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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2020.184
URTEIL
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Gabriella Matefi,
Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard
und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
[...] Beigeladene
[...] Beigeladener
B____ Beiständin
Kinder- und Jugenddienst
Leonhardsstrasse 45, Postfach 1616, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Einzelentscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 1. September 2020
betreffend vorsorgliche Platzierung
Sachverhalt
Mit Einzelentscheid vom 1. September 2020 verfügte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) im Sinne einer vorsorglichen Massnahme, es werde den Eltern gestützt auf Art. 445 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 310 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 314b ZGB das Aufenthaltsbestimmungsrecht über A____, geboren am [...], entzogen und diese im Jugendheim [...] platziert. Dieser Entscheid beinhalte die Möglichkeit der Platzierung in der geschlossenen, der halbgeschlossenen und der offenen Wohngruppe. Die Beiständin erhielt gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB den zusätzlichen Auftrag, das Notwendige für den Eintritt von A____ im Jugendheim [...] vorzubereiten und die Platzierung zu begleiten. Nötigenfalls könne für den Eintritt gestützt auf Art. 314b Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450g Abs. 3 ZGB polizeiliche Hilfe beansprucht werden. Die vorsorgliche Massnahme wurde bis zum 31. Januar 2021 befristet. Auf die Erhebung einer Gebühr wurde verzichtet. Einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid wurde in Anwendung von Art. 450c ZGB die aufschiebende Wirkung entzogen.
Mit Schreiben ihrer Rechtsvertreterin vom 9. September 2020 hat A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) Rekurs (recte: Beschwerde; nachfolgend jeweils geändert) erhoben und beantragt, der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt vom 1. September 2020 sei aufzuheben. Es sei von einer vorläufigen Platzierung der Beschwerdeführerin im Jugendheim [...] abzusehen und die Beschwerdeführerin bei ihrer Mutter [...] rückzuplatzieren. Eventualiter sei der genannte Entscheid aufzuheben, und es sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter o/e Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin, wobei der Beschwerdeführerin eventualiter die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit der Unterzeichneten als deren Vertreterin zu gewähren sei.
Mit Verfügung vom 11. September 2020 wurde B____ in ihrer Funktion als Kindesvertreterin bestätigt.
Die KESB hat mit Vernehmlassung vom 6. Oktober 2020 die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge beantragt.
Am 22. Oktober 2020 fand im Jugendheim [...] eine von der Verfahrensleiterin geführte Anhörung der Beschwerdeführerin statt, bei welcher auch die Kindesvertreterin sowie eine protokollierende Gerichtsschreiberin anwesend waren.
Mit Stellungnahme der Kindesvertreterin vom 26. Oktober 2020 hat die Beschwerdeführerin vollumfänglich an ihrer Beschwerde festgehalten.
Mit Verfügung vom 9. November 2020 wurde die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen vorsorgliche Massnahmen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann gemäss Art. 445 Abs. 3 i.V.m Art. 450 ff. ZGB sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SGS 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 445 Abs. 3 ZGB). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Danach kann eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden. Für das Verfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Auf das Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Gemäss § 19 Abs. 1 KESG richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Es gelten dabei mit Bezug auf die Regelung von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind und es Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) zu beachten gilt, ist dabei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen (VGE VD.2016.50 vom 5. Juli 2016 E. 1.3).
2.
2.1 Die KESB hat ihren vorsorglichen Entscheid vom 1. September 2020 damit begründet, aufgrund der vergangen Monate sei von einer erheblichen Gefährdung der Entwicklung von A____ auszugehen. Es werde von allen Beteiligten eine destruktive Abhängigkeit zu ihrem Freund beschrieben, und die Fachpersonen vermuteten Gewalt in dieser Beziehung. Mit ihren dissozialen Zügen und durch Delinquenz schade A____ nicht nur Dritten, sondern gefährde auch ihre eigene Entwicklung. Ebenfalls Sorge bereite der vermutete Drogenkonsum. A____ verstehe nicht, dass sich alle um sie herum Sorgen machen würden, was es erschwere, eine gute Lösung zu finden, bei der sie bereit sei mitzumachen. Aufgrund dieser Umstände und der Ambivalenz der Eltern bezüglich ihrer Platzierung komme die Kindesschutzbehörde nicht umhin, das Aufenthaltsbestimmungsrecht über A____ gemäss Art. 310 Abs. 1 i.V.m. Art. 314b ZGB zu entziehen und sie im Jugendheim [...] zu platzieren. Aufgrund der letzten beiden Unterbringungsformen komme derzeit nur eine engmaschige Institution in Frage, welche mit dem Jugendheim [...] zur Verfügung stehe.
