Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2020.205

 

URTEIL

 

vom 18. November 2020

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Gabriella Matefi,

Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard

und Gerichtsschreiberin MLaw Nicole Aellen

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                          Beschwerdeführerin

[...]

 

gegen

 

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 27. August 2020

 

betreffend Errichtung einer Beistandschaft

 


Sachverhalt

 

A____ (Beschwerdeführerin) und deren Schwester, B____, sind Erbinnen ihrer verstorbenen Mutter, C____. Eine Teilvereinbarung vom 15. Mai 2018 hatte den Verkauf der Liegenschaft [...] zum Gegenstand, in welcher die Beschwerdeführerin wohnt. Im hängigen Erbteilungsverfahren stellte B____ im Zusammenhang mit der Teilvereinbarung am 6. März 2019 ein Vollstreckungsgesuch. Mit Entscheid vom 3. Oktober 2019 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB bzw. Erwachsenenschutzbehörde) für die Beschwerdeführerin eine Vertretungsbeistandschaft und erteilte Rechtsanwalt D____ (Vertretungsbeistand) den Auftrag, die Beschwerdeführerin im Erbteilungsverfahren und im Vollstreckungsverfahren zu vertreten. Im Rahmen einer Instruktionsverhandlung vor dem Zivilgericht Basel-Stadt trafen der Vertretungsbeistand und B____ am 27. Januar 2020 eine Vereinbarung, wonach diese zulasten der Erbschaft den Maximalbetrag von CHF 60'000.- und die Beschwerdeführerin den Maximalbetrag von CHF 30'000.– (ungleiche Höhe zufolge Anrechnung der unterbliebenen Mietzinszahlungen) beziehen können und wonach Letztere die Liegenschaft per Ende Juli 2020, spätestens aber per Ende September 2020 verlässt; zudem sollten die Rechtsvertreter der Parteien weitere Erbschaftspassiva bilateral untereinander regeln und entsprechende Anweisungen an die Bank erteilen können. Auf Antrag des Vertretungsbeistandes genehmigte die KESB die Vereinbarung am 13. Februar 2020 und stellte auch fest, dass der Vertretungsbeistand gestützt auf den Errichtungsentscheid vom 3. Oktober 2019 die aus der Vereinbarung resultierenden Handlungen gegenüber den Banken vornehmen dürfe. Die von der Beschwerdeführerin hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil VD.2020.59 vom 7. Juni 2020 ab. Daraufhin reichte die Beschwerdeführerin am 24. August 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde in Zivilsachen ein mit den Begehren um Aufhebung des Urteils VD.2020.59 vom 7. Juni 2020 und Nichtgenehmigung der Vereinbarung vom 27. Januar 2020, eventualiter um Rückweisung an das Verwaltungsgericht zur erneuten Überprüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Ferner wurde die aufschiebende Wirkung verlangt. Das Bundesgericht trat mit Urteil 5A_676/2020 vom 27. August 2020 auf die Beschwerde nicht ein.

 

Mit Entscheid der KESB vom 27. August 2020 wurde für die Beschwerdeführerin eine Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 1 ZGB mit dem Auftrag errichtet, für eine den persönlichen Umständen entsprechende Wohnsituation beziehungsweise Unterkunft besorgt zu sein sowie die Beschwerdeführerin bei allen in diesem Zusammenhang stehenden erforderlichen Handlungen zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten. Zur Beiständin wurde E____, Sozialarbeiterin und Berufsbeiständin, ernannt. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid entzog die KESB gestützt auf Art. 450c ZGB die aufschiebende Wirkung.

 

Gegen diesen Entscheid richtet sich die mit Eingabe vom 25. September 2020 erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin. Darin beantragt sie sinngemäss die Aufhebung der Beistandschaft. Den mit Verfügung vom 9. Oktober 2020 vom verfahrensleitenden Appellationsgerichtspräsidenten einverlangten Kostenvorschuss hat die Beschwerdeführerin geleistet. Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet.

 

Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der Vorakten im schriftlichen Verfahren und auf dem Zirkulationsweg ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten, als die Beschwerdeführerin eine «Wiederholung dieser Instruktionsverhandlung» beantragt. Aus dem Gesamtkontext ihrer Ausführungen ergibt sich, dass sie damit die Verhandlung vom 27. Januar 2020 meint, an welcher die streitbetroffene, rechtskräftig genehmigte Vereinbarung vom 27. Januar 2020 geschlossen wurde. Da es sich hierbei um eine zivilrechtliche Angelegenheit handelte, ist das Verwaltungsgericht zur Behandlung des Antrags der Beschwerdeführerin in sachlicher Hinsicht offensichtlich nicht zuständig.

