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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2020.232
URTEIL
vom 17. Februar 2022
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Andreas Traub,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiberin MLaw Marion Wüthrich
Beteiligte
A____ Rekurrentin
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Rekursgegner
Marktplatz 9, 4001 Basel
vertreten durch Human Resources Basel-Stadt,
Spiegelgasse 4, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss des Regierungsrats
vom 3. November 2020
betreffend Neubewertung der Stelle «Leiter/in Baubewilligungen und
-kontrolle» (Stellenbeschreibung Nr. [...])
Sachverhalt
Die Stelle «Leiter/in Baubewilligungen und -kontrolle» war im Rahmen der Systempflege gemäss Stellenbeschreibung Nr. [...] in die Lohnklasse 19 der Funktionskette 1570 (Fachbereichsleitung) eingereiht worden. Die Stelle hat A____ (Rekurrentin) inne. Mit Antrag Nr. [...] vom 5. Februar 2018 ersuchte die Vorgesetzte der Rekurrentin um eine Neueinreihung der Stelle «Leiter/in Baubewilligungen und -kontrolle» gemäss Stellenbeschreibung Nr. [...] in die Lohnklasse 19. Während die zuständige Personalabteilung und der Sachbearbeiter der Abteilung Vergütungsmanagement des Zentralen Personaldienstes (heute: Human Resources [HR] Basel-Stadt) mit ihren Stellungnahmen wie auch die Bewertungsgruppe mit ihrem Bericht für die Einreihung der Stelle in die Lohnklasse 18 optierten, beantragte der Departementsvorsteher die Einreihung der Stelle in die Lohnklasse 19. Mit Beschluss Nr. [...] vom 5. Juni 2018 reihte der Regierungsrat die Stelle «Leiter/in Baubewilligungen und -kontrolle» gestützt auf § 7 des Lohngesetzes rückwirkend per 1. Januar 2018 neu in die Lohnklasse 18 (Funktionskette 1570) ein. Die dagegen erhobene Einsprache wies der Regierungsrat entsprechend der Empfehlung der Begutachtungskommission mit Beschluss vom 3. November 2020 ab.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der am 12. November 2020 angemeldete und am 5. Januar 2021 begründete Rekurs der Rekurrentin an das Verwaltungsgericht. Mit ihrem Rekurs beantragt sie die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des Regierungsratsbeschlusses vom 3. November 2020 und die Bestätigung der Einreihung beziehungsweise die Neueinreihung ihrer Stelle «Leiter/in Baubewilligungen und -kontrolle», Stellenbeschreibung Nr. [...], in der Lohnklasse 19 gemäss Modellumschreibung 1570.19. Eventualiter beantragt sie die Anweisung der für die Einreihung zuständigen Stelle, die Einreihung der Stelle «Leiter/in Baubewilligungen und -kontrolle», Stellenbeschreibung Nr. [...], «– insbesondere unter Berücksichtigung der willentlichen Aussage und damit der Deutungshoheit der Verfasserin/Rekurrentin der Stellenbeschreibung Nr. [...] – zu überarbeiten, respektive neu vorzunehmen». Mit Vernehmlassung vom 15. März 2021 lässt der Regierungsrat die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung des Rekurses beantragen. Hierzu replizierte die Rekurrentin mit Eingabe vom 15. April 2021. Der Regierungsrat äusserte sich durch die Human Resources Basel-Stadt zu dieser Replik mit Duplik vom 6. Mai 2021 und die Rekurrentin nahm nochmals mit Eingabe vom 19. Mai 2021 Stellung. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1. Formelles
1.1 Gemäss § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) unterliegen Entscheide des Regierungsrats dem Rekurs an das Verwaltungsgericht. Daraus folgt die sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100]) zur Überprüfung des angefochtenen Regierungsratsbeschlusses.
1.2 Die Rekurrentin ist als Inhaberin der Stelle, die neu bewertet worden ist, vom Beschluss offensichtlich berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung (VGE 749/750/753/2008 vom 19. Dezember 2008). Sie ist damit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 7 Abs. 4 des Gesetzes betreffend Einreihung und Entlöhnung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt (Lohngesetz [LG], SG 164.100) zum Rekurs legitimiert. Auf ihren frist- und formgerecht angemeldeten und begründeten Rekurs ist einzutreten.
1.3 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht in Anwendung von § 8 Abs. 5 VRPG in Ermangelung einer besonderen gesetzlichen Grundlage im Lohngesetz die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung nicht zu überprüfen (VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 1.2, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 1.2, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 1.2).
Bei der Überprüfung von Stelleneinreihungen ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass das Einreihungssystem auf einem umfassenden analytischen Vergleich verschiedener Funktionen innerhalb der Verwaltung beruht. Da mit der Änderung der Besoldung einer Stelle das Gleichgewicht innerhalb eines ganzen Besoldungssystems tangiert ist und man stets Gefahr läuft, dadurch neue Ungleichheiten und Ungerechtigkeiten zu schaffen (BGE 120 Ia 329 E. 3 S. 333; VGE VD.2020.27 vom 1. Dezember 2020 E. 1.3, mit weiteren Hinweisen), fallen Stellenumschreibungen und -einreihungen in einem erheblichen Umfang in den Ermessensbereich des Regierungsrats und drängt sich eine besondere Zurückhaltung des Gerichts auf (BGE 123 I 1 E. 6b S. 8, 121 I 102 E. 4a S. 104; VGE VD.2020.27 vom 1. Dezember 2020 E. 1.3, mit weiteren Hinweisen). Das Verwaltungsgericht befasst sich daher regelmässig nicht mit den der Regierung delegierten Regelungskompetenzen im Rahmen des analytischen Systems gemäss § 5 LG und ihren Gewichtungen, sofern nicht verfassungsrechtliche Grundsätze zur Beurteilung stehen (VGE VD.2020.27 vom 1. Dezember 2020 E. 1.3, mit weiteren Hinweisen).
1.4 Gemäss § 18 VRPG gilt zwar auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich die Untersuchungsmaxime. Danach hat das Gericht unabhängig von Beweisanträgen der Parteien «die materielle Wahrheit von Amtes wegen zu erforschen». Dieser Grundsatz wird aber durch die prozessuale Mitwirkungspflicht der Parteien begrenzt (VGE VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 2.2, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1). Das Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen (VGE VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 2.1, VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 3.1.1, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1, Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277, S. 305). Daher müssen nach feststehender Praxis des Verwaltungsgerichts bereits mit der Rekursbegründung alle Sachverhaltsvorbringen erhoben und belegt werden (VGE VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 2.2, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2, VD.2016.194 vom 27. Dezember 2016 E. 2.4). In späteren Eingaben oder anlässlich einer Parteiverhandlung kann die rekurrierende Partei keine Noven mehr vorbringen, es sei denn, die neuen Tatsachen oder Beweismittel hätten sich erst später ereignet oder seien erst später bekannt geworden oder es habe zu den betreffenden Vorbringen vorher kein Anlass bestanden (VGE VD.2020.27 vom 1. Dezember 2020 E. 1.4, mit Hinweis auf VGE 765/2007 vom 7. November 2008 E. 5; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 307). Nach der jüngeren Praxis des Verwaltungsgerichts sind sogar nur noch echte Noven zulässig (VGE VD.2020.27 vom 1. Dezember 2020 E. 1.3, mit weiteren Hinweisen).
1.5 Die von den Parteien anerkannten Tatsachen dürfen als wahr angenommen werden. Im Zweifel bleibt dem Gericht die Beweiserhebung vorbehalten. Als anerkannt gelten auch die in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich festgestellten Tatsachen, welche die Rekurrierenden nicht bestritten haben (§ 18 VRPG). Dabei genügen pauschale Bestreitungen nicht, um eine Tatsache als streitig zu qualifizieren (VGE VD.2016.248 vom 16. Januar 2018 E. 1.3; vgl. VD.2018.74, VD.2018.89 und VD.2018.142 vom 7. Februar 2019 E. 1.4; BGer 4P.81/2004 vom 29. Juni 2004 E. 1.3 [zum Zivilprozessrecht]; Sutter-Somm, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 2017, N 771).
2. Neueinreihung einer Funktion gemäss § 7 Abs. 1 Lohngesetz
2.1 Der Regierungsrat reiht die Stellen nach den Grundsätzen der Arbeitsbewertung durch ihre Zuordnung auf die Richtpositionen, unter Berücksichtigung der Organisationsstruktur sowie aufgrund abteilungsübergreifender Quervergleiche ein (§ 5 LG; vgl. dazu unten E. 3.1). Diese Kriterien sind auch bei einer Neueinreihung einer Funktion nach § 7 Abs. 1 LG massgeblich. Danach nimmt der Regierungsrat, unter Mitwirkung der Departemente, der Direktionen sowie des Personalamtes, eine Neueinreihung vor, wenn sich «infolge einer Veränderung der bisherigen Struktur einer Organisationseinheit oder infolge einer Funktionsveränderung der Schwierigkeitsgrad einer Stelle erheblich geändert» hat (VGE 675/2007 vom 13. Juni 2008 und VGE 665/2006 vom 27. März 2007).
2.2 Der Regierungsrat erwog dazu, im Vergleich der Stellenbeschreibungen Nr. [...] und Nr. [...] ergebe sich eine Veränderung der Stelle der Rekurrentin aufgrund der Ergänzung des ihr unterstellten Teams durch zwei Teamleitungs-Stellen. Dadurch hätten sich insbesondere die Anforderungen an die Linienführung und damit teilweise auch die Anforderungen an die Kenntnisse und Fertigkeiten verändert. Bis zur Reorganisation per 1. Januar 2018 habe der oder die Stelleninhabende der Stelle «Leiter/in Baubewilligungen und -kontrolle» gemäss der bisherigen Stellenbeschreibung Nr. [...] 11 Personen bzw. 11 Stellen bzw., wie von der Rekurrentin geltend gemacht, 12 Personen bzw. 11,4 Stellen alleine und direkt geführt. Neu seien anstelle von bisher 11 Personen (Sachbearbeitung, 6 Bauinspektoren/innen in Lohnklasse 16 und 5 Baukontrolleure/innen in Lohnklasse 14) nur noch 2 Personen (1 Teamleiter/in Baubewilligungen in Lohnklasse 17 sowie 1 Teamleiter/in Baukontrolle in Lohnklasse 15) direkt zu führen. Diese beiden Teamleiter/innen-Stellen führten zusammen total 12 Personen direkt, womit sich die totale/indirekte Führungsspanne von 14 Personen für die Stelle «Leiter/in Baubewilligungen und -kontrolle» ergebe. Im Vergleich zur früheren Stellenbeschreibung Nr. [...] weiche die neue Stellenbeschreibung Nr. [...] in Bezug auf die Anzahl der unterstellten Stellen beziehungsweise Personen ab. Damit fielen auch die Aufgaben der Beratung von Privaten und Baufachleuten, der Vornahme von Augenscheinen vor Ort und der Klärung über das weitere Vorgehen mit den Beteiligten sowie die Sicherstellung einer ständigen Weiterbildung der Mitarbeitenden weg. Auch wenn die übrigen Aufgaben unverändert blieben, erfolge mit der Schaffung zweier Teamleitungsstellen eine Entlastung von Führungsaufgaben und würden weitere Aufgaben nun von total 3 Personen statt bisher nur von einer Person wahrgenommen.
2.3
2.3.1 Mit ihrem Rekurs bestreitet die Rekurrentin eine Veränderung ihrer Stelle durch die Einführung der Teamleitungsstufe im Grundsatz nicht, macht aber geltend, dass sich dadurch die Anforderungen an die Stelle aufgrund des Vergleichs der Stellenbeschreibungen nicht (erheblich) geändert hätten und die Anforderungen an die neu mehrstufige Führung vielmehr gestiegen seien. Dies wird im Rahmen der Überprüfung der vorgenommenen Neubewertung zu prüfen sein.
2.3.2 Dabei werden auch die Rügen der Rekurrentin zu prüfen sein, soweit sie sich auf die vom Regierungsrat im Einzelnen festgestellten Aufgabenänderungen beziehen. Soweit die Rekurrentin allerdings geltend macht, mit der neuen Stellenbeschreibung weggefallene Aufgaben habe sie bereits früher nicht ausgeübt, kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. So macht sie geltend, dass die «Beratung von Privaten und Bauherren» und die «Vornahmen von Augenscheinen» nie Basisaufgaben ihrer Stelle «Leiter/in Baubewilligungen und -kontrolle» gewesen, sondern von den jeweiligen Sachbearbeitenden wahrgenommen worden seien. Die «Leiter/in Baubewilligungen und -kontrolle» nehme diese beiden Aufgaben wie bis anhin bei komplexen und heiklen Fällen wahr, wobei diese seit der Reorganisation von den Teamleitenden aufbereitet und an sie rapportiert würden. Daher erfolge insoweit keine Entlastung durch die Teamleitenden. Eine Aufgabenänderung in Sachen «Beratung von Privaten und Bauherren» und «Vornahmen von Augenscheinen» habe somit nicht stattgefunden (Rekursbegründung S. 8, 17). Zudem nehme sie auch weiterhin die Aufgabe der «Sicherstellung Weiterbildung Mitarbeitende» wahr, nun bezogen auf die ihr direkt unterstellten Teamleitenden (Rekursbegründung S. 6).
