Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2020.42

 

URTEIL

 

vom 14. Oktober 2020

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Andreas Traub

und Gerichtsschreiberin MLaw Marion Wüthrich

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                            Beschwerdeführer

[...]

 

gegen

 

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

 

B____                                                                                     Beigeladene

[...]

vertreten durch C____, Advokat und Notar,

[...]

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 17. Januar 2020

 

betreffend Errichtung einer Ersatzbeistandschaft

 


Sachverhalt

 

A____ (Beschwerdeführer) ist der Sohn von B____ (Beigeladene). Mit Entscheiden vom 4. März und 29. September 2014 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB; Erwachsenenschutzbehörde) für B____ eine Beistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 395 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) und setzte C____, Advokat und Notar, als Beistand ein.

 

Mit Schreiben vom 8. November 2019 liess der Beschwerdeführer bei der Erwachsenenschutzbehörde unter Berufung auf Art. 419 ZGB ein «dringende[s] Gesuch um Errichtung einer Ersatzbeistandschaft nach Art. 403 ZGB» für seine Mutter stellen, die mit der Abklärung der Ansprüche der Verbeiständeten und der D____ AG gegen den Beistand zu betrauen sei, welche aus der Veräusserung von US-Aktien im Dezember 2014 aus dem persönlichen Portfolio der Verbeiständeten und aus demjenigen der D____ AG herrührten. Die Ersatzbeistandsperson sei dringlich damit zu beauftragen, die allenfalls ablaufenden Verjährungsfristen zu unterbrechen.

 

Mit Schreiben vom 22. November 2019 teilte die Erwachsenenschutzbehörde dem Beschwerdeführer mit, dass keine dringlichen Massnahmen ergriffen würden, zumal keine ablaufenden Verjährungsfristen ersichtlich seien. Nach erfolgter Stellungnahme des eingesetzten Beistandes und Replik des Beschwerdeführers behandelte die Erwachsenenschutzbehörde die Eingabe als Beschwerde gemäss Art. 419 ZGB, soweit sich diese auf behauptete Handlungen bzw. Unterlassungen von C____ in seiner Rolle als Beistand richtete, und als Gefährdungsmeldung zwecks Abklärung von Ansprüchen der Verbeiständeten als Aktionärin der D____ AG, soweit sich das Gesuch auf behauptete Handlungen oder Unterlassungen von C____ als gewählter Verwaltungsratspräsident der D____ AG richtete.

 

Mit Entscheid vom 17. Januar 2020 wies die Erwachsenenschutzbehörde die Beschwerde gestützt auf Art. 419 ZGB sowie sämtliche Rechtsbegehren gemäss dem Gesuch vom 8. November 2019 ab und stellte das aufgenommene Abklärungsverfahren ein. Sie stellte fest, dass sich das Gesuch über weite Strecken als mutwillig und treuwidrig erweise und auferlegt dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens.

 

Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde vom 17. Februar 2020, mit der der Beschwerdeführer die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Errichtung einer Ersatzbeistandschaft für seine Mutter beantragt, welche mit der Abklärung möglicher Ansprüche der D____ AG gegen ihren Verwaltungsrat aus Aktiengeschäften zu betrauen ist, die im Dezember 2014 getätigt worden sind. Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer die Rückweisung der Angelegenheit an die Erwachsenenschutzbehörde mit der Auflage, ihm Einsicht in die Stellungnahme des Beistands seiner Mutter sowie in alle entscheidrelevanten Akten zu geben. Ferner sei ihm das Replikrecht einzuräumen und das Gesuch nach abgeschlossenem zweiten Schriftenwechsel erneut zu prüfen und darüber zu entscheiden.

