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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2020.23
URTEIL
vom 4. März 2022
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, MLaw Manuel Kreis
und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____ Rekurrent 1
[...]
[...] Rekurrentin 2 – Rekurrent 9
alle vertreten durch [...], Advokat,
und [...], Advokatin,
[...]
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Rekursgegner
Marktplatz 9, 4001 Basel
vertreten durch Human Resources Basel-Stadt,
Spiegelgasse 4, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss des Regierungsrats
vom 21. Januar 2020
betreffend Überführung der Stelle «Lehrperson Berufsfachschule BKU (Berufskundlicher Unterricht)» im Rahmen der Systempflege, Stellenbeschreibung Nr. [...]
Sachverhalt
A____ und 8 weitere Rekurrentinnen und Rekurrenten (Rekurrierende) wurden aufgrund ihrer Zuweisung zur Stelle «Lehrperson Berufsfachschule BKU (Berufskundlicher Unterricht)», Stellenbeschreibung Nr. [...] mit Beschluss des Regierungsrates per 1. Februar 2015 auf die umschriebene Richtposition (Modellumschreibung) 4202.16 in Lohnklasse 16 überführt. In der Folge beantragten die Rekurrierenden beim Zentralen Personaldienst (ZPD, heute: Human Resources Basel-Stadt) den Erlass einer anfechtbaren Verfügung, welche mit Datum vom 7. Januar 2016 namens und im Auftrag des Regierungsrates erlassen worden ist. In der Folge wurde die Stellenbeschreibung Nr. [...] als Grundlage für die Überführung der Stelle an die aktuellen Aufgaben angepasst und die Stelle «Lehrperson Berufsfachschule BKU (Berufskundlicher Unterricht)», Stellenbeschreibung Nr. [...], mit Verfügung vom 7. Mai 2018 rückwirkend per 1. Februar 2015 auf die Richtposition 4202.16 überführt. Der Rekurrent [...], der zunächst fälschlicherweise noch einer anderen Stelle zugewiesen worden war, wurde mit Verfügung vom 16. August 2019 ebenfalls auf dieser Grundlage überführt.
Die gegen diese Verfügungen vom 7. Januar 2016, 7. Mai 2018 und 16. August 2019 erhobenen Einsprachen der Rekurrierenden wies der Regierungsrat mit Beschluss vom 21. Januar 2020 ab.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der am 30. Januar 2020 angemeldete und am 26. Juni 2020 begründete Rekurs der Rekurrierenden. Diese beantragen die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des Regierungsratsbeschlusses vom 21. Januar 2020 und die Einreihung der Stelle «Lehrperson Berufsfachschule BKU (Berufskundlicher Unterricht)», Stellenbeschreibung Nr. [...], im Rahmen der Systempflege mit Wirkung ab 1. Februar 2015 in Lohnklasse 17. Eventualiter beantragen sie die Rückweisung der Angelegenheit zur korrekten Durchführung des Verfahrens an den Regierungsrat. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen die Rekurrierenden, es seien sämtliche Verfahrensakten des gesamten vorinstanzlichen Verfahrens (Einreihungsverfahren, Einspracheverfahren) beizuziehen und ihnen zur Einsicht zukommen zu lassen. Mit Vernehmlassung vom 6. November 2020 lässt der Regierungsrat die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung des Rekurses beantragen. Hierzu replizierten die Rekurrierenden mit Eingabe vom 29. Januar 2021. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1. Formelles
1.1 Einspracheentscheide des Regierungsrates betreffend die Überführung einer Stelle können gemäss Ziff. 4.4 der Überführungsrichtlinie im Zusammenhang mit dem Projekt Systempflege (ÜRS) von der Stelleninhaberin oder dem Stelleninhaber beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Dies entspricht der Regelung von § 10 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Gemäss Ziff. 4.4 ÜRS sollen auf einen solchen Rekurs die Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (OG, SG 153.100) Anwendung finden. Wie in § 43 OG ausdrücklich festgehalten wird, gilt für Rekurse ans Verwaltungsgericht jedoch das VRPG. Entsprechend bestimmt § 7 Abs. 4 des Lohngesetzes (LG, SG 164.100), dass für den Weiterzug von Entscheiden des Regierungsrates über Einsprachen gegen Einreihungsverfügungen das VRPG massgebend ist. Funktionell zuständig ist gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht (VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 1.1, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 1.1).
1.2 Die Rekurrierenden haben die in Frage stehende Stelle im Zeitpunkt ihrer Überführung ausgeübt. Im Fall der Gutheissung des Rekurses wäre die Stelle rückwirkend per 1. Februar 2015 in eine höhere Lohnklasse zu überführen. Damit sind sie vom angefochtenen Beschluss berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Sie sind daher gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerecht angemeldeten und begründeten Rekurs ist einzutreten.
1.3 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht in Anwendung von § 8 Abs. 5 VRPG in Ermangelung einer besonderen gesetzlichen Grundlage im Lohngesetz die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung nicht zu überprüfen (VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 1.2, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 1.2, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 1.2). Bei der Überprüfung von Stelleneinreihungen ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass das Einreihungssystem auf einem umfassenden analytischen Vergleich verschiedener Funktionen innerhalb der Verwaltung beruht. Da mit der Änderung der Besoldung einer Stelle das Gleichgewicht innerhalb eines ganzen Besoldungssystems tangiert ist und man stets Gefahr läuft, dadurch neue Ungleichheiten und Ungerechtigkeiten zu schaffen (BGE 120 Ia 329 E. 3 S. 333; VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 1.2, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 1.2, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 1.2), fallen Stellenumschreibungen und -einreihungen in einem erheblichen Umfang in den Ermessensbereich des Regierungsrats und drängt sich eine besondere Zurückhaltung des Gerichts auf (BGE 123 I 1 E. 6b S. 8, 121 I 102 E. 4a S. 104; VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 1.2, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 1.2, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 1.2). Das Verwaltungsgericht befasst sich daher regelmässig nicht mit den der Regierung delegierten Regelungskompetenzen im Rahmen des analytischen Systems gemäss § 5 LG und ihren Gewichtungen, sofern nicht verfassungsrechtliche Grundsätze zur Beurteilung stehen (VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 1.2, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 1.2, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 1.2). Schliesslich ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht bloss eine nachträgliche Kontrolle des ursprünglichen Überführungsbeschlusses vorzunehmen hat.
1.4 Gemäss § 18 VRPG gilt zwar auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich die Untersuchungsmaxime. Danach hat das Gericht unabhängig von Beweisanträgen der Parteien «die materielle Wahrheit von Amtes wegen zu erforschen». Dieser Grundsatz wird aber durch die prozessuale Mitwirkungspflicht der Parteien begrenzt (VGE VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1, VD.2014.99 vom 21. Mai 2015 E. 1.3.2). In Anwendung von § 16 Abs. 2 VRPG müssen daher nach feststehender Praxis des Verwaltungsgerichts bereits mit der Rekursbegründung alle Sachverhaltsvorbringen erhoben und belegt werden (VGE VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2, VD.2016.194 vom 27. Dezember 2016 E. 2.4, VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 4.4.6). In späteren Eingaben oder anlässlich einer Parteiverhandlung kann die rekurrierende Partei keine Noven mehr vorbringen, es sei denn, die neuen Tatsachen oder Beweismittel hätten sich erst später ereignet oder seien erst später bekannt geworden oder es habe zu den betreffenden Vorbringen vorher kein Anlass bestanden (VGE 765/2007 vom 7. November 2008 E. 5; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277, 307). Nach der jüngeren Praxis des Verwaltungsgerichts sind sogar nur noch echte Noven zulässig (VGE VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 4.4.6, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1, VD.2014.99 vom 21. Mai 2015 E. 1.3.2).
1.5 Die von den Parteien anerkannten Tatsachen dürfen als wahr angenommen werden. Im Zweifel bleibt dem Gericht die Beweiserhebung vorbehalten. Als anerkannt gelten auch die in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich festgestellten Tatsachen, die die Rekurrierenden nicht bestritten haben (§ 18 VRPG). Pauschale Bestreitungen genügen nicht, um eine Tatsache als streitig zu qualifizieren. Vielmehr muss eine Bestreitung substanziiert bzw. detailliert erfolgen (vgl. ausführlich: VGE VD.2020.27 vom 1. Dezember 2020E. 1.5; VD.2019.216 vom 20. Oktober 2020 E. 1.5, je mit Hinweisen).
2. Akteneinsicht
Mit ihrem Rekurs rügen die Rekurrierenden zunächst in formeller Hinsicht eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs. Sie machen eine Verletzung ihres Akteneinsichtsrechts geltend und rügen, dass ihnen nicht Einsicht in sämtliche entscheidrelevante Akten gewährt und das Verfahren nur ungenügend dokumentiert worden sei.
