Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2020.265

 

URTEIL

 

vom 26. November 2021

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger,

lic. iur. André Equey, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiberin MLaw Anja Fankhauser

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                       Rekurrentin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Rettung Basel-Stadt

Kornhausgasse 18, 4051 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 24. September 2020

 

betreffend Rechnung für Feuerwehreinsatz vom 27. Juli 2018

 


Sachverhalt

 

Die A____ (Rekurrentin) betreibt in Basel an mehreren Stand­orten den Umschlag und die Lagerung von Massen- und Stückgütern. Sie erbringt in diesem Zusammenhang unter anderem Recyclingdienstleistungen hinsichtlich der Entgegennahme, Behandlung und Entsorgung diverser Sonder- und kontrollpflichtiger Abfälle. Zur Ausübung dieser Tätigkeit ist die Rekurrentin seit dem 27. März 2014 Inhaberin einer entsprechenden Bewilligung des Amts für Umwelt und Energie Basel-Stadt (AUE). Am 27. Juli 2018 kam es am Lagerstandort an der [...] in Basel zu einem Brandereignis, bei welchem sich die dort zwischengelagerten imprägnierten Eisenbahnschwellen entzündeten und in Vollbrand gerieten. Die Löschung dieses Brands erfolgte unter Grosseinsatz von mehreren Feuerwehren und Blaulichtorganisationen der Stadt Basel und Umgebung. In der Folge stellte die Berufsfeuerwehr des Bereichs Rettung Basel-Stadt (Bereich Rettung) der Rekurrentin mit Verfügung vom 11. April 2019 die ihr entstandenen Einsatzkosten in der Höhe von CHF 267'475.66 in Rechnung. Den gegen diese Verfügung am 17. April 2019 erhobenen und am 4. Juli 2019 begründeten Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt (JSD) mit Entscheid vom 24. September 2020 ab.

 

Gegen diesen Entscheid richtet sich der am 2. Oktober 2020 angemeldete und am 10. Dezember 2020 begründete Rekurs der Rekurrentin an den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, den das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 29. Dezember 2020 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen hat. Mit ihrem Rekurs begehrt die Rekurrentin unter o/e-Kostenfolge die Aufhebung des angefochtenen Entscheids des JSD vom 24. September 2020 und der Verfügung des Bereichs Rettung vom 11. April 2019. Es sei festzustellen, dass ihr keine Aufwendungen für Hilfeleistungen der Berufsfeuerwehr bezüglich des Brandereignisses in Rechnung zu stellen seien. Eventualiter seien die Rechnung des Bereichs Rettung vom 11. April 2019 um insgesamt CHF 51'627.– zu reduzieren und der sich ergebende Rechnungsbetrag angemessen zu kürzen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Vernehmlassung vom 15. März 2021 beantragte das JSD die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Mit ihrer Replik vom 28. Mai 2021 hielt die Rekurrentin an ihren Standpunkten fest.

 

Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.

 

 

Erwägungen

 

1.

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 29. Dezember 2020 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 und § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Als Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die Rekurrentin unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist einzutreten.

 

2.

2.1      In der angefochtenen Verfügung stützte der Bereich Rettung die Überbindung der Kosten des Einsatzes auf § 4 Abs. 3 des Feuerwehrgesetzes (FWG, SG 590.100). Das JSD begründete die Kostenauferlegung im angefochtenen Entscheid sowohl mit § 4 Abs. 3 FWG als auch mit Art. 59 des Umweltschutzgesetzes (USG, SR 814.01). In seiner Vernehmlassung stützt es die Kostenüberwälzung zusätzlich auf § 4 Abs. 2 FWG. Aufgrund der Zulässigkeit der Motivsubstitution (vgl. dazu VGE VD.2016.213 vom 10. Januar 2017 E. 3.3 mit Nachweisen) hindert der Umstand, dass Art. 59 USG und § 4 Abs. 2 FWG in der angefochtenen Verfügung nicht als gesetzliche Grundlagen erwähnt worden sind, das Verwaltungsgericht nicht daran, die Überwälzung der Kosten auf die Rekurrentin im vorliegenden Urteil mit einer dieser Bestimmungen zu begründen.

 

2.2      Die Rekurrentin macht unter Verweis auf den Ratschlag Nr. 11.0206.01 des Regierungsrats zum FWG vom 28. Juni 2011 (nachfolgend Ratschlag) geltend, § 4 Abs. 3 FWG konkretisiere das Verursacherprinzip auf kantonaler Ebene hinsichtlich der Einsätze der Feuerwehr und stelle als solche Konkretisierung eine lex specialis zu Art. 59 USG dar (Rekursbegründung Ziff. 36). Dies ist unrichtig. § 4 Abs. 3 FWG mag zwar eine Konkretisierung des Verursacherprinzips darstellen. Dafür, dass diese Bestimmung als lex specialis Art. 59 USG vorgehen soll, ist jedoch weder ein Hinweis im Ratschlag noch ein Grund ersichtlich. Abgesehen von Fällen, die unter beide Bestimmungen fallen, gibt es sowohl Fälle, die nur von § 4 Abs. 3 FWG erfasst werden, als auch solche, die nur unter Art. 59 USG zu subsumieren sind. Damit fehlt es an einem reinen Spezialitätsverhältnis (Kramer, Juristische Methodenlehre, 6. Auflage, Bern 2019, S. 126). Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb § 4 Abs. 3 FWG, der für einen Teil der Aufwendungen aus dem breitgefächerten Aufgabengebiet der Feuerwehr (vgl. dazu § 1 FWG) gilt, spezieller sein sollte als Art. 59 USG, der eine konkrete Gefährdung der Umwelt durch eine Einwirkung im Sinn des USG voraussetzt (vgl. Trüeb, in: Vereinigung für Umweltrecht/Keller [Hrsg.], Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Auflage, Zürich 2004, Art. 59 N 35 f.). Im Übrigen ist es aufgrund der derogatorischen Kraft des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) ausgeschlossen, dass § 4 FWG als kantonales Recht Art. 59 USG als Bundesrecht vorgeht. Art. 59 USG enthält einen verbindlichen Gesetzesauftrag an die Behörden, die ihnen entstandenen Kosten nachträglich dem oder den Verursachern zu überbinden (Wagner Pfeifer, Umweltrecht Allgemeine Grundlagen, Zürich 2017, N 128). Kantonale Ausnahme vom Verursacherprinzip sind im Geltungsbereich des USG nicht zulässig, ausser wenn das USG zur Abweichung ermächtigt (Seiler, in: Vereinigung für Umweltrecht/Keller [Hrsg.], Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Auflage, Zürich 2004, Art. 2 N 29), was für die vorliegend zur Diskussion stehenden Kosten nicht der Fall ist. Damit ist es ausgeschlossen, die Rekurrentin in Anwendung von § 4 FWG von der Kostentragungspflicht zu befreien, wenn ihr die Kosten gemäss Art. 59 USG anzulasten sind.

 

2.3      Gemäss Art. 59 USG werden die Kosten von Massnahmen, welche die Behörden zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Einwirkung sowie zu deren Feststellung und Behebung treffen, dem Verursacher überbunden.

 

3.