 

Mit Vernehmlassung vom 15. April 2020 beantragt die Erwachsenenschutzbehörde die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Den gleichen Antrag stellt der Beistand der Verbeiständeten mit Stellungnahme vom gleichen Tag. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er, es seien die mit dieser Stellungnahme als Beilage eingereichte Stellungnahme vom 31. Dezember 2019 im vorinstanzlichen Verfahren und die zugehörigen Beilagen zur D____ AG nicht offenzulegen und nicht zugänglich zu machen. Eventualiter verlangt er im Falle der Gewährung von Einsicht in Dokumente und Detailinformationen zur D____ AG für den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, dass diesem im Sinne eines Reverses die strikte Verpflichtung aufzuerlegen sei, keine Kopien oder Fotografien der betreffenden Dokumente zu erstellen, dem Beschwerdeführer die Informationen höchstens summarisch ohne Detailangaben mitzuteilen und ihm keine Dokumente oder Auszüge aus diesen Eingaben zugänglich zu machen. Hierzu liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Juni 2020 replizieren. Mit Schreiben vom 28. August 2020 unterrichtete die Vertretung des Beschwerdeführers über die Beendigung des Vertretungsverhältnisses mit diesem. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist gemäss § 92 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht.

 

1.2      Das Verfahren richtet sich gemäss § 19 KESG nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG, SG 270.100), soweit durch die einschlägigen Verfahrensnormen des Bundesrechts (vgl. Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB) oder des KESG nichts anderes bestimmt wird. Gemäss Art. 450f ZGB gilt die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) subsidiär.

 

1.3      Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 450 Abs. 3 ZGB) und innert 30 Tagen einzureichen (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) und Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erlaubt. Der Beschwerdeinstanz kommt mithin volle Kognition zu (Droese/Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, 6. Auflage 2018, Art. 450a ZGB N 4 und N 9).

 

1.4

1.4.1   Das Verwaltungsgericht beurteilt die vorliegende Beschwerde als einzige (kantonale) gerichtliche Beschwerdeinstanz. Die Beschwerdelegitimation richtet sich daher vorab nach Art. 450 Abs. 2 ZGB (vgl. BGer 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.1 und vorne E. 1.2). Zur Beschwerde befugt sind demnach neben den am Verfahren beteiligten Personen (Ziff. 1) die der betroffenen Person nahestehenden Personen (Ziff. 2) oder Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3).

 

1.4.2   Am Verfahren beteiligt ist die vom Streitgegenstand der angefochtenen Anordnung der Erwachsenenschutzbehörde direkt betroffene Person und mitunter auch der Beistand (Droese/Steck, a.a.O., Art. 450 ZGB N 29 f.). Der Beschwerdeführer kann seine Beschwerdelegitimation als Sohn der Verbeiständeten dagegen bloss aus Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 und 3 ZGB ableiten.

 

1.4.3   Als nahestehend im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB gelten Personen, mit denen die hilfsbedürftige Person in naher faktischer Verbundenheit steht. Zur Beschwerde ist demnach berechtigt, wer die betroffene Person gut kennt, sie mithin betreut und begleitet, und kraft ihrer Eigenschaften sowie ihrer Beziehung zu dieser als geeignet erscheint, deren Interessen zu vertreten (BGer 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.1.1; VGE VD.2016.127 vom 22. März 2017 E. 1.2, mit Hinweisen). Verlangt wird ferner, dass mit der Beschwerde auch tatsächlich die Interessen der betroffenen Person verfolgt werden. Nimmt die Drittperson eigene Interessen wahr, ist unerheblich, ob sie sich als nahestehende Person qualifizieren könnte. Ihre Beschwerdelegitimation richtet sich so oder anders nach den Voraussetzungen von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB (BGer 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.1.2, 5A_746/2016 vom 5. April 2017 E. 2.3.2, mit Hinweis).

 

