Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2020.266

 

URTEIL

 

vom 8. Dezember 2021

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Carl Gustav Mez

und Gerichtsschreiberin MLaw Anja Fankhauser

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                       Rekurrentin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

und/oder [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Industrielle Werke Basel                                                Rekursgegenerin

Margarethenstrasse 40, 4002 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen eine Verfügung der Industriellen Werke Basel

vom 24. September 2020

 

betreffend Rechnung Nr. 150004293666 vom 4. Oktober 2019

 


Sachverhalt

 

Mit Rechnung Nr. 150004293666 vom 4. Oktober 2019 forderten die Industriellen Werke Basel (IWB bzw. Rekursgegnerin) von der A____ (Rekurrentin) für den Energiebezug vom 1. Dezember 2018 bis zum 31. Juli 2019 in ihrer Liegenschaft am [...] in Basel den Betrag von CHF 31'838.40 ein. Die dagegen erhobene Einsprache wiesen die IWB mit Verfügung vom 24. September 2020 ab.

 

Gegen diese Verfügung richtet sich der am 5. Oktober 2020 angemeldete und am 15. Dezember 2020 begründete Rekurs der Rekurrentin an den Regierungsrat, den das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 29. Dezember 2020 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen hat. Mit ihrem Rekurs begehrt die Rekurrentin die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es sei zudem festzustellen, dass die Energiebezugsgebühren für diese Rechnungsperiode durch die an die IWB erfolgte Zahlung in Höhe von CHF 4'130.10 vollumfänglich abgegolten seien und die Rekurrentin der Rekursgegnerin nichts mehr schulde. Eventualiter seien die Energiebezugsgebühren anhand des Bezugs der vorangehenden Perioden festzusetzen. Subeventualiter sei die Sache an die IWB zur Neufestlegung der Energiebezugsgebühren zurückzuweisen. Die IWB beantragten mit Vernehmlassung vom 19. März 2021 unter Auferlegung einer angemessenen Umtriebsentschädigung die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung des Rekurses. Der Verfahrensleiter forderte die IWB in der Folge zur Einreichung diverser Rechnungkopien früherer Abrechnungszeiträume auf. Dieser Forderung kam die Rekursgegnerin mit Eingaben vom 7. Mai 2020 und 2. Juni 2020 nach. Am 7. Juni 2021 fragte der Verfahrensleiter beim Eidgenössischen Institut für Metrologie (METAS) unter anderem an, ob das METAS im Rahmen eines Gutachtens Aussagen dazu machen könne, ob ein Zähler richtig gemessen habe. Das METAS beantwortet die diversen Fragen mit Schreiben vom 8. Juli 2021. Mit Eingabe vom 31. August 2021 replizierte die Rekurrentin und hielt an ihren Begehren fest.

 

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.

 

 

Erwägungen

 

1.

Gemäss § 37 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Industriellen Werke Basel (IWB-Gesetz, SG 772.300) unterliegen Entscheide der IWB über Einsprachen gegen Rechnungen gemäss den Bestimmungen des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) der Beschwerde an den Regierungsrat. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 42 OG in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) sowie dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 29. Dezember 2020. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100]). Die Rekurrentin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Sie ist daher gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerecht eingereichten Rekurs ist einzutreten.

 

2.

2.1      Die IWB sind eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt (§ 2 Abs. 1 IWB-Gesetz). Sie erbringen ihre Leistungen gegen Entgelt (§ 22 Abs. 1 IWB-Gesetz). Die Nutzung der Verteilnetzinfrastruktur der IWB im Bereich Elektrizität und die Lieferung von Elektrizität an feste Endverbraucher werden durch Gebühren abgegolten (§ 22 Abs. 1 sowie § 23 Abs. 1 lit. b und d IWB-Gesetz). Zur Feststellung der von den Kundinnen und Kunden bezogenen Energiemenge und der bezogenen Leistung stellen die IWB jeder Endverbraucherin und jedem Endverbraucher ein Messmittel zur Verfügung. Die Messmittel bestehen aus einem Elektrizitätszähler und allfälligen Schaltapparaten und stehen im Eigentum der IWB (§ 40 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel für Leistungen im Bereich Elektrizität [AB-IWB, SG 772.400]). Die erhobenen Messdaten sind Grundlage für die Abrechnung der Netznutzungsgebühren sowie der bezogenen Elektrizität (§ 46 Abs. 1 AB-IWB).

