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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2020.207
URTEIL
vom 16. Juni 2021
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Marc Oser, Dr. Christoph A. Spenlé
und Gerichtsschreiber MLaw Martin Seelmann, LL.M.
Beteiligte
A____ Rekurrent
gegen
Amt für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs
vom 30. September 2020
betreffend Kürzung Honorarnote
Sachverhalt
B____ wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 11. Januar 2018 der versuchten schweren Körperverletzung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung), der mehrfachen Tätlichkeiten (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung), der mehrfachen Nötigung, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und der Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) schuldig erklärt. Die gegen ihn am 12. Juli 2013 vom Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt wegen Delikten aus dem Bereich des Strassenverkehrs bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von acht Monaten wurde vollziehbar erklärt und er wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 ¼ Jahren sowie zu einer Busse von CHF 2'000.– verurteilt. Mit Urteil SB.2018.52 vom 27. Februar 2019 erhöhte das Appellationsgericht die ausgesprochene Freiheitsstrafe auf 4 ½ Jahre und bestätigte die ausgefällte Busse in Höhe von CHF 2'000.–. Mit Urteil 1B_147/2020 vom 22. April 2020 hat das Bundesgericht die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen.
Nachdem B____ die Strafe zunächst im geschlossenen Normalvollzug in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Lenzburg verbüsste, ordnete der Straf- und Massnahmenvollzug (SMV) mit Entscheid vom 28. Mai 2020 dessen Versetzung in den offenen Strafvollzug gemäss Art. 76 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) in der JVA Wauwilermoos an, welche am 15. Juni 2020 vollzogen worden ist (act. 7/2 S. 191 f.).
Bereits mit Schreiben vom 19. Mai 2020 holte der SMV bei der JVA Lenzburg einen Vollzugsbericht zur Prüfung der bedingten Entlassung nach Art. 86 StGB ein (act. 7/2 S. 216 ff.), welcher mit Datum vom 5. Juni 2020 von der JVA Lenzburg erstattet worden ist (act. 7/2 S. 193 ff.).
Mit Schreiben vom 4. Juni 2020 (act. 7/2 S. 204) wurde [...] als damaliger Vertreter von B____ auf die Durchführung einer Vollzugskoordinationssitzung vom 29. Juni 202 hingewiesen, an welcher auch B____ werde teilnehmen können. Im Anschluss an diese Sitzung werde ihm das rechtliche Gehör betreffend Prüfung der bedingten Entlassung gewährt.
Am 18. Juni 2020 teilte A____, Advokat (Rekurrent), dem SMV die Begleitung resp. Vertretung von B____ betreffend Prüfung der bedingten Entlassung mit (act. 7/2 S. 189) und beantragte seine Einsetzung als amtlicher Vertreter. Mit Schreiben vom 19. Juni 2020 (act. 7/2 S. 186 ff.) teilte der SMV dem Rekurrenten darauf ihre vorläufige Beurteilung der Frage der bedingten Entlassung mit und verwies auf die Anhörung seines Mandanten anlässlich der Sitzung vom 29. Juni 2020. Mit Schreiben vom gleichen Tag ersuchte sie ihn um die Edition eines tauglichen Nachweises der Bedürftigkeit seines Mandanten (act. 7/2 S. 185). In der Folge nahm der Rekurrent mit seinem Mandanten an der Vollzugskoordinationssitzung vom 29. Juni 2020 teil (act. 7/2 S. 174 ff.), anlässlich welcher sein Mandant zum Gesuch Stellung nahm (act. 7/2 S. 182). In der Folge stellte der Rekurrent mit Schreiben vom 1. Juli 2020 ein Akteneinsichtsgesuch zur ergänzenden Stellungnahme zur geplanten Verweigerung der bedingten Entlassung seines Mandanten (act. 7/2 S. 173), worauf ihm mit Schreiben vom 9. Juli 2020 die Akten auf einer CD ediert worden sind (act. 7/2 S. 172). Mit Eingabe vom 3. September 2020 (act. 7/2 S. 85 ff.) nahm der Rekurrent innert erstreckter Frist zum Gesuch um bedingte Entlassung Stellung, beantragte die Gewährung von Sachurlaub für Montag, 21. September 2020, erneuerte sein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung und reichte eine Honorarnote zum Ausweis seiner Bemühungen ein. Mit Verfügung vom 8. September 2020 bewilligte der SMV dem Mandanten des Rekurrenten die unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren betreffend Prüfung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug (act. 7/2 S. 82). Mit Verfügung vom 9. September 2020 wurde das gestellte Gesuch um Sachurlaub abgewiesen (act. 7/2 S. 77 ff.). Mit Entscheid vom 23. September 2020 (act. 7/2 S. 68 ff.) wurde dem Mandanten des Rekurrenten die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug nach Art. 86 StGB verweigert. Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen. Mit Verfügung vom 30. September 2020 nahm der SMV eine Kürzung der Honorarnote des Rekurrenten vom 3. September 2020 vor und setzte sein Honorar im Zusammenhang mit der Prüfung der bedingten Entlassung seines Mandanten auf CHF 1'555.70 fest.