3.1      Rechtsprechung und herrschende Lehre stellen für die Umschreibung des Verursacherbegriffs im Sinn von Art. 59 USG weitgehend auf den polizeirechtlichen Störerbegriff ab. Verursacher im Sinn von Art. 59 USG ist somit nicht nur der sogenannte Verhaltensstörer, sondern auch der sogenannte Zustandsstörer. Verhaltensstörer ist, wer durch eigenes Verhalten oder das unter seiner Verantwortung erfolgende Verhalten Dritter den Schaden oder die Gefahr verursacht hat. Zustandsstörer ist, wer über die Sache, die den ordnungswidrigen Zustand bewirkt, rechtliche oder tatsächliche Gewalt hat (vgl. BGE 139 II 106 E. 3.1.1 S. 109 und E. 3.6 S. 114; BGer 1C_484/2018 vom 6. Februar 2020 E. 2.2, 1A.178/2003 vom 27. August 2004 E. 4). Dabei ist unerheblich, wodurch der polizeiwidrige Zustand der Sache verursacht worden ist. Die Störung kann durch Dritte, Naturereignisse, höhere Gewalt oder Zufall entstanden sein. Entscheidend ist allein die objektive Tatsache, dass eine Störung vorliegt und die Sache selbst unmittelbar die Gefahren- oder Schadensquelle bildet (vgl. BGE 114 Ib 44 E. 2c.aa S. 50 f.; BGer 1A.178/2003 vom 27. August 2004 E. 4). Ein Mangel in der Konstruktion oder im Unterhalt der Sache ist nach herrschender Meinung nicht erforderlich (vgl. Trüeb, a.a.O., Art. 59 N 25 mit Nachweisen). Um die Verursachereigenschaft bzw. eine Kostentragungspflicht zu begründen, ist die natürliche Kausalität zwar erforderlich, aber nicht genügend. Zur Begrenzung der Kostenpflicht hat die Praxis im Rahmen von Art. 59 USG für die Umschreibung des Verursacherbegriffs das Erfordernis der Unmittelbarkeit aufgestellt (BGE 131 II 743 E. 3.2 S. 747; BGer 1C_484/2018 vom 6. Februar 2020 E. 2.3). Beim Zustandsstörer ist das Erfordernis der Unmittelbarkeit der Verursachung der Gefahr oder der Störung erfüllt, wenn die Sache selber unmittelbar die Gefahrenquelle bildet (vgl. BGE 114 Ib 48 E. 2a S. 48).

 

3.2      Das JSD stellte fest, die brennenden Bahnschwellen hätten einen sehr starken und kilometerweit sichtbaren Rauch entwickelt. Aufgrund der Teerbehandlung der Bahnschwellen hätten hochgiftige und krebserregende Stoffe mit Langzeitwirkung in erheblicher Menge in die Umwelt gelangen können, wenn die Einsatzkräfte nicht eingegriffen hätten. Von den brennenden Bahnschwellen auf dem Lagerplatz sei unmittelbar eine zu behebende Luftverunreinigung im Sinn von Art. 7 Abs. 3 USG ausgegangen und mit dem Brand habe eine konkrete unmittelbare Gefährdung der Umwelt vorgelegen, die der sofortigen Behebung bedurft habe (angefochtener Entscheid E. 46). Diese Feststellungen wurden von der Rekurrentin nicht substanziiert bestritten und gelten daher als zugestanden (vgl. § 18 VRPG). Darauf ist unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid abzustellen. Damit ist erstellt, dass infolge einer Einwirkung im Sinn von Art. 7 Abs. 1 USG ein polizeiwidriger Zustand und aufgrund dessen eine konkrete und unmittelbare Gefahr für die Umwelt bestanden haben und dass die brennenden Bahnschwellen selbst unmittelbar die Gefahrenquelle dargestellt haben. Weiter erwog das JSD, es sei unbestritten, dass die Rekurrentin aufgrund des Ausmasses des Brandes nicht mehr allein in der Lage gewesen sei, die von ihrem Grundstück mit den darauf befindlichen brennenden Sachen ausgehende Störung und Gefahr zu beheben und ein Eingreifen der Feuerwehr und weiterer Einsatzkräfte geboten gewesen sei (angefochtener Entscheid E. 48). Zudem dürfe es als unbestritten betrachtet werden, dass die Rekurrentin die tatsächliche und rechtliche Herrschaft sowohl über den Lagerplatz als auch über die dort gelagerten Bahnschwellen gehabt habe (angefochtener Entscheid E. 45). Abgesehen davon, dass sie geltend macht, einzelne Rechnungspositionen seien unzulässig und das Aufgebot der Einsatzkräfte sei zu gross und teilweise unnötig gewesen (vgl. dazu unten E. 4), werden diese Feststellungen von der Rekurrentin auch im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren nicht in Frage gestellt. Dass die Bekämpfung des Brands zur Abwehr und Behebung der Einwirkungen und zum Schutz der Umwelt erforderlich gewesen ist, ist offensichtlich und wird von der Rekurrentin ebenfalls nicht bestritten. Damit ist die Rekurrentin als Zustandsstörerin zu qualifizieren und sind ihr die Kosten des Einsatzes zur Bekämpfung des Brands gemäss Art. 59 USG grundsätzlich zu überbinden.

 

3.3      Die Haftung des Zustandsstörers kann durch eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs ganz entfallen. Eine solche ist dann anzunehmen, wenn ein unbefugter Dritter durch missbräuchliche Benutzung einer an sich ungefährlichen Sache die Gefahr herbeiführt (vgl. BGer 2C_1096/2016 vom 18. Mai 2018 E. 2.5.2 und 2.6). Dementsprechend erwog das JSD, dass die Haftung der Rekurrentin als Zustandsstörerin durch die Brandstiftung eines unbefugten Dritten begrenzt würde (angefochtener Entscheid E. 49). Am 9. Juli 2020 teilte Kriminalkommissär B____ von der Staatsanwaltschaft dem JSD telefonisch mit, dass das Strafverfahren betreffend den Brand zwar noch nicht offiziell eingestellt worden sei, ohne neue Hinweise jedoch nicht mehr weiterverfolgt werde und entsprechend archiviert worden sei. Die Wahrscheinlichkeit, dass es zu einer Wiederaufnahme und Weiterverfolgung des Falls komme, sei sehr gering. Es seien keine neuen und noch abzuklärenden Spuren mehr vorhanden. Man sei nach dem Ausschlussprinzip vorgegangen und habe jede in Frage kommende Variante abgeklärt. Endgültig werde man die Brandursache vermutlich nicht mehr herausfinden. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könnten Brandstiftung und jeglicher Vorsatz irgendwelcher Art (Aktennotiz des JSD vom 9. Juli 2020; angefochtener Entscheid E. 50). Die Rekurrentin beantragt diesbezüglich in der Rekursbegründung sinngemäss eine amtliche Erkundigung bei B____ (Rekursbegründung Ziff. 11). Es ist nicht ersichtlich und wird von der Rekurrentin nicht dargelegt, weshalb sich seit der amtlichen Erkundigung vom 9. Juli 2020 neue Hinweise auf die Brandursache ergeben haben sollten. Daher erscheint es ausgeschlossen, dass eine erneute amtliche Erkundigung zusätzliche Erkenntnisse liefern würde. Der entsprechende Beweisantrag ist daher abzuweisen. Da die Staatsanwaltschaft nach umfassenden Ermittlungen Brandstiftung und jeglichen Vorsatz mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschliessen kann, stellen eine Verursachung des Brands durch eine missbräuchliche Benutzung der Eisenbahnschwellen durch einen unbefugten Dritten und insbesondere eine Brandstiftung bloss rein theoretische Möglichkeiten dar, die beim Entscheid über die Kostentragung nicht zu berücksichtigen sind.

 

4.