 

1.2      Im Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich gemäss § 19 Abs. 1 KESG mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).

 

1.3      Zur Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen. Als von der Verbeiständung betroffene Person ist die Beschwerdeführerin damit grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert. Um rechtsgültig Beschwerde zu erheben, bedarf es jedoch der Prozessfähigkeit der beschwerdeführenden Person, wofür grundsätzlich Urteilsfähigkeit erforderlich ist (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit Art. 67 ZPO). Die KESB stellte fest, Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation (paranoide Schizophrenie, vgl. dazu act. 3 S. 562 ff., Entscheid der KESB vom 27. März 2015, sowie act. 3 S. 520 ff., Entscheid der KESB vom 26. Juni 2015) nicht mehr ausreichend in der Lage sei, ihre Angelegenheiten selbständig zu erledigen. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation benötige sie Unterstützung im Bereich Wohnen (angefochtener Entscheid, E. 14). Da der angefochtene Entscheid die zukünftige Wohnsituation der Beschwerdeführerin, mithin ein höchstpersönliches Recht beschlägt, genügt im vorliegenden Beschwerdeverfahren für die Beschwerdebefugnis die Urteilsfähigkeit bezogen auf diesen Streitgegenstand (BGer 5A_884/2010 vom 7. Januar 2011 E. 2.1; Droese/Steck, in: Basler Kommentar, 6. Auflage 2018, Art. 450 ZGB N 27; vgl. auch Art. 67 Abs. 3 ZPO). Zudem muss eine Person auch Gelegenheit haben, sich gegen die Verneinung ihrer Prozessfähigkeit zur Wehr zu setzen (BGer 5A_194/2011 vom 30. Mai 2011 E. 3.2). Daraus folgt, dass an die Urteilsfähigkeit der von der Wohnungsausweisung direkt betroffenen Person nur sehr geringe Anforderungen gestellt werden können, wenn die Beschwerdebefugnis in Frage steht. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, zumal die Beschwerdeführerin den Streitgegenstand und die Parteistandpunkte zumindest ansatzweise in justiziabler Weise erfassen konnte (vgl. VGE VD.2018.102 vom 31. Mai 2016 E. 1.3, VD.2016.212 vom 28. Juni 2017 E. 1.2.1, VD.2013.161 vom 5. Februar 2014 E. 3.1).

 

1.4      Im Erwachsenenschutzrecht können mit einer Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erlaubt. Dem Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz kommt mithin freie Kognition zu (Droese/Steck, a.a.O., Art. 450a ZGB N 4, 9). Dennoch ist es angebracht, dass sich das Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, wo es der besonderen Erfahrung und dem Fachwissen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt (VGE 664/2007 vom 1. Februar 2008 und 650/2007 vom 16. Januar 2008). Zudem überprüft das Verwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinne gilt – abgesehen von Ausnahmen, deren Voraussetzungen hier nicht gegeben sind – auch im Bereich des Erwachsenenschutzes das sogenannte Rügeprinzip (VGE VD.2018.79 vom 16. Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305). An die Begründung sind – insbesondere bei nicht anwaltlich vertretenen Laien – aber keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus der Beschwerde hinreichend klar hervorgeht, wogegen sie sich richtet und weshalb die beschwerdeführende Person in diesem Punkt nicht einverstanden ist (Droese/Steck, a.a.O., Art. 450 ZGB N 42, mit Hinweisen). Die Beschwerde ist gemäss Art. 450 Abs. 3 und Art. 450b Abs. 1 ZGB rechtzeitig erhoben und begründet worden, so dass darauf einzutreten ist.

 

2.

2.1      Mit ihrer Beschwerde wiederholt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die bereits im Verfahren VD.2020.59 vorgetragenen Rügen. So macht sie geltend, die Vereinbarung vom 27. Januar 2020 sei getroffen worden, ohne dass der Anwalt D____ dazu mandatiert gewesen sei. Sie habe ihm zuvor das Mandat entzogen, nachdem er ihre Interessen an der ersten Schlichtungsverhandlung nicht habe durchsetzen können. Sie sei mit der Vereinbarung vom 27. Januar 2020 nicht einverstanden; diese sei ungültig, weil der Anwalt zum fraglichen Zeitpunkt kein Mandat gehabt habe (vgl. zum Ganzen Beschwerde, S. 1). Sie sei mit einem Verkauf der Liegenschaft nicht einverstanden, weil sie diese selbst übernehmen und ihre Schwester, B____, für den ihr zustehenden Teil ausbezahlen wolle (vgl. Beschwerde, S. 1 f.).