Gegen diese Verfügung hat der Rekurrent mit Eingabe vom 12. Oktober 2020 Rekurs ans Verwaltungsgericht erhoben und diesen mit Eingabe vom 2. November 2020 begründet. Mit der Rekursbegründung beantragt er die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der Verfügung vom 30. September 2020 der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug und die Zusprechung eines Honorars gemäss seiner am 3. September 2020 eingereichten Honorarnote abzüglich der darin enthaltenen Aufwendung vom 1. September 2020 (15 min/Porto).
Der SMV beantragt mit Vernehmlassung vom 6. Januar 2021 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Hierzu hat der Rekurrent mit Eingabe vom 22. Februar 2021 repliziert.
Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Der Rekurrent ist als Adressat der angefochtenen Verfügung von dieser unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) zum Rekurs legitimiert ist.
1.3 Das Verwaltungsgericht hat volle Kognition (Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen Gesetz über den Justizvollzug, S. 32). Es hat zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl. § 8 Abs. 1 VRPG). Zusätzlich prüft es die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung (§ 8 Abs. 5 VRPG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG).
1.4 Gemäss der Rechtsprechung zu § 16 Abs. 2 VRPG hat eine rekurrierende Partei ihren Standpunkt in ihrer Rechtsmittelbegründung innert der Begründungsfrist substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Das Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinn gilt das sogenannte Rügeprinzip (vgl. VGE VD.2018.40 vom 16. Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.62 vom 30. September 2016 E. 1.2.1; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305).
2.
2.1 Mit dem angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz zunächst auf die mit Verfügung vom 8. September 2020 erfolgte Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung des Rekurrenten im Verfahren betreffend die Prüfung der bedingten Entlassung seines Mandanten aus dem Strafvollzug nach Art. 86 StGB verwiesen. Mit Bezug auf dessen Entschädigung verwies die Vorinstanz auf § 16 Abs. 2 der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren vom 20. Juni 1972 (SG 153.810), wonach sich diese grundsätzlich nach dessen Zeitaufwand und dem vom Appellationsgericht festgelegten Stundenansatz richte. Dabei bestehe nach konstanter Praxis aber die Möglichkeit der Herabsetzung, wobei die zuständige Behörde bei der Festsetzung des Anwaltshonorars über einen weiten Ermessensspielraum verfüge. Der geltend gemachte Arbeitsaufwand sei stets nur so weit von Belang, als er vernünftigerweise zur pflichtgemässen Erfüllung der Aufgabe erforderlich gewesen sei. Ein übertriebener Aufwand sowie unnötig oder offensichtlich aussichtslose Bemühungen begründeten somit keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003, S. 228 f.).
Bezogen auf den vorliegenden Sachverhalt erwog die Vorinstanz, dass der Rekurrent mit seiner Honorarnote vom 3. September 2020 für den Zeitraum vom 17. Juni bis 3. September 2020 einen Aufwand von insgesamt 18 Stunden und 20 Minuten à CHF 200.00 sowie Auslagen für Kopien, Porti und Fahrtkosten in der Höhe von gesamthaft CHF 385.78 geltend mache, woraus ein Gesamtbetrag von CHF 4'364.50 inkl. 7,7 % Mehrwertsteuer resultiere. Davon strich die Vorinstanz zunächst den für den 17. Juni 2020 geltend gemachten Aufwand von 5 Minuten, da die Wirkungen der unentgeltlichen Prozessführung in der Regel erst ab der mit Eingabe vom 18. Juni 2020 erfolgten Gesuchseinreichung einträten.