 

2.2

2.2.1   Wer die objektive Beweislast für eine rechtserhebliche Tatsache und damit die Folgen der Beweislosigkeit trägt, bestimmt sich im öffentlichen Recht nach der Beweislastregel von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) als allgemeinem Rechtsgrundsatz, soweit das anwendbare Gesetz keine Sonderregeln enthält. Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat gemäss Art. 8 ZGB derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Zur Konkretisierung dieser allgemeinen Beweislastregel unterscheiden das Bundesgericht und die überwiegende Lehre zwischen rechtserzeugenden oder rechtsbegründenden, rechtsaufhebenden oder rechtsvernichtenden und rechtshindernden Tatsachen. Rechtserzeugende Tatsachen hat zu beweisen, wer daraus ein Recht oder Rechtsverhältnis ableitet. Rechtsaufhebende und rechtshindernde Tatsachen hat zu beweisen, wer sie einwendet (VGE VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 1.3.2 mit Nachweisen, VD.2018.41 vom 27. Juni 2018 E. 2.1.2 mit Nachweisen).

 

2.2.2   Die von den Kundinnen und Kunden bezogenen Energiemengen und die bezogene Leistung sind im Hinblick auf die Gebühren für die Netznutzung und die Lieferung von Elektrizität rechtsbegründende Tatsachen. Folglich tragen nach den allgemeinen Grundsätzen die IWB die objektive Beweislast für die Richtigkeit der mit ihren Messmitteln erhobenen Messdaten. Gemäss § 10 Abs. 2 lit. h IWB-Gesetz erlässt der Verwaltungsrat der IWB Ausführungsbestimmungen und gemäss § 23 Abs. 1 lit. a IWB-Gesetz sind für den Anschluss an die Verteilnetze der IWB im Bereich Elektrizität Gebühren zu erheben. Gestützt auf diese Bestimmungen beschloss der Verwaltungsrat der IWB die AB-IWB. Gemäss § 46 Abs. 1 AB-IWB gelten die erhobenen Messdaten bis zum Beweis des Gegenteils als richtig. Die Rekurrentin bezweifelt die Zulässigkeit dieser Bestimmung (vgl. Rekursbegründung Ziff. 11 f., Stellungnahme vom 31. August 2021 [act. 16] S. 1). Mit § 46 Abs. 1 AB-IWB wird eine Tatsachenvermutung statuiert. Damit wird die Beweislast abweichend von der allgemeinen Regel verteilt und eine Beweislastumkehr bewirkt (vgl. Baumgartner/Dolge/Markus/Spühler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 10. Auflage, Bern 2018, Kap. 10 N 52, 60, 63 und 66; Göksu, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 8 ZGB N 17 f.; Walter, in: Berner Kommentar, Band I, Einleitung und Personenrecht, 2012, Art. 8 ZGB N 412). Es erscheint fraglich, ob der Erlass einer Bestimmung mit einer solchen Tragweite in vom Verwaltungsrat einer selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt beschlossenen Ausführungsbestimmungen mit dem Legalitätsprinzip vereinbar ist. Gemäss § 83 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt (KV, SG 111.100) erlässt der Grosse Rat alle grundlegenden und wichtigen Bestimmungen in der Form des Gesetzes. Grundlegend und wichtig sind Bestimmungen, für welche die Verfassung ausdrücklich das Gesetz vorsieht, sowie insbesondere Bestimmungen über die Grundzüge der Rechtsstellung des Einzelnen, den Gegenstand der Abgaben, den Kreis der Abgabepflichtigen und die Bemessung der Abgaben mit Ausnahme der Gebühren von geringer Höhe, Zweck, Art und Rahmen von kantonalen Leistungen sowie die Grundzüge der Organisation und der Aufgaben der Behörden (§ 83 Abs. 2 KV). Die wichtigen Regelungen müssen bei der Delegation von Rechtssetzungskompetenzen in einem Gesetz umschrieben sein (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 364 f., 368 und 374a). Es erscheint durchaus denkbar, eine Bestimmung, welche die Beweislast für eine Voraussetzung von Gebühren, die bei einer sehr grossen Zahl von Kundinnen und Kunden erhoben werden, abweichend von der allgemeinen Beweislastregel verteilt, als grundlegend und wichtig zu qualifizieren. Im vorliegenden Fall kann die Frage der Gültigkeit von § 46 Abs. 1 AB-IWB jedoch offenbleiben, weil der Rekurs aus den nachstehenden Gründen auch bei einer Verteilung der objektiven Beweislast nach den allgemeinen Regeln abzuweisen ist.

