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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2020.37
URTEIL
vom 14. Oktober 2020
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Carl Gustav Mez
und Gerichtsschreiberin MLaw Marion Wüthrich
Beteiligte
A____ Rekurrent
gegen
Sozialhilfe Basel-Stadt
Klybeckstrasse 15, 4057 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid des Departements für Wirtschaft,
Soziales und Umwelt vom 14. Januar 2020
betreffend Einstellung von Unterstützungsleistungen (Verfügung vom 26. Juni 2019)
Sachverhalt
A____ (Rekurrent) wird seit Januar 2009 mit einem Unterbruch durch die Sozialhilfe wirtschaftlich unterstützt. Mit Verfügung vom 25. August 2017 ordnete die Sozialhilfe Basel-Stadt die Einstellung der Unterstützungsleistungen per 30. November 2017 an, sollte der Rekurrent seine selbständige Erwerbstätigkeit nicht innert zweimonatiger Frist bis zum 31. Oktober 2017 gemäss den Anforderungen der Sozialhilfe nachweislich aufgegeben haben. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt (WSU) mit Entscheid vom 7. Mai 2018 ab. Das Appellationsgericht hob mit Entscheid VD.2018.100 vom 22. Oktober 2018 als Verwaltungsgericht in teilweiser Gutheissung des Rekurses den Entscheid des WSU vom 7. Mai 2018 und die Verfügung der Sozialhilfe vom 25. August 2017 auf und erliess an deren Stelle folgende Anordnung:
«Wenn der Rekurrent eine der nachfolgenden Voraussetzungen nicht erfüllt, werden die Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe an den Rekurrenten auf das Ende des der Nichterfüllung einer Voraussetzung folgenden Kalendermonats eingestellt:
a. Der Rekurrent kauft ab der Zustellung des vorliegenden Urteils keine Produkte mehr für seinen Webshop. Von dieser Einschränkung ausgenommen sind allfällige Käufe von Produkten in Erfüllung allfälliger vertraglicher Abnahmepflichten sowie allenfalls notwendige Käufe von Material für die Verpackung und den Versand der im Warenlager des Rekurrenten befindlichen Produkte.
b. Der Rekurrent kündigt allfällige Lieferverträge innert eines Monats ab Zustellung des vorliegenden Urteils auf den nächstmöglichen Termin und reicht der Sozialhilfe Kopien der allfälligen Kündigungen ein.
c. Der Rekurrent verkauft ab der Zustellung des vorliegenden Urteils über seinen Webshop nur noch die in seinem Warenlager befindlichen Produkte.
d. Der Rekurrent füllt bis zur Aufgabe seiner selbständigen Erwerbstätigkeit wie bisher für jeden Kalendermonat eine Erklärung für Selbständigerwerbende (ESE) aus und reicht diese der Sozialhilfe ein.
e. Der Rekurrent gibt seine selbständige Erwerbstätigkeit auf das Ende des sechsten Kalendermonats nach dem Kalendermonat, in dem ihm das vorliegende Urteil zugestellt wird, auf (Beispiel: Zustellung des Urteils im November 2018, Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit per 31. Mai 2019).
f. Zum Nachweis der Aufgabe seiner selbständigen Erwerbstätigkeit reicht der Rekurrent der Sozialhilfe innert eines Monats nach der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit die folgenden Unterlagen ein:
- Antrag auf Löschung seines Einzelunternehmens im Handelsregister,
- Abmeldung bei der AHV-Ausgleichskasse Basel-Stadt als Selbständigerwerbender,
- Liquidationsschlussabrechnung bzw. Bilanz nebst Erfolgsrechnung und
- Kündigung seines Domain-Namens bis zum nächstmöglichen Termin.»
Auf die Beschwerde des Rekurrenten gegen dieses Urteil trat das Bundesgericht mit Entscheid 8D_9/2018 vom 4. Dezember 2018 nicht ein.
Nach der Zustellung eines Mahnschreibens und der Gewährung des rechtlichen Gehörs stellte die Sozialhilfe mit Verfügung vom 26. Juni 2019 die Unterstützungsleistungen für den Rekurrenten per 30. Juni 2019 ein und entzog einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung. Nach erfolgter Erhebung eines Rekurses gegen diese Verfügung an das WSU teilte er diesem mit Eingabe vom 12. August 2019 mit, dass er seine selbständige Tätigkeit per 6. August 2019 eingestellt habe. Er wurde darauf ab 1. September 2019 wieder von der Sozialhilfe unterstützt. Mit Entscheid vom 14. Januar 2020 hiess das WSU den Rekurs des Rekurrenten teilweise gut und wies die Sozialhilfe an, die Unterstützungsleistungen an den Rekurrenten ab 26. August 2019 wiederaufzunehmen. Allfällige Nachzahlungen aufgrund der erst ab 1. September 2019 erfolgten Wiederaufnahme der Unterstützung seien dem Gesuchsteller auszurichten. Im Übrigen wies es den Rekurs ab.