4.1      Gestützt auf Art. 59 USG sind alle angemessenen Kosten und Auslagen für notwendige, zweckmässige und verhältnismässige Massnahmen zu ersetzen (vgl. Wagner Pfeifer, a.a.O., N 128). Bei der Prüfung, ob die ergriffenen Massnahmen diesen Anforderungen genügen, ist zu berücksichtigen, dass die Wahl der Massnahmen unter zeitlichem Druck und ohne umfassende Information erfolgt. Je offensichtlicher die Gefahr, je grösser das Schadenspotential und je wertvoller die bedrohten Rechtsgüter, desto summarischer darf die anordnende Behörde die Massnahmen prüfen. Im Zweifel sind finanzielle Überlegungen den Interessen des Gesundheits- und Umweltschutzes unterzuordnen (Trüeb, a.a.O., Art. 59 N 43). Bei Massnahmen zur Behebung einer aktuellen Gefahrensituation, die rasches Handeln erfordert, können Kosten nicht schon dann als unangemessen gelten, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Behebung der Gefahr mit geringerem Aufwand möglich gewesen wäre. Bei der Wahl der Massnahmen verfügt die anordnende Behörde über einen gewissen Ermessensspielraum (Wagner Pfeifer, a.a.O., N 128). Entsprechend haben die Rekursinstanzen bei unter dem Druck der Verhältnisse kurzfristig angeordneten Massnahmen die Ersatzfähigkeit nur offensichtlich unnötigen, leichtfertig gemachten Aufwendungen abzusprechen (vgl. BGE 102 Ib 203 E. 6 S. 211; Trüeb, a.a.O., Art. 59 N 43; Wagner Pfeifer, a.a.O., N 128).

 

4.2

4.2.1   Bereits im verwaltungsinternen Rekursverfahren machte die Rekurrentin geltend, durch ein zu grosses Aufgebot von Einsatzkräften seien unnötige Kosten verursacht worden. Im angefochtenen Entscheid zeichnete das JSD den Ablauf des Einsatzes gestützt auf die Akten detailliert nach. Auf dieser Grundlage stellte es mit überzeugender Begründung fest, es sei nicht ersichtlich, dass durch den Einsatz von unnötig vielen Einsatzkräften vermeidbar Kosten verursacht worden wären oder dass Einsatzkräfte tatenlos herumgestanden hätten. Die Rettungskräfte seien vielmehr wann immer möglich wieder abgezogen oder gar nicht aufgeboten worden. Insbesondere sei nicht ersichtlich, weshalb zu viele Feuerwehrleute im Einsatz gewesen sein sollten. Die Rekurrentin habe nicht substanziiert, wann welche Einsatzkräfte weshalb unnötig im Einsatz gestanden haben sollten und inwiefern dadurch unnötige Kosten verursacht worden sein sollten (vgl. angefochtener Entscheid E. 79–82 und 84). Auf diese Erwägungen des JSD kann vollumfänglich verwiesen werden. In der Begründung des vorliegenden Rekurses behauptet die Rekurrentin erneut nur pauschal, ein übergrosses Aufgebot der Feuerwehr habe unnötige Kosten verursacht (Rekursbegründung Ziff. 48 und 50). Zur Begründung macht sie lediglich geltend, sie habe bereits in der Rekursbegründung vom 4. Juli 2019 und in der Replik vom 21. Oktober 2019 auf einige Zeugen verwiesen, die während des Brandes vor Ort gewesen seien oder, in der Person von C____, Experten in der Beurteilung der Brandbekämpfung seien. Das JSD habe dies weitgehend unbeachtet gelassen und seine Ausführungen primär auf einen Beitrag einer Fernsehsendung gestützt (Rekursbegründung Ziff. 50). Diese Begründung ist untauglich. Erstens hat die Rekurrentin für die Behauptung eines übergrossen Aufgebots im verwaltungsinternen Rekursverfahren soweit ersichtlich in der Rekursbegründung überhaupt keinen Zeugen und in der Replik (Ziff. 11) mit C____ nur einen einzigen Zeugen genannt. Zweitens stützen sich die Feststellungen des JSD primär auf die Akten, namentlich den Einsatzbericht und das Factsheet samt Journal der Einsatzzentrale, und nur ergänzend auf den Beitrag einer Fernsehsendung (vgl. angefochtener Entscheid E. 79–81). Drittens kommt die anwaltlich vertretene Rekurrentin betreffend die Behauptung eines übergrossen Aufgebots der Feuerwehr ihrer Begründungsobliegenheit nicht nach. In der Rekursbegründung ist substanziiert darzulegen, inwiefern und weshalb der angefochtene Entscheid fehlerhaft sein und antragsgemäss aufgehoben oder abgeändert werden soll. Dazu hat sich die Rekurrentin mit den Erwägungen der Vorinstanz genau auseinanderzusetzen. Die Begründung muss somit sowohl substanziiert als auch sachbezogen sein. Im Übrigen gilt im Verwaltungsgerichtsverfahren das Rügeprinzip. Das Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen (VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 1.3 mit Nachweisen). Somit hätte sich die Rekurrentin mit der Schilderung des Ablaufs des Einsatzes im angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und darlegen müssen, wann der Einsatz wie vieler Feuerwehrleute aus welchem Grund unnötig gewesen sein sollte. Da sie dies unterlassen hat, fehlt es betreffend der Frage nach der Notwendigkeit der Grösse des Aufgebots von Einsatzkräften an einer hinreichenden Begründung. Die Beweisanträge auf Befragung des Chief Operating Officer (COO) der Rekurrentin, D____ und Einvernahme von C____ als Zeuge vermögen eine solche Begründung nicht zu ersetzen. Somit ist mangels hinreichender Begründung auf die Rüge betreffend die Grösse des Aufgebots nicht einzugehen. Folglich ist auch auf die Beweisanträge nicht einzutreten. Im Übrigen wären diese ohnehin abzuweisen, wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt.

 

4.2.2   Es erscheint unwahrscheinlich, dass D____ nach drei Jahren noch verlässliche Angaben über den konkreten Ablauf des Einsatzes machen kann. Wenn der COO der Rekurrentin über pauschale Behauptungen hinausgehende konkrete Angaben zu den aufgebotenen Einsatzkräften und deren Verhalten machen könnte, wären diese zweifellos in die Rekursbegründung der Rekurrentin eingeflossen. Zudem wäre der Beweiswert der Aussagen von D____ erheblich reduziert, weil er als COO und damit leitender Angestellter in einem engen Nähe und Abhängigkeitsverhältnis zur Rekurrentin steht (vgl. dazu AGE ZB.2018.11 vom 27. September 2018 E. 3.3.2 mit Nachweisen). Aus den vorstehenden Gründen ist davon auszugehen, dass eine Befragung von D____ nichts an der Überzeugung ändern würde, die sich das Gericht aufgrund der bereits vorliegenden Beweismittel gebildet hat. Der Beweisantrag auf Befragung von D____ wäre daher in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen (vgl. dazu VGE VD.2020.77 vom 18. Juni 2020 E. 2.5.2 mit Nachweisen).

