|
|
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2020.20
URTEIL
vom 4. März 2022
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, MLaw Manuel Kreis
und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____ Rekurrentin 1
[...]
[...] Rekurrentin 2 – Rekurrent 11
alle vertreten durch [...], Advokat,
und [...], Advokatin,
[...]
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Rekursgegner
Marktplatz 9, 4001 Basel
vertreten durch Human Resources Basel-Stadt,
Spiegelgasse 4, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss des Regierungsrats
vom 21. Januar 2020
betreffend Überführung der Stelle «Lehrperson Gymnasium mit einem Fach» im Rahmen der Systempflege, Stellenbeschreibung Nr. [...]
Sachverhalt
A____ und die 10 weiteren Rekurrentinnen und Rekurrenten (Rekurrierende) üben als Sportlehrerinnen und Sportlehrer an Gymnasien die Stelle «Lehrperson Gymnasium mit einem Fach», Stellenbeschreibung Nr. [...] aus. Diese wurde mit Beschluss des Regierungsrates per 1. Februar 2015 auf die umschriebene Richtposition (Modellumschreibung) 4102.17 in Lohnklasse 17 überführt. In der Folge beantragten die Rekurrierenden beim Zentralen Personaldienst (ZPD, heute: Human Resources Basel-Stadt) den Erlass einer anfechtbaren Verfügung, welche mit Datum vom 7. Januar 2016 namens und im Auftrag des Regierungsrates erlassen worden ist. Die gegen diese Verfügungen erhobene Einsprache der Rekurrierenden wies der Regierungsrat mit Beschluss vom 21. Januar 2020 ab. Gleichzeitig stellte er fest, dass die Stellenbeschreibung Nr. [...] hinsichtlich der Zusatzausbildung um eine pädagogische Ausbildung auf Niveau Master of Advanced Studies zu ergänzen sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der am 30. Januar 2020 angemeldete und am 26. Juni 2020 begründete Rekurs der Rekurrierenden. Mit ihrem Rekurs beantragen die Rekurrierenden die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des Regierungsratsbeschlusses vom 21. Januar 2020 und die Einreihung der Stelle «Lehrperson Gymnasium», Stellenbeschreibung Nr. [...], im Rahmen der Systempflege mit Wirkung ab 1. Februar 2015 in Lohnklasse 18. Eventualiter beantragen sie die Rückweisung der Angelegenheit zur korrekten Durchführung des Verfahrens an den Regierungsrat. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen die Rekurrierenden, es seien sämtliche Verfahrensakten des gesamten vorinstanzlichen Verfahrens (Einreihungsverfahren, Einspracheverfahren) beizuziehen und ihnen zur Einsicht zukommen zu lassen. Mit Vernehmlassung vom 6. November 2020 lässt der Regierungsrat die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung des Rekurses beantragen. Hierzu replizierten die Rekurrierenden mit Eingabe vom 28. Januar 2021. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1. Formelles
1.1 Einspracheentscheide des Regierungsrates betreffend die Überführung einer Stelle können gemäss Ziff. 4.4 der Überführungsrichtlinie im Zusammenhang mit dem Projekt Systempflege (ÜRS) von der Stelleninhaberin oder dem Stelleninhaber beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Dies entspricht der Regelung von § 10 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Gemäss Ziff. 4.4 ÜRS sollen auf einen solchen Rekurs die Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (OG, SG 153.100) Anwendung finden. Wie in § 43 OG ausdrücklich festgehalten wird, gilt für Rekurse ans Verwaltungsgericht jedoch das VRPG. Entsprechend bestimmt § 7 Abs. 4 des Lohngesetzes (LG, SG 164.100), dass für den Weiterzug von Entscheiden des Regierungsrates über Einsprachen gegen Einreihungsverfügungen das VRPG massgebend ist. Funktionell zuständig ist gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht (VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 1.1, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 1.1).
1.2 Die Rekurrierenden haben die in Frage stehende Stelle im Zeitpunkt ihrer Überführung ausgeübt. Im Fall der Gutheissung des Rekurses wäre die Stelle rückwirkend per 1. Februar 2015 in eine höhere Lohnklasse zu überführen. Damit sind sie vom angefochtenen Beschluss berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Sie sind daher gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerecht angemeldeten und begründeten Rekurs ist einzutreten.
1.3 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht in Anwendung von § 8 Abs. 5 VRPG in Ermangelung einer besonderen gesetzlichen Grundlage im Lohngesetz die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung nicht zu überprüfen (VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 1.2, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 1.2, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 1.2). Bei der Überprüfung von Stelleneinreihungen ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass das Einreihungssystem auf einem umfassenden analytischen Vergleich verschiedener Funktionen innerhalb der Verwaltung beruht. Da mit der Änderung der Besoldung einer Stelle das Gleichgewicht innerhalb eines ganzen Besoldungssystems tangiert ist und man stets Gefahr läuft, dadurch neue Ungleichheiten und Ungerechtigkeiten zu schaffen (BGE 120 Ia 329 E. 3 S. 333; VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 1.2, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 1.2, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 1.2), fallen Stellenumschreibungen und -einreihungen in einem erheblichen Umfang in den Ermessensbereich des Regierungsrats und drängt sich eine besondere Zurückhaltung des Gerichts auf (BGE 123 I 1 E. 6b S. 8, 121 I 102 E. 4a S. 104; VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 1.2, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 1.2, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 1.2). Das Verwaltungsgericht befasst sich daher regelmässig nicht mit den der Regierung delegierten Regelungskompetenzen im Rahmen des analytischen Systems gemäss § 5 LG und ihren Gewichtungen, sofern nicht verfassungsrechtliche Grundsätze zur Beurteilung stehen (VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 1.2, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 1.2, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 1.2). Schliesslich ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht bloss eine nachträgliche Kontrolle des ursprünglichen Überführungsbeschlusses vorzunehmen hat.
1.4 Gemäss § 18 VRPG gilt zwar auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich die Untersuchungsmaxime. Danach hat das Gericht unabhängig von Beweisanträgen der Parteien «die materielle Wahrheit von Amtes wegen zu erforschen». Dieser Grundsatz wird aber durch die prozessuale Mitwirkungspflicht der Parteien begrenzt (VGE VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1, VD.2014.99 vom 21. Mai 2015 E. 1.3.2). In Anwendung von § 16 Abs. 2 VRPG müssen daher nach feststehender Praxis des Verwaltungsgerichts bereits mit der Rekursbegründung alle Sachverhaltsvorbringen erhoben und belegt werden (VGE VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2, VD.2016.194 vom 27. Dezember 2016 E. 2.4, VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 4.4.6). In späteren Eingaben oder anlässlich einer Parteiverhandlung kann die rekurrierende Partei keine Noven mehr vorbringen, es sei denn, die neuen Tatsachen oder Beweismittel hätten sich erst später ereignet oder seien erst später bekannt geworden oder es habe zu den betreffenden Vorbringen vorher kein Anlass bestanden (VGE 765/2007 vom 7. November 2008 E. 5; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277, 307). Nach der jüngeren Praxis des Verwaltungsgerichts sind sogar nur noch echte Noven zulässig (VGE VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 4.4.6, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1, VD.2014.99 vom 21. Mai 2015 E. 1.3.2).
1.5 Die von den Parteien anerkannten Tatsachen dürfen als wahr angenommen werden. Im Zweifel bleibt dem Gericht die Beweiserhebung vorbehalten. Als anerkannt gelten auch die in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich festgestellten Tatsachen, die die Rekurrierenden nicht bestritten haben (§ 18 VRPG). Pauschale Bestreitungen genügen nicht, um eine Tatsache als streitig zu qualifizieren. Vielmehr muss eine Bestreitung substanziiert bzw. detailliert erfolgen (vgl. ausführlich: VGE VD.2020.27 vom 1. Dezember 2020E. 1.5; VD.2019.216 vom 20. Oktober 2020 E. 1.5, je mit Hinweisen).
2. Akteneinsicht
Mit ihrem Rekurs rügen die Rekurrierenden zunächst in formeller Hinsicht eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs. Sie machen eine Verletzung ihres Akteneinsichtsrechts geltend und rügen, dass ihnen nicht Einsicht in sämtliche entscheidrelevante Akten gewährt und das Verfahren nur ungenügend dokumentiert worden sei.
