Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2020.196

 

URTEIL

 

vom 7. Februar 2021

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Annatina Wirz

und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                            Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

 

B____                                                                                  Beigeladene 1

[...]

vertreten durch [...]

 

C____                                                                                 Beigeladener 2

[...]

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 27. August 2020

 

betreffend Errichtung einer Beistandschaft, Wahl des Beistands

 


Sachverhalt

 

Mit Schreiben vom 4. März 2020 ersuchte B____ die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB; Erwachsenenschutzbehörde) um Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen für sich selbst, da sie ihre finanziellen Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln könne. Nach entsprechenden Abklärungen errichtete die KESB mit Entscheid vom 27. August 2020 für B____ eine Beistandschaft (Disp.-Ziff. 1) und ernannte [...] zum Beistand (Disp.-Ziff. 2). Dem Beistand wurden im Rahmen der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung folgende Aufgaben übertragen (Disp.-Ziff. 3):

a)    Für eine den persönlichen Umständen entsprechende Wohnsituation beziehungsweise Unterkunft besorgt zu sein sowie B____ bei allen in diesem Zusammenhang stehenden erforderlichen Handlungen zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten;

b)    für hinreichende medizinische Betreuung bzw. für die Vermittlung geeigneter Hilfestellungen zu sorgen, allgemein ihr gesundheitliches Wohl nach Möglichkeit zu fördern und sie bei den dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten, mit Ausnahme der Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung zu vorgesehenen medizinischen Massnahmen. (…)

c)    ein den persönlichen Bedürfnissen und Möglichkeiten von B____ entsprechendes soziales Umfeld zu erhalten oder zu fördern und sie bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten;

d)    B____ bei der Erledigung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu unterstützen und zu vertreten. (…)

 

Zudem wurde B____ ohne Handlungsfähigkeitseinschränkung der Zugriff auf alle auf sie lautenden bereits bestehenden und/oder noch zu eröffnenden Konto- und Depotbeziehungen entzogen, ausgenommen das vom Beistand zu bezeichnende Konto mit den Beiträgen zur freien Verfügung (Disp.-Ziff. 4). Schliesslich entzog die KESB einer allfälligen Beschwerde gegen ihren Entscheid die aufschiebende Wirkung (Disp.-Ziff. 8).

 

Gegen diesen Entscheid reichte der Sohn von B____, A____, am 28. September 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein. Er beantragt die Aufhebung des Entscheids der Erwachsenenschutzbehörde vom 27. August 2020 und seine Einsetzung als Beistand seiner Mutter. Eventualiter sei der angefochtene Entschied aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz für weitere Abklärungen, subeventualiter zur rechtsgenüglichen Begründung zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um den Beizug der Akten der Erwachsenenschutzbehörde; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Verfügung vom 30. September 2020 gewährte der Verfahrensleiter der Beschwerde vorerst die aufschiebende Wirkung und ersuchte die Erwachsenenschutzbehörde darum, zusammen mit einer Vernehmlassung die Akten einzureichen. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2020 beantragte die Erwachsenenschutzbehörde, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung wiederum zu entziehen sei. Nachdem A____ diesem Gesuch nicht widersprochen hatte, wurde der Beschwerde mit Verfügung vom 12. Oktober 2020 die aufschiebende Wirkung wieder entzogen. Am 28. Oktober 2020 reichte die Erwachsenenschutzbehörde eine Vernehmlassung inklusive der Akten ein mit dem Antrag, die Beschwerde von A____ sei kostenfällig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Mit Replik vom 2. Dezember 2020 hielt A____ an seiner Beschwerde vom 28. September 2020 fest.

 

Die Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

1.2      Im Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich gemäss § 19 Abs. 1 KESG mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).