Weiter erwog die Vorinstanz, dass sie im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren betreffend die Prüfung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug nach Art. 86 Abs. 2 StGB einen Bericht der Anstaltsleitung einzuholen und den Gefangenen anzuhören habe (Art. 86 Abs. 2 StGB). Es bestehe daher nur ein Anspruch auf Vergütung für Aufwendungen, welche damit im Zusammenhang gestanden und vernünftigerweise zur pflichtgemässen Erfüllung dieser Aufgabe erforderlich gewesen seien. In der Folge nannte die Vorinstanz im Einzelnen die geltend gemachten Aufwandpositionen, welche diesen Anforderungen nicht entsprächen. Sie erwog dabei, dass die im Zeitraum vom 18. Juni bis 1. September 2020 erfolgten Telefonate, Schreiben an den Klienten und Besuche des Klienten vor und nach der mündlichen Gewährung des rechtlichen Gehörs am 29. Juni 2020 nicht notwendig gewesen seien. Dies gelte insbesondere auch für die Aufwendungen vom 31. August 2020 wohl im Zusammenhang mit dem Studium der Verfügung betreffend Vollzugsöffnungen. Daraus folgte der Abzug von Aufwendungen von insgesamt 7 Stunden und 55 Minuten sowie von Auslagen in der Höhe von CHF 205.14. Weiter erachtete die Vorinstanz den geltend gemachten Aufwand vom 10., 13. und 22. Juli (150 Minuten und Auslagen in der Höhe von CHF 69.50) für Aktenstudium als überhöht, soweit überhaupt erforderlich. Mit Schreiben vom 19. Juni 2020 seien B____ die Gründe für die beabsichtigte Verweigerung der bedingten Entlassung unter Bezugnahme auf die beigelegten Vollzugsberichte der JVA Lenzburg vom 13. Februar und 5. Juni 2020 mitgeteilt worden. Auch der weitere, nach der am 29. Juni 2020 erfolgten mündlichen Gewährung des rechtlichen Gehörs erfolgte Aufwand von 2 Stunden und 30 Minuten für das Studium weiterer Vollzugsakten sei nicht nachvollziehbar. Insgesamt erachtete sie hierfür einen zeitlichen Aufwand von 30 Minuten als genügend. Ebenfalls nicht anerkannt wurden der zeitliche Aufwand sowie die Auslagen für das Ausdrucken der auf einer CD zugestellten Vollzugsakten. Es erfolgte daher die Streichung von geltend gemachten zeitlichen Aufwendungen im Umfang von 2 Stunden und von Auslagen im Betrag von CHF 69.50.
Als überhöht qualifizierte die Vollzugsbehörde auch den im Zusammenhang mit der Erarbeitung der zweiseitigen Stellungnahme inklusive Aktenstudium geltend gemachten Aufwand vom 1. und 3. September (190 Minuten und Auslagen in der Höhe von CHF 6.55), zumal diese auch zusätzliche sachfremde Ausführungen zu einem Antrag von B____ betreffend einen Sachurlaub am 21. September 2020 enthalten habe, für welchen die unentgeltliche Rechtspflege weder beantragt noch bewilligt worden sei. Der entsprechende Aufwand wurde daher um 1 Stunde und 40 Minuten auf 1 Stunde und 30 Minuten zuzüglich der geltend gemachte Portoauslagen von CHF 6.55 gekürzt. In der Summe wurde der geltend gemachte Aufwand von 18 Stunden und 20 Minuten um 11 Stunden und 40 Minuten gekürzt und dem Rekurrenten zum Stundenansatz von CHF 200.00 ein Honorar von CHF 1'333.33 zugesprochen. Die in Rechnung gestellten Auslagen in der Höhe von gesamthaft CHF 385.78 wurden um den Betrag von CHF 276.64 reduziert und ihm damit Auslagenersatz im Betrag von CHF 111.14 zugesprochen. Daraus resultierte unter dem Titel der unentgeltlichen Verbeiständung für das vorliegende nichtstreitige Verwaltungsverfahren eine Entschädigung von CHF 1'444.47 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer, weshalb dem Rekurrenten insgesamt der Betrag von CHF 1'555.70 auszurichten sei.
