Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2020.238

 

URTEIL

 

vom 2. Dezember 2021

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Cordula Lötscher

und Gerichtsschreiber MLaw Andreas Callierotti

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                          Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokat

[...]

 

gegen

 

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 8. Oktober 2020

 

betreffend Erlöschen der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung

 


Sachverhalt

 

Mit Verfügung vom 6. Januar 2017 stellte der Bereich Bevölkerungsdienste und Migration, Migrationsamt (BdM) das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung von A____ (Rekurrent) fest und wies ihn aus der Schweiz weg. Den gegen diese Verfügung am 17. Januar 2017 angemeldeten und am 6. Februar 2017 begründeten Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt (JSD) mit Entscheid vom 8. Oktober 2020 ab.

 

Gegen diesen Entscheid richtet sich der am 19. Oktober 2020 angemeldete und am 9. November 2020 begründete Rekurs an den Regierungsrat, mit dem der Rekurrent die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragt. Mit Schreiben vom 25. November 2020 überwies das Präsidialdepartement den Rekurs dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Vernehmlassung vom 29. Januar 2021 beantragte das JSD die kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung des Rekurses. Hierzu replizierte der Rekurrent mit Eingabe vom 17. März 2021.

 

Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 19. Mai 2021 wurde der BdM beauftragt, durch die Kantonspolizei an der [...]strasse [...] in Basel eine Wohnungskontrolle durchführen und abklären zu lassen, ob der Rekurrent dort mit seiner Partnerin und dem gemeinsamen Sohn wohnt. Der Rapport der Kantonspolizei über die Wohnungskontrolle vom 18. Juni 2021 ist den Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 7. Juli 2021 zur Kenntnis gebracht worden. Dem Rekurrenten ist dabei Gelegenheit eingeräumt worden, sich innert Frist bis zum 6. August 2021 zu äussern. Mit Eingabe vom 9. Juli 2021 ersuchte der Rekurrent darauf um Mitteilung, auf welche gesetzlichen Grundlagen sich die Verfügung vom 19. Mai 2021 stütze. Diese Auskunft wurde ihm mit Verfügung vom 13. Juli 2021 erteilt. In der Folge äusserte sich der Rekurrent nicht mehr zum Bericht.

 

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Das Präsidialdepartement des Kantons Basel-Stadt hat den Rekurs mit Schreiben vom 25. November 2020 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen, womit gemäss § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) dessen Zuständigkeit gegeben ist. Nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht für die Beurteilung des Rekurses zuständig. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Er ist somit gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit einzutreten.

 

1.2      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

 

2.

Die Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 34 des Ausländergesetzes (AuG, per 1. Januar 2019 unbenannt in Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20]) ist auf Dauer angelegt. Verlässt eine ausländische Person mit Niederlassungsbewilligung aber die Schweiz, ohne sich abzumelden, so erlischt die Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 61 Abs. 2 AuG nach sechs Monaten. Für den Fortbestand einer Niederlassungsbewilligung verlangt diese Bestimmung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts «eine minimale physische Präsenz auf dem schweizerischen Staatsgebiet», für deren Definition der Gesetzgeber auf eine Anknüpfung an das auslegungsbedürftige Kriterium des Lebensmittelpunktes oder gar des Wohnsitzes verzichtete (BGE 145 II 322 E. 2.2 S. 325 mit Hinweis auf 120 Ib 369 E. 2c S. 372 und BGE 112 Ib 1 E. 2a S. 2). Art. 61 Abs. 2 AuG entspricht in Bezug auf die Niederlassungsbewilligung dem früheren Art. 9 Abs. 3 lit. c des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG). Danach stellt der Gesetzgeber auf zwei formelle Kriterien, eine Abmeldung oder einen Auslandaufenthalt von mindestens sechs Monaten, ab. Für die Erfüllung des Kriteriums des sechsmonatigen Auslandaufenthalts als Voraussetzung für das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung genügt dabei nur ein ununterbrochener sechsmonatiger Auslandaufenthalt. Vorbehalten bleiben Konstellationen, in welchen die Rückkehr in die Schweiz nicht mehr im Sinne des Gesetzgebers erfolgt. Dies ist etwa der Fall, wenn ein ausländischer Staatsangehöriger seinen Wohnsitz oder seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt und nur für relativ kurze Zeitperioden, etwa zu Besuchs- oder Geschäftszwecken, in die Schweiz zurückkehrt (BGE 145 II 322 E. 2.3 S. 325 f. mit Hinweis auf BGE 120 Ib 369 E. 2c S. 372). Diesfalls ist nicht ersichtlich, inwiefern die nach dem Willen des Gesetzgebers (Art. 62 Abs. 2 Satz 1 AuG) für die Aufrechterhaltung erforderliche minimale physische Präsenz in der Schweiz erfüllt sein sollte, selbst wenn der ausländische Staatsangehörige in der Schweiz noch über eine Wohnung verf.t (BGE 145 II 322 E. 2.3 S. 326 mit Hinweis auf BGE 120 Ib 369 E. 2c S. 372). Dem entspricht die Regelung in Art. 79 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201), wonach die Frist von sechs Monaten Auslandaufenthalt gemäss Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AuG durch vorübergehende Tourismus-, Besuchs- oder Geschäftsaufenthalte nicht unterbrochen wird.

