Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelgericht

 

VD.2020.264

 

URTEIL

 

vom 28. Januar 2021

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                          Rekurrent

[...]

 

gegen

 

Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen eine Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 8. Oktober 2020

 

betreffend Vollzugsbefehl

 


Sachverhalt

 

A____ wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 15. Februar 2017 zu 30 Tagen Ersatzfreiheitstrafe aus Geldstrafe (aufgrund Strassenverkehrsdelikten) sowie mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 21. August 2017 zu 77 Tagen Ersatzfreiheitstrafe aus Geldstrafe (aufgrund Strassenverkehrsdelikten) verurteilt. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2020 lud die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzugs des Amts für Justizvollzug A____ zum Strafantritt am 12. Januar 2021 ins Gefängnis Bässlergut vor.

 

Mit undatierter Eingabe (Postaufgabe 28. Dezember 2020, Posteingang 29. Dezember 2020) wendet sich A____ an das Verwaltungsgericht und fragt nach, ob die Möglichkeit bestehe, den Strafantritt zu verschieben, damit er den Verkauf seines Elternhauses in Italien abwickeln könne, um die Geldstrafen in Höhe von CHF 17'054.55 zu begleichen. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2020 teilte ihm der Verfahrensleiter mit, es sei vorliegend davon auszugehen, dass die Rechtsmittelfrist bereits abgelaufen und der Vollzugsbefehl somit in Rechtskraft erwachsen sei. Da die Eingabe von A____ vom 28. Dezember 2020 aber auch vom Wortlaut her nicht als Rechtsmittel, sondern als Nachfrage abgefasst sei, werde sie an den Straf- und Massnahmenvollzug überwiesen. Sollte A____ eine formelle Behandlung seiner Eingabe durch das Verwaltungsgericht fordern, hätte er einen Kostenvorschuss in Höhe von CHF 500.– zu leisten. Mit Eingabe vom 6. Januar 2021 teilt A____ dem Verwaltungsgericht mit, dass er die «bisher unbenutzte Rechtsmittelfrist, welche den Vollzugsbefehl zufolge hatte», formell behandelt haben möchte. Gleichzeitig belegt er die Leistung des Kostenvorschusses.

 

Mit Verfügung vom 7. Januar 2021 wies sodann die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug das überwiesene undatierte Gesuch (Posteingang 29. Dezember 2020) um Verschiebung des Strafantritts ab. Der Verfahrensleiter machte A____ mit Verfügung vom 15. Januar 2021 darauf aufmerksam, dass er gegen die Verfügung des Straf- und Massnahmevollzugs vom 7. Januar 2021 ebenfalls unverzüglich Rekurs anmelden müsste, wenn er sein Anliegen materiell behandelt wissen will.

 

Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) wäre grundsätzlich das Dreiergericht zum Entscheid berufen. Da jedoch auf den Rekurs infolge Säumnis nicht eingetreten werden kann, ist der Einzelrichter bzw. der Verfahrensleiter für die Behandlung sowie den Kostenentscheid zuständig (§ 44 Abs. 1 GOG).

 

1.2      Der Rekurs ist gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) binnen zehn Tagen nach der Zustellung der Verfügung schriftlich beim Verwaltungsgericht einzureichen. Für die Berechnung der Fristen sowie deren Einhaltung verweist § 21 Abs. 1 VRPG auf die entsprechenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021). Die Parteieingabe muss am letzten Tag der Frist der Behörde spätestens während der Geschäftszeit oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (§ 21 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 VwVG; vgl. Rhinow et al., Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, Rz. 910).

 

Die angefochtene Verfügung vom 8. Oktober 2020 wurde dem Rekurrenten am 9. Oktober 2020 zugestellt (vgl. act. 1 S. 10). Die zehntägige Frist zur Rekursanmeldung ist daher am 19. Oktober 2020 abgelaufen. Der Rekurrent hat sich mit undatierter Eingabe erstmals über zwei Monate später an das Verwaltungsgericht gewandt. Sein Schreiben wurde am 28. Dezember 2020 der Post übergeben und ist am 29. Dezember 2020 beim Verwaltungsgericht eingegangen. Die Rekursanmeldung ist somit nicht innert Frist erfolgt. Folglich ist auf den Rekurs nicht einzutreten.

 

1.3      Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 7. Januar 2021, mit welcher die Vollzugsbehörde das Verschiebungsgesuch des Rekurrenten abgewiesen hat. Wie in dieser Verfügung korrekt festgehalten wird, hätte der Rekurrent dagegen wiederum innert 10 Tagen an das Verwaltungsgericht zu rekurrieren. Indes würde dadurch nicht die verpasste Rechtsmittelfrist der Verfügung vom 8. Oktober 2020 wieder aufleben. Auch in der Sache wäre der Rekurs nicht erfolgreich gewesen, da keine neuen wichtigen Gründe für eine Verschiebung des Strafantrittsdatums ersichtlich sind, hätte der Rekurrent doch seit 2017 mehr als genug Zeit gehabt, sich um den Hausverkauf zu kümmern, um – wie von ihm geltend gemacht – die Geldstrafen zu bezahlen.

 

2.

Da auf den Rekurs aufgrund verspäteter Rekursanmeldung nicht eingetreten werden kann, dringt der Rekurrent mit seinen Anträgen nicht durch und unterliegt somit. Diesem Ausgang des Verfahrens entsprechend trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG). Die Gerichtskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

 

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.

 

Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

 

Dr. Michèle Guth

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.