2.1 Zur Begründung machen sie geltend, eine Prüfung der Gleichwertigkeit ihrer Stelle mit anderen Stellen und einer allfälligen Verletzung des Grundsatzes gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit gemäss Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) bzw. § 8 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt (KV, SG 111.100) sei nur möglich, wenn einerseits sämtliche Unterlagen des gesamten Einreihungsverfahrens der Stelle der Rekurrierenden und andererseits aber auch sämtliche Unterlagen des gesamten Einreihungsverfahrens der Stellen, die als Quervergleiche hinzugezogen würden, offengelegt und zur Einsicht zugestellt würden. Die Vorinstanz sei dem entsprechenden Akteneinsichtsgesuch nur teilweise und in sehr kleinem Umfang nachgekommen. Gemäss den amtlichen Stellungnahmen existierten die verlangten Aktenstücke nicht oder würden als vertraulich bezeichnet. Es seien ihnen mehrheitlich Akten der eigenen Stelle zugestellt worden, nicht aber Akten anderer Stellen. So seien ihnen auf ihr Akteneinsichtsgesuch vom 5. Juli 2019 mit Bericht des Vergütungsmanagements vom 22. Juli 2019 neben der Stellenbeschreibung des einzigen erwähnten Quervergleichs bloss zwei weitere Dokumente ausgehändigt worden. Angaben und Unterlagen zur «Bewertungsrunde», zur «vollanalytischen Bewertung» oder zur Plausibilitätsprüfung seien ihnen nicht zugekommen. Bei gewissen angeforderten Akten habe das Vergütungsmanagement in seinem Bericht vom 22. Juli 2019 bestätigt, dass solche Akten nicht existierten oder die Akteneinsicht verweigert werde. Die Vorinstanz und die involvierten Amtsstellen schilderten Handlungsschritte im Rahmen des Systempflegeverfahrens, aus welchen hervorgehe, dass bei diesen Handlungsschritten entscheidrelevante Wertungen und Gesamtbetrachtungen vorgenommen würden. Diese Vorgänge wie etwa die behauptete Durchführung einer Gesamtbetrachtung seien aber nicht dokumentiert und würden nicht offengelegt. So werde der Umstand, dass in den zwei Modellumschreibungen 4202.16 und 4202.17 gewisse Kompetenzen identisch umschrieben seien, man aber trotzdem nicht automatisch von der Erfüllung dieser Kompetenzen durch die Rekurrierenden ausgehen könne, als Resultat der «vollanalytischen» Erhebung der Stelle der Rekurrierenden bezeichnet, ohne dass dies dokumentiert worden sei. Es müsse daher weitere bewertungsrelevante Vorgänge gegeben haben, die entweder rechtswidrig nicht dokumentiert worden seien oder bezüglich derer die Akteneinsicht rechtswidrig verweigert werde. Den betroffenen Personen werde dadurch verunmöglicht, die vorgenommene Einreihung nachzuvollziehen und deren Korrektheit zu prüfen.
Für den Nachweis einer rechtskonformen und willkürfreien Lohnklassenfindung sei entscheidend, dass die nachvollziehbare Dokumentation und Zustellung sämtlicher Handlungsschritte offengelegt würden, in welchen entscheidrelevante Wertungen und «Gesamtbetrachtungen» vorgenommen worden seien. Die entsprechende Einsicht sei daher «spätestens jetzt» im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu gewähren.
2.2
2.2.1 Das Akteneinsichtsrecht stellt einen Teilgehalt des in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, das den Parteien im Verfahren ermöglichen soll, ihre Mitwirkungsrechte wirksam und sachbezogen wahrzunehmen (VGE VD.2018.44 vom 22. März 2019 E. 1.6.2). Es gewährt demgemäss ein grundsätzlich unbeschränktes Recht, in alle verfahrensbezogenen Akten Einsicht zu nehmen, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden (zum Ganzen Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 322; vgl. BGE 132 V 387 E. 3.2 S. 389, 121 I 225 E. 2a S. 227). Gemäss der Rechtsprechung vermittelt die verfassungsmässige Garantie insbesondere das Recht, am Sitz der Behörde Einsicht in die Akten zu nehmen, daraus Notizen anzufertigen und Fotokopien zu erstellen, sofern sich daraus für die Behörde kein übermässiger Aufwand ergibt (BGE 126 I 7 E. 2b S. 10 = Praxis 2001 Nr. 157; 122 I 109 E. 2b S. 112, mit Hinweisen). Die Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts setzt die Vollständigkeit der Akten voraus. Dessen Korrelat bildet daher die Aktenführungspflicht, nach welcher die Behörden verpflichtet sind, alles aktenkundig zu machen, was zur Sache gehört (VGE VD.2018.44 vom 22. März 2019 E. 1.6.4, VD.2018.221 vom 19. Juni 2019 E. 2.3.1.1, mit Hinweis auf Waldmann, in: Basler Kommentar, 2015, Art. 29 BV N 54; BGE 142 I 86 E. 2.2 S. 89, 130 II 473 E. 4.1 S. 477, 129 I 85 E. 4.1 f. S. 88 ff.). Grundsätzlich erstreckt sich das Einsichtsrecht folglich weder auf Akten eines anderen (nicht die jeweilige Partei betreffenden) Verfahrens noch auf Akten anderer Behörden, solange die entscheidende Behörde sie nicht beizieht oder beizuziehen gedenkt (VGE VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2).
2.2.2 Ein Anspruch auf Beizug von Akten aus einem anderen Verfahren besteht daher bloss unter den Voraussetzungen des Beweisantrags- und Beweisabnahmerechts (VGE VD.2020.27 vom 1. Dezember 2020 E. 1.6 m.H. auf VD.2018. 221 und VD.2018.222 vom 19. Juni 2019 E. 2.4.1, VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2; Waldmann/Bickel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 33 N 1 und 12). Das Beweisantrags- und Beweisabnahmerecht ergibt sich ebenfalls aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (VGE VD.2018.221 und VD.2018.222 vom 19. Juni 2019 E. 2.4.1, VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV umfasst insbesondere das Recht des Betroffenen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 2, VD.2017.250 vom 27. Februar 2018 E. 2.2; Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Auflage, Zürich 2021, N 232). Die Behörde kann von der Abnahme eines beantragten Beweismittels insbesondere dann absehen, wenn der rechtserhebliche Sachverhalt bereits hinreichend geklärt ist. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich mittels einer antizipierten Beweiswürdigung (VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 2, VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2, VD.2017.250 vom 27. Februar 2018 E. 2.2; vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, N 153 und 457; Waldmann/Bickel, a.a.O., Art. 33 VwVG N 21 f.). Demnach darf die Behörde von weiteren Beweisabnahmen absehen, wenn sie aufgrund der bereits erhobenen Beweise bzw. aufgrund der Aktenlage ihre Überzeugung gebildet hat und aus nachvollziehbaren Gründen annehmen kann, dass diese durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (VGE VD.2017. 49 vom 20. Juni 2018 E. 2, VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2, VD.2017.250 vom 27. Februar 2018 E. 2.2; vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 537; Waldmann/Bickel, a.a.O., Art. 29 VwVG N 88 und Art. 33 VwVG N 22). Insbesondere ist die Behörde nicht gehalten, Beweise abzunehmen, wenn die Tatsachen bereits aus den Akten genügend ersichtlich sind (VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 2, VD.2017. 150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2, VD.2017.250 vom 27. Februar 2018 E. 2.2; vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 537).
2.2.3 Wie das Verwaltungsgericht erwogen hat, ist bei der Prüfung der Korrektheit einer Einreihung von der Stellenbeschreibung auszugehen, welche Basis des Bewertungsentscheides bildet (VGE VD.2020.27 vom 1. Dezember 2020 E. 1.6 m.H. auf VD.2019.54-55 vom 21. Januar 2020 E. 3.6, VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.4, VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.2). Die Massgeblichkeit der Stellenbeschreibung gilt auch für die Quervergleichsstellen (VGE VD.2019.54-55 vom 21. Januar 2020 E. 2.3 und 3.6, VD.2019.49-53 vom 21. Januar 2020 E. 3.6; vgl. VGE VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 1.5). Die Quervergleiche sind wie die gesamte Stelleneinreihung auf der Grundlage der Stellenbeschreibungen vorzunehmen (VGE VD.2017.48 vom 23. März 2018 E. 6.4). Folglich ist bei den Quervergleichen auf die Stellenbeschreibungen der Quervergleichsstellen abzustellen und nicht auf andere Akten betreffend die Überführung der Quervergleichsstellen, insbesondere nicht auf allfällige Verfügungen betreffend die Überführung der Quervergleichsstellen (vgl. VGE VD.2020.27 vom 1. Dezember 2020 E. 1.6 m.H. auf VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 1.5).
