Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2020.221

 

URTEIL

 

vom 25. März 2021

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Christian Hoenen,

Dr. Carl Gustav Mez und Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                          Rekurrent

c/o Regionalgefängnis,

Genfergasse 22, 3011 Bern

 

gegen

 

Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen eine Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 5. November 2020

 

betreffend Gesuch um Strafverbüssung in der Form der Halbgefangenschaft

 


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 15. Dezember 2016 wurde A____ (Rekurrent) wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten, davon 8 Monate unbedingt, verurteilt. Für die Dauer der Probezeit von 4 Jahren wurde gemäss Art. 44 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) Bewährungshilfe angeordnet.

 

Am 12. Februar 2017 wurde A____ aus dem Strafvollzug entlassen. Gemäss dem Strafurteil vom 15. Dezember 2016 hätte die Bewährungshilfe den Beurteilten bis zum Ende der Probezeit am 12. Februar 2021 betreuen sollen. Mit Schreiben vom 30. August 2018 teilte sie dem Strafgericht jedoch mit, dass es seit Beginn der Betreuung wiederholt zu Kontaktabbrüchen durch A____ gekommen sei. Weder Verwarnungen noch das Aufzeigen möglicher Konsequenzen hätten langfristige Auswirkungen auf seine fehlende Kooperationsbereitschaft und Ansprechbarkeit gehabt. Insgesamt seien die Versuche, einen nachhaltigen, positiven Einfluss auf das Verhalten von A____ auszuüben, als gescheitert zu betrachten.

 

Mit Beschluss des Strafgerichts Basel-Stadt vom 8. Oktober 2019 wurde die gegen A____ am 15. Dezember 2016 vom Strafgericht Basel-Stadt im Umfang von 12 Monaten (von insgesamt 20 Monaten) bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe in Anwendung von Art. 46 Abs. 4 i.V.m. 95 Abs. 3 und 5 StGB vollziehbar erklärt. In der Folge stellte A____ mit Eingabe vom 1. Juli 2020 ein Gesuch um Strafverbüssung in der Form der Halbgefangenschaft, welches das Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (nachfolgend Vollzugsbehörde), mit Verfügung vom 5. November 2020 abwies. Gegen die obgenannte Verfügung vom 5. November 2020 meldete A____ am 6. November 2020 Rekurs beim Verwaltungsgericht an, welchen er mit Eingabe vom 25. November 2020 begründete. In seinem Rekurs ersucht er um den Vollzug der Freiheitsstrafe in Halbgefangenschaft oder in Form der elektronischen Überwachung. Mit Stellungnahme vom 30. Dezember 2020 beantragte die Vollzugsbehörde, der Rekurs sei unter Kostenfolge zu Lasten des Rekurrenten abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Hierzu replizierte der Rekurrent mit Eingabe vom 20. Januar 2021. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid sowie den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

1.2      Der Rekurs ist gemäss § 16 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) binnen zehn Tagen nach der Zustellung der Verfügung schriftlich beim Verwaltungsgericht zu erheben.

 

1.3      Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Rekurrent unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den vorliegend frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit einzutreten.

 

1.4      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Zusätzlich prüft es die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung (§ 8 Abs. 5 VRPG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG). Aufgrund der Begründungsobliegenheit gemäss § 46 Abs. 2 OG und § 16 Abs. 2 VRPG gilt im Verwaltungsgerichtsverfahren das Rügeprinzip (VGE VD.2020.242 vom 3. März 2021 E. 3.1; VD.2020.198 vom 28. Dezember 2020 E. 4; Wullschleger/ Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504 f.).

 

2.

2.1      Der Rekurrent stellt sich auf den Standpunkt, die gegen ihn mit Urteil des Wirtschaftsstrafgerichts Bern vom 20. November 2020 ausgesprochene unbedingte Freiheitsstrafe von 10 Monaten sowie die bisherige Zeit in Untersuchungshaft hätten ihm sehr zugesetzt und ihn endgültig in die Schranken gewiesen. Seit seiner letzten Inhaftierung habe er einiges erreicht. So habe er im Februar 2020 seinen Führerschein erlangt, besitze einen weiterhin gültigen Arbeitsvertrag und plane, sich mit seiner Freundin zu verloben. Er erkenne zwar an, in der Probezeit erneut straffällig geworden zu sein. Aufgrund seines Umdenkens in letzter Zeit und seinen Bemühungen, auf eigenen Beinen zu stehen und ein «normales» Leben zu führen, würde ihn eine weitere Gefängnisstrafe jedoch besonders hart treffen. Sie würde es ihm massiv erschweren, sich erneut in das Sozialleben zu integrieren.

 

2.2      Gemäss Art. 77b Abs. 1 lit. a StGB kann auf Gesuch des Verurteilten hin eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als 12 Monaten oder eine nach Anrechnung der Untersuchungshaft verbleibende Reststrafe von nicht mehr als sechs Monaten in der Form der Halbgefangenschaft vollzogen werden, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte flieht oder weitere Straftaten begeht. Der Gesetzestext präzisiert nicht, mit welcher Bestimmtheit eine Flucht- oder Delinquenzgefahr zu erwarten sein muss und ob jedwede nicht auszuschliessende neue Straftat eine Anordnung der Halbgefangenschaft ausschliessen soll. Für die Annahme von Flucht- oder Delinquenzgefahr darf sicherlich nicht vorausgesetzt werden, dass diesbezüglich bereits konkrete Vorkehrungen getroffen wurden, es muss genügen, dass erkennbare Risiken vorliegen. Obwohl nicht ausdrücklich verlangt, ist überdies davon auszugehen, dass die zu erwartenden neuen Straftaten eine gewisse Erheblichkeit aufweisen. Andernfalls würden beispielsweise abstinenzwillige, aber noch abhängige Konsumenten illegaler Drogen, bei welchen Rückfälle unvermeidbar sind, von dieser Vollzugsform generell ausgeschlossen (in diesem Sinne auch BGer 2C_361/2014 vom 22. Oktober 2015 E. 4.3; Koller, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4.  Auflage 2018, Art. 77b N 9 ff.).

