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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2020.2
URTEIL
vom 8. April 2020
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, lic. iur. Cla Nett
und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 14. November 2019
betreffend Familiennachzug
Sachverhalt
Die Schweizer Staatsangehörige A____ (Rekurrentin) wurde am [...] in Kasachstan geboren. Dort heiratete sie am [...] 2007 den kasachischen Staatsangehörigen B____, geboren am [...]. Die gemeinsame Tochter C____, geboren am [...] 2008, verfügt wie ihre Mutter über die schweizerische Staatsbürgerschaft. Am [...] 2017 reiste die Rekurrentin mit ihrer Tochter erstmals in die Schweiz ein und stellte mit Schreiben vom 6. Dezember 2017 bzw. 28. März 2018 beim Migrationsamt Basel-Stadt ein Gesuch um Familiennachzug für ihren Ehemann. Mit Verfügung vom 20. März 2019 wies das Migrationsamt dieses Gesuch ab. Den dagegen mit Schreiben vom 8. und 23. April 2019 erhobenen und begründeten Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 14. November 2019 ab, wobei der Rekurrentin für das verwaltungsinterne Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde.
Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 25. November und 16. Dezember 2019 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat. Dabei beantragt die Rekurrentin, der angefochtene Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben, es sei der Familiennachzug für ihren Ehemann zu bewilligen und es sei diesem eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid vollumfänglich aufzuheben und es sei das Migrationsamt anzuweisen, den Familiennachzug für ihren Ehemann zu bewilligen und diesem eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das JSD, subsubeventualiter an das Migrationsamt zurückzuweisen; unter o/e-Kostenfolge. Für den Fall des Unterliegens sei der Rekurrentin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen und insbesondere auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 8. Januar 2020 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 10. Januar 2020 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und auf die Einholung einer Vernehmlassung der Vorinstanz verzichtet und das JSD um die Edition seiner Akten ersucht.
Die Einzelheiten und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]) für die Beurteilung des Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungsrates vom 8. Januar 2020 sowie aus § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) und § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Die Rekurrentin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung und Änderung. Sie ist damit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs berechtigt. Auf den gemäss § 46 Abs. 1 und 2 OG fristgerecht eingereichten und begründeten Rekurs ist somit einzutreten.
1.2 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und in Anwendung von Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids vorherrschen (vgl. BGE 127 II 60 E. 1b S. 63; BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2018.223 vom 24. Oktober 2019 E. 1.2, VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 1.3, VD.2015.240 vom 19. September 2016 E. 1.2).
1.3 Im Rekursverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die Rekurrierenden haben ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277 ff., 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 504; VGE VD.2018.140 vom 8 Mai 2019 E. 1.3, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3; zum Ganzen VGE VD.2019.239 vom 28. Januar 2020).
1.4 Das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) wurde am 16. Dezember 2016 revidiert. Dabei wurde das Gesetz in Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) umbenannt. Nachdem einige geänderte Bestimmungen bereits am 1. Januar 2018 in Kraft getreten waren, traten die übrigen geänderten Bestimmungen einschliesslich des geänderten Titels am 1. Januar 2019 in Kraft. Damit stellt sich die Frage, ob im vorliegenden hängigen Verfahren das alte oder das neue Recht zur Anwendung gelangt.
Nach der Rechtsprechung ist das bisherige materielle Recht gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG über den zu engen Wortlaut dieser Bestimmung hinaus auf alle Verfahren anwendbar, die erstinstanzlich vor Inkrafttreten des neuen Rechts eingeleitet worden sind, unabhängig davon, ob sie von Amtes wegen oder auf Gesuch hin eröffnet worden sind (BGer 2C_130/2010 vom 25. Juni 2010 E. 1.2, 2C_663/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1, 2C_745/2008 vom 24. Februar 2009 E. 1.2.3; BVGE 2008/1 E. 2; VGE VD.2010.39 vom 28. April 2011 E. 2.1, VD.2010.199 vom 19. April 2011 E. 2, VD.2010.189 vom 9. Februar 2011 E. 2.1 [alle zum Inkrafttreten des AuG]). Dementsprechend bleibt in analoger Anwendung von Art. 126 Abs. 1 AuG das bisherige materielle Recht anwendbar, wenn das Verfahren vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts von Amtes wegen eröffnet worden ist (BGer 2C_466/2009 vom 13. Januar 2010 E. 2, 2C_18/2009 vom 7. September 2009 E. 1.2; VGE VD.2010.189 vom 9. Februar 2011 E. 2.1). Massgebend ist dabei der Zeitpunkt, in dem die betroffene Person von der Eröffnung des Verfahrens in Kenntnis gesetzt worden ist (vgl. BGer 2C_478/2010 vom 17. November 2010 E. 1, 2C_837/2009 vom 27. Mai 2010 E. 1, 2C_663/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1, 2C_745/2008 vom 24. Februar 2009 E. 1.2.4). Diese Praxis beansprucht auch für die Revision vom 16. Dezember 2016 Geltung.
Demgegenüber bestimmt sich das Verfahrensrecht gemäss den allgemeinen Übergangsbestimmungen des AuG bzw. AIG (Art. 126 Abs. 2) nach dem neuen Recht (VGE VD.2019.64 vom 19. August 2019 E. 1.4, VD.2019.18 vom 22. Juli 2019 E. 2.1, VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 1.4). Dies entspricht dem allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsatz, wonach neue Verfahrensbestimmungen ab ihrem Inkrafttreten grundsätzlich von allen Instanzen sofort anzuwenden sind (VGE VD.2019.64 vom 19. August 2019 E. 1.4, VD.2019.18 vom 22. Juli 2019 E. 2.1, VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 1.4; vgl. BGE 136 II 187 E. 3.1 S. 189; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, § 24 N 20).
Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren betreffend die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten mit dem ersten Schreiben vom 6. Dezember 2017 vor dem 1. Januar 2018 eingeleitet. Folglich beurteilt sich der vorliegende Fall nach den materiellen Bestimmungen des alten Rechts, dessen hier massgebende Bestimmungen im Übrigen auch keine Änderung erfahren haben. Revidierte Verfahrensbestimmungen stehen ebenfalls nicht zur Diskussion. Im Folgenden wird deshalb die Bezeichnung AuG verwendet.
2.
2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. b AuG erlöschen die Ansprüche nach Art. 42 AuG, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen. Ein Widerrufsgrund besteht unter anderem, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG). Dabei ist mit den treffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid eine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit vorausgesetzt; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht und ebenso wenig kann diesbezüglich auf Hypothesen und pauschalierte Gründe abgestellt werden (BGer 2C_184/2018 vom vom 16. August 2018 E. 2.3, 2C_851/2014 vom 24. April 2015 E. 3.4, 2C_780/2013 vom 2. Mai 2014 E. 3.3.1, 2C_1228/2012 vom 20. Juni 2013 E. 2.3; VGE VD.2018.21 vom 25. September 2019 E. 2.1). Für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist von den bisherigen und aktuellen Verhältnissen auszugehen und die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Der Widerrufsgrund ist erfüllt, wenn eine Person bzw. die Familie hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird. Diesbezüglich darf nicht bloss auf das Einkommen des hier anwesenden Familienangehörigen abgestellt werden, sondern es sind die finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder über längere Sicht abzuwägen (BGer 2C_184/2018 vom 16. August 2018 E. 2.3, 2C_851/2014 vom 24. April 2015 E. 3.4; jeweils mit Hinweisen). Wie auch das JSD mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung richtig erwogen hat, sind die finanziellen Verhältnisse der Familie in ihrer Gesamtheit massgeblich (BGer 2C_120/2015 vom 2. Februar 2016 E. 2.1, 2C_851/2014 vom 24. April 2015 E. 3.4). Demnach ist ein Ehepaar als wirtschaftliche Einheit zu betrachten. Dies zeigt sich darin, dass die Unterstützungsbeiträge für das Ehepaar gemeinsam berechnet und ausgerichtet werden. Umgekehrt schlägt das Erwerbsverhalten der Ehegatten auf den jeweils anderen Partner durch: Sind sie als Paar unterstützungsbedürftig, gelten beide Partner als sozialhilfeabhängig, weil sie einander finanziellen Beistand schulden (BGer 2F_21/2017 vom 11. Juni 2018 E. 3.1, 2C_317/2015 vom 1. Oktober 2015 E. 4.5, 2C_900/2014 vom 16. Juli 2015 E. 2.4.2, 2C_1160/2013 vom 11. Juli 2014 E. 5.1). Das Einkommen des Angehörigen, der an die Lebenshaltungskosten der Familie beitragen soll, ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung daran zu messen, ob und in welchem Umfang es tatsächlich realisierbar ist. In diesem Sinne müssen die Erwerbsmöglichkeit und das damit verbundene Einkommen konkret belegt und mit gewisser Wahrscheinlichkeit sowie, soweit möglich, auf mehr als nur kurze Frist erhärtet sein, um Berücksichtigung zu finden (vgl. BGE 122 II 1 E. 3c S. 8 f.; BGer 2C_1144/2014 vom 6. August 2015 E. 4.5.2, 2C_716/2007 vom 12. März 2008 E. 2.1, 2A.122/2007 vom 11. Juli 2007 E. 3.5; jeweils mit Hinweisen). Die Erheblichkeit der Sozialhilfeabhängigkeit wird bei einem Gesamtbetrag von CHF 80'000.– ohne Weiteres bejaht (BGE 119 Ib 1 E. 3a S. 6; VGE VD.2015.241 vom 21. September 2016 E. 2, VD.2010.266 vom 11. August 2011 E. 2.2.1; Zünd/Arquint Hill, Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, S. 311 ff. N 8.30). Da es gemäss treffender Feststellung im angefochtenen Entscheid vorliegend um die Prüfung der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung des Ehepartners im Rahmen des Familiennachzugs und nicht um den Entzug eines Aufenthaltstitels geht, ist die Frage, ob die Eheleute erheblich und dauernd auf Sozialhilfe angewiesen sind, jedoch notwendigerweise auch prognostisch zu beurteilen, ohne dass dabei in logischer Konsequenz auf Schwellenwerte, wie diese soeben erwähnt worden sind, abgestellt werden müsste. Dass in eine prognostische Beurteilung auch Elemente einfliessen, die von den Betroffenen als spekulativ empfunden werden, lässt sich dabei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht vollständig vermeiden (BGer 2C_949/2016 vom 30. Dezember 2016 E. 4.3).