Gegen diesen Entscheid richtet sich der am 15. Januar 2020 erhobene und am 12. Februar 2020 begründete Rekurs an den Regierungsrat, den das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 14. Februar 2020 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwies. Mit seinem Rekurs beantragt der Rekurrent die Aufhebung der Verfügung der Sozialhilfe Basel-Stadt vom 26. Juni 2019 und des Entscheids des WSU vom 14. Januar 2020. Ferner sei ihm für die Zeit vom 26. Mai 2019 bis 26. August 2019 ergänzende Unterstützung aufgrund seiner Bedürftigkeit zu gewähren und es seien die ergänzenden Zahlungen für die Monate Juni und Juli 2019 im Umfang von CHF 3'050.– nachträglich zu erbringen. Auf die Erhebung einer Spruchgebühr sei zu verzichten und allfällige Kosten der Rekursgegnerin aufzuerlegen. Der Antrag, dass die beiden Gerichtspräsidenten B____ und C____ nicht mehr Teil des Dreiergerichts sein dürften, da sie für die beiden Urteile VGE VD.2015.247 vom 20. Juli 2016 sowie VGE VD.2018.100 vom 22. Oktober 2018 verantwortlich seien, wurde mit Urteil des Appellationsgerichts vom 26. Juni 2020 (DGV.2020.3) abgewiesen. Mit Vernehmlassung vom 24. April 2020 beantragte das WSU die kostenfällige Abweisung des Rekurses, soweit auf diesen einzutreten sei. Der Rekurrent replizierte mit Eingabe vom 18. Mai 2020. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 14. Februar 2020 sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 und § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Rekurrent von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Der vorliegende Rekurs wurde den Voraussetzungen von § 46 Abs. 1 und 2 OG bzw. § 16 Abs. 1 und 2 VRPG entsprechend rechtzeitig angemeldet und innert Frist begründet. Auf den Rekurs ist einzutreten.
1.2 Sowohl gemäss § 46 Abs. 2 OG, der für das verwaltungsinterne Rekursverfahren an den Regierungsrat zur Anwendung kommt, als auch gemäss § 16 Abs. 2 VRPG, der das Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht regelt, hat die Rekursbegründung Anträge, Angaben der Tatsachen und Beweismittel sowie kurze Rechtserörterungen zu enthalten (VGE VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1, VD.2015.260 vom 19. Oktober 2016 E. 1.4, Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 505). Aus den Anträgen muss hervorgehen, in welchen Punkten die angefochtene Verfügung aufgehoben oder abgeändert werden soll. In der Begründung hat die rekurrierende Partei ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (VGE VD.2018.112, VD.2018.113 und VD.2018.114 vom 16. Mai 2019 E. 1.3.2, VD.2018.40 vom 20. November 2018 E. 1.2; vgl. Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305). Sowohl bezüglich Anträgen wie auch Begründung werden bei nicht juristisch vertretenen Laien keine hohen Anforderungen gestellt (VGE VD.2012.245 vom 27. März 2017 E. 2.1, VD.2012.191 vom 12. Juni 2013 E. 2.2.2). Aufgrund dieser Begründungsobliegenheit gemäss § 46 Abs. 2 OG und § 16 Abs. 2 VRPG gilt im Verwaltungsgerichtsverfahren das Rügeprinzip (VGE VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 3.1.1, VD.2015.260 vom 19. Oktober 2016 E. 1.4, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3; Stamm, a.a.O., S. 477, 504). Das Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen (VGE VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 3.1.1, VD.2015.260 vom 19. Oktober 2016 E. 1.4, VD.2016.60 vom 30. September 2016 E. 1.3.1, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3, VD.2015.91 vom 6. August 2015 E. 1.2.1).