 

Gemäss Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister wurde der Rekurrent nach seiner Verurteilung durch das Strafgericht Basel-Stadt vom 15. Dezember 2016 erneut innert kurzer Zeit in erheblichem Umfang straffällig. So wurde er in den Jahren 2017 und 2019 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen Beschimpfung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Nötigung und Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (mehrfache Begehung) verurteilt. Zudem sind aktuell sowohl bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft als auch beim Wirtschaftsstrafgericht des Kantons Bern Strafuntersuchungen wegen weiterer einschlägiger Delikte gegen den Rekurrenten hängig. Aufgrund der bestehenden Verurteilungen sowie den beiden hängigen Strafuntersuchungen kann gegenwärtig nicht davon ausgegangen werden, dass der Rekurrent im Sinne von Art. 77b Abs. 1 lit. a StGB keine weiteren Straftaten mehr begehen würde. Mit dem – noch nicht rechtskräftigen – Urteil des Wirtschaftsstrafgerichts des Kantons Bern vom 20. November 2020 liegt zudem ein weiteres starkes Indiz für eine erneute massive Straffälligkeit des Rekurrenten vor. Gemäss diesem Urteil wurde der Rekurrent wegen Gehilfenschaft zu Betrug und versuchter Gehilfenschaft zu Betrug sowie wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (jeweils begangen im Juni 2020 in Bern) zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 10 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à CHF 30.– verurteilt. Offenbar haben weder die umfangreichen Vorstrafen noch der Widerruf des bedingt vollziehbaren Teils der teilbedingten Freiheitsstrafe den Rekurrenten dazu bewogen, ein gesetzeskonformes Leben zu führen. Vielmehr scheinen die bisherigen Sanktionen diesen gänzlich unbeeindruckt gelassen zu haben, worin sich auch dessen Unbelehrbarkeit manifestiert. Weshalb sich an dieser Ausgangslage in der Zwischenzeit etwas Grundlegendes geändert haben sollte, vermag der Rekurrent nicht in überzeugender Weise darzulegen. Insbesondere ist aus seinen (weitgehend unbelegten) Ausführungen nicht zu erkennen, inwiefern die Erlangung des Fahrausweises bzw. seine neuen Lebensumstände (anstehende Verlobung sowie Arbeitsvertrag als Temporäraushilfe bei der [...] GmbH) ihn inskünftig nachhaltig von weiteren Straftaten abhalten sollten. In diesen Zusammenhang gilt es zu beachten, dass der Rekurrent den unbedingten Teil von 8 Monaten der mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 15. Dezember 2016 ausgesprochenen teilbedingten Freiheitsstrafe von insgesamt 20 Monaten im Strafvollzug verbüsst hat. Weshalb er nicht bereits aus dieser einschneidenden Erfahrung die notwendigen Lehren gezogen hat, sondern in der Folge nahtlos weitere Delikte beging, ist nicht nachvollziehbar.

 

Im Lichte all dieser Erwägungen besteht derzeit ein substantielles Risiko neuer Straftaten (namentlich hinsichtlich Vermögensdelikte) von erheblichem Ausmass. Aus den dargelegten Gründen ist im vorliegenden Fall von einer schlechten Deliktsprognose des Rekurrenten auszugehen, welche der Gewährung von Halbgefangenschaft gemäss Art. 77b Abs. 1 lit. a StGB entgegensteht.

 

2.3      Schliesslich bringt der Rekurrent vor, dass er sich neben der Vollzugsform der Halbgefangenschaft auch diejenige der elektronischen Überwachung vorstellen könne. Die Prüfung des Gesuchs um Strafverbüssung in der Form der elektronischen Überwachung ist nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids der Vollzugsbehörde vom 5. November 2020. Entsprechend ist auf diesen sinngemässen Eventualantrag nicht einzutreten. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch für die Gewährung der Strafverbüssung in der Form der elektronischen Überwachung nach Art. 79b Abs. 2 lit. a StGB eine günstige Deliktsprognose vorausgesetzt wird. Diese liegt beim Rekurrenten – wie sich aus den obigen Erwägungen ergibt – klarerweise nicht vor.

 

3.

Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass sich sämtliche Vorbringen des Rekurrenten als unbehelflich erweisen. Folglich ist sein Rekurs, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent grundsätzlich dessen Kosten mit einer Gebühren von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) zu tragen (§ 30 Abs. 1 VRPG i.V.m.§ 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]). Da der Rekurrent finanziell die Voraussetzungen der Bedürftigkeit in Anbetracht seines aktuellen geringen Verdienstes sowie des anstehenden Vollzugs der gegenüber ihm ausgesprochenen Freiheitsstrafe offensichtlich erfüllt und der Aufwand für das vorliegende Verfahren sich als gering erweist, kann ihm jedoch die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden. Demnach gehen die Verfahrenskosten zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten des Staates.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Der Rekurs wird, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen.

 

Dem Rekurrenten wird für das verwaltungsrechtliche Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

 

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsrechtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

 

Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

-       Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Marius Vogelsanger

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.