2.2
2.2.1 Wie bereits im verwaltungsinternen Rekursverfahren vor dem JSD – und ohne sich mit dessen Argumenten im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen – macht die Rekurrentin geltend, dass ihre Arbeitseingliederung voranschreite. Beim Ehemann der Rekurrentin würden sich die beruflichen Perspektiven noch besser gestalten. Es sei belegt, dass dieser eine mittlere Fachausbildung als Verfahrenstechniker absolviert habe und über Arbeitserfahrung etwa als Kraftfahrzeugmechaniker verfüge. An Technikern und Handwerkern herrsche in der Schweiz bekanntlich ein gravierender Mangel. Selbst wenn seine Ausbildung formell in der Schweiz nicht anerkannt werden sollte, erlaube sie ihm, in einer Vielzahl von Bereichen eine handwerklich-technische Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Ausserdem sei anzumerken, dass das Niveau der Berufsbildung in den Staaten der ehemaligen Sowjetunion gerade im technischen Bereich nicht zu verachten sei. Dies alles sei jedoch erst nach erfolgtem Familiennachzug wirklich realisierbar. Eine Jobsuche von Kasachstan aus sei nicht nur wegen der räumlichen Distanz kaum erfolgsversprechend, zumal Bewerbungsgespräche per Skype, wie von der Vorinstanz angeregt, eher im gehobenen Dienstleistungssektor als in handwerklichen Betrieben üblich seien. Vielmehr sei der Ehemann, solange er sich mit unklaren Zukunftsaussichten in Kasachstan aufhalte und über keine Aufenthaltsbewilligung verfüge, schon wegen der Rechtsunsicherheit als Bewerber für schweizerische Arbeitgeber nicht attraktiv. Es gehe nicht an, ihm die Umsetzung seiner Arbeitskraft im Dienste seiner Familie und zur Entlastung der schweizerischen öffentlichen Hand zu verweigern, indem der Familiennachzug von vornherein nicht bewilligt werde.
2.2.2 Das JSD hat dem gestützt auf die oben angeführten rechtlichen Grundlagen (E. 2.1) zu Recht entgegnet, dass die Rekurrentin bzw. deren Familie seit dem 1. Dezember 2017 mindestens bis zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ununterbrochen von der Sozialhilfe Basel-Stadt finanziell unterstützt werden mussten. Zudem überschreiten die bislang bezogenen Sozialhilfeleistungen der Familie der Rekurrentin in Höhe von CHF 110'324.40 (Stand: 11. November 2019) den vom Bundesgericht zur Definition der erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit festgelegten Schwellenwert von CHF 80'000.– in beitragsmässiger Hinsicht bereits deutlich, weshalb der Sozialhilfebezug als dauerhaft und erheblich zu qualifizieren ist. Auch erweist sich die Prognose des JSD im Hinblick auf die nachgewiesenen Erwerbsaussichten des Ehemanns der Rekurrentin als zutreffend. Im vorliegenden Verfahren wurden von der Rekurrentin immer noch keine konkreten Erwerbsaussichten ihres Ehemanns belegt. Der pauschale und wenig substantiierte Hinweis, wonach es in der Schweiz an Technikern und Handwerkern mangle, vermag den vom Bundesgericht definierten Anforderungen in keiner Art und Weise gerecht zu werden und vermag insbesondere auch im Lichte der aktuellen konjunkturellen Lage nicht zu überzeugen. Da keinerlei Aussicht auf eine berufliche Beschäftigung in der Schweiz belegt wird, darf mit der Vorinstanz im Ergebnis ohne weiteres angenommen werden, dass die Erwerbsmöglichkeit und das damit verbundene Einkommen eben nicht konkret belegt bzw. erhärtet wird und der Ehemann der Rekurrentin mit seinen Qualifikationen als Arbeitskraft auf dem hiesigen Arbeitsmarkt sehr wahrscheinlich auch längerfristig nicht Fuss fassen wird. Dass der Ehemann „wegen der Rechtsunsicherheit als Bewerber für schweizerische Arbeitgeber nicht attraktiv“ und die Führung von Bewerbungsgesprächen per Skype nicht üblich sei, wie von der Rekurrentin behauptet wird, ist als mögliche Folge der klaren rechtlichen Voraussetzungen hinzunehmen. Es kann im Übrigen vollumfänglich auf den sorgfältig begründeten Entscheid der Vorinstanz verwiesen werden.
Der Einschätzung der Vorinstanz vermag die Rekurrentin mit dem verwaltungsgerichtlichen Rekurs auch im Hinblick auf ihre eigenen Erwerbsaussichten keine gewichtigen Argumente entgegenzuhalten. Soweit sie auf die Möglichkeit eines Arbeitseinsatzes als Köchin in der Genossenschaft Overall in einem 60 %-Pensum hinweist, ist festzuhalten, dass die Rekurrentin keine Berufsausbildung als Köchin hat. Die Institution Overall bietet Dienstleistungen in der Arbeitsintegration (vgl. dazu https://www.overall.ch/ sowie https://www.overall.ch/images/stories/pdfs/leitbild/14.02.28_Leitbild.pdf, besucht am 20. März 2020). Der Einsatz erfolgt daher nicht im ersten Arbeitsmarkt. Die Setzung von Zielvereinbarungen bezüglich des Einsatzes auf dem Weg der Arbeitsintegration ist denn auch Gegenstand der von der Rekurrentin eingereichten Arbeitsvereinbarung (vgl. act. 5, Beilage 4: Arbeitsvereinbarung zum Arbeitseinsatz in Overall für Teilnehmende der Sozialhilfe Basel-Stadt vom 10. Dezember 2019, Ziff. 2). Der Antritt des Arbeitseinsatzes allein ist daher nicht geeignet, die von der Vorinstanz getroffene Prognose hinsichtlich der Eigenversorgungskompetenz der Rekurrentin und ihrer Familie aktuell zu verändern. Sollte die Rekurrentin aufgrund einer erfolgreichen Integration eine Stelle im ersten Arbeitsmarkt finden, wäre die Situation aufgrund eines neuen Nachzugsgesuchs neu zu prüfen.