1.3 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher spezialgesetzlicher Regelung nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
1.4 Sozialhilferechtliche Leistungen bilden gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101), soweit das anwendbare Recht einen Anspruch darauf verleiht (VGE VD.2016.112 vom 12. Januar 2017 E. 1.3, VD.2015.15 vom 17. Juli 2015 E. 1.4). Gemäss § 25 Abs. 2 VRPG findet im Falle von Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK eine mündliche Verhandlung statt, sofern die Parteien nicht darauf verzichten. Der Verzicht auf eine öffentliche mündliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und § 25 Abs. 2 VRPG kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen (BGE 134 I 331 E. 2.1 S. 333; VD.2017.90 vom 21. Dezember 2017 E. 1.3, VD.2016.112 vom 12. Januar 2017 E. 1.3). Versäumt eine Partei die rechtzeitige Geltendmachung des Anspruchs auf öffentliche Verhandlung, hat dieser grundsätzlich als verwirkt zu gelten, weil nur so der geforderte einfache und rasche Verfahrensablauf gewährleistet bleibt (BGer 8C_112/2013 vom 2. Mai 2013 E. 2.2, 9C_357/2011 vom 23. November 2011 E. 1.2). Vorliegend hat der Rekurrent auf die entsprechende Verfügung des Instruktionsrichters vom 28. April 2020, worin ihm Frist zur Einreichung einer schriftlichen Replik oder zum Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung gesetzt worden ist, mit der Einreichung seiner Replik explizit auf eine Verhandlung verzichtet (Replik, S. 10). Damit kann der vorliegende Entscheid auf dem Zirkulationsweg ergehen (§ 25 Abs. 2 und 3 VRPG; BGer 8C_112/2013 vom 2. Mai 2013 E. 2.2; VGE VD.2015.216 vom 19. April 2016 E. 1.2).
2.
2.1 Mit dem angefochten Entscheid erwog die Vorinstanz, dass sie an den Entscheid des Verwaltungsgerichts VD.2018.100 vom 22. Oktober 2018 und die darin festgelegten Voraussetzungen für den Nachweis der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit und die Rechtsfolgen im Falle der Nichteinhaltung gebunden sei. Es handle sich diesbezüglich um eine abgeurteilte Sache. Soweit sich die Kritik des Rekurrenten daher gegen seine Verpflichtung zur Aufgabe seiner selbständigen Erwerbstätigkeit sowie die Leistungseinstellung im Falle der Nichterfüllung richte, sei darauf nicht einzutreten. Da die Sozialhilfe seit 1. September 2019 wieder Unterstützungsleistungen ausrichte, sei der Rekurs ab diesem Zeitpunkt zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Zu prüfen sei lediglich, ob der Rekurrent nicht zu einem früheren Zeitpunkt die Vorgaben des Verwaltungsgerichts eingehalten und damit seinen Anspruch auf Unterstützungsleistungen wiedererlangt habe (angefochtener Entscheid, E. 2).
Diesbezüglich erwog die Vorinstanz, der Rekurrent bestreite nicht, dass er seine selbständige Tätigkeit bis zum Ende der vom Appellationsgericht gesetzten Frist, dem Ende des sechsten Kalendermonats nach dem Kalendermonat, in dem ihm das Urteil zugestellt worden war, nicht aufgegeben hat. Aufgrund der Zustellung des Urteils des Verwaltungsgerichts am 31. Oktober 2018 hätte er seine selbständige Erwerbstätigkeit per 30. April 2019 einstellen und der Sozialhilfe die entsprechenden Nachweise bis zum 31. Mai 2019 einreichen müssen. Er behaupte nicht und lege in keiner Weise dar, diese Voraussetzungen für den Nachweis der Aufgabe im Verfügungszeitpunkt erfüllt zu haben. Die Einstellung der Unterstützungsleistungen per 30. Juni 2019 sei daher nicht zu beanstanden (angefochtener Entscheid, E. 3). Erst im Laufe des Rekursverfahrens habe er diese Voraussetzungen erfüllt. So habe er entgegen seiner Auffassung den entsprechenden Nachweis erst mit seiner bei der Sozialhilfe am 26. August 2019 eingegangenen Eingabe erbracht. Mit dem Urteil VD.2018.100 vom 22. Oktober 2018 habe das Verwaltungsgericht erkannt, dass der Rekurrent bis einen Monat nach Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit der Sozialhilfe den Antrag auf Löschung des Einzelunternehmens im Handelsregister, die Abmeldung bei der Ausgleichskasse Basel-Stadt, die