 

1.3      Zur Beschwerde befugt sind die am Verfahren beteiligten Personen, das heisst, die vom Streitgegenstand der angefochtenen Anordnung der Erwachsenenschutzbehörde direkt betroffene Person und mitunter auch der Beistand (Droese/Steck, Basler Kommentar, 6. Aufl. 2018, Art. 450 ZGB N 29 f.). Daneben kann sich die Beschwerdelegitimation auch aus Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 und 3 ZGB ergeben. Als Sohn der Beigeladenen 1 gilt der Beschwerdeführer grundsätzlich als nahestehende Person im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB. Er leitet seine Beschwerdeberechtigung indes aus seinem unmittelbaren Berührtsein durch die Ablehnung seiner Person als Beistand seiner Mutter. Damit begründet er primär ein eigenes Interesse an der Aufhebung und Änderung des angefochtenen Entscheids, womit er gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB zur Beschwerde berechtigt ist.

 

1.4      Im Erwachsenenschutzrecht können mit einer Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erlaubt. Dem Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz kommt mithin freie Kognition zu (Droese/Steck, a.a.O., Art. 450a ZGB N 4, 9). Dennoch ist es angebracht, dass sich das Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, wo es der besonderen Erfahrung und dem Fachwissen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt (VGE VD.2020.69 vom 8. Oktober 2020 E. 1.4).

 

2.

2.1      Vorab ist auf die formelle Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs einzugehen. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, da sie lediglich in einem einzigen Satz abgetan habe, dass die Söhne der verbeiständeten Person nicht als Beistand zur Verfügung stehen würden. Im Gegensatz zu seinem Bruder habe sich der Beschwerdeführer aber in Absprache mit seiner Mutter ausdrücklich als Beistand zur Verfügung gestellt und dies sogar gewünscht. Der angefochtene Entscheid führe in keiner Weise aus, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer abgelehnt worden sei.

 

2.2      Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV umfasst insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines Entscheids, der in seine Rechtsstellung eingreift, zur Sache zu äussern, Einsicht in die Akten zu nehmen, erhebliche Beweise beizubringen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; VGE VD.2017.250 vom 27. Februar 2018 E. 2.2; Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl., Zürich 2015, N 232; statt vieler VGE VD.2020.77 vom 18. Juni 2020 E. 2.5.2, mit Hinweisen). Die Begründungspflicht ist ein Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sie soll verhindern, dass sich die verfügende Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können. Die sachgerechte Anfechtung eines Entscheids ist nur dann möglich, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz ein Bild über dessen Tragweite machen können. Somit müssen in jedem Fall die Überlegungen angeführt werden, von denen sich die zuständige Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihre Verfügung stützt. Dabei darf sie sich jedoch auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 139 IV 179 E. 2.2 S. 183).

 

2.3      Im angefochtenen Entscheid wird in einem Satz festgehalten, dass die Beigeladene 1 mit ihren Söhnen Angehörige habe, diese «aber gemäss den Abklärungen der Erwachsenenschutzbehörde nicht zur Verfügung» stünden. Es trifft zu, dass nicht direkt ersichtlich ist, aus welchen Gründen die Söhne nicht als Beistand zur Verfügung stehen. Die KESB führt diesbezüglich in ihrer Vernehmlassung vom 28. Oktober 2020 aus, dass ihre Abklärungen ergeben hätten, dass eine Einsetzung des Beschwerdeführers als Beistand seiner Mutter nicht deren Willen entsprechen würde und er auch nicht die nötige Eignung mitbringe. Auf eine nähere Umschreibung der Hintergründe für das Fehlen der Eignung einer Person zur Einsetzung als Beistand verzichte die KESB praxisgemäss, um – mit Blick auf den Adressatenkreis eines solchen Entscheids – eine Blossstellung der betroffenen Person möglichst zu verhindern. Dem Beschwerdeführer seien die Gründe für seine Nichteinsetzung telefonisch mitgeteilt worden. Zudem seien dem Beschwerdeführer auf Wunsch seines Rechtsvertreters die Gründe mit Schreiben vom 18. September 2020 auch nochmals schriftlich aufgezeigt worden.