2.2
2.2.1 Mit seiner Rekursbegründung weist der Rekurrent zunächst darauf hin, dass er seinen Klienten lediglich bis zu seiner zweiten Inhaftierung durch die Staatsanwaltschaft vor drei Jahren vertreten habe. Er habe das Mandat auf inständiges Bitten seines Klienten hin angenommen. Er habe keinerlei Kenntnis von den in der Zwischenzeit ergangenen Urteilen gehabt. Deshalb habe er für die Ausarbeitung seiner Stellungnahme und die Gespräche mit seinem Klienten die Verfahrensakten genau studieren müssen. Allein das Urteil der ersten Instanz habe weit über 50 Seiten umfasst und auch das Urteil der zweiten Instanz sowie die Präsidialverfügungen mit anschliessendem Verfahren vor Bundesgericht seien sehr umfangreich gewesen. Aufgrund der bloss mit zwei Sätzen begründeten Absicht der Verweigerung der bedingten Entlassung seien diese Unterlagen für die Beurteilung der Rechts- und Sachlage äusserst relevant gewesen. Die Vollzugsbehörde habe nur mit zwei Sätzen summarisch zusammengefasst, dass die bedingte Entlassung wegen eines Vorfalls seines Klienten im Strafvollzug sowie wegen behaupteter Nichtbearbeitung seiner Taten verweigert werden solle.
2.2.2 Darin kann dem Rekurrenten nicht gefolgt werden. Wie aus seinem eigenen Schreiben vom 18. Juni 2020 (act. 7/2 S. 189) hervorgeht, mit welchem er der Vorinstanz die Übernahme seines Mandats angezeigt hat, war sein Mandant im damaligen Zeitpunkt im Vollzugsverfahren durch seinen bisherigen Vertreter, [...], vertreten. Der Rekurrent machte keine zwingenden Gründe für einen Wechsel der vom Staat zu bezahlenden, unentgeltlichen Verbeiständung geltend. Vor diesem Hintergrund kann Aufwand, welcher dem bereits bisher eingesetzten amtlichen Vertreter nicht entstanden wäre, vor dem Hintergrund des von der Vorinstanz zutreffend referenzierten Grundsatzes der Beschränkung der Entschädigung auf notwendigen Aufwand nur ausnahmsweise entschädigt werden. Wird ein solches Mandat ohne zwingenden Grund übernommen, so hat die notwendige Erarbeitung der seinem Vorgänger vertrauten Verfahrenskenntnis grundsätzlich zu seinen eigenen Lasten zu gehen (vgl. BGer 1P.161/2006 vom 25. September 2006 E. 3.3).
Im Übrigen kann dem Rekurrenten auch nicht gefolgt werden, wenn er der Vorinstanz vorwirft, die Gründe für die in Aussicht genommene Verweigerung der bedingten Entlassung nur mit zwei Sätzen summarisch umrissen zu haben. Mit dem Schreiben vom 19. Juni 2020 (act. 7/2 S. 186 ff.) wurde er darüber vielmehr eingehend informiert. Es wurde auf den Vollzug in der Sicherheitsabteilung II der JVA Lenzburg aufgrund des Einschmuggelns und Vertriebs illegaler Kommunikationsmittel und der damit verbundenen Gefährdung des Vollzugsalltages, die bereits zuvor im Vollzug festgestellten manipulativen Verhaltensweisen von B____, dessen vor dem Hintergrund seiner erheblichen Reizbarkeit und seines hohen Gewaltpotenzials zu beurteilende fehlende Aufarbeitung seines Deliktverhaltens und seiner Gewaltproblematik, die abgebrochene Paartherapie und seine nicht abschliessend geklärten Lebensverhältnisse nach einer Entlassung hingewiesen. Daraus zog die Vorinstanz den Schluss, dass nicht von einer günstigen Prognose ausgegangen werden könne. Damit war der Rekurrent hinreichend über die Gründe informiert, welche für die Vollzugsbehörde einer bedingten Entlassung entgegenstanden.
2.2.3 Aufgrund dieser Erwägungen hat die Vorinstanz auch den mit Datum vom 18. Juni 2020 ausgewiesenen Aufwand von 10 Minuten für die Kontaktnahme mit dem bisherigen Vertreter seines Mandanten zu Recht nicht berücksichtigt.
2.3 Weiter zeigt sich der Rekurrent befremdet darüber, dass die Vorinstanz von einem nichtstreitigen Verfahren spreche. Aufgrund der in Aussicht genommenen Verweigerung der bedingten Entlassung habe es der Natur der Sache entsprochen, dass sein Klient damit nicht einverstanden gewesen sei und daher ein strittiges Verfahren vorgelegen habe.