2.2.4 Dies gilt auch für die von den Rekurrierenden im vorinstanzlichen Verfahren konkret verlangten Unterlagen. So betreffen die in anderen Bewertungsverfahren vorgenommenen konkreten Arbeitsbewertungen und dort vorgenommene Quervergleiche – wie auch weitere Schritte – die Besonderheiten jener Verfahren. Hier für die Quervergleiche massgebend sind allein die dortigen Einreihungsentscheide auf der Grundlage der jeweiligen Stellenbeschreibungen. Folglich ist bei den Quervergleichen auf die Stellenbeschreibungen der Quervergleichsstellen abzustellen und nicht auf andere Akten betreffend die Überführung der Quervergleichsstellen, insbesondere nicht auf allfällige Verfügungen betreffend die Überführung der Quervergleichsstellen (vgl. VGE VD.2020.27 vom 1. Dezember 2020 E. 1.6, VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 1.5). Weitere Akten sind daher nicht beizuziehen.
Weiter bezieht sich die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs auf «Unterlagen zur ‚vollanalytischen Bewertung‘», «Protokolle der Plausibilisierungsprüfung», «Unterlagen zur Erstellung des Einreihungsplans, der Funktionskette und der Modellumschreibungen». Der der Bewertung der einzelnen Stellen im Rahmen der sogenannten Systempflege zu Grunde liegende Einreihungsplan und die Modellumschreibungen gemäss dem Regierungsratsbeschluss Nr. 14/34/56 vom 18. November 2014 bilden Verwaltungsverordnungen (VGE VD.2019.49-53 vom 21. Januar 2020 E. 3.5.3). Sie richten sich nur an die Behörden und begründen grundsätzlich keine Rechte oder Pflichten der Privaten (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 84; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, § 14 N 9 f. und § 41 N 15). Vollzugslenkende Verwaltungsverordnungen werden von der betreffenden Behörde selbst, der vorgesetzten Behörde oder der Aufsichtsbehörde erlassen und bezwecken die einheitliche und rechtsgleiche Handhabung offen formulierter Vorschriften und von Ermessen (VGE VD.2019.49-53 vom 21. Januar 2020 E. 3.5.2 m.H. auf Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 41 N 13; Wiederkehr, in: Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band 1, Bern 2012, N 486). Sachlich beschränkt sich der Gehörsanspruch gemäss Art. 29 BV aber auf Gerichts- und Verwaltungsverfahren. Im Verfahren der Rechtsetzung besteht grundsätzlich kein Anspruch auf rechtliches Gehör (BGer 1C_441/2015 vom 18. November 2015 E. 2.4 m.H. auf BGE 121 I 230 E. 2c S. 232 f. mit Hinweisen). Dies gilt im Grundsatz auch für das Verfahren der Verwaltungsverordnungsgebung, zumal damit ebenfalls nicht unmittelbar Rechte und Pflichten der Einzelnen begründet werden. Etwas Anderes kann nur dann gelten, wenn in rechtsetzenden Erlassen individuell-konkrete Anordnungen aufgenommen werden, die bestimmte Personen gleich oder ähnlich wie konkrete Hoheitsakte in ihrer Rechtsstellung unmittelbar berühren (Waldmann, a.a.O., Art. 29 BV N 14). Die Rekurrierenden konkretisieren nicht, inwiefern dies auf die Unterlagen zutreffen soll, zu denen sie Einblick in Materialien verlangen.
Schliesslich verlangten die Rekurrierenden Einblick in «Unterlagen/Informationen zur Errichtung der Stellenbeschreibungen». Im Verfahren der Systempflege ist bei der Prüfung der Korrektheit einer Einreihung von der Stellenbeschreibung auszugehen, welche Basis des Bewertungsentscheides bildet. Bei der Interpretation dieser Stellenbeschreibung können die Ausführungen der Rekurrierenden als Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber und deren Vorgesetzten berücksichtigt werden (VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 2.3, VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.4, VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.2, VD.2017.48 vom 23. März 2018 E. 3.2). Darüber hinaus kann mit einem Rekurs betreffend die Überführung einer Stelle im Rahmen der Systempflege nicht gerügt werden, dass die Stellenbeschreibung unrichtig sei (VGE VD.2019.220/221 vom 17. November 2020 E. 2.4.1, VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 2.3, VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.4, VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.48 vom 23. März 2018 E. 3.2). Dies gilt – wie ausgeführt – auch für die Beurteilung von Quervergleichsstellen (VGE VD.2020.27 vom 1. Dezember 2020 E. 1.6).
2.3 Daraus folgt, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht vorliegt, weshalb auch der auf Heilung des geltend gemachten Gehörsanspruchs gerichtete Verfahrensantrag auf Beizug sämtlicher Verfahrensakten des gesamten vorinstanzlichen Verfahrens (Einreihungsverfahren, Einspracheverfahren) und entsprechende Einsicht abzuweisen ist.
3. Rechtsgleichheit
Mit ihrem Rekurs rügen die Rekurrierenden zunächst eine Verletzung des verfassungsmässigen Grundrechts der Rechtsgleichheit bzw. des Grundsatzes «gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit» gemäss Art. 8 Abs. 1 BV und § 8 KV.
3.1 Der Grundsatz der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 Abs. 1 BV verlangt nur – aber immerhin –, dass im öffentlichen Dienstrecht gleichwertige Arbeit gleich entlöhnt wird (BGE 141 II 411 E. 6.1.1 S. 418; VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.1, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2). Art. 8 Abs. 1 BV ist verletzt, wenn im öffentlichen Dienstverhältnis gleichwertige Arbeit ungleich entlöhnt wird (BGE 131 I 105 E. 3.1 S. 107; VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.1, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2). Wie von den Rekurrierenden explizit anerkannt wird, steht den politischen Behörden diesbezüglich ein grosser Spielraum in der Ausgestaltung von Besoldungsordnungen zu. Ob verschiedene Tätigkeiten als gleichwertig zu betrachten sind, hängt von Beurteilungen ab, die unterschiedlich ausfallen können (BGE 141 II 411 E. 6.1.1 S. 418; VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.1, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2). Innerhalb der Grenzen des Willkürverbots und des Rechtsgleichheitsgebots sind die Behörden befugt, aus der Vielzahl denkbarer Anknüpfungspunkte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Besoldung von Beamten massgebend sein sollen (BGE 141 II 411 E. 6.1.1 S. 418, 131 I 105 E. 3.1 S. 107; VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.1, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2). Verfassungsrechtlich ist nicht verlangt, dass die Besoldung allein nach der Qualität der geleisteten Arbeit bzw. den tatsächlich gestellten Anforderungen bestimmt wird. Ungleichbehandlungen müssen sich aber vernünftig begründen lassen bzw. sachlich haltbar sein. So hat das Bundesgericht erkannt, dass Art. 8 Abs. 1 BV nicht verletzt ist, wenn Besoldungsunterschiede auf objektive Motive wie Alter, Dienstalter, Erfahrung, Familienlasten, Qualifikation, Art und Dauer der Ausbildung, Arbeitszeit, Leistung, Aufgabenbereich oder übernommene Verantwortlichkeiten zurückzuführen sind (vgl. BGE 131 I 105 E. 3.1 S. 107; VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.1, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2).
3.2
3.2.1 Gemäss § 5 LG erfolgt die Einreihung der Stellen nach den Grundsätzen der Arbeitsbewertung durch ihre Zuordnung auf die Richtpositionen, unter Berücksichtigung der Organisationsstruktur sowie aufgrund abteilungsübergreifender Quervergleiche. Anhand der Haupttätigkeit wird die Stelle einer der sieben Funktionsbereiche (1. Infrastruktur, Handwerk, Technik; 2. Gesundheit [Pflege, Therapie, Medizin, Paramedizin]; 3. Betreuung, Beratung, Therapie; 4. Lehr- und wissenschaftliche Funktionen; 5. Sicherheit, Bevölkerungsschutz; 6. Support-, Querschnitts- und Verwaltungsfunktionen; 7. Management und Stabsfunktionen) zugeordnet. Diese sieben Funktionsbereiche zusammen bilden den Einreihungsplan. In jedem Funktionsbereich sind ähnliche Anforderungsprofile mit unterschiedlichem Schwierigkeitsgrad in Funktionsketten abgebildet. Jede einzelne Lohnklasse einer Funktionskette ist eine Richtposition. Je höher das Anforderungsniveau, umso höher die Lohnklasse. Massgebend für die Zuordnung einer Stelle auf eine Richtposition und damit für die Lohnklassenfindung sind die Anforderungen der Stelle bezüglich Selbstkompetenz (Selbständigkeit und Flexibilität), Sozialkompetenz (Kommunikations- sowie Kooperations- und Teamfähigkeit), Führungskompetenz (Führung und Führungsunterstützung), Fachkompetenz (Wissen sowie Kenntnisse und Fertigkeiten) sowie allfällige besondere Beanspruchungen und Arbeitsbedingungen (VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 2.2, VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.2; vgl. Human Resources Basel-Stadt, Erläuterungen zur Stellenzuordnung vom 10. August 2015, S. 3, https://www.arbeitgeber.bs.ch/kontakt/einspracheverfahren/grundlagen.html).