Dazu ist festzustellen, dass bei der Einreihung einer Stelle jeweils von der Umschreibung der Aufgaben in der Stellenbeschreibung auszugehen ist, welche Basis des Bewertungsentscheides bildet (VGE VD.2020.27 vom 1. Dezember 2020 E. 1.6, mit Hinweis auf VD.2019.54-55 vom 21. Januar 2020 E. 3.6, VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.4, VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.2). Im Rahmen der Überführung der Stellen im Rahmen des Projekts Systempflege konnte denn auch nicht gerügt werden, dass eine Stellenbeschreibung unrichtig sei (VGE VD.2019.220/221 vom 17.November 2020 E. 2.4.1, VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 2.3, VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.4, VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.48 vom 23.März 2018 E. 3.2). Entspricht eine Stellenbeschreibung nicht den tatsächlichen Aufgaben, so ist sie entsprechend zu ändern und im Rahmen eines Neueinreihungsverfahren gemäss § 7 LG zu prüfen. Dies gilt auch für die Beurteilung der neuen Stelle im Neueinreihungsverfahren. Die entsprechenden Rügen der Rekurrentin sind daher nicht geeignet, insoweit eine Unrichtigkeit des Vorgehens des Regierungsrats zu begründen. Dies gilt umso mehr, als sie an anderer Stelle explizit festhält, «die alte und die neue Stellenschreibungen der betroffenen Stelle» seien «inhaltlich korrekt» (Rekursbegründung S. 10).
In diesem Zusammenhang macht die Rekurrentin weiter geltend, dass sie alle Stellenbeschreibungen ihrer Abteilung selber verfasst habe. Sie sei dabei von der Personalabteilung ihres Departements nur kurz in die Materie eingeführt worden (Rekursbegründung S. 11). Wäre sie sich der Tragweite und Folgen dieser Reorganisation und insbesondere der vom Rekursgegner «engen und zum Teil unkorrekten Auslegung ihrer Tätigkeit gemäss Stellenbeschrieb» bewusst gewesen, «hätte sie den Stellenbeschrieb präziser und ausführlicher beschreibend gestaltet». Die Veränderung einer bestehenden Stelle sei im Vorfeld einer Reorganisation immer schwer einzuschätzen (Replik Ziff. 28).
Wie der Regierungsrat in seiner Vernehmlassung ausführte, kann die Rekurrentin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zuständig zur Erstellung der Stellenbeschreibung ist gemäss § 3 Abs. 2 und 4 der Verordnung über die Einreihung von Stellen sowie die Einstufung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kantons Basel-Stadt (Einreihungsverordnung [EVO], SG 164.150) die oder der Vorgesetzte, zumal sie die wahrzunehmenden Aufgaben in ihrem Bereich am besten kennen und im Rahmen des ihnen zustehenden Weisungsrechts die Aufgaben auf die ihnen unterstellten Stellen zu verteilen haben. Dabei stehen ihnen die Personalabteilungen der Departemente aber auch Human Ressources Basel-Stadt bei Fragen zur Verfügung. Zudem sind Unterlagen vorhanden, welche das Erstellen von Stellenbeschreibungen erleichtern (Vernehmlassung Rz. 51). Der Regierungsrat war aber nicht verpflichtet, zusätzlich Interviews mit der Rekurrentin durchzuführen (vgl. Replik Ziff. 31). Schliesslich verweist der Regierungsrat auf eine Sitzung vom 8. Dezember 2017 mit der Amtsleitung des Bau- und Gastgewerbeinspektorats (BGI), der Personalabteilung des Bau- und Verkehrsdepartements (BVD) und dem Vergütungsmanagement, bei welcher der Entwurf der angepassten Stellenbeschreibungen aufgrund der Neuorganisation des BGI besprochen worden ist (Vernehmlassung Rz. 51). Es besteht daher kein Anlass, aufgrund der Vorbringen der Rekurrentin vom obgenannten Grundsatz der Verbindlichkeit der Stellenbeschreibung im Bewertungsverfahren abzuweichen.
2.3.3 Ebenfalls nicht gefolgt werden kann der Rekurrentin, wenn sie schliesslich trotz der Anerkennung der Reorganisation geltend macht, eine «Neubeurteilung der betroffenen Stelle [scheine] obsolet», wobei sie sich auf § 8a der Einreihungsverordnung bezieht (Rekursbegründung S. 9). Nach dieser Bestimmung sind die dezentralen Personalabteilungen verpflichtet, bei Reorganisationen die Stellenbeschreibungen auf ihre Aktualität zu überprüfen. Das Neueinreihungsverfahren ist damit nicht Ausdruck einer mangelnden Wertschätzung der Rekurrentin oder ihrer bisher geleisteten Arbeit gegenüber (vgl. Replik Ziff. 40).
2.4 Die mit der Reorganisation erfolgte Anpassung der Aufgabe der Stelle der Rekurrentin begründet jedenfalls eine erhebliche qualitative Veränderung der bisherigen Struktur dieser Organisationseinheit und damit auch der Funktion der Stelle der Rekurrentin (VGE 749/750/753/2008 vom 19. Dezember 2008 E. 4.2.1, mit weiteren Hinweisen). Liegt eine wesentliche Veränderung der Funktion vor, so ist der Regierungsrat bei der Neubewertung allerdings nicht an die Bewertung der früher bestehenden Funktion gebunden (VGE vom 18. Mai 2001 i.S. E.H.).
3. Grundsätze der Stellenzuordnung
Es gilt daher, die vom Regierungsrat vorgenommene Bewertung der Stelle gemäss der geänderten Stellenbeschreibung aufgrund des neuen Organigramms zu prüfen.
3.1 Gemäss § 5 LG erfolgt die Einreihung der Stellen nach den Grundsätzen der Arbeitsbewertung durch ihre Zuordnung auf die Richtpositionen, unter Berücksichtigung der Organisationsstruktur sowie aufgrund abteilungsübergreifender Quervergleiche. Anhand der Haupttätigkeit wird die Stelle einem der sieben Funktionsbereiche (1. Infrastruktur, Handwerk, Technik; 2. Gesundheit [Pflege, Therapie, Medizin, Paramedizin]; 3. Betreuung, Beratung, Therapie; 4. Lehr- und wissenschaftliche Funktionen; 5. Sicherheit, Bevölkerungsschutz; 6. Support-, Querschnitts- und Verwaltungsfunktionen; 7. Management und Stabsfunktionen) zugeordnet. Diese sieben Funktionsbereiche zusammen bilden den Einreihungsplan. In jedem Funktionsbereich sind ähnliche Anforderungsprofile mit unterschiedlichem Schwierigkeitsgrad in Funktionsketten abgebildet. Jede einzelne Lohnklasse einer Funktionskette ist eine Richtposition. Je höher das Anforderungsniveau, umso höher die Lohnklasse. Massgebend für die Zuordnung einer Stelle auf eine Richtposition und damit für die Lohnklassenfindung sind die Anforderungen der Stelle bezüglich Selbstkompetenz (Selbständigkeit und Flexibilität), Sozialkompetenz (Kommunikations- sowie Kooperations- und Teamfähigkeit), Führungskompetenz (Führung und Führungsunterstützung), Fachkompetenz (Wissen sowie Kenntnisse und Fertigkeiten) sowie allfällige besondere Beanspruchungen und Arbeitsbedingungen (VGE VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.2; vgl. Human Resources Basel-Stadt, Erläuterungen zur Stellenzuordnung vom 10. August 2015, S. 4, https://www.arbeitgeber.bs.ch/kontakt/einspracheverfahren/grundlagen.html).
3.2 Für jede zweite Richtposition innerhalb der Funktionskette wird mit einer Modellumschreibung beschrieben, welches Anforderungsniveau vorausgesetzt wird (VGE VD.2019.49-53 vom 21. Januar 2020 E. 3.4, VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.3; vgl. Erläuterungen zum Einreihungsplan und den Modellumschreibungen, S. 3, https://www.arbeitgeber.bs.ch/kontakt/einspracheverfahren/grundlagen.html). Um in eine nicht mit einer Modellumschreibung umschriebene Richtposition eingereiht zu werden, muss eine Stelle nach der Praxis des Verwaltungsgerichts mindestens die Anforderungen der Modellumschreibung der darunterliegenden und zusätzlich einen Teil der Anforderungen der Modellumschreibung der darüber liegenden Richtposition erfüllen (VGE VD.2019.49-53 vom 21. Januar 2020 E. 3.4, VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.3, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.3). Eine Stelle, welche die Anforderungen der Modellumschreibung einer Richtposition voll erfüllt und zusätzlich in wesentlichen Teilen das Anforderungsniveau der nächsthöheren Modellumschreibung erreicht, ist in die nicht umschriebene Richtposition zwischen den beiden Modellumschreibungen einzureihen (VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 2.3, VD.2019.49-53 vom 21. Januar 2020 E. 3.4, VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.3, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.3). Für die Einreihung in eine umschriebene Richtposition genügt es grundsätzlich nicht, dass die Anforderungen der nächsttieferen Modellumschreibung übertroffen und die Anforderungen der zugehörigen Modellumschreibung teilweise erfüllt werden. Für die Einreihung in eine umschriebene Richtposition müssten die Anforderungen der betreffenden Modellumschreibung grundsätzlich vielmehr vollumfänglich erfüllt sein (VGE VD.2019.49-53 vom 21. Januar 2020 E. 3.4, VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.3; vgl. VGE VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.3). Eine Ausnahme gilt für die Zuordnung auf die unterste mit einer Modellumschreibung umschriebene Richtposition einer Funktionskette (VGE VD.2019.49-53 vom 21. Januar 2020 E. 3.4, VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.3; vgl. VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 5.6). Die Einreihung in eine umschriebene Richtposition ist im Einzelfall jedoch auch dann möglich, wenn – von einer nicht umschriebenen Richtposition aus betrachtet – die Anforderungen der nächsttieferen Modellumschreibung überwiegend übertroffen und die Anforderungen der nächsthöheren Modellumschreibung in wesentlichen Teilen erfüllt und teilweise sogar übertroffen werden, die einzureihende Stelle also in einer Gesamtbetrachtung deutlich näher an der nächsthöheren Modellumschreibung liegt. Bei insgesamt signifikanter Nähe zur nächsthöheren Modellumschreibung ist damit im Sinne einer Kompensation insbesondere stärker zu berücksichtigen, wenn die Anforderungen der nächsthöheren Modellumschreibung übertroffen werden (VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 2.3, VD.2019.49-53 vom 21. Januar 2020 E. 3.4, VD.2018.243 vom 8. November 2019 E. 7).
4. Prüfung der Anforderungen an die verschiedenen Kompetenzen und Unterkompetenzen
Unbestritten ist die Zuweisung der Stelle «Leiter/in Baubewilligungen und -kontrolle» gemäss Stellenbeschreibung Nr. [...] zur Funktionskette 1570 «Fachbereichsleitung», weshalb die vorgenommene Einreihung aufgrund der entsprechenden Anforderungen an die verschiedenen Kompetenzen und Unterkompetenzen zu prüfen ist.
4.1 Unterkompetenz Selbständigkeit
Mit dem angefochtenen Beschluss stellte der Regierungsrat fest, dass die Stelle in Bezug auf die Unterkompetenz Selbständigkeit ohne Veränderung durch die Reorganisation insgesamt die Anforderungen der Modellumschreibung 1570.17 erfülle (angefochtener Regierungsratsbeschluss S. 4). Dies wird von der Rekurrentin explizit anerkannt (Rekursbegründung S. 12).
4.2 Unterkompetenz Flexibilität
Die Modellumschreibung 1570.17 verlangt als Anforderungen bezüglich der Unterkomptenz Flexibilität die Bearbeitung von Aufgaben mit mehrheitlich unterschiedlichen Inhalten und gewissem Bekanntheitsgrad sowie relativ häufigen zeitlichen Wechseln. Demgegenüber werden für die Einreihung in die Modellumschreibung 1570.19 die Bearbeitung von Aufgaben mit vorwiegend unterschiedlichen Inhalten und relativ geringem Bekanntheitsgrad sowie häufigen zeitlichen Wechseln vorausgesetzt. Mit dem angefochtenen Beschluss hat der Regierungsrat erwogen, dass die Stelle Aufgaben mit mehrheitlich unterschiedlichen Inhalten bearbeite. Aufgrund der Gesamtverantwortung auch für die Fachführung des Bau- und Gastgewerbeinspektorats resultiere ein gewisser Grad an Unsicherheit bzw. Ungewissheit mit stets neuen Herausforderungen. Schliesslich sei die Stelle häufigen Wechseln ausgesetzt. Die Anforderungen der Stelle Nr. [...] entsprächen in Bezug auf die Anforderungen an die Flexibilität insgesamt unverändert der Modellumschreibung 1570.17, ohne die Anforderungen der Modellumschreibung 1570.19 zu erreichen (angefochtener Regierungsratsbeschluss S. 5). Bezogen auf die einzelnen Unterkriterien kann aus den Erwägungen der Vorinstanz geschlossen werden, dass die Anforderungen bezüglich der Unterkriterien der Aufgabenvielfalt wie auch des Bekanntheitsgrads der Aufgaben der Modellumschreibung 1570.17 entsprechen, während beim Unterkriterium der Häufigkeit der Arbeitsunterbrechungen die Anforderungen der Modellumschreibung 1570.19 erreicht werden. Auch in diesem Punkt bestreitet die Rekurrentin die vorinstanzliche Beurteilung nicht (Rekursbegründung S. 12).