2.1 Zur Begründung machen sie geltend, eine Prüfung der Gleichwertigkeit ihrer Stelle mit anderen Stellen und einer allfälligen Verletzung des Grundsatzes gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit gemäss Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) bzw. § 8 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt (KV, SG 111.100) sei nur möglich, wenn einerseits sämtliche Unterlagen des gesamten Einreihungsverfahrens der Stelle der Rekurrierenden und andererseits aber auch sämtliche Unterlagen des gesamten Einreihungsverfahrens der Stellen, die als Quervergleiche hinzugezogen würden, offengelegt und zur Einsicht zugestellt würden. Die Vorinstanz sei dem entsprechenden Akteneinsichtsgesuch nur teilweise und in sehr kleinem Umfang nachgekommen. Gemäss den amtlichen Stellungnahmen existierten die verlangten Aktenstücke nicht oder würden als vertraulich bezeichnet. Es seien ihnen mehrheitlich Akten der eigenen Stelle zugestellt worden, nicht aber Akten anderer Stellen. So seien ihnen auf ihr Akteneinsichtsgesuch vom 5. Juli 2019 mit Bericht des Vergütungsmanagements vom 22. Juli 2019 neben der Stellenbeschreibung des einzigen erwähnten Quervergleichs bloss zwei weitere Dokumente ausgehändigt worden. Angaben und Unterlagen zur «Bewertungsrunde», zur «vollanalytischen Bewertung» oder zur Plausibilitätsprüfung seien ihnen nicht zugekommen. Bei gewissen angeforderten Akten habe das Vergütungsmanagement in seinem Bericht vom 22. Juli 2019 bestätigt, dass solche Akten nicht existierten oder die Akteneinsicht verweigert werde. Die Vorinstanz und die involvierten Amtsstellen schilderten Handlungsschritte im Rahmen des Systempflegeverfahrens, aus welchen hervorgehe, dass bei diesen Handlungsschritten entscheidrelevante Wertungen und Gesamtbetrachtungen vorgenommen würden. Diese Vorgänge wie etwa die behauptete Durchführung einer Gesamtbetrachtung seien aber nicht dokumentiert und würden nicht offengelegt. So werde der Umstand, dass in den zwei Modellumschreibungen 4102.17 und 4102.18 gewisse Kompetenzen identisch umschrieben seien, man aber trotzdem nicht automatisch von der Erfüllung dieser Kompetenzen durch die Rekurrierenden ausgehen könne, als Resultat der «vollanalytischen» Erhebung der Stelle der Rekurrierenden bezeichnet, ohne dass dies dokumentiert worden sei. Es müsse daher weitere bewertungsrelevante Vorgänge gegeben haben, die entweder rechtswidrig nicht dokumentiert worden seien oder bezüglich derer die Akteneinsicht rechtswidrig verweigert werde. Den betroffenen Personen werde dadurch verunmöglicht, die vorgenommene Einreihung nachzuvollziehen und deren Korrektheit zu prüfen.
Für den Nachweis einer rechtskonformen und willkürfreien Lohnklassenfindung sei entscheidend, dass die nachvollziehbare Dokumentation sämtlicher Handlungsschritte zugestellt werden, in welchen entscheidrelevante Wertungen und «Gesamtbetrachtungen» vorgenommen worden seien. Die entsprechende Einsicht sei daher «spätestens jetzt» im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu gewähren.
2.2
2.2.1 Das Akteneinsichtsrecht stellt einen Teilgehalt des in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, das den Parteien im Verfahren ermöglichen soll, ihre Mitwirkungsrechte wirksam und sachbezogen wahrzunehmen (VGE VD.2018.44 vom 22. März 2019 E. 1.6.2). Es gewährt demgemäss ein grundsätzlich unbeschränktes Recht, in alle verfahrensbezogenen Akten Einsicht zu nehmen, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden (zum Ganzen Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 322; vgl. BGE 132 V 387 E. 3.2 S. 389, 121 I 225 E. 2a S. 227). Gemäss der Rechtsprechung vermittelt die verfassungsmässige Garantie insbesondere das Recht, am Sitz der Behörde Einsicht in die Akten zu nehmen, daraus Notizen anzufertigen und Fotokopien zu erstellen, sofern sich daraus für die Behörde kein übermässiger Aufwand ergibt (BGE 126 I 7 E. 2b S. 10 = Praxis 2001 Nr. 157; 122 I 109 E. 2b S. 112, mit Hinweisen). Die Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts setzt die Vollständigkeit der Akten voraus. Dessen Korrelat bildet daher die Aktenführungspflicht, nach welcher die Behörden verpflichtet sind, alles aktenkundig zu machen, was zur Sache gehört (VGE VD.2018.44 vom 22. März 2019 E. 1.6.4, VD.2018.221 vom 19. Juni 2019 E. 2.3.1.1, mit Hinweis auf Waldmann, in: Basler Kommentar, 2015, Art. 29 BV N 54; BGE 142 I 86 E. 2.2 S. 89, 130 II 473 E. 4.1 S. 477, 129 I 85 E. 4.1 f. S. 88 ff.). Grundsätzlich erstreckt sich das Einsichtsrecht folglich weder auf Akten eines anderen (nicht die jeweilige Partei betreffenden) Verfahrens noch auf Akten anderer Behörden, solange die entscheidende Behörde sie nicht beizieht oder beizuziehen gedenkt (VGE VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2).
2.2.2 Ein Anspruch auf Beizug von Akten aus einem anderen Verfahren besteht daher bloss unter den Voraussetzungen des Beweisantrags- und Beweisabnahmerechts (VGE VD.2020.27 vom 1. Dezember 2020 E. 1.6 m.H. auf VD.2018. 221 und VD.2018.222 vom 19. Juni 2019 E. 2.4.1, VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2; Waldmann/Bickel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 33 N 1 und 12). Das Beweisantrags- und Beweisabnahmerecht ergibt sich ebenfalls aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (VGE VD.2018.221 und VD.2018.222 vom 19. Juni 2019 E. 2.4.1, VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV umfasst insbesondere das Recht des Betroffenen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 2, VD.2017.250 vom 27. Februar 2018 E. 2.2; Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Auflage, Zürich 2021, N 232). Die Behörde kann von der Abnahme eines beantragten Beweismittels insbesondere dann absehen, wenn der rechtserhebliche Sachverhalt bereits hinreichend geklärt ist. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich mittels einer antizipierten Beweiswürdigung (VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 2, VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2, VD.2017.250 vom 27. Februar 2018 E. 2.2; vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, N 153 und 457; Waldmann/Bickel, a.a.O., Art. 33 VwVG N 21 f.). Demnach darf die Behörde von weiteren Beweisabnahmen absehen, wenn sie aufgrund der bereits erhobenen Beweise bzw. aufgrund der Aktenlage ihre Überzeugung gebildet hat und aus nachvollziehbaren Gründen annehmen kann, dass diese durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (VGE VD.2017. 49 vom 20. Juni 2018 E. 2, VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2, VD.2017.250 vom 27. Februar 2018 E. 2.2; vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 537; Waldmann/Bickel, a.a.O., Art. 29 VwVG N 88 und Art. 33 VwVG N 22). Insbesondere ist die Behörde nicht gehalten, Beweise abzunehmen, wenn die Tatsachen bereits aus den Akten genügend ersichtlich sind (VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 2, VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2, VD.2017.250 vom 27. Februar 2018 E. 2.2; vgl. Kölz/ Häner/Bertschi, a.a.O., N 537).
2.2.3 Wie das Verwaltungsgericht erwogen hat, ist bei der Prüfung der Korrektheit einer Einreihung von der Stellenbeschreibung auszugehen, welche Basis des Bewertungsentscheides bildet (VGE VD.2020.27 vom 1. Dezember 2020 E. 1.6 m.H. auf VD.2019.54-55 vom 21. Januar 2020 E. 3.6, VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.4, VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.2). Die Massgeblichkeit der Stellenbeschreibung gilt auch für die Quervergleichsstellen (VGE VD.2019.54-55 vom 21. Januar 2020 E. 2.3 und 3.6, VD.2019.49-53 vom 21. Januar 2020 E. 3.6; vgl. VGE VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 1.5). Die Quervergleiche sind wie die gesamte Stelleneinreihung auf der Grundlage der Stellenbeschreibungen vorzunehmen (VGE VD.2017.48 vom 23. März 2018 E. 6.4). Folglich ist bei den Quervergleichen auf die Stellenbeschreibungen der Quervergleichsstellen abzustellen und nicht auf andere Akten betreffend die Überführung der Quervergleichsstellen, insbesondere nicht auf allfällige Verfügungen betreffend die Überführung der Quervergleichsstellen (vgl. VGE VD.2020.27 vom 1. Dezember 2020 E. 1.6 m.H. auf VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 1.5).
2.2.4 Dies gilt auch für die von den Rekurrierenden im vorinstanzlichen Verfahren konkret verlangten Unterlagen. So betreffen die in anderen Bewertungsverfahren vorgenommenen konkreten Arbeitsbewertungen und dort vorgenommene Quervergleiche – wie auch weitere Schritte – die Besonderheiten jener Verfahren. Hier für die Quervergleiche massgebend sind allein die dortigen Einreihungsentscheide auf der Grundlage der jeweiligen Stellenbeschreibungen. Folglich ist bei den Quervergleichen auf die Stellenbeschreibungen der Quervergleichsstellen abzustellen und nicht auf andere Akten betreffend die Überführung der Quervergleichsstellen, insbesondere nicht auf allfällige Verfügungen betreffend die Überführung der Quervergleichsstellen (vgl. VGE VD.2020.27 vom 1. Dezember 2020 E. 1.6, VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 1.5). Weitere Akten sind daher nicht beizuziehen.