3.2.2 In der Funktionskette 4202 «Lehrperson Berufsschule BKU (AGS/BFS/SfG)» sind die die Richtpositionen 4202.16 und 4202.17 mit Modellumschreibungen umschrieben worden. Für die Einreihung in eine umschriebene Richtposition genügt es grundsätzlich nicht, dass die Anforderungen der nächsttieferen Modellumschreibung übertroffen und die Anforderungen der zugehörigen Modellumschreibung teilweise erfüllt werden. Für die Einreihung in eine umschriebene Richtposition müssen die Anforderungen der betreffenden Modellumschreibung grundsätzlich vielmehr vollumfänglich erfüllt sein (VGE VD.2019.49-53 vom 21. Januar 2020 E. 3.4, VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.3; vgl. VGE VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.3). Sie ist im Einzelfall jedoch auch dann möglich, wenn die Anforderungen der nächsttieferen Modellumschreibung überwiegend übertroffen und die Anforderungen der nächsthöheren Modellumschreibung in wesentlichen Teilen erfüllt und teilweise sogar übertroffen werden, die einzureihende Stelle also in einer Gesamtbetrachtung deutlich näher an der nächsthöheren Modellumschreibung liegt. Bei insgesamt signifikanter Nähe zur nächsthöheren Modellumschreibung ist damit im Sinne einer Kompensation insbesondere stärker zu berücksichtigen, wenn die Anforderungen der nächsthöheren Modellumschreibung übertroffen werden (VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 2.3, VD.2019.49-53 vom 21. Januar 2020 E. 3.4, VD.2018.243 vom 8. November 2019 E. 7).
3.3 Bezogen auf den vorliegenden Sachverhalt rügen die Rekurrierenden, der Grundsatz des gleichen Lohns für gleichwertige Arbeit sei dadurch verletzt worden, dass sich die Vorinstanz bei der Einreihung auf eine fehlerhafte Stellenbeschreibung gestützt habe.
3.3.1
3.3.1.1 Mit ihrer Rekursbegründung machen die Rekurrierenden geltend, dass die Stellenbeschreibung Nr. [...] aufgrund ihrer Einwände zwar überarbeitet und eine neue Stellenbeschreibung Nr. [...] erstellt worden sei. Gewisse Anpassungen der Stellenbeschreibung seien aber nicht korrekt. So finde die gestrichene Klassenführung nach wie vor statt. Gerügt wird auch die Reduktion der Mindestanforderungen an das pädagogische Studium von 1’800 auf 300 Lernstunden oder die Streichung der unterrichtsnahen Aufgabe der «Koordination und Einleiten von Massnahmen bei schulischen (persönlichen) Problemen». Sie machen geltend, dass mit dem Beizug einer Stelleninhaberin oder eines Stelleninhabers bei der Ausarbeitung der neuen Stellenbeschreibung die fehlerhafte Anpassung wohl hätte verhindert werden können. Mit dessen Unterlassung sei ihr rechtliches Gehör verletzt worden. Auch für die Bestätigung der Korrektheit der neuen Stellenbeschreibung durch die Personalabteilung des Erziehungsdepartements und der Leitung Mittelschule und Berufsbildung fehle ein Beleg, was ebenfalls eine Verletzung des rechtlichen Gehörs begründe, zumal eine Auseinandersetzung mit ihren Einwänden unterblieben sei. Sie rügen auch weiterhin die fehlende Unterzeichnung der Stellenbeschreibung durch einen Stelleninhaber oder eine Stelleninhaberin. Sie verlangen daher, dass die Stellenbeschreibung Nr. [...] vor der Überprüfung der Einreihung zu überprüfen und mindestens durch die «Klassenführung, parallel in mehreren Klassen» bei den Aufgaben im Unterricht, die «Koordination und Einleiten von Massnahmen bei schulischen (persönlichen) Problemen» bei den unterrichtsnahen Aufgaben und ein «pädagogisches Studium von 1’800 Lernstunden (EHB)» als vorausgesetzte Grundausbildung zu ergänzen sei.
3.3.1.2 Wie hiervor (E. 2.2.3 f.) erwähnt, ist nach der ständigen Praxis des Verwaltungsgerichts bei der Prüfung der Korrektheit einer Einreihung im Rahmen der sogenannten Systempflege von der Stellenbeschreibung auszugehen, welche Basis des Bewertungsentscheides gebildet hat. Bei der Interpretation dieser Stellenbeschreibung können die Ausführungen der Rekurrierenden als Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber und deren Vorgesetzten berücksichtigt werden (VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 2.3, VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.4, VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.2, VD.2017.48 vom 23. März 2018 E. 3.2). Darüber hinaus kann mit einem Rekurs betreffend die Überführung einer Stelle im Rahmen der Systempflege nicht gerügt werden, dass die Stellenbeschreibung unrichtig sei (VGE VD.2019.2020 vom 17. November 2020 E. 2.4.1, VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 2.3, VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.4, VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.48 vom 23. März 2018 E. 3.2). Selbst wenn die Stellenbeschreibung somit in den gerügten Punkten nicht der tatsächlichen Aufgabe der Rekurrierenden entsprechen sollte, ist davon auszugehen.
3.3.1.3 Ebenfalls nichts ableiten können die Rekurrierenden aus dem Umstand, dass die massgebliche Stellenbeschreibung Nr. [...] von keiner Stelleninhaberin und keinem Stelleninhaber unterzeichnet worden ist. Gemäss § 3 Abs. 4 und 8a der Verordnung über die Einreihung von Stellen sowie die Einstufung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kantons Basel-Stadt (Einreihungsverordnung, EVO; SG 164.150) erfolgt die Erstellung und Anpassung von Stellenbeschreibungen in «Rücksprache mit mindestens einer Stelleninhaberin oder einem Stelleninhaber». Das Erstellen einer Stellenbeschreibung ist daher Aufgabe der vorgesetzten Stelle. Im Konfliktfall entscheidet bei einer Uneinigkeit über die Umschreibung einer Stelle daher die Linie über deren Inhalt, nicht die Mitarbeitenden (VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 2.5.2 m.H. auf Zentraler Personaldienst, Anleitung Stellenbeschreibung, Basel 23. September 2016, S. 5 und 20 [act. 5/4]). Vorliegend ist die Stellenbeschreibung Nr. [...] vom Linienvorgesetzten der Stelle sowie vom Leiter des Dezentralen Personaldienstes unterzeichnet worden. Darin liegt die von den Rekurrierenden verlangte Bestätigung der Korrektheit der neuen Stellenbeschreibung durch die Personalabteilung des Erziehungsdepartements und der Leitung Mittelschule und Berufsbildung. Im Übrigen hatten die Rekurrierenden Gelegenheit, sich im Einspracheverfahren zur Stellenbeschreibung, welche ihrer Überführung zu Grunde lag, zu äussern. Gestützt darauf hat das zuständige Erziehungsdepartement die Stellenbeschreibung überarbeitet, womit auch ihr rechtliches Gehör gewahrt worden ist. Die Unterzeichnung der Stellenbeschreibung durch eine Stelleninhaberin oder einen Stelleninhaber ist demgegenüber aber keine Gültigkeitsvoraussetzung (VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 2.5.2). Auf diese Stellenbeschreibungen ist in der Folge abzustellen.
4. Stellenzuordnung
4.1 Stellenbeschreibungen Nr. [...] und [...]
Die Rekurrierenden rügen zunächst eine nicht begründbare Ungleichbehandlung ihrer Stelle insbesondere mit der Stelle Lehrperson Berufsfachschule BKU, Stellenbeschreibung Nr. [...]. Zur Begründung machen sie geltend, dass es für Lehrpersonen an Berufsfachschulen, Berufskundlicher Unterricht (BKU), zwei Stellenbeschreibungen gebe. Die Stellenbeschreibungen Nr. [...] und Nr. [...] seien nahezu identisch. Sie würden sich einerseits in Bezug auf die Qualifikation als «Nebenamt» (Nr. [...]) bzw. «Hauptamt» (Nr. [...]) und in Bezug auf die Anzahl der zu unterrichtenden Fächer unterscheiden.
Während gemäss der Stellenbeschreibung Nr. [...] ein Fach unterrichtet wird, beinhaltet die Stellenbeschreibung Nr. [...] den Unterricht in mehreren Fächern. Diese Unterschiede seien für die Bewertung nicht massgebend.