Liquidationsschlussabrechnung bzw. Bilanz nebst Erfolgsrechnung und schliesslich die Kündigung seines Domain-Namens zum nächstmöglichen Termin nachzuweisen habe. Die Abmeldung bei der Ausgleichskasse Basel-Stadt habe er offenbar nicht vorgenommen, diese sei aber von Amtes wegen aufgrund der Löschung der Einzelfirma im Handelsregister erfolgt. Zu diesem Nachweis habe der Rekurrent der Sozialhilfe ein Schreiben der Ausgleichskasse Basel-Stadt vom 14. August 2019 ediert, welches bei der Sozialhilfe am 26. August 2019 eingegangen sei. Daraus folge, dass die Leistungseinstellung im Verfügungszeitpunkt zwar gerechtfertigt gewesen, deren Grund im Laufe des Verfahrens aber entfallen sei (angefochtener Entscheid, E. 4 f.). Die Wiederaufnahme der Unterstützung erfolge in solchen Fällen nur mit Wirkung für die Zukunft. Es sei im vorliegenden Fall aber nicht von einer Neu- bzw. Wiederanmeldung auszugehen, weshalb er gemäss Ziffer 10.1 der Unterstützungsrichtlinien des WSU (URL) Anspruch auf den Grundbedarf ab dem 26. August 2019 habe (6 Tage à CHF 32.80). Darüber hinaus hätten die Wohnkosten gemäss der von der Sozialhilfe zitierten Ziffer 10.1 der URL ohnehin für den gesamten Monat, in dem das Unterstützungsgesuch eingereicht worden ist, übernommen werden müssen. Somit habe der Rekurrent auch Anspruch auf Übernahme der Wohnkosten für den Monat August 2019 (angefochtener Entscheid, E. 6 f.). Zusammenfassend hielt die Vorinstanz fest, dass der Rekurrent im Verfügungszeitpunkt die vom Appellationsgericht geforderten Nachweise für die Einstellung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit nicht erbracht habe. Die erforderlichen Belege hätten der Sozialhilfe erst am 26. August 2019 vorgelegen. Somit seien die Unterstützungsleistungen rückwirkend ab dem 26. August 2019 und nicht erst ab dem 1. September 2019 wiederaufzunehmen. Der Rekurs wurde daher in diesem Punkt teilweise gutgeheissen, im Übrigen jedoch abgewiesen, soweit darauf einzutreten und er nicht zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben war (angefochtener Entscheid, E. 8).
2.2 Mit dem vorliegenden Rekurs bezieht sich der Rekurrent in seiner Rekursbegründung und Replik demgegenüber erneut auf die Leistungseinstellung als solche und kritisiert die diesbezüglichen Erwägungen in dem von ihm als «rechtswidrig» bezeichneten verwaltungsgerichtlichen Urteil VD.2018.100 vom 22. Oktober 2018. Soweit seine Ausführungen nicht an der Sache vorbeizielen, macht er geltend, dass das Bundesgericht mit Entscheid 8D_9/2018 vom 4. Dezember 2018 ihn auf die Anfechtung des Leistungskürzungsentscheids verwiesen habe. Eine Leistungskürzung auf Nothilfe sei im Kanton Basel-Stadt gar nicht vorgesehen und es dürfe bei Bedürftigkeit niemandem die Sozialhilfe vollständig gestrichen werden. Dieser Anspruch umfasse «die Wohnung, Krankenkasse, Versicherungen, Zahnarzt, Selbstbehalt der KK sowie pro Tag CHF 12.– Grundbedarf» (Rekursbegründung, E. 3 S. 5). Die Leistungseinstellung sei rechtswidrig gewesen und es liege diesbezüglich auch kein rechtskräftiges Urteil vor (Rekursbegründung, E. 4 S. 5). Das Urteil des Verwaltungsgerichts VD.2018.100 vom 22. Oktober 2018 widerspreche sich permanent selber. Es sei «eines demokratischen Rechtsstaates absolut unwürdig» und müsse zwingend vom Verwaltungsgericht korrigiert werden. Dieses komme nicht umhin, ein neues Urteil zu fällen. Es werde «vorsätzlich und mutwillig […] wirtschaftliche Prosperität zerstört» und eine Entlastung der Steuerzahler verhindert (Replik, S. 2). Durch die vollständige Zahlungseinstellung sei dem Gemeinwesen ein Schaden entstanden, habe es doch so für seine wirtschaftliche Grundsicherung mehr zahlen müssen (Rekursbegründung, E. 3 S. 5). Er habe sich entgegen des Vorhaltes der Vorinstanz eingehend mit diesem Urteil auseinandergesetzt. Da der schweizerische Arbeitsmarkt nicht über genügend Arbeit für eine Vollbeschäftigung verfüge, sei die stundenweise Erzielung von Einkommen als «Freelancer oder Crowdworker» zu begrüssen (Rekursbegründung, E. 11 S. 8).