Weiter bezieht sich die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs auf «Unterlagen zur ‚vollanalytischen Bewertung‘», «Protokolle der Plausibilisierungsprüfung», «Unterlagen zur Erstellung des Einreihungsplans, der Funktionskette und der Modellumschreibungen». Der der Bewertung der einzelnen Stellen im Rahmen der sogenannten Systempflege zu Grunde liegende Einreihungsplan und die Modellumschreibungen gemäss dem Regierungsratsbeschluss Nr. 14/34/56 vom 18. November 2014 bilden Verwaltungsverordnungen (VGE VD.2019.49-53 vom 21. Januar 2020 E. 3.5.3). Sie richten sich nur an die Behörden und begründen grundsätzlich keine Rechte oder Pflichten der Privaten (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 84; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, § 14 N 9 f. und § 41 N 15). Vollzugslenkende Verwaltungsverordnungen werden von der betreffenden Behörde selbst, der vorgesetzten Behörde oder der Aufsichtsbehörde erlassen und bezwecken die einheitliche und rechtsgleiche Handhabung offen formulierter Vorschriften und von Ermessen (VGE VD.2019.49-53 vom 21. Januar 2020 E. 3.5.2 m.H. auf Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 41 N 13; Wiederkehr, in: Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band 1, Bern 2012, N 486). Sachlich beschränkt sich der Gehörsanspruch gemäss Art. 29 BV aber auf Gerichts- und Verwaltungsverfahren. Im Verfahren der Rechtsetzung besteht grundsätzlich kein Anspruch auf rechtliches Gehör (BGer 1C_441/2015 vom 18. November 2015 E. 2.4 m.H. auf BGE 121 I 230 E. 2c S. 232 f. mit Hinweisen). Dies gilt im Grundsatz auch für das Verfahren der Verwaltungsverordnungsgebung, zumal damit ebenfalls nicht unmittelbar Rechte und Pflichten der Einzelnen begründet werden. Etwas Anderes kann nur dann gelten, wenn in rechtsetzenden Erlassen individuell-konkrete Anordnungen aufgenommen werden, die bestimmte Personen gleich oder ähnlich wie konkrete Hoheitsakte in ihrer Rechtsstellung unmittelbar berühren (Waldmann, a.a.O., Art. 29 BV N 14). Die Rekurrierenden konkretisieren nicht, inwiefern dies auf die Unterlagen zutreffen soll, zu denen sie Einblick in Materialien verlangen.
Schliesslich verlangten die Rekurrierenden Einblick in «Unterlagen/Informationen zur Errichtung der Stellenbeschreibungen». Im Verfahren der Systempflege ist bei der Prüfung der Korrektheit einer Einreihung von der Stellenbeschreibung auszugehen, welche Basis des Bewertungsentscheides bildet. Bei der Interpretation dieser Stellenbeschreibung können die Ausführungen der Rekurrierenden als Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber und deren Vorgesetzten berücksichtigt werden (VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 2.3, VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.4, VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.2, VD.2017.48 vom 23. März 2018 E. 3.2). Darüber hinaus kann mit einem Rekurs betreffend die Überführung einer Stelle im Rahmen der Systempflege nicht gerügt werden, dass die Stellenbeschreibung unrichtig sei (VGE VD.2019.220/221 vom 17. November 2020 E. 2.4.1, VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 2.3, VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.4, VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.48 vom 23. März 2018 E. 3.2). Dies gilt – wie ausgeführt – auch für die Beurteilung von Quervergleichsstellen (VGE VD.2020.27 vom 1. Dezember 2020 E. 1.6).
2.3 Daraus folgt, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht vorliegt, weshalb auch der auf Heilung des geltend gemachten Gehörsanspruchs gerichtete Verfahrensantrag auf Beizug sämtlicher Verfahrensakten des gesamten vorinstanzlichen Verfahrens (Einreihungsverfahren, Einspracheverfahren) und entsprechende Einsicht abzuweisen ist.
3. Rechtsgleichheit
Mit ihrem Rekurs rügen die Rekurrierenden zunächst eine Verletzung des verfassungsmässigen Grundrechts der Rechtsgleichheit bzw. des Grundsatzes «gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit» gemäss Art. 8 Abs. 1 BV und § 8 KV.
3.1 Der Grundsatz der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 Abs. 1 BV verlangt nur – aber immerhin –, dass im öffentlichen Dienstrecht gleichwertige Arbeit gleich entlöhnt wird (BGE 141 II 411 E. 6.1.1 S. 418; VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.1, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2). Art. 8 Abs. 1 BV ist verletzt, wenn im öffentlichen Dienstverhältnis gleichwertige Arbeit ungleich entlöhnt wird (BGE 131 I 105 E. 3.1 S. 107; VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.1, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2). Wie von den Rekurrierenden explizit anerkannt wird, steht den politischen Behörden diesbezüglich ein grosser Spielraum in der Ausgestaltung von Besoldungsordnungen zu. Ob verschiedene Tätigkeiten als gleichwertig zu betrachten sind, hängt von Beurteilungen ab, die unterschiedlich ausfallen können (BGE 141 II 411 E. 6.1.1 S. 418; VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.1, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2). Innerhalb der Grenzen des Willkürverbots und des Rechtsgleichheitsgebots sind die Behörden befugt, aus der Vielzahl denkbarer Anknüpfungspunkte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Besoldung von Beamten massgebend sein sollen (BGE 141 II 411 E. 6.1.1 S. 418, 131 I 105 E. 3.1 S. 107; VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.1, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2). Verfassungsrechtlich ist nicht verlangt, dass die Besoldung allein nach der Qualität der geleisteten Arbeit bzw. den tatsächlich gestellten Anforderungen bestimmt wird. Ungleichbehandlungen müssen sich aber vernünftig begründen lassen bzw. sachlich haltbar sein. So hat das Bundesgericht erkannt, dass Art. 8 Abs. 1 BV nicht verletzt ist, wenn Besoldungsunterschiede auf objektive Motive wie Alter, Dienstalter, Erfahrung, Familienlasten, Qualifikation, Art und Dauer der Ausbildung, Arbeitszeit, Leistung, Aufgabenbereich oder übernommene Verantwortlichkeiten zurückzuführen sind (vgl. BGE 131 I 105 E. 3.1 S. 107; VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.1, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2).
3.2
3.2.1 Gemäss § 5 LG erfolgt die Einreihung der Stellen nach den Grundsätzen der Arbeitsbewertung durch ihre Zuordnung auf die Richtpositionen, unter Berücksichtigung der Organisationsstruktur sowie aufgrund abteilungsübergreifender Quervergleiche. Anhand der Haupttätigkeit wird die Stelle einer der sieben Funktionsbereiche (1. Infrastruktur, Handwerk, Technik; 2. Gesundheit [Pflege, Therapie, Medizin, Paramedizin]; 3. Betreuung, Beratung, Therapie; 4. Lehr- und wissenschaftliche Funktionen; 5. Sicherheit, Bevölkerungsschutz; 6. Support-, Querschnitts- und Verwaltungsfunktionen; 7. Management und Stabsfunktionen) zugeordnet. Diese sieben Funktionsbereiche zusammen bilden den Einreihungsplan. In jedem Funktionsbereich sind ähnliche Anforderungsprofile mit unterschiedlichem Schwierigkeitsgrad in Funktionsketten abgebildet. Jede einzelne Lohnklasse einer Funktionskette ist eine Richtposition. Je höher das Anforderungsniveau, umso höher die Lohnklasse. Massgebend für die Zuordnung einer Stelle auf eine Richtposition und damit für die Lohnklassenfindung sind die Anforderungen der Stelle bezüglich Selbstkompetenz (Selbständigkeit und Flexibilität), Sozialkompetenz (Kommunikations- sowie Kooperations- und Teamfähigkeit), Führungskompetenz (Führung und Führungsunterstützung), Fachkompetenz (Wissen sowie Kenntnisse und Fertigkeiten) sowie allfällige besondere Beanspruchungen und Arbeitsbedingungen (VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 2.2, VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.2; vgl. Human Resources Basel-Stadt, Erläuterungen zur Stellenzuordnung vom 10. August 2015, S. 3, https://www.arbeitgeber.bs.ch/kontakt/einspracheverfahren/grundlagen.html).
3.2.2 In der Funktionskette 4102 «Lehrperson Sekundarstufe II Gymnasium» werden die Richtpositionen 4102.17 und 4102.18 mit Modellumschreibungen umschrieben. Für die Einreihung in eine umschriebene Richtposition genügt es grundsätzlich nicht, dass die Anforderungen der nächsttieferen Modellumschreibung übertroffen und die Anforderungen der zugehörigen Modellumschreibung teilweise erfüllt werden. Für die Einreihung in eine umschriebene Richtposition müssen die Anforderungen der betreffenden Modellumschreibung grundsätzlich vielmehr vollumfänglich erfüllt sein (VGE VD.2019.49-53 vom 21. Januar 2020 E. 3.4, VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.3; vgl. VGE VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.3). Sie ist im Einzelfall jedoch auch dann möglich, wenn die Anforderungen der nächsttieferen Modellumschreibung überwiegend übertroffen und die Anforderungen der nächsthöheren Modellumschreibung in wesentlichen Teilen erfüllt und teilweise sogar übertroffen werden, die einzureihende Stelle also in einer Gesamtbetrachtung deutlich näher an der nächsthöheren Modellumschreibung liegt. Bei insgesamt signifikanter Nähe zur nächsthöheren Modellumschreibung ist damit im Sinne einer Kompensation insbesondere stärker zu berücksichtigen, wenn die Anforderungen der nächsthöheren Modellumschreibung übertroffen werden (VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 2.3, VD.2019.49-53 vom 21. Januar 2020 E. 3.4, VD.2018.243 vom 8. November 2019 E. 7).