 

2.2.3   Wird die Richtigkeit der Messdaten durch die Kundin oder den Kunden bestritten, so kann die Kundin bzw. der Kunde gemäss § 46 Abs. 2 AB-IWB eine Prüfung der Zähler durch die IWB oder eine andere, amtlich ermächtigte Eichstelle verlangen. In Streitfällen ist der Befund des METAS massgebend. Die IWB scheinen aus dieser Bestimmung schliessen zu wollen, der Beweis des Gegenteils der Richtigkeit der erhobenen Messdaten im Sinn von § 46 Abs. 1 AB-IWB könne nur mittels einer Prüfung der Zähler durch das METAS erbracht werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 2). Eine solche Tragweite kann § 46 Abs. 2 AB-IWB offensichtlich nicht beigemessen werden, weil der Beweis der Unrichtigkeit der in der Vergangenheit erhobenen Messdaten mittels einer Prüfung der Zähler regelmässig gar nicht erbracht werden kann, wenn der Zähler aktuell richtig misst. Ob ein Zähler aktuell richtig misst, kann mit einer sogenannten Befundprüfung festgestellt werden. Wenn der Zähler aktuell korrekt misst, ist es gemäss der Auskunft des METAS betreffend den im vorliegenden Fall eingesetzten Zählertypen sehr wahrscheinlich, dass er auch davor richtig gemessen hat. Genauere oder verlässlichere Angaben zum Messverhalten in der Vergangenheit könne das METAS voraussichtlich aber auch aufgrund einer Prüfung des Zählers im Rahmen eines Gutachtens nicht machen (vgl. Stellungnahme des METAS vom 8. Juli 2021 [act. 14]). Die Feststellung in § 46 Abs. 2 AB-IWB, in Streitfällen sei der Befund des METAS massgebend, dürfte sich bloss auf die ebenfalls in dieser Bestimmung geregelte Prüfung der Zähler beziehen. Jedenfalls kann der Befund des METAS aber höchstens insoweit massgebend sein, als es über allgemeine Aussagen hinausgehende konkrete Feststellungen betreffend die Richtigkeit der erhobenen Messdaten machen kann. Für den vorliegenden Fall hat es dies mit Stellungnahme vom 8. Juli 2021 verneint und erklärt, dass es nicht bereit wäre, im Auftrag des Gerichts ein Gutachten betreffend die Frage, ob der fragliche Zähler in der fraglichen Zeit korrekt gemessen hat, zu erstellen. Folglich können die IWB im vorliegenden Fall aus § 46 Abs. 2 AB-IWB nichts zu ihren Gunsten ableiten, wie die Rekurrentin zu Recht geltend macht (vgl. act. 16 S. 1).

 

2.2.4   Grundsätzlich gilt eine beweisbedürftige Tatsache nur dann als erwiesen, wenn dafür der volle Beweis erbracht ist. Nach dem Regelbeweismass gilt der Beweis dann als erbracht, wenn die Behörde nach objektiven Gesichtspunkten von der Verwirklichung der Tatsache überzeugt ist. Dies setzt voraus, dass am Vorliegen der Tatsache keine ernsthaften Zweifel bestehen (VGE VD.2018.41 vom 27. Juni 2018 E. 2.1.1 mit Nachweisen). Wenn ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar ist, liegt Beweisnot vor. In diesem Fall genügt das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 S. 324; Krauskopf/Emmenegger/Babey, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 12 N 213; Sutter-Somm, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 2017, N 905). Nach diesem Beweismass gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichstpunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (vgl. Lardelli/Vetter, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2018, Art. 8 ZGB N 18; Sutter-Somm, a.a.O., N 907). Gemäss verbreiteter Lehre muss die numerische Wahrscheinlichkeit mindestens 75 % betragen (Lardelli/Vetter, a.a.O., Art. 8 ZGB N 18; Walter, a.a.O., Art. 8 ZGB N 138).