Nahe Verwandte werden in der Rechtsprechung grundsätzlich als nahestehende Personen im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB anerkannt. Die Vermutung kann im Einzelfall jedoch widerlegt werden, wenn die genannten Anforderungen nicht vorliegen, das heisst ein Familienmitglied nicht geeignet erscheint, die Interessen der Betroffenen wahrzunehmen, oder er gar nicht die Interessenwahrung der betroffenen Person verfolgt (VGE VD.2017.244 vom 4. Juli 2019 E. 1.4.2, mit Hinweis auf BGer 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.1.2, 2.5.2, je mit Hinweisen). Als Sohn der Beigeladenen gilt der Beschwerdeführer grundsätzlich als nahestehende Person im Sinn von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB. Mit seiner Beschwerde bezieht er sich aber auch auf seine Stellung als voraussichtlicher Erbe der Verbeiständeten und macht insoweit ein eigenes rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB geltend. Damit verfolgt er eigene Interessen. Dem steht zwar seine Behauptung entgegen, dass sich die von ihm verlangte Abklärung auch gegen ihn selber richten solle, indem sie auch Verantwortlichkeitsansprüche der D____ AG gegen ihn selber zum Gegenstand haben solle (vgl. Beschwerdebegründung, Ziff. 11). Diese im Beschwerdeverfahren neu erhobene Behauptung steht in Widerspruch zur Begründung seines Gesuchs im vorinstanzlichen Verfahren. Während der Beschwerdeführer mit dem Gesuch vom 8. November 2019 noch in allgemeiner Form die Einsetzung einer Ersatzbeistandschaft verlangte, welche «mit der Abklärung der Ansprüche der Verbeiständeten und der D____ AG aus Aktiengeschäften zu betrauen» sei, «die im Dezember 2014 getätigt» worden seien, verdeutlichte er mit seinem Schreiben vom 7. Januar 2020 – auch nach erhaltener Kenntnis des Protokolls der Verwaltungsratssitzung der D____ AG vom [...] 2014 betreffend den unter seiner Mitwirkung getroffenen Verwaltungsratsbeschluss –, dass es ihm nicht allgemein um die Abklärung von Dispositionen des Verwaltungsrates, sondern vielmehr um Vermögensdispositionen gegangen sei, die der «aktuelle Beistand seiner Mutter, Herr C____, als Verwaltungsratspräsident der D____ AG im Dezember 2014 […] zum Schaden der D____ AG vorgenommen haben könnte». Vor diesem Hintergrund macht er geltend, dass sich «Haftungsfragen» stellten. Sein eigenes Interesse an der Sache bleibt damit bestehen, zumal mehrere Organpersonen gemäss Art. 759 Abs. 1 OR im Sinne einer differenzierten Solidarität haften (vgl. dazu Studer, in: Fischer/Luterbacher [Hrsg.], Haftpflichtkommentar, Zürich/St. Gallen 2016, Art. 759 des Obligationenrechts [OR, SR 220] N 5) und der Beschwerdeführer daher als an den fraglichen Vorgängen beteiligter Verwaltungsrat an der Prüfung der Haftung des Verwaltungsratspräsidenten ein eigenes, persönliches Interesse hat.

 

1.4.4   Zu prüfen ist daher die Legitimation des Beschwerdeführers aufgrund eines eigenen, rechtlich geschützten Interesses an der Abänderung des angefochtenen Entscheids. Soweit sich der Beschwerdeführer diesbezüglich auf seine mutmassliche Erbenstellung beruft, kann er daraus keine Beschwerdebefugnis ableiten, genügt doch die Sicherung von Anwartschaften ohne selbständige rechtliche Bedeutung nicht zur Begründung eines rechtlich geschützten Interesses (Droese/Steck, a.a.O., Art. 450 ZGB N 38a, mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer nennt darüber hinaus kein eigenes Interesse an der Errichtung der beantragten Ersatzbeistandschaft, dessen Schutz sich aus dem Erwachsenenschutz selber ergeben würde (BGer 5A_746/2106 vom 5. April 2017 E. 2.3.3.; Droese/Steck, a.a.O., Art. 450 ZGB N 38a, mit Hinweisen). Die Frage kann aber letztlich offenbleiben, da – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt – die Beschwerde abzuweisen ist.

 

2.