4.3 Unterkompetenz Kommunikationsfähigkeit
Die Vorinstanz stellte fest, dass die Anforderungen der Stelle «Leiter/in Baubewilligungen und -kontrolle» an die Kommunikationsfähigkeit vollumfänglich der Modellumschreibung 1570.19 entsprächen und sich trotz des Wegfalls von Aufgaben gegenüber der Beurteilung vor der Reorganisation insgesamt nicht verändert hätten (angefochtener Regierungsratsbeschluss S. 5 f.). Dies wird von der Rekurrentin nicht bestritten (Rekursbegründung S. 12).
4.4 Unterkompetenz Kooperations- und Teamfähigkeit
Die Anforderungen an die Kooperations- und Teamfähigkeit werden in der Modellumschreibung 1570.17 mit der Bearbeitung von anspruchsvollen und teilweise komplexen Problemstellungen in einer kleineren Gruppe mit Partnern mit unterschiedlichen Interessen und Standpunkten beschrieben. Demgegenüber wird in der Modellumschreibung 1570.19 die Bearbeitung mehrheitlich komplexer Problemstellungen in einer grösseren Gruppe mit Partnern mit teilweise konträren Interessen und Standpunkten vorausgesetzt. Der Regierungsrat hat dazu erwogen, bei den auszuführenden Tätigkeiten wie etwa der Gewährleistung einer rechtsgleichen Auslegung der gesetzlichen Grundlagen durch die Bauinspektorinnen und -inspektoren, Baukontrolleurinnen und -kontrolleure und andere Ämter sowie der Überprüfung von Ausnahmebewilligungen habe die Stelle anspruchsvolle und teilweise komplexe Problemstellungen in einer kleineren Gruppe mit Partnern zu bearbeiten, wobei durchaus konträre Interessen und Standpunkte vorliegen könnten. Somit würden die Anforderungen der Stelle an die Kooperations- und Teamfähigkeit die Modellumschreibung 1570.17 teilweise übertreffen, ohne die Anforderungen der Modellumschreibung 1570.19 zu erreichen. Die Anforderungen seien damit gegenüber der Beurteilung vor der Reorganisation unverändert. Im Ergebnis kam er damit zum Schluss, dass die Anforderungen bezüglich der Unterkriterien des Schwierigkeitsgrads der zu lösenden Aufgabe und der Teamgrösse der Modellumschreibung 1570.17 und bezüglich des Unterkriteriums der Interessen und Standpunkte der Partnerinnen und Partner jener der Modellumschreibung 1570.19 entsprechen würden (angefochtener Regierungsratsbeschluss S. 6 f.). Auch diese Bewertung wird von der Rekurrentin im vorliegenden Verfahren nicht bestritten (Rekursbegründung S. 12).
4.5 Führung
Strittig unter den Parteien ist dagegen die Bewertung der Unterkompetenz Führung aufgrund des neuen Organigramms des Bau- und Gastgewerbeinspektorats.
4.5.1 Die Anforderungen an die Führung, das heisst an eine Linienvorgesetzte beziehungsweise einen Linienvorgesetzten, werden über den Führungslevel (Leitung eines unteren bis oberen Führungsbereiches) sowie über die Führungsspanne und die Funktionsvielfalt der zu führenden Mitarbeitenden definiert. Für das Anforderungsniveau hinsichtlich der Führungsspanne ist bei der Linienführung die Anzahl der direkt unterstellten Mitarbeitenden entscheidend (VGE VD.2020.27 vom 1. Dezember 2020 E. 4.1.5, VD.2019.54-55 vom 21. Januar 2020 E. 4.5.2). Die Modellumschreibung 1570.17 setzt die personelle und fachliche Führung einer kleineren Anzahl von Mitarbeitenden mit teilweise unterschiedlichen Funktionen auf mittlerer Ebene voraus. Demgegenüber setzt die Modellumschreibung 1570.19 die personelle und fachliche Führung einer kleineren bis mittleren Anzahl von Mitarbeitenden mit mehrheitlich unterschiedlichen Funktionen auf mittlerer Ebene voraus.
4.5.2 Diesbezüglich erwog der Regierungsrat, dass sich die Anzahl der direkt unterstellten Mitarbeitenden durch die Reorganisation von bisher 11 bzw. 12 Personen auf zwei Mitarbeitende deutlich reduziert hat. Somit hat sich der Anspruch an die direkte Führung stark gesenkt. Mit dem direkten Führen von zwei Personen werde gemäss Systematik sogar gerade noch das Minimum an zu führenden Personen erreicht, damit diese Stelle noch in einer Führungskette verbleiben könne. Gemäss der Stellenbeschreibung Nr. [...] führe die Stelle 2 Personen bzw. 2 Stellen direkt, 14 Personen bzw. 13,4 Stellen total sowie 1 Person fachlich, wobei die Fachleitung der zuständigen Mitarbeiterin für das Gesetz über die Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsgesetz [WRFG], SG 861.500), welche an die Stelle «Teamleiter/in Baubewilligungen» rapportiere, in der Anzahl von 14 Personen enthalten sei (angefochtener Regierungsratsbeschluss S. 6).
Bewertungsrelevant sei, dass der Stelle «Leiter/in Baubewilligungen und -kontrolle» neu insgesamt 2 anstelle von bisher 11 Personen direkt unterstellt seien. Dies entspreche einer personellen und fachlichen Führung einer kleineren Anzahl von Mitarbeitenden mit teilweise unterschiedlichen Funktionen auf mittlerer Ebene. Bei den beiden direkt unterstellten Stellen «Teamleiter/in Baubewilligungen» und «Teamleiter/in Baukontrolle» handle es sich mit den Sachbereichsleitungen in den Bereichen Baubewilligungen beziehungsweise Baukontrolle zwar um zwei sehr ähnliche Funktionen. Da aber mit dem Durchsetzen von Bauentscheiden und Verfügungen sowie der Gewährleistung der Sicherheit von Bauten und Anlagen einerseits gegenüber der Bestimmung der wesentlichen Faktoren und Spielräume für die bauliche Nutzung von Grundstücken im Hinblick auf die Ausarbeitung von Bauvorhaben sowie der Leitung des Baubewilligungsverfahrens und der Koordination der mitwirkenden Behörden von Bund, Kanton und Gemeinden andererseits unterschiedlich zu bearbeitende Aufgabengebiete vorlägen, handle es sich um teilweise unterschiedliche Funktionen. Die von der Rekurrentin geltend gemachte anspruchsvollere Führung von Führungspersonen werde von der Modellumschreibung nicht erfasst, da gemäss Systematik unverändert eine Führung auf mittlerer Ebene vorliege. Die Anforderungen an die Unterkompetenz Führung würden folglich der Modellumschreibung 1570.17 entsprechen. Es würden damit geringere Anforderungen erfüllt, als sie vor der Reorganisation bestanden hätten (angefochtener Regierungsratsbeschluss S. 7).
4.5.3 Demgegenüber hält die Rekurrentin mit ihrem Rekurs an ihrem Standpunkt fest, dass ihre Stelle bezüglich der Anforderungen an die Unterkompetenz Führung die Modellumschreibung 1570.19 erfülle. Sie bestreitet dabei nicht, dass sich die Anzahl der direkt unterstellten Mitarbeitenden stark reduziert hat. Daraus könne aber nicht der Schluss gezogen werden, dass sich damit auch der Anspruch an die direkte Führung stark gesenkt habe. Ihre Stelle habe neu zu kontrollieren, ob die Teamleitungen ihre Führungsaufgaben wahrnehmen und die Weisungen und Aufträge korrekt an die ihnen direkt unterstellten Mitarbeitenden weiterleiten und durchsetzen würden. Die Reduktion der Direktunterstellten und die damit einhergehende Vergrösserung der Führungsspanne als mehrstufige Führung stelle streng genommen im Gegenteil höhere Anforderungen an die betroffene Stelle. Die einzige Entlastung der betroffenen Stelle durch die neueingeführte Teamleitungsebene sei die Reduktion des direkten Kontakts mit den einzelnen Sachbearbeitenden im Bereich des operativen Basisvollzugs, wie die Prüfung der gesetzeskonformen Praxisanwendung im Team. Der Stelle «Leiter/in Baubewilligungen und -kontrolle» blieben somit mehr Zeit für den Bereich der strategischen Prozesse, der Rechtsauslegung sowie der Mitarbeit in Projekten und Arbeitsgruppen. Insgesamt seien daher im Bereich der Führung nach wie vor und trotz der Reorganisation dieselben Anforderungen gemäss Modelumschreibung 1570.19 erfüllt (Rekursbegründung S. 13).
In ihrer Replik sieht die Rekurrentin ihre Führungsaufgabe durch den Regierungsrat verkannt und macht in diesem Zusammenhang neu geltend, dass sie unter zusätzlicher Berücksichtigung der mit dem Wohnraumförderungsgesetz (WRFG) befassten Stelle «Bauinspektor/in mit Zusatzaufgaben» drei Teams führe (Replik Ziff. 1 und 5). Ebenfalls ganz wesentlich sei, dass die Abteilung Baubewilligungen und -kontrolle in den letzten Jahren aufgrund der immer grösseren Anzahl von Anfragen, Baubegehren sowie Zuständigkeiten gewachsen sei (Replik Ziff. 6). Dieses Wachstum sei der Grund für die Reorganisation mit Einführung der Teamleitungsstellen gewesen (Replik Ziff. 7). Auch nach der Einführung der Teamleitungsstellen sei sie in gleichem Masse operativ in den einzelnen Geschäften beteiligt. Neu sei einzig, dass alle Anfragen der einzelnen Mitarbeitenden gebündelt von den Teamleitenden zu ihr gelangten, wodurch es zu einer erheblichen Effizienzsteigerung komme. Dabei habe sie je nach Fall und Konstellation durchaus auch direkten Kontakt mit den einzelnen Mitarbeitenden (Replik Ziff. 10).
4.5.4 Wie der Regierungsrat mit seiner Vernehmlassung zutreffend hat ausführen lassen, misst die für die Stellenbewertung verwendete Systematik die Anforderungen an die Führung, das heisst an eine Linienvorgesetzte bzw. einen Linienvorgesetzten, über den Führungslevel und reicht dabei von der Leitung eines unteren bis oberen Führungsbereiches sowie über die Führungsspanne und die Funktionsvielfalt der zu führenden Mitarbeitenden. Das Führungslevel misst dabei die hierarchische Einbettung, die Führungsspanne die Anzahl der direkt zu führenden Mitarbeitenden und die Funktionsvielfalt die Anzahl und Unterschiedlichkeit der insgesamt zu führenden Funktionen.
Für die Führungsspanne ist dabei die Anzahl der direkt unterstellten Personen massgebend (VGE VD.2020.27 vom 1. Dezember 2020 E. 4.1.5, VD.2019.54-55 vom 21. Januar 2020 E. 4.5.2). Die von der Rekurrentin diesbezüglich angeführte Regelung der Kaderstruktur im Kanton Basel-Landschaft hat vorliegend keine Relevanz (vgl. Replik Ziff. 9; Duplik Ziff. 2). Bei bloss noch zwei direkt unterstellten Stellen kann nur noch von einer kleineren Anzahl von Mitarbeitenden entsprechend der Modellumschreibung 1570.17 und nicht mehr von einer kleineren bis mittleren Anzahl von Mitarbeitenden gemäss der Modellumschreibung 1570.19 gesprochen werden. Den Ausführungen des Regierungsrates in seiner Duplik folgend, geht dabei aus dem der neu eingereihten Stelle der Rekurrentin zugeordneten Organigramm vom 1. Januar 2018 klar hervor, dass die direkte Führung der Stelle «Baubewilligungen mit Zusatzaufgabe WRFG» nicht der Rekurrentin, sondern der neuen Stelle «Teamleiter/in Baubewilligungen» obliegt. Folglich liegt die direkte Linienführung von zwei Teamleitungen und die fachliche Führung einer Person innerhalb eines dieser Teams, nicht jedoch die Führung von drei Teams vor (vgl. Duplik Ziff. 1 S. 2, mit Hinweis auf Beilage 2 der Rekursantwort). Dennoch bleibt die Anzahl der total unterstellten und damit indirekt geführten Stellen bzw. Personen für die Stelleneinreihung nicht unerheblich. Die Gesamtführung aller einer Stelle unterstellten Stellen bzw. Personen wirkt sich vielmehr mittelbar auf andere Unterkompetenzen wie etwa die Unterkompetenz Selbständigkeit beziehungsweise das dortige Unterkriterium Handlungsfreiraum und die Unterkompetenz Flexibilität beziehungsweise das dortige Unterkriterium Aufgabenvielfalt aus (VGE VD.2019.54-55 vom 21. Januar 2020 E. 4.5.2). Es ist aber nicht ersichtlich, inwieweit dem Umfang der Gesamtführung bei der Bewertung dieser Unterkompetenzen nicht angemessen Rechnung getragen worden wäre.