2.3 Aus dem Gesagten folgt im Sinne eines Zwischenfazits, dass die Bewilligung des Gesuchs um Familiennachzug mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einer längerfristigen Sozialhilfeabhängigkeit der Rekurrentin und ihres Ehemanns führen würde, womit die Voraussetzungen gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG erfüllt sind. Dies führt gestützt auf Art. 51 Abs. 1 lit. b AuG zum Erlöschen der Ansprüche aus Art. 42 Abs. 1 AuG.
3.
3.1 Wird ein Familiennachzugsgesuch gestützt auf einen Widerrufsgrund verweigert, ist zu prüfen, ob die Massnahme verhältnismässig ist (Art. 96 Abs. 1 AuG). Dabei sind den öffentlichen Interessen die persönlichen Verhältnisse und der Grad der Integration der ausländischen Person gegenüberzustellen. Die Notwendigkeit einer Verhältnismässigkeitsprüfung ergibt sich beim Familiennachzug auch aus Art. 8 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), soweit die Verweigerung des Aufenthaltsrechts einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK darstellt (BGer 2C_887/2018 vom 4. Dezember 2018 E. 2.2.2). Wie das JSD bereits erwogen hat, ist der Anwendungsbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser möglich bzw. zumutbar wäre, das entsprechende Familienleben andernorts zu pflegen (BGer 2C_599/2017 vom 25. Juni 2018 E. 3.1; VGE VD.2018.223 vom 24. Oktober 2019 E. 2.2; jeweils mit Hinweisen). Geschützt werden dabei grundsätzlich nur die Beziehungen innerhalb der Kernfamilie, d.h. der Gemeinschaft von Ehegatten und minderjährigen Kindern (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.2 S. 146). Ein staatlicher Eingriff liegt regelmässig nicht vor, wenn den Familienangehörigen zugemutet werden kann, ihr gemeinsames Leben im Ausland zu führen, denn Art. 8 EMRK statuiert keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat. Es ergibt sich aus dieser Bestimmung weder ein Recht auf Einreise noch auf Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Orts (BGE 135 I 153 E. 2.1 S. 154 f.; VGE VD.2018.223 vom 24. Oktober 2019 E. 2.2; jeweils mit Hinweisen). Muss eine ausländische Person, der eine ausländerrechtliche Bewilligung verweigert worden ist, das Land verlassen, haben dies ihre Angehörigen – besondere Umstände vorbehalten – hinzunehmen, wenn es ihnen ohne Schwierigkeiten möglich ist, mit ihr auszureisen; eine Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK erübrigt sich unter diesen Umständen (BGE 116 Ib 353 E. 3c S. 357; BGer 2A.676/2006 vom 13. Februar 2007 E. 3.1). Anders verhält es sich, falls die Ausreise für die Familienangehörigen «nicht von vornherein ohne weiteres zumutbar» erscheint (BGE 116 Ib 353 E. 3d S. 358). Ein Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Rechtsgut ist in einem solchen Fall nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK nur dann statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen ist (was vorliegend unproblematisch ist) und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Konvention verlangt eine Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen an der Erteilung der Bewilligung einerseits und an deren Verweigerung andererseits, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (vgl. BGE 135 II 143 E. 2.1 S. 147, 122 II 1 E. 2 S. 6, 116 Ib 353 E. 3 S. 357 ff.)(vgl. zum Ganzen VGE VD.2016.246 vom 7. Juni 2017 E. 3.2.1). Beim Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit müssen dabei auch die Hintergründe, warum eine Person sozialhilfeabhängig wurde, in den Entscheid miteinbezogen werden (BGer 2C_1058/2013 vom 11. September 2014 E. 2.5). Ob und inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der Sozialhilfebedürftigkeit trifft, bildet nicht eine Frage der Erfüllung des Widerrufsgrundes, sondern der Verhältnismässigkeit (vgl. BGer 2C_1018/2016 vom 22. Mai 2017 E. 3.2, 2C_120/2015 vom 2. Februar 2016 E. 3.1, 2C_456/2014 vom 4. Juni 2015 E. 3.3 am Ende).
