Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2020.229

 

URTEIL

 

vom 4. Juni 2021

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Annatina Wirz

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Salome Nertz

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                          Rekurrent

B____strasse [...], [...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

C____                                                                                       Rekurrentin

B____strasse [...], [...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 21. September 2020

 

betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

und Wegweisung

 


Sachverhalt

 

Der türkische Staatsangehörige A____, geboren am [...] (Rekurrent), heiratete am [...] 1994 die Schweizerin C____, geboren am [...] (Rekurrentin), worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung des Kantons Basel-Landschaft zum Verbleib bei seiner Ehefrau ausgestellt worden ist.

 

Im Rahmen einer Aufenthaltsüberprüfung stellte der Bereich Bevölkerungsdienste und Migration, Migrationsamt (nachfolgend Bereich BdM) am 12. November 2013 fest, dass die Rekurrentin gemäss kantonalem Einwohnerinformationssystem nach Frankreich weggezogen war. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 führten die Rekurrierenden gegenüber dem Bereich BdM aus, dass die eheliche Gemeinschaft noch immer gelebt würde, sich der Rekurrent allerdings nur noch unter der Woche wegen der Arbeit in Basel aufhalten und die Wochenenden bei seiner Ehefrau verbringen würde.

 

Am 11. Februar 2014 informierte das Einwohneramt den Bereich BdM, dass die Rekurrierenden wieder an einer c/o-Adresse in Basel angemeldet seien. Mit Untermietvertrag vom 10. Februar 2014 hatten die Rekurrierenden ein Zimmer an der D____strasse [...] in Basel gemietet.

 

Mittels anonymem Schreiben wurde dem Bereich BdM am 28. Juli 2014 zugetragen, dass die Rekurrierenden in Frankreich lebten. Daraufhin liess der Bereich BdM durch die Kantonspolizei Basel-Stadt eine Fahndung durchführen, um den angezeigten Vorwurf abzuklären. In diesem Zusammenhang fand am 13. August 2014 eine Kontrolle an der angegebenen Wohnadresse an der D____strasse [...] statt. Gemäss Bericht der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 13. August 2014 konnten die Rekurrierenden in der Wohnung nicht angetroffen werden und der anwesende Untervermieter sagte aus, die Rekurrierenden hätten sich seit Unterzeichnung des Untermietvertrages selten bis gar nie im gemieteten Zimmer seiner Wohnung aufgehalten. Einen Wohnungsschlüssel hätten die Rekurrierenden von Anfang an nicht gewollt. Zudem gab der Untervermieter an, er habe gehört, die Rekurrierenden würden in Frankreich leben. Aus dem Bericht der Kantonspolizei ging im Übrigen hervor, dass in der Wohnung keinerlei persönliche Gegenstände der Rekurrierenden vorzufinden waren.

 

Auf Anfrage des Bereichs BdM vom 18. November 2014 hin bestätigte die Mairie von E____ (Frankreich), dass die Rekurrierenden seit dem 1. Februar 2013 in E____ (F) angemeldet seien. In der Folge ergingen weitere Abklärungen. Am 5. September 2015 teilten die Rekurrierenden dem Bereich BdM eine neue c/o-Adresse an der F____strasse [...] in Basel mit, an der sie gemäss Bericht der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 25. September 2015 in der Folge allerdings nicht angetroffen werden konnten.

 

Nach erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs verweigerte der Bereich BdM dem Rekurrenten mit Verfügung vom 4. Dezember 2015 schliesslich die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Da die Rekurrierenden in der Schweiz keinen gemeinsamen Wohnsitz hätten, sei der Aufenthaltszweck des Rekurrenten zum Verbleib bei seiner Ehefrau entfallen. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 21. September 2020 ab.