 

Demgegenüber hat das Bundesgericht kürzlich darauf hingewiesen, dass entgegen seinen Erwägungen in mehreren Entscheiden (vgl. BGer 2C_65/2016 vom 11. No­vem­ber 2016 E. 3.4; 2C_19/2017 vom 21. September 2017 E. 4.2; 2C_400/2015 vom 31. Mai 2016 E. 6.2; 2C_831/2010 vom 27. Mai 2011 E. 5.2) mit der Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland allein der Erlöschenstatbestand von Art. 61 Abs. 2 AuG nicht erfüllt werde. Dem Lebensmittelpunkt komme daher kein Hauptgewicht zu (BGer 2C_505/2020 vom 10. November 2020 E. 2.3). Dieser Umstand könne nur dann relevant sein, wenn die Schweiz dauerhaft (für sechs Monate mindestens) verlassen worden ist, wobei diese Dauer allenfalls durch kurzfristige (Geschäfts-, Besuchs- oder Touristen-) Aufenthalte unterbrochen werden könne (BGE 145 II 322 E. 2.4 S. 326; BGer 2C_424/2020 vom 18. August 2020 E. 3.4). Soweit eine ausländische Person während der Dauer des nach Art. 61 Abs. 2 AuG relevanten Aufenthalts weiterhin in der Schweiz einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht und über eine Wohnung verfügt, müssen diese nur «zwecks Aufrechterhaltung des Anscheins einer minimalen physischen Präsenz auf dem schweizerischen Staatsgebiet beibehalten» worden sein, damit die Niederlassungsbewilligung gleichwohl hat erlöschen können (BGE 145 II 322 E. 3.2 S. 327; BGer 2C_958/2020 vom 6. April 2021 E. 3.1, 2C_158/2020 vom 21. August 2020 E. 3.2). Bei solchen Verhältnissen und insbesondere dann, wenn der grösste Teil der Zeit im Ausland verbracht wird, ist auf den Lebensmittelpunkt abzustellen (BGer 2C_602/2020 vom 19. November 2020 E. 4.2.2, 4.3.1; 2C_424/2020 vom 18. August 2020 E. 3.3).

 

3.

