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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2020.37
URTEIL
vom 24. August 2021
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger,lic. iur. André Equey, Dr. Carl Gustav Mez
und Gerichtsschreiberin MLaw Marion Wüthrich
Beteiligte
A____ Rekurrent
gegen
Sozialhilfe Basel-Stadt
Klybeckstrasse 15, 4057 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt vom 14. Januar 2020
Urteil des Appellationsgerichts vom 14. Oktober 2020
(vom Bundesgericht am 19. Juli 2021 aufgehoben)
betreffend Einstellung von Unterstützungsleistungen (Kostenentscheid)
Sachverhalt
A____ (Rekurrent) wurde ab Januar 2009 (mit einem Unterbruch zwischen Mai 2009 und Juli 2010) durch die Sozialhilfe wirtschaftlich unterstützt. Am 31. Mai 2013 liess er das Einzelunternehmen «[...]» in das Handelsregister eintragen. Ab dem Jahr 2014 erwirtschaftete er aus seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit im Bereich des Online-Handels mit Nahrungsergänzungsmitteln Nettoerträge, die an die Sozialhilfeunterstützung angerechnet werden konnten. Er erreichte jedoch nie bedarfsdeckende Einnahmen. Im April 2017 beantragte die zuständige Sachbearbeiterin der Sozialhilfe bei der Einzelfallkommission der Sozialhilfe (EFKOS), den Beschwerdeführer trotz seiner (nicht bedarfsdeckenden) selbstständigen Erwerbstätigkeit weiterhin zu unterstützen, was die EFKOS im Mai 2017 jedoch ablehnte. Daraufhin wurde dem Rekurrenten in Aussicht gestellt, dass die Unterstützungsleistungen bei fehlendem Nachweis der Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit eingestellt würden. Nachdem der Rekurrent dagegen opponiert hatte, ordnete die Sozialhilfe mit Verfügung vom 25. August 2017 die Einstellung der Unterstützungsleistungen per 30. November 2017 an, sollte der Rekurrent seine selbstständige Erwerbstätigkeit nicht innert zweimonatiger Frist bis zum 31. Oktober 2017 gemäss den Anforderungen der Sozialhilfe nachweislich aufgegeben haben. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU) mit Entscheid vom 7. Mai 2018 ab. Das Verwaltungsgericht hiess mit Urteil VD.2018.100 vom 22. Oktober 2018 den hiergegen geführten Rekurs teilweise gut, hob den Entscheid des WSU vom 7. Mai 2018 und die Verfügung der Sozialhilfe vom 25. August 2017 auf und entschied, dass die Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe auf das Ende des der Nichterfüllung einer Voraussetzung folgenden Kalendermonates eingestellt würden, wenn der Rekurrent eine von mehreren näher definierten Voraussetzungen im Zusammenhang mit der Aufgabe seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht erfülle. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde des Rekurrenten trat das Bundesgericht mit Urteil 8D_9/2018 vom 4. Dezember 2018 mangels eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht ein.
Mit Verfügung vom 26. Juni 2019 stellte die Sozialhilfe die Unterstützungsleistungen für den Rekurrenten – nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs – per 30. Juni 2019 ein, da dieser den Nachweis der Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht erbracht habe. Einem allfälligen Rekurs entzog sie die aufschiebende Wirkung. Das Gesuch des Rekurrenten um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wies das WSU mit Zwischenentscheid vom 5. August 2019 ab. Nachdem der Rekurrent gegen die Verfügung vom 26. Juni 2019 beim WSU Rekurs erhoben hatte, teilte er diesem mit, dass er seine selbstständige Erwerbstätigkeit per 6. August 2019 aufgegeben habe. Daraufhin wurde er ab 1. September 2019 wieder von der Sozialhilfe unterstützt. Mit Entscheid vom 14. Januar 2020 hiess das WSU den Rekurs teilweise gut und wies die Sozialhilfe an, die Unterstützungsleistungen bereits ab 26. August 2019 (inkl. Übernahme der Wohnkosten für den Monat August 2019) wieder aufzunehmen. Allfällige Nachzahlungen seien dem Rekurrenten auszurichten. Im Übrigen wies es den Rekurs ab. Den gegen den Entscheid erhobenen Rekurs wies das Verwaltungsgericht mit Urteil VD.2020.37 vom 14. Oktober 2020 ab, soweit es darauf eintrat. Die dem Rekurrenten auferlegten Gerichtskosten von CHF 800.– gingen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Mit als subsidiäre Verfassungsbeschwerde bezeichneter Eingabe vom 9. November 2020 gelangte der Rekurrent dagegen an das Bundesgericht und beantragt zur Hauptsache, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sozialhilfe zu verpflichten, ihm die Guthaben per 26. Juni 2019 (CHF 636.50) und 26. Juli 2019 (CHF 1’266.50) auszuzahlen. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde am 19. Juli 2021 teilweise gut. Das Urteil des Appellationsgerichts VD.2020.37 vom 14. Oktober 2020, der Rekursentscheid des WSU vom 14. Januar 2020 sowie die Verfügung der Sozialhilfe vom 26. Juni 2019 wurden aufgehoben und die Sache wurde zu neuer Verfügung an die Sozialhilfe Basel-Stadt zurückgewiesen. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Die Gerichtskosten wurden zu drei Vierteln der Sozialhilfe Basel-Stadt und zu einem Viertel dem Rekurrenten auferlegt, wobei sein Kostenanteil vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen wurde. Zur Neuverlegung der Kosten des vorangegangenen Verfahrens wurde die Sache an das Appellationsgericht zurückgewiesen. Das Urteil des Bundesgerichts ging am 4. August 2021 beim Verwaltungsgericht ein, das auf einen weiteren Schriftenwechsel verzichtete. Das vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
1.1 Hebt das Bundesgericht einen kantonalen Entscheid auf und weist es die Sache an die kantonale Behörde zurück, so hat diese ihrer neuen Entscheidung die rechtliche Begründung des Bundesgerichts zugrunde zu legen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1). Im vorliegenden Fall hat das Bundesgericht den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 14. Oktober 2020, den Rekursentscheid des WSU vom 14. Januar 2020 sowie die Verfügung der Sozialhilfe vom 26. Juni 2019 aufgehoben und entschieden, dass eine vollständige Leistungseinstellung wegen Verletzung von Auflagen im kantonalen Recht nicht vorgesehen ist. Bei gegebener Bedürftigkeit ist der Verletzung der an sich zulässigen Auflagen mittels Leistungskürzung Rechnung zu tragen. Das Verwaltungsgericht wird vom Bundesgericht angewiesen, neu über die Verlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu befinden.
1.2 Für die Neubeurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens ist – wie bereits für das Urteil über den Rekurs gegen den Entscheid des WSU vom 14. Januar 2020 – das Verwaltungsgericht als Dreiergericht zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.
2.1 Nach den Erwägungen des Bundesgerichts hätte das Verwaltungsgericht den gegen die vollständige Einstellung von Sozialhilfeleistungen wegen Verletzung von Auflagen gerichteten Rekurs teilweise gutheissen müssen. Bei diesem Verfahrensausgang sind, wie im bundesgerichtlichen Verfahren, die dem Rekurrenten aufzuerlegenden ursprünglichen Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens in Höhe von CHF 800.– auf ein Viertel zu reduzieren. Die reduzierte Gebühr in Höhe von CHF 200.– geht zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 200.–. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Basel-Stadt
- Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.