2.2 Die Beschwerdeführerin bzw. die Kindesvertreterin sind der Ansicht, es liege keine Gefährdung des Kindeswohls vor, womit die getroffene Massnahme unverhältnismässig und somit gesetzeswidrig sei. Es habe in der Vergangenheit Konflikte mit der Mutter der Beschwerdeführerin gegeben, welche auf deren Alkoholkonsum und gewaltgeprägte Paarbeziehungen zurückzuführen seien. Diese Situation habe die Beschwerdeführerin überfordert, weshalb sie Zuflucht bei Freunden, insbesondere ihrem aktuellen Freund C____ gesucht habe. Sie habe eingesehen, dass eine Platzierung in einer offenen Institution die Situation beruhigen würde. Mittlerweile sei in Bezug auf ihre Beziehung zur Mutter Ruhe eingekehrt. Die Beschwerdeführerin sehe ein, dass sie sich an die Regeln ihrer Eltern halten müsse, und der Kindsvater habe in seiner Anhörung vom 27. Oktober 2020 bestätigt, dass sich seine Tochter wieder an die Regeln halte, seit ihr bewusst sei, dass ansonsten die Platzierung in einer geschlossenen Institution drohe. Die Beschwerdeführerin sei sich bewusst, dass sie weiterhin therapeutische Unterstützung benötige und unterstütze die Empfehlung der zuständigen Ärzte der UPK, die Psychotherapie fortzusetzen. Die Beschwerdeführerin bestreitet, sich in der Durchgangsgruppe [...] des Waisenhauses nicht an die Regeln gehalten zu haben. Lediglich einmal habe sie nachts unerlaubt das Heim für ein paar Stunden verlassen, um einen Streit mit ihrem besten Kollegen zu klären, ansonsten sei diese Zeit positiv verlaufen. Die Beschwerdeführerin bestreite die behaupteten sexuellen Übergriffe auf eine 13-Jährige und vermute, das betroffene Mädchen habe die Geschichte erfunden, um sich selbst zu schützen. Bezüglich der Probleme mit der Pflegefamilie wird geltend gemacht, dass dieses Setting von Beginn weg nicht gepasst habe und die Beschwerdeführerin sich am falschen Ort gefühlt habe, insbesondere da die Pflegeeltern ihr zu verstehen gegeben hätten, dass sie ihren Freund nicht mögen würden, was zum Konflikt geführt habe. Entgegen der KESB, welche in ihrem Freund C____ eine Gefährdung sehe, sei die Beschwerdeführerin der Ansicht, dieser tue ihr gut. Sie könne mit ihm über ihre Probleme sprechen und erfahre seine Unterstützung. C____ habe sich ebenfalls verändert und halte sich an die Spielregeln. Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass C____ ihr gegenüber gewalttätig geworden sei, und dafür fänden sich auch keine Anhaltspunkte in den Akten, anderenfalls würde sich die Beschwerdeführerin sofort von ihm trennen. Der von der KESB geltend gemachte Drogenkonsum werde bestritten. Die Beschwerdeführerin habe einmal Ecstasy probiert, dies sei aber lange her. Das in ihrem Zimmer aufgefundene Marihuana gehöre zwar ihr, sie habe aber lediglich vor langer Zeit einige wenige Male konsumiert. Auch die Herkunft der aufgefundenen elektronischen Geräte könne die Beschwerdeführerin erklären: Das IPhone 8 habe sie von ihrer Tante erhalten, das IPhone 6 sei das alte Gerät einer Bekannten, das IPhone 6plus ein altes Handy von C____. Den Laptop habe sie vor einigen Monaten am Bahnhof Riehen gefunden und erfolglos versucht, den Besitzer ausfindig zu machen, was die Kindsmutter bestätigen könne. Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, dass die Unterbringung im Wohnheim [...] nicht notwendig sei, um sie bei ihrem Alltag bzw. bei der Wiedereingliederung in die Familie zu unterstützen. Sie sei gewillt, die Therapie fortzuführen, so dass sie ihr letztes Schuljahr erfolgreich beenden und den Einstieg ins Berufsleben beginnen könne. Unter rechtlichen Aspekten wird geltend gemacht, der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts solle als drastische Massnahme subsidiär zum Zuge kommen, wenn der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden könne. Die fürsorgerische Unterbringung stelle hierbei eine selbständige Massnahme dar, welche als intensivster Eingriff wiederum nur subsidiär gegenüber Familienpflege oder Unterbringung in einer betreuten Wohngruppe greifen dürfe. Der Beschwerdeführerin sei mit der Unterbringung im [...] ein Denkzettel verpasst worden. Die angestrebte Deliktsfreiheit und Drogenabstinenz und die Ziele, sich an die Regeln der Eltern zu halten, weiterhin therapeutisch zu arbeiten und die Schule zu beenden, bedürften aber nicht der dortigen Unterbringung, sondern könnten mit milderen Massnahmen erreicht werden. Die Beschwerdeführerin wünsche sich, wieder bei ihrer Mutter wohnen zu können. Sollte die Beschwerdeinstanz der Ansicht sein, dass dies nicht möglich sei, kämen andere Institutionen infrage, namentlich ein begleitetes Wohnen oder eine offene Wohngruppe in einem Heim in Basel.