Mit dem angefochtenen Entscheid vom 17. Januar 2020 stellte die Erwachsenenschutzbehörde fest, dass die Verbeiständete gemäss einer entsprechenden Bestätigung der E____bank [...] vom 10. Dezember 2019 im Zeitraum vom 1. Dezember 2014 bis 30. Juni 2016 keine US-Aktien gehalten habe. Aus dem Inventar des Beistands zuhanden der Erwachsenenschutzbehörde vom 4. April 2014 und den beiliegenden Auszügen der E____ vom 5. März 2014 gehe zudem hervor, dass sie auch zu jenem Zeitpunkt keine US-Aktien gehalten habe. Die Erwachsenenschutzbehörde stellte fest, dass sich damit die in der Beschwerde geltend gemachten, aber nicht näher belegten Vorgänge betreffend das persönliche Portfolio der Verbeiständeten als reine Behauptungen erweisen würden, denen jegliche Substantiierung fehle (Rz. 8). Mit seiner Beschwerde anerkennt der Beschwerdeführer diese Feststellungen in der Sache. Daraus folgt, dass die Abweisung der entsprechenden Beschwerde gemäss Art. 419 ZGB nicht strittig ist.

 

3.

Der Beschwerdeführer beschränkt seine Beschwerde explizit auf die Abweisung seines Antrages auf Erteilung des Auftrages an den Ersatzbeistand, die Verhältnisse betreffend die D____ AG zu prüfen.

 

3.1      Die Erwachsenenschutzbehörde hat diesbezüglich erwogen, dass der eingesetzte Beistand zugleich Verwaltungsratspräsident der D____ AG sei, welche seit Juni 2016 im Alleineigentum der Verbeiständeten stehe. Demgegenüber hätten zum Zeitpunkt der vom Gesuch betroffenen Vorgänge auch die Tochter der Verbeiständeten, F____, und der Beschwerdeführer als Aktionäre der D____ AG deren Verwaltungsrat angehört, seien in der Folge aber durch spätere einvernehmliche Vorgänge als solche ausgeschieden (Rz. 9). In Bezug auf das Aktienportfolio der D____ AG stelle das Gesuch eine Gefährdungsmeldung zwecks Abklärung von Ansprüchen der Verbeiständeten als Aktionärin der D____ AG dar. Da bezüglich einer solchen Abklärung beim Beistand als gewähltem Verwaltungsratspräsident eine Interessenkollision bestehe, fehle ihm diesbezüglich die Vertretungskompetenz. Die Erwachsenenschutzbehörde prüfte daher die Einsetzung einer Ersatzbeistandsperson zur diesbezüglichen Abklärung (Rz. 10). Sie stellte aber fest, aus dem Protokoll der Verwaltungsratssitzung der D____ AG vom [...] 2014 gehe unter Ziffer 3 hervor, dass an der betreffenden Sitzung einstimmig beschlossen worden sei, sämtliche von der D____ AG gehaltenen US-Aktien umgehend zu verkaufen. Als nachvollziehbare Gründe für diesen Entscheid seien potenzielle Steuerrisiken, Rechtsunsicherheit aufgrund der US-Erbschaftssteuer, die mutmassliche damalige Marktentwicklung und ein in diesem Zeitpunkt hoher realisierbarer Gewinn im Protokoll festgehalten. Ferner sei unter Ziffer 2 ebenfalls einstimmig eine Anlagestrategie und ein Anlagereglement erläutert, diskutiert, bereinigt und einstimmig genehmigt worden. Es sei sodann im Rahmen der Anlagevorschläge in Ziffer 4 bestimmt worden, dass US-Aktien in Höhe von CHF [...] Mio. sofort verkauft würden, der Erlös kurzfristig in USD gehalten werde und verschiedene Aktienbestände aufgestockt würden. Diesbezüglich sei vermerkt worden «[...] [d.h. A____, der Gesuchsteller] entscheidet wann». Aufgrund dieser Umstände sah die Erwachsenenschutzbehörde keine Veranlassung, das Bestehen von allfälligen Verantwortlichkeitsansprüchen der Verbeiständeten gegenüber dem Verwaltungsrat der D____ AG weiter abzuklären. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Gesuch und im ergänzenden Schreiben vom 7. Januar 2020 enthielten keine substantiierten Vorbringen, welche die im Protokoll dokumentierten Vorgänge sorgfaltspflichtwidrig erscheinen liessen (Rz. 11).