3.3 Bezogen auf den vorliegenden Sachverhalt rügen die Rekurrierenden, der Grundsatz des gleichen Lohns für gleichwertige Arbeit sei dadurch verletzt worden, dass sich die Vorinstanz bei der Einreihung auf eine fehlerhafte Stellenbeschreibung gestützt und die Stelle der Rekurrierenden und die Stelle «Lehrperson Gymnasium» (mit zwei und mehr Fächern) in unterschiedliche Lohnklassen eingereiht habe; insbesondere gestützt auf das untaugliche Argument, es handle sich beim Sportunterricht um ein für das Bestehen der Matura nicht relevantes Fach (sog. Nicht-MAR-Fach).
3.3.1
3.3.1.1 Die Rekurrierenden weisen darauf hin, dass die Stellenbeschreibung korrekt und vollständig sein müsse, wenn sie Basis der Einreihung bilden solle. Sei die Stellenbeschreibung fehlerhaft, so müsse auch die sich darauf abstützende Einreihung der Stelle fehlerhaft sein. In der Stellenbeschreibung Nr. [...] sei bereits der Vermerk von 21 Pflichtstunden fehlerhaft, da die Stelleninhabenden bezogen auf ein Pensum von 100 % 25 Pflichtstunden zu leisten hätten.
Die Vorinstanz anerkennt mit ihrer Vernehmlassung, dass die Sportlehrerinnen und Sportlehrer gemäss § 101 Abs. 1 des Schulgesetzes (SG 410.100) bei einer Vollzeitbeschäftigung wöchentlich 25 Pflichtlektionen zu unterrichten hätten. Die Stellenbeschreibung Nr. [...] sei aber für alle Lehrpersonen geschaffen worden, die an Gymnasien nur ein Fach unterrichteten, das kein MAR-Fach sei. Demgegenüber hätten die Lehrpersonen in den meisten anderen Fächern auf Gymnasialstufe 21 Pflichtlektionen zu unterrichten, weshalb in der Stellenbeschreibung 21 Pflichtstunden aufgeführt seien. Diese unterschiedlichen Pflichtstundenzahlen bezögen sich auf eine Wochenarbeitszeit von 42 Stunden und berücksichtigten die quantitativen Unterschiede hinsichtlich der Vor- und Nachbereitung der zu erteilenden Lektionen in den verschiedenen Fächern. Der Hinweis auf die 21 Pflichtstunden in der Stellenbeschreibung Nr. [...] sei daher rein deklaratorisch und ohne jede Relevanz für die Einreihung der Stelle der Rekurrierenden.
Dieser Unterschied wird von den Rekurrierenden bestritten.
3.3.1.2 Nach der ständigen Praxis des Verwaltungsgerichts ist bei der Prüfung der Korrektheit einer Einreihung im Rahmen der sogenannten Systempflege von der Stellenbeschreibung auszugehen, welche Basis des Bewertungsentscheides gebildet hat. Bei der Interpretation dieser Stellenbeschreibung können die Ausführungen der Rekurrierenden als Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber und deren Vorgesetzten berücksichtigt werden (VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 2.3, VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.4, VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.2, VD.2017.48 vom 23. März 2018 E. 3.2). Darüber hinaus kann mit einem Rekurs betreffend die Überführung einer Stelle im Rahmen der Systempflege nicht gerügt werden, dass die Stellenbeschreibung unrichtig sei (VGE VD.2019.2020 vom 17. November 2020 E. 2.4.1, VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 2.3, VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.4, VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.48 vom 23. März 2018 E. 3.2).
Selbst wenn die Stellenbeschreibung Nr. [...] somit hinsichtlich der darin enthaltenen Zahl der von Sportlehrerinnen und Sportlehrer zu leistenden Pflichtstunden nicht korrekt ist, kann daher nicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen werden. Die zitierte Praxis zur Bedeutung der Stellenbeschreibung hat zur Folge, dass einzelne Ungenauigkeiten in der Stellenbeschreibung nicht automatisch zum Schluss führen, dass die Stelle falsch eingereiht wurde. Das Verwaltungsgericht hat sich bei der Vornahme der Rechtsprüfung zu vergewissern, dass der Einreihungsentscheid insgesamt korrekt ist, etwa wenn sich aus der Würdigung der Ausführungen der Beteiligten eine nachvollziehbare Erklärung für die Einreihung ergibt. Das Argument der Vorinstanz, dass die Wertung des Gesamtaufwands (anstelle der Bezifferung der Pflichtstundenzahl) gewürdigt wurde, ist vertretbar. Es ist sachgerecht, bei der Einreihung auf die Gesamtbelastung abzustellen und zu berücksichtigen, dass das Verhältnis von Vorbereitung, Nachbereitung und Pflichtstundenzahl je nach Schulfach unterschiedlich ausfällt. Selbst wenn die Stellenbeschreibung Nr. [...] somit hinsichtlich der darin enthaltenen Zahl der von Sportlehrerinnen und Sportlehrern zu leistenden Pflichtstunden nicht korrekt ist, kann dies nicht unbesehen mit einem Sachverhalts- oder Rechtsfehler gleichgesetzt werden, der zur Gutheissung des Rekurses führen würde.
3.3.1.3 Geprüft werden könnte einzig, ob eine Verletzung des Grundsatzes «gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit» im Vergleich mit anderen Lehrpersonen vorliegt, welche der gleichen Stellenbeschreibung zugeordnet worden sind wie die Lehrpersonen in den Fächern Musik und Bildnerisches Gestalten. Eine solche Ungleichbehandlung wird aber nicht gerügt, weshalb darauf nicht weiter einzutreten ist (vgl. oben E. 1.4/1.5).
3.4
3.4.1 Weiter rügen die Rekurrierenden die Fehlerhaftigkeit der Stellenbeschreibung Nr. [...] hinsichtlich der Anforderungen an die notwendige Ausbildung. Im angefochtenen Beschluss habe die Vorinstanz anerkannt, dass die notwendige Ausbildung ergänzt werden müsse, weshalb nachgewiesen sei, dass die Stellenbeschreibung Nr. [...] im Zeitpunkt der Überführung nicht korrekt bzw. nicht vollständig gewesen sei. Da die Stellenbeschreibung für die Überführung der Stelle das zentrale Dokument bilde, könne eine auf einer fehlerhaften Stellenbeschreibung erfolgte Überführung keinen Bestand haben.
3.4.2 Auch darin kann den Rekurrierenden nicht gefolgt werden. Die Rekurrierenden führen in diesem Zusammenhang denn auch nicht aus, welche bewerterischen Folgen der in der Stellenbeschreibung im Zusammenhang mit der erforderlichen Zusatzausbildung unterlassene Hinweis auf das Erfordernis einer pädagogischen Ausbildung auf Niveau Master of Advanced Studies gehabt hätte. Es ist nicht bestritten, dass diese Zusatzausbildung in der Modellumschreibung 4102.17 in der Unterkompetenz Wissen verlangt und von der Stelle erfüllt wird.
3.4.3 Schliesslich machen die Rekurrierenden eine falsche Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich der von ihnen zu tragenden grossen Verantwortung für eine grosse Anzahl von Schülerinnen und Schülern einerseits und des grossen organisatorischen Aufwands, den sie zu bewältigen hätten, geltend. Diese Rügen werden im Zusammenhang mit der Beurteilung der Anforderungen an die einzelnen Kompetenzen und Unterkompetenzen zu prüfen sein.
4. Stellenzuordnung
Entgegen der Systematik der Rekursbegründung ist die Überführung der Stelle der Rekurrierenden zunächst aufgrund ihrer Zuweisung zur Funktionskette 4102 unter Berücksichtigung der einzelnen vorausgesetzten Kompetenzen und Unterkompetenzen zu prüfen. Die im Vergleich zur Bewertung der Stelle Nr. [...] erhobenen Rügen werden im Zusammenhang mit dem Quervergleich mit dieser Stelle zu prüfen sein.
4.1 Modellumschreibungen 4102.17 und 4102.18
Die Rekurrierenden machen zu nächst geltend, dass die beiden Modellumschreibungen 4102.17 und 4102.18 in vielen Unterkompetenzen identisch seien. Sie rügen, die Vorinstanz sei in unhaltbarer Weise davon ausgegangen, dass die Stelle der Rekurrierenden immer nur die Modellumschreibung 4102.17 erfülle, selbst wenn diese mit der Modellumschreibung 4102.18 identisch sei.