2.3 Die KESB hat in ihrer Vernehmlassung vom 6. Oktober 2020 auf die Begründung ihres Entscheides vom 1. September 2020 verwiesen und diesen ergänzt. Es werde in der Beschwerdebegründung vorgebracht, die beschriebenen Gefährdungen seien unzutreffend oder übertrieben, das gesamte Umfeld und mehrere Fachpersonen gingen jedoch einhellig von einer erheblichen Gefährdung der Jugendlichen aus. Beide Eltern hätten sich mit der Platzierung von A____ im Jugendheim [...] schwergetan, sie unterstützten diese Platzierung aber, weil sie sich derart grosse Sorgen um ihre Tochter machen würden. Der Bericht von B____ (Beiständin) vom 25. August 2020 fusse zusätzlich auf eigenen Beobachtungen sowie den Rückmeldungen der Multisystemischen Therapie (MST) und des Waisenhauses. Im Empfehlungsbericht der MST vom 26. August 2020 werde ausdrücklich betont, dass mit dem Kennenlernen des Freundes eine starke Verhaltensänderung bei A____ beobachtet worden sei. Aufgrund des akut gefährdenden Peer-Umfelds, des Substanzkonsums, dem sexuell gefährdenden Verhalten, bei dem A____ ihre Grenzen nicht kenne, sowie der Delinquenz habe auch die MST eine Platzierung in einer pädagogischen Institution für dissoziale Jugendliche mit einem fakultativ geschlossenen Rahmen empfohlen. Auch im Bericht des Waisenhauses über den Aufenthalt von A____ in der [...] werde in Ziffer 5.1. festgehalten, dass A____ die Regelungen der Durchgangsgruppe gut habe einhalten können, wenn ihr Freund in St. Gallen gewesen sei. Habe er sich hingegen in Basel befunden, habe A____ eine schwankende Befindlichkeit aufgewiesen, sei rasch ärgerlich und reizbar oder aber impulsiv gewesen. Aufgrund all dieser Rückmeldungen sei von einer erheblichen Gefährdung der Entwicklung von A____ auszugehen. Die Platzierung im Jugendheim [...] habe überhaupt nicht den Zweck gehabt, A____ einen «Denkzettel» zu verpassen, sondern sei eine pädagogische Intervention, welche A____ ermöglichen solle, an ihren Themen zu arbeiten, damit sie sich selbständig von Schwierigkeiten fernhalten könne. Da A____ in vielen Bereichen keine Problemeinsicht zeige, vor allem in Bezug auf ihre Beziehung und ihren Freundeskreis, wäre eine Platzierung im Raum Basel oder sogar eine Rückkehr zu einem Elternteil nicht erfolgsversprechend. Es wäre vielmehr zu befürchten, dass die problematischen Verhaltensweisen schnell wieder Überhand gewinnen und das Umfeld und die Eltern stark überfordern würden. Aufgrund all dieser Umstände sei die Platzierung von A____ im Jugendheim [...] notwendig und verhältnismässig.