 

2.4      Wie sich aus den Akten ergibt, informierte die KESB den Vertreter des Beschwerdeführers am 21. August 2020 telefonisch, dass eine Einsetzung des Beschwerdeführers geprüft worden sei (act. 6 S. 61). Die KESB habe sich gegen eine solche entschieden, da sich der Beschwerdeführer zum einen aufgrund des Betreibungsregisterauszugs nicht für die Übernahme der Beistandschaft eigne und zum anderen sich die verbeiständete Person für eine Übernahme der Beistandschaft durch eine Drittperson ausgesprochen habe. Damit kann dem Einwand des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden, dass ihm die Gründe für die Ablehnung seiner Person als Beistand nicht bekannt gewesen seien. Eine minimale Begründung im Entscheid selbst genügt, wenn die Gründe für den Entscheid offensichtlich oder – wie hier – bekannt sind (Kneubühler, Die Begründungspflicht, Bern 1998, S. 30 und 181). Es ist daher vorliegend auch nicht zu beanstanden, dass die KESB zum Schutz des Betroffenen keine detaillierte Beschreibung der Hintergründe für das Fehlen der Eignung als Beistand im Entscheid vornimmt. Zwar bildet die Begründung in der Regel einen integralen Teil des Entscheids. Zwingend ist dies aber nicht; die Begründung kann sich auch aus einer separaten Mitteilung ergeben (vgl. Uhlmann/Schwank, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 35 N. 13 mit Hinweisen). Findet beispielsweise zwischen dem Adressaten und der Behörde eine umfangreiche Korrespondenz statt, darf die Behörde auf diese Korrespondenz verweisen. Ausschlaggebend ist, dass sich die Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn sachgerecht anfechten können (BVGer A-6377/2013 vom 12. Januar 2015 E. 3.3, A-438/2009 vom 8. März 2011 E. 7.1.3). Dies ist vorliegend der Fall, da der Beschwerdeführer sowohl vor dem Erlass des Entscheids über die Gründe mündlich informiert wurde als auch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist nochmals eine schriftliche Darlegung der Argumente erhalten hat. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers ist damit nicht ersichtlich.

 

3.

3.1      Vorliegend errichtete die KESB für die Beigeladene 1 mit ihrer Einwilligung gestützt auf Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 ZGB eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung. Eine Beistandschaft wird errichtet, wenn eine hilfsbedürftige Person infolge eines in ihrer Person liegenden Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Die Selbstbestimmung der betroffenen Person soll bei der Wahl der Massnahme so weit wie möglich erhalten und gefördert werden (Art. 388 ZGB). Behördliche Massnahmen unterliegen damit dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Sie sind nur soweit zulässig, als sie zur Unterstützung der hilfsbedürftigen Person erforderlich und geeignet sind (Art. 389 ZGB). Im Sinne der Subsidiarität der Massnahmen des Erwachsenenschutzes bzw. entsprechend dem Verhältnismässigkeitsprinzip darf eine Vertretungsbeistandschaft nur angeordnet werden, wenn den negativen Folgen des Schwächezustandes der betroffenen Person nicht anders begegnet werden kann.

 

3.2      Dass die Beistandschaft im vorliegenden Fall erforderlich ist, ist unbestritten. Der Beschwerdeführer wendet sich vielmehr gegen die Wahl des Beistands. Zwar sei gegen den eingesetzten Beistand, der ihm nicht bekannt sei, grundsätzlich nichts vorzubringen. Allerdings verlangt der Beschwerdeführer, selbst als Beistand eingesetzt zu werden oder es seien mindestens vertiefte Abklärungen durch die KESB vorzunehmen.

 