 

2.2      Das Verwaltungsgericht gelangte im Urteil VD.2020.59 vom 7. Juni 2020 zum Schluss, dass Rechtsanwalt D____ als rechtskräftig ernannter Vertretungsbeistand die Beschwerdeführerin auch ohne deren Mitwirkung habe vertreten können und diese rechtskräftig gewordene Verbeiständung nicht mehr zu überprüfen sei. Das von der Erwachsenenschutzbehörde erteilte Mandat habe die Beschwerdeführerin ihm auch nicht entziehen können (vgl. VGE VD.2020.59 vom 7. Juni 2020 E. 2.2.4). Weiter stellte das Verwaltungsgericht fest, dass der wesentliche Entscheid, die von ihr bewohnte Nachlassliegenschaft zu verkaufen, bereits im Schlichtungsverfahren ohne Mitwirkung eines Vertretungsbeistandes rechtskräftig getroffen worden sei. Daran sei die Beschwerdeführerin gebunden, nachdem es ihr offenbar nicht gelungen sei, die Liegenschaft gemäss Teilvereinbarung vom 15. Mai 2018 (vgl. act. 3 S. 184 f. sowie 208 ff.) selber zu übernehmen (VGE VD.2020.59 vom 7. Juni 2020 E. 2.3.2). Das Bundesgericht trat auf die von der Beschwerdeführerin daraufhin angehobene Beschwerde nicht ein. Es erwog, die Handlungen des Vertretungsbeistandes wirkten unmittelbar für die vertretene Person, wobei deren Einverständnis nicht erforderlich sei. Die Vertretungsbeistandschaft sei für das Erbteilungsverfahren und für das Vollstreckungsverfahren betreffend die Teilvereinbarung, in welcher der Verkauf vereinbart worden war, errichtet worden; der Vertretungsbeistand sei mithin befugt gewesen, den Vertrag, welchen die KESB am 27. Januar 2020 genehmigt habe, abzuschliessen (BGer 5A_676/2020 vom 27. August 2020 E. 4). Die Beschwerdeführerin verkennt, dass der Verkauf der von ihr bewohnten Liegenschaft und ihr vereinbarter Auszug nicht mehr zu hinterfragen sind. Sie bringt zudem auch im vorliegenden Verfahren keinen Finanzierungsnachweis bei, aus welchem hervorginge, dass sie finanziell in der Lage ist, die streitbetroffene Liegenschaft gemäss Teilvereinbarung vom 15. Mai 2018 (vgl. act. 3 S. 184 f. sowie 208 ff.) zu übernehmen. Die Befugnisse der im vorinstanzlichen Verfahren ernannten Vertretungsbeiständin beschränken sich schliesslich auf die zukünftige Wohnsituation der Beschwerdeführerin, umfassen also gerade nicht den Verkauf der Liegenschaft (vgl. angefochtener Entscheid, Dispositiv-Ziffer 3). Insoweit zielen die Rügen der Beschwerdeführerin an der Sache vorbei und erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet.

 

3.

3.1      Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, sie wolle keine Beistandschaft. Sie habe in keinen Auszug aus der Liegenschaft [...] eingewilligt (vgl. Beschwerde, S. 1).

 

3.2

3.2.1   Mit behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz hilfsbedürftiger Personen sichergestellt. Eine Beistandschaft ist demgemäss dann anzuordnen, wenn eine hilfsbedürftige Person infolge eines in ihrer Person liegenden Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft wird nach Art. 394 Abs. 1 ZGB errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person aufgrund eines Schwächezustandes bestimmte Angelegenheiten nicht oder nicht zweckmässig allein erledigen kann und daher der Vertretung bedarf. Dabei sind nicht gesetzlich fest umschriebene, starre Massnahmen, sondern «Massnahmen nach Mass» zu treffen. Die Aufgabenbereiche der Beistandschaft sind folglich entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person zu umschreiben (Art. 391 Abs. 1 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 51 f.). Sie können die Personensorge, die Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr betreffen (Art. 391 Abs. 2 ZGB).