 

Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 25. September und 22. Oktober 2020 erhobene und begründete Rekurs der Rekurrierenden an den Regierungsrat, welcher vom Präsidialdepartement mit Schreiben vom 12. November 2020 dem Verwaltungsgericht zum direkten Entscheid überwiesen worden ist. Mit ihrem Rekurs verlangen die Rekurrierenden die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Anweisung des Migrationsamts, die Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten zu verlängern. Eventualiter beantragen sie die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Mit Vernehmlassung vom 4. Januar 2021 beantragt das Justiz- und Sicherheitsdepartement die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Hierzu haben die Rekurrierenden mit Replik vom 1. März 2021 Stellung genommen. Die Einzelheiten und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid sowie den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 12. November 2020 sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht. Die Rekurrierenden sind als Adressaten des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und haben demnach ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Sie sind deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit einzutreten.

 

1.2

1.2.1   Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat es zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen (vgl. statt vieler VGE VD.2020.75 vom 15. Oktober 2020 E. 1.2.1).

 

1.2.2   Dabei gilt im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die Rekurrierenden haben ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277 ff., 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons  Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 504; VGE VD.2020.75 vom 15. Oktober 2020 E. 1.2.2 und VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).

 

1.3      Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) schreibt den Kantonen in Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der Bundesverfassung (BV, SR 101) vor, dass die unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft. Daraus folgt, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden können (VGE VD.2020.92 vom 2. Dezember 2020 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen). Dementsprechend sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (vgl. BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2020.92 vom 2. Dezember 2020 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen). Bis zu welchem Zeitpunkt im Verfahren neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden dürfen, regelt das Bundesrecht indessen nicht. Es ist vielmehr Sache des anwendbaren kantonalen Verfahrensrechts, hierüber die erforderlichen Bestimmungen aufzustellen (BGer 2C_52/2014 vom 23. Oktober 2014 E. 5.2, 2C_961/2013 vom 29. April 2014 E. 3.4 und 2C_354/2009 vom 30. Juni 2010 E. 3.1; VGE VD.2020.92 vom 2. Dezember 2020 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen). In Anwendung von § 16 Abs. 2 VRPG müssen daher nach feststehender Praxis des Verwaltungsgerichts bereits mit der Rekursbegründung alle Sachverhaltsvorbringen erhoben und belegt werden (VGE VD.2020.92 vom 2. Dezember 2020 E. 1.3, VD.2020.35 vom 14. Juli 2020 E. 4.2, VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 2.4 [zum Ausländerrecht], VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 4.4.6 [zum Ausländerrecht] und VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 2.2). In späteren Eingaben kann die rekurrierende Partei keine Noven mehr vorbringen, es sei denn, die neuen Tatsachen oder Beweismittel hätten sich erst später ereignet oder seien erst später bekannt geworden oder es habe zu den betreffenden Vorbringen vorher kein Anlass bestanden (VGE 765/2007 vom 7. November 2008 E. 5; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 307). Nach der jüngeren Praxis des Verwaltungsgerichts sind sogar nur noch echte Noven zulässig (VGE VD.2020.75 vom 15. Oktober 2020 E. 1.3, VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 4.4.6, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1 und VD.2014.99 vom 21. Mai 2015 E. 1.3.2).

 

1.4

1.4.1   Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) ist am 16. Dezember 2016 revidiert worden. Dabei ist es in Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) umbenannt worden. Nachdem einige geänderte Bestimmungen bereits am 1. Januar und am 1. Juli 2018 in Kraft getreten waren, sind die übrigen geänderten Bestimmungen einschliesslich des geänderten Titels am 1. Januar 2019 in Kraft getreten. Damit stellt sich die Frage, ob im vorliegenden hängigen Verfahren das alte oder das neue Recht anwendbar ist. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (angefochtener Entscheid, E. 2), bleibt in intertemporaler Hinsicht in Anwendung der allgemeinen Übergangsbestimmung gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bzw. AIG für Verfahren, die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts eingeleitet worden sind, das bisherige Recht anwendbar (VGE VD.2020.92 vom 2. Dezember 2020 E. 1.4.1 mit weiteren Hinweisen). Das vorliegende Verfahren betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten wurde unbestrittenermassen vor dem 1. Januar 2018 eingeleitet, weshalb in materieller Hinsicht das bisherige Recht anwendbar bleibt und deshalb bei der materiellen Beurteilung des vorliegenden Rekurses im Folgenden die Bezeichnung AuG verwendet wird.