Diese Ausführungen beruhen offensichtlich auf einem unzutreffenden Verständnis des Begriffs des nichtstreitigen Verfahrens. Die Vollzugsbehörde entscheidet erstinstanzlich über die Frage der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug. Im Rahmen dieses erstinstanzlichen Entscheidverfahrens hat sie dem Mandanten des Rekurrenten das rechtliche Gehör zu ihrem in Aussicht genommenen Entscheid gewährt. Dieses Verfahren wird im Unterschied zu einem nachfolgenden Rechtsmittelverfahren, bei dem ein bestehender Entscheid angefochten und damit ein Streit zwischen der Vorinstanz und der anfechtenden Partei ausgefochten wird, nichtstreitiges Verfahren genannt, auch wenn sich die Behörde und die betroffene Partei im Vorfeld des Entscheides über diesen offensichtlich nicht einig sind (vgl. auch Kantonsgericht BL Entscheid 810 17 30 vom 15. November 2017 E. 7.4 m.H. auf Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, N 967 ff., N 1058 ff., vgl. für die neue 8. Auflage [Zürich/St. Gallen 2020] N 967 ff.).
2.4 Weiter macht der Rekurrent geltend, aufgrund der Situation habe er seinen Klienten am 26. Juni 2020 in der JVA Wauwilermoos besuchen müssen, um den Vorfall im Strafvollzug besprechen und ihm die Notwendigkeit einer psychologischen Bearbeitung seiner Tat aufzeigen zu können. Es sei ihm klar gewesen, dass ohne psychologische Bearbeitung seiner Tat sein Klient keine Chance gehabt habe, die bedingte Entlassung zu erhalten. Zudem hätten auch mögliche Settings nach der Haftentlassung besprochen werden müssen. Er habe mit seinem Klienten vereinbart, dass der Unterzeichner für seinen Klienten ein Setting betreffend psychologischer Begleitung bei Haftentlassung ausarbeiten solle, bei welchem die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug keine Bedenken bei einer etwaigen bedingten Entlassung haben müsste.
Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend ausführt, ist nicht ersichtlich, weshalb die genannte, vorgängig zur gemeinsamen Besprechung in der JVA Wauwilermoos vom 29. Juni 2021 erfolgte Kontaktnahme nicht auch telefonisch hätte erfolgen können, zumal der Rekurrent mit seinem Mandanten auch auf diesem Wege kommuniziert hat. Zu folgen ist der Vorinstanz auch darin, dass eine Motivation seines Mandanten zur Aufnahme einer bisher unterbliebenen therapeutischen Bearbeitung zum vornherein keinen Einfluss auf den damals zu treffenden Entscheid über die bedingte Entlassung hat haben können. Nachdem sich der Häftling bisher hierfür nicht bereit zeigte, wäre erst die nachhaltige Etablierung einer solchen Therapie überhaupt geeignet, einen Einfluss auf die Prognose zu entfalten. Ein Bekenntnis seines Mandanten, kurz vor dem Entscheid eine Therapie beginnen zu wollen, hätte daher in erkennbarer Weise keinen Einfluss auf den Entscheid der Vollzugsbehörde über die bedingte Entlassung haben können, weshalb die entsprechenden Bemühungen zumindest bezogen auf dieses Verfahren auch nicht notwendig erscheinen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz war die Frage des Austrittssettings zwar für ihren Entscheid durchaus von Relevanz, hat sie darauf doch auch selber in ihrem Schreiben vom 19. Juni 2020 verwiesen. Wenn der Rekurrent aber selber ausführt, sein Mandant habe im damaligen Zeitpunkt noch kein Vertrauen in die zuständigen Personen finden können und sich eine solche Therapie zuerst überlegen müsse, so wird daraus ohne weiteres klar, dass entsprechende Bemühungen zumindest im Rahmen der damaligen Prüfung der bedingten Entlassung nicht notwendig gewesen sind und daher auch nicht entschädigt werden können.