Da die gemeinsame Tochter der Rekurrentin und ihres Ehemanns über das Schweizer Bürgerrecht und damit über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügt, kommt dem Ehemann der Rekurrentin allenfalls gestützt darauf ein Anspruch auf Anwesenheitsbewilligung zu, weshalb sich die Rekurrentin auch deshalb auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen kann (sogenannter „umgekehrter Familiennachzug“; vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.2). Beim umgekehrten Familiennachzug gestützt auf das Aufenthaltsrecht eines Kindes mit schweizerischer Nationalität führt die Verweigerung des Nachzugs dazu, dass das Schweizer Kind faktisch gezwungen ist, auszureisen oder im Ausland zu bleiben, weil ein minderjähriges Kind in ausländerrechtlicher Hinsicht das Schicksal des Inhabers der elterlichen Sorge teilt (BGE 143 I 21 E. 5.4 S. 28; VGE VD.2019.31 vom 11. September 2019 E. 5.4.2, VD.2019.4 vom 5.Juni 2019 E. 2.2). Dadurch wird die aus der Staatsbürgerschaft fliessende Niederlassungsfreiheit des Kindes gemäss Art. 24 Abs. 2 Bundesverfassung (BV, SR 101) berührt; indirekt betroffen ist auch das Recht auf Schutz vor Ausweisung gemäss Art. 25 Abs. 1 BV bzw. gemäss Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II (SR 0.103.2), wonach niemandem willkürlich das Recht entzogen werden darf, in sein eigenes Land einzureisen (BGer 2C_7/2018 vom 10. September 2018 E. 2.3). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum „umgekehrten Familiennachzug“, bei welchem ein sorgeberechtigter ausländischer Elternteil eines Schweizer Kindes um eine Aufenthaltsbewilligung ersucht, resp. zur Frage, in welchen Fällen man es einem Kind schweizerischer Nationalität zumuten kann, einem ausländischen Elternteil ins Ausland zu folgen, muss unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 13 BV eine umfassende Interessensabklärung vorgenommen werden, welche sämtlichen Umständen des Einzelfalls umfassend Rechnung trägt und besondere Rücksicht auf die Interessen des Kindes nimmt. Das Bundesgericht ist ursprünglich davon ausgegangen, dass es einem Kind, namentlich wenn es sich noch im Kleinkindalter befindet, unabhängig von seiner Nationalität regelmässig zumutbar sei, das Lebensschicksal des Sorge- bzw. Obhutsberechtigten zu teilen und diesem gegebenenfalls ins Ausland zu folgen (vgl. BGE 135 I 143 E. 2.2 S. 147, 127 II 60 E. 2a S. 67, 122 II 289 E. 3c S. 298). In neueren Entscheiden hat es diese Rechtsprechung mit Blick auf die Vorgaben der UN-Kinderrechtskonvention (SR 0.107) sowie die verfassungsmässigen Vorgaben staatsbürgerrechtlicher Natur bei Schweizer Kindern relativiert. Gemäss der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichts reichen die blosse Zumutbarkeit der Ausreise und das öffentliche Interesse an der Betreibung einer restriktiven Einwanderungspolitik nicht mehr aus, um dem sorgeberechtigten Ausländer eines Schweizer Kindes die Anwesenheit mit diesem zu verweigern; vielmehr bedarf es hierfür jeweils besonderer – namentlich ordnungs- und sicherheitspolizeilicher – Gründe, welche die mit der Ausreise für das Schweizer Kind verbundenen weitreichenden Folgen zusätzlich rechtfertigen (BGE 137 I 247 E. 4.2.1 S. 250, 136 I 285 E. 5.2 S. 287, 135 I 153 E. 2.2.2 S. 157 und 2.2.4 S. 158, 135 I 143 E. 3 und 4 S. 148 ff.). Dabei können lediglich Beeinträchtigungen der öffentlichen Ordnung von einer gewissen Schwere ins Gewicht fallen (BVGer C-1034/2014 vom 21. Januar 2015 E. 4.4; BGer 2C_303/2013 vom 13. März 2014 E. 3.4; BGE 137 I 247 E. 4.2.2 S. 251). Geringfügige Delikte und selbst ein erwiesenes rechtsmissbräuchliches Verhalten des sorgeberechtigten ausländischen Elternteils eines Schweizer Kindes reichen nicht aus, um dessen Recht zurückzudrängen, in der Schweiz aufzuwachsen (BGer 2C_303/2013 vom 13. März 2014 E. 3.4, 2C_234/2010 vom 11. Juli 2011 E. 2.4.3, 2C_834/2009 vom 14. Juni 2010 E. 3.4 f.; zum Ganzen VD.2014.120 vom 23. März 2013 E. 3).
Bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK sind die Beziehung zwischen dem Kind und dem um ein Aufenthaltsrecht ersuchenden Elternteil in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht, sowie das Verhalten des um ein Aufenthaltsrecht ersuchenden Elternteils in straf- und ausländerrechtlicher Hinsicht zu berücksichtigen (BGE 140 I 145 E. 3.1 S. 147 und E. 4 S. 148). Zudem sind die Dauer der familiären Beziehung und weitere Gesichtspunkte relevant, welche Rückschlüsse auf deren Intensität zulassen (Geburt und Alter allfälliger Kinder) (vgl. zum Ganzen VGE VD.2016.246 vom 7. Juni 2017 E. 3.2.1). Die meisten europäischen Staaten gewähren das Recht auf Nachzug der engeren Familie dabei erst, wenn deren Unterhalt gesichert erscheint (BGer 2C_599/2017 vom 25. Juni 2018 E. 3.1, mit Hinweisen). Zwar hat das Bundesgericht wiederholt erwogen, dass auch eine fortgesetzte und erhebliche Sozialhilfeabhängigkeit dem Verbleib eines sorgeberechtigten Elternteils eines Schweizer Kindes im umgekehrten Familiennachzug entgegenstehen könne, wenn keine Änderung absehbar erscheine (BGE 137 I 247 E. 5.2.5 S. 256; BGer 2C_234/2010 vom 11. Juli 2011 E. 2.4.3, 2C_843/2009 vom 14. Juni 2010 E. 4.2, 2C_697/2008 vom 2. Juni 2009 E. 4.4). Es hat jedoch nur in einem einzigen Fall (BGer 2C_697/2008 vom 2. Juni 2009) den umgekehrten Familiennachzug aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit des sorgeberechtigten Elternteils eines Schweizer Kindes verweigert. In jenem Fall hat es zusätzlich festgestellt, dass die Ausreise für alle Familienangehörigen, auch für das Schweizer Kind, zumutbar sei (E. 4.2 und 4.3). Demgegenüber hat es im Entscheid BGer 2C_843/2009 vom 14. Juni 2010 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der ausländischen Mutter eines autistischen Kindes mit schweizerischer Staatsangehörigkeit, das ein ausgewiesenes Interesse an einem Verbleib in der Schweiz hatte, trotz fortgesetzter und erheblicher Sozialhilfeabhängigkeit ohne Änderungsaussicht als nicht mit Art. 8 ERMK vereinbar erklärt. Ebenso hat das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid 810 10 496 vom 24. Oktober 2012 E. 5.3 erkannt, der erhebliche und dauerhafte Sozialhilfebezug einer alleinerziehenden Mutter von fünf Kindern im Alter zwischen zwei und zwölf Jahren, wovon drei das Schweizer Bürgerrecht besitzen, stelle keinen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, welcher die Verweigerung des umgekehrten Familiennachzugs rechtfertige (vgl. VGE VD.2014.120 vom 23. März 2013 E. 3).