 

1.4.2   Wie die Vorinstanz erwogen hat (vgl. angefochtener Entscheid, E. 6), kommt das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Union sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (FZA; SR 0.142.112.681) auf den vorliegenden Sachverhalt nicht zur Anwendung. Die Rekurrentin ist zwar französisch-schweizerische Doppelbürgerin. Auf Doppelbürgerinnen kommt das Freizügigkeitsabkommen aber nur bei grenzüberschreitenden Sachverhalten zur Anwendung, wenn diese von ihren Freizügigkeitsrechten Gebrauch gemacht haben. Dies ist beim vorliegenden rein innerstaatlichen Sachverhalt nicht der Fall, was von den Rekurrierenden nicht bestritten wird (vgl. auch § 18 Abs. 1 Satz 4 VRPG). 

 

2.

2.1      Zur Begründung der Nichtverlängerung und Wegweisung des Rekurrenten hat die Vorinstanz erwogen, dass ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG unter Vorbehalt von Art. 51 Abs. 1 AuG Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz hätten, sofern sie mit diesem zusammenwohnten. Eine erteilte Aufenthaltsbewilligung könne nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der erstmaligen Bewilligung auf Gesuch hin jeweils verlängert werden (Art. 33 Abs. 3 AuG in Verbindung mit Art. 58 und 59 VZAE), sofern die Voraussetzungen dafür noch immer erfüllt seien (angefochtener Entscheid, E. 7). Vom Erfordernis des Zusammenwohnens könne bei einem Fortbestand der Familiengemeinschaft nur dann abgesehen werden, wenn etwa aufgrund beruflicher Verpflichtungen oder infolge vorübergehender Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme (Art. 76 VZAE) wichtige Gründe für getrennte Wohnorte geltend gemacht würden (Art. 49 AuG) und von den Rekurrierenden belegt würden (angefochtener Entscheid, E. 8).

 

Bezogen auf den vorliegenden Sachverhalt hat die Vorinstanz auf die Feststellung des Bereich BdM in dessen Verfügung vom 4. Dezember 2015 verwiesen, dass die Rekurrierenden keinen gemeinsamen Wohnsitz in der Schweiz hätten und unterdessen in Frankreich lebten, womit der Rekurrent seinen Aufenthaltszweck in der Schweiz zum Verbleib bei seiner Ehefrau nicht mehr erfülle. Soweit die Rekurrierenden auf eine intensive Wohnungssuche verwiesen, sei dies als Schutzbehauptung zu werten und mehrfache Angaben reiner Postadressen an der D____strasse [...] und an der F____strasse [...] in Basel wiesen auf Missbrauch hin (angefochtener Entscheid, E. 10). Aufgrund der einschlägigen Polizeirapporte könne festgestellt werden, dass bei mehreren polizeilichen Kontrollen an den jeweils als eheliche Wohnungen deklarierten Adressen keinerlei persönliche Gegenstände der Rekurrierenden hätten vorgefunden werden können, welche auf einen tatsächlichen gemeinsamen Lebensmittelpunkt hingedeutet hätten. Sie seien auch nie dort angetroffen worden. Sowohl die an der F____strasse [...] lebende Schwester der Rekurrentin wie auch der vormalige Untervermieter der Rekurrierenden an der D____strasse [...] hätten gegenüber der Polizei übereinstimmend ausgesagt, dass sich die Rekurrierenden selten bis nie in der jeweiligen Wohnung aufgehalten hätten bzw. dass es sich um reine Postadressen gehandelt habe. Weiter sei aktenkundig, dass die Rekurrierenden sowohl im Verfügungszeitpunkt wie auch bis heute in E____ (F) angemeldet gewesen seien (angefochtener Entscheid, E. 14).