Diese Rüge trifft nicht zu. An dem von den Rekurrierenden genannten Ort (Ziff. 2.5 des angefochtenen Beschlusses des Regierungsrats) wird lediglich ausgeführt, dass die Stelle der Rekurrierenden «trotz identischer Formulierung einzelner Kompetenzmerkmale» in den beiden Modellumschreibungen insgesamt nur die Anforderungen der Modellumschreibung 4102.17 erfülle. Beide Richtpositionen sind mit einer Modellumschreibung beschrieben. Soweit die beiden Modellumschreibungen identische Anforderungen stellen, erscheint die Erfüllung dieser Anforderungen mit Bezug auf den Einreihungsentscheid in die beiden Lohnklassen für irrelevant (vgl. implizit VGE VD.2019.220 vom 17. November 2020 E. 3.5.2/4, 3.11, VD.2019.216 vom 20. Oktober 2020 E. 3.1.1). Der Entscheid fokussiert sich damit auf die Kompetenzen und Unterkompetenzen, bei denen unterschiedliche Anforderungen gestellt werden.
4.2 Selbständigkeit
Die Anforderungen an die Unterkompetenz Selbständigkeit werden mit den Unterkriterien Gestaltungs-, Handlungs- und Entscheidungsfreiraum beschrieben (Erläuterungen zur Stellenzuordnung, a.a.O., S. 5 f.). Die beiden Modellumschreibungen 4102.17 und 4102.18 umschreiben die Anforderungen bezüglich der Unterkompetenz Selbständigkeit identisch. Verlangt wird die «Wahrnehmung von dispositiven und teilweise konzeptionellen Tätigkeiten mit grösserem Handlungs- und mit grösserem Entscheidungsfreiraum». Die entsprechenden Anforderungen der beiden Modellumschreibungen sind daher bewerterisch gleich zu gewichten.
4.3 Flexibilität
Die Anforderungen bezüglich Flexibilität werden über die Aufgabenvielfalt (Bearbeitung von Aufgaben mit sehr gleichartigen bis sehr unterschiedlichen Inhalten), den Bekanntheitsgrad der Aufgaben (von sehr hohem bis sehr geringem Bekanntheitsgrad) und die Häufigkeit der Arbeitsunterbrechungen (von normalen bis zu dauernden zeitlichen Wechseln) beschrieben. Während die Modellumschreibung 4102.17 die Bearbeitung von Aufgaben mit teilweise unterschiedlichen Inhalten und relativ hohem Bekanntheitsgrad sowie normalen zeitlichen Wechseln verlangt, stellt die Modellumschreibung 4102.18 an die Aufgabenvielfalt erhöhte Anforderungen, indem die Bearbeitung von Aufgaben mit mehrheitlich unterschiedlichen Inhalten verlangt wird. Demgegenüber sind die Anforderungen bezüglich des Bekanntheitsgrades und der Häufigkeit von Wechseln identisch. Strittig ist denn auch nur die Bewertung bezüglich des Kriteriums der Aufgabenvielfalt.
4.3.1 Die Vorinstanz nahm diesbezüglich auf den Unterricht in einem Nicht-MAR-Fach als Hauptaufgabe gemäss der Stellenbeschreibung Nr. [...] Bezug. Dazu gehöre die Beurteilung von Lernenden sowie die Zusammenarbeit und Vernetzung im Klassen-, Fach- und pädagogischen Team. Hinzu kämen unterrichtsnahe Aufgaben sowie allgemeine Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Schule sowie die Möglichkeit, die Funktion einer Klassenlehrperson wahrzunehmen. Nicht zur Stellenbeschreibung zähle aber der Unterricht in mehreren Fächern und folglich mit unterschiedlichen Inhalten. Insgesamt fordere die Stelle demnach die Bearbeitung von Aufgaben mit teilweise unterschiedlichen Inhalten.
4.3.2 Demgegenüber halten die Rekurrierenden mit ihrem Rekurs daran fest, dass sie aufgrund ihrer effektiven Tätigkeit als Sportlehrpersonen mit zahlreichen ausgeübten und trainierten Sportarten und dem Wechsel zwischen praktischem und theoretischem Wissen sowie dem Unterricht in unterschiedlichen Lokalitäten äusserst umfangreiche Inhalte vermittelten. Die Aufgabenvielfalt zeichne sich folglich nicht nur im Zusammenhang mit den verschiedenen Sportarten ab, sondern auch im Zusammenhang mit den weiteren Aufgaben als Lehrperson. Es sei daher zwischen den beiden Stellen Nr. [...] und [...] kein Unterschied erkennbar. Ihre Stelle beinhalte somit ebenfalls die Bearbeitung von Aufgaben mit mehrheitlich unterschiedlichen Inhalten gemäss Modellumschreibung 4102.18, womit diese Modellumschreibung insgesamt erfüllt werde.
4.3.3 Darin kann den Rekurrierenden nicht gefolgt werden. Zutreffend ist zwar, dass die Aufgaben der Stellen Lehrperson Gymnasium ein Fach gemäss Stellenbeschreibung Nr. [...] und Lehrperson Gymnasium zwei und mehr Fächer gemäss Stellenbeschreibung Nr. [...] weitgehend identisch umschrieben sind. So unterscheiden sich die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Unterricht, unterrichtsnahen und auf die Schule bezogenen Tätigkeiten nur hinsichtlich der Klassenführung, welche bei der Stelle der Rekurrierenden bloss als möglich bezeichnet wird. Wie die Vorinstanz aber zutreffend festhält, beziehen sich diese Aufgaben im einen Fall auf ein Schulfach und im anderen Fall auf mehr als ein Schulfach. Daraus kann in nachvollziehbarer Weise gefolgert werden, dass auch die fachbezogene Aufgabenvielfalt beim Unterrichten sowohl bezüglich der Inhalte wie auch der Methoden und Mittel der Wissensvermittlung zuwächst. Es ist nicht erstellt, wieso der Sportunterricht an Gymnasien deutlich vielfältiger sein soll als jener in anderen, ebenfalls heterogenen Fachgebieten. Da der Unterricht bei den Aufgaben mit einer Gewichtung von je 85 % aber offensichtlich im Vordergrund der Ausübung der Stellen steht, ergibt sich daraus trotz im Übrigen identischer Aufgaben im unterrichtsnahen und schulorganisatorischen Bereich aus einer Mehrzahl von unterrichteten Fächern auch eine grössere Aufgabenvielfalt. Es erscheint daher nachvollziehbar, wenn die sich allesamt auf verschiedene Sportarten respektive unterschiedliche Formen der körperlichen Ertüchtigung gerichteten praktischen und theoretischen Aufgaben im Sportunterricht nach der Systematik der Systempflege auf «teilweise unterschiedliche Inhalte» und nicht auf «mehrheitlich unterschiedliche Inhalte» bezogen werden.
4.4 Kommunikationsfähigkeit
Die Anforderungen betreffend die Unterkompetenz Kommunikationsfähigkeit werden über den Schwierigkeitsgrad der zu übermittelnden Botschaft, den Schwierigkeitsgrad bzw. die Brisanz der Übermittlung und die Heterogenität des Empfängerkreises beschrieben (vgl. Erläuterungen zur Stellenzuordnung, a.a.O., S. 5 und 9). Die beiden Modellumschreibungen 4102.17 und 4102.18 unterscheiden sich diesbezüglich bloss hinsichtlich der Anforderungen an die Heterogenität des Empfängerkreises. Während beide Modellumschreibungen bezüglich der Kommunikationsfähigkeit die «Übermittlung von mehrheitlich komplexen Inhalten mit zum Teil sensitivem Charakter» verlangen, richten sich diese gemäss Modellumschreibung 4102.17 «an einen Empfängerkreis mit kleinerer Heterogenität», während die Modellumschreibung 4102.18 einen «Empfängerkreis mit mittlerer Homogenität» verlangt.
4.4.1 Mit dem angefochtenen Entscheid wurde mit Bezug auf den Empfängerkreis erwogen, dass die Aufgabenerfüllung insbesondere eine Kommunikation mit den Schülerinnen und Schülern erfordere, welche als eine Zielgruppe definiert würden. Daneben erfolge die Kommunikation mit der Fachschaft sowie mit den Lehrpersonen und Leitungsfunktionen des Gymnasiums. Bei einer möglichen Klassenlehrfunktion erweitere sich der Empfängerkreis, da in diesem Falle zusätzlich die Kommunikation mit Eltern bzw. Erziehungsberechtigten hinzukomme. Im Vergleich mit Lehrpersonen, die mehrere Fächer unterrichteten, bestehe jedoch bei den Stelleninhabenden der Stelle «Lehrperson Gymnasium mit einem Fach» ein geringerer Bedarf, andere Fach-, Lehr- und Bezugspersonen miteinzubeziehen. Daraus schloss der Regierungsrat auf einen Empfängerkreis mit kleinerer Heterogenität.