 

3.2.2   Die Selbstbestimmung der betroffenen Person soll bei der Wahl der Massnahme so weit wie möglich erhalten und gefördert werden (Art. 388 ZGB). Behördliche Massnahmen unterliegen damit dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Sie sind nur soweit zulässig, als sie zur Unterstützung der hilfsbedürftigen Person erforderlich und geeignet sind (Art. 389 ZGB). Im Sinne der Subsidiarität der Massnahmen des Erwachsenenschutzes bzw. entsprechend dem Verhältnismässigkeitsprinzip darf eine Vertretungsbeistandschaft nur angeordnet werden, wenn den negativen Folgen des Schwächezustandes der betroffenen Person nicht anders begegnet werden kann. Die anvisierte Massnahme muss jedoch geeignet und erforderlich sein, also das mildeste zielführende Mittel zum Schutz der betroffenen Person darstellen (Art. 389 Abs. 2 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 51; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des ZGB [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], in: BBl 2006 S. 7001, 7042 Ziff. 2.2.1; Biderborst/Henkel, in: Basler Kommentar, 6. Auflage 2018, Art. 389 ZGB N 2; Häfeli, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, a.a.O., Art. 389 ZGB N 12). Ist die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art – durch Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste – bereits gewährleistet, so ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 51, mit Hinweis). Die Erwachsenenschutzbehörde muss diesbezüglich ausführliche und differenzierte Abklärungen treffen (Häfeli, a.a.O., Art. 389 ZGB N 10). Die mit der Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft verbundene Einmischung in die Privatsphäre kommt insbesondere dann in Frage, wenn die Unterstützung der betroffenen Person für ihre Vertretung durch das persönliche Umfeld oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint (Art. 389 Abs. 1 ZGB; Biderborst/Henkel, a.a.O., Art. 394 ZGB N 8). Letzteres kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die hilfsbedürftige Person sich als Folge des Schwächezustandes völlig passiv verhält oder sich nicht genügend aktiv um Unterstützung bemüht und auch niemanden rechtsgenügend zur Vertretung in den fraglichen Belangen bevollmächtigen kann oder will, oder weil sie als Folge von Unzuverlässigkeit nötige Besprechungstermine nicht oder nur ungenügend einhält, ihre Post nicht öffnet etc. (Biderborst/Henkel, a.a.O., Art. 394 ZGB N 8). Nicht erforderlich ist die Zustimmung der betroffenen Person zur entsprechenden Massnahme (Biderborst/Henkel, a.a.O., Art. 394 ZGB N 10, mit Hinweisen; VGE VD.2019.21 vom 13. Juni 2019 E. 3.2).

 