 

Dementsprechend – so die Vorinstanz weiter – sei die Rekurrentin anlässlich einer Verkehrskontrolle vom 14. September 2014 in einem Personenwagen mit französischem Nummernschild angetroffen worden. Schliesslich hätten die Rekurrierenden den Bereich BdM mit Eingabe vom 17. Dezember 2013 dahingehend informiert, dass sie in einer intakten Ehe lebten, sich der Rekurrent jedoch wegen der Arbeit nur unter der Woche in Basel aufhalte, an den Wochenenden aber bei seiner Ehefrau weile, ohne dazu diesbezüglich nähere Angaben zu machen (angefochtener Entscheid, E. 14). Soweit die Rekurrierenden im vorinstanzlichen Verfahren behauptet hätten, nunmehr bei der Tochter der Rekurrentin am [...] in G____ zu leben, hätten die Abklärungen ergeben, dass weder der Rekurrent noch die Rekurrentin dort oder in Basel registriert seien. Vielmehr sei ein Gesuch der Rekurrierenden um Bewilligung des Kantonswechsels nach Auskunft der Gemeindeverwaltung G____ bereits am 11. Oktober 2017 abgelehnt und der Rekurrent zum Verlassen der Gemeinde verpflichtet worden. Die Rekurrierenden hätten darauf ihren Wegzug per 21. August 2018 bekannt gegeben und sich nach Basel, c/o [...], abgemeldet. In Basel-Stadt hätten sie sich jedoch bis heute nicht einwohneramtlich registrieren lassen. Am 30. Juli 2020 habe die Mairie de E____ (F) darüber informiert, dass das Ehepaar noch immer bei der Gemeinde E____ (F) an der Adresse [...], angemeldet sei (angefochtener Entscheid, E. 15 f.). Trotz der Behauptung eines neuen, offenbar noch einer Genehmigung bedürftigen Untermietverhältnisses an der B____strasse [...] in Basel seien die Vorbringen der Rekurrierenden, über einen gemeinsamen Lebensmittelpunkt in der Schweiz zu verfügen, unglaubwürdig. Es fehle jeder Nachweis für einen gemeinsamen Wohnsitz in der Schweiz. Der einzige behördlich registrierte Wohnort der Rekurrierenden befinde sich in E____ in Frankreich (angefochtener Entscheid, E. 18). Ihre Behauptung, in einer intakten Ehe zu leben, sei für das Vorhandensein eines gemeinsamen Lebensmittelpunktes in der Schweiz nicht relevant. Es könne daher offen bleiben, ob ihre Ehe tatsächlich bestehe und gelebt werde. In Ermangelung eines gemeinsamen Wohnsitzes in der Schweiz bestehe daher kein Anspruch des Rekurrenten auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung mehr. Die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 33 Abs. 2 AuG i.V.m. 42 Abs.1 AuG und die damit verbundene Wegweisung gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG sei daher zulässig (angefochtener Entscheid, E. 19 f.).

 

2.2      Diese tatsächlichen Erwägungen der Vorinstanz werden von den Rekurrierenden mit ihrer Rekursbegründung nicht substantiiert bestritten. Sie lassen einzig behaupten, dass der Rekurrent immer hier seinen Lebensmittelpunkt gehabt habe, sich aber bis vor Kurzem erfolglos um eine Wohnung bemüht habe (Rekursbegründung, S. 4). Woraus sich dieser Lebensmittelpunkt des Rekurrenten in der Schweiz ergeben soll, wird von den Rekurrierenden nicht ansatzweise konkretisiert. Insbesondere wird nicht bestritten, dass beide Rekurrierenden in Frankreich angemeldet sind und dort wohnen. Sie berufen sich allein darauf, nun in Basel an der B____strasse [...] eine Wohnung gefunden zu haben (Rekursbegründung, S. 4), und reichen eine Bescheinigung der Anmeldung der Rekurrentin zur Niederlassung im Kanton Basel-Stadt (Rekursbeilage 3) ein.