4.4.2 Dem halten die Rekurrierenden entgegen, dass sie die gleichen Schülerinnen und Schüler wie die übrigen Lehrpersonen am Gymnasium unterrichteten und mit den gleichen weiteren Personen wie zum Beispiel den Erziehungsberechtigten, dem Lehrkörper, dem Rektorat, den Drittstellen, den Fachpersonen verschiedener Disziplinen (SPD, AKJS, Kinder- und Jugendgesundheitsdienst) und der Berufswelt kommunizierten. Sie würden zudem im Vergleich auch wegen der höheren Pflichtstundenzahl in mehr verschiedenen Klassen unterrichten als die übrigen Lehrpersonen, ihre Klassen setzten sich aufgrund des geschlechtergetrennten Unterrichts aus Schülerinnen und Schüler aus bis zu vier Klassen zusammen. Sie seien daher in mehr Lehrerteams involviert und hätten mehr Schülerinnen und Schüler zu betreuen. Daraus ergäben sich mehr Teilnahmen an Elternabenden und mehr Lernberichtsgespräche. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso Lehrpersonen mit einem Fach viel seltener mit den anderen Zielgruppen zusammenarbeiten würden, wie dies die Vorinstanz geltend mache.
4.4.3 Wie die Vorinstanz mit ihrer Vernehmlassung zugesteht, misst sich die Heterogenität des Empfängerkreises nicht primär an der Häufigkeit bzw. Intensität der Kommunikation mit verschiedenen Zielgruppen, sondern vorwiegend an der Verschiedenheit bzw. Heterogenität der verschiedenen Zielgruppen sowie der Anzahl an Anspruchsgruppen. Es sei daher nicht von Bedeutung, dass Sportlehrpersonen eine grössere Anzahl Klassen unterrichteten, in mehr Lehrpersonenteams stünden und an mehr Elternabenden und Lernberichtsgesprächen beteiligt seien, da die Schülerinnen und Schüler eine einzige Zielgruppe bildeten. Die Rekurrierenden und die Lehrpersonen der Stelle «Lehrperson Gymnasium, zwei und mehr Fächer» hätten viele übereinstimmende Zielgruppen, wie z. B. Schülerinnen und Schüler, Eltern, Lehrpersonen, Rektorat, Fachpersonen verschiedener Disziplinen sowie Fachstellen und Berufswelt. Die Lehrpersonen, die an Gymnasien zwei und mehr Fächer unterrichteten, seien aber im Vergleich zu den Rekurrierenden in einer zweiten oder in weiteren Fachschaften und daher in eine zusätzliche Anspruchsgruppe involviert. Die Anforderungen hinsichtlich der kommunikativen Fähigkeiten seien gesamthaft höher zu werten, wenn Unterricht in zwei Fächern zu erteilen sei, als wenn dieser ausschliesslich in einem Fach erteilt werde. Dieser Unterschied im Anforderungsniveau in der Kommunikation sei in den beiden Modellumschreibungen in Form der unterschiedlich definierten Anforderungen an die Heterogenität ausgedrückt worden. Auch wenn die Heterogenität des Empfängerkreises beim Unterricht von zwei oder mehr Fächern – im Vergleich mit dem Unterricht eines einzigen Fachs – nur graduell leicht erhöht sein möge, könne beim Unterricht einer Mehrzahl von Fächern in diesem Sinne von einem leicht erweiterten Empfängerkreis ausgegangen werden.
Die Kommunikation mit einem Empfängerkreis mit kleinerer Heterogenität wird aber in den Erläuterungen zur Stellenzuordnung vom 10. August 2015 (a.a.O., S. 9) beispielhaft mit der «Diskussion zwischen Lehrpersonen» umschrieben, während eine mittlere Heterogenität bestehe, wenn die «Diskussion unter Einbezug des Lehrkörpers, der betroffenen Eltern, des Schulrats und pädagogischer und medizinischer Fachpersonen» erfolge. Auch wenn eine insgesamt höhere Bewertung der vorausgesetzten kommunikativen Fähigkeiten bei der Erteilung von Unterricht in mehr als einem Fach nicht zu beanstanden ist, so haben Lehrpersonen dennoch unabhängig von der Zahl der von ihnen unterrichteten Fächer in gleicher Weise an Diskussionen mit unterschiedlichen Zielgruppen teilzunehmen. Allenfalls besteht beim Unterricht in einem MAR-Fach ein höherer Diskussionsbedarf im Zusammenhang mit den Maturitätsprüfungen, da diese für die Berufs- und Studienplanung der Schülerinnen und Schüler und ihrer Eltern oftmals ein wichtiges Ziel darstellt (vgl. Vernehmlassung Ziff. 68). Diese Diskussionen mögen zuweilen stärker konfliktbehaftet sein. Es liegt daher aufgrund der Erläuterungen die Annahme nahe, dass auch die Rekurrierenden mit einem Empfängerkreis mittlerer Heterogenität zu kommunizieren haben. In Abweichung von der vorinstanzlichen Beurteilung sind demnach die höheren Anforderungen an die Kommunikationsfähigkeit gemäss Modellumschreibung 4102.18 als erfüllt zu betrachten.
4.5 Kooperations- und Teamfähigkeit
Wiederum identisch werden in den Modellumschreibungen 4102.17 und 4102.18 die Anforderungen an die Unterkompetenz Kooperations- und Teamfähigkeit umschrieben, sodass die Stelle der Rekurrierenden die Anforderungen beider Modellumschreibungen erfüllt und die Unterkompetenz somit für die Zuweisung zu einer der beiden Lohnklassen nicht relevant erscheint.
4.6 Führung
4.6.1 Die Unterkompetenz Führung bezieht sich in der Funktionskette 4102 Lehrperson Sekundarstufe II/Gymnasium auf die Erteilung von Unterricht. Während sie in der Modellumschreibung 4102.17 auf «Unterricht in einem nicht MAR-Fach (z.B. Sport, Informatik, etc.) an eine grosse Anzahl von Lernenden im Rahmen des Lehrplans» bezieht, verlangt die Modellumschreibung 4102.18 die «Erteilung von Unterricht in mindestens einem MAR-Fach an eine grosse Anzahl von Lernenden im Rahmen des Lehrplans».
4.6.2 Mit ihrem Rekurs rügen die Rekurrierenden, dass die Vorinstanz die Relevanz dieser Unterscheidung für die Gewichtung der Führungsverantwortung der Stelle im angefochtenen Entscheid mit dem unbestrittenermassen irrtümlichen Verweis (vgl. Vernehmlassung Ziff. 75) auf die Ausführungen in Ziffer 2.5 nicht begründe.
4.6.3 Strittig ist dabei zunächst die Auslegung der Anforderungen an die Führung in der Modellumschreibung 4102.18. Die Rekurrierenden verstehen diese so, dass beide Modellumschreibungen als Minimalvoraussetzung die Erteilung von Unterricht in einem Fach verlangten und sich daher in Bezug auf die Anzahl Fächer nicht unterscheiden würden. Dies wird von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung bestritten.
Den Rekurrierenden ist zuzugeben, dass die Formulierung von Modellumschreibung 4102.18 grammatikalisch nicht gänzlich klar ist und ihre Auslegung zulässt. Systematisch kann aus der Modellumschreibung 4102.18 bloss aufgrund der vorausgesetzten Kenntnisse, bei denen «erhebliche Praxis- und Umsetzungskenntnisse (Spezialistenniveau) in mehr als einem Fachbereich» verlangt wird, auf die Erteilung von Unterricht in mehr als einem Fach geschlossen werden. Aus diesen vorausgesetzten Kenntnissen kann aber nicht sicher geschlossen werden, dass notwendigerweise auch Unterricht in mehreren Fächern erteilt werden muss, um die Anforderungen der Modellumschreibung 4102.18 zu erfüllen. Man kann sich durchaus auf den Standpunkt stellen, dass es für die Erfüllung sämtlicher Anforderungen der Modellumschreibung 4102.18 genügt, dass eine Lehrperson aufgrund ihrer Ausbildung und ihren Kenntnissen jederzeit und je nach Bedürfnis der Schule in der Lage ist, in einem von zwei verschiedenen Fächern Unterricht zu erteilen.
4.6.4 Zu prüfen ist daher, ob bezüglich der Führungsverantwortung ein Unterschied darin besteht, ob ein MAR- oder ein Nicht-MAR-Fach unterrichtet wird.
Die Rekurrierenden machen diesbezüglich geltend, dass auch Sport im Gymnasium ein obligatorisches Fach sei, welches gemäss Lehrplan ebenfalls wesentlich für die «ganzheitliche Entwicklung des Menschen» sei. Die Verantwortung einer Lehrperson gegenüber den Schülerinnen und Schülern messe sich nicht an der Frage, ob das Fach für den Abschluss relevant sei oder nicht. Die Verantwortung gegenüber den Schülerinnen und Schülern möge sich bei ihrer Stelle von derjenigen der anderen Lehrpersonen am Gymnasium unterscheiden, was aber nicht entscheidend sei. Ihre Tätigkeit sei in Bezug auf diese Kompetenz gleichwertig mit der Tätigkeit der anderen Lehrpersonen am Gymnasium. Zu berücksichtigen sei zudem, dass der Stelle der Rekurrierenden eine grosse Verantwortung in Bezug auf die körperliche Unversehrtheit der Schülerinnen und Schüler im Sportunterricht und in den Sportlagern zukomme, welche den übrigen Lehrpersonen an Gymnasien nicht in derselben Ausprägung zukomme. Schliesslich könnten auch im Fach Sport als Ergänzungsfach Matura-Arbeiten abgelegt werden und werde die Betreuung von solchen Arbeiten mit einem Bezug zum Thema Sport auch von Sportlehrerinnen und -lehrern übernommen.
Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung feststellt, zielt die Umschreibung der Unterkompetenz Führung auf den Unterricht «im Rahmen des Lehrplans». In diesem Rahmen kommt damit allen am Gymnasium unterrichteten Fächern Bedeutung für die Entwicklung der Schülerinnen und Schülern zu. Ohne dass damit eine Werthierarchie der einzelnen Fächer etabliert werden kann, ist die Auffassung der Bewertungsbehörden, dass der Unterricht in einem für die Maturität relevanten und geprüften Fach andere und leicht erhöhte Anforderungen stellt, im Rahmen des diesbezüglich bestehenden Ermessensspielraums nicht zu beanstanden. Der Diskurs und die Führung von Schülerinnen und Schülern wie auch deren spezifische Förderung und Motivation stellen gerade bei ausbleibendem schulischem Erfolg zusätzliche Anforderungen, die sich nicht stellen, wenn das Prüfungsresultat in einem Fach letztlich für den schulischen Abschluss keine Rolle spielt. Dies wird zwar durch die Betreuung von Matura-Arbeiten relativiert. Diese stellen aber nur einen Teil der entsprechenden Aufgabe dar, wobei sich die Führung nur auf einzelne Schülerinnen und Schüler, nicht aber auf den gesamten Klassenverband erstreckt.
Nebst der Annahme der Bedeutung der Führung in maturitätsrelevanten Fächern berücksichtigt die Vorinstanz auch den Wechsel in der Ausgestaltung der Führung, die zur Vermittlung der verschiedenen Fächer nötig sei (Vernehmlassung Ziff. 77). Es ist davon auszugehen, dass Lehrpersonen der Modellumschreibung 4102.18 typischerweise eine Mehrzahl von Fächern unterrichten, sofern der Schulbetrieb dies zulässt. Dabei ist nachvollziehbar, dass je nach Fach andere Führungstechniken oder -mittel angewandt werden müssen. So muss das Führungsverhalten etwa an die Zahl der Prüfungen, die Beteiligungsformen der Schülerinnen und Schüler im Fachunterricht und deren Freiheit, eigene Beiträge zu leisten, angepasst werden. In Anbetracht dessen erweist es sich als sachlich begründet, dass die Führungsverantwortung bei Lehrpersonen mit einer Mehrzahl von Fächern stärker gewichtet wird.
Soweit die Rekurrierenden eine erhöhte Führungsaufgabe mit der Durchführung von Sportlagern begründen, erscheint notorisch, dass gerade Skilager in den Gymnasien auch von anderen Personen geleitet werden, etwa von Lehrpersonen anderer Fächer und von Jugend und Sport (J+S)-Leiterinnen und -Leitern. Der Verantwortung für die körperliche Gesundheit kommt bei bestimmten Übungen im Sportunterricht unbestrittenermassen erhebliches Gewicht zu. Dies übersteigt aber die allgemeine Verantwortung für die psychische und physische Gesundheit der Schülerinnen und Schüler nicht, die Lehrpersonen anderer Fächer im fordernden Lehrbetrieb zu tragen haben.
4.6.5 Daraus folgt, dass die höhere Bewertung der Führungsverantwortung beim Unterricht in MAR-Fächern gegenüber jenem in Nicht-MAR-Fächern nicht zu beanstanden ist.
4.7 Wissen
Identisch werden in den Modellumschreibungen 4102.17 und 4102.18 die Anforderungen an die Unterkompetenz Wissen umschrieben, sodass die Stelle der Rekurrierenden die Anforderungen beider Modellumschreibungen erfüllen und die Unterkompetenz somit für die Zuweisung zu einer der beiden Lohnklassen nicht relevant erscheint.
4.8 Kenntnisse und Fertigkeiten
4.8.1 Betreffend die Unterkompetenz Kenntnisse und Fertigkeiten werden die Unterkriterien Praxiskenntnisse, Kenntnisse der Prozesse und Abläufe und Fertigkeiten unterschieden (Erläuterungen zur Stellenzuordnung, a.a.O., S. 5), die zusätzlich zur Aus- und Weiterbildung erworben werden müssen, um die in der Stellenbeschreibung umschriebenen Aufträge und Aufgaben erfüllen zu können. Die beiden Modellumschreibungen 4102.17 und 4102.18 unterscheiden sich bezüglich der Kenntnisse der Prozesse und Abläufe nicht. In beiden werden diesbezüglich gewisse Kenntnisse vorwiegend innerhalb einer Dienststelle verlangt. Beide setzen zudem «erhebliche Praxis- und Umsetzungskenntnisse (Spezialistenniveau)» voraus. Diese beziehen sich in der Modellumschreibung 4102.17 auf einen bestimmten Fachbereich, während in der Modellumschreibung 4102.18 gewisse Kenntnisse in mehr als einem Fachbereich verlangt werden. Die Vorinstanz hat daraus gefolgert, dass daher ein Unterschied bestehe, ob Fachwissen in einem Fach oder in mehreren Fächern vorzuliegen habe.
4.8.2 Die Rekurrierenden halten dem unter Bezugnahme auf das Dokument Erläuterungen zur Stellenzuordnung entgegen, Praxis- und Umsetzungskenntnisse in einem Fachbereich lägen bei einem eher vernetzten Aufgabengebiet, bei der Bearbeitung einzelner, umfassender Bereiche, bei Kenntnissen mehrerer Dienstleistungen sowie notwenigen Schnittstellen und Zusammenhänge vor. Praxis- und Umsetzungskenntnisse in mehreren Fachbereichen würden bei sehr vernetzten Aufgabengebieten, der Bearbeitung mehrerer, umfassender Bereiche, bei Branchenkenntnissen sowie umfassenden Kenntnissen der Schnittstellen und Zusammenhänge verlangt. Das Fach «Sport» sei überdurchschnittlich heterogen ausgestaltet und umfasse zahlreiche Sportarten, die allesamt fundierte Spezialkenntnisse erforderten. Zudem hätten Sportlehrpersonen neben praktischen auch theoretische Inhalte zu vermittelt.
Diese Breite und Vielfalt ist notorischerweise auch anderen Schulfächern eigen. So kennen die Mathematik und die anderen naturwissenschaftlichen Fächer ebenso wie etwa die sprachlichen und gesellschaftlich-historischen Fächer eine erhebliche, mit dem Fach Sport vergleichbare Vielfalt. Sie verbinden wie diese neben der theoretischen Wissensvermittlung auch die praktische Anwendung. Im Ergebnis ist es daher nicht zu beanstanden, wenn Praxis- und Umsetzungskenntnisse in mehr als einem Fach höher bewertet werden.
4.9 Rubrik Beanspruchungen und Arbeitsbedingungen
Beide Modellumschreibungen 4102.17 und 4102.18 setzen mit Bezug auf die Rubrik Beanspruchungen und Arbeitsbedingungen «gelegentliche psychische Beanspruchungen mit gewisser Intensität sowie gelegentliche Beanspruchungen eines Sinnesorgans mit gewisser Intensität» voraus.
4.9.1 Die Vorinstanz erwog mit Bezug auf die von den Rekurrierenden darüber hinaus geltend gemachten physischen Beanspruchungen, dass solche eine deutlich erhöhte Beanspruchung des Körpers, insbesondere des Bewegungsapparats, aufgrund stellenbedingter Gegebenheiten voraussetzten. Solche Beanspruchungen könnten etwa durch das Heben oder Tragen von Lasten, eine dauerhaft gebückte Körperhaltung oder stellenbedingtes ununterbrochenes Sitzen oder Stehen entstehen. Demgegenüber sei die von den Rekurrierenden monierte körperliche Belastung bzw. Verletzungsgefahr gemäss Systematik nicht bewertungsrelevant, da für die Ausübung der Stelle nicht dauernd eine ungesunde oder sogar schädigende Körperhaltung gefordert werde. Im Übrigen sei die Stelle nicht ausschliesslich für Sportlehrpersonen erstellt worden, sondern umfasse auch Lehrpersonen der Fächer Musik und Bildnerisches Gestalten. Die Modellumschreibung 4102.17 widerspiegele somit die psychischen Belastungen aller Monofach-Lehrpersonen und sei nicht gezielt auf ein Fach zugeschnitten.
4.9.2 Dem halten die Rekurrierenden mit ihrem Rekurs weiterhin die körperlichen und Belastungen und die erhöhte Verletzungsgefahr entgegen, aufgrund derer sie die Anforderungen der Modellumschreibung 4102.18 überträfen.