3.1      Die Vorinstanz hat erwogen, dass der Rekurrent am 9. Juli 2015 in St. Louis, Frankreich, ein Haus für einen Kaufpreis von EUR 360'000.– erworben hat. In der Folge habe er sich gemäss Wohnsitzerklärung vom 9. September 2015 per 14. Sep­tem­ber 2015 in der Stadt St. Louis angemeldet und dabei als letzte Wohnadresse die Wohnung an der [...]strasse [...] in Basel angegeben. Auch heute sei er weiterhin in St. Louis angemeldet. Vor diesem Hintergrund erscheine die Behauptung des Rekurrenten, nie die Absicht gehabt zu haben, dauerhaft in seinem Haus in Frankreich wohnen zu wollen, sondern nur ausnahmsweise und vorübergehend zwei bis drei Monate in dem Haus gewohnt zu haben, um einem auf der Suche nach einer Bleibe befindlichen Arbeitskollegen seine Wohnung zur Verfügung zu stellen, schlicht unglaubwürdig. Es sei widersprüchlich, wenn er in seiner Rekursbegründung vom 6. Februar 2017 im verwaltungsinternen Rekursverfahren geltend mache, sich nur deshalb für einen vorübergehenden Aufenthalt in seinem Haus in Frankreich entschieden zu haben, da zwei Kollegen per 31. Januar 2016 gekündigt worden sei und er den beiden vorübergehend seine Wohnung habe zur Verfügung stellen wollen, er sich aber anderseits bereits am 9. September 2015 per 14. September 2015 in St. Louis angemeldet hatte. In diesem Zeitpunkt habe die in deren Mietvertrag vom 30. Juni 2015 festgehaltene Kündigungsfrist von drei Monaten noch gar nicht zu laufen begonnen. Zudem erkläre der Rekurrent auch in keiner Weise, weshalb er die am 9. September 2015 lediglich aus «bürokratischen» Gründen vorgenommene Anmeldung in Frankreich nach seiner angeblichen Rückkehr nach Basel am 1. Juni 2016 nicht wieder rückgängig gemacht habe. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er seinen Wohnsitz und seinen Lebensmittelpunkt am 14. September 2015 nach Frankreich verlegt habe und nach wie vor dort lebe. Eine am 2. Februar 2016 in der Liegenschaft in Frankreich erfolgte Hausdurchsuchung durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt habe dabei ergeben, dass der Rekurrent zusammen mit seiner Lebenspartnerin B____ dort wohne. Dabei seien auch die Habseligkeiten und die Herrenkleider des Rekurrenten vorgefunden worden, wobei es sich nicht um blosse Wechselwäsche, sondern um eine umfangreiche und vollständige Herrengarderobe gehandelt habe. Es seien auch mehrere Dutzend Kurzarmhemden vorhanden gewesen, die für einen nur vorübergehenden Aufenthalt während der kühlen Jahreszeit von Januar bis Mai 2016 kaum als Wechselwäsche benötigt worden wären. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt habe auf Nachfrage hin am 10. August 2020 mitgeteilt, dass der Lebensmittelpunkt des Rekurrenten gemäss aktuellen Verfahrenserkenntnissen immer noch bei der am 26. April 2016 dem Migrationsamt mitgeteilten Adresse in Frankreich zu vermuten sei.

 

Weiter hat die Vorinstanz geprüft, ob die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Geschäftsführer der [...] GmbH resp. die Teilzeitbeschäftigung bei der [...] GmbH auf dem schweizerischen Staatsgebiet während der Arbeitswoche und die Beibehaltung einer Wohnung am Arbeitsort als bloss vorübergehender Geschäftsaufenthalt zu qualifizieren sei, welcher die Sechsmonatsfrist gemäss Art. 61 Abs. 2 AuG i.V.m. Art. 79 Abs. 1 VZAE nicht zu unterbrechen vermöge. Sie hat erwogen, dass im selben Wohnhaus an der [...]strasse [...] auch sein Geschäftspartner C____ und dessen Angestellte D____ und E____ wohnten. Die Wohnverhältnisse schienen dabei immer wieder zu wechseln, wovon auch die Liegenschaftsverwaltung Kenntnis gehabt habe. So sei D____ ab 1. Januar 2015 Mieter einer Zweizimmerwohnung im 1. Obergeschoss links gewesen, in welcher er zunächst mit zwei weiteren Personen gewohnt habe. Ab dem 2. Februar 2015 sei dann E____ als Untermieter zu D____ gezogen. Bereits ab 1. Juli 2015 habe D____ zusammen mit C____ die Wohnung im 1. Obergeschoss links gemietet, wobei E____ in eine Zweizimmerwohnung im 2. Obergeschoss links gezogen sei. Ab dem 10. August 2015 sei F____ als Untermieterin von C____ und D____ in die Zweizimmerwohnung im 1. Obergeschoss links gezogen. Gemäss Angaben des Rekurrenten sei dann per 31. Januar 2016 das Mietverhältnis mit D____ gekündigt worden, weshalb auch F____ und C____ eine neue Wohnung benötigten hätten und vorübergehend in die Wohnung des Rekurrenten (2. Obergeschoss rechts) gezogen seien. E____ sei bei der angeblichen Rückkehr des Rekurrenten in seine Wohnung neu als Untermieter zu ihm in die Zweizimmerwohnung im 2. Obergeschoss gezogen. Gemäss den eigenen Angaben des Rekurrenten in der Rekursbegründung vom 6. Feb­ruar 2017 hätten weitere Bekannte mit slowakischer Staatsangehörigkeit in dem von ihm bewohnten Mehrfamilienhaus gewohnt, so G____ und H____ und I____, wie auch J____, der Bruder des Rekurrenten, der vom 27. Ok­tober 2014 bis 29. Juni 2015 an der [...]strasse [...] gewohnt habe. Daraus folge, dass die Wohnungen des Mehrfamilienhauses an der [...]strasse [...] dem Rekurrenten im Wesentlichen zur Unterbringung seiner Mitarbeitenden oder ihm bekannter Landsleute mit wechselnden und kurzdauernden Wohnverhältnissen gedient hätten. Es scheine naheliegend, dass der Rekurrent ab dem 14. September 2015, als er sich in Frankreich angemeldet hat, entgegen seinen Behauptungen nicht mehr dauerhaft in seiner Wohnung an der [...]strasse [...] gewohnt, sondern diese für die Unterbringung seiner Mitarbeitenden und Bekannten sowie zur Aufrechterhaltung des Anscheins einer minimalen physischen Präsenz auf schweizerischem Staatsgebiet beibehalten habe.