Nicht massgebend für die Bewertung der Anforderungen an die Unterkompetenz Führung erscheint zudem, wenn durch die Entlastung der Führungsspanne mehr Raum für andere Aufgaben, wie dies die Rekurrentin geltend macht, besteht. Es kann daher offenbleiben, ob sich dies aus dem Vergleich der alten und der neuen Stellenbeschreibung überhaupt ablesen lässt. Offenbleiben kann auch, ob die Führung der beiden Teamleitungen im Vergleich zur bisherigen Führung der nun jenen unterstellten Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter das Führungslevel der Stelle der Rekurrentin verändert. Beide Modellumschreibungen verlangen übereinstimmend die Führung von Mitarbeitenden auf mittlerer Ebene. Dabei handelt es sich um die mittlere Steigerungsform bezüglich des Führungslevels zwischen unterster und oberster Ebene. Dies erscheint aufgrund der Stellung der beiden geführten Stellen «Teamleiter/in Baubewilligungen» und «Teamleiter/in Baukontrolle», welche nach Angaben der Rekurrentin weiterhin zu 80 % ihres Pensums als Sachbearbeitende tätig sind, und ihrer Einreihung gerechtfertigt. Es ist nicht ersichtlich, dass bei ihnen von einer höheren, also mindestens von einer mittleren bis oberen Ebene gesprochen werden kann. Schliesslich kann auch mit Bezug auf die Funktionsvielfalt der geführten Mitarbeitenden von mehr als teilweise unterschiedlichen Funktionen gesprochen werden, wie sie in der Modellumschreibung 1570.17 verlangt werden. Von geführten Mitarbeitenden mit mehrheitlich unterschiedlichen Funktionen kann nicht gesprochen werden, wie das die Modellumschreibung 1570.19 voraussetzt. Daraus folgt, dass die Feststellung des Regierungsrates, wonach die Stelle der Rekurrentin bezüglich der Unterkompetenz Führung die Anforderungen der Modellumschreibung 1570.17 erfülle, nicht zu beanstanden ist.
4.6 Führungsunterstützung
4.6.1 Wie der Regierungsrat ausführt, wird unter Führungsunterstützung die erforderliche Fähigkeit verstanden, als Planerin bzw. Planer oder als Fachberaterin bzw. Fachberater (z. B. in Stabsfunktionen) bzw. als Fachperson Entscheidungsgrundlagen zu erarbeiten und in der Regel Gremien bei der Entscheidungsfindung zu unterstützen (beratende, planende und entscheidungsvorbereitende Funktionen). Die entsprechenden Anforderungen werden über den Komplexitätsgrad der Unterstützung, über die Breite der Einflussnahme und über die Vielfalt der Interessen innerhalb des Entscheidungsgremiums beschrieben (angefochtener Regierungsratsbeschluss S. 7).
Während die Modellumschreibung 1570.17 schwierigere Führungsunterstützung auf unterem Führungslevel mit Einfluss auf eine Organisationseinheit mit einer kleineren Interessenvielfalt verlangt, setzt die Modellumschreibung 1570.19 schwierigere Führungsunterstützung auf mittlerem Führungslevel mit Einfluss auf mehrere Organisationseinheiten mit einer kleineren Interessenvielfalt voraus. Die beiden Modellumschreibungen unterscheiden sich damit bezüglich des unterstützten Führungslevels und der Breite der Einflussnahme, während die Interessenvielfalt innerhalb des Entscheidungsgremiums identisch umschrieben wird.
4.6.2 Der Regierungsrat erwog, dass die Stelle der Rekurrentin in geringem Mass schwierige Führungsunterstützung auf unterem bis mittlerem Führungslevel mit Einfluss auf eine Organisationseinheit mit grösserer Interessenvielfalt leiste. Damit übertrifft die Stelle die Anforderungen der Modellumschreibung 1570.17 bezüglich des unterstützten Führungslevels, ohne die Anforderungen der Modellumschreibung 1570.19 ganz zu erreichen. Übertroffen werden die Anforderungen beider Modellumschreibungen bezüglich der Interessenvielfalt der beeinflussten Organisationseinheiten, während bezüglich der Breite der Einflussnahme bloss die Anforderungen der Modellumschreibung 1570.17 erfüllt werden (angefochtener Regierungsratsbeschluss S. 7). Mit ihrem Rekurs anerkennt die Rekurrentin die vorinstanzliche Feststellung, dass damit die Anforderungen der Modellumschreibung 1570.17 erreicht und teilweise übertroffen werden, ohne die Anforderungen der Modellumschreibung 1570.19 zu erreichen, und die Anforderungen bezüglich dieser Unterkompetenz somit gegenüber der Beurteilung vor der Reorganisation unverändert geblieben sind (Rekursbegründung S.13 f.).
4.7 Wissen
Unbestritten ist, dass die Anforderungen an das für die Ausübung der Stelle erforderliche Wissen in den beiden Modellumschreibungen 1570.17 und 1570.19 identisch umschrieben werden und mit der Reorganisation nicht verändert worden sind. Die Stelle erfüllt daher weiterhin die Anforderungen beider Modellumschreibungen, was von der Rekurrentin mit ihrem Rekurs anerkannt wird (Rekursbegründung S. 14).
4.8 Kenntnisse und Fertigkeiten
4.8.1 Das der Stelle entsprechende Niveau in Bezug auf Kenntnisse und Fertigkeiten beurteilt sich nach der Gesamtheit der erforderlichen Praxis- und Umsetzungskenntnisse sowie der Kenntnisse der Prozesse und Abläufe, welche zusätzlich zur Aus- und Weiterbildung erworben werden müssen. Die Modellumschreibung 1570.17 setzt erhebliche Praxis- und Umsetzungskenntnisse auf Spezialistenniveau vorwiegend innerhalb eines Fachbereichs und erhebliche Kenntnisse der Prozesse und Abläufe vorwiegend innerhalb eines Departements bzw. Betriebs voraus. Demgegenüber verlangt die Modellumschreibung 1570.19 jeweils hohe Kenntnisse bezüglich Praxis und Umsetzung (Expertenniveau) wie auch bezüglich den Prozessen und Abläufen im gleichen Bereich.
4.8.2 Mit dem angefochtenen Entscheid äusserte sich der Regierungsrat nur bezüglich der Anforderungen an die Kenntnisse der Prozesse und Abläufe explizit. Er stellte fest, auch diesbezüglich werde die Stelle der Rekurrentin nach dem Konzept der Reorganisation neu durch die beiden Teamleitungen entlastet, da die Stellen explizit als Fachstellen, deren Stelleninhaber Architekten oder Bauingenieure sein müssten, konzipiert seien. Für die Bewertung der Stelle «Leiter/in Baubewilligungen und -kontrolle» seien die Kenntnisse, welche die Stelleninhaberin aus der bisherigen Tätigkeit mitbringt, nicht relevant. Da die Stelle durch die Reorganisation bezüglich Detailwissen im Architektur- und Ingenieurwesen entlastet werde und hauptsächlich für juristische Fragen gefragt sei, verlange sie anstelle von bisher hohen Kenntnissen nunmehr erhebliche Kenntnisse der Prozesse und Abläufe vorwiegend innerhalb eines Departements oder Betriebs. Daraus schloss der Regierungsrat, dass bezüglich der Kenntnisse und Fertigkeiten die Anforderungen der Modellumschreibung 1570.17 erreicht würden, womit in diesem Kriterium geringere Anforderungen an die Stelle als vor der Reorganisation gestellt würden (angefochtener Regierungsratsbeschluss S. 8).
4.8.3 Mit ihrem Rekurs verweist die Rekurrentin diesbezüglich zunächst auf die Funktion der Abteilung Baubewilligungen und -kontrolle als koordinierende und prüfende Leitbehörde für das Baubewilligungsverfahren, welche über sämtliche Baubegehren entscheide und anschliessend die Bauausführung bis zur Freigabe überwache. Zudem erteile sie die Bewilligungen für den Abbruch und die Zweckentfremdung von bestehendem Wohnraum gemäss dem Wohnraumfördergesetz. Die Aufgabe der Abteilung Baubewilligungen und -kontrollen liege im Gesetzesvollzug und bedinge vertiefte juristische Kenntnisse und Fertigkeiten betreffend Bauten und Anlagen. Die Stelle sei deshalb per se nie vom grundlegenden Detailwissen im Fachbereich des Architektur- und Ingenieurwesens (z.B. Planlesen, Lichteinfallswinkel einzeichnen, Zonenprofil lesen und verstehen, Grenzabstände messen/prüfen, etc.) entkoppelt. Der Regierungsrat attestiere der Stelle lediglich entsprechendes Fachwissen im Bereich der Verwaltung und des Verwaltungsrechts und verkenne vollumfänglich, dass die materielle Subsumtion der relevanten Bestimmungen auf Baubegehren beziehungsweise die Auslegung und die Anwendung der entsprechenden Bauvorschriften das Fundament und die Kernaufgabe der Abteilung und damit der Stelle «Leiter/in Baubewilligungen und -kontrolle» bilden würden. Weiter weist die Rekurrentin darauf hin, dass es für die Tätigkeiten im Gesetzesvollzug im Bau- und Planungsrecht keine massgeschneiderten Ausbildungen gebe. Deshalb dienten die Baufachausbildungen aus den Bereichen des Architektur- und Ingenieurwesens als Grundvoraussetzung für alle Stellen in der Abteilung Baubewilligungen und -kontrolle. Die Stelle «Leiter/in Baubewilligungen und -kontrolle» verfüge deshalb als Fachbereichsleitung über das umfassendste relevante Detailwissen im Bereich des Baubewilligungsverfahrens (Bau- und Planungsgesetz [BPG] und -verordnung [BPV], Ausführungsbestimmungen zur Bau- und Planungsverordnung [ABPV], Wohnraumförderungsgesetz [WRFG], Baumschutzgesetz [BSchG], Schweizerische Brandschutzvorschriften der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen [VKF], Gesetz über den Denkmalschutz [DSchG], Verordnung über den Denkmalschutz [DSchV] usw.). Diese Koordinationsaufgabe erfordere somit Kenntnisse und Fertigkeiten in allen involvierten Fachbereichen auf Expertenniveau (Rekursbegründung S. 15 f.).
Auch hinsichtlich der Kenntnisse der Prozesse und Abläufe werde die Stelle «Leiter/in Baubewilligungen und -kontrolle» nach dem Konzept der Reorganisation durch die beiden Teamleitungen nicht entlastet. Die beiden Stellen seien explizit als Fachstellen konzipiert, deren Stelleninhabende Architekten oder Bauingenieure sein müssten. Die Stellen der Teamleitenden würden sich nur im 20 %igen Führungsbereich von jenen der Sachbearbeitenden (Bauinspektor/in, Baukontrolleur/in) unterscheiden. Da das Bauen verschiedenste Fachbereiche betreffe und unterschiedliche Verwaltungsstellen in das Baubewilligungsverfahren involviert seien, müssten die Verfahren durch die Abteilung Baubewilligungen und -kontrolle des Bau- und Gastgewerbeinspektorats koordiniert werden, wobei die für die Koordination zuständige Behörde zu bezeichnen sei. Die Stelle «Leiter/in Baubewilligungen und -kontrolle» definiere dabei die notwendigen Prozesse und Abläufe in der Abteilung Baubewilligungen und -kontrolle abschliessend. Sie sei weiterhin auch gemäss Unterschriftenregelung im operativen Prozess bei komplexen und heiklen Baubegehren abschliessende Prüf- und Entscheidungsinstanz (Rekursbegründung S. 16 f., mit Hinweis auf Unterschriftenregelung BGI bzw. Beilage 13). Daher hätten sich trotz Reorganisation die hohen Anforderungen an Praxis- und Umsetzungskenntnisse (Expertenniveau) und an die Kenntnisse der Prozesse und Abläufe bei der Stelle «Leiter/in Baubewilligungen und -kontrolle» nicht verändert, weshalb die Stelle in Abgrenzung zur Funktion Teamleiter die Anforderung der Modellumschreibung 1570.19 im Bereich der Unterkompetenz Kenntnisse und Fertigkeiten erfülle (Rekursbegründung S. 17).
4.8.4 Vergleicht man die beiden Stellenumschreibungen Nr. [...] (neu) und Nr. [...] (alt), so fällt auf, dass sich die jeweiligen Umschreibungen der funktionsnotwendigen Fach- und Spezialkenntnisse nicht unterscheiden. Hinzugekommen sind in der neuen Stellenbeschreibung «vertiefte Kenntnisse über das Wohnraumfördergesetz (WRFG) sowie dessen Ausführungsbestimmungen (VAZW)». Wie bisher wird eine 6- bis 8-jährige Berufspraxis und Verwaltungserfahrung verlangt. Neu hinzu kommt noch Führungserfahrung. Im Wesentlichen gleich geblieben sind auch die hauptsächlichen Aufgaben der Stelle mit Bezug auf die Baubewilligungsverfahren, die Baukontrolle und den Abteilungsbetrieb.
