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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2020.242
URTEIL
vom 3. März 2021
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiberin MLaw Sabrina Gubler
Beteiligte
A____ Rekurrent
gegen
Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 15. Oktober 2020
betreffend Vollzug von Freiheitsstrafen, Vorladung zum Strafantritt
Sachverhalt
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 13. Januar 2020 wurde A____ (Rekurrent) des Hausfriedensbruchs und des geringfügigen Diebstahls schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen sowie einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Mit Schreiben vom 5. März 2020 forderte die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzugs (Vollzugsbehörde) den Rekurrenten zum Antritt dieser Freiheitsstrafe im Gefängnis Bässlergut bis zum 8. Juni 2020 auf und drohte ihm ansonsten die Ausschreibung im Polizeifahndungssystem zur Verhaftung an.
In der Folge erhob der Rekurrent Einsprache («recours à cette décision») an die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug. Diese Eingabe war in französischer Sprache verfasst und undatiert, ist am 23. März 2020 der französischen Post übergeben worden und am 27. März 2020 bei der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug eingegangen. Die Akten wurden darauf über die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt dem Präsidenten des Strafgerichts überwiesen, welcher mit Verfügung vom 3. April 2020 auf die sinngemäss erhobene Einsprache gegen den Strafbefehl infolge Verspätung nicht eintrat. Die gegen diesen Nichteintretensentscheid sinngemäss erhobene Beschwerde wies der Präsident des Appellationsgerichts Basel-Stadts mit Entscheid BES.2020.98 vom 17. Juli 2020 ab, soweit er darauf eintrat. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 6B_1112/2020 vom 12. Oktober 2020 nicht ein.
Der Appellationsgerichtspräsident überwies mit dem genannten Beschwerdeentscheid das undatierte Schreiben des Rekurrenten an die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug, welches der französischen Post am 23. März 2020 übergeben worden ist, sowie das undatierte Schreiben des Beschwerdeführers an das Appellationsgericht (Posteingang 14. Mai 2020) zuständigkeitshalber an das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) zur Prüfung, ob gegebenenfalls ein Rekursverfahren durchzuführen ist. Mit Zwischenentscheid vom 1. September 2020 setzte das Justiz- und Sicherheitsdepartement dem Rekurrenten darauf unter Hinweis auf die Säumnisfolgen Frist zur Rekursbegründung in deutscher Sprache bis zum 1. Oktober 2020 und verpflichtete ihn zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 400.– innert gleicher Frist. Mit Eingabe vom 24. September 2020 äusserte sich der Rekurrent darauf zu diesem Zwischenentscheid und machte geltend, bedürftig zu sein. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement trat mit Entscheid vom 15. Oktober 2020 auf den Rekurs mangels Rekursbegründung nicht ein, ohne Kosten zu erheben.
Gegen diesen Entscheid «appellierte» der Rekurrent mit Eingabe vom 13. November 2020 an den Regierungsrat. Diese Eingabe überwies das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 3. Dezember 2020 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Dessen Instruktionsrichter verpflichtete den Rekurrenten mit Verfügung vom 4. Dezember 2020 zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 600.–. Mit französischsprachiger Eingabe datiert vom 1. Januar 2021 beantragte der Rekurrent die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung, worauf ihm die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses mit Verfügung vom 8. Januar 2021 wieder abgenommen worden ist. Auf die Einholung einer Vernehmlassung der Vorinstanz ist verzichtet und es sind deren Akten beigezogen worden. Das vorliegende Urteil ist aufgrund der Akten, unter Beizug der vorinstanzlichen Akten des Straf- und Massnahmenvollzugs sowie des JSD, ergangen. Die weiteren Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid sowie den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem Zirkularweg.
Erwägungen
1.