2.4 Die Beschwerdeführerin hat mit Replik vom 26. Oktober 2020 vollumfänglich an ihrer Beschwerde festgehalten. Mit Verweis auf die zwischenzeitlich durchgeführte Kinderanhörung sei festzustellen, dass sie sich vorbildlich an die Regeln des Kinderheims [...] halte und sich dort sehr gut zurechtfinde. Mit ihrem Verhalten beweise sie, dass sie anpassungsfähig und gewillt sei, sich den Anforderungen ihrer Bezugspersonen zu stellen. In der halboffenen Abteilung des [...] hätte sie die Möglichkeit, «auf Kurve» zu gehen, was sie jedoch unterlasse, da sie mittlerweile den «Rank gefunden» habe. Auch zu ihren Eltern habe sie nach wie vor ein gutes Verhältnis, und die Familie habe den Geburtstag der Beschwerdeführerin im [...] gefeiert. A____ sei nach wie vor der Überzeugung, dass das [...] eine unverhältnismässige Massnahme darstelle und dass eine Unterbringung in einem Heim oder einer Wohngruppe in der Nähe von Basel die geeignetere und mildere Lösung für sie darstellen würde.
3.
3.1
3.1.1 Wenn einer Gefährdung eines Kindes nicht anders begegnet werden kann, hat es die Kindesschutzbehörde nach Art. 310 Abs. 1 ZGB in angemessener sowie geeigneter Weise unterzubringen. Die Gefährdung muss darin liegen, dass das Kind in der bisherigen Obhut nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist. Sie kann in den Anlagen oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Anordnung der Massnahme. Wie alle Kindesschutzmassnahmen muss die gewählte Platzierung erforderlich sein (Subsidiarität). Des Weiteren ist immer die mildeste, erfolgversprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität).
3.1.2 Bereits im laufenden Verfahren hat die Kindesschutzbehörde bei entsprechender Dringlichkeit die notwendigen vorsorglichen Massnahmen zu treffen, wenn mit einem erst später erfolgenden Entscheid zum Schutz des Wohls des Kindes nicht zugewartet werden kann (Maranta/Auer/Marti, a.a.O., Art. 445 N 7; Fassbind, in: OFK Kommentar ZGB, 3. Auflage 2016, Art. 445 ZGB N 1; Steck, in Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage 2016, Art. 455 N 1). Eine vorsorgliche Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Platzierung ergehen dabei aufgrund einer bloss provisorischen Prüfung der Sach- und Rechtslage; erforderlich ist eine Interessenabwägung, wobei der zuständigen Behörde der Natur der Sache nach ein erheblicher Beurteilungsspielraum zusteht. Sie ist nicht gehalten, für ihren rein vorsorglichen Entscheid zeitraubende Abklärungen zu treffen, sondern kann sich mit einer summarischen Beurteilung der Situation aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Akten begnügen (Maranta/Auer/Marti, a.a.O., Art. 445 N 11; vgl. auch BGE 130 II 149 E. 2.2 S. 155, 129 II 286 E. 3 S. 289, 127 II 132 E. 3 S. 137 f., 117 V 185 E. 2b S. 191, je mit Hinweisen; BGer 5A_561/2013 vom 10. Januar 2014; VGE 752/2008 vom 8. Dezember 2008; zum Ganzen auch: VGE VD.2014 175 vom 25. November 2014 E. 2.3).
3.2 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht geht aus allen Fachberichten und -protokollen klar eine zunehmende Gefährdung der Beschwerdeführerin hervor. So wird im Empfehlungsbericht MST der UPK vom 26. August 2020 (Vorakten S. 65 ff.) zuhanden der Beiständin geschildert, bei A____ sei eine deutliche Destabilisierung und Kindeswohlgefährdung durch ein akut gefährdendes Peer-Umfeld, Substanzkonsum, sexuell gefährdendes Verhalten, bei dem A____ ihre Grenzen nicht kenne, und Delinquenz beobachtet worden. Im Laufe der engen Begleitung durch Multisystemische Therapie sei mit dem Kennenlernen ihres Freundes C____, mit dem sie eine intime Beziehung eingegangen sei, ab Mai 2020 eine deutliche Verhaltensänderung von A____ beobachtet worden. A____ werde in einem starken Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Freund gesehen, welches ihrem dissozialen Verhalten Anerkennung verschaffe und dieses weiter eskalieren lasse. Im Austrittsbericht des Waisenhauses vom 18. August 2020 wird ein Hang zu selbstverletzendem Verhalten erwähnt, wenn A____ Kontakt zu ihrem Freund habe. Sie habe Flecken am Hals, wobei unklar sei, ob ihr diese Verletzungen durch ihren Freund zugefügt würden.