 

Weiter erwog die Vorinstanz, dass seit dem 1. Juli 2017 bzw. 19. März 2018 auch die Lebenspartnerin des Rekurrenten, B____, und auch deren gemeinsamer Sohn an der [...]strasse [...] gemeldet seien. Auch E____ sei noch immer als Untermieter des Rekurrenten an der [...]strasse [...] gemeldet. Es sei dabei mehr als unglaubhaft, dass der Rekurrent zusammen mit seiner Lebens­partnerin, dem Sohn und seinem Untermieter in einer 60 Quadratmeter grossen Zweizimmerwohnung leben solle, während er in Frankreich über ein komplett renoviertes und eingerichtetes Einfamilienhaus verfüge. Wie den eingereichten Lohnbelegen des inzwischen im Unternehmen seiner Lebenspartnerin in einem geringen Teilzeitpensum angestellten Rekurrenten entnommen werden könne, werde sein Salär jeweils auf ein Bankkonto mit französischer IBAN überwiesen. Vor diesem Hintergrund dürfe davon ausgegangen werden, dass der Rekurrent seit dem 14. Sep­tem­ber 2015 in Frankreich wohne, dort seinen Lebensmittelpunkt habe und nur für vor­übergehende Aufenthalte zu Geschäftszwecken, nämlich dem Nachgehen seiner Geschäftsführertätigkeit für die [...] GmbH bzw. seiner heutigen Teilzeitbeschäftigung bei der [...] GmbH in die Schweiz zurückkehre. Er habe sich daher seit dem 14. September 2015 dauerhaft in Frankreich niedergelassen und sich somit im Verfügungszeitpunkt wie auch heute mehr als sechs aufeinanderfolgende Monate im Ausland aufgehalten. Unter diesen Umständen sei auch die vom Rekurrenten vom 2. Februar bis zum 5. April 2016 erstandene Untersuchungshaft in der Schweiz unerheblich, sei seine Niederlassungsbewilligung doch spätestens am 6. Oktober 2016 gemäss Art. 61 Abs. 2 AuG erloschen.

 