 

Es ist den IWB offensichtlich nicht zumutbar, sich die Richtigkeit der Messdaten aller Zähler unabhängig von konkreten Beanstandungen ständig vom METAS bestätigen zu lassen. Die Erhebung zusätzlicher Beweise wäre erst im Zeitpunkt konkreter Beanstandungen zumutbar. Solche erfolgen regelmässig erst einige Zeit nach der Messung. Zu diesem Zeitpunkt ist ein strikter Beweis nach der Natur der Sache jedenfalls beim vorliegend verwendeten Zählertyp nicht mehr möglich. Wie bereits erwähnt kann das METAS zwar feststellen, ob ein Zähler aktuell richtig misst, und ist es gemäss der Auskunft des METAS sehr wahrscheinlich, dass ein Zähler, der aktuell richtig misst, auch in der Vergangenheit richtig gemessen hat. Mit absoluter Sicherheit könne von einer aktuell korrekten Messung eines Zählers aber nicht auf die Korrektheit der Messung in der Vergangenheit rückgeschlossen werden. Genauere oder verlässlichere Angaben zum Messverhalten in der Vergangenheit könnte das METAS voraussichtlich auch aufgrund einer Prüfung eines Zählers im Rahmen eines Gutachtens nicht machen. Dem METAS seien keine Möglichkeiten bekannt, die den eindeutigen Nachweis liefern, dass ein Zähler in der Vergangenheit korrekt gemessen hat (vgl. act. 14). Damit befinden sich die IWB betreffend die Richtigkeit der erhobenen Messdaten in einer Beweisnot. Folglich genügt diesbezüglich das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit.

 

3.

3.1      Die streitgegenständliche Rechnung mit der Rechnungs-Nr. 150004293666 vom 4. Oktober 2019 (nachfolgend Rechnung vom 4. Oktober 2019) betrifft die Abrechnungsperiode vom 1. Dezember 2018 bis zum 31. Juli 2019, das Objekt [...], den Zähler mit der Zähler-Nr. [...], die Adressatin A____ und die Geschäftspartnerin [...]. Die Rekurrentin bestreitet nicht, dass der in Rechnung gestellte Stromverbrauch auf den Messangaben des Zählers Nr. [...] basiert und dass dieser vor und nach der streitgegenständlichen Periode richtig gemessen hat. Den in der Rekursbegründung (Ziff. 9) gestellten Beweisantrag auf Prüfung des Zählers durch das METAS zog die Rekurrentin sinngemäss zurück, indem sie in ihrer Stellungnahme vom 31. August 2021 (act. 16 S. 2) erklärte, sie erachte eine reine Befundprüfung als obsolet, weil die Korrektheit der aktuellen Messung nicht bestritten und damit nicht Beweisgegenstand sei. Im Übrigen wäre der Beweisantrag mangels Beweiseignung abzuweisen, weil eine Prüfung des Zählers gemäss der Stellungnahme des METAS vom 8. Juli 2021 keine genaueren oder verlässlicheren Angaben zum vorliegend strittigen Messverhalten in der Vergangenheit liefern könnte. Die Rekurrentin macht aber geltend, der Zähler habe in der streitgegenständlichen Periode vorübergehend falsch gemessen (vgl. Rekursbegründung Ziff. 7–9 und 13).