Es erscheint zwar zutreffend, dass mit der Schaffung der beiden Stellen der Teamleitenden auf Leitungsebene auch auf deren Fachwissen zurückgegriffen werden kann, zumal diese Architekten oder Architektinnen, Bauingenieure oder -ingenieurinnen oder Fachpersonen im Bauwesen sein müssen. Der von der Vorinstanz gezogene Schluss erscheint aber fraglich. Trotz der Unterstützung durch die neu geschaffenen Stellen setzt die weitgehend gleich umschriebene Leitungsaufgabe doch vergleichbare Praxis- und Umsetzungskenntnisse wie auch Kenntnisse der Prozesse und Abläufe voraus. Auch bisher musste die Stelle bei der Ausübung ihres Auftrages wohl auf die besonderen Kenntnisse im Sachbearbeitungsteam zurückgreifen, wie sie dies gemäss der Vernehmlassung des Regierungsrats etwa bei der Umsetzung des WRFG durch Rückgriff auf die vertieften Kenntnisse der Stelle «Bauinspektor/in mit Zusatzaufgaben» auch weiterhin kann. Es ist auch nicht von der Hand zu weisen, dass die Erfüllung der Aufgabe der Stelle mit Blick auf die verschiedensten, miteinander zu koordinierenden Fragen der Rechtsanwendung im Baurecht über die juristischen Kenntnisse hinaus vertiefte Praxiskenntnisse in den jeweiligen Bereichen des Bau-, Raumplanungs- und Umweltrechts verlangt. Dies wird auch deutlich durch den Verweis auf die vorausgesetzte Kenntnis technischer Normen wie des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA), der Schweizerischen Brandschutzvorschriften der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) oder des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS), welche entsprechende Praxiskenntnisse voraussetzen. Insgesamt erscheint daher eine Veränderung der Anforderungen an die Praxis- und Umsetzungskenntnisse einerseits sowie an die Kenntnis der Prozesse und Abläufe andererseits durch die Umorganisation fraglich.
In der Systematik zu dieser Unterkompetenz werden für die Kenntnisse der Prozesse und Abläufe die Schreibformen von gewissen, erhöhten, erheblichen, hohen und sehr hohen Kenntnissen unterschieden (vgl. Erläuterungen zur Stellenzuordnung, a.a.O., S. 15). In Konkretisierung dieser Schreibformen lässt der Regierungsrat in seiner Vernehmlassung ausführen, mit dem Niveau «erhöht» könne von einem effizienten Arbeiten ohne Rückfragen, mit dem Niveau «erheblich» von Anregungen zur Prozessverbesserung und mit dem Niveau «hohe» von der Gestaltung von Prozessen ausgegangen werden. Die Funktionskette 1570 bezieht sich auf die Fachbereichsleitung. Bei dieser stehen der Leitungsperson immer geführte Praktiker und Praktikerinnen zur Verfügung, deren Kenntnisse bei der eigenen Arbeit einbezogen werden können und sollen. Gerade aufgrund der gemäss der Stellenbeschreibung auszuübenden Verantwortung für die strategischen Zielsetzungen der Abteilung, die fristgerechte und rechtlich korrekte Durchführung des Baubewilligungsverfahrens und die einwandfreie und zeitgerechte Baukontrolle hat die Stelle auch die Prozesse in ihrer Abteilung zu gestalten. Dass sie dies nicht ohne Rückgriff auf die Kompetenzen und die Kenntnisse der übrigen Mitarbeitenden in ihrer Abteilung tun kann, mindert die Anforderungen an die Kenntnisse der Prozesse und Abläufe aber kaum. Insbesondere ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich, wieso diese aufgrund der Reorganisation gemindert werden. Daraus folgt, dass wohl weiterhin von vergleichbaren Anforderungen an die Unterkompetenz Kenntnisse und Fertigkeiten ausgegangen werden kann, wie sie im Rahmen der Systempflege bewertet worden sind. Diese wurden damals gemäss dem angefochtenen Entscheid teilweise der nicht umschriebenen Richtposition 1570.18 und teilweise der Modellumschreibung 1570.19 zugeordnet. Wie es sich damit aber verhält, kann letztlich offengelassen werden.
4.9 Beanspruchungen und Arbeitsbedingungen
Nicht bestritten ist schliesslich, dass in der Funktionskette 1570 keine besonderen Beanspruchungen oder Arbeitsbedingungen beschrieben und von der Rekurrentin auch nicht geltend gemacht werden, sodass diese Rubrik für die Bewertung nicht von Relevanz ist.
4.10 Zusammenfassung
4.10.1 Zusammenfassend erwog der Regierungsrat, dass der Vergleich der Stellenbeschreibung Nr. [...] mit den Modellumschreibungen der Funktionskette 1570 zeige, dass die Stelle «Leiter/in Baubewilligungen und -kontrolle» die Anforderungen der Modellumschreibung 1570.17 betreffend Selbstständigkeit, Führung sowie Kenntnisse und Fertigkeiten erreiche. In Bezug auf Flexibilität, Kooperations- und Teamfähigkeit sowie Führungsunterstützung würden diese teilweise übertroffen, ohne die Anforderungen der Modellumschreibung 1570.19 zu erreichen. Bezüglich Kommunikationsfähigkeit würden die Anforderungen der Modellumschreibung 1570.19 erreicht und beim Wissen seien die Anforderungen beider Modellumschreibungen erfüllt. Während die alte Stelle gemäss Stellenbeschreibung Nr. [...] die Lohnklasse 19 noch knapp erreicht habe, gelte dies aufgrund der neuen Bewertung der Kriterien Führung sowie Kenntnisse und Fertigkeiten nicht mehr. Diese Änderung der Bewertung führe zur Einreihung in die tiefere Lohnklasse 18 (angefochtener Regierungsratsbeschluss S. 9).
4.10.2 Auch wenn die Zuordnung der Anforderungen an die Unterkompetenz Kenntnisse und Fertigkeiten letztlich offenbleiben muss, ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass sich die Bewertung der Anforderungen der Stelle aufgrund der Reduktion der Anforderungen an die Führung insgesamt erheblich verändert hat. Die Stelle erfüllt bloss bei zwei Unterkompetenzen (Kommunikationsfähigkeit und Wissen) die Anforderungen der Modellumschreibung 1570.19. Bei allen anderen Unterkompetenzen werden diese nicht oder nicht vollumfänglich erfüllt. Da es für die Einreihung in eine umschriebene Richtposition grundsätzlich nicht genügt, dass die Anforderungen der nächsttieferen Modellumschreibung übertroffen und die Anforderungen der zugehörigen Modellumschreibung teilweise erfüllt werden (vgl. oben E. 3.2), kann aufgrund dieser Ausgangslage grundsätzlich keine Einreihung in die Lohnklasse 19 erfolgen.
4.10.3 Mit ihrem Rekurs rügt die Rekurrentin in diesem Zusammenhang die Feststellung der Vorinstanz, dass ihre Stelle gemäss der Stellenbeschreibung Nr. [...] vor der Reorganisation die Lohnklasse 19 im Rahmen des Projekts Systempflege nur «sehr knapp erreicht» habe. Massgebend sei allein, ob die Lohnklasse erreicht werde. Die Äusserung des Regierungsrats lasse den Anschein entstehen, «als ob die damalige Einreihung eine Glücksache» gewesen sei. Sie lasse «an der Qualität und Rechtsbeständigkeit des Prüfverfahrens des Vergütungsmanagements zweifeln». Zutreffend erscheint an dieser Kritik, dass nach dem zu den Grundsätzen der Einreihung im Rahmen des Projekts Systempflege Gesagten (vgl. oben E. 3.2) die Bewertung der einzelnen Anforderungen der Stelle gemäss Stellenbeschreibung Nr. [...] bereits vor der Reorganisation der Abteilung eher die Einreihung in die Lohnklasse 18 nahegelegt hätte. Entgegen der Auffassung der Rekurrentin kann sie daraus aber für die Zukunft nichts zu ihren Gunsten ableiten. Eine Lohneinreihung steht unter dem Vorbehalt der Neueinreihung infolge einer Veränderung der bisherigen Struktur einer Organisationseinheit oder der Funktion (§ 7 Abs. 1 LG). Ihre Rechtsbeständigkeit ist daher entsprechend begrenzt (vgl. VGE VD.2011.31 vom 5. September 2012 E. 2.1, VD.2011.17 vom 5. September 2012 E. 2.1 und E. 3.2.1, mit Hinweis auf VGE 675/2007 vom 13. Juni 2008 und VGE 665/2006 vom 27. März 2007). Mit der im Rahmen der Systempflege verfügten Einstufung in die Lohnklasse 19 wurde keine feste Zusicherung gemacht, dass die Stelle der Rekurrentin für alle Zeiten in dieser Lohnklasse eingereiht bleibe. Eine Anpassung an eine erhebliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse ist vom Gesetzgeber in 7 Abs. 1 LG ausdrücklich vorgesehen. Bei der Neubeurteilung im Rahmen der Neueinreihung ist der Regierungsrat dabei nicht gezwungen, sein Ermessen insgesamt in gleicher Weise wie bei bisherigen Einreihung auszuüben (vgl. oben E. 2.4).
5. Quervergleiche
Weiter rügt die Rekurrentin die vorgenommenen Quervergleiche.
5.1 Auswahl der Quervergleichsstellen
In allgemeiner Weise macht die Rekurrentin geltend, die Stellenauswahl für die Quervergleiche sei vom Regierungsrat festgelegt worden, «immer im Sinne die Herabsetzung in die Lohnklasse 18 der betroffenen Stelle ‘Leiter/in Baubewilligungen und -kontrolle’ zu stützen». Die Auswahl werde nicht begründet und es werde nicht ausgeführt, weshalb keine anderen Stellen zum Vergleich beigezogen worden seien. Die Rekurrentin macht aber nicht geltend, welche anderen Stellen aus ihrer Sicht besser zum Quervergleich geeignet wären. Auf ihre damit unsubstantiiert gebliebene Kritik an der Auswahl der Quervergleichsstellen ist daher nicht weiter einzugehen. Dies gilt insbesondere auch für jene Vergleichsstellen, welche der gleichen Funktionskette zugewiesen worden sind.
5.2 «Leiter/in Abfall»
Der Regierungsrat nahm zunächst einen Quervergleich der Stelle der Rekurrentin mit der Stelle «Leiter/in Abfall» der Abteilung Abfall des Amtes für Umwelt und Energie (AUE) im Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU; Stellenbeschreibung Nr. [...]) vor, welche in die Richtposition 1570.18 eingereiht worden ist.
5.2.1 Er erwog, diese Quervergleichsstelle führe die «Ressortleitung überwachungspflichtige Abfälle» sowie das Ressort «Abfallbewirtschaftung, Abfallvermeidung und Abfallprävention» mit 3 Mitarbeitenden. Damit führe sie 4 Personen bzw. 3,2 Stellen direkt bzw. 10 Personen bzw. 9 Stellen total. Die Stelle wirke mit bei der langfristigen und ganzheitlichen Planung sowie der Entwicklung von Strategien und Leitbildern im Bereich Abfall und erarbeite Konzepte und Entscheidungsgrundlagen für die kantonale Abfallbewirtschaftung, die Steuerung der Abfallströme in der Region zur Auslastung der Kehrichtverwertungsanlage (KVA) und zur Gewährleistung der Entsorgungssicherheit. Die Stelle erarbeite Konzepte (inkl. deren Umsetzung) von Programmen zur Abfallvermeidung, Ressourcenschonung, Abfalltrennung. Abfall- und Litteringprävention und stelle eine kostendeckende und verursachergerechte Finanzierung der kantonalen Abfallwirtschaft sicher. Weiter erarbeite sie einerseits Entwürfe zu Gesetzen und Verordnungen und zu Berichten an den Grossen Rat und den Regierungsrat sowie zur Beantwortung von parlamentarischen Vorstössen im Abfallbereich und bereite alle Entscheide der Amtsleitung, der Departementsleitung und des Regierungsrates im Bereich Abfall vor. Andererseits erteile die Quervergleichsstelle unter anderem Betriebsbewilligungen für Abfallanlagen (inkl. Anordnen und Durchsetzen von Auflagen), kontrolliere die abfallrechtlichen Belange von Betrieben (inkl. Anordnen und Durchsetzen von Auflagen), führe Verhandlungen mit verwaltungsinternen und -externen Verhandlungspartnern und vertrete das Amt bei Verhandlungen über Abfallfragen etc. Weiter berate sie unter anderem Unternehmen und Private bei Abfallfragen, sei verantwortlich für die Planung und Umsetzung der Öffentlichkeitsarbeit im Bereich Abfall, leistet Mitarbeit in Arbeitsgruppen und Projektgruppen von Bund und anderen Kantonen, leite departements- und kantonsübergreifende Projekte etc. Für die Stelle werde ein Master der ETH oder der Universität und eine Zusatzausbildung in Umweltrecht, in Umwelttechnik sowie in Kommunikation vorausgesetzt (angefochtener Regierungsratsbeschluss S. 10).