 

4.2.3   Zeugen sind am Verfahren nicht beteiligte Dritte, die von einer für den Verfahrensausgang wesentlichen Tatsache durch eigene Sinneswahrnehmung Kenntnis haben (Weissenberger/Hirzel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 14 N 5). Mit der Formulierung, Zeugen, «die während des Brandes vor Ort waren oder, in Person von C____, Experten in der Beurteilung der Brandbekämpfung sind» (Rekursbegründung Ziff. 50), gesteht die Rekurrentin implizit zu, dass C____ während des Einsatzes nicht vor Ort gewesen ist. Dementsprechend bestreitet sie die diesbezügliche Feststellung des JSD (Vernehmlassung Ziff. 36) nicht. Somit kann C____ den Einsatz nicht selbst wahrgenommen haben. Er könnte daher lediglich Aussagen vom Hörensagen machen. Weshalb solche im vorliegenden Fall relevant sein könnten, ist nicht ersichtlich und wird von der Rekurrentin nicht ansatzweise dargelegt. Ein Zeuge, der über besondere Fachkenntnisse verfügt, kann zwar als sachverständiger Zeuge auch zur Würdigung des Sachverhalts einvernommen werden (Weissenberger/Hirzel, a.a.O., Art. 14 N 9). Dabei muss es sich aber um Tatsachen handeln, die er selber wahrgenommen hat (Weibel/Walz, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auf­lage, Zürich 2016, Art. 175 N 8). Da C____ den Einsatz nicht selbst wahrgenommen hat, kann er folglich auch nicht als sachverständiger Zeuge zur Frage der Notwendigkeit des Umfangs des Aufgebots einvernommen werden. Aus den vorstehenden Gründen wäre auch der Beweisantrag auf Einvernahme von C____ als Zeuge abzuweisen. Eine Einvernahme als Sachverständiger wurde nicht beantragt und ist weder erforderlich noch möglich. Erstens bedarf es zur Beantwortung der Frage, ob der Umfang des Aufgebots notwendig gewesen ist, im vorliegenden Fall keiner besonderen Sachkenntnisse. Zweitens fehlte es C____ an der erforderlichen Unbefangenheit (vgl. dazu Waldmann, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 19 N 63; Weibel, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 183 N 25), weil das Ergebnis der Begutachtung aufgrund seiner E-Mail vom 10. Oktober 2019 (Beilage 3 zur Replik vom 21. Oktober 2019) vorbestimmt wäre. Drittens hat sich C____ mit seiner Behauptung betreffend den Löschfünfer als Experte für das vorliegende Verfahren selbst disqualifiziert, wie das JSD zu Recht geltend macht (Vernehmlassung Ziff. 36). In der genannten E-Mail vom 10. Oktober 2019 behauptete C____, «die Versicherungsbranche bezahlt pro Franken Prämie Fr. 0.05 (Löschfünfer) an die Feuerwehren. Damit werden die Feuerwehreinsätze abgegolten für Feuer und Elementarschäden. Deshalb sind solche Einsätze nicht versichert». Diese Behauptungen sind bereits betreffend die Bemessung falsch. Der Beitrag beträgt nicht 5 Prozent der Prämie, sondern 0.05 Promille des im Kanton versicherten Kapitals (§ 3 Abs. 3 FWG; angefochtener Entscheid E. 72). Vor allem aber stellt der Löschfünfer gemäss den überzeugenden und von der Rekurrentin im vorliegenden Verfahren nicht beanstandeten Erwägungen des JDS einen Beitrag an die Investitionskosten der Feuerwehr dar und werden damit keine Einsatzkosten abgegolten (angefochtener Entscheid E. 71–74).

 

4.2.4   Im angefochtenen Entscheid stellte das JSD fest, bei Feuerwehreinsätzen werde für die Rettungskräfte standardmässig ein Rettungswagen der Sanität mit Rettungssanitätern aufgeboten, weil die Feuerwehrleute und die weiteren Rettungskräfte insbesondere bei Brandeinsätzen stets sehr hohen Gefahren ausgesetzt seien und jederzeit damit zu rechnen sei, dass für sie rasch medizinische Hilfe benötigt werde. Am 27. Juli 2018 habe die Aussentemperatur mehr als 30 Grad betragen und hätten die Feuerwehrleute in Vollmontur einen Grossbrand mit entsprechender Hitzeausstrahlung bekämpfen müssen. Daher seien ein Hitzestau oder eine Dehydrierung jederzeit möglich gewesen (angefochtener Entscheid E. 27). Diese Feststellungen werden von der Rekurrentin nicht bestritten. Sie macht jedoch geltend, betreffend das Fahrzeug und das Personal der Sanität sei die Rechnung deutlich zu hoch, weil nicht einzusehen sei, weshalb der Einsatz des Rettungswagens 24:30 Stunden und der Einsatz der Rettungssanitäter 48:30 Stunden gedauert hätten und für 25:30 Stunden ein Nachtzuschlag erhoben worden sei. Da um 17:20 Uhr Entwarnung durch die Staatsanwaltschaft erfolgt sei, erweise sich der Einsatz des Fahrzeugs und des Personals der Sanität als unnötig (Rekursbegründung Ziff. 51). In der angefochtenen Verfügung werden zwar für einen Rettungswagen eine Einsatzdauer von 24:30 Stunden und für insgesamt sieben Rettungssanitäter eine Einsatzdauer von total 48:30 Stunden angegeben. Bereits die Tatsache, dass der für die Rettungssanitäter in Rechnung gestellte Betrag dividiert durch den in Rechnung gestellten Stunden­ansatz nur 49 Stunden ergibt, zeigt jedoch, dass dieselben Rettungssanitäter nicht während 48:30 Stunden im Einsatz gestanden haben, sondern dass in der Spalte «Einsatzdauer» die Gesamtsumme der Einsatzzeiten aller Rettungssanitäter angegeben wird. In der Vernehmlassung legt das JSD dar, dass am 27. Juli 2018 etwa von 14:30 Uhr bis 16:00 Uhr ein Rettungswagen mit zwei Rettungssanitätern, von etwa 16:00 Uhr bis 17:30 Uhr drei Rettungswagen mit insgesamt sechs Rettungs­sanitätern, und von etwa 17:30 Uhr bis 20:30 Uhr ein Rettungswagen mit drei Sanitätern im Einsatz standen. Die Anwesenheit des dritten Sanitäters erkläre sich dadurch, dass sich bis etwa 20:30 Uhr zusätzlich zum Rettungswagen ein Behandlungs­anhänger vor Ort befunden habe. Von etwa 20:30 Uhr am 27. Juli 2018 bis um etwa 10:00 Uhr am 28. Juli 2018 sei nur noch ein Rettungswagen mit zwei Rettungssanitätern vor Ort geblieben (Vernehmlassung Ziff. 37). Diese Darstellung ist plausibel und wird durch den Einsatzbericht und das Factsheet gestützt. Angesichts des Ausmasses des Brands und des zu seiner Bekämpfung erforderlichen Einsatzes der Feuerwehr und anderer Einsatzkräfte (vgl. dazu insbesondere die Darstellung des Ablaufs in E. 79 und 81 des angefochtenen Entscheids) sowie der schwierigen Umstände (vgl. angefochtener Entscheid E. 27; Factsheet [«Die enorme Hitze des Brandes stellte uns vor ein riesiges Problem, vor allem für die Einsatzkräfte und das Material»]) kann der vorstehend geschilderte Einsatz der Rettungswagen und der Rettungssanitäter weder bezüglich der Zahl der eingesetzten Fahrzeuge und Personen noch bezüglich der Dauer ihres Einsatzes als unnötig qualifiziert werden. Insbesondere ist es auch nicht zu beanstanden, dass ein Rettungswagen mit Besatzung während der nächtlichen Brandwache für den Pikettdienst vor Ort geblieben ist. Die Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 27. Juli 2018 um 17:20 Uhr (Rekursbeilage 8) kann nur insoweit als Entwarnung verstanden werden, als die Feuerwehr das Feuer unter Kontrolle gebracht habe und festgestellt worden sei, dass keine Gefahr für die Bevölkerung bestanden habe. Der Mitteilung kann jedoch in keiner Art und Weise entnommen werden, dass die Brandbekämpfung um 17:20 Uhr bereits beendet gewesen wäre. Aus dem Einsatzbericht ist vielmehr ersichtlich, dass die Löscharbeiten nach diesem Zeitpunkt mit grossem Einsatz fortgesetzt werden mussten. Aus den vorstehenden ungefähren zeitlichen Angaben resultieren annähernd die für Rettungswagen und Rettungssanitäter in Rechnung gestellten Einsatzstunden und ist ersichtlich, dass der Einsatz der Rettungssanitäter im Umfang von 25,5 Stunden in der Zeit zwischen 19:00 Uhr und 07:00 Uhr erfolgt ist. Dafür wird gemäss § 5 Abs. 1 Ziff. 9.4 der Gebührenverordnung Sanität (SG 339.220) ein Nachtzuschlag erhoben.