 

Mit der Replik gestehen die Rekurrierenden explizit zu, dass die Rekurrentin weiterhin in E____ (F) angemeldet ist (Replik, S. 1), wo sie gemäss der Auskunft der Mairie de E____ (F) zusammen mit ihrem Gatten seit dem 1. Januar 2013 angemeldet ist (vgl. Mail vom 19. November 2014 und Mail vom 24. Mai 2016, Vorakten). Sie machen aber geltend, dass sie nicht dort wohne (Replik, S. 1). Dieser Behauptung kann aufgrund des gesamten Sachverhalts, wie er bislang erstellt ist, offensichtlich nicht gefolgt werden. Die aktuelle, von den Rekurrierenden behauptete Situation entspricht den Sachverhalten in der Vergangenheit, welche sich allesamt als Inszenierungen erwiesen haben.

 

So kann dem Polizeirapport vom 13. August 2014 entnommen werden, dass der Mieter der von den Rekurrierenden angeblich mitbewohnten Wohnung an der D____strasse [...] angegeben hat, von ihnen gebeten worden zu sein, mit ihnen einen Untermietvertrag abzuschliessen. Sie seien in der Folge aber selten bis gar nie bei ihm gewesen. Sie hätten keine Kleider oder Toilettenartikel bei ihm gehabt und auch keinen Wohnungsschlüssel gewollt. Ausser zwei, drei Betreibungen sei keine Post für die Rekurrierenden in den mit «C____» angeschriebenen Briefkasten eingeworfen worden. Wie er gehört habe, wohnten sie in Grenznähe in Frankreich.

 

Im Anschluss daran konnte dem Rekurrenten ein Schreiben vom 1. Juli 2015 zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an dieser Adresse auch nicht zugestellt werden, da der Empfänger dort nicht hatte ermittelt werden können (vgl. am 9. Juli 2015 von der Post retourniertes Couvert, Vorakten). Wie dem Polizeirapport vom 24. August 2015 entnommen werden kann, konnten die Rekurrierenden bei mehreren Kontrollen in der Zeit vom 16. Juli bis zum 12. August 2015 dort nicht angetroffen werden. Der Mieter gab an, seit März 2015 nichts mehr von der Rekurrentin gehört zu haben. Er wolle nichts mehr mit ihr zu tun haben, da sie ihn «schon mehrmals angelogen» habe. Sie habe nie bei ihm übernachtet und ihr Ehemann «schon gar nicht». Diesen habe er noch nie gesehen. Die Adresse diene ihnen nur als Postadresse. Dies hat der Rekurrent gegenüber einem Arbeitgeber im Übrigen explizit bestätigt, wird doch im eingereichten Arbeitsvertrag vom 3. September 2015 angegeben, er sei an dieser Adresse bloss angemeldet, wohne aber nicht dort.

 

Mit Schreiben vom 5. September 2015 nannte die Rekurrentin der Migrationsbehörde eine neue c/o-Adresse an der F____strasse [...] in Basel, welche nur gelte, bis sie eine Wohnung gefunden hätten (vgl. Vorakten). Diese Adresse wird auch im genannten Arbeitsvertrag des Rekurrenten vom 3. September 2015 als Zustelladresse genannt. Wie dem Polizeirapport vom 25. September 2015 entnommen werden kann, gab die an dieser Adresse lebende Schwester der Rekurrentin an, dass es sich um eine Postzustelladresse handle. Die Rekurrentin wohne selber in E____ (F). Ihr Ehemann arbeite in der Schweiz als Camionfahrer. Sie denke, dass die Rekurrierenden «wegen der Schulden in Frankreich wohnhaft» seien. Mit Schreiben vom 14. Juli 2016 machten die Rekurrierenden im vorinstanzlichen Verfahren dann geltend, dass die Wohnung der Schwester der Rekurrentin «chaotisch» sei, «stinke» und «die Katzen überall ihren Kot absetzen» würden. Die Wohnung sei «ohnehin zu eng». Dem Polizeirapport vom 30. Mai 2016 kann entnommen werden, dass die Schwester der Rekurrentin nach anfänglicher Behauptung, dass die Rekurrierenden im Wohnzimmer schlafen würden, zugestand, dass nur die Post an ihre Adresse komme. Sie hat damit auch ihre von den Rekurrierenden im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Bestätigung vom 12. Januar 2016 (Beilage 1 zur Eingabe vom 15. Januar 2016), dass diese bei ihr wohnen würden, widerrufen. Die Rekurrentin wohne in Frankreich und der Rekurrent schlafe «mal hier und mal dort bei Kollegen». Gemäss den polizeilichen Feststellungen konnte ein Zusammenwohnen aufgrund der Platzverhältnisse und des Fehlens fremder Effekten in der Wohnung ausgeschlossen werden. Die behaupteten sanitarischen Probleme wurden im Polizeirapport vom 30. Mai 2016 nicht festgestellt. Daraus folgt, dass die Angabe des Lebensmittelpunkts an der Adresse F____strasse [...] in Basel offenbar ebenfalls zu keinem Zeitpunkt zugetroffen hat.