 

3.2      Mit seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, Gegenstand seines Gesuchs sei nicht die Abklärung durch die Erwachsenenschutzbehörde gewesen, ob jene Aktienverkäufe korrekt gewesen seien, sondern die Einsetzung eines Ersatzbeistandes, der diese Frage erst überprüfen solle. Diesen eigenen Abklärungen der Erwachsenenschutzbehörde fehle die Gründlichkeit und Unvoreingenommenheit, zumal diese nicht in transparenter Weise getätigt worden seien. Zudem gehe es «vorliegend um diffizile aktienrechtliche Organhaftungsfragen», deren Klärung «nicht zu den Kerngeschäften» der Erwachsenenschutzbehörde gehörten. Auch wenn offen erscheine, ob der thematisierte Aktienverkauf nicht korrekt gewesen sei, habe Anlass bestanden, den Sachverhalt näher durch einen unabhängigen Ersatzbeistand abklären zu lassen (E. 2 S. 5 f.). Weiter macht er geltend, dass ihm hätte Gelegenheit gegeben werden müssen, zum Protokoll der Verwaltungsratssitzung der D____ AG vom [...] 2014 Stellung zu nehmen. Aufgrund der erst am 15. November 2019 erhaltenen Kenntnis dieses Protokolls habe er Ergänzungsfragen gestellt, welche die Erwachsenenschutzbehörde vom Beistand habe beantworten lassen. Diese Antworten seien aber explizit unter Verschluss gehalten worden, womit sein rechtliches Gehör verletzt worden sei (E. 3 S. 6). In der Sache gehe es um allfällige Verantwortlichkeitsansprüche der D____ AG gegen den Verwaltungsrat, welche die Verbeiständete als Hauptaktionärin für die Gesellschaft geltend machen könnte. Es sei daher verfehlt, allein auf die Beschlussfassung im Verwaltungsrat zu fokussieren (E. 4 S. 6). Die Begründetheit des Verkaufs des US-Aktienportfolios im Wert von CHF [...] Mio. werde bestritten. Die Erwachsenenschutzbehörde habe die Veräusserung mit potenziellen Steuerrisiken und Rechtsunsicherheit begründet. Dabei werde ignoriert, dass die E____ im damaligen Zeitpunkt die verlangten Abklärungen noch nicht geliefert habe. Soweit auf den Beschluss einer Anlagestrategie und ein Anlagereglement verwiesen werde, bleibe unklar, ob darin auch US-Aktien thematisiert worden seien. Der vorgängig getroffene Verkaufsentscheid nehme darauf auch keinen Bezug. Der Verkauf sei sofort und auf einen Schlag veranlasst worden, was nichts darüber besage, ob er in dieser Form planmässig und überlegt geschehen sei. Es erhelle in keiner Weise, weshalb die Umstände dieses auffälligen und ungewöhnlichen Verkaufs einer so grossen Wertpapier-Position auf der Basis einer ungeklärten Rechtslage nicht von einer unabhängigen Fachperson näher geprüft werden sollten (E. 5 S. 7). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ergebe sich auch keine Widersprüchlichkeit seines Gesuchs aus dem Umstand, dass er gleichentags mit dem Verkauf der US-Aktien zum Delegierten für Vermögensanlagen bestimmt worden sei, aber nichts für eine erneute Investition in US-Titel unternommen habe. Aufgrund des vorgenommenen Beschlusses wäre eine Reinvestition in US-amerikanische Wertpapiere «wohl kaum in Frage gekommen» (E. 10 S. 8). Auch wenn sich die Vermutung einer Pflichtverletzung auch gegen ihn selber richten könne, stehe dies der verlangten Abklärung nicht entgegen (E. 11 S. 9).

 

4.

Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht, weil ihm die Stellungnahme des Beistands seiner Mutter und die von diesem edierten Geschäftsunterlagen nicht zugestellt worden sind, kann ihm nicht gefolgt werden. Diese bestehen integral aus Geschäftsgeheimnissen der D____ AG, welche gegenüber dem nicht mehr in deren Aktionariat und Verwaltungsrat vertretenen Beschwerdeführer geheim zu halten sind. Es kann daher offenbleiben, inwieweit dem Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren bezüglich Prüfung einer Gefährdung des Vermögens der Verbeiständeten als Anzeigesteller überhaupt Parteistellung und damit Anspruch auf Einsicht in die diesbezügliche Akte zukommt.