Wie die Vorinstanz mit ihrer Vernehmlassung zutreffend aufzeigt, weisen die beiden Stellenbeschreibungen entgegen der Auffassung der Rekurrierenden durchaus Unterschiede auf. So gehört zum Profil der Stelle Lehrperson im «Hauptamt» gemäss Stellenbeschreibung Nr. [...] auch eine mögliche Klassenführung, das Unterrichten in mehreren Fächern sowie eine höhere Anforderung an die minimal geforderte Ausbildung. Wie bei der Bewertung der einzelnen Unterkompetenzen noch auszuführen sein wird, begründen insbesondere auch die verlangte Unterrichtstätigkeit in mehreren Fächern wie die höheren minimalen Ausbildungsvoraussetzungen erhöhte Anforderungen.
Der Entscheid fokussiert sich damit auf die Kompetenzen und Unterkompetenzen, bei denen unterschiedliche Anforderungen gestellt werden.
4.2 Selbständigkeit
Die Anforderungen an die Unterkompetenz Selbständigkeit werden mit den Unterkriterien Gestaltungs-, Handlungs- und Entscheidungsfreiraum beschrieben (Erläuterungen zur Stellenzuordnung, a.a.O., S. 5 f.). Beide Richtpositionen 4202.16 und 4202.17 sind mit einer Modellumschreibung beschrieben, welche die Anforderungen bezüglich der Unterkompetenz Selbständigkeit identisch darstellen. Verlangt wird die «Wahrnehmung von dispositiven und teilweise konzeptionellen Tätigkeiten mit grösserem Handlungs- und mit mittlerem Entscheidungsfreiraum». Die entsprechenden Anforderungen der beiden Modellumschreibungen sind daher bewerterisch gleich zu gewichten.
4.3 Flexibilität
Die Anforderungen bezüglich Flexibilität werden über die Aufgabenvielfalt (Bearbeitung von Aufgaben mit sehr gleichartigen bis sehr unterschiedlichen Inhalten), den Bekanntheitsgrad der Aufgaben (von sehr hohem bis sehr geringem Bekanntheitsgrad) und die Häufigkeit der Arbeitsunterbrechungen (von normalen bis zu dauernden zeitlichen Wechseln) beschrieben. Während die Modellumschreibung 4202.16 die «Bearbeitung von Aufgaben mit teilweise unterschiedlichen Inhalten und relativ hohem Bekanntheitsgrad sowie normalen zeitlichen Wechseln» verlangt, stellt die Modellumschreibung 4202.17 an die Aufgabenvielfalt erhöhte Anforderungen, indem die Bearbeitung von Aufgaben mit mehrheitlich unterschiedlichen Inhalten verlangt wird. Demgegenüber sind die Anforderungen bezüglich des Bekanntheitsgrades und der Häufigkeit von Wechseln identisch. Strittig ist denn auch nur die Bewertung bezüglich des Kriteriums der Aufgabenvielfalt.
4.3.1 Die Vorinstanz hat diesbezüglich erwogen, die Stellenbeschreibung Nr. [...] beinhalte das Unterrichten von Schülerinnen und Schülern an einer Berufsfachschule in einem Fach. Im Unterschied zu Lehrpersonen, die mehrere Fächer unterrichteten und somit über eine grössere Breite der zu bearbeitenden Inhalte verfügen müssten, hätten die Rekurrierenden keine vertieften Kenntnisse in verschiedenen Fachgebieten aufzuweisen. Zur Erfüllung ihres Auftrages hätten sie Unterrichtsaufgaben in einem Fach sowie Aufgaben im unterrichtsnahen Bereich und im Schulbereich wahrzunehmen. Dies entspreche der Bearbeitung von teilweise unterschiedlichen Inhalten.
4.3.2 Dem halten die Rekurrierenden mit ihrem Rekurs weiterhin entgegen, die von einer BKU-Lehrperson effektiv zu vermittelnden Inhalte seien äusserst umfangreich. So unterrichteten etwa die BKU-Lehrpersonen in der Ausbildung zur Pharma-Assistentin respektive zum Pharma-Assistent EFZ im berufskundlichen Unterricht allgemeine und berufliche Berufskunde, was die verschiedensten Fachbereiche («Fächer») wie Chemie, Galenik, Gesetze, Kundenbetreuung, Krankheitslehre, Therapie in verschiedenen Gebieten etc. umfasse. In der «Stundentafel Pharma-Assistentin/Pharma-Assistent (EFZ)» der Berufsfachschule Basel würden die verschiedenen Bereiche des berufskundlichen Unterrichts gestützt auf diese Aufgabenvielfalt denn auch als verschiedene Fächer bezeichnet (Fach AB: Allgemeine Berufskenntnisse; Fach SB: Spezielle Berufskenntnisse; Fach PB: Pharma-Ass. als Berufsperson). Auch die BKU-Fächer der beruflichen Grundbildung an der Schule für Gestaltung seien ausserordentlich heterogen. So werde zum Bespiel in der Ausbildung zum Grafiker/zur Grafikerin EFZ im Fach «Fotografie» theoretisches und praktisches Wissen vermittelt. Die Theorie erstrecke sich namentlich von der technischen Funktionsweise verschiedener Kameras/Aufnahmeformate und deren einzelnen Bestandteile über die theoretischen Grundlagen der gestalterischen Mittel bis zur Wissensvermittlung in der digitalen Bildbearbeitung. Weiter würden die Grundlagen für die Umsetzung sämtlicher Bereiche der Theorie in die Praxis vermittelt. In der Fachklasse Grafik an der Schule für Gestaltung Basel würden von einem Rekurrenten die Fächer Bildgestaltung, Kleinplakat, Bildmarke, Portfolio, Verpackung, Ausstellung und Sommerprojekt unterrichtet. Die Aufgabenvielfalt zeige sich auch im Zusammenhang mit den weiteren Aufgaben als Lehrperson. Es bestehe daher kein Unterschied zur Stelle der anderen BKU-Lehrpersonen gemäss Stellenbeschreibung Nr. [...], weshalb auch die Rekurrierenden Aufgaben mit mehrheitlich unterschiedlichen Inhalten gemäss Modellumschreibung 4202.17 erfüllten. Daher werde die Modellumschreibung 4202.17 bezüglich dieser Unterkompetenz erfüllt.
4.3.3 Die Vorinstanz anerkennt mit ihrer Vernehmlassung zwar, dass etwa der Unterricht zur Ausbildung von Pharma-Assistenten und Pharma-Assistentinnen umfangreich ist. Sie weist aber darauf hin, dass dies auch für alle anderen berufskundlichen Fächer gelte. Tatsächlich substantiieren die Rekurrierenden nicht, weshalb die Fächer, welche von Lehrpersonen unterrichtet werden, die der Stellenbeschreibung Nr. [...] zugewiesen wurden, weniger umfangreich als ihre eigenen Fächer wären. Bestehen hierfür aber keine Anhaltspunkte, so erscheint es begründet, die von der Stellenbeschreibung Nr. [...] umschriebene und auf zwei (oder mehr) Fächer bezogene Aufgabenvielfalt höher zu gewichten als diejenige gemäss Stellenbeschreibung Nr. [...], welche sich auf den Unterricht in einem Fach bezieht. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz bei den Rekurrierenden von Aufgaben mit teilweise unterschiedlichen Inhalten ausgegangen ist und mit Bezug auf die Unterkompetenz Flexibilität die Anforderungen der Modellumschreibung 4202.16 als erfüllt betrachtet hat.
4.4 Kommunikationsfähigkeit
Die Anforderungen betreffend die Unterkompetenz Kommunikationsfähigkeit werden über den Schwierigkeitsgrad der zu übermittelnden Botschaft, den Schwierigkeitsgrad bzw. die Brisanz der Übermittlung und die Heterogenität des Empfängerkreises beschrieben (vgl. Erläuterungen zur Stellenzuordnung, a.a.O., S. 5 und 9). Die beiden Modellumschreibungen 4202.16 und 4202.17 unterscheiden sich diesbezüglich bloss hinsichtlich der Anforderungen an die Heterogenität des Empfängerkreises. Während beide Modellumschreibungen bezüglich der Kommunikationsfähigkeit die «Übermittlung von mehrheitlich komplexen Inhalten mit zum Teil sensitivem Charakter» verlangen, richten sich diese gemäss Modellumschreibung 4202.16 «an einen Empfängerkreis mit mittlerer Heterogenität» während die Modellumschreibung 4202.17 einen «Empfängerkreis mit grösserer Heterogenität» verlangt.
4.4.1 Mit dem angefochtenen Entscheid wurde mit Bezug auf den Empfängerkreis erwogen, dass die Aufgabenerfüllung der Rekurrierenden die Kommunikation mit den Lernenden, den Erziehungsberechtigten sowie verschiedenen Diensten bzw. Fachstellen sowie Betrieben und Organisationen der Arbeitswelt erfordere. Im Vergleich mit Lehrpersonen, die in mehreren Fächern bzw. im Hauptamt unterrichten, bestehe jedoch bei der vorliegenden Stelle ein geringerer Bedarf, andere Fach-, Lehr- und Bezugspersonen sowie Personen des Lehrbetriebs miteinzubeziehen. Dies entspreche insgesamt einem Empfängerkreis mit mittlerer Heterogenität.