3.2 Die Rekurrentin führt in diesem Zusammenhang insbesondere aus, es sei offenkundig, dass sich die Ausbildungsmöglichkeiten und Lebensbedingungen in der Schweiz und in Kasachstan stark unterscheiden würden. Es sei insbesondere ihrer Tochter unzumutbar, nach Kasachstan zurückzukehren. Diese könne, wenn sie dereinst volljährig sein wird, auch nach einer Rückkehr nach Kasachstan in Wahrnehmung ihrer Niederlassungsfreiheit wieder in der Schweiz Wohnsitz nehmen. Es stehe nicht im öffentlichen Interesse, wenn sie erst dann eine Integration in die schweizerischen Lebensverhältnisse neu beginnen müsste und bis dahin auf die nicht vergleichbaren Ausbildungsmöglichkeiten in Kasachstan verwiesen würde. Da eine Rückkehr der Rekurrentin und ihrer Tochter nach Kasachstan keineswegs von Vornherein ohne Weiteres zumutbar erscheine, liege ein Eingriff in Art. 8 Ziff. 1 EMRK vor, was eine besonders sorgfältige Interessenabwägung erfordere. Bereits deshalb, weil sich das Sozialhilferisiko mit dem Familiennachzug des Ehemanns verringern würde, lägen keine schützenswerten öffentlichen Interessen dagegen vor. Selbst wenn dies anders betrachtet würde, so könnten rein fiskalische Interessen im Unterschied zu Interessen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zumindest nicht besonders schwer wiegen. Weiter sei massgeblich, dass die Rekurrentin an der bisherigen Sozialhilfeabhängigkeit kein Verschulden treffe. Dass es gewisse Startschwierigkeiten gegeben habe, sei nachvollziehbar, erfordere die Eingewöhnung in die hiesigen anderen Lebensverhältnisse doch einen erheblichen Effort. Die Vorinstanz gestehe denn auch selbst zu, dass die Lage auf dem Arbeitsmarkt in Basel für ungelernte Arbeitskräfte nicht einfach sei. Trotzdem bemühe sich die Rekurrentin um einen Einstieg in den Arbeitsprozess, wie sich auch an der aufgenommenen 60 %-Tätigkeit im Overall zeige. Das JSD setze sich sodann in zynischer Weise über das Kindeswohl ihrer Tochter hinweg, indem es ausführe, es obliege der Rekurrentin, den Interessen ihrer Tochter in angemessener Weise Rechnung zu tragen, und es sei ihr freier Entscheid, ob sie hierbleiben und damit eine allenfalls längerfristige Trennung der Tochter zum Vater in Kauf nehmen oder lieber die Gesamtfamilie in Kasachstan wiedervereinen wolle. Es sei nicht die Rekurrentin, die für die Trennung der Familie verantwortlich sei, sondern die Vorinstanz, die einer grösstenteils schweizerischen Familie das Zusammenleben hierzulande verweigere. So sei es offensichtlich, dass die Tochter der Rekurrentin hierzulande, in Wahrnehmung der ihr zustehenden Niederlassungsfreiheit, von Ausbildungsmöglichkeiten profitieren könne, die sich von jenen in Kasachstan um Welten unterscheiden würden. Sie sei mit 11 Jahren jung genug, sich nachhaltig integrieren und einen Bildungsrückstand noch aufholen zu können, so dass sie in der Schweiz alle Möglichkeiten vor sich habe. Hinzu würden selbstverständlich die sehr viel besseren und stabileren allgemeinen Lebensverhältnisse und die im Vergleich zu Kasachstan deutlich weiter entwickelte Gleichberechtigung und die freiheitlichen Lebensverhältnisse kommen. Die Tochter der Rekurrentin und ihres Ehemannes sei mit 11 Jahren noch in einem Alter, in dem sie der Erziehung und der Fürsorge durch beide Elternteile bedürfe, was durch moderne Kommunikationsmittel nicht im Geringsten ersetzt werden könne. Es sei denn auch in ihrem Interesse, wenn die Integration in die schweizerischen Lebensverhältnisse durch Tochter und Vater parallel und mit der Möglichkeit gegenseitiger Unterstützung geschehe. Sodann liege das zu erwartende, bessere wirtschaftliche Fortkommen der vereinten Familie selbstverständlich im Kindeswohl. Insgesamt stelle das Kindeswohl der Tochter der Rekurrentin ein sehr gewichtiges privates Interesse dar, das schwerwiegend für eine Bewilligung des Familiennachzuges spreche. Den weiteren schwerwiegenden privaten Interessen der Rekurrentin und ihrer Tochter würden eher leichtgewichtige öffentliche Interessen gegenüberstehen. In einer Gesamtbetrachtung erweise sich die Verweigerung des Familiennachzugs somit als unverhältnismässig.