3.3      Gemäss Art. 400 Abs. 1 ZGB ernennt die Erwachsenenschutzbehörde als Beistand oder Beiständin eine natürliche Person, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist, die dafür erforderliche Zeit einsetzen kann und die Aufgaben selber wahrnimmt. Schlägt die betroffene Person eine Vertrauensperson als Beistand vor, entspricht die KESB diesem Vorschlag, wenn die vorgeschlagene Person sich für das Amt eignet und zur Übernahme bereit ist (Art. 401 Abs. 1 ZGB). Dies entspricht dem Grundgedanken der Gesetzesreform, das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen zu stärken. Lehnt die betroffene Person hingegen eine bestimmte Person als Beistand ab, so entspricht die KESB auch diesem Anliegen soweit tunlich (Art. 401 Abs. 3 ZGB). Schliesslich berücksichtigt sie dabei soweit möglich die Wünsche der Angehörigen und anderer nahestehender Personen (Art. 401 Abs. 2 ZGB). Die Eignung einer Person als Beistand beurteilt sich nach den im konkreten Fall zu erfüllenden Aufgaben (Art. 400 Abs. 1 ZGB; BGer 5A_310/2016 vom 3. März 2017 E. 5.1). Die Wahl der Beistandsperson hängt damit stark von den Umständen des Einzelfalls ab, weshalb der Behörde bei ihrem Entscheid ein grosses Ermessen zukommt (BGer 5A_310/2016 vom 3. März 2016 E. 5.1; vgl. auch BGE 143 III 65 E. 6.1 S. 71 f. mit Hinweis). Zu berücksichtigen ist auch, dass es beim Erwachsenenschutz gerade nicht darum geht, Angehörigen Recht zu geben. Entscheidend ist, wie der betroffenen Person in für diese optimaler Weise geholfen werden kann (vgl. BGer 5A_427/2017 vom 6. Februar 2018 E. 3.2; VGE VD.2017.230 vom 30. Mai 2019 E. 2.2).

 

3.3.1   Die Erwachsenenschutzbehörde muss ausführliche und differenzierte Abklärungen treffen, ob die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person etwa durch die Familie gewährleistet werden kann (Häfeli, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 389 ZGB N 10; VGE VD.2020.205 vom 18. November 2020 E. 3.2.2). Nach Eingang der Selbstmeldung der Beigeladenen 1 betreffend die eigene Hilfsbedürftigkeit/Beistandschaft am 5. März 2020 haben die Abklärungen der KESB bei Frau D____ (Siedlungsleitung der Alterssiedlung) ergeben, dass der Treuhanddienst der [...] für die Beigeladene 1 nicht optimal sei, da die Klientin zu wenig nahe begleitet würde. Aufgrund der Coronavirus-Lage habe sich auch die Alltagssituation der Klientin verschlechtert; normalerweise würde sich die nahestehende Person, Frau [...], regelmässig um die Klientin kümmern. Diese sei aber nun in Quarantäne. Die Söhne der Klientin seien nicht erreichbar (Aktennotiz vom 19. März 2020, act. 6 S. 179). Die Beigeladene selbst teilte der KESB mit, dass sie zu ihrem Sohn A____ (Beschwerdeführer) einen guten Kontakt habe. Zu ihrem anderen Sohn habe sie nur wenig Kontakt (Aktennotiz vom 2. April 2020, act. 6 S. 174). Der Beschwerdeführer berichtete sodann, dass er am Wochenende Kontakt zu seiner Mutter habe, manchmal auch nur telefonisch. Er fände eine Beistandschaft sinnvoll, da er unter der Woche in Zürich sei (Aktennotiz vom 28. April 2020, act. 6 S. 158). Nachdem der Beschwerdeführer die Errichtung einer Beistandschaft mit seiner Mutter besprochen hatte, teilte er mit, dass sein Bruder und er die Beistandschaft übernehmen würden, da er in der Vergangenheit schlechte Erfahrungen mit der KESB gemacht habe. Darauf wurde in einem Gespräch mit Frau D____ abgemacht, dass seine Partnerin dreimal wöchentlich bei der Beigeladenen 1 vorbeigehen werde, da der Beschwerdeführer selbst 100% erwerbstätig sei (Mail vom 13. Mai 2020 act. 6 S. 154).

 