Der Regierungsrat erwog weiter, dass die Stelle «Leiter/in Abfall» mit dem Thema Abfall in einer ähnlich breiten Thematik bei vergleichbarer Führungsstruktur und gleicher Ausbildung sehr gut mit der Stelle der Rekurrentin vergleichbar und in der gleichen Lohnklasse eingereiht worden sei. Diese Lohnklasse ergebe sich bei der Quervergleichsstelle eher aus der konzeptionellen Arbeit und bei der Stelle der Rekurrentin aus dem organisatorischen Gefüge. Zudem werde von der Quervergleichsstelle zum Beispiel die Vertretung des Amtes bei Verhandlungen über Abfallfragen wahrgenommen, während bei der Stelle der Rekurrentin die Vertretung des Amtes gegenüber dem Departement, anderen Amtsstellen, in Kommissionen, parlamentarischen Gremien und vor Verwaltungs- und Bundesgericht von der vorgesetzten Stelle wahrgenommen werde. Der Quervergleichsstelle seien nebst vermehrt konzeptionellen zusätzlich auch noch strategische Aufgaben (also anforderungsreichere Aufgaben) übertragen. Dadurch seien die Aufgaben der Quervergleichsstelle etwas höher zu gewichten. Die Einreihung der Stelle der Rekurrentin in dieselbe Lohnklasse sei aber gleichwohl vertretbar (angefochtener Regierungsratsbeschluss S. 10 f.).
5.2.2 Die Rekurrentin rügt diesbezüglich, der Regierungsrat verkenne bei diesem Vergleich die Aufgabenvielfalt ihrer Stelle, wie sie sich aus der Stellenbeschreibung ergebe. Es bleibe unberücksichtigt, dass es auch zur Aufgabe ihrer Stelle gemäss Stellenbeschreibung gehöre, Entwürfe zu Gesetzen, zu Verordnungen und zu Berichten an den Grossen Rat und den Regierungsrat sowie zur Beantwortung von parlamentarischen Vorstössen im Bereich des Baurechts und des Wohnraumschutzes zu verfassen und Entscheide an die Amtsleitung, die Departementsleitung und den Regierungsrat im Bereich Baubewilligungen und -kontrolle vorzubereiten. Sie erteile gemäss Unterschriftenregelung ebenso Baubewilligungen für Bauten und Anlagen. Der Stelle «Leiter/in Baubewilligungen und -kontrolle» komme auch die kantonale Oberaufsicht über Bauten und Anlagen zu und sie sorge für eine qualitäts- und zeitgerechte Vornahme der Baukontrolle, was auch das Anordnen und Durchsetzen von Auflagen mittels Verfügungen beinhalte. Als Gesamtverantwortliche der Abteilung Baubewilligungen und -kontrollen habe die Stelle den Austausch mit Verwaltungsinternen und -externen zu pflegen. Sie habe sich in verschiedene, durch Spezialerlasse geregelte Rechtsgebiete (u.a. Eisenbahngesetz [SR 742.101], Bundesgesetz betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen [SR 734.0], Bundesgesetz über den Umweltschutz [SR 814.01], Waldgesetz [SR 921.0], Waldgesetz [SG 911.600], Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung [SR 814.710], Verordnung über den Schutz vor Störfällen [SR 814.012], Strahlenschutzverordnung [SR 814.501] usw.) einzuarbeiten und diese anzuwenden. Sie leite als Stelleninhabende im Bereich Baubewilligungen und -kontrolle Sitzungen und Verhandlungen und vertrete das Bau- und Gastgewerbeinspektorat bei Departementen und interdepartementalen Arbeits- und Projektgruppen. Sie leite Verhandlungen und Gespräche mit Kunden bei heiklen und komplexen Fällen (Rekursbegründung S. 23 f.). Für die Stelle bestünden die gleichen Ausbildungsvoraussetzungen. Die für ihre Stelle vorausgesetzten Zusatzausbildungen schienen aber umfangreicher als jene der Quervergleichsstelle. Die Schlussfolgerung des Regierungsrats, die Aufgaben der Quervergleichsstelle «Leiter/in Abfall» seien etwas höher zu gewichten als die Aufgaben ihrer Stelle, sei daher falsch. Soweit der Regierungsrat bei dieser Quervergleichsstelle neben vermehrt konzeptionellen auch strategische Aufgaben hervorstreiche, verweist sie darauf, dass auch im Aufgabenfeld ihrer Stelle in der Stellenbeschreibung mit den Aufgaben «Qualitätssicherung der Abwicklung des Baubewilligungsverfahrens» und «Verantwortung für strategische Zielsetzung der Abteilung» vermehrt konzeptionelle und strategische Aufgaben enthalten seien (Rekursbegründung S. 25 f.). Schliesslich rügt sie, dass hier eine Generalistenstelle mit der Stelle einer sogenannten Spezialistin bzw. eines sogenannten Spezialisten querverglichen werde, was einem Vergleich zwischen Birnen und Äpfel gleichkomme. Im Unterschied zu dem für die Stelle «Leiter/in Abfall» als Spezialistin oder Spezialisten notwendigen spezialisierten profunden Wissen in einem Fachbereich müsse sie bei ihrer Stelle als Generalistin ein Wissen in einem viel breiteren Spektrum vorweisen. Es sei gänzlich unmöglich, ohne umfassendes Wissen und Kenntnisse in den einzelnen Fachbereichen ihre Aufgabe pflichtgemäss wahrzunehmen und damit einen rechtsgleichen, verhältnismässigen und im öffentlichen Interesse liegenden Gesetzesvollzug zu gewährleisten (Rekursbegründung S. 26). Werde dennoch an diesem Stellenquervergleich festgehalten, so folge aus der Vielseitigkeit der Aufgaben und Verantwortlichkeiten sowie der höheren Ausbildungsanforderungen und Führungsspanne ihrer Stelle «Leiter/in Baubewilligungen und -kontrolle» die Berechtigung einer im Vergleich mit der Stelle «Leiter/in Abfall» um eine Lohnklasse höhere Einreihung in die Lohnklasse 19 (Rekursbegründung S. 27).
5.2.3 Wie der Regierungsrat in seiner Vernehmlassung zutreffend hat ausführen lassen, ist nicht ersichtlich, inwieweit die von der Rekurrentin in diesem Zusammenhang hervorgehobenen Aufgaben ihrer Stelle gemäss der Stellenbeschreibung Nr. [...] bei deren Bewertung und im vorliegenden Quervergleich keine Berücksichtigung gefunden hätten. Ebenfalls nicht gefolgt werden kann der Rekurrentin, dass für ihre Stelle höhere Weiterbildungsanforderungen im Verhältnis zur Quervergleichsstelle geltend würden. Abzustellen ist bei diesem Vergleich wiederum allein auf die Anforderungen, wie sie in den beiden Stellenbeschreibungen umschrieben werden (vgl. oben E. 2.3.2). Soweit die Rekurrentin diese Anforderungen durch die Absolvierung weiterer, für die Ausübung ihrer Stelle dienlichen Weiterbildungen übertrifft, kann dem gegebenenfalls allein durch eine ausserordentliche Einreihung ad personam gemäss § 9 LG Rechnung getragen werden (vgl. VGE VD.2019.220 vom 17. November 2020 E. 2.4.1). Für die Stelle «Leiter/in Abfall» wird neben einem Master der ETH oder Universität als Zusatzausbildung der Besuch von Kurs(en) und Seminar(en) in Umweltrecht, Umwelttechnik und Kommunikation verlangt (Stellenbeschreibung Nr. [...], Ziff. 10.2; act. 9/27). Für die Stelle der Rekurrentin verlangt die Stellenbeschreibung Nr. [...] neben einem Master der Universität oder ETH ebenfalls «Kurse, Seminare Baugesetzgebung, Baulicher Brandschutz, Führungsausbildung». Die Anforderungen an die Weiterbildung gemäss den beiden Stellenbeschreibungen entsprechen sich daher. Aufgrund der massgebenden Stellenbeschreibungen ist weiter auch die Feststellung, dass die Quervergleichsstelle im Bereich der Rechtsetzung vermehrt konzeptionelle und strategische Aufgaben zu erfüllen habe, nicht zu beanstanden. Während die Stellenbeschreibung Nr. [...] eine Mitarbeit am Entwurf neuer Gesetze und Verordnungen sowie Richtlinien vorsieht, gehört zu den Aufgaben der Quervergleichsstelle das «Erarbeiten von Entwürfen zu Gesetzen und Verordnungen […] im Abfallbereich». Hinzu kommen weitere, explizit genannte konzeptionelle Aufgaben der Quervergleichsstelle, wie das «Erarbeiten von Konzepten und Entscheidgrundlagen für die kantonale Abfallbewirtschaftung, Steuerung der Abfallströme in der Region zur Auslastung der Kehrichtverbrennungsanlage und zur Gewährleistung der Entsorgungssicherheit», das «Erarbeiten von Konzepten und Umsetzung von Programmen zur Abfallvermeidung, Ressourcenschonung, Abfalltrennung, Abfall- und Litteringprävention», oder die «Planung, Umsetzung und Auswertung der kantonalen Abfallstatistik». Demgegenüber kommt der von der Rekurrentin genannten allgemeinen Qualitätssicherung in der Abwicklung des Baubewilligungsverfahren nicht die gleiche Breite konzeptioneller Aufgaben zu. Auch wenn insgesamt die Aufgaben der von der Rekurrentin als «Generalistenstelle» bezeichneten Stelle möglicherweise breiter sind, was vom Regierungsrats in seiner Vernehmlassung nicht explizit bestritten wird, so ist im Quervergleich der beiden Stellen ihre Einreihung in die gleiche Lohnklasse nicht zu beanstanden.
5.3 «Leiter/in Abteilung Gewässerschutz»
Weiter nahm der Regierungsrat einen Quervergleich mit der auf die Richtposition 1570.19 in die Lohnklasse 19 eingereihten Stelle «Leiter/in Abteilung Gewässerschutz» des AUE im WSU (Stellenbeschreibung Nr. [...]) vor.
5.3.1 Der Regierungsrat erwog dazu, die Stelle «Leiter/in Abteilung Gewässerschutz» leite seit Beginn des Jahres 2015 3 Personen bzw. Stellen direkt und 12 Personen bzw. 10.9 Stellen total. Sie sei verantwortlich für die fachliche, organisatorische und personelle Leitung der Abteilung Gewässerschutz mit den Ressorts Abwasser/Oberflächengewässer, Grundwasser/Bodenschutz und Altlasten und wirke bei der langfristigen und ganzheitlichen Planung sowie der Entwicklung von Strategien und Leitbildern in den Bereichen Umweltschutz und Gewässerschutz mit, verantworte den effizienten Vollzug der Gesetzgebung über Umweltschutz und Gewässerschutz und sei Mitglied der Geschäftsleitung des Amtes für Umweltschutz und Energie. Die Stelle sei zuständig für die Entwicklung von Konzepten und Entscheidungsgrundlagen zum Schutz der Oberflächengewässer, die Erfassung und Bewertung des Zustandes von Oberflächengewässern, die Planung und die Organisation von Massnahmen zur ökologischen Aufwertung der Fliessgewässer, die Kontrolle der Abwasser erzeugenden Betriebe und der Abwasserreinigungsanlagen und die Organisation der kantonalen Fischereiaufsicht. Weiter verantworte die Stelle die Überwachung des Zustandes des Grundwassers und der Grundwasserschutzzone, die Beurteilung der Grundwasserqualität im Hinblick auf die Nutzung des Grundwassers als Brauchwasser, das Erteilen von Bewilligungen zur Nutzung des Grundwassers sowie für die Erkundung und Anordnung der Sicherung, Überwachung bzw. Sanierung von belasteten Standorten und die Leitung von Projekten zur Sanierung von belasteten Standorten. Sie arbeite anspruchsvolle Vorlagen, Anträge und Expertisen aus und entwickle, plane und koordiniere anspruchsvolle fachgebiets- und dienststellenübergreifende Projekte in den Bereichen Umweltschutz und Gewässerschutz. Sie sichere die Quervernetzung aller Fragen des Gewässerschutzes mit fachspezifischen Fragen anderer Bereiche (namentlich Altlasten und Abwasser mit Sonderabfällen/Spezialabfällen). Ferner verwies der Regierungsrat auf die Aufgaben der Quervergleichsstelle in den Bereichen Beratung sowie Öffentlichkeitsarbeit und bei der Zusammenarbeit mit anderen Stellen. Die stelleninhabende Person müsse die ständige telefonische Erreichbarkeit für Pikettdienstleistende im Falle von erheblichen Ereignissen gewährleisten (angefochtener Regierungsratsbeschluss S. 11). Daraus schloss der Regierungsrat, dass die Quervergleichsstelle umfangreichere und auch anspruchsvollere, für die Bevölkerung sehr wichtige Aufgaben- und Themengebiete bearbeite. Dies und die Zusammenarbeit mit verschiedensten Dienststellen auf kantonaler und nationaler Ebene wie auch die Mitarbeit in den verschiedenen (auch internationalen) Gremien sowie die Leitung departements- und kantonsübergreifender Projekte führe dazu, dass die konzeptionellen Aufgaben auf kantonaler Ebene und die vermehrte Führungsunterstützung ausschlaggebend für die Differenz von einer Lohnklasse zwischen den beiden Stellen sei (angefochtener Regierungsratsbeschluss S. 12).