3.3 Mit Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und nach dem Gesagten ist aufgrund des bisher bestehenden, bereits schwellenwerttechnisch als erheblich und dauerhaft zu qualifizierenden und auch weiter zu erwartenden, längerfristigen Sozialhilfebezugs der Rekurrentin und der grossen Wahrscheinlichkeit, dass der Ehemann im Falle der Bewilligung des Familiennachzugs in der Schweiz ebenfalls längerfristig sozialhilfeabhängig werden könnte, von einem beträchtlichen öffentlichen Interesse an der Nichtgewährung des von der Rekurrentin für ihren Ehemann beantragten Familiennachzugs auszugehen. Im vorinstanzlichen Verfahren wies die Rekurrentin darauf hin, dass ihre Sozialhilfeabhängigkeit als alleinerziehende Mutter auf die Kinderbetreuung zurückzuführen sei.
Die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit war ihr demgegenüber sowohl in familienrechtlicher wie vor allem auch in sozialhilferechtlicher Hinsicht aber längst zumutbar. So ist in familienrechtlicher Hinsicht zu beachten, dass nach der bisherigen sog. 10/16-Regel davon ausgegangen wurde, dass dem Elternteil, der nach der Trennung die Betreuung der Kinder übernahm, eine Erwerbstätigkeit von 50 % bzw. 100 % zuzumuten war, sobald das jüngste Kind 10 bzw. 16 Jahre alt war und nach dem neuen sog. Schulstufenmodell eine Erwerbstätigkeit des hauptbetreuenden Elternteils von 50 % bereits ab dem obligatorischen Schuleintritt, von 80 % ab dem Eintritt des Kindes in die Sekundarstufe I und von 100 % ab Vollendung von dessen 16. Lebensjahr als zumutbar qualifiziert wird (vgl. BGer 5A_875/2017 vom 6. November 2018 E. 4.2.3; vgl. hierzu auch BGE 144 III 481 E. 4.5–4.7 S. 489–500). In sozialhilferechtlicher Hinsicht wird eine Erwerbstätigkeit oder die Teilnahme an einer Integrationsmassnahme spätestens dann erwartet, wenn das Kind das erste Lebensjahr vollendet hat (vgl. VGE VD.2019.18 vom 22. Juli 2019 E. 2.4.1). In Ergänzung zu den Ausführungen der Vorinstanz kann ferner auf das Vorhandensein von Mittagstischen in den Schulen einerseits und die Möglichkeit von Elternbeiträgen an die Kindertagesbetreuung andererseits hingewiesen werden. Dass die Arbeitsintegration noch nicht weiter fortgeschritten ist, hat sich die Rekurrentin insofern auch selber zuzuschreiben. Daran vermag auch der pauschale Hinweis, wonach «die Eingewöhnung in die hiesigen anderen Lebensverhältnisse» die Arbeitsintegration erschwerten, nichts zu ändern, befand sich die Rekurrentin im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids ohne Nachweis relevanter Stellenbemühungen bereits zwei Jahre in der Schweiz.
In Bezug auf die privaten Interessen ist dem JSD in diesem Zusammenhang sodann beizupflichten, dass sowohl die Rekurrentin, als auch ihre Tochter in Kasachstan geboren sind und bis zu ihrer Übersiedlung in die Schweiz per 16. November 2017 ihr gesamtes Leben in Kasachstan verbracht haben. Die Rekurrentin hat somit die lebensprägenden Jahre ihrer Kindheit, Jugend- und Schulzeit sowie auch dreizehneinhalb Jahre ihres Erwachsenenlebens in Kasachstan verbracht und ist demnach mit den dortigen sprachlichen, sozialen und kulturellen Gepflogenheiten bestens vertraut. Eine Entfremdung von Kasachstan hat bei der Rekurrentin jedenfalls gewiss noch nicht stattgefunden, zumal sie sich erst seit zwei Jahren und somit noch nicht lange hierzulande aufhält und sie sicherlich auch regelmässig Kontakt zu ihrem aktuell in Kasachstan lebenden Ehemann unterhält, wodurch ein Bezug zu Kasachstan nach wie vor gegeben ist. Ähnliches gilt für ihre Tochter. Diese war zum Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz am 16. November 2017 bereits beinahe zehn Jahre alt. Demnach hat auch sie einen Grossteil ihrer Kindheit sowie die ersten Jahre ihrer Schulzeit in Kasachstan verbracht, weshalb auch sie nach ihrem erst zweijährigen Aufenthalt und in Berücksichtigung ihres wohl weiterhin bestehenden Kontakts zu ihrem Vater nach wie vor bestens vertraut sein dürfte.