4.4.2 Dem halten die Rekurrierenden entgegen, dass sie dieselben Lernenden wie die übrigen Lehrpersonen an Berufsschulen unterrichteten und mit denselben weiteren Personengruppen, wie mit Erziehungsberechtigten, dem Lehrkörper, der Direktion, der Schul- und Abteilungsleitung, Betrieben, Organisationen der Arbeitswelt, Verantwortlichen der überbetrieblichen Kurse, Beratungsstellen und kantonalen Behörden kommunizierten. Die in der Funktionskette 4202 vorgenommene Unterscheidung sei daher sachlich nicht haltbar. Sowohl die Rekurrierenden als auch die anderen BKU-Lehrpersonen unterrichteten dieselben Klassen und hätten mit denselben Zielgruppen zu tun. Bei ihrer Stelle gehe es somit um die Übermittlung von anspruchsvollen Inhalten mit mehrheitlich sensitivem Charakter an einen Empfängerkreis mit grösserer Heterogenität, was vollumfänglich der Modellumschreibung 4202.17 entspreche.
4.4.3 Es ist zwar zutreffend, dass die Zielgruppen der Kommunikation der Stellen gemäss Stellenbeschreibung Nr. [...] und [...] in weiten Teilen identisch sind. Wie die Vorinstanz mit ihrer Vernehmlassung aber zutreffend geltend macht, beinhaltet die Stelle «Lehrperson Berufsfachschule BKU (Berufskundlicher Unterricht), mehrere Fächer» den fachlichen Austausch mit Lehrpersonen verschiedener Fächer, während sich die Rekurrierenden fachlich nur mit denjenigen Lehrpersonen auszutauschen haben, die das gleiche Fach wie sie unterrichten, da sie kein weiteres Fach unterrichten. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn die Anforderungen hinsichtlich der kommunikativen Fähigkeiten gesamthaft höher gewertet werden, wenn Unterricht in mehreren Fächern zu erteilen ist, als wenn dies ausschliesslich in einem Fach der Fall ist. Die getroffene Unterscheidung und die Bewertung der Anforderungen an die Kommunikationsfähigkeit bei der Stelle der Rekurrierenden im angefochtenen Entscheid ist daher nicht zu beanstanden.
4.5 Kooperations- und Teamfähigkeit
Wiederum identisch werden in den Modellumschreibungen 4202.16 und 4202.17 die Anforderungen an die Unterkompetenz Kooperations- und Teamfähigkeit umschrieben, sodass die Stelle der Rekurrierenden die Anforderungen beider Modellumschreibungen erfüllt und die Unterkompetenz somit für die Zuweisung zu einer der beiden Lohnklassen nicht relevant erscheint.
4.6 Führung
4.6.1 Die Unterkompetenz Führung bezieht sich in der Funktionskette 4202 Lehrperson Berufsschulen BKU auf die Erteilung von berufskundlichem Unterricht. Während sie sich in der Modellumschreibung 4202.16 auf «Unterricht im Nebenamt oder in einem berufskundlichen Fach an eine grosse Anzahl von Auszubildenden im Rahmen des Lehrplans» bezieht, verlangt die Modellumschreibung 4202.17 die «Erteilung von Unterricht in mehreren Fächern an eine grosse Anzahl von Lernenden im Rahmen des Lehrplans». Die Vorinstanz hat dabei erwogen, dass die Stellenbeschreibung Nr. [...] von den Stelleninhabenden das Erteilen von berufskundlichem Unterricht an einer Berufsschule im Nebenamt in einem berufskundlichen Fach verlange. Im Unterschied zu Lehrpersonen, die mehrere Fächer unterrichteten und ihre Führungsrolle in den verschiedenen Fächern entsprechend wahrnehmen müssten, könne der Unterricht in einem Fach mit regelmässig wiederkehrendem Inhalt mit mehr Routine vollzogen werden und verlange weniger Rollenwechsel. Daraus schloss die Vorinstanz, dass die Rekurrierenden die Anforderungen an die Führung gemäss der Modellumschreibung 4202.16 erfüllten.
4.6.2 Mit ihrem Rekurs machen die Rekurrierenden diesbezüglich eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots gemäss Art. 8 BV geltend. Sie rügen, dass ein sachliches Kriterium bzw. eine objektive Begründung für die unterschiedliche Einschätzung der Unterrichtsbereiche und für die schlechtere Behandlung der Lehrpersonen, die «in einem Fach» unterrichten, fehle. Die Rekurrierenden seien wie die übrigen Lehrpersonen zur Vermittlung von vorgegeben Inhalten verpflichtet und nähmen wie alle anderen Lehrpersonen diverse Aufgaben und Funktionen im Schulbetrieb wahr. Der Unterricht wiederhole sich auch in anderen Fächern, zudem sei die grosse Heterogenität des berufskundlichen Unterrichts zu berücksichtigen. Sie rügen, dass die Vorinstanz sämtliche von ihr getroffenen Unterscheidungen auf das Argument «Unterricht in einem Fach» stütze. Ob ein Fach oder mehrere Fächer unterrichtet würden, sei bei einer analytischen Arbeitsbewertung jedoch nicht relevant. Die Belastung und Verantwortung sowie die Anforderungen an eine Tätigkeit blieben stets gleich hoch, unabhängig davon, ob die Unterrichtstätigkeit in einem Fach oder in mehreren Fächern erbracht werde. Ebenso wenig bewertungsrelevant könne die Qualifikation der Tätigkeit der Rekurrierenden als Nebenamt sein. Dieser Aspekt habe keinerlei Auswirkungen auf die verschiedenen Unterkompetenzen und Beurteilungskriterien. Die Unterscheidung zwischen den BKU-Lehrpersonen könne somit nicht vernünftig begründet werden und sei daher sachlich nicht haltbar; vielmehr erfüllten sämtliche BKU-Lehrpersonen auch betreffend die Unterkompetenz «Führung» die Anforderungen der Modellumschreibung 4202.17.
4.6.3 Darin kann den Rekurrierenden nicht gefolgt werden. Bewertet wird in der Funktionskette 4202 die Fachführung in dem zu unterrichtenden Fach respektive in den zu unterrichtenden Fächern. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung nachvollziehbar ausführt, entfällt bei der Stelle der Rekurrierenden der Wechsel zwischen der für die Vermittlung der verschiedenen Fächer nötigen Ausgestaltung der Führung, da sie nur in einem Fach Unterricht erteilen. Weiter weist die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass bei der Stelle der Rekurrierenden im Gegensatz zur Stelle «Lehrperson Berufsfachschule BKU (Berufskundlicher Unterricht), mehrere Fächer», die im Hauptamt mehrere Fächer unterrichten, keine Klassenführung vorgesehen ist, womit auch die Führung einer Klasse als Klassenlehrperson entfalle. Die Unterscheidung «Unterrichten in einem Fach» und «Unterrichten in mehreren Fächern» ist daher auch in Bezug auf die Unterkompetenz «Führung» bewertungsrelevant. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass in der Funktionskette 4202 die Anforderungen an die Unterkompetenz Führung höher gewichtet werden, wenn mehr als ein Fach unterrichtet wird.
4.7 Wissen
4.7.1 Bezüglich der verlangten Grundausbildung sind die Anforderungen an die Unterkompetenz Wissen in den beiden Modellumschreibungen 4202.16 und 4202.17 identisch. Beide verlangen eine «Ausbildung auf Niveau Uni/ETH, Fachhochschule (FH) bzw. höhere Fachprüfung (HFP) mit entsprechenden Kenntnissen». Bei der Weiterbildung wird in der Modellumschreibung 4202.16 eine «Weiterbildung im Rahmen eines Certificate of Advanced Studies (EHB)» verlangt, während die Modellumschreibung 4202.17 eine «Weiterbildung im Rahmen eines Master of Advanced Studies (EHB)» verlangt.
Die Vorinstanz erwog, dass für die Ausübung der Stelle als Weiterbildung ein pädagogisches Studium von 300 Lernstunden am EHB vorausgesetzt werde, weshalb die Voraussetzungen der Modellumschreibung 4202.16 vollständig erfüllt würden.
4.7.2 Dem halten die Rekurrierenden entgegen, dass der vordergründige Unterschied bezüglich des vorausgesetzten Umfangs der pädagogischen bzw. didaktischen Weiterbildung keine Grundlage für eine Ungleichbehandlung der beiden Stellen Nr. [...] und Nr. [...] bilden könne. Die Rekurrierenden stünden als Lehrpersonen im Nebenamt gleichzeitig mitten im Berufsleben, während den Lehrpersonen der Stellenbeschreibung Nr. [...] der direkte und unmittelbare Kontakt mit der Berufswelt fehle. Dieser Aspekt gleiche die möglicherweise kürzere didaktische Ausbildung ohne weiteres aus. Im Übrigen verfüge ein Grossteil der Stelleninhabenden effektiv ebenfalls über eine gleichwertige didaktische Ausbildung. Da der Kanton einen Funktionslohn kenne, spiele die Ausbildung für die Festlegung der Lohnklasse keine Rolle. Die Stelle der Rekurrierenden übertreffe daher die Modellumschreibung 4202.16 und erfülle qualitativ die Modellumschreibung 4202.17.