 

3.2      Beim Zähler Nr. [...] handelt es sich um einen Stromzähler DVS3008.11-M2, Hersteller DZG (Deutsche Zählergesellschaft), Jahrgang 1999. Der Zähler wurde nach Schweizer Gesetzgebung geeicht. Zähler fallen alle fünf Jahre in ein Prüflos. Das Los, zu dem der Zähler Nr. [...] gehört, ist letztmals am 6. Dezember 2019 überprüft und freigegeben worden (vgl. Vernehmlassung [act. 6] S. 4 f.; Eingabe der IWB vom 7. Mai 2021 [act. 10] S. 2 f.; Vernehmlassungsbeilagen [act. 7] 6 und 7). Wie bereits mehrfach erwähnt kann gemäss Auskunft des METAS aufgrund aktuell korrekter Messung eines Zählers zwar nicht mit absoluter Sicherheit auf die Korrektheit der Messungen in der Vergangenheit rückgeschlossen werden. Wenn ein Zähler vom Typ des Zählers Nr. [...] aktuell richtig misst, sei es jedoch «sehr wahrscheinlich», dass er auch davor richtig gemessen hat. Zudem sei der betreffende Zählertyp bislang nicht negativ aufgefallen (act. 14 S. 1). Damit bestehen für die Richtigkeit der mit dem Zähler Nr. [...] für die streitgegenständliche Periode erhobenen Messdaten derart gewichtige Gründe, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Die Vorbringen der Rekurrentin vermögen daran nichts zu ändern.

 

3.3      Zur Begründung ihres Einwands, der Zähler habe vorübergehend falsch gemessen, behauptet die Rekurrentin zunächst, der ihr für die Abrechnungsperiode vom 1. Dezember 2018 bis zum 31. Juli 2019 in Rechnung gestellte Verbrauch sei ungefähr acht Mal höher als der sonstige Verbrauch (vgl. Rekursbegründung Ziff. 7). Diese Behauptung kann anhand der folgenden Rechnungen, die dasselbe Objekt und denselben Zähler betreffen, überprüft werden: Rechnung mit der Rechnungs-Nr. 150003470905 vom 30. September 2016 (nachfolgend Rechnung vom 30. September 2016) betreffend die Abrechnungsperiode vom 1. August 2015 bis 31. Juli 2016, Rechnung mit der Rechnungs-Nr. 150003747974 vom 1. September 2017 (nachfolgend Rechnung vom 1. September 2017) betreffend die Abrechnungsperiode vom 1. August 2016 bis 31. Juli 2017, Rechnung mit der Rechnungs-Nr. 150004220613 vom 14. Juni 2019 (nachfolgend Rechnung vom 14. Juni 2019) betreffend die Abrechnungsperiode vom 1. August 2017 bis 30. November 2018, Rechnung mit der Rechnungs-Nr. 100000367596 vom 26. Februar 2020 (nachfolgend Rechnung vom 26. Februar 2020) betreffend die Abrechnungsperiode vom 1. August 2019 bis 24. Februar 2020 und Rechnung mit der Rechnungs-Nr. 150004544416 vom 2. Oktober 2020 (nachfolgend Rechnung vom 2. Oktober 2020) betreffend die Abrechnungsperiode vom 25. Februar 2020 bis 31. Juli 2020. Die Rechnungen vom 26. Februar und 2. Oktober 2020 betreffen sowohl das Objekt [...] und den Zähler mit der Zähler-Nr. [...] als auch das Objekt [...] und den Zähler mit der Zähler-Nr. [...]. Da die streitgegenständliche Rechnung und die übrigen Rechnungen nur das Objekt [...], und den Zähler mit der Zähler-Nr. [...] betreffen, sind die Angaben betreffend das Objekt [...] und den Zähler mit der Zähler-Nr. [...] auf den Rechnungen vom 26. Februar und 2. Oktober 2020 für den Vergleich des Stromverbrauchs nicht zu berücksichtigen. Den erwähnten Rechnungen können die folgenden Angaben zum Verbrauch entnommen werden:

 

Abrechnungsperiode 1. August 2015 bis 31. Juli 2016

Strom Normaltarif 7‘995.00 kWh

Strom Spartarif 6‘544.00 kWh

Durchschnitt Strom Normaltarif pro Monat 666.25 kWh

Durchschnitt Strom Spartarif pro Monat 545.33 kWh

 