 

4.2.5   Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Umfang des Aufgebots von Einsatzkräften notwendig gewesen ist. Mangels diesbezüglicher Rügen ist davon auszugehen, dass die Massnahmen zur Bekämpfung des Brands auch abgesehen vom Umfang des Aufgebots notwendig sowie zweckmässig und verhältnismässig gewesen sind und dass die Kosten und Auslagen, die der Bereich Rettung der Rekurrentin dafür in Rechnung gestellt hat, angemessen sind. Erst recht kann keine Rede davon sein, der Bereich Rettung hätte der Rekurrentin offensichtlich unnötige, leichtfertig gemachte Aufwendungen in Rechnung gestellt.

 

4.3      Für den Einsatz von Fahrzeugen und Personal der Abteilung Militär und Zivilschutz stellte der Bereich Rettung der Rekurrentin CHF 27'648.– in Rechnung. Die Rekurrentin macht geltend, dabei handle es sich nicht um ersatzfähige Kosten im Sinn von Art. 59 USG (vgl. Rekursbegründung Ziff. 39–41; Replik Ziff. 17). Die Bekämpfung des Brands ist zur Abwehr und Behebung von Einwirkungen und zum Schutz der Umwelt erforderlich gewesen (vgl. oben E. 3.2). Die Abteilung Militär- und Zivilschutz gehört organisatorisch zum Bereich Rettung. Beim vorliegenden Brand wurde der Zivilschutz zur Unterstützung der Partnerorganisationen beigezogen. Er hatte die betriebliche und organisatorische Sicherstellung der Führungsunterstützung (Kommunikation, Dokumentation, Lagebild, Rapportdurchführung etc.) zu Gunsten des Schadenplatzkommandos zu gewährleisten und allgemeine technische Hilfeleistungen (Notstrom, Beleuchtung etc.) zu erbringen (vgl. E-Mail des Leiters der Abteilung Militär und Zivilschutz vom 28. Dezember 2020; Vernehmlassung Ziff. 25 f.). Diese Leistungen waren für die Durchführung des Einsatzes und damit auch zum Schutz der Umwelt unabdingbar. Damit handelt es sich auch bei den Kosten des Einsatzes von Fahrzeugen und Personal der Abteilung Militär und Zivilschutz um Kosten von Massnahmen im Sinn von Art. 59 USG.

 

4.4      Mit der angefochtenen Verfügung wurden der Rekurrentin CHF 11'366.75 für die Reparatur einer Motorspritze und für Wärmestrahlungsschäden in Rechnung gestellt. Die Rekurrentin macht geltend, dabei handle es sich um Unterhalts- bzw. Investitionskosten, die ihr in Anwendung von Art. 59 USG nicht überbunden werden könnten (Rekursbegründung Ziff. 42 f.). Das JSD legt überzeugend dar, dass der Schaden an der Motorspritze und die Wärmestrahlungsschäden unmittelbar auf die mit dem Grosseinsatz verbundenen speziellen und überdurchschnittlichen Materialbelastungen zurückzuführen sind und die dadurch verursachten Kosten nicht als normale Unterhalts- oder Investitionskosten qualifiziert werden können (Vernehmlassung Ziff. 27-29). Damit handelt es sich um mit der Abwehr und Behebung der Gefahr untrennbar verbundene unmittelbare Folgekosten der durch den Brand verursachten Störung. Solche sind gemäss Art. 59 USG erstattungspflichtig (Trüeb, a.a.O., Art. 59 N 40).

 

4.5      Der Bereich Rettung stellte der Rekurrentin auch CHF 12'612.05 für Unterstützungsleistungen der Stadt Weil am Rhein bei den Löscharbeiten in Rechnung. Die Rekurrentin macht geltend, es sei nicht ersichtlich, weshalb die Unterstützungsleistungen notwendig gewesen seien, und es bestehe keine gesetzliche Grundlage, um ihr deren Kosten aufzuerlegen (Rekursbegründung Ziff. 44; Replik Ziff. 18). Der Brand ereignete sich in unmittelbarer Nähe der Grenze zwischen der Schweiz und Deutschland. Wie dem Factsheet zu entnehmen ist, stand die Feuerwehr Weil am Rhein am 27. Juli 2018 um 14:32 Uhr an der Grenze und bot Nachbarschaftshilfe an. Wie das JSD zu Recht geltend macht, versteht es sich von selbst, dass die Berufsfeuerwehr Basel-Stadt in der Anfangsphase des Einsatzes, in der sie selbst erst noch diverse eigene Kräfte aus der Freizeit und Teile der Miliz aufbieten musste, die einsatzbereiten Kolleginnen und Kollegen aus Deutschland als Hilfskräfte beigezogen hat, und kann dieser Beizug nicht als unnötig qualifiziert werden (Vernehmlassung Ziff. 31). Wie das JSD überzeugend darlegte (Vernehmlassung Ziff. 31), erfolgte die Hilfeleistung gestützt auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (nachfolgend Hilfeleistungsabkommen; SR 0.131.313.6). Gemäss Art. 10 Abs. 1 dieses Abkommens trägt zwar die ersuchte Behörde des Entsendestaats die Kosten der Hilfeleistung. Im Fall der gänzlichen oder teilweisen Wiedereinbringung der Kosten der Hilfsmassnahmen gilt dies jedoch nicht und wird die ersuchte Behörde des Entsendestaats vorrangig entschädigt (Art. 10 Abs. 2 Hilfeleistungsabkommen). Wie vorstehend eingehend dargelegt worden ist, sind die Kosten des Einsatzes zur Bekämpfung des Brands gemäss Art. 59 USG grundsätzlich der Rekurrentin zu überbinden. Die Hilfsmassnahmen der Feuerwehr Weil am Rhein bildeten einen notwendigen Bestandteil des Brandbekämpfungseinsatzes. Damit handelt es sich auch bei ihnen um Massnahmen im Sinn von Art. 59 USG. Gestützt auf diese Bestimmung sind die Kosten der Hilfsmassnahmen bei der Rekurrentin wiedereinbringlich. Folglich hat der Bereich Rettung gemäss Art. 10 Abs. 2 des Hilfeleistungsabkommens die Kosten der Hilfeleistung bei der Rekurrentin erhältlich zu machen und die Stadt Weil am Rhein mit dem erhältlich gemachten Betrag zu entschädigen. Damit beruht auch die Überbindung der Kosten der Unterstützungsleistungen der Stadt Weil am Rhein auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage. 

 

5.