 

5.

In der Sache verlangt der Beschwerdeführer mit seinem Gesuch und seiner Beschwerde die Einsetzung eines Ersatzbeistandes zur Abklärung von Organhaftungsansprüchen der D____ AG, zu deren Geltendmachung die Verbeiständete berechtigt sein solle.

 

5.1      Mit behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz hilfsbedürftiger Personen sichergestellt. Eine Beistandschaft ist demgemäss dann anzuordnen, wenn eine hilfsbedürftige Person infolge eines in ihrer Person liegenden Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft wird nach Art. 394 Abs. 1 ZGB errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person aufgrund eines Schwächezustandes bestimmte Angelegenheiten nicht oder nicht zweckmässig allein erledigen kann und daher der Vertretung bedarf. Dabei sind «Massnahmen nach Mass» entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person zu umschreiben (Art. 391 Abs. 1 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 51 f.).

 

5.2      Vorliegend ist unbestritten, dass die verbeiständete Beigeladene ihre Angelegenheiten nicht mehr selber besorgen kann und der eingesetzte Beistand als Verwaltungsratspräsident der D____ AG die vom Beschwerdeführer verlangte Abklärung aufgrund des immanenten Interessenkonflikts nicht selber vornehmen kann. Es ist daher zu prüfen, ob die Bedürfnisse der Verbeiständeten die vom Beschwerdeführer verlangte Abklärung durch einen Ersatzbeistand verlangen.

 

5.3      Die Mitglieder des Verwaltungsrates einer Aktiengesellschaft sind der Gesellschaft für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen (Art. 754 Abs. 1 OR). Einen solchen, der Gesellschaft verursachten Schaden können neben der Gesellschaft selber auch die einzelnen Aktionäre einklagen. Aufgrund ihrer Sorgfalts- und Treuepflicht sind die Mitglieder des Verwaltungsrates verpflichtet, ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt zu erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen zu wahren (Art. 717 OR). Die gesetzlich normierte Treuepflicht verlangt, dass die Mitglieder des Verwaltungsrats ihr Verhalten am Gesellschaftsinteresse ausrichten. Für die Sorgfalt, die der Verwaltungsrat bei der Führung der Geschäfte der Gesellschaft aufzuwenden hat, gilt ein objektiver Massstab. Die Verwaltungsräte sind zu aller Sorgfalt verpflichtet und nicht nur zur Vorsicht, die sie in eigenen Geschäften anzuwenden pflegen (BGE 122 III 195 E. 3a S. 198, 113 II 52 E. 3a S. 56; BGer 4A_603/2014 vom 11. November 2015 E. 7.1.1). Das Verhalten eines Verwaltungsratsmitglieds wird deshalb mit demjenigen verglichen, das billigerweise von einer abstrakt vorgestellten, ordnungsgemäss handelnden Person in einer vergleichbaren Situation erwartet werden kann. Die Sorgfalt richtet sich nach dem Recht, Wissensstand und den Massstäben im Zeitpunkt der fraglichen Handlung oder Unterlassung. Bei der Beurteilung von Sorgfaltspflichtverletzungen hat mithin eine ex ante-Betrachtung stattzufinden (BGE 139 III 24 E. 3.2 S. 26, mit Hinweisen; BGer 4A_603/2014 vom 11. November 2015 E. 7.1.1). Dabei ist der Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft im Rahmen des Gesellschaftsinteresses zu einem unternehmerischen Handeln verpflichtet, welches das Eingehen von vertretbaren Risiken umfasst (BGer 4A_603/2014 vom 11. November 2015 E. 7.1.1, mit Hinweis auf Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, 1996, § 28 Rz. 24; Watter/Roth Pellanda, in: Basler Kommentar, 5. Auflage 2016, Art. 717 OR N 6; Vogt/Bänziger, Das Bundesgericht anerkennt die Business Judgment Rule als Grundsatz des schweizerischen Aktienrechts, GesKR 2012 S. 607 ff., 611; Brugger/von der Crone, Gerichtliche Beurteilung von Geschäftsentscheiden, SZW 2013 S. 178 ff., 182; Meier-Hayoz/Forstmoser/Sethe, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 12. Auflage 2018, § 16 Rz. 814 f.). Gerichte haben sich daher nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei der nachträglichen Beurteilung von Geschäftsentscheiden Zurückhaltung aufzuerlegen, die in einem einwandfreien, auf einer angemessenen Informationsbasis beruhenden und von Interessenkonflikten freien Entscheidprozess zustande gekommen sind (BGE 139 III 24 E. 3.2 S. 26, mit Hinweisen; BGer 4A_603/2014 vom 11. November 2015 E. 7.1.1). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, prüft das Gericht den Geschäftsentscheid in inhaltlicher Hinsicht lediglich darauf, ob er als vertretbar erscheint (BGer 4A_603/2014 vom 11. November 2015 E. 7.1.1, mit Hinweis auf BGer 4A_626/2013 vom 8. April 2014 E. 7 sowie Christen, Quo vadis, BJR?, AJP 2015 S. 123 ff., 127). In diesem Sinne ist eine «Nachvollziehbarkeitsprüfung» vorzunehmen (Brugger/von der Crone, a.a.O., S. 187). Die Haftung aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit setzt dabei einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen einer prozesskonform geltend gemachten, solchermassen (schuldhaften) Pflichtverletzung eines Organs und dem geltend gemachten Schaden voraus (BGE 132 III 342 E. 4.1, 4.2 S. 349 f.).