2.5 Weiter rügt der Rekurrent die Streichung seiner Aufwendungen vom 2. Juli 2020, 13. (resp. 30.) Juli 2020 und 10. August 2020. Es handelt sich dabei jeweils um den Aufwand von je 10 Minuten und die Auslagen im Zusammenhang mit der Zustellung von Korrespondenz mit der Vorinstanz, insbesondere im Zusammenhang mit ersuchten Fristerstreckungen betreffend die Stellungnahme zur beabsichtigten Verweigerung der bedingten Entlassung. Zwar hat der Rechtsvertreter seinen Auftraggeber über Mitteilungen von Behörden umgehend zu orientieren (vgl. Testa, Die zivil- und standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwalts gegenüber dem Klienten, Diss. Zürich 2001, S. 85), jedoch ist der Rekurrent darauf hinzuweisen, dass Sekretariatsarbeiten bzw. standardisierte Schreiben und anwaltliche Kürzestaufwendungen wie etwa Fristerstreckungsgesuche sowie die Kenntnisnahme von Bewilligungen von Fristerstreckungsgesuchen und deren Weiterleitung an den Mandanten und dergleichen grundsätzlich nicht separat zu entschädigen sind (vgl. Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 135 N 4; s. auch AGE BES.2015.6 vom 29. Juli 2015 E. 2.2.2, SB.2016.56 vom 30. April 2020 E. 3.2, HB.2020.39 vom 19. September 2012 E. 8; Kantonsgericht BL Entscheid 470 16 83 vom 5. Juli 2016 E. 2.5.5; Obergericht ZH Entscheid PC170011-O/U vom 29. Mai 2017 E. 4.6.3).
2.6 Den für den 10. und 13. August 2020 ausgewiesenen Aufwand begründet der Rekurrent mit einem Besuch bei seinem Klienten vom 13. August 2020, welcher am 10. August 2020 telefonisch vereinbart worden sei. Den Besuch in der Haftanstalt begründet er mit der Mitteilung für seinen Mandanten, dass er für den Fall seiner etwaigen bedingten Entlassung einen Psychologen und einen Trainer für ihn gefunden habe, der ihn bei einer Haftentlassung begleiten resp. ihm wichtige Hilfestellungen für die ersten Schritte in die Freiheit geben könnte. Da diese Bemühungen aber selber mit Bezug auf den Gegenstand des Verfahrens, für welches die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden ist, nicht notwendig sind, gilt dies auch für den daraus folgenden Folgeaufwand. Es kann auf die Ausführungen in E. 2.4 verwiesen werden.
2.7 Wie der Rekurrent selber ausführt, bezog sich sein Schreiben vom 31. August 2020 und der damit verbundene Aufwand auf die Frage der Bewilligung von Vollzugsöffnungen. Diese waren aber nicht Gegenstand des Verfahrens betreffend Prüfung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug, für welches dem Klienten des Rekurrenten die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt worden ist. Der entsprechende Aufwand konnte daher auch nicht in diesem Verfahren vergütet werden.
2.8 Soweit der Rekurrent schliesslich den Aufwand vom 10., 13. und 22. Juli 2020 damit begründet, dass er seinen Klienten weder im erstinstanzlichen Verfahren, im Berufungsverfahren noch im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren vertreten habe und deshalb ein vertieftes Aktenstudium benötigt habe, kann auf die Ausführungen in E. 2.2.2 verwiesen werden.
2.9 Schliesslich rügt der Rekurrent die Kürzung des von ihm ausgewiesenen Aufwands für die Erarbeitung der schriftlichen Stellungnahme vom 3. September 2020. Er macht geltend, dass diese zwar nicht sehr umfangreich gewesen sein möge. Er habe sich aber mit den gesamten Verfahrensakten auseinandersetzen müssen. Die Erarbeitung ihrer Grundlagen sei äusserst aufwendig gewesen, da die Vorinstanz nicht genauer erläutert habe, was sie genau mit der mangelnden Tatverarbeitung gemeint habe und er sich dies mittels den Verfahrensakten habe erarbeiten müssen.
In dieser Kritik an den Angaben im Schreiben vom 19. Juni 2020 kann dem Rekurrenten wie bereits dargelegt (vgl. oben E. 2.4) nicht gefolgt werden. Zudem setzt sich der Rekurrent diesbezüglich auch nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, welche die diesbezügliche Kürzung auch damit begründet hatte, dass die Eingabe auch sachfremde Ausführungen zu einem Antrag seines Mandanten betreffend einen Sachurlaub vom 21. September 2020 beinhaltet habe, für welchen ihm wiederum keine unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden sei.
2.10 Insgesamt sind die Erwägungen der Vorinstanz, mit denen sie die vorgenommenen Kürzungen des Honorars des Rekurrenten begründet hat, nicht zu beanstanden. Sie hat damit hinreichend konkret dargelegt und begründet, welcher Aufwand für welche Bemühungen vergütet werden kann. Der replicando vorgetragenen Kritik, die Vorinstanz lege nicht dar, wie sie auf «diese stark verkürzten Arbeitszeiten» komme, kann daher nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat ihr Ermessen bei der Bemessung des angemessenen Bemühungsaufwands dabei nicht verletzt.
3.
Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
- Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Martin Seelmann, LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.