 

Im vorinstanzlichen Verfahren liessen die Rekurrierenden dann mit Schreiben vom 19. Mai 2020 geltend machen, bei der Tochter der Rekurrentin am [...] in G____ zu wohnen. Die Abklärungen der Vorinstanz ergaben in der Folge, dass sie dort nicht angemeldet waren und ein Gesuch des Rekurrenten um Bewilligung eines Kantonswechsels bereits im Jahr 2017 abgewiesen worden war. Dies wurde von den Rekurrierenden in der Folge mit Schreiben vom 24. August 2020 explizit zugestanden. Es wurde aber geltend gemacht, dass die Rekurrierenden «im Moment» bei der Tochter der Rekurrentin wohnen würden, weil man sich während der Corona-Krise besser unterstützen könne. Sie seien weiterhin auf der Suche nach einer Wohnung in Basel. Sie hätten berechtigte Hoffnung, nun als Untermieter in Basel unterzukommen. Bereits mit Schreiben vom 30. September 2016 hatten sie geltend gemacht, bei der Tochter in G____ zu wohnen, sich aber auf «intensiver Wohnungssuche» zu befinden. Ins Auge springt, dass sich in der replicando eingereichten Bestätigung der Tochter der Rekurrentin über das Zusammenleben ihrer Mutter mit ihrem Stiefvater diesbezüglich keine Angaben finden (Replikbeilage 6).

 

Auch zur behaupteten Wohnungssuche liegen kaum Belege vor. Auffällig ist, dass die Rekurrierenden im vorinstanzlichen Verfahren für diese Behauptung keine Internetinserate für Wohnungen, sondern ausschliesslich für Mansardenzimmer ohne Kochgelegenheit, welche sie nicht erhalten hätten, eingereicht haben (Beilage 2 zur Eingabe vom 15. Januar 2016).

 

Wie dem eingereichten Untermietvertrag vom 31. August 2020 (Rekursbeilage 4) entnommen werden kann, handelt es sich bei der neuen Adresse an der B____strasse [...] um ein in Untermiete zum Preis von CHF 240.– inkl. Nebenkosten gemietetes möbliertes Zimmer, mit dem die Küche, das Bad und das Wohnzimmer mitbenützt werden können. Mit der Untermiete sind den Rekurrierenden jeweils nur ein Haus- und ein Wohnungsschlüssel ausgehändigt worden. Sie haben somit keine Möglichkeit, die Wohnung unabhängig voneinander zu betreten. Replicando haben die Rekurrierenden vier Quittungen über Mietzinszahlungen eingereicht. Darauf fällt auf, dass der bezahlte Betrag von CHF 200.– vom angeblich vereinbarten Bruttomietzins von CHF 240.– abweicht. Auch die Unterschriften des Empfängers unterscheiden sich in auffälliger Weise.

 

Vor dem Hintergrund, dass die Rekurrierenden weiterhin nicht belegen, dass die Rekurrentin ihren belegten Wohnsitz in Frankreich aufgegeben hat, kann mit dem neuen Untermietvertrag zum vornherein nicht belegt werden, dass sie ihren Lebensmittelpunkt in der Schweiz hat und hier mit dem Rekurrenten das Familienleben pflegt. Es kann daher bereits aus diesem Grund davon abgesehen werden, den Aufenthalt der Rekurrierenden an dieser Adresse weiter zu überprüfen. Dies gilt umsomehr, als aufgrund der offensichtlichen Täuschungsmanöver der Rekurrierenden in der Vergangenheit mit ähnlichen Behauptungen in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 140 I 60 E. 3.3 S. 64) nicht von einem Beweis eines neuen Lebensmittelpunkts an der neu angegebenen Adresse ausgegangen werden kann.

