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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2020.235
URTEIL
vom 3. Januar 2021
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur. Cla Nett
und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[...]
gegen
Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 26. Oktober 2020
betreffend Gesuch um Urlaub, Rechtsverzögerung
Sachverhalt
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 21. April 2020 wurde A____ des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (teilweise in Form des Anstalten Treffens) sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und mit einer Freiheitsstrafe von 120 Tagen und einer Busse von CHF 300.– bestraft. Die Freiheitsstrafe verbüsst A____ seit dem 1. Oktober 2020 im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2020 beantragte A____ einen Beziehungsurlaub für den 28. Oktober 2020. Die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 26. Oktober 2020 ab.
Dagegen reichte A____ am 12. November 2020 Rekurs beim Justiz- und Sicherheitsdepartement ein, den dieses zuständigkeitshalber dem Verwaltungsgericht weiterleitete. Mit Eingabe vom 27. November 2020 machte sie sodann geltend, sie habe bereits einmal ein Einschreiben fristgerecht an die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug gesandt. Das Verwaltungsgericht holte darauf die Akten des Straf- und Massnahmenvollzugs ein, woraus ersichtlich wurde, dass A____ am 30. Oktober 2020 ein erneutes Urlaubsgesuch gestellt hatte. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2020 bat der Verfahrensleiter den Straf- und Massnahmenvollzug um Stellungnahme bis zum 16. Dezember 2020, weshalb das Urlaubsgesuch vom 30. Oktober 2020 nicht beantwortet worden sei. Am 10. Dezember 2020 reichte die Vollzugsbehörde eine Stellungnahme ein. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2020 stellte A____ ein Urlaubsgesuch für den 23. Dezember 2020 direkt dem Appellationsgericht zu. Diese Eingabe hat das Verwaltungsgericht zuständigkeitshalber der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug zugestellt.
Gemäss Verfügung der Vollzugsbehörde vom 12. November 2020 wird A____ am 31. Dezember 2020 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen werden.
Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen. Soweit auf den Rekurs infolge Säumnis nicht eingetreten werden kann, wäre zwar die Einzelrichterin oder der Einzelrichter zuständig (§ 44 Abs. 1 GOG). Da die Eingabe aber gleichzeitig als Rechtsverweigerungsbeschwerde behandelt wird, bleibt es bei der Zuständigkeit des Dreiergerichts.
1.2 Der Rekurs ist gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) binnen zehn Tagen nach der Zustellung der Verfügung schriftlich beim Verwaltungsgericht einzureichen. Für die Berechnung der Fristen sowie deren Einhaltung verweist § 21 Abs. 1 VRPG auf die entsprechenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021). Die angefochtene Verfügung vom 26. Oktober 2020 wurde der Rekurrentin am 27. Oktober 2020 zugestellt (vgl. act. 2 S. 3). Die zehntägige Frist zur Rekursanmeldung ist daher am 6. November 2020 abgelaufen. Der Rekurs vom 12. November 2020 ist gleichentags bei der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug eingegangen. Die Rekursanmeldung ist somit nicht innert Frist erfolgt. Folglich ist auf den Rekurs nicht einzutreten.
2.
2.1. Mit Eingabe vom 27. November 2020 wandte sich die Rekurrentin erneut an das Verwaltungsgericht und führt aus, sie habe bereits einmal ein Einschreiben fristgerecht an die Vollzugsbehörde gesandt, aber bis jetzt noch keine Antwort erhalten. Sie macht geltend, dass sie bis jetzt schon zwei Besuche ihres Sohnes verpasst habe und anscheinend auch den Besuch vom 2. Dezember 2020 nicht wahrnehmen könne, da ihr kein Urlaub gewährt werde. Die Rekurrentin ersucht sodann um Urlaubsgewährung für den 23. Dezember 2020.
2.2. Die Eingabe der Rekurrentin vom 27. November 2020 kann als Rechtsverweigerungsbeschwerde verstanden werden. Eine Verwaltungsbehörde muss jeden Entscheid binnen einer Frist fassen, die nach der Natur der Sache und nach den gesamten übrigen Umständen als angemessen erscheint. Erlässt sie entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung, so kann Rechtsverweigerungsbeschwerde erhoben werden (BGE 131 V 407 E. 1.1 S. 409). Bei der Rechtsverzögerungsbeschwerde fehlt es grundsätzlich an einem Anfechtungsobjekt, weil die zum Entscheid berufene Behörde untätig bleibt. Somit ist sie auch nicht fristgebunden, womit vorliegend darauf eingegangen werden kann.
2.3 Gemäss den Akten hat die Rekurrentin am 30. Oktober 2020 ein erneutes Urlaubsgesuch gestellt, um am 18. November, am 2. und am 23. Dezember 2020 ihren neunjährigen Sohn zu besuchen. Die Vollzugsbehörde führt aus, sie habe auf die Beantwortung des Gesuchs vom 30. Oktober aufgrund des vorliegend hängigen Rekurses verzichtet. Diese Begründung überzeugt nicht. Es besteht keine Sperre für das Stellen eines neuen Urlaubsgesuchs, welches ein anderes Datum betrifft, als dasjenige das beim Verwaltungsgericht hängig ist. Zwar steht das Recht der Strafgefangenen ein erneutes Urlaubsgesuch zu stellen, wie jede Rechtsausübung unter dem Vorbehalt des Vertrauensgrundsatzes und des Rechtsmissbrauchsverbots sowie des Grundsatzes von Treu und Glauben (BGE 131 III 457 S. 458 E. 1). Eine Verletzung dieser Grundsätze ist aber vorliegend nicht ersichtlich. Auch ein kurz nach einem abweisenden Entscheid erneut gestelltes Urlaubsgesuch ist daher zu behandeln, insbesondere wenn die betroffene Person neue Argumente vorbringt. Indem die Vollzugsbehörde auf die Beantwortung des Gesuchs der Rekurrentin vom 30. Oktober 2020 verzichtet hat, hat sie eine Rechtsverweigerung begangen.
3.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass auf den Rekurs aufgrund verspäteter Rekursanmeldung nicht eingetreten werden kann. Die Rechtverweigerungsbeschwerde vom 27. November 2020 ist indes gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten. In Gutheissung der Rechtsverweigerungsbeschwerde wird festgestellt, dass die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug eine Rechtsverzögerung begangen hat.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
- Rekurrentin
- Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.