5.1      Da Art. 59 USG einen verbindlichen Gesetzesauftrag an die Behörden enthält, die ihnen entstandenen Kosten nachträglich dem oder den Verursachern zu überbinden (Wagner Pfeifer, a.a.O., N 128), liegt die Überbindung der gesamten Kosten grundsätzlich nicht im Ermessen der Behörde (vgl. angefochtener Entscheid E. 63). In Härtefällen ist es jedoch möglich, einem Zustandsstörer aus Gründen der Billigkeit nur einen Teil der Kosten zu überbinden oder ihn ganz von der Kostentragungspflicht zu befreien (VGer SO VWBES.2010.50 vom 1. Februar 2011 E. 6b, in: SOG 2011 Nr. 26; vgl. BGer vom 12. Februar 1986 E. 1b und 3, in: ZBl 1987 S. 301, 304 und 305 f.; BGer vom 7. Oktober 1981 E. 5, in: ZBl 1982 S. 541, 457 f.). Das JSD erwog mit eingehender und überzeugender Begründung, dass im vorliegenden Fall kein Anlass dafür bestehe, der Rekurrentin nur einen Teil der Kosten des Einsatzes zu überbinden oder sie ganz von der Kostentragungspflicht zu befreien, und dass die Überwälzung der gesamten Einsatzkosten auf die Rekurrentin weder unverhältnismässig noch unangemessen sei (vgl. angefochtener Entscheid E. 55 f., 64–74 und 83–87). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. Die Vorbringen der Rekurrentin (vgl. Rekursbegründung Ziff. 32 f., 49 und 52; Replik Ziff. 6, 12 und 15 f.) sind nicht geeignet, die Richtigkeit dieser Erwägungen in Frage zu stellen.

 

5.2      Die Auflagen und Bedingungen zur Zwischenlagerung von Sonderabfällen und anderen kontrollpflichtigen (ak) Abfällen auf den Standorten der Rekurrentin in Basel ergeben sich unter anderem aus Ziff. 1.2 der Bewilligung des AUE vom 27. März 2014 (mit Anpassungen vom 9. Februar 2018, Rekursbeilage 15). Demnach ist die Zwischenlagerung bis zum Erreichen einer sinnvollen Transportmenge, im Allgemeinen einer Schiffsladung, zeitlich beschränkt. Gemäss der Medienmitteilung der Rekurrentin vom 9. August 2018 (act. 8 1/2) entsprechen dabei 2'500 Tonnen Bahnschwellen derjenigen Menge, die bei normalen Wasserverhältnissen im Rhein mit einer Schiffsladung weitertransportiert werden kann. Der Medienmitteilung ist ausserdem zu entnehmen, dass die Rekurrentin die tatsächlich gelagerte Menge an Bahnschwellen in Basel halbieren wolle: «Von heute rund 5'000 Tonnen sollen ab Ende September nur noch maximal 2'500 Tonnen Bahnschwellen im Hafen zwischengelagert werden». Gestützt darauf stellte das JSD fest, im Zeitpunkt des Brands vom 27. Juli 2018 habe die Rekurrentin über 5'000 Tonnen und damit rund zwei Schiffs­ladungen Bahnschwellen auf ihrem Areal gelagert (angefochtener Entscheid E. 66). Abgesehen davon, dass aufgrund der Medienmitteilung nicht von über, sondern von rund 5'000 Tonnen Bahnschwellen auszugehen ist, besteht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Feststellungen zu zweifeln. Dementsprechend wurden sie von der Rekurrentin in der Rekursbegründung auch nicht bestritten. Erst in der Replik bestritt sie, dass im Zeitpunkt des Brands mindestens das Doppelte einer Schiffsladung gelagert worden sei. Gestützt auf ihre eigenen Behauptungen betreffend die Ende 2017 gelagerte Menge sowie die von Januar bis Juli 2017 gelieferten und abtransportierten Mengen hätten sich zum Zeitpunkt des Brands rund 2'000 Bahnschwellen (gemeint sind wohl 2'000 Tonnen Bahnschwellen) «auf dem Lagerplatz A der Rekurrentin» befunden (Replik Ziff. 12). Mit dieser Behauptung versucht die Rekurrentin offenkundig, das Gericht in die Irre zu führen. Gemäss der Medienmitteilung vom 9. August 2018 wurden die Bahnschwellen am [...] auf die Lagerplätze A und B konzentriert und wurde der Lagerplatz D an der [...] für den Bahnschwellenumschlag aufgegeben. Somit ist davon auszugehen, dass die Rekurrentin im Zeitpunkt des Brands Bahnschwellen auf den Lagerplätzen A, B und wohl auch D gelagert hat. In der Bewilligung des AUE in der Fassung vom 8. Februar 2018 werden als Standort des Lagers unter anderem die [...] in Basel genannt (Rekursbeilage 15 S.1). Aus den Angaben zum Standort des Lagers in der Bewilligung des AUE in der Fassung vom 29. Oktober 2018 (Replikbeilage 1) ist zu schliessen, dass sich an diesen Adressen die Lager A und B befanden. Folglich ist für die Frage, ob die Rekurrentin die maximale Lagermenge gemäss Ziff. 1.2 der Bewilligung überschritten hat, nicht massgeblich, welche Menge auf dem Lagerplatz A allein gelagert worden ist, sondern welche Menge sich insgesamt zumindest auf den Lagerplätzen A und B befunden hat. Dazu äussert sich die Rekurrentin auch in der Replik nicht. Im Übrigen sind ihre Behauptungen in der Replik ohnehin unbewiesen und daher nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der auf die Pressemitteilung gestützten Feststellungen des JSD zu erwecken. Die Rekurrentin beantragt als Beweis zwar ein Gutachten eines Sachverständigen. Ein solches ist aber offensichtlich nicht geeignet, die Menge der gelagerten Bahnschwellen zu beweisen. Zu diesem Zweck hätte die Rekurrentin vielmehr Belege über den Lagerbestand sowie die angelieferten und abtransportierten Mengen einreichen müssen. Dies hat sie jedoch unterlassen. Damit bleibt es dabei, dass die Rekurrentin im Zeitpunkt des Brands rund 5'000 Tonnen Bahnschwellen gelagert hat. Soweit die Rekurrentin mit ihren Ausführungen in der Replik behaupten will, dieser Umstand sei unverschuldet gewesen (vgl. Replik Ziff. 12), sind ihre Behauptungen ebenfalls unglaubhaft und unbelegt. Selbst unter der Annahme, dass Schiffstransporte wegen eines Hochwassers im Januar 2018 nicht möglich gewesen sind, hat die Rekurrentin nicht ansatzweise aufgezeigt, weshalb es ihr nicht möglich gewesen wäre, in der Zeit von Februar bis Juli 2018 durch genügende Abtransporte dafür zu sorgen, dass die maximale Lagermenge von 2'500 Tonnen nicht überschritten wird. Die Tatsache, dass die Bewilligung gemäss Ziff. 1.2 auch für die Entgegennahme der Bahnschwellen gegolten hat, ändert entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerdebegründung Ziff. 49) offensichtlich nichts an der zeitlichen und mengenmässigen Beschränkung der Zwischenlagerung. Damit steht fest, dass die Rekurrentin die Auflagen der Bewilligung in von ihr zu vertretender Art und Weise verletzt hat, indem sie die Zwischenlagerung der Bahnschwellen zeitlich nicht bis zum Erreichen einer Schiffsladung beschränkt und Bahnschwellen im Umfang der doppelten maximalen Lagermenge gelagert hat. Im Umfang der zeitlichen und mengenmässen Überschreitung der Vorgaben der Bewilligung lag die Zwischenlagerung nicht im öffentlichen Interesse, weil die Zwischen­lagerung unnötig lange gedauert hat und eine unnötig grosse Menge an Sonderabfall zwischengelagert worden ist. Dies hat das JSD sinngemäss richtig festgestellt (vgl. angefochtener Entscheid E. 66).