3.2      Demgegenüber macht der Rekurrent mit seiner Rekursbegründung geltend, erst anfangs des Jahres 2016 vorübergehend in sein frühestens ab November 2015 bewohnbares Haus in St. Louis eingezogen zu sein, weil er seine Wohnung in Basel kurzfristig und vorübergehend C____ und dessen Freundin F____ habe überlassen wollen. Die formelle Anmeldung in Frankreich sei aus bürokratischen Gründen zwecks Erwerbs eines Grundstücks als EU-Bürger erfolgt und habe nichts mit seinem tatsächlichen Aufenthaltsort zu tun. Entsprechend habe er sich in Basel auch nicht abgemeldet, sondern nur in Frankreich angemeldet. Er sei daher an zwei Orten angemeldet gewesen. Daraus folge auch, dass das Anmeldedatum nicht in Widerspruch zum Einzugsdatum von C____ und dessen Freundin stehe. Es habe auch keine Veranlassung bestanden, die Anmeldung in Frankreich rückgängig zu machen, da die Anmeldung in der Schweiz aufrechterhalten worden sei. Er habe durchgehend mit Lebensmittelpunkt an der [...]strasse [...] in Basel gewohnt. Seine dortige Wohnung habe er lediglich von Januar bis Ende Mai 2016 nicht selbst bewohnt. Er habe seinen Lebensmittelpunkt nie nach Frankreich verlegt. Vielmehr sei seine Freundin per 1. Juli 2017, im Hinblick auf die Geburt des gemeinsamen Kindes, zu ihm an die [...]strasse [...] gezogen, wo sie seit dem 19. März 2018 gemeinsam mit ihrem Sohn lebten. Dieser besuche auch im [...] eine Spielgruppe. Die «bescheidene Wohnung» an der [...]strasse [...] bilde aus beruflichen Gründen den Lebensmittelpunkt von ihm wie auch von B____, die beide in Basel arbeiteten. Das Haus in St. Louis werde von der Familie lediglich als Ferien- und Wochenendhaus genutzt und solle nach ihrer Pensionierung voraussichtlich als Lebensmittelpunkt dienen. Die in Frankreich durchgeführte Hausdurchsuchung sei irrelevant, da sie in der Zeit erfolgt sei, in welcher er unbestrittenermassen in Frankreich gewohnt habe, weshalb er auch seine Kleider dorthin mitgenommen habe. Die Anmeldung in Frankreich sei daher nicht als Indiz für einen dortigen Wohnort zu werten. Zumindest bestehe mit der Anmeldung in der Schweiz ein gleich starkes Indiz für einen Wohnsitz in der Schweiz. Irrelevant sei schliesslich auch, ob seine kontoführende Bank in Frankreich oder in der Schweiz domiziliert sei, zumal von seinem Konto der französischen Bank in der Schweiz problemlos bezahlt werden könne. Die Bankverbindung bestehe aufgrund des Liegenschaftserwerbs und der Hypothek. Daraus folge, dass er sich nicht während sechs aufeinanderfolgenden Monaten im Ausland aufgehalten habe.

 

4.

4.1      Mit Kaufvertrag vom 9. Juli 2015 hat der Rekurrent das Haus an der rue de [...] in St. Louis zum Zweck des Wohnens für EUR 360'000.– zuzüglich Veräusserungskosten gekauft. Er war im damaligen Zeitpunkt noch nicht in Frankreich angemeldet. Angemeldet hat er sich in St. Louis am 9. September 2016 und ist dort seit dem 14. September 2016 gemeldet. Damit fehlt der Behauptung, die Anmeldung sei allein zum Zweck des Grundstückerwerbs in Frankreich erfolgt, die Grundlage.

 

Im Kaufvertrag bezüglich der Parzelle rue de [...] in St. Louis wird festgestellt, dass der Käufer die Liegenschaft zum Zweck der Wohnungsnahme kaufe. Anlässlich seiner Einvernahme zur Person gab der Rekurrent gegenüber der Staatsanwaltschaft am 3. Februar 2016 an, sowohl an der [...]strasse [...] in Basel wie auch in St. Louis zu wohnen. Als Hobby gab er seinen Hund an.

 

Aufgrund von Hausdurchsuchungen an der [...]strasse [...] und an der rue de [...] in St. Louis vom 2. Februar 2016 stellte die Staatsanwaltschaft bereits mit Bericht vom 26. April 2016 fest, dass in der Zweieinhalbzimmer-Wohnung an der [...]strasse [...] nicht der Rekurrent, sondern dessen Angestellter C____ und F____ wohnhaft seien. Daraus schloss die Vorinstanz auf einen fehlenden Aufenthalt in der Schweiz.

 

4.2      Zur Klärung der Situation ist im vorliegenden Verfahren eine Abklärung durch die Kantonspolizei vorgenommen worden. Im migrationsrechtlichen Verfahren vor Verwaltungsgericht gilt gemäss § 18 Abs. 1 VRPG der Untersuchungsgrundsatz. Das Gericht kann daher auch unabhängig von entsprechenden Anträgen der Verfahrensparteien Beweise erheben (Wull­schle­ger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 S. 306). Hierfür bedarf es – entgegen der vom Rekurrenten in seiner Eingabe vom 9. Juli 2021 geäusserten Auffassung – keiner Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.