 

2.3      Daraus und aus den weiteren, zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in diesem Zusammenhang folgt, dass ein Wohnsitz der Rekurrentin in der Schweiz nicht nachgewiesen ist. Folglich bedarf der Rekurrent für das Zusammenleben mit seiner Ehefrau keiner Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz mehr, weshalb sein Anspruch nach Art. 42 Abs. 1 AuG dahingefallen ist. Irrelevant sind für das vorliegende Verfahren die Ausführungen der Rekurrierenden zu ihrem Eheleben. Von Relevanz ist vorliegend allein, ob sie dieses an einem gemeinsamen Wohnsitz in der Schweiz leben.

 

3.

3.1      Fehlt dem Rekurrenten nach dem Gesagten ein Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung, bleibt mit den Erwägungen der Vorinstanz zu prüfen, ob seine Wegweisung als aufenthaltsbeendende Massnahme verhältnismässig erscheint (Art. 96 AuG).

 

Gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG berücksichtigen die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung generell die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer. Bei der entsprechenden Interessenabwägung sind insbesondere die Schwere eines allfälligen Fehlverhaltens der ausländischen Person, die Dauer ihrer Anwesenheit in der Schweiz und die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile sowie die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen sowohl zum Gast- wie zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Es sind dabei immer die gesamten Umstände des Einzelfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen (VGE VD.2019.214 vom 23. Mai 2020 E. 3.2 und VD.2017.290 vom 15. Januar 2019 E. 4.1.1; BGE 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190; BGer 2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 3.1 und 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.2). Die Vorinstanz hat dabei zutreffend erwogen, dass vorliegend nach dem Wegfall des Anspruchs auf eine Aufenthaltsbewilligung für den Rekurrenten im Familiennachzug die Angemessenheit der Nichtverlängerung einer Bewilligung im Streit steht, auf welche kein Anspruch besteht. Deshalb kommt den Migrationsbehörden bei ihrer pflichtgemäss wahrzunehmenden Ermessensausübung ein grösserer Spielraum zu (angefochtener Entscheid, E. 22 mit Hinweisen auf Zünd/Arquint Hill, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 8.44).

 

3.2      Die Vorinstanz hat diesbezüglich erwogen, dass der Rekurrent im [….] 1994 im Alter von 22 Jahren in die Schweiz eingereist ist und sich damit bis zu seiner Anmeldung in E____ (F) im Jahr 2013 seit 19 Jahren und bis zu seinem offiziellen Wegzug aus Basel im Jahr 2017 seit 23 Jahren hier aufgehalten hat, was einer langen Aufenthaltsdauer entspreche (dazu und zum Folgenden angefochtener Entscheid, E. 24). Sie hat auf die von den Rekurrierenden selber zugestandene Verschuldung des Rekurrierenden per 14. September 2020 mit offenen Betreibungen von CHF 1'509.20 und Verlustscheinen von CHF 104'942.80 verwiesen, welche selbst mit der von den Rekurrierenden vorgenommenen Relativierung auf eine mangelhafte wirtschaftliche Integration schliessen liessen. Der Rekurrent habe seine ganze Kindheit und Jugend und die frühen Erwachsenenjahre in der Türkei verbracht, weshalb er mit den dortigen sozialen und kulturellen Gegebenheiten noch immer vertraut sei. Obwohl eine Rückkehr in die Türkei anfänglich bestimmt mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sein könnte, sei ihm eine berufliche Reintegration noch möglich. Mit einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung werde auch die Beziehung der Rekurrierenden nicht auseinandergerissen. Der Rekurrentin stehe es offen, ihren Gatten in sein Heimatland zu begleiten. Ferner sei nicht ersichtlich, weshalb die Beantragung einer Aufenthaltsbewilligung in Frankreich, wo der Rekurrent mit seiner Ehefrau seit mehreren Jahren einwohneramtlich registriert sei, nicht möglich sein solle. Im Ergebnis überwiege daher das öffentliche Interesse am Vollzug des geltenden Rechts bzw. an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten sein privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz.