4.7.3 Darin kann den Rekurrierenden nicht gefolgt werden. Soweit sie sich auf ihre Erfahrungen aus dem Berufsalltag berufen, stellen diese keine Ausbildung im Sinne der Unterkompetenz «Wissen» dar und sind daher im Rahmen der diesbezüglichen Bewertung der Stelle nicht relevant. Vielmehr kann es sich dabei um Praxiskenntnisse handeln, die für die Bewertung bezüglich des Unterkriteriums «Kenntnisse und Fertigkeiten» relevant sein können. Weiter kann für die Überführung der Stelle auch keine Rolle spielen, dass einzelne Stelleninhabende die in der Modellumschreibung 4202.16 verlangten Weiterbildungsvoraussetzungen übertroffen haben. Massgeblich für die Bewertung einer Stelle sind nur die Anforderungen, die mindestens erfüllt sein müssen, denn die Einreihung einer Stelle ist funktionsbezogen und erfolgt unabhängig von der Person, welche die Stelle ausübt (vgl. VGE VD.2019.220/221 vom 17. November 2020 E. 2.4.1/2.5.2). Schliesslich orientiert sich das baselstädtische Lohnsystem zwar am Funktionslohn. Dies bedeutet aber nicht, dass die für die Ausübung einer Stelle vorausgesetzte Ausbildung keinen Einfluss auf deren Bewertung haben darf, wie die Rekurrierenden meinen. Die unterschiedlichen Anforderungen an die Weiterbildung, wie sie in der Funktionskette 4202 definiert sind, dürfen daher mit den Erwägungen der Vorinstanz bei der Überführung der Stellen berücksichtigt werden. Da unbestritten ist, dass die Stellenbeschreibung Nr. [...] nur eine pädagogisch-didaktische Weiterbildung im Umfang eines Certificate of Advanced Studies (EHB) verlangt, erfüllt sie allein die Anforderungen der Modellumschreibung 4202.16.
4.8 Kenntnisse und Fertigkeiten
4.8.1 Betreffend die Unterkompetenz Kenntnisse und Fertigkeiten werden die Unterkriterien Praxiskenntnisse, Kenntnisse der Prozesse und Abläufe und Fertigkeiten unterschieden (Erläuterungen zur Stellenzuordnung, a.a.O., S. 5), die zusätzlich zur Aus- und Weiterbildung erworben werden müssen, um die in der Stellenbeschreibung umschriebenen Aufträge und Aufgaben erfüllen zu können. Während die Modellumschreibung 4202.16 «erhöhte bis erhebliche Praxis- und Umsetzungskenntnisse in einem bestimmten Fachbereich» verlangt, werden in der Modellumschreibung 4202.17 gleichwertige Kenntnisse «in mehr als einem Fachbereich» verlangt. Im Übrigen verlangen die beiden Modellumschreibungen jeweils «gewisse Kenntnisse der Prozesse und Abläufe vorwiegend innerhalb einer Dienststelle» sowie eine «gewisse Körpergewandtheit, Handfertigkeit und/oder Fingerfertigkeit». Die Vorinstanz hat daraus gefolgert, dass ein Unterschied bestehe, ob Fachwissen in einem Fach oder in mehreren Fächern vorzuliegen habe.
Die Vorinstanz erwog zu den verlangten Praxis- und Umsetzungskenntnissen, dass das Unterrichten in einem Fach erhöhte bis erhebliche Kenntnisse in diesem Fach voraussetze. Erhebliche Kenntnisse in weiteren Fächern seien nicht erforderlich. Dies entspreche gemäss Systematik erhöhten bis erheblichen Praxis- und Umsetzungskenntnisse in einem bestimmten Fachbereich.
4.8.2 Die Rekurrierenden halten dem unter Bezugnahme auf das Dokument «Erläuterungen zur Stellenzuordnung» entgegen, Praxis- und Umsetzungskenntnisse in einem Fachbereich lägen bei einem eher vernetzten Aufgabengebiet, bei der Bearbeitung einzelner, umfassender Bereiche, bei Kenntnissen mehrerer Dienstleistungen sowie notwenigen Schnittstellen und Zusammenhänge vor. Praxis- und Umsetzungskenntnisse in mehreren Fachbereichen würden bei sehr vernetzten Aufgabengebieten, der Bearbeitung mehrerer, umfassender Bereiche, bei Branchenkenntnissen sowie umfassenden Kenntnissen der Schnittstellen und Zusammenhänge verlangt. Es sei nicht nachvollziehbar, gestützt auf welche Analysen und Überlegungen die Vorinstanz für die Stelle der Rekurrierenden – verglichen mit den übrigen BKU-Lehrpersonen – eine unterschiedliche Beurteilung bei diesem Kriterium vorgenommen habe.
Wiederum ist dem aber entgegen zu halten, dass die Rekurrierenden nicht substantiieren, dass die Breite und Vielfalt der von ihnen unterrichteten Fächer höher wäre als jene anderer Fächer, die von Lehrpersonen mit zwei und mehr Fächern unterrichtet werden. Mit der Vorinstanz ist daher festzustellen, dass sich die Anforderungen an die Praxis- und Umsetzungskenntnisse beim Unterrichten von mehr als einem Fach entsprechend kumulieren und somit diesbezüglich von höheren Anforderungen ausgegangen werden kann.
4.9 Beanspruchungen und Arbeitsbedingungen
Beide Modellumschreibungen 4202.16 und 4202.17 setzen mit Bezug auf die Rubrik Beanspruchungen und Arbeitsbedingungen «öfters psychische Beanspruchungen mit gewisser Intensität» sowie «gelegentliche Beanspruchungen eines Sinnesorgans mit gewisser Intensität» voraus, sodass die Stelle der Rekurrierenden die Anforderungen beider Modellumschreibungen erfüllt und die Unterkompetenz somit für die Zuweisung zu einer der beiden Lohnklassen nicht relevant erscheint.
4.10 Zusammenfassung
Zusammenfassend ist die Bewertung der Vorinstanz, dass die Stelle der Rekurrierenden den Anforderungen der Modellumschreibung 4202.16 entspricht, nicht zu beanstanden.
5. Quervergleiche
Mit ihrem Rekurs rügen die Rekurrierenden, dass «keine formell korrekten Quervergleiche vorgenommen» worden seien.
5.1 Mit dem angefochtenen Entscheid hat sich die Vorinstanz auf Quervergleiche mit der auf Richtposition 4204.17 in Lohnkasse 17 überführten Stelle «Lehrperson Berufsfachschule BM (Berufsmaturität) und Lehrperson Berufsfachschule mit integriertem ABU (Allgemein bildender Unterricht)», Stellenbeschreibung Nr. [...], mit der auf Richtposition 4203.16 in Lohnklasse 16 überführten Stelle «Lehrperson Berufsfachschule ABU (Allgemein bildender Unterricht)», Stellenbeschreibung Nr. [...], sowie mit der auf Richtposition 4202.17 in Lohnklasse 17 überführten Stelle «Lehrperson Berufsfachschule BKU (Berufskundlichen Unterricht)», Stellenbeschreibung Nr. [...] bezogen.
5.2 Die Rekurrierenden rügen, dass in Verletzung von § 5 LG nicht erläutert werde, gestützt auf welche Handlungsschritte, Wertungen und Überlegungen und aufgrund welcher Unterlagen und wann eine «stimmige Systematik» erschaffen worden sei. Die Quervergleiche seien mangels vollständiger Unterlagen nicht nachvollziehbar. Bezüglich dieser Rüge kann auf die Erwägungen in E. 2.2 oben verwiesen werden. Die Rekurrierenden substantiieren nicht ansatzweise, mit welchen vergleichbaren Stellen weitere Quervergleiche hätten angestellt werden sollen. Mit den vorgenommenen Quervergleichen mit den am nächsten vergleichbaren Stellen hat die Vorinstanz den Vorgaben von § 5 LG entsprochen.