3.3      Aus den Akten geht in tatsächlicher Hinsicht hervor, dass die Beschwerdeführerin an einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0; Bericht der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel [UPK] vom 17. März 2015, act. 3 S. 636 ff.) resp. einer schizoaffektiven Störung, gegenwärtig manisch (ICD-10 F25.0; Bericht UPK vom 29. Mai 2015, act. 3 S. 538 ff.), leidet (vgl. auch angefochtener Entscheid, Ziff. 9). Gemäss dem angefochtenen Entscheid ging die KESB davon aus, dass sich die Beschwerdeführerin weigern werde, spätestens am 30. September 2020 aus der Liegenschaft [...] auszuziehen. Dies hat sich bewahrheitet, weshalb der angefochtene Entscheid insoweit nicht zu beanstanden ist. Mit Blick auf die ihr diagnostizierte psychische Erkrankung und die weiteren Akten ging die KESB sodann zutreffend davon aus, dass die Beschwerdeführerin an einem Schwächezustand im Sinn von Art. 390 ZGB leidet (vgl. angefochtener Entscheid E. 13–15). Es ist weiter anzunehmen, dass dieser Schwächezustand der Beschwerdeführerin – im Sinn der negativ umschriebenen Urteilsfähigkeit – auch tatsächlich ein Unvermögen bewirkt, die eigenen Angelegenheiten zu besorgen. Die (positiv umschriebene) Urteilsfähigkeit setzt dabei einerseits als intellektuelle Komponente die Fähigkeit voraus, Sinn, Zweckmässigkeit und Wirkungen einer bestimmten Handlung zu erkennen. Hinzu kommt als Willens- bzw. Charakterelement das Vermögen, gemäss der vernünftigen Erkenntnis nach freiem Willen zu handeln und allfälliger fremder Willensbeeinflussung in normaler Weise Widerstand zu leisten (BGE 124 III 5 E. 1a S. 7 f. mit Hinweisen; BGer 5A_773/2013 vom 5. März 2014 E. 4.1). Die Beschwerdeführerin belegt mit ihrem Verhalten im vorliegenden Verfahren erneut, dass sie weder gewillt noch fähig ist, sich an die von ihr am 15. Mai 2018 (selbstbestimmt) getroffene Teilvereinbarung zu halten und zu einem Verkauf der streitbetroffenen Liegenschaft Hand zu bieten. Auch verkennt sie, dass eine Liegenschaft aufgrund der Unsicherheiten bezüglich eines Bezugstermins nur zu einem viel tieferen Preis verkauft werden kann, solange noch ein Erbe darin wohnt (so schon VGE VD.2020.59 vom 7. Juni 2020 E. 2.3.2), und dass sich ihr Problem mit dem Verbleib im Haus nicht lösen, sondern nur verzögern würde. Mit all dem geht die Weigerung der Beschwerdeführerin einher, sich eine geeignete Unterkunft zu suchen. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, dass sie gewillt und in der Lage ist, innert nützlicher Frist eigenständig die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen oder sich hierfür die notwendige Unterstützung zu holen. Der von der Beschwerdeführerin gezeigte Widerstand entspringt offenkundig ihrer psychischen Erkrankung, zumal er sich insbesondere auch gegen die von ihr abgeschlossene Teilvereinbarung vom 15. Mai 2018 richtet. Nachdem der Verkauf der von ihr bewohnten Liegenschaft unausweichlich bevorsteht, ist angesichts ihres Verhaltens sowie ihrer Vorbringen offensichtlich, dass ihr die Fähigkeit, Sinn, Zweckmässigkeit und Wirkungen der angeordneten Vertretungsbeistandschaft zu erkennen, abgeht und auch ihr Vermögen, vernunftgemäss zu handeln, massgeblich beeinträchtigt ist. Insgesamt ist mit der KESB davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bezüglich Planung und Organisation ihrer Wohnsituation auf Unterstützung angewiesen ist (vgl. angefochtener Entscheid, E. 16 f.). Im Bereich Wohnen besteht mit anderen Worten ein Schutzbedarf, weshalb sich die angeordnete Massnahme als rechtmässig erweist.

 

3.4      Soweit die KESB erwog, subsidiäre Massnahmen zur Unterstützung der Beschwerdeführerin in ihren Angelegenheiten hätten nicht funktioniert und aufgrund der dokumentierten gesundheitlichen und kognitiven Situation sowie der mangelnden Krankheitseinsicht seien keine anderweitigen Hilfestellungen (Angehörige, nahestehende Personen oder ähnliches) und auch keine weniger einschneidenden Massnahmen in Betracht zu ziehen (angefochtener Entscheid, E. 12, 14 und 16 f.), ist ihr ebenfalls zu folgen. Anzuordnen ist von Beginn weg eine erfolgversprechende Massnahme (VGE VD.2017.212 vom 7. Februar 2018 E. 4.3). Nachdem der Liegenschaftsverkauf seit rechtskräftiger Genehmigung der Vereinbarung vom 27. Januar 2020 nicht mehr aufzuhalten ist, kann angesichts der beharrlichen Weigerungshaltung der Beschwerdeführerin nicht davon ausgegangen werden, dass eine mildere Massnahme ebenso zielführend wäre wie die angeordnete Vertretungsbeistandschaft. Letztere umfasst ausschliesslich die Aufgabe, für eine den persönlichen Umständen entsprechende Wohnsituation beziehungsweise Unterkunft besorgt zu sein sowie die Beschwerdeführerin bei allen in diesem Zusammenhang stehenden erforderlichen Handlungen zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten (vgl. angefochtener Entscheid, Dispositiv-Ziffer 3, sowie vorne, E. 2.2). Sie geht folglich nicht über das offensichtlich Notwendige hinaus. Auch ergeben sich in den Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin über Angehörige oder ihr nahestehende Personen verfügt, welche sie – anstelle einer vom Staat bestellten Mandatsträgerin – bei der Etablierung einer geeigneten Unterkunft unterstützen könnten. Entsprechendes macht die Beschwerdeführerin auch nicht geltend. Eine mildere als die angeordnete Massnahme, die zugleich ebenso zielführend wäre, ist damit nicht ersichtlich. Die von der KESB errichtete Vertretungsbeistandschaft erweist sich damit auch als verhältnismässig.

 

4.

Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.– (vgl. § 30 VRPG; § 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

 

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

-       Beiständin

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

 

MLaw Nicole Aellen

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.