Dem hält die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht entgegen, dass Bewegung und Sport nicht als gesundheitsgefährdend gelten müssten, sondern im Gegenteil ein Mangel an Bewegung und z. B. häufiges Sitzen heutzutage aufgrund des verbreiteten sedativen Lebensstils als gesundheitlich problematisch einzuschätzen sei. Aufgrund ihres Studiums der Sportwissenschaften seien die Stelleninhabenden in der Lage, bei der Ausübung der jeweiligen Sportart die Verletzungsgefahr zu minimieren. Die mit ihrer Stelle verbundene körperliche Betätigung stelle daher keine Beanspruchung dar, die ein bewertungsrelevantes Niveau erreichen würde. Dem ist zu folgen. Die Rekurrierenden substantiieren denn auch keine überdurchschnittlichen Arbeitsausfälle oder Berufsunfälle aufgrund ihrer körperlichen Tätigkeit. Die sportliche Betätigung im Rahmen des Sportunterrichts stellt daher für trainierte Sportlehrpersonen keine bewertungsrelevante Beanspruchung dar. Die Rekurrierenden übertreffen daher die identischen Anforderungen der beiden Modellumschreibungen bei dieser Rubrik nicht.
4.10 Zusammenfassung
Zusammenfassend ist die Bewertung der Vorinstanz, dass die Stelle der Rekurrierenden den Anforderungen der Modellumschreibung 4102.17 entspricht, nicht zu beanstanden. Lediglich in der Unterkompetenz «Kommunikationsfähigkeit» übertrifft die strittige Stelle die Anforderungen dieser Modellumschreibung, wogegen die abweichenden Voraussetzungen der nächsthöheren Modellumschreibung 4102.18 in drei weiteren Punkten nicht erreicht werden (Flexibilität, Führung, Kenntnisse und Fertigkeiten).
5. Quervergleiche
5.1 Mit ihrem Rekurs rügen die Rekurrierenden, dass «keine formell korrekten Quervergleiche vorgenommen» worden seien.
5.1.1 Sie machen dabei geltend, dass ein Quervergleich mit der Stelle gemäss Stellenbeschreibung Nr. [...] zeige, dass ihre Stelle in die Lohnklasse 18 eingereiht werden müsse. Weiter rügen sie, dass in Verletzung von § 5 LG nicht erläutert werde, gestützt auf welche Handlungsschritte, Wertungen und Überlegungen und aufgrund welcher Unterlagen und wann eine «stimmige Systematik» erschaffen worden sei.
5.1.2 Was die Rüge der fehlenden Dokumentation der Herstellung einer «stimmigen Systematik» betrifft, kann auf die Erwägungen in E. 2.2 oben verwiesen werden. Die Rekurrierenden substantiieren nicht ansatzweise, mit welchen vergleichbaren Stellen weitere Quervergleiche hätten angestellt werden sollen.
5.2 Im Quervergleich mit der Stelle «Lehrperson Gymnasium zwei und mehr Fächer» gemäss Stellenbeschreibung Nr. [...] ergeben sich die bereits angesprochenen Differenzen hinsichtlich der Unterkompetenzen Flexibilität, Führung sowie Kenntnisse und Fertigkeiten. Die grössere Flexibilität der Quervergleichsstelle ist durch die höhere Zahl der effektiv unterrichteten Fächer und durch die Unterschiedlichkeit der Inhalte, der Methoden und Mittel zur Wissensvermittlung und der Aufgabenvielfalt bedingt. Hinsichtlich der Führung ist ein Wechsel von Fach zu Fach, wie ihn nur die Quervergleichsstelle kennt, anspruchsvoller. Ebenso setzt das Unterrichten in zwei oder mehr Fächern erhöhte Praxis- und Umsetzungskenntnisse voraus (vgl. auch Vernehmlassung Ziff. 107). Eine gewisse Rolle spielen im Vergleich auch die graduell leicht gesteigerten Ansprüche in MAR-Fächern im Kontext der Maturitätsprüfungen.
Aufgrund der bestehenden Differenzen in der Bewertung ist erstellt, dass die Stelle «Lehrperson Gymnasium zwei und mehr Fächer» gemäss Stellenbeschreibung Nr. [...] in drei Unterkompetenzen die höheren Anforderungen der Modellumschreibung 4102.18 erfüllt. Deren Einreihung in eine höhere Lohnklasse ist daher im Quervergleich nicht zu beanstanden.
5.3 Welche konkreten weiteren Quervergleiche – etwa mit anderen Stellen von Lehrpersonen – eine andere Einreihung nahelegen könnten, vermögen die Rekurrierenden nicht zu benennen oder gar konkret glaubhaft zu machen.
5.4 Schliesslich berufen sich die Rekurrierenden auf eine höhere Einreihung der Sportlehrpersonen im Kanton Basel-Landschaft. Sie machen geltend, alle Kantone seien im Bereich des öffentlichen Dienstrechts an den Grundsatz «gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit» gebunden. Wenn nun viele Kantone wie der Kanton Basel-Landschaft ein Lohnsystem kennten, in welchem die Sportlehrpersonen gleich eingereiht seien wie die übrigen Lehrpersonen derselben Stufe, dann sei dies ein starkes Indiz für die Gleichwertigkeit der Tätigkeit dieser Lehrpersonen. Sie berufen sich überdies auf ein Gerichtsurteil aus dem Kanton Zug.
Darin kann den Rekurrierenden nicht gefolgt werden. Wie die Rekurrierenden zu Recht anerkennen, besteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung mit Mitarbeitenden anderer Kantone. Darüber hinaus ist auch mit Bezug auf den Grundsatz «gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit» anerkannt, dass die Bewertung verschiedener Tätigkeiten als gleichwertig nicht wissenschaftlich objektiv und wertfrei entschieden werden kann, sondern von Beurteilungen abhängt, die unterschiedlich ausfallen können (BGE 141 II 411 E. 6.1.1 418; BGer 8C_179/2020 vom 12. November 2020 E. 3.2, 8C_420/2019 vom 20. Februar 2020 E. 3.2, 5.2; VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.1, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2), weshalb diesbezüglich ein erheblicher Gestaltungsspielraum besteht (BGer 8C_31/2009 E. 7 vom 4. Januar 2010). Eine Arbeitsplatzbewertung oder ein Lohnsystem verstösst nicht schon dann gegen das Diskriminierungsverbot, wenn eine andere Bewertung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar wäre oder gar aus der Sicht bestimmter arbeitswissenschaftlicher Theorien besser begründet erschiene, sondern nur dann, wenn sie diskriminierend ist (BGer 8C_420/2019 vom 20. Februar 2020 E. 3.2 sowie 8C_179/2020 vom 12. November 2020 E. 3.2 jeweils m.H. auf BGE 125 I 71 E. 2c/aa S. 79 ff.; 125 II 385 E. 5b S. 390 f., 530 E. 5b S. 537, 541 E. 5c S. 548 f.; 124 II 409 E. 9b S. 427, 436 E. 7a S. 440 f.). Deshalb können die Rekurrierenden vor dem Hintergrund der im vorliegenden Verfahren relevierten Unterscheidungsmerkmale aus der Beurteilung der Frage in den Kantonen Basel-Landschaft und Zug nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es kann daher auch von der beantragten Erkundigung im Kanton Basel-Landschaft abgesehen werden.
6. Begutachtung
Aus diesen Erwägungen folgt, dass auch auf die von den Rekurrierenden beantragte Einholung eines Gutachtens verzichtet werden kann. Wie sich aus dem von ihnen zur Begründung eines entsprechenden Anspruchs referierten Entscheid des Bundesgerichts BGer 8C_32/2009 vom 4. Januar 2010 (E. 7.2) ergibt, welcher sich im Übrigen auf Art. 8 Abs. 3 BV bezieht, ist ein Gutachten nur insofern erforderlich, als für die Prüfung, ob eine Diskriminierung vorliegt, spezifische Fachkenntnisse über rechtserhebliche Sachverhaltspunkte vorausgesetzt werden (BGE 125 II 385 E. 5c S. 391; 117 Ia 262 E. 4c S. 269 f.). Solche werden von den Rekurrierenden nicht substantiiert und liegen nicht vor. Hat sich eine Behörde aufgrund der bereits erhobenen Beweise bzw. aufgrund der Aktenlage ihre Meinung bereits gebildet und nimmt sie aufgrund nachvollziehbarer Gründe an, dass diese durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert werde, so kann sie von beantragten Beweisabnahmen absehen (vgl. VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 2).
7. Entscheid und Kosten
Daraus folgt, dass der Rekurs insgesamt abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Rekurrierenden dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 4ʹ000.– (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG), welche mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet wird.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrierenden tragen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 4’000.–, einschliesslich Auslagen. Die Kosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 4’000.– verrechnet.
Mitteilung an:
- Rekurrierende
- Regierungsrat Basel-Stadt
- Human Resources Basel-Stadt
- Überführungskommission
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.