Die Gefährdung zeigte sich zunächst zu Hause bei der Mutter und in der Schule. Eine von der Beschwerdeführerin selber gewünschte Platzierung in der Durchgangsgruppe des [...] Waisenhauses musste wegen diversen Regelverletzungen, welche sie – jedenfalls war dies zu vermuten – jeweils zusammen mit ihrem Freund beging, vorzeitig abgebrochen werden und auch die darauffolgende kurzfristige Platzierung in einer Pflegefamilie musste nach drei Tagen beendet werden. Schliesslich entzog sie sich der angeordneten Platzierung im Jugendheim [...] zunächst durch Flucht mit ihrem Freund zu dessen Pflegefamilie.
Aus den vorliegenden Akten und Berichten ergibt sich, dass A____ aus einer stark belasteten familiären Situation kommt. Die Eltern trennten sich, als sie zehn Jahre alt war. Sie erlebte mit, wie ihre Mutter an einer Suchtproblematik und einer destruktiven Beziehungsgestaltung litt. In den Beziehungen der Mutter zu verschiedenen Partnern kam es immer wieder zu Gewalt, und es ist denkbar, dass A____ destruktive Beziehungs- und Bewältigungsmuster ihrer Mutter übernommen hat. Dies gilt auch für Bewältigungsstrategien wie Sucht, Bagatellisierung der Probleme oder eingeschränkte Selbstreflexion.
Ihre eigenen Probleme, aber auch die nun (angeblich) positive Entwicklung, macht die Beschwerdeführerin an der Situation ihrer Mutter fest. In der Beschwerde macht sie geltend, die Gewalt und der Alkoholismus ihrer Mutter seien der Grund für ihr eigenes problematisches Verhalten gewesen. In der Anhörung vom 22. Oktober 2020 diente ihr die neue Beziehung und die angebliche Suchtfreiheit ihrer Mutter als Argument, warum sie wieder zu dieser zurückziehen könne und wolle. Diese Erklärungsmuster deuten auf eine starke Externalisierung in dem Sinne hin, dass A____ offenbar ihr eigenes Wohlbefinden stark an eine Beziehung bindet und nicht aus eigenem Erleben zu schöpfen vermag. Wie die KESB in ihrer Vernehmlassung schreibt, soll die Platzierung dazu dienen, dass A____ lernt, sich selbständig von Schwierigkeiten fern zu halten und – so ist zu ergänzen – einen konstruktiven Selbstwert nicht nur aus der Anerkennung anderer Menschen, sondern auch aus sich selber zu nähren lernt.
A____ hat in ihrer Anhörung vom 22. Oktober 2020 und in der Replik vom 26. Oktober 2020 geltend gemacht, sie habe seit ihrer Einweisung ins Jugendheim [...] bewiesen, dass sie sich an Regeln halten könne. Das ist allerdings nicht entscheidend, denn bereits aus dem Austrittsbericht des Waisenhauses ergibt sich, dass sie sich an Regeln halten kann, wenn sie nicht unter dem negativen Einfluss ihres Freundes bzw. ihrer Peergroup, d.h. einer ihr wichtigen Beziehung zu Gleichaltrigen steht (Vorakten S. 9). Auch das Jugendheim [...] vermerkte schon im Protokoll des Eintrittsgesprächs, dass A____ sich gegenüber Erwachsenen kooperativ und freundlich verhalte und zuverlässig ihren Pflichten nachkomme (Protokoll vom 16. September 2020, Vorakten S. 12). Ihre Anpassungs- und Empathiefähigkeit ist denn auch eine grosse Ressource für ein gelingendes Leben im Allgemeinen und insbesondere auch für die angestrebte berufliche Tätigkeit mit betagten Menschen. Diese Fähigkeiten bergen aber bei mangelnder Abgrenzung auch die Gefahr in sich, dass A____ auch bei schädlichen Beziehungen und Aktivitäten sehr schnell mitschwingt.