 

Die entsprechende – mit Verfügung vom 19. Mai 2021 erfolgte – Anordnung ist dem Rekurrenten erst mit der Verfügung vom 7. Juli 2021 zusammen mit dem eingegangenen Bericht der Kantonspolizei eröffnet worden. Auch wenn den Parteien aufgrund ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör grundsätzlich ein Anspruch auf vorgängige Orientierung über den Verfahrensgang zukommt, kann davon abgesehen werden, wenn damit das Ergebnis der Untersuchung vereitelt werden könnte. Dies ist hier offensichtlich der Fall. Die Abklärung erforderte daher, dass sie unangekündigt erfolgte (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 544). Um die Situation an der [...]strasse [...] unabhängig von möglichen Inszenierungen klären zu können, durfte den Parteien von dem Auftrag an die Kantonspolizei vorgängig keine Kenntnis gegeben werden. Dem Rekurrenten wurde aber das Ergebnis der Abklärung mit Verfügung vom 7. Juli 2021 zur Kenntnis gebracht und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, sich zum Amtsbericht zu äussern. Davon hat er in der Sache keinen Gebrauch gemacht.

 

4.3      Mit dem Rapport der Kantonspolizei vom 18. Juni 2021 werden die gegen die vorinstanzlichen Feststellungen gerichteten Behauptungen des Rekurrenten klar widerlegt. Gemäss den am 18. Juni 2021 von der Kantonspolizei vorgenommenen Abklärungen zur Situation an der [...]strasse [...] befindet sich an dieser Adresse im zweiten Stockwerk eine Wohnung, die sowohl mit dem Namen des Rekurrenten als auch mit demjenigen E____ angeschrieben sei. In der Wohnung selbst sei aber nur E____ angetroffen worden. Feststellungen, welche darauf hinweisen würden, dass sich der Rekurrent und B____ regelmässig selber in dieser Wohnung aufhielten, hätten keine gemacht werden können. In der ganzen Wohnung hätten keine persönlichen Gegenstände und auch keine Spielsachen gesichtet werden können. Weiter sei kein Raum als Kinderzimmer eingerichtet gewesen und es hätten weder Frauenkleider noch Toilettenartikel für Kinder oder Frauen vorgefunden werden können. Schliesslich habe E____ angegeben, dass der Rekurrent zu 50% hier und zu 50% im Elsass wohne. Manchmal, aber eher selten sei auch seine Frau in der Wohnung anwesend. Der Rekurrent sei vor etwa zwei Wochen das letzte Mal hier gewesen. Auf weitere Nachfrage gab E____ an, dass der Rekurrent hin und wieder seinen Sohn in die Wohnung mitnehme. Die Kantonspolizei zog daraus den Schluss, dass der Rekurrent und B____ ihren Lebensmittelpunkt nicht in der Wohnung an der [...]strasse [...] hätten.

 

Aus den Abklärungen der Kantonspolizei folgt, dass die Wohnung offensichtlich nicht, wie dies vom Rekurrenten behauptet wird, als Familienwohnung dient. Obwohl von E____ zunächst angegeben worden ist, dass sich der Rekurrent zur Hälfte an der [...]strasse und im Elsass aufhalte, wurde diese Aussage sowohl von ihm selbst wie auch durch die von der Kantonspolizei angetroffene Situation widerlegt. So konnten von der Kantonspolizei keine persönlichen Gegenstände des Rekurrenten festgestellt und keine Feststellungen gemacht werden, welche auf seinen regelmässigen Aufenthalt hinweisen würden. Auch der Hund des Rekurrenten, der anlässlich der Hausdurchsuchung an der rue de [...] in St. Louis vom 2. Februar 2016 angetroffen worden war, konnte von der Kantonspolizei nicht vorgefunden werden. Schliesslich widerlegt die Aussage, dass der Rekurrent vor zwei Wochen das letzte Mal in der Wohnung gewesen sei, die Aussage eines hälftig geteilten Aufenthalts. Werden aber die auf die aktuelle Situation bezogenen Behauptungen des Rekurrenten damit klar widerlegt, so ist daraus auch darauf zu schliessen, dass seinen sich auf den massgebenden Zeitraum im Jahr 2016 beziehenden Behauptungen vor dem Hintergrund der behördlichen Abklärungen nicht gefolgt werden kann.

 

4.4      Somit kann der Vorinstanz in ihren Feststellungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht in allen Teilen gefolgt werden, weshalb der Rekurs abzuweisen ist.

 

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 1'200.– (§ 30 Abs. 1 VRPG, § 23 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:      Der Rekurs wird abgewiesen.

 

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen.

 

Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Justiz- und Sicherheitsdepartements Basel-Stadt

-       Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration (SEM)

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

MLaw Andreas Callierotti

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.