 

5.4.

5.4.1   Gemäss dem Protokoll der Verwaltungsratssitzung der D____ AG vom [...] 2014 beschloss deren Verwaltungsrat unter Mitwirkung des Beschwerdeführers, dass «bis heute [..] von der E____ trotz schriftlicher Anfrage keine verbindliche Aussagen i.S. potentielle Steuerrisiken, insbesondere in den USA (30 % US-Erbschaftssteuer)» habe «erhältlich gemacht werden» können. «Aufgrund dieser Rechtsunsicherheit wird einstimmig beschlossen, aus Prinzip keine Anlagen mehr in US-Titel zu halten und somit sämtliche US-Aktien umgehend zu verkaufen. Für den Verkauf» sprächen «zudem die bisherige und die mutmassliche künftige Marktentwicklung in den USA». Weiter wird auf die Empfehlung des anwesenden Vertreters der E____ verwiesen, «sämtliche US-Aktien zu verkaufen, da die Kurse sehr hoch» seien «und somit ein Gewinn von rund 100 % realisiert werden» könne. Zudem bestehe «die Gefahr, dass die US-Aktien in einem Dominoeffekt zusammenfallen» könnten.

 

5.4.2   Aufgrund der vorliegenden Akten ist nicht erkennbar, inwiefern die Mitglieder des Verwaltungsrates mit dem Entscheid, die von der D____ AG gehaltenen Aktien US-amerikanischer Unternehmen zu verkaufen, ihre Sorgfaltspflicht verletzt haben. Anlageentscheide sind typischerweise mit Unsicherheiten verbunden, kann doch weder die Entwicklung des Anlageumfeldes insgesamt noch jene einzelner Unternehmen mit Sicherheit für die Zukunft prognostiziert werden. Bei Anlagen müssen daher ihrer Natur entsprechend auch Risiken mit in die Entscheidfindung einbezogen werden, welche unklar erscheinen. Vorliegend konnte der Verwaltungsrat das Risiko steuer- und erbschaftssteuerlicher Folgen bei einem Ableben der Verbeiständeten im Falle des Besitzes von massgebenden Anlagen in US-Aktien der von ihr beherrschten D____ AG nicht sicher abschätzen.