1.1 Im Verfahren vor dem JSD angefochten war das Schreiben der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (Vollzugsbehörde) vom 5. März 2020. Der Rekurs im vorliegenden Verfahren richtet sich gegen den daraufhin ergangenen Entscheid des JSD vom 15. Oktober 2020. Gemäss § 33 Abs. 2 Justizvollzugsgesetz (JVG, SR 258.200), das am 1. Juli 2020 in Kraft trat, sind Rekurse gegen Verfügungen der Vollzugsbehörde grundsätzlich direkt beim Verwaltungsgericht zu erheben. Das alte Strafvollzugsgesetz (in Kraft bis 30. Juni 2020, SR. 258.200) sah in § 8 vor, dass Verfügungen der Vollzugsbehörde nach den allgemeinen Bestimmungen mit Rekurs beim zuständigen Departement anzufechten sind.
Grundsätzlich sind geänderte Verfahrensvorschriften ab dem Tag ihres Inkrafttretens vollumfänglich auf alle hängigen Verfahren anwendbar. Anders verhält es sich, wenn eine grundlegend neue Verfahrensordnung geschaffen worden ist, so dass keine Kontinuität zwischen bisherigem und neuem Recht besteht (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 296, mit Hinweisen). Da die angefochtene Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 5. März 2020 vor Inkrafttreten des neuen JVG am 1. Juli 2020 erging, mit Inkrafttreten des neuen JVG der Instanzenzug betreffend die Anfechtung von Verfügungen der Vollzugsbehörde geändert worden ist und das neue JVG diesbezüglich keine übergangsrechtliche Regelung enthält, richtet sich der Instanzenzug vorliegend noch nach § 8 des alten Strafvollzugsgesetzes.
1.2 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des Rekurses ergibt sich deshalb vorliegend aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 3. Dezember 2020 sowie § 42 des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz [OG, SG 153.100]) und den Bestimmungen der §§ 10 und 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat dieses zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- und Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
2.
Mit dem angefochtenen Entscheid erwog das JSD, dem Rekurrenten sei mit Zwischenentscheid vom 1. September 2020 eine Frist zur Einreichung einer Rekursbegründung in deutscher Sprache gesetzt worden. Mit Eingabe vom 24. September 2020 habe der Rekurrent ein in deutscher Sprache verfasstes Schreiben eingereicht, mit dem er um unentgeltliche Rechtspflege ersucht habe. Eine Begründung seines Rekurses gegen die Verfügung des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration, Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 5. März 2020 könne dem Schreiben aber nicht entnommen werden. Eine weitere Eingabe sei nicht eingegangen. Auf den Rekurs könne daher mangels Rekursbegründung nicht eingetreten werden.
3.
3.1 Mit seiner dem Verwaltungsgericht überwiesenen Eingabe an den Regierungsrat macht der Rekurrent geltend, es sei falsch, dass seine «Berufung wegen meiner Unbestimmtheit zurückgewiesen wurde». Er bezieht sich dabei sinngemäss auf seinen Anspruch auf Zugang zur Justiz. Es erscheint fraglich, ob der Rekurrent damit seiner Obliegenheit zur Begründung seines Rekurses nachkommt.
Sowohl gemäss § 46 Abs. 2 OG, der auf das verwaltungsinterne Rekursverfahren an das Departement und an den Regierungsrat zur Anwendung kommt, als auch gemäss § 16 Abs. 2 VRPG, der das Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht regelt, hat die Rekursbegründung Anträge, Angaben der Tatsachen und Beweismittel sowie kurze Rechtserörterungen zu enthalten (VGE VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1 und VD.2015.260 vom 19. Oktober 2016 E. 1.4; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 505). Aus den Anträgen muss hervorgehen, in welchen Punkten die angefochtene Verfügung aufgehoben oder abgeändert werden soll. In der Begründung hat die rekurrierende Partei ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (VGE VD.2018.112/113/114 vom 16. Mai 2019 E. 1.3.2 und VD.2018.40 vom 20. November 2018 E. 1.2; vgl. Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277 ff., 305). Sowohl bezüglich Anträgen wie auch Begründung werden bei nicht juristisch vertretenen Laien allerdings keine hohen Anforderungen gestellt (VGE VD.2012.245 vom 27. März 2017 E. 2.1, VD.2012.191 vom 12. Juni 2013 E. 2.2.2). Aufgrund dieser Begründungsobliegenheit gemäss § 46 Abs. 2 OG und § 16 Abs. 2 VRPG gilt im Verwaltungsgerichtsverfahren das Rügeprinzip (VGE VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 3.1.1, VD.2015.260 vom 19. Oktober 2016 E. 1.4 und VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3; Stamm, a.a.O., S. 504). Sowohl eine departementsinterne Rekursinstanz als auch das Verwaltungsgericht prüfen einen angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersuchen nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen (statt vieler VGE VD.2020.37 mit weiteren Hinweisen).