 

Weiter hat die Vorinstanz erwogen, dass auch der Schutzbereich des gemäss Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) geschützten Familienlebens nicht tangiert werde (dazu und zum Folgenden angefochtener Entscheid, E. 26). Der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie von Art. 13 BV könne dann tangiert werden, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige mit einem Anwesenheitsanspruch in der Schweiz weilten, die Anwesenheit untersagt und damit das gemeinsame, tatsächlich gelebte Familienleben verhindert werde. Art.  8 EMRK statuiere dabei aber keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat, folge daraus doch kein Recht auf Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Orts (BGE 130 II 281 E. 3.1). Das Recht auf Achtung des Familienlebens könne daher nur angerufen werden, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme zur Trennung von Familienmitgliedern führe (vgl. BGE 126 II 335 E. 3a). Ein staatlicher Eingriff liege folglich regelmässig nicht vor, wenn den Familienangehörigen zugemutet werden könne, ihr gemeinsames Leben im Ausland zu führen (BGE 135 I 153 E. 2.1). Müsse ein Ausländer, dem eine ausländerrechtliche Bewilligung verweigert worden sei, das Land verlassen, so hätten dies die Angehörigen vorbehältlich besonderer Umstände hinzunehmen, wenn es ihnen «ohne Schwierigkeiten» möglich sei, mit ihm auszureisen: eine Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK erübrigte sich unter diesen Umständen (BGE 116 Ib 353 E. 3c, Urteil des Bundesgerichts 2A.676/2006 vom 13. Februar 2007 E. 3.1).

 

3.3      Diese in rechtlicher Hinsicht zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz werden von den Rekurrierenden zu Recht nicht in Frage gestellt, weshalb darauf ohne weiteres verwiesen werden kann. Die Rekurrierenden rügen mit ihrer Rekursbegründung in dieser Hinsicht allein, die Auffassung der Vorinstanz, wonach die Rekurrentin seit 2013 in Frankreich lebe, sei falsch und stehe im Widerspruch zur Tatsache, dass sie sich zusammen in G____ aufgehalten hätten (Rekursbegründung, S. 4). Darin kann den Rekurrierenden nach dem Gesagten nicht gefolgt werden. Wie den obigen Erwägungen entnommen werden kann (vgl. E. 2.2 f. oben), steht aufgrund der Akten fest, dass die in E____ (F) angemeldete Rekurrentin dort auch ihren Lebensmittelpunkt hat. Auch die Behauptung, der Rekurrent habe seinen Lebensmittelpunkt immer in der Schweiz gehabt, bleibt ohne jede Substantiierung. Die Rekurrierenden setzen sich insbesondere nicht mit dem Standpunkt der Vorinstanz auseinander, dass es den Rekurrierenden möglich wäre, ihr Familienleben am Ort ihrer Anmeldung in E____ (F) zu leben. Tatsächlich ist vor dem Hintergrund ihrer nachgewiesenen gemeinsamen Anmeldung in Frankreich nicht ersichtlich, weshalb ihnen dies nicht möglich sein sollte (vgl. Mail vom 19. November 2014 und Mail vom 24. Mai 2016, Vorakten). Daraus folgt, dass das gemeinsame Familienleben der Rekurrierenden mit der Wegweisung des Rekurrenten nicht tangiert wird und sich die Wegweisung mit den Erwägungen der Vorinstanz als verhältnismässig erweist. 

 

4.

Damit ist der vorliegende Rekurs abzuweisen. Gemäss dem Ausgang des Verfahrens gehen dessen Kosten zu Lasten der Rekurrierenden (§ 30 Abs. 1 VRPG). Diese sind mit CHF 1'200.– festzusetzen.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

 

Die Rekurrierenden tragen die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen.

 

Mitteilung an:

-       Rekurrierende

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-       Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration (SEM)

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

MLaw Salome Nertz

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.