5.3 Im Quervergleich mit der Stelle «Lehrperson Berufsfachschule BKU (Berufskundlicher Unterricht)», Stellenbeschreibung Nr. [...], unterscheidet sich die Stelle der Rekurrierenden hinsichtlich ihres Charakters als Nebenamt (im Vergleich zu einem Hauptamt) und bezüglich der Fächerzahl (eines gegenüber zwei oder mehr Fächern). Diese Unterschiede wirken sich unter verschiedenen Gesichtspunkten aus: Die Quervergleichsstelle erfordert grössere Flexibilität, weil die Fächerzahl mit der Aufgabenvielfalt und den Methoden und Mitteln zur Wissensvermittlung korreliert. Sie benötigt ein Mehr an Kommunikation im Zusammenhang mit dem fachlichen Austausch mit Lehrpersonen verschiedener Fächer. Weitere kommunikative Anforderungen ergeben sich aus der in der Quervergleichsstelle gesteigerten Heterogenität zufolge der möglichen Klassenführung und der Aufgabe der Koordination des Einleitens von Massnahmen bei schulischen oder persönlichen Problemen. Beide Gesichtspunkte – die Mehrzahl der Fächer mit dem dafür nötigen Wechsel der Ausgestaltung der Führung und die Aufgaben der Klassenlehrperson – stellen zusätzliche Anforderungen an die Unterkompetenz Führung. In Bezug auf das Wissen wird für die Quervergleichsstelle eine längere und höhere Ausbildung vorausgesetzt. Hinsichtlich der Kenntnisse und Fertigkeiten ergeben sich aus der Mehrzahl der Fächer Differenzen bei den Praxis- und Umsetzungskenntnissen. Aufgrund dieser Unterschiede erscheint die höhere Einreihung der Quervergleichsstelle gerechtfertigt.
5.4 Bezüglich der weiteren Quervergleichsstelle «Lehrperson Berufsfachschule ABU (Allgemein bildender Unterricht)», Stellenbeschreibung Nr. [...], bringen die Rekurrierenden lediglich vor, diese sei Gegenstand eines noch anhängigen Rekursverfahrens, weshalb mit diesem Quervergleich die Einreihung in Lohnklasse 16 nicht gerechtfertigt werden könne. Das Verwaltungsgericht hat diese Quervergleichsstelle unterdessen beurteilt und ist zum Schluss gekommen, dass deren Einreihung in die Lohnklasse 16 korrekt war (VGE VD.2020.21 vom 4. März 2022). Die Quervergleichsstelle bezieht sich ebenfalls auf das Unterrichten in einem Fach, wobei es sich um ein allgemeinbildendes, nicht um ein berufskundliches Fach handelt. Die Ausbildungsanforderungen für die Quervergleichsstelle sind (gegenüber der Stelle der Rekurrierenden) etwas höher. Die Rekurrierenden bringen gegen diesen Quervergleich keine weiteren Einwände vor und es sind auch keine Gründe ersichtlich, die die Vergleichbarkeit der beiden Stellen in Zweifel ziehen würden.
5.5 Mit dem vorgenommenen Quervergleich mit der Stelle «Lehrperson Berufsfachschule BM (Berufsmaturität) und Lehrperson Berufsfachschule mit integriertem ABU (Allgemein bildender Unterricht)», Stellenbeschreibung Nr. [...] setzen sich die Rekurrierenden nicht weiter auseinander, weshalb diesbezüglich auf die unbestrittenen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (Ziff. 2.8 S. 15; § 18 VRPG). Welche konkreten weiteren Quervergleiche etwa mit anderen Stellen von Lehrpersonen eine andere Einreihung nahelegen könnten, vermögen die Rekurrierenden nicht zu benennen oder gar konkret glaubhaft zu machen.
6. Begutachtung
Aus diesen Erwägungen folgt, dass auch auf die von den Rekurrierenden beantragte Einholung eines Gutachtens verzichtet werden kann. Wie sich aus dem von ihnen zur Begründung eines entsprechenden Anspruchs referierten Entscheid des Bundesgerichts BGer 8C_32/2009 vom 4. Januar 2010 (E. 7.2) ergibt, welcher sich im Übrigen auf Art. 8 Abs. 3 BV bezieht, ist ein Gutachten nur insofern erforderlich, als für die Prüfung, ob eine Diskriminierung vorliegt, spezifische Fachkenntnisse über rechtserhebliche Sachverhaltspunkte vorausgesetzt werden (BGE 125 II 385 E. 5c S. 391; 117 Ia 262 E. 4c S. 269 f.). Solche werden von den Rekurrierenden nicht substantiiert und liegen nicht vor. Hat sich eine Behörde aufgrund der bereits erhobenen Beweise bzw. aufgrund der Aktenlage ihre Meinung bereits gebildet und nimmt sie aufgrund nachvollziehbarer Gründe an, dass diese durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert werde, so kann sie von beantragten Beweisabnahmen absehen (vgl. VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 2).
7. Herabsetzung in Lohnklasse 16
Mit ihrem Rekurs rügen die Rekurrierenden schliesslich eine ungerechtfertigte Herabsetzung ihrer zuvor in die Lohnklasse 17 eingereihten Stelle um eine Lohnklasse.
7.1 Die Vorinstanz erwog dazu, dass es sich beim Projekt Systempflege um eine per Regierungsratsbeschluss vorgenommene Aktualisierung der Einreihungsgrundlagen handle, von der alle per 1. Februar 2015 angestellten Mitarbeitenden des Kantons Basel-Stadt betroffen seien. Sie verwies auf § 2 Abs. 2 LG, wonach der Regierungsrat den Einreihungsplan insbesondere bei Änderungen der Berufs- und Funktionsbilder veränderten Verhältnissen anpasst, was mit dem Projekt Systempflege erfolgt sei. Dies habe auch zu einer Veränderung der Einreihung führen können, wobei der effektiv vereinbarte Lohn (Frankenbetrag) insoweit zugesichert geblieben sei, als dass bei einer Veränderung der Lohnklasse im Rahmen der Systempflege der Frankenbesitzstand gewährt worden sei.
7.2 Mit ihrem Rekurs rügen die Rekurrierenden, dass es der Regierungsrat unterlassen habe aufzuzeigen, welche Verhältnisse sich gegenüber dem Einreihungsplan aus dem Jahr 1995 geändert und inwiefern sich die Berufs- und Funktionsbilder seither geändert hätten, was aber eine zwingende Voraussetzung einer Verschlechterung ihrer Entlöhnung sei. Wie vom Verwaltungsgericht entschieden, sei eine Rückstufung nur dann zulässig, wenn die Tatsachen oder die Rechtslage sich wesentlich geändert habe oder aber die Voraussetzungen für eine Revision gegeben seien. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Anforderungen an die Stellen der Rekurrierenden seit der letzten Einreihung wesentlich vermindert hätten oder bereits die Einreihung aus dem Jahr 1995 fehlerhaft gewesen wäre. Eine Rückstufung in eine tiefere Lohnklasse sei folglich auch aus diesen Gründen nicht zulässig. Damit fehle eine genügende Rechtsgrundlage für die Rückstufung ihrer Stelle von Lohnklasse 17 in Lohnklasse 16.
7.3 Darin kann den Rekurrierenden nicht gefolgt werden. Soweit sie sich zunächst auf den Entscheid des Verwaltungsgericht VGE 749/750/753/2008 vom 19. Dezember 2008 (in: BJM 2009, S. 256 ff.) berufen, ist dieser nicht einschlägig. Vorliegend ist eine vom Regierungsrat gestützt auf § 2 Abs. 2 LG erfolgte Anpassung des Einreihungsplans an veränderte Verhältnissen und insbesondere an geänderte Berufs- und Funktionsbilder zu beurteilen. Demgegenüber bezog sich der genannte Entscheid auf eine Neueinreihung einer einzelnen Stelle nach § 7 LG, welche auf der Grundlage eines im Übrigen unveränderten Einreihungsplans zu erfolgen hatte. Die Voraussetzungen einer erheblichen Änderung des Schwierigkeitsgrades einer Stelle infolge einer Veränderung der bisherigen Struktur einer Organisationseinheit oder infolge einer Funktionsveränderung beziehen sich daher allein auf eine Neueinreihung einer einzelnen Stelle, nicht aber auf die gesamthafte Anpassung des Einreihungsplanes an veränderte Verhältnisse gemäss § 2 Abs. 2 LG (VGE 749/750/753/2008 vom 19. Dezember 2008 E. 4.4). In diesem Rahmen soll vielmehr gesamthaft dem Wandel der Arbeitswelt und der veränderten gesellschaftlichen Bewertung einzelner Kompetenzen und Anforderungen Rechnung getragen werden. Dabei werden mit Bezug auf die einzelnen Stellen keine erheblichen Veränderungen verlangt. Die im Rahmen der sogenannten Systempflege gesamthaft vorgenommene Überprüfung der Lohngerechtigkeit im Kanton findet daher in § 2 Abs. 2 LG ihre gesetzliche Grundlage.
8. Entscheid und Kosten
Daraus folgt, dass der Rekurs insgesamt abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Rekurrierenden dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 3’200.– (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG), welche mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet wird.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrierenden tragen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 3‘200.–, einschliesslich Auslagen. Die Kosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3’200.– verrechnet.
Mitteilung an:
- Rekurrierende
- Regierungsrat Basel-Stadt
- Human Resources Basel-Stadt
- Überführungskommission
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.