3.2 Mit seiner Eingabe vom 24. September 2020 im vorinstanzlichen Verfahren widmete sich der Rekurrent nach Ausführungen zu seinen fehlenden deutschen Sprachkenntnissen der Frage der Vorschussleistung für Verfahrenskosten. Er macht geltend, seine finanzielle Situation erlaube es ihm nicht, die verlangte Gebühr zu bezahlen. Er habe aber auch als Bedürftiger ein Recht auf Gerechtigkeit. Weiter führt er aus, es sei falsch, «dass der Präsident des Strafgerichtshofs in seinem Beschluss vom 3. April 2020 gegen meinen Antrag auf Verspätung Einspruch erhoben hat. Weil meine Rückkehr pünktlich erfolgte». Er stellte fest, «dass in dieser Angelegenheit ein Berufungsverfahren offen ist». Darauf folgen wieder Ausführungen zur Leistung einer Kaution, von der es Ausnahmen geben müsse, weshalb eine «Gebühr keine absolute Bedingung» sei.
Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass sich diese Ausführungen primär auf den mit dem Zwischenentscheid vom 1. September 2020 verfügten Kostenvorschuss beziehen. Eine verständliche, sachbezogene Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Vollzugsbefehl vom 5. März 2020 kann darin nicht erblickt werden. Daraus folgt, dass die Vorinstanz mangels einer fristgerechten und den Anforderungen von § 46 Abs. 2 OG genügenden Rekursbegründung zu Recht auf die ihr überwiesene Eingabe nicht als Rekurs eingetreten ist. Der Rekurrent zeigt mit seiner Rekursbegründung im vorliegenden Verfahren nicht ansatzweise auf, inwiefern er sich im vorinstanzlichen Verfahren entgegen der Feststellung im angefochtenen Entscheid substantiiert mit dem Vollzugsbefehl auseinandergesetzt hätte. Der Rekurs ist jedenfalls abzuweisen. Daher kann offen bleiben, ob auf ihn überhaupt eingetreten werden könnte.
3.3 Selbst wenn man aber ohne eine substantiierte Behauptung des rekurrierenden Laien den Hinweis auf die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 3. April 2020 als inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Vollzugsbefehl ansehen wollte, fehlt dieser offensichtlich jede Grundlage. Das Appellationsgericht hat die Beschwerde gegen diese Verfügung mit Entscheid BES.2020.98 vom 17. Juli 2020 inhaltlich geprüft und das Bundesgericht ist auf die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 6B_1112/2020 vom 12. Oktober 2020 nicht eingetreten. Damit ist der Strafbefehl rechtskräftig geworden. Auf die diesbezügliche Rüge könnte daher inhaltlich nicht eingetreten werden.
4.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten (§ 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Das vom Rekurrenten gestellte Begehren um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung muss abgewiesen werden. Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat eine Person, die nicht über die erforderlichen Mittel zur Führung eines Prozesses verfügt, nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101) dann, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Nach der Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 396 E. 1.2 S. 397, 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218, 133 III 614 E. 5 S. 616; VGE VD.2017.15 vom 3. Juni 2017 E. 6.1.1). Aus den Erwägungen zur Sache ergibt sich, dass der Rekurs aussichtslos erscheint. Daher hat der Rekurrent die Kosten des Verfahrens unabhängig von seinen finanziellen Verhältnissen mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
- Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Sabrina Gubler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.