Der stark örtlich orientierte Wunsch der Beschwerdeführerin, zumindest in der Nähe von Basel in ein Heim eingewiesen zu werden, lässt eine nach wie vor starke Abhängigkeit von ihren Peer-Beziehungen und insbesondere ihrem Freund in Basel vermuten. Die Beschwerdeführerin stellte zwar in der Anhörung ihre enge Verbundenheit mit ihrer Mutter in den Vordergrund, doch ergab sich im Laufe des Gespräches, dass sie nach wie vor regelmässigen Kontakt über das Handy zu ihrem Freund C____ pflegt und insbesondere auch, dass sie nach wie vor der Meinung ist, dieser tue ihr gut. Ihr Wunsch nach Kontakt zu ihrem Freundeskreis und insbesondere zu ihrem Freund ist verständlich, die aktuellen Probleme der Beschwerdeführerin sind jedoch offensichtlich eng mit diesen Personen verknüpft. Neben den involvierten Fachpersonen haben auch die Eltern der Beschwerdeführerin in ihren Anhörungen unabhängig voneinander zu Protokoll gegeben, A____ mache nur dann «schlimme Sachen», wenn sie mit ihrem Freund zusammen sei (Anhörung [...] vom 27. August 2020, Vorakten S. 69) bzw. A____ habe sich massiv verändert, was nur mit ihrem Freund zusammenhänge (Anhörung [...] vom 27. August 2020, Vorakten S. 71). Schliesslich zeigt das Eintrittsprotokoll, dass bei A____ als Folge ihrer Probleme inzwischen auch grosse schulische Lücken bestehen. Wenn sie diese nicht zeitnah schliessen kann, dürfte es schwierig werden, ihren Berufswunsch in der Altersbetreuung verwirklichen zu können.
Es ist nach dem Gesagten ohne Zweifel von einer Gefährdung des Kindeswohls auszugehen.
3.3
3.3.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet die Verhältnismässigkeit der verfügten Platzierung im Jugendheim [...]. Sollte es zur Stabilisierung der Situation notwendig sein, dass die Beschwerdeführerin nicht bei ihrer Mutter wohne, so kämen andere Institutionen in Frage, beispielsweise ein begleitetes Wohnen oder eine offene Wohngruppe in einem Heim in Basel. Zu prüfen ist demnach einerseits die erforderliche Art der Institution, in welcher die Beschwerdeführerin untergebracht werden soll, und andererseits die Relevanz der geographischen Lage dieser Einrichtung.
3.3.2. Die KESB hat bereits zwei Verfahren nach häuslicher Gewalt in der Familie der Beschwerdeführerin eingestellt (Vorakten S. 126, 141). Die Einstellungen wurden im Wesentlichen damit begründet, dass die Kindsmutter bereits von sich aus Massnahmen ergriffen habe. Allerdings ging diese offensichtlich nach der ersten Einstellung wieder eine destruktive Liebesbeziehung ein. Erst nach der zweiten Erstintervention wurde dann die intensivste zur Verfügung stehende ambulante Unterstützung, MST, eingerichtet. Diese scheiterte allerdings in Bezug auf A____, auch wenn sie selber in der Anhörung vom 22. Oktober 2020 eine positive Einstellung gegenüber Frau [...] von der MST zum Ausdruck brachte. Während der MST spitzte sich im Gegenteil A____s destruktives Verhalten zu, indem sie eine Beziehung zum ebenfalls stark belasteten C____ – im Bericht des Waisenhauses wird dieser als äusserst manipulativ und instrumentalisierend beschrieben – einging und das Verhalten von ihm und seinem Freundeskreis übernahm.
Als nächste Stufe folgte der Eintritt in die Durchgangsgruppe des Waisenhauses [...], welche vor allem der Abklärung dienen sollte. Von dort musste die Beschwerdeführerin jedoch wegen der Unfähigkeit die Regeln einzuhalten und wegen des Einbezugs einer weiteren Jugendlichen in ihr dissoziales Verhalten ohne Anschlusslösung austreten. Eine daran anschliessende Platzierung in einer Pflegefamilie scheiterte nach wenigen Tagen, wobei die Beziehung von A____ zu C____ zum Konflikt führte. [...] vom MST (Schreiben vom 26. August 2020, Vorakten S. 65 ff.) empfahl daraufhin ein stabiles soziales Umfeld mit fakultativ geschlossenem Rahmen und eine Psychotherapie mit dem Ziel der Emotionsregulation, Verbesserung sozialer Kompetenzen, Verarbeitung familiärer Belastungen, Identitätsfindung sowie Ablösung von einem dissozialen Peer-Umfeld.
