- und Arbeitsexternats sowie mit Blick auf die Höchstdauer der Massnahme bis 13. August 2021 dürfte zum Zeitpunkt der Eröffnung des vorliegenden Urteils die Perspektive des Rekurrenten auf bedingte Entlassung aber allmählich am Horizont aufscheinen.

 

3.

Zusammenfassend ist der Rekurs abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent grundsätzlich dessen Kosten zu tragen. Er hat allerdings zufolge der Alkoholsucht und der vorliegend diskutierten Massnahme per Mitte Juni 2019 seine Arbeitsstelle verloren. Seine Ehefrau bezieht IV sowie Ergänzungsleistungen. Die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Verbeiständung im Umfang des mit der aufliegenden Honorarnote geltend gemachten Aufwandes von 13.15 Stunden zzgl. Auslagen und MWST sind zu bewilligen (act. 12), ebenso der mit ergänzender Honorarnote geltend gemachte zusätzliche Aufwand von 1 Stunde zzgl. Auslagen und MWST. Soweit die Advokatin auch unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren betreffend die erste Verweigerung der bedingten Entlassung im Jahr 2019 anbegehrt, so ist auf dieses Begehren nicht einzutreten: Im Entscheid vom 13. August 2019 hat der SMV das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ausdrücklich abgewiesen. Jener Entscheid war anfechtbar und hat eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung enthalten. Da er nicht angefochten wurde, ist er in Rechtskraft erwachsen. Darauf kann im vorliegenden Verfahren, in welchem der Entscheid des SMV vom 19. August 2020 Anfechtungsobjekt ist, nicht zurückgekommen werden.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:      Der Rekurs wird abgewiesen.

 

Der Rekurrent trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen. Die Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

 

Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Rekurrenten, [...], wird für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ein Honorar von CHF 2'850.–, zuzüglich Auslagen zu CHF 88.20 und 7,7 % MWST von Honorar und Auslagen zu CHF 226.25, somit total CHF 3'164.45 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Auf das weitergehende Begehren für unentgeltliche Verbeiständung wird nicht eingetreten.

 

Mitteilung an:

-        Rekurrent

-        Justiz- und Sicherheitsdepartement

-        Amt für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug

-        Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

Dr. Peter Bucher

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.