Weiter macht er geltend, bereits per 6. August 2019 seine selbständige Tätigkeit eingestellt zu haben. Soweit die Sozialhilfe ihm entgegengehalten habe, er habe seinen Domainnamen noch nicht gelöscht, verkenne sie, dass dies im Urteilsdispositiv des Urteils VGE VD. 2018.100 vom 22. Oktober 2018 nicht verlangt werde und hierfür auch keine rechtliche Grundlage bestehe. Er habe über diese Webseite auch gar nichts mehr verkauft. Demgegenüber sei die Domain [...] nachweislich per 6. August 2019 gelöscht worden. Auch der Vorhalt der Sozialhilfe, dass er noch keine Erfolgsrechnung eingereicht habe, sei falsch und deren weitere Ausführungen im Schreiben vom 12. August 2019 zeugten wohl von mangelnden Kenntnissen im Rechnungswesen. Eine Liquidationsabrechnung habe nicht eingereicht werden können, da sie schlicht nicht existiert habe (Rekursbegründung, E. 6 S. 6).
In rechtlicher Hinsicht bezieht sich der Rekurrent auf Art. 8, 9, 10, 12, 13, 26, 27, 36, 41, 94, 96 der Bundesverfassung (BV, SR 101) sowie auf die Eingliederungsmassnahmen gemäss § 13 des Sozialhilfegesetzes (SHG, SG 890.100) und Ziffer 12.3 der URL (Rekursbegründung, S. 5 E. 4 und E. 10 S. 7). Es sei klar, «dass 5 Arbeitsstunden pro Monat auf jeden Fall vereinbar» seien «mit einer hundertprozentigen Arbeitsstelle und als Vereinsmitgliedschaft gesehen werden» könnten (Replik, S. 4). Eine Leistungseinstellung sei gemäss § 3 SHG nur möglich, wenn die Bedürftigkeit nicht mehr bestehe. Die Sanktionsmöglichkeiten gemäss Ziffer 9.1 URL beträfen «sicher nicht» eine Person, die einen anrechenbaren Verdienst erziele (Replik, S. 5).
3.
3.1 Bereits mit dem Urteil VD.2018.100 vom 22. Oktober 2018 befasste sich das Verwaltungsgericht mit dem Anspruch von Selbständigerwerbenden auf Sozialhilfe eingehend. Es erwog, dass grundsätzlich auch bedürftige Selbständigerwerbende Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe der Sozialhilfe haben, welchem aber der Grundsatz der Wettbewerbsneutralität staatlichen Handelns Schranken setze. Nach ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts würden Selbständigerwerbende deshalb grundsätzlich nur im Sinne einer Überbrückungshilfe unterstützt, bis sie mit dem Geschäftsgewinn den Lebensbedarf (wieder) selber decken können. Wenn dies nicht möglich sei, müsse das Geschäft grundsätzlich liquidiert und eine unselbständige Erwerbstätigkeit angestrebt werden (VGE VD.2013.118 vom 30. Januar 2014 E. 2, VD.2012.87 vom 22. Juni 2012 E. 3.1). Über eine solche zeitlich beschränkte Überbrückungshilfe hinaus könne eine Unterstützung nur dann gerechtfertigt werden, wenn die bedürftige Person für eine unselbständige Erwerbstätigkeit nicht vermittelbar sei und die Fortsetzung ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit der Erhaltung einer Tagesstruktur diene. Es sei daher zu prüfen, ob die bedürftige Person mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit in absehbarer Zeit ein längerfristiges existenzsicherndes Einkommen erzielen könne. Sei dies nicht der Fall, so dürfe die Sozialhilfebehörde den Hilfesuchenden unter Wahrung einer angemessenen Liquidationsfrist zur Aufgabe seines Betriebs verpflichten. Eine Unterstützung Selbständigerwerbender zum Zweck der Erhaltung einer Tagesstruktur komme nur in Betracht, wenn die selbständige Erwerbstätigkeit für den Betroffenen zur sozialen Integration unerlässlich sei (E. 2.2.4 mit zahlreichen Hinweisen). Diesen Grundsätzen entspräche auch die Konkretisierung in Ziffer 12.3 der URL (E. 2.2.5). Daraus folge, dass die Unterstützung von selbständig Erwerbstätigen in den URL nur insoweit anders geregelt werde als diejenige von unselbständig Erwerbstätigen, als dies aufgrund der Unterschiede dieser Erwerbstätigkeiten durch sachliche und vernünftige Gründe gerechtfertigt sei (E. 2.2.6).