Der Rekurrentin kann mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen (E. 2.2.2) zudem keine baldige Ablösung von der Sozialhilfe prognostiziert werden. In wirtschaftlicher Hinsicht konnte sich die Rekurrentin bislang nicht integrieren und sie verfügt trotz eines zweijährigen hiesigen Aufenthalts nach wie vor nur über spärliche Deutschkenntnisse, so dass ihr hierzulande derzeit noch keine fortgeschrittene Integration zugesprochen werden kann. Auch bezüglich der Tochter muss davon ausgegangen werden, dass diese gerade in Anbetracht dessen, dass sie erst im Alter von beinahe zehn Jahren in die Schweiz eingereist ist und sich auch noch nicht lange hierzulande aufhält, sie ausserdem die deutsche Sprache von Grund auf neu erlernen (schliesslich müssen ja auch ihre beiden Eltern die deutsche Sprache erlernen) und sich hier überdies an ein komplett neues soziales, kulturelles und schulisches Umfeld gewöhnen muss, derzeit nicht unerheblichen Integrationsschwierigkeiten bzw. -herausforderungen ausgesetzt sein dürfte. Gerade deswegen kann es derzeit auch nicht gegen das Kindeswohl der Tochter der Rekurrentin sprechen, wenn sie weiterhin in ihrem gewohnten (sprachlichen, sozialen, kulturellen und schulischen) Umfeld in Kasachstan aufwachsen würde.
Wie die Vorinstanz weiter zutreffend ausgeführt hat, stellt sich die Frage einer Ausreise der Tochter der Rekurrentin im Übrigen nur mittelbar. Diese kann – anders als bei den unter dem Titel des sogenannten „umgekehrten Familiennachzugs“ behandelten Fällen – auch bei einer Abweisung des Familiennachzugsgesuchs für ihren Vater mit ihrer Mutter in der Schweiz verbleiben. Vorliegend erscheint sodann auch fraglich, ob das Kind nach der von den Eltern vor über zwei Jahren mit der Ausreise der Mutter mit dem Kind vorgenommenen Trennung der Familiengemeinschaft überhaupt über eine in wirtschaftlicher oder affektiver Sicht besonders enge Beziehung zu ihrem Vater verfügt, welche Grundlage für die Berufung auf Art. 8 EMRK bildet.
Schiesslich ergeben sich auch aus den Reisehinweisen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) keine Hinweise für eine Unzumutbarkeit der Wahrnehmung eines gemeinsamen Familienlebens in Kasachstan (vgl. https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/kasachstan/reisehinweise-fuerkasachstan.html, besucht am 20. März 2020).
Der angefochtene Entscheid ist somit auch verhältnismässig und steht mit den völkerrechtlichen Vorgaben im Einklang. Die Rekurrentin hat sich mit den entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz, auf die an dieser Stelle verwiesen wird, ebenfalls kaum auseinandergesetzt.
4.
4.1 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten in Höhe von CHF 1'200.– grundsätzlich der Rekurrentin aufzuerlegen (§ 30 Abs. 1 VRPG).
4.2
4.2.1 Die Rekurrentin beantragt für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (unentgeltliche Prozessführung). Soweit es sich zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erweist, hat sie ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (unentgeltliche Verbeiständung). Voraussetzung für die unentgeltliche Rechtspflege ist somit die Bedürftigkeit des Betroffenen und die Nichtaussichtslosigkeit der Rechtssache (vgl. statt vieler VGE VD.2019.187 vom 9. März 2020 E. 2.2.1). Prozessbegehren sind dann als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 396 E. 1.2 S. 397, 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218, 133 III 614 E. 5 S. 616; VGE VD.2016.237 vom 22. Februar 2017 E. 2.1.2, VD.2015.136 vom 22. Oktober 2015 E. 3.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die bedürftige Partei Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (vgl. BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232; VGE VD.2019.213 vom 22. Januar 2020 E. 2.2).
4.2.2 Es ist unbestritten, dass die Rekurrentin von der Sozialhilfe abhängig und ihre Bedürftigkeit bereits aufgrund der vorliegenden Akten zu bejahen ist. So bleibt zu prüfen, ob die Rechtsbegehren nicht von vornherein als aussichtslos erscheinen. Die Voraussetzungen von Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG sind nach dem Gesagten zwar erfüllt. Zudem bringt die Rekurrentin mit ihrer Rekursbegründung im vorliegenden Verfahren kaum Neues, mit dem sich die Vorinstanz nicht schon eingehend auseinandergesetzt hätte. Vorliegend geht es aber um die Verweigerung des Nachzugsgesuchs für den Ehemann der Rekurrentin zur Führung des Familienlebens in Schweiz und werden damit insbesondere auch die Interessen der gemeinsamen Tochter berührt, womit die Aussichtslosigkeit knapp verneint werden kann. Aufgrund der Tragweite eines solchen Verfahrens muss namentlich davon ausgegangen werden, dass sich eine Partei mit ausreichenden Mitteln bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Die unentgeltliche Rechtspflege kann daher bewilligt werden. Aufgrund des Gegenstands und der Bedeutung der Sache ist schliesslich auch die Voraussetzung der Notwendigkeit für den Beizug eines Rechtsbeistandes erfüllt. Da diese darauf verzichtet hat, dem Gericht eine Honorarnote einzureichen, ist der angemessene Aufwand gerichtlich zu schätzen. Dabei erscheint aufgrund des dokumentierten Umfangs in den kurzen Eingaben zur Rekursanmeldung und Rekursbegründung ein Aufwand von rund sechs Stunden angemessen und wird dem Rechtsvertreter der Rekurrentin, [...], Advokat, ein Honorar von CHF 1'200.–, inkl. Auslagen und zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 92.30, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrentin trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Dem Rechtsvertreter der Rekurrentin, [...], Advokat, wird zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ein Honorar von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 92.30, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Rekurrentin
- Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
- Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.