Abrechnungsperiode 1. August 2016 bis 31. Juli 2017

Strom Normaltarif 6‘975.00 kWh

Strom Spartarif 4‘144.00 kWh

Durchschnitt Strom Normaltarif pro Monat 581.25 kWh

Durchschnitt Strom Spartarif pro Monat 345.33 kWh

 

Abrechnungsperiode 1. August 2017 bis 30. November 2018

Strom Normaltarif 23‘690.00 kWh

Strom Spartarif 17‘879.00 kWh

Durchschnitt Strom Normaltarif pro Monat 1‘480.63 kWh

Durchschnitt Strom Spartarif pro Monat 1‘117.44 kWh

 

Abrechnungsperiode 1. Dezember 2018 bis 31. Juli 2019

Strom Normaltarif 68‘802.00 kWh

Strom Spartarif 33‘258.00 kWh

Durchschnitt Strom Normaltarif pro Monat 8‘600.25 kWh

Durchschnitt Strom Spartarif pro Monat 4‘157.25 kWh

 

Abrechnungsperiode 1. August 2019 bis 24. Februar 2020

Strom Normaltarif 8‘318.00 kWh

Strom Spartarif 3‘065.00 kWh

Durchschnitt Strom Normaltarif pro Monat 1‘188.29 kWh

Durchschnitt Strom Spartarif pro Monat 437.86 kWh

 

Abrechnungsperiode 25. Februar 2020 bis 31. Juli 2020

Strom Normaltarif 3‘663.00 kWh

Strom Spartarif 3‘430.00 kWh

Durchschnitt Strom Normaltarif pro Monat 732.60 kWh

Durchschnitt Strom Spartarif pro Monat 686.00 kWh

 

Insgesamt war damit der in Rechnung gestellte durchschnittliche monatliche Stromverbrauch in der streitgegenständlichen Periode etwa fünf Mal höher als in der vorangehenden und etwa acht Mal höher als in der nachfolgenden Periode. Auch der Verbrauch gemäss den nicht bestrittenen Rechnungen war aber erheblichen Schwankungen unterworfen. So war der nicht bestrittene durchschnittliche monatliche Stromverbrauch in der Periode vom 1. August 2017 bis 30. November 2018 etwa drei Mal höher als in der Periode vom 1. August 2016 bis 31. Juli 2017. Jedenfalls unter Mitberücksichtigung des Umstands, dass der Stromverbrauch ohnehin erheblich geschwankt hat, ändert der Umstand, dass der Stromverbrauch in der streitgegenständlichen Periode etwa fünf Mal höher als in der vorangehenden und etwa acht Mal höher als in der nachfolgenden Periode gewesen ist, nichts daran, dass eine vorübergehende Fehlfunktion des Zählers zwar nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden kann, aber vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fällt.

 

3.4      Weiter behauptet die Rekurrentin, die angebliche Erhöhung des Stromverbrauchs sei nicht möglich, weil die Nutzer des Objekts (Mieter) keinerlei Änderungen an den strombetriebenen Anlagen und Geräten vorgenommen hätten (Rekursbegründung Ziff. 7). Als Beweismittel reicht sie Bestätigungen der [...], der [...] und der [...] vom 4. Juni 2020 (Rekursbeilagen [act. 4] 4a–4c) ein, gemäss denen die betreffenden Mieterinnen seit dem 1. Dezember 2018 keine nennenswerten Änderungen in ihren stromverbrauchenden Geräten vorgenommen hätten. Diese Bestätigungen dürften bereits deshalb untauglich sein, weil sie sich gemäss Betreff auf Mietobjekte im 2. OG beziehen und die streitgegenständliche Rechnung das Parterre betrifft. Eine der über den im vorliegenden Fall relevanten Zähler-Nr. [...] betriebenen Mieterinnen war gemäss den Feststellungen der IWB die B____ (Vernehmlassung [act. 6] S. 3). Dafür, dass diese Gesellschaft zumindest bis und mit der Abrechnungsperiode 1. August 2017 bis 30. November 2018 eine der Mieterinnen gewesen ist, deren Strombedarf mit dem Zähler Nr. [...] gemessen worden ist, spricht auch die Tatsache, dass die B____ Adressatin der Rechnungen vom 30. September 2016, 1. September 2017 und 14. Juni 2019 gewesen ist. Gemäss Handelsregisterauszug wurde über die B____ mit Wirkung ab dem 30. Januar 2019 der Konkurs eröffnet und wurde die Gesellschaft am 16. Januar 2020 gelöscht. Zu den stromverbrauchenden Geräten der B____ fehlen jegliche Angaben. Selbst wenn mit den von der Rekurrentin eingereichten Bestätigungen alle für den im vorliegenden Fall relevanten Stromverbrauch verantwortlichen Geräte erfasst würden, könnte aus dem Umstand, dass die Mieterinnen keine nennenswerten Änderungen in ihren stromverbrauchenden Geräten vorgenommen hätten, nicht geschlossen werden, ihr Stromverbrauch könne sich nicht vervielfacht haben. Auch mit unveränderten Geräten kann bei einer ohne weiteres möglichen Vervielfachung der Dauer und/oder der Intensität der Nutzung der Stromverbrauch vervielfacht werden. Zusammenfassend kann die Rekurrentin aus den eingereichten Bestätigungen nichts zu ihren Gunsten ableiten.