Bezogen auf den vorliegenden Sachverhalt erwog das Verwaltungsgericht, dass der Rekurrent im Januar 2012 eine selbständige Erwerbstätigkeit in der Form des Betriebs eines Webshops aufgenommen habe. Während dieser selbständigen Erwerbstätigkeit sei er seither ergänzend von der Sozialhilfe unterstützt worden. Sein durchschnittlicher monatlicher anrechenbarer Verdienst in den 48 Monaten von April 2014 bis April 2018 habe CHF 476.70, in den zehn Monaten von Juli 2017 bis April 2018 CHF 985.45 und in den sechs Monaten von November 2017 bis April 2018 CHF 1ꞌ062.45 betragen. Dem hätten gemäss der Budgetverfügung vom 3. November 2016 anerkannte Ausgaben von CHF 2ꞌ312.25 gegenübergestanden. Es sei ihm in mehr als sechs Jahren nicht gelungen, mit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit ein existenzsicherndes Einkommen zu erzielen. Seine selbständige Erwerbstätigkeit sei somit nicht geeignet, seinen Lebensbedarf zu decken. Er könnte daher bei Weiterführung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit von der Sozialhilfe nur dann weiterhin unterstützt werden, wenn er nicht vermittlungsfähig wäre und seine selbständige Erwerbstätigkeit geeignet und erforderlich wäre, um seine soziale Desintegration zu verhindern (E. 3.1). Zumal der Rekurrent verpflichtet sei, nicht nur seinen Qualifikationen und seiner bisherigen Tätigkeit entsprechende Arbeit, sondern auch Arbeit, welche keine Qualifikationen erfordert, und Arbeit in neuen Tätigkeitsfeldern zu suchen, ist das Verwaltungsgericht in Würdigung seines Alters, seiner Gesundheit und seiner Stellensuchbemühungen zum Schluss gekommen, dass er für eine unselbständige Erwerbstätigkeit vermittelbar sei und seine Aussichten, eine Beschäftigung im Angestelltenverhältnis zu finden, weiterhin intakt seien (E. 3.2.1-3.2.3). Die von ihm ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit in der Form des Betriebs eines Webshops, welche gemäss seinen Behauptungen durchschnittlich nur noch fünf Stunden pro Monat in Anspruch nehme und aus seiner Wohnung heraus erfolge, sei auch nicht geeignet, eine Tagesstruktur zu erhalten und eine soziale Desintegration zu verhindern (E. 3.2.4). Daraus schloss das Verwaltungsgericht, dass der Rekurrent bei einer Weiterführung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit von der Sozialhilfe grundsätzlich nicht mehr zu unterstützen sei.
Da das Vermögen einer bedürftigen Person gemäss § 5 Abs. 2 lit. a SHG der Sozialhilfe vorgehe, sei bewegliches Vermögen gemäss § 8 Abs. 1 SHG bei der Festlegung der wirtschaftlichen Hilfe zu verwerten. Damit bestehe eine gesetzliche Grundlage dafür, die weitere Unterstützung des Rekurrenten durch die Sozialhilfe vom Verkauf seines Warenlagers abhängig zu machen und den Verkaufserlös bedarfsmindernd zu berücksichtigen (E. 3.4). Soweit sich der Rekurrent auf ein im Jahr 2011 erhaltenes Darlehen von insgesamt CHF 20ꞌ000.– zum Aufbau seiner selbständigen Tätigkeit berufe, sei ihm dieses als Einkommen anzurechnen. Eine Darlehensrückzahlung durch eine unterstützte Person könne ihm deshalb nicht an den Lebensbedarf angerechnet werden. Auch fehle eine Grundlage für eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung des Warenlagers zur Sicherung dieses Darlehens. Daher dürfe die weitere Unterstützung des Rekurrenten durch die Sozialhilfe von der Veräusserung seines Warenlagers abhängig gemacht werden (E. 3.5). Daraus folge, dass der Rekurrent von der Sozialhilfe nur noch unter den Voraussetzungen zu unterstützen sei, dass er seine selbständige Erwerbstätigkeit aufgebe und sein Warenlager veräussere. Die ihm hierfür von den Vorinstanzen gewährte Liquidationsfrist von bloss zwei Monaten erachtete das Verwaltungsgericht aber als unverhältnismässig kurz. Es erwog, dass eine Liquidation