 

5.3

5.3.1   Die Rekurrentin behauptet, zusammen mit den aufgrund des Brands entstandenen Schäden, insbesondere den Kosten von rund EUR 2 Mio. für die Neuanschaffung des verbrannten Krans, sei die Belastung mit den Einsatzkosten für sie von existenzieller Bedeutung (vgl. Rekursbegründung Ziff. 32 und 52). Diesbezüglich stellte das JSD im angefochtenen Entscheid fest, die Rekurrentin sei der schweizerische Ableger eines weltweit tätigen Logistikkonzerns. Es gebe keine Anzeichen dafür, dass es sich bei ihr nicht um ein wirtschaftlich gesundes Unternehmen handle. Der Umsatz habe gemäss ihrer Homepage im Jahr 2019 CHF 341 Mio. und im Jahr 2018 CHF 346 Mio. betragen. Ohne gegenteiligen Nachweis dürften bei Umsätzen dieser Grössenordnung nach allgemeiner Erfahrung selbst unter Berücksichtigung der eingeforderten Kosten und des Ersatzes des Krans (soweit dieser nicht sowieso von einer Versicherung bezahlt werde) genügend Liquidität und ein existenzsichernder Gewinn angenommen werden. Die wirtschaftliche Situation der Rekurrentin lasse daher die volle Kostentragung zumutbar erscheinen (angefochtener Entscheid E. 87). In der Vernehmlassung behauptete das JSD, ein Grossteil des Schadens, z.B. der Kran, sei aktenkundig durch eine Versicherung gedeckt (Vernehmlassung Ziff. 21 und 41).

 

5.3.2   Betreffend die durch den Brand entstandenen Schäden ist zunächst festzuhalten, dass diese abgesehen von den angeblichen Kosten der Neuanschaffung des Krans bereits mangels Bezifferung und Substanziierung nicht berücksichtigt werden können. Bezüglich des Krans ist festzustellen, dass er gemäss der von der Rekurrentin eingereichten Offerte (Beilage 6 zur Replik vom 21. Oktober 2019) nicht ersetzt, sondern bloss saniert werden sollte, und dass Kosten von rund EUR 2 Mio. aufgrund dieser Offerte höchstens für die Sanierung des Krans und der Ladebrücke zusammen realistisch erscheinen. Zudem fällt auf, dass die Rekurrentin keine Rechnung für den Ersatz oder die Sanierung eingereicht hat, obwohl diese inzwischen längst erfolgt sein dürften. Die Rekurrentin äusserte sich in der Rekursbegründung nicht zur Frage, ob die Kosten der Neuanschaffung oder Sanierung des Krans von einer Versicherung gedeckt seien, und bestritt die Behauptung in der Vernehmlassung des JDS, dies sei aktenkundig der Fall, nicht. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass für die Kosten der Neuanschaffung oder Sanierung des Krans Versicherungsdeckung besteht und diese die Rekurrentin daher ohnehin nicht belasten. Selbst unter der Annahme, dass der Rekurrentin durch die Neuanschaffung oder Sanierung des Krans und der Ladebrücke Kosten von rund EUR 2 Mio. entstanden sind und dafür keine Versicherungsdeckung besteht, hat die Rekurrentin aber nicht ansatzweise aufgezeigt, dass die Überbindung der Einsatzkosten für sie von existenzieller Bedeutung ist.

 

5.3.3   Gemäss § 18 VRPG dürfen die von den Parteien anerkannten Tatsachen als wahr angenommen werden, wobei dem Gericht im Zweifel die Beweiserhebung vorbehalten bleibt. Als anerkannt gelten auch die im angefochtenen Entscheid ausdrücklich festgestellten Tatsachen, welche die Rekurrentin und allfällige Beigeladene nicht bestritten haben. Pauschale Bestreitungen genügen nicht, um eine Tatsache als streitig zu qualifizieren. Die Bestreitung muss substanziiert bzw. detailliert erfolgen. Eine Bestreitung ist substanziiert, wenn das Gericht und die Gegenpartei erkennen können, welche einzelnen rechtserheblichen Tatsachen bestritten werden, und die Bestreitung der Gegenpartei Anlass gibt, den ihr obliegenden Beweis zu führen (VGE VD.2020.27 vom 1. Dezember 2020 E. 1.5). Die im angefochtenen Entscheid (E. 87) ausdrücklich festgestellte Tatsache, dass der Umsatz der Rekurrentin in den Jahren 2018 und 2019 CHF 346 Mio. und CHF 341 Mio. betragen habe, bestritt die Rekurrentin in ihrer Rekursbegründung nicht wirksam. Zudem blieb sie auch in der Rekursbegründung jegliche konkreten Angaben und jeglichen Beweis betreffend ihre wirtschaftliche Situation schuldig, obwohl das JSD im angefochtenen Entscheid auf das Fehlen eines Nachweises für eine existenzielle Bedeutung der Kosten hingewiesen hatte (vgl. angefochtener Entscheid E. 87). Damit gelten die Feststellungen des JSD betreffend die Umsätze der Rekurrentin als zugestanden. Aufgrund der Akten­lage vor der Einreichung der Replik besteht auch kein Anlass, an der Richtigkeit dieser Feststellungen zu zweifeln. Bei einem jährlichen Umsatz von über CHF 340 Mio. und fehlenden Anzeichen dafür, dass die Rekurrentin wirtschaftlich nicht gesund ist, ist entsprechend den Feststellungen des JSD nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass die Rekurrentin selbst unter Berücksichtigung der Kosten der Neuanschaffung oder Sanierung des Krans und der Ladebrücke über genügend Liquidität verfügt, um die in Rechnung gestellten Kosten zu bezahlen, und trotz Überwälzung der Einsatzkosten nach wie vor einen existenzsichernden Gewinn erzielen kann.

 

5.3.4   Erst mit der Replik machte die Rekurrentin geltend, sie erziele keinen durchschnittlichen Jahresumsatz von CHF 350 Mio. und reichte sie ihre Jahresrechnung 2018 ein, aus der sich unter anderem ihre Umsätze in den Jahren 2017 und 2018 ergeben (vgl. Replik Ziff. 15 f.). Bei dieser Bestreitung, diesen Behauptungen und diesem Beweismittel handelt es sich um unzulässige Noven. In Anwendung von § 16 Abs. 2 VRPG müssen nach feststehender Praxis des Verwaltungsgerichts bereits mit der Rekursbegründung alle Sachverhaltsvorbringen erhoben und belegt werden. In späteren Eingaben kann die rekurrierende Partei keine Noven mehr vorbringen, es sei denn, die neuen Tatsachen oder Beweismittel hätten sich erst später ereignet oder seien erst später bekannt geworden oder es habe zu den betreffenden Vorbringen vorher kein Anlass bestanden. Nach der jüngeren Praxis des Verwaltungsgerichts sind sogar nur noch echte Noven zulässig (VGE VD.2020.27 vom 1. Dezember 2020 E. 1.4 mit Nachweisen). Unter den Begriff der Noven fallen auch neue Bestreitungen von Tatsachen (vgl. AGE BEZ.2019.7 vom 7. Juni 2019 E. 1.2, BEZ.2018.35 vom 18. Februar 2019 E. 1.3; Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 317 N 31). Bei den vorstehend erwähnten Noven handelt es sich um unechte Noven. Nach der jüngeren Praxis des Verwaltungsgerichts sind sie daher von vornherein unzulässig. Es wäre der Rekurrentin ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, die Noven mit der Rekursbegründung vorzubringen. Da sie sich auf eine angeblich existenzielle Bedeutung der Kostenüberbindung beruft, hätte die anwaltlich vertretene Rekurrentin dazu auch offensichtlich Anlass gehabt. Dies gilt erst Recht unter Mitberücksichtigung des Hinweises im angefochtenen Entscheid auf das Fehlen eines Nachweises. Aus diesen Gründen sind die mit der Replik vorgebrachten Noven auch nach der älteren Praxis unzulässig. Der Umstand, dass das JSD in der Vernehmlassung für den Fall, dass das Gericht die Frage der existenziellen Bedeutung für abklärungs­bedürftig hält, die Edition der Erfolgsrechnungen 2018, 2019 und 2020 beantragt hat (Vernehmlassung Ziff. 21), ändert daran nichts. Da die Feststellungen des JSD mangels rechtzeitiger Bestreitung als zugestanden gelten, besteht diesbezüglich kein Abklärungsbedarf.