Das Jugendheim [...] bietet nebst einer Psychotherapie mit den vorgenannten Zielen das Erlernen verschiedener sozialer Fähigkeiten verbunden mit stufenweisen Öffnungen an. Diese entsprechen dem jeweiligen Entwicklungsstand der Jugendlichen. A____ hat inzwischen gemäss eigenem Bekunden bereits eine positive Beziehung zum Psychotherapeuten aufgebaut. Gerade im Hinblick auf die für sie besonders wichtigen Entwicklungsthemen ist eine Kontinuität in der therapeutischen Beziehung ein entscheidendes Element. Die von [...] formulierten anspruchsvollen Ziele können nur in einem geschützten Umfeld erreicht werden, wie es das Jugendheim [...] bietet. Die getroffene Massnahme erweist sich somit als verhältnismässig.
3.3.3 Wie die Vorgeschichte eindrücklich belegt, könnte aus einer Verlegung von A____ in ein örtlich näher gelegenes Heim nichts Positives für ihre Problematik gewonnen werden. Im Gegenteil wäre zu befürchten, dass sie durch eine Verringerung der Distanz zu ihrem Freund und dessen Umfeld wieder stärker gefährdet wäre. Ihre Mutter, die gegen die Platzierung im [...] selber keine Beschwerde erhoben hat, wird ihre Tochter so oft besuchen, wie dies vom pädagogischen Plan her möglich ist und kann zudem telefonischen Kontakt zu ihrer Tochter halten. Die Stabilisierung oder weitere Verbesserung der Beziehung zwischen Mutter und Tochter ist so trotz räumlicher Trennung möglich. Die fehlende Ablenkung erleichtert es A____, sich auf die Aufarbeitung ihrer schulischen Lücken zu konzentrieren und damit ihrem Wunsch, eine Lehre als Altenbetreuerin zu machen, am besten näher zu kommen. Zudem bietet das [...] einen sicheren Rahmen, um die angefangene therapeutische Arbeit und Entwicklung von A____ zu gewährleisten. Schliesslich ist die Platzierung vorerst bis Ende Januar 2021 befristet, sodass ihre Tauglichkeit zeitnah überprüft werden kann.
3.4 Die von Seiten der KESB verfügte vorsorgliche Platzierung erweist sich nach dem Gesagten als notwendig und verhältnismässig, womit die Beschwerde abzuweisen ist.
4.
4.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gegen den Einzelentscheid der Kindesschutzbehörde vom 1. September 2020 abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 1’000.– (Art. 30 Abs. 2 VRPG). Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese jedoch zu Lasten des Staates.
4.2 Die Kindesvertreterin ist für ihren Aufwand aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Entschädigung bemisst sich nach dem geltend gemachten Aufwand, wobei folgende Korrekturen vorzunehmen sind: Anstelle der geltend gemachten kilometerbasierten Fahrtspesen von total CHF 308.‒ werden der Kindesvertreterin CHF 162.‒ ausgerichtet, was zwei Bahntickets erster Klasse Basel-[...]-Basel mit Halbtaxabonnement entspricht. Die Dauer der Zugfahrt wird jedoch usanzgemäss nur hälftig als Zeitaufwand entschädigt, da die Fahrt für andere Arbeiten genutzt werden kann, womit insgesamt drei Stunden Wegzeit zu subtrahieren sind. Der Posten «Telefonat mit KESB & Schreiben an KESB in futuro», welcher mit 0,5 Stunden in Rechnung gestellt wird, betrifft nicht mehr das vorliegende Verfahren und ist daher nicht zu vergüten. Praxisgemäss wird zudem die Rechnungstellung selbst (0,25 Std.) nicht entschädigt. Unter Berücksichtigung dieser Änderungen sind der Kindesvertreterin ein Honorar von CHF 3’908.‒ und ein Auslagenersatz von CHF 197.85 zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 316.15 auszurichten.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1’000.–. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Der Kindesvertreterin, [...], wird zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ein Honorar von CHF 3’908.‒, zuzüglich Auslagen von CHF 197.85 und 7,7 % MWST von CHF 316.15, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
- Beiständin (KJD)
- Kindesvertreterin
- Beigeladene/r
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.