des Warenlagers innerhalb eines halben Jahres ohne unverhältnismässige Verluste möglich und daher eine Frist von sechs Monaten angemessen sei. Die weitere Unterstützung des Rekurrenten durch die Sozialhilfe wurde deshalb von der Voraussetzung abhängig gemacht, dass er unter Vorbehalt einzelner, spezifischer Ausnahmen «ab der Zustellung des vorliegenden Urteils keine Produkte mehr für seinen Webshop» kaufe, allfällige Lieferverträge innerhalb eines Monats ab Zustellung des Urteils auf den nächstmöglichen Termin kündige und dies der Sozialhilfe mit Kopien nachweise, dass er ab der Zustellung des Urteils über seinen Webshop nur noch die in seinem Warenlager befindlichen Produkte verkaufe, bis zur Aufgabe seiner selbständigen Erwerbstätigkeit wie bisher für jeden Kalendermonat eine Erklärung für Selbständigerwerbende (ESE) ausfülle und der Sozialhilfe einreiche, seine selbständige Erwerbstätigkeit auf das Ende des sechsten Kalendermonats nach dem Kalendermonat, in dem ihm das Urteil zugestellt werde, aufgebe und zum Nachweis der Aufgabe seiner selbständigen Erwerbstätigkeit der Sozialhilfe innert eines Monats nach der Aufgabe der Erwerbstätigkeit den Antrag auf Löschung seines Einzelunternehmens im Handelsregister, die Abmeldung bei der AHV-Ausgleichskasse Basel-Stadt als Selbständigerwerbender, die Liquidationsschlussabrechnung bzw. Bilanz nebst Erfolgsrechnung und die Kündigung seines Domain-Namens bis zum nächstmöglichen Termin einreiche (E. 4). Das Verwaltungsgericht hob daher den Entscheid des WSU vom 7. Mai 2018 wie auch die Verfügung der Sozialhilfe vom 25. August 2017 auf und stellte fest, dass die Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe an den Rekurrenten auf das Ende des der Nichterfüllung einer Voraussetzung folgenden Kalendermonats eingestellt würde, wenn er eine der genannten Voraussetzungen nicht erfülle.
3.2 Auf die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde des Rekurrenten trat das Bundesgericht mit Urteil 8D_9/2018 vom 4. Dezember 2018 nicht ein. Es erwog, dass mit der im angefochtenen Urteil erteilten Weisung, die bisher ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit innert sechs Monaten aufzugeben, keine unmittelbare Kürzung oder Verweigerung von Sozialhilfeunterstützung einhergehe und dem Rekurrenten mit dem angefochtenen Urteil damit kein irreparabler Schaden entstehe. Damit handle es sich beim Verwaltungsgerichtsurteil VD.2018.100 vom 22. Oktober 2018 lediglich um einen Zwischenentscheid und die Voraussetzungen für eine selbständige Anfechtung des Zwischenentscheids gemäss Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) seien nicht erfüllt. Es stehe ihm dannzumal die Beschwerde offen, wenn ein Leistungskürzungsentscheid vorliege.
3.3 Die vom Verwaltungsgericht mit Urteil VD.2018.100 vom 22. Oktober 2018 behandelten Fragen sind damit im Kanton und unter Vorbehalt einer Beurteilung durch das Bundesgericht aufgrund einer Beschwerde gegen einen den Rekurrenten unmittelbar belastenden Entscheid endgültig entschieden. Es liegt insoweit eine sogenannte res iudicata vor. Zumindest an die entscheidrelevanten Erwägungen in diesem Urteil waren die Vorinstanzen unter Vorbehalt von Noven gebunden und darauf ist, wie bei einem formellen Rückweisungsentscheid, daher nicht zurückzukommen (vgl. dazu VGE VD.2017.246/247 vom 16. August 2018 E. 2.4.2, mit Hinweis auf Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003, S. 85, 203; vgl. Meyer/Dormann, in: Basler Kommentar BGG, 2. Auflage, Basel 2011, Art. 107 N 18; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 2013, 3. Auflage, N 1021, 1158; VGE DGV.2020.3 vom 26. Juni 2020 E. 2.4.2, VD.2017.2 vom 21. November 2017 E. 3.3.1, VD.2016.60 vom 30. September 2016 E. 2.4.1, VD.2010.211 vom 17. Februar 2014).
Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass die Sozialhilfe und das WSU aufgrund der Erwägungen und des Dispositivs des Urteils VD.2018.100 vom 22. Oktober 2018 die Voraussetzung für seine weitere Unterstützung durch die Sozialhilfe zu prüfen hatten, zumal der Rekurrent keine Noven geltend macht, die in jenem Verfahren nicht beurteilt worden wären. Soweit der Rekurrent den Vorinstanzen vorhält, zu Unrecht auf seine diesbezüglichen Rügen zum Unterstützungsanspruch von selbständig erwerbenden, bedürftigen Personen nicht eingetreten zu sein, kann ihm nicht gefolgt werden und ist sein Rekurs abzuweisen.
3.4 Mit den für die vorinstanzliche Beurteilung entscheidwesentlichen Fragen setzt sich der Rekurrent demgegenüber kaum auseinander. Immerhin macht er geltend, seine selbständige Erwerbstätigkeit bereits per 6. August 2019 eingestellt zu haben. Wie die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid und in ihrer Vernehmlassung aber zutreffend ausgeführt hat, war für die Wiederaufnahme der Leistung nicht allein die Einstellung der selbständigen Erwerbstätigkeit sondern vielmehr der entsprechende Nachweis wesentlich. Dieser Nachweis ist mit dem Urteil VD.2018.100 vom 22. Oktober 2018 im Einzelnen konkretisiert worden. Es kann dabei mit den Erwägungen der Vorinstanz offen gelassen werden, auf welche Domainadressen sich der in lit. f des Dispositivs verlangte Nachweis der «Kündigung seines Domain-Namens bis zum nächstmöglichen Termin» bezogen hat. Massgeblich erscheint vielmehr, dass zum verlangten Nachweis gemäss lit. f auch die «Abmeldung bei der AHV-Ausgleichskasse Basel-Stadt als Selbständigerwerbender» zählt. Diesen Nachweis hat er erst mit einem auf den 12. August 2019 datierten Schreiben, dem er ein entsprechendes Schreiben der Ausgleichskasse vom 14. August 2019 beigelegt hat, erbracht. Die Vorinstanzen haben geltend gemacht, dass ihnen dieses Schreiben erst am 26. August 2020 zugegangen ist. Der Rekurrent belegt nichts Anderes. Ist dieser Nachweis aber erst dann erbracht worden, so braucht auf die Rügen des Rekurrenten bezüglich des von ihm gemäss lit. f ebenfalls verlangten Nachweises einer «Liquidationsschlussabrechnung bzw. Bilanz nebst Erfolgsrechnung» nicht eingetreten zu werden. Der Rekurrent belegt daher keine Umstände, welche seine Einstellung in der Unterstützung vom 1. Juli bis zum 26. August 2020 auf der Grundlage jenes Entscheides als unrechtmässig erscheinen liesse.
Soweit sich der Rekurrent darauf beruft, während diesem Zeitraum einen von der sozialhilferechtlichen Unterstützung zu unterscheidenden Anspruch auf Nothilfe gemäss Art. 12 BV gehabt zu haben, weist er nicht nach, dass er vor der endgültigen Aufgabe seiner selbständigen Erwerbstätigkeit mit den von ihm geltend gemachten, anrechenbaren Einkommen nicht mehr über die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlichen Mittel verfügen konnte. Die Nothilfe gemäss Art. 12 BV besteht aus der Übernahme der Beherbergungskosten für die Notschlafstelle und der Krankenkassenprämie sowie einem bar ausbezahlten Tagessatz von CHF 12.–. Soweit der Rekurrent darüber hinaus auch die Kosten seiner Wohnung und weitere Kosten zählt, kann ihm nicht gefolgt werden. Der Rekurrent belegt nicht, dass ihm diese Mittel in den Monaten Juli und August 2019 nicht zur Verfügung standen. Auch nicht gedeckte Gesundheitskosten aus diesem Zeitraum belegt er nicht.
4.
Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist der Rekurs abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent grundsätzlich dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.– zu tragen (§ 30 Abs. 1 VRPG; § 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]). Aufgrund seiner weiteren Unterstützung durch die Sozialhilfe kann ihm die unentgeltliche Prozessführung bewilligt werden (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV). Auch wenn sein Rechtsmittel aussichtslos erscheint, war es zumindest zur Erreichung eines mit Beschwerde an das Bundesgericht anfechtbaren Entscheides unerlässlich, dieses zu ergreifen, zumal zumindest ein Laie in einer solchen Situation nicht auf eine Sprungbeschwerde an das Bundesgericht verwiesen werden kann. Die Verfahrenskosten gehen daher zu Lasten der Gerichtskasse.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des Rekursverfahrens in der Höhe von CHF 800.–. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Basel-Stadt
- Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.