5.3.2 Dem hält die Rekurrentin mit ihrem Rekurs entgegen, dass ihr ebenfalls die Aufgabe der Erstellung von Entwürfen im Rechtsetzungsverfahren, die kantonale Oberaufsicht über Bauten und Anlagen und die Sorge für eine qualitäts- und zeitgerechte Vornahme der Baukontrolle zukomme. Auch ihrer Stelle obliege die Pflege des Austauschs mit Verwaltungsinternen und -externen in den verschiedensten Bereichen und sie habe Verhandlungen und Gespräche mit Kunden in heiklen und komplexen Fällen zu führen. Deshalb sei die Stelle «Leiterin Baubewilligungen und -kontrolle» im Bereich der Führungsunterstützung analog der Quervergleichsstelle «Leiter/in Abteilung Gewässerschutz» auf die Richtposition 1570.19 einzureihen (Rekursbegründung S. 29 f.). Weiter verweist sie auf die Oberaufsicht in den Bereichen Bauen und Wohnraumschutz, die Aufsicht für den Brandschutz in reinen Wohnbauten sowie für das behindertengerechte Bauen. Schliesslich habe sie bei fehlender Sicherheit von Bauten und Anlagen Sanierungen anzuordnen. Diese Aufgaben stünden jenen der Quervergleichsstelle in nichts nach (Rekursbegründung S. 30 f.). Im Baubereich gelte mit Ausnahme des Bauens ausserhalb der Bauzonen kantonales Recht, weshalb mit kantonalen Dienststellen zusammenzuarbeiten sei. Gleichwohl pflege sie aber als Mitglied der Schweizerischen Bausekretärenkonferenz den Austausch mit den Baubewilligungsbehörden anderer Kantone (Rekursbegründung S. 31 f.). Auch hier werde wiederum ihre Generalistenstelle mit einer Spezialistenstelle verglichen, was den Quervergleich «inhaltlich unmöglich und wenig sinnvoll mache». Dennoch würden an ihre Stelle ähnliche Anforderungen gestellt wie an die Quervergleichsstelle (Rekursbegründung S. 33).
5.3.3 Soweit die Rekurrentin für den Quervergleich geltend macht, dass ihrer Stelle ebenfalls die Aufgabe obliege, Entwürfe zu Rechtsetzungsprojekten zu verfassen, ist wiederum auf die Stellenbeschreibungen zu verweisen. Während es sich diesbezüglich bei ihrer Stelle um eine Mitwirkung handelt, obliegt der Quervergleichstelle gemäss Stellenbeschreibung Nr. [...] die «Ausarbeitung von anspruchsvollen Vorlagen» selber. Nachvollziehbar ist auch der Schluss der Vorinstanz aufgrund der beiden Stellenbeschreibungen, dass der Quervergleichsstelle «Leiter/in Abteilung Gewässerschutz» trotz dem breiten Aufgabengebiet der Stelle der Rekurrentin umfangreichere und auch anspruchsvollere Aufgaben- und Themengebiete mit vielfältigeren Kooperationspartnern zukommen. Daran vermag mit den Erwägungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung auch die in der Stellenbeschreibung nicht genannte Mitwirkung der Rekurrentin in der Schweizerischen Bausekretärenkonferenz nichts zu ändern (Vernehmlassung Rz. 121). Insgesamt kann daher von erhöhten konzeptionellen Aufgaben auf kantonaler Ebene und erhöhten Anforderungen an die Führungsunterstützung bei der Quervergleichsstelle ausgegangen werden, was die Differenz von einer Lohnklasse zur Stelle der Rekurrentin aufgrund des Bewertungsermessens des Regierungsrats (vgl. dazu oben E. 1.3) zu rechtfertigen vermag.
5.4 «Leiter/in Abteilung Arealentwicklung und Nutzungsplanung»
Einen weiteren Quervergleich hat der Regierungsrat mit der Stelle «Leiter/in Abteilung Arealentwicklung und Nutzungsplanung», Planungsamt, Städtebau und Architektur im BVD (Stellenbeschreibung Nr. [...]) vorgenommen, welche auf die Richtposition 1170.19 in die Lohnklasse 19 eingereiht worden ist.
5.4.1 Der Regierungsrat erwog dazu, dass die Stelle die Abteilung Arealentwicklung und Nutzungsplanung mit dem Ziel der Schaffung von optimalen planungsrechtlichen Bedingungen für eine positive Bevölkerungs- und Wirtschaftsentwicklung führe. Sie sei Mitglied der Geschäftsleitung des Planungsamtes, in welcher Ziele, Aufgaben und Strategien des Planungsamtes festgelegt würden. Der Stelle obliege die Koordination bzw. Kommunikation der Geschäfte innerhalb des Planungsamtes und mit involvierten Ämtern, Dienststellen und Dritten sowie die administrative Führung des Fachsekretariats der Stadtbildkommission und die fachliche Koordination der Aufgaben Stadtbildkommission mit verwaltungsinternen Stellen. Sie sei verantwortlich für den Vollzug der gesetzlichen Grundlagen betreffend die Nutzungsplanung in kantonaler und kommunaler Zuständigkeit sowie für die Koordination des Gesetzesvollzugs mit anderen Fachstellen und halte die Fachverantwortung inne bezüglich der Erstellung, Überprüfung und Anpassung von Nutzungsplänen (Zonenplan, Bebauungspläne, Lärmempfindlichkeitsstufenplan, Wohnanteilplan, Baulinien). Sie leite interdisziplinäre Projekte von hohem Schwierigkeitsgrad, mit grosser Wichtigkeit und politischer Bedeutung und löse formelle Verfahren der Nutzungsplanung aus. Weiter wird auf die Aufgaben in der Beratung bei Fragen der strategischen Entwicklungsplanung, die Verantwortung für die Organisation und/oder Begleitung von Varianzverfahren zur Gewährleistung hoher städtebaulicher und architektonischer Qualität und den Einsitz oder die Leitung entsprechender Beurteilungsgremien, die Initiierung von Fachstrategien und Fachkonzepten und die Vertretung des Departements bei Geschäften der Arealentwicklung und Nutzungsplanung in Grossratskommissionen verwiesen. Die Stelle prüfe fachliche Stellungnahmen zu Baubewilligungsverfahren, Rekursen und Umweltverträglichkeitsprüfungen, verfasse oder prüfe Stellungnahmen zu Vernehmlassungen, koordiniere die Aufgaben der Stadtbildkommission zur Sicherstellung einer guten gestalterischen Gesamtwirkung von Bauten und Anlagen und somit des Stadtbildes und bewirtschafte die Planungskredite aus dem Investitionsbereich 1 für grosse Vorhaben gemeinsam mit den Projektleitungen. Die Stelle leiste Öffentlichkeitsarbeit und vertrete die Anliegen des Planungsamtes in der Stadtbildkommission (SBK), in der Risikokommission (RISKO) sowie in diversen departementalen und interdepartementalen Gremien. Sie leite 12 Personen bzw. 9,4 Stellen direkt und 14 Personen bzw. 10,5 Stellen total (angefochtener Regierungsratsbeschluss S. 12). Als Voraussetzung für die Grundausbildung sei für die Quervergleichsstelle ein Hochschulabschluss (Master) in den Fachrichtungen Städtebau, Raumplanung oder Architektur und als Zusatzausbildungen je nach Grundausbildung eine komplementäre Zusatzausbildung in Raumplanung, Architektur oder Immobilienökonomie erforderlich. Besonders bei den Arealentwicklungsprojekten komme der Quervergleichsstelle auch im politischen Sinne eine zentrale Rolle zu. Die Stelle präge die (bauliche) Zukunft des Kantons Basel-Stadt massgeblich mit. Sie arbeite regelmässig mit internen und externen Amtsstellen, Konzernen, Privaten, Interessensvertretungen und Fachverbänden sowie Partnern aus anderen Kantonen, Gemeinden und der Agglomeration zusammen. Die Aufgaben der Quervergleichsstelle seien breiter gefasst als bei der Stelle der Rekurrentin und umfassten einen grösseren Handlungsspielraum sowie umfangreichere, direkte Führungsaufgaben. Insgesamt sei die Differenz von einer Lohnklasse im Vergleich zur Stelle der Rekurrentin daher angebracht (angefochtener Regierungsratsbeschluss S. 12 f.).
5.4.2 Dieser Schlussfolgerung widerspricht die Rekurrentin. Unter Verweis auf Art. 25a Abs. 4 des Raumplanungsgesetzes (RPG, SR 700) macht sie geltend, dass die Grundsätze der Koordination im Baubewilligungsverfahren sinngemäss auf das Nutzungsplanverfahren Anwendung fänden. Auch im Baubewilligungsverfahren müssten Entscheide der Stadtbildkommission eingeholt werden. Ihre Stelle arbeite aufgrund ihrer koordinativen Aufgaben im Gesetzesvollzug auch mit der Quervergleichsstelle zusammen. Soweit die Vorinstanz auf die wichtige, auch politische Rolle der Quervergleichsstelle verweise, verkenne sie, dass auch die im Bau- und Planungsgesetz umschriebenen Planungsaufgaben nach den vom Bund festgelegten Zielen und Planungsgrundsätzen der Raumplanung zu erfüllen seien. Die Rolle der Quervergleichsstelle im Planungsprozess werde zudem durch die politische Beschlusskompetenz des Grossen Rates geschmälert. Zudem seien der Stelle die ebenfalls prägenden Stellen «Kantonsplaner/in» und «Kantonsbaumeister/in» übergeordnet (Rekursbegründung S. 36 f.). Soweit der Regierungsrat von einer breiter gefassten Aufgabe mit grösseren Handlungsspielräumen und umfangreicheren, direkten Führungsaufgaben ausgehe, handle es sich um eine Fehlinterpretation. Vielmehr handle es sich um vergleichbare Aufgaben. Sie führe zwar keine Verhandlungen mit Handlungsspielraum im Sinne der Raumplanung, müsse aber für die gleiche Anwendung der baurechtlichen Bestimmungen sorgen, was zu schwierigen Gesprächen mit Fachverbänden, Amtsstellen sowie Bauherren führen könne. Folglich sei die Stelle «Leiter/in Baubewilligungen und -kontrolle» analog der Quervergleichsstelle «Leiter/in Abteilung Arealentwicklung und Nutzungsplanung» in der Lohnklasse 19 einzureihen (Rekursbegründung S. 37 f.).
5.4.3 Darin kann der Rekurrentin nicht gefolgt werden. Zunächst ist offensichtlich, dass die Führungsspanne der Quervergleichsstelle in etwa jener entspricht, welche die Rekurrentin aufgrund der früheren Stellenbeschreibung Nr. [...] zu bewältigen hatte, während diese heute deutlich schmaler ist (vgl. oben E. 4.5.2). Auch wenn der Baubewilligungsbehörde in ihrem Entscheidungsbereich ein gewisser Beurteilungsspielraum zukommt und bei Bauentscheiden dem Koordinationsgebot Rechnung zu tragen ist, erscheint offensichtlich, dass die Handlungsspielräume im Planungsbereich deutlich grösser sind, was sich auch auf die Anforderungen an die Kommunikations-, Kooperations- und Teamfähigkeit und die Führungsunterstützung auswirkt. Dies gilt insbesondere auch bei der Mitwirkung bei privaten Planungen. Bei der Ausübung dieses Gestaltungsspielraums ist zwar den Zielen und Planungsgrundsätzen gemäss Art. 1 und 3 RPG Rechnung zu tragen. Diese Leitplanken determinieren den Spielraum aber weniger als die Anwendung des Bau-, Planungs- und Umweltrechts im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens. Trotz der Vergleichbarkeit der Aufgaben gehen diese bei der Quervergleichsstelle weiter. Die referierten Ausführungen und Schlussfolgerungen der Vorinstanz im Zusammenhang mit diesem Quervergleich sind daher nicht zu beanstanden.
5.5 «Leiter/in Lärmschutz»
Strittig ist weiter auch der Quervergleich mit der auf die Richtposition 1560.17 in die Lohnklasse 17 eingereihten Stelle «Leiter/in Lärmschutz» des AUE im WSU (Stellenbeschreibung Nr. [...]).