 

5.3.5   Im Übrigen wäre eine existenzielle Bedeutung der Überbindung der gesamten Einsatzkosten für die Rekurrentin auch bei Berücksichtigung der mit der Replik vorgebrachten Noven zu verneinen. Gemäss der Jahresrechnung 2018 betrug der Betriebsertrag aus Lieferungen und Leistungen in den Jahren 2017 und 2018 rund CHF 41 Mio. und CHF 39 Mio. Damit erscheinen die Feststellungen im angefochtenen Entscheid, der Umsatz der Rekurrentin habe in den Jahren 2018 und 2019 CHF 346 Mio. und CHF 341 Mio. betragen, zwar zweifelhaft. Auch auf der Grundlage der in der Jahresrechnung 2018 enthaltenen Zahlen und unter Mitberücksichtigung der behaupteten und nicht erstellten Kosten von rund EUR 2 Mio. betreffend den Kran ist aber nicht ersichtlich und wird von der Rekurrentin nicht dargelegt, weshalb die Bezahlung der Einsatzkosten von CHF 267'475.66 für sie von existenzieller Bedeutung sein sollte. Die Tatsache, dass die Kosten rund einem Viertel des von der Rekurrentin im Jahr 2018 erzielten Gewinns von CHF 966'491.18 entsprechen, genügt als Begründung dafür nicht, zumal die Rekurrentin über freiwillige Gewinnreserven von CHF 6.5 Mio. verfügt. Im Übrigen kann auch mitberücksichtigt werden, dass die Rekurrentin gemäss den nicht wirksam bestrittenen und damit zugestandenen Feststellungen des JSD der schweizerische Ableger eines weltweit tätigen Logistikkonzerns ist (angefochtener Entscheid E. 87).

 

5.3.6   Gemäss einer im angefochtenen Entscheid zitierten Ansicht soll für die Frage der Zumutbarkeit der Überwälzung der Kosten für juristische Personen gemeinhin auf die wirtschaftliche Tragbarkeit im Sinn von Art. 11 Abs. 2 USG abgestellt werden (vgl. Mettler/Moser/Starke, Umwelthaftung und Versicherung von Umweltrisiken, in: HAVE 206 S. 401, 410). Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Tragbarkeit ist grundsätzlich auf einen mittleren und wirtschaftlich gesunden Betrieb der betreffenden Branche abzustellen (vgl. Art. 4 Abs. 3 der Luftreinhalte-Verordnung [LRV, SR 814.318.142.1]; Art. 3 Abs. 5 der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung [NISV, SR 814.710]; Schrade/Loretan, in: Vereinigung für Umweltrecht/Keller [Hrsg.], Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Auflage, Zürich 2004, Art. 11 N 33; vgl. ferner Mettler/Moser/Starke, a.a.O., S. 410). Die wirtschaftliche Tragbarkeit ist gegeben, wenn dieses Standardunternehmen von seiner Liquidität her in der Lage sein sollte, die Massnahme zu finanzieren, und nach wie vor einen existenzsichernden Gewinn realisieren kann (BVGer A-1300/2015 vom 30. März 2016 E. 11.3.1; Schrade/Loretan, a.a.O., Art. 11 N 33 und 34 f.; vgl. Mettler/Moser/Starke, a.a.O., S. 410). Massnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Einwirkung sowie zu deren Feststellung und Behebung im Sinn von Art. 59 USG unterscheiden sich wesentlich von den Massnahmen der vorsorglichen Emissionsbegrenzung im Sinn von Art. 11 Abs. 2 USG. Daher erscheint es nicht sachgerecht, für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Kostenüberbindung gemäss Art. 59 USG das Kriterium der wirtschaftlichen Tragbarkeit im Sinn von Art. 11 Abs. 2 USG heranzuziehen. Im Übrigen ist nicht ersichtlich und wird von der Rekurrentin nicht dargelegt, weshalb ein mittlerer und gesunder wirtschaftlicher Betrieb der Logistikbranche nicht über genügend Liquidität zur Bezahlung von Einsatzkosten von rund CHF 267'000.– verfügen und trotz der Tragung dieser Kosten weiterhin in der Lage sein sollte, einen existenzsichernden Gewinn zu erzielen. Ebenso wenig wird von der Rekurrentin dargelegt, weshalb diese Voraussetzungen für ihr konkretes Unternehmen nicht erfüllt sein sollten.

 

5.4      Bei einer Mehrheit von Verursachern haben die Behörden die Kosten nach pflichtgemässem Ermessen unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Anteile an der Verursachung in analoger Anwendung haftpflichtrechtlicher Grundsätze (Art. 51 Abs. 2 OR) auf die Verursacher zu verteilen (vgl. BGer 1A.178/2003 vom 27. August 2004 E. 6; Trüeb, a.a.O., Art. 59 N 46 f.; Wagner Pfeifer, a.a.O., N 131). Eine solche Kostenverteilung ist im vorliegenden Fall ausgeschlossen, weil trotz diesbezüglicher Bemühungen der Staatsanwaltschaft abgesehen von der Rekurrentin kein Verursacher feststellbar ist (vgl. VGer SO VWBES.2010.50 vom 1. Februar 2011 E. 6.a, in: SOG 2011 Nr. 26).

 

6.

6.1      Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, ist die Überbindung der gesamten Kosten, die der Bereich Rettung der Rekurrentin mit der angefochtenen Verfügung in Rechnung gestellt hat, nach Art. 59 USG gerechtfertigt. Folglich kann mangels Entscheiderheblichkeit offen bleiben, ob die Kosten auch gestützt auf § 4 Abs. 2 oder 3 FWG auf die Rekurrentin überwälzt werden könnten. Auf die diesbezüglichen Erwägungen des JSD und Rügen der Rekurrentin ist daher nicht weiter einzugehen.

 

6.2      Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Rekurrentin gestützt auf § 30 Abs. 1 VRPG die Gerichtskosten des verwaltugsgerichtlichen Rekursverfahrens zu tragen. Diese werden in Anwendung von § 23 Abs. 2 und § 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 8'000.– festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

 

Die Rekurrentin trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 8'000.–, einschliesslich Auslagen.

 

Mitteilung an:

-       Rekurrentin

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-       Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

 

MLaw Anja Fankhauser

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.