In der Folge fanden jedoch keine Besuche des Beschwerdeführers oder seiner Partnerin bei der verbeiständeten Person statt. Die Partnerin bestätigte gegenüber Frau D____, dass sie sich nicht um die Mutter des Beschwerdeführers kümmern könne, da es ihr selbst gesundheitlich schlecht gehe (Aktennotiz vom 15. Juli 2020 act. 6 S. 146). Im Gespräch mit der KESB ergab sich auch, dass sich der Beschwerdeführer bisher nicht um die Finanzen seiner Mutter gekümmert habe, obwohl er eine Bankvollmacht hat, da er davon ausgegangen sei, dass seine Mutter alleine zu Recht komme (Aktennotiz vom 30. Juli 2020 act. 6 S. 141 f.). Insgesamt ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer sich zuerst nicht um die Belange seiner Mutter kümmern wollte oder konnte, weil er keine Zeit dazu gehabt hätte, und sich in der Vergangenheit auch nicht gekümmert hat. In diesem Sinne äusserte sich auch die Verbeiständete anlässlich des Gesprächs mit der KESB am 18. August 2020, wonach sie nicht wolle, dass der Beschwerdeführer sich um ihre Angelegenheiten kümmere. Er sei immer in Zürich, arbeite viel und komme nicht regelmässig vorbei. Im Übrigen habe er manchmal selbst Probleme mit den Finanzen (act. 6 S. 124).

 

Der Beschwerdeführer macht nun geltend, seinen Arbeitsort hauptsächlich nach Basel verlegen zu wollen, was aber nichts an seiner Vollzeitbeschäftigung und der damit einhergehenden knappen zeitlichen Verfügbarkeit ändert. Entgegen den diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers ist es auch nicht ersichtlich, dass die verbeiständete Person von der KESB in Bezug auf die anfallenden Kosten einer Beistandschaft falsch informiert bzw. beeinflusst worden wäre, zumal die Beistandschaft die Verbeiständete mangels Vermögens finanziell auch nicht belasten wird.

 

3.3.2   Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer ein beachtliches Betreibungsregister hat, mit signifikanten Betreibungen (Ausgleichskasse, Kanton etc.). Wie die Abklärungen der KESB ergaben, beliefen sich die Betreibungen des Beschwerdeführers per 30. Juli 2020 auf CHF 299’158.60, 46 Verlustscheine über einen Betrag von insgesamt CHF 273’967.65 waren zu diesem Zeitpunkt offen (act. 6 S. 136 ff.). Die Betreibungen haben sich über einige Jahre (von 2015 bis 2020) angehäuft. Wie die Erwachsenenschutzbehörde zu Recht ausführt, ist der genaue Entstehungsgrund der Betreibungen für die Beurteilung der Eignung als Beistand nicht massgebend. Eine Person, die ihre Finanzen nicht in Ordnung hält, kommt als Beistand nicht infrage; erforderlich ist vielmehr ein einwandfreies Betreibungs- und Strafregister und allgemein ein guter Leumund. Personen mit Einträgen im Straf- oder Betreibungsregister eine hilfsbedürftige Person und namentlich eine Vermögensverwaltungsbeistandschaft anzuvertrauen, ist nicht verantwortbar, es sei denn, die Erwachsenenschutzbehörde kommt zum Schluss, dass es sich um eine einmalige Verfehlung gehandelt hat (vgl. Reusser, in: Basler Kommentar, 6. Aufl. 2018, Art. 400 ZGB N 22). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

 

3.4      Damit liegen hinreichende Gründe für die Ablehnung des Beschwerdeführers als Beistand seiner Mutter vor. Dass Mutter und Sohn ein gutes Verhältnis zu einander pflegen, ist unbestritten, ändert aber nichts an dem Umstand, dass die Eignung des Beschwerdeführers als Beistand nicht bejaht werden kann. Die Erwachsenenschutzbehörde hat diesbezüglich genügende Abklärungen getroffen und einen nachvollziehbaren Entscheid getroffen, der in ihrem Ermessen liegt. Zwar trifft es zu, dass die Verbeiständete im Rahmen der Abklärungen zeitweise eine Beistandschaft abgelehnt hat. Jedoch hat sie zuletzt der Errichtung einer Beistandschaft unter Einsetzung eines familienexternen Beistands zugestimmt. Vor diesem Hintergrund ist auch der Antrag des Beschwerdeführers, dass die Erwachsenenschutzbehörde nochmals vertiefte Abklärungen vorzunehmen habe bzw. die Parteien vor Gericht zu befragen seien, abzuweisen.

 

4.

Insgesamt erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 1ʹ000.–, einschliesslich Auslagen (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG; § 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]).

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.–, einschliesslich Auslagen.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

-       Beigeladene 1 und 2

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

 

Dr. Michèle Guth

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.