 

3.5      Schliesslich behauptet die Rekurrentin, der für die streitgegenständliche Periode in Rechnung gestellte Stromverbrauch liege weit über dem, was realistischerweise von Nutzern überhaupt an Strom bezogen werden könne (Rekursbegründung Ziff. 13). Diese weder substanziierte noch belegte Behauptung kann mangels hinreichender Begründung nicht berücksichtigt werden.

 

3.6      Im Übrigen beruft sich die Rekurrentin auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Februar 2018 (vgl. Eingabe vom 31. August 2021 [act. 16] S. 2 und Beilage [act. 17]). Daraus kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten, weil sich der vom Bundesgerichtshof beurteilte Fall wesentlich vom vorliegenden unterscheidet. Erstens ist das Entgelt für die Stromlieferung in diesem Fall öffentlich-rechtlicher und in jenem privatrechtlicher Natur. Zweitens bezieht sich das Urteil des Bundesgerichtshofs auf eine Regelung der Einwendungen gegen Stromrechnungen, die dem vorliegend massgebenden Recht fremd ist. Dritten handelte es sich im vom Bundesgerichtshof beurteilten Fall bei den Strombezügern um ein älteres Ehepaar in eher bescheidenden Lebensverhältnissen, in dessen Haushalt zeitweise noch ein Enkel lebte. Unter diesen Umständen sind Abweichungen der Verbrauchswerte unwahrscheinlicher als wenn der Stromverbrauch wie im vorliegenden Fall auf die Aktivitäten mehrerer Unternehmen zurückgeht.

 

3.7      Aus den vorstehenden Gründen ändern die Vorbringen der Rekurrentin nichts daran, dass die Richtigkeit der mit dem Zähler Nr. [...] für die streitgegenständliche Periode erhobenen Messdaten überwiegend wahrscheinlich ist. Damit ist der für die streitgegenständliche Prognose in Rechnung gestellte Stromverbrauch mit dem vorliegend erforderlichen Beweismass erstellt. Folglich ist der Rekurs vollumfänglich abzuweisen.

 

4.

4.1      Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Rekurrentin die Gerichtskosten mit einer Gebühr von CHF 2'000.–, einschliesslich Auslagen (§ 30 Abs. 1 VRPG, § 23 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]). Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

 

4.2      Die IWB beantragen, die Rekurrentin sei zur Zahlung einer angemessenen Umtriebsentschädigung zu verpflichten. Die Zusprechung einer Parteientschädigung oder Umtriebsentschädigung an die IWB ist ausgeschlossen (vgl. VGE VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 8.2, VD.2020.25 vom 3.August 2020 E. 4.2).

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

 

Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 2‘000.–, einschliesslich Auslagen.

 

Der Antrag der Industriellen Werke Basel auf Zusprechung einer Umtriebsentschädigung wird abgewiesen.

 

Mitteilung an:

-       Rekurrentin

-       Präsidialdepartement des Kantons Basel-Stadt

-       Industrielle Werke Basel

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

 

MLaw Anja Fankhauser

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.