5.5.1 Der Regierungsrat erwog in diesem Zusammenhang, dass diese Quervergleichsstelle für die fachliche, organisatorische und personelle Führung der Ressorts Gewerbelärm und Verkehrslärm verantwortlich sei, bei der langfristigen und ganzheitlichen Planung sowie der Entwicklung von Strategien und Leitbildern im Bereich Lärmschutz und Erschütterungen mitwirke, die seitens der Politik erforderlichen Entscheidungsgrundlagen im Fachbereich sicherstelle und für die Sicherstellung des korrekten Vollzugs der Gesetzgebung verantwortlich sei. Sie habe Konzepte und Entscheidungsgrundlagen für die kantonale Politik über Lärm und Erschütterungen sowie Entwürfe zu Gesetzen und Verordnungen zu erarbeiten sowie alle Entscheide der Amtsleitung, der Departementsleitung und des Regierungsrats im Bereich Lärm und Erschütterungen vorzubereiten. Weiter wird auf die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Lärmbelastungskatasters, den Strassensanierungsprogrammen und den Programmen zum Einbau von Schutzfenstern, die Prüfung der akustischen Belange von Neu- und Umbauten, die Kontrolle von lärmrelevanten Industrie- und Gewerbeanlagen sowie Baustellen, von Gastwirtschaftsbetrieben und Eventveranstaltungen sowie die Anordnung und Durchsetzung entsprechender Auflagen sowie die Behandlung von Beschwerden, das Führen von Verhandlungen mit verwaltungsinternen und -externen Verhandlungspartnern sowie die Vertretung nach aussen verwiesen (angefochtener Regierungsratsbeschluss S. 13). Der Stelle «Leiter/in Abteilung Lärmschutz» seien 2 Personen bzw. 1,1 Stellen direkt und 5 Personen bzw. 3 Stellen total unterstellt. Als Voraussetzung für die Grundausbildung werde für die Quervergleichsstelle ein Universitäts- oder ETH-Master in Naturwissenschaft gefordert sowie als Zusatzausbildungen ein Nachdiplomstudium beziehungsweise eine Ausbildung im Bereich Lärmschutz und Erschütterungen oder ein Diplom Akustiker SGA oder eine vergleichbare Ausbildung und eine Management-/Führungsausbildung auf Stufe NDS/CAS verlangt (angefochtener Regierungsratsbeschluss S. 13). Die direkte, personelle Verantwortung dieser Quervergleichsstelle sei im Vergleich zur Stelle der Rekurrentin und der kleineren Organisationseinheiten etwas geringer. Die übrigen Aufgaben wie auch die organisatorischen beziehungsweise hierarchischen Einbindungen der beiden Stellen seien von den Anforderungen her vergleichbar. Die Aufgaben der Quervergleichsstelle seien aber etwas breiter abgestützt, da auch diverse Beratungstätigkeiten und Öffentlichkeitsarbeit wahrgenommen würden. Insgesamt sei die um eine Lohnklasse höhere Einreihung der Stelle der Rekurrentin noch knapp angemessen (angefochtener Regierungsratsbeschluss S. 13).
5.5.2 Mit Bezug auf diesen Quervergleich verweist die Rekurrentin erneut auf den von ihr absolvierten CAS Mediation in Wirtschaft, Umwelt und Verwaltung, welcher von ihr und der Amtsleitung als hilfreiche Weiterbildung, respektive Führungsausbildung erachtet werde (Rekursbegründung S. 43). Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben. Massgeblich ist, dass beim Quervergleich allein auf die Stellenbeschreibung abzustellen ist und diese Weiterbildung darin nicht vorausgesetzt wird (vgl. oben E. 5.2.3). Für die Quervergleichsstelle wird neben einem Universitäts- oder ETH-Master in Naturwissenschaft ein «Nachdiplomstudium/Ausbildung im Bereich Lärm und Erschütterungen oder ein Diplom Akustiker SGA und ein Zertifikatslehrgang FH (CAS [NDK]) Führung, Management» verlangt (Stellenbeschreibung Nr. [...]; act. 9/30). Aufgrund des Vergleichs dieser Voraussetzungen mit jener der Stellenbeschreibung Nr. [...] kann offensichtlich nicht davon gesprochen werden, dass für die Stelle der Rekurrentin höhere Ausbildungsanforderungen bestehen.
Weiter macht die Rekurrentin eine um 200 % grössere Führungsspanne ihrer Stelle geltend, während die Quervergleichsstelle eine klar kleinere Vollzugseinheit mit viel kleinerer Führungsspanne und einem «entsprechend kleineren Leistungsausweis» führe (Rekursbegründung S. 43). Weiter macht sie geltend, «Aufgaben der Beratungstätigkeit und Öffentlichkeitsarbeit» bei einem höheren Schwierigkeitsgrad als die Quervergleichsstelle wahrzunehmen. Im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit übernehme sie dabei etwa mit dem Leitbild des Bau- und Gastgewerbeinspektorats oder der Festhaltung, Einführung und Etablierung des Vollzugs des WRFG auch strategische Aufgaben (Rekursbegründung S. 44 f.). Ihre Stelle vertrete schliesslich auch die Leiterin des Bau- und Gastgewerbeinspektorats bei Abwesenheit und übernehme in dieser Funktion deren Vertretung in der Geschäftsleitungssitzung des BVD sowie alle politischen, finanziellen Geschäfte und Medienanfragen für das gesamte Amt (Rekursbegründung S. 45). Daraus schliesst die Rekurrentin, dass die angeblich knappe Einreihung der betroffenen Stelle «Leiter/in Baubewilligungen und -kontrolle» in die Lohnklasse 18 in Anbetracht der Einreihung der Quervergleichsstelle «Leiter/in Abteilung Lärmschutz» in die Lohnklasse 17 nicht gerechtfertigt sei (Rekursbegründung S. 45).
5.5.3 Die Rekurrentin substantiiert nicht, wieso aufgrund dieses Quervergleichs eine um zwei Lohnklassen höhere Einreihung notwendig erscheint. So kann die Rekurrentin diesbezüglich insbesondere aus ihrer Führungsverantwortung nichts zu ihren Gunsten ableiten, hat sie doch in massgebender Hinsicht bloss zwei Stellen zu führen. Auch aus den von ihr geltend gemachten Beratungsaufgaben, welche in der Stellenbeschreibung unter anderen Aufgaben insgesamt mit 5 % gewichtet werden, kann die Rekurrentin nichts für ihren Standpunkt ableiten. Schliesslich ist die geltend gemachte Abwesenheitsvertretung nicht bewertungsrelevant. Die Entschädigung für diese Aufgabe richtet sich vielmehr nach der Verordnung betreffend die Stellvertretung bei Abwesenheit von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des Kantons Basel-Stadt (Stellvertretungsverordnung, SG 164.440). Es kann daher offenbleiben, ob im Quervergleich die Einreihung der Stelle der Rekurrentin in die Lohnklasse 18 nur knapp gerechtfertigt erscheint. Jedenfalls ergeben sich aus dem Quervergleich keine Gründe für die Einreihung der Stelle in die Lohnklasse 19.
5.6 «Leiter/in Entwässerung und Gewässer»
Schliesslich rügt die Rekurrentin den vorgenommenen Quervergleich mit der Stelle «Leiter/in Entwässerung und Gewässer», Infrastruktur, Tiefbauamt im BVD (Stellenbeschreibung Nr. [...]), welche auf die Richtposition 1170.18 in die Lohnklasse 18 eingereiht worden ist.
5.6.1 Der Regierungsrat erwog, dass diese Stelle die Fachbereiche «Entwässerung und Gewässer» im Geschäftsbereich Infrastruktur führe und für die Sicherstellung der Planung von Erhaltungsmassnahmen für die Teilsysteme Abwasserableitungsanlagen und Wasserbauten im Zuständigkeitsbereich des Tiefbauamtes Basel-Stadt sowie für die Koordination und Abstimmung der Massnahmen mit anderen Teilsystemen im Kanton, die Gewährleistung der Gebrauchstauglichkeit und Sicherheit der Entwässerungs- und Gewässerinfrastruktur im Kanton, das Gewährleisten der Hochwassersicherheit und des Grundwasserschutzes sowie das Sicherstellen der Aufsicht über die Liegenschafts- und Grundstückentwässerungen verantwortlich sei. Sie berate die Abteilungsleitung, führe teilweise schwierige Verhandlungen, wirke in verwaltungsinternen und -externen Fachgremien mit und pflege eine Zusammenarbeit mit allen Infrastrukturfachverantwortlichen und -betreibern (IWB, Rheinhäfen, Bund), übernehme Spezialaufgaben, führe interdisziplinäre Projekte und sei Mitglied der Abteilungsleitung Planung wie auch des kantonalen Krisenstabes (KKS). Neben einem Fachhochschul-Bachelor oder Fachhochschul-Master in der Fachrichtung Bauingenieurwesen würden zusätzliche Weiterbildungen beziehungsweise vertiefte Kenntnisse in den Bereichen Siedlungsentwässerung, Renaturierung und Hochwasserschutz gefordert. Die Stelle führe die beiden Fachbereiche Liegenschaftsentwässerung und Entwässerung mit den jeweiligen technischen Experten sowie drei fachverantwortlichen Projektleitungen. Damit führe die Stelle insgesamt 8 Stellen bzw. 8 Personen direkt und total mit unterschiedlichen Fachverantwortungen sowie unterschiedlichen Frage- und Aufgabenstellungen, allerdings keine Führungskräfte. Die übrigen Aufgaben sowie die organisatorische Einbindung setzten ähnliche Anforderungen voraus. Insgesamt seien die Anforderungen an beide Stellen vergleichbar. Folglich sei die Einreihung in dieselbe Lohnklasse angemessen (angefochtener Regierungsratsbeschluss S. 13 f.).
5.6.2 Dem hält die Rekurrentin mit ihrem Rekurs entgegen, dass die Quervergleichsstelle sehr technische Aufgaben im operativen Bereich übernehme und daher geringere Voraussetzungen an die Grundausbildung gestellt würden. Die Abteilung Baubewilligungen und -kontrolle übernehme mit dem Baubewilligungsverfahren den grössten Teil des Vollzugs der Abteilung Entwässerung und Gewässer betreffend die Grundleitungssanierungen der privaten Liegenschaften. Wie an einem konkreten Beispiel erläutert wird, habe die Stelle «Leiter/in Baubewilligungen und -kontrolle» auch mit Bezug auf den Fachbereich der Quervergleichsstelle koordinative Tätigkeiten mit den involvierten Fachstellen vorzunehmen und trage die Gesamtverantwortung für die korrekte rechtliche Durchführung des Baubewilligungsverfahrens (Rekursbegründung S. 47 f.). Zudem fehlten bei der Quervergleichsstelle «Leiter/in Entwässerung und Gewässer» Verantwortlichkeiten für politische Geschäfte oder Gesetzgebungsaktivitäten, womit ihr im Vergleich zur Stelle «Leiter/in Baubewilligungen und -kontrolle» weniger strategische und konzeptionelle Aufgaben oblägen. In der Gesamtbetrachtung sei somit unter Berücksichtigung dieses Quervergleichs die Einreihung ihrer Stelle gemäss Stellenbeschreibung Nr. [...] in die Lohnklasse 18 nicht gerechtfertigt, sondern diese vielmehr in die Lohnklasse 19 einzureihen (Rekursbegründung S. 48).
5.6.3 Zutreffend erscheint, dass die Ausbildungsvoraussetzungen der Quervergleichsstelle und damit deren Anforderungen an die Unterkompetenz Wissen tiefer sind. Demgegenüber verweist der Regierungsrat darauf, dass die Stelle «Leiter/in Entwässerung und Gewässer» Mitglied im Kantonalen Krisenstab (KKS) und ihr die Führung von interdisziplinären Projekten übertragen ist. Weiter verweist er darauf, dass die Quervergleichsstelle selbstständig Normen und Qualitätsstandards für Abwasserableitungs- und Wasserbauprojekte festlegen könne und die Hochwasser-sicherheit und den Grundwasserschutz durch Einleiten von ökologisch, ökonomisch und sicherheitstechnisch abgewogenen Massnahmen sicherstellen müsse. Sie gewährleiste die sichere Befahrbarkeit der Schifffahrtsrinne für die Rheinschifffahrt auf dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt und organisiere die Aufsicht über die Liegenschafts- und Grundstückentwässerungen für die Stadt Basel. Damit werden deutliche Unterschiede zwischen den jeweiligen Aufgaben der beiden Stellen sichtbar, wie sie jedem Quervergleich inhärent sind. Selbst wenn die Anforderungen der Stelle der Rekurrentin in gewissen Bereichen höher sein mögen, vermag dieser Quervergleich die durch die Bewertung der einzelnen Anforderungen nach Massgabe der Funktionskette 1570 begründete und dem Vergleich mit den übrigen Quervergleichsstellen bestätigte Einreihung insgesamt nicht in Frage zu stellen.
6. Entscheid und Kosten
6.1 Daraus folgt, dass die Einreihung der Stelle «Leiter/in Baubewilligungen und -kontrolle» gemäss Stellenbeschreibung Nr. [...] auf die Richtposition 1570.18 in die Lohnklasse 18 in Berücksichtigung des entsprechenden Ermessens des Regierungsrates nicht zu beanstanden ist. Der Rekurs ist daher abzuweisen.
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Rekurrentin dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 1'500.–, einschliesslich Auslagen.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten mit einer Gebühr von CHF 1'500.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
- Rekurrentin
- Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
- Human Resources Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.