 

Der Beschwerdeführer macht weder geltend noch liefert er konkrete Anhaltspunkte, dass diese vom Verwaltungsrat befürchteten Risiken im Zeitpunkt seines Verkaufsentscheides klarer- und erkennbarerweise nicht bestanden haben. Solche Abklärungen hätten ihm aber aufgrund seiner gleichentags erfolgten Wahl zum «Delegierten für die Vermögensanlagen» oblegen, mit welcher ihm die Kompetenz eingeräumt worden ist, «einzelne Transaktionen bis CHF 5 Mio., höchstens aber CHF 100 Mio. pro Monat insgesamt zu entscheiden», wenn ihm aufgrund der damaligen, ex ante erfolgten Beurteilung weitere Anlagen in US-Aktien bei Fehlen der befürchteten Risiken geboten erschienen wären. Er macht nicht geltend, solche Abklärungen damals weiter als notwendig angesehen zu haben. Demgegenüber war ein die möglichen Risiken aktualisierendes Ableben der betagten Verbeiständeten jederzeit möglich.

 

Der Entscheid des Verwaltungsrates erfolgte sodann aufgrund der Empfehlung des anwesenden Bankfachmanns der E____, welcher eine Gewinnmitnahme aufgrund der von ihm beurteilten Marktentwicklung in den USA empfohlen hat. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend und es ist nicht ersichtlich, dass der Verwaltungsrat diese Bankempfehlung in Anwendung seiner Sorgfalt als falsch oder unzulänglich hätte ansehen müssen.

 

Ferner ist zu berücksichtigen, dass Anlageentscheide – zumindest bei börsenkotierten Unternehmen – nicht unumkehrbar sind, können verkaufte Aktien doch in einem späteren Zeitpunkt wieder zugekauft werden. Da der beschlossene Verkauf selber über die Börse erfolgt ist, ist davon auszugehen. Weiter erscheint ein Aktienportfolio im Wert von CHF [...] Mio. zwar gewichtig. Aufgrund der vorgenommenen Diversifizierung der Anlage ist aber nicht erkennbar und wird vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass der Verkauf selber marktrelevante Auswirkungen gehabt hat. Der Verwaltungsrat der D____ AG hat dem Beschwerdeführer mit dem Entscheid vom [...] 2014 die Kompetenz zur Wiederanlage des Erlöses aus dem Verkauf der US-Anlagen explizit übertragen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es ihm auf der Grundlage fundierter eigener Abklärungen zu den erwogenen Risiken von Anlagen in US-Aktien – zumindest unter erneuter Involvierung des Verwaltungsrates – nicht möglich gewesen wäre, im Falle ihres Ausschlusses erneut Anlagen in US-Aktien zu tätigen.

 

Vor diesem Hintergrund erscheint unerfindlich, wie bezogen auf den Entscheid zum Verkauf der US-Aktien im Portfolio der D____ AG eine Pflichtverletzung des Verwaltungsrates substantiiert werden könnte (vgl. zur Substantiierungsobliegenheit bei aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsklagen: BGer 4A_603/2014 vom 11. November 2015 E. 6.2). Der Entscheid erscheint offensichtlich nachvollziehbar. Er erfolgte in vertretbarer Weise zur Abwendung möglicher Risiken. Mit seiner Beauftragung zum Delegierten für Vermögensanlagen wurde dem Beschwerdeführer zudem die Möglichkeit gegeben, im Interesse der D____ AG und seiner Mutter als Aktionärin neue Anlageopportunitäten auszunutzen. Selbst wenn sich die vom Beschwerdeführer getätigten Anlagen im Vergleich zu den verkauften Anlagen dennoch weniger günstig entwickelt haben sollten, könnte damit keine Organhaftung der am Anlageentschied vom [...] 2014 beteiligten Verwaltungsräte begründet werden.

 

Aufgrund dieser Ausgangslage bedurfte es zur Wahrung der Interessen der Verbeiständeten keiner, aus ihrem Vermögen zu finanzierenden Bestellung einer Ersatzbeistandschaft. Der vom Beschwerdeführer verlangte Eingriff in ihre Rechtsstellung und in ihr Vermögen erscheint daher nicht notwendig und daher nicht zulässig.

 

5.5      Daraus folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.

 

6.

Mit seiner Beschwerde verwahrt sich der Beschwerdeführer schliesslich von dem Vorwurf der Mutwilligkeit seines Gesuchs (E. 6 S. 7). Er wendet sich damit mittelbar gegen die ihm auferlegten Kosten. Darin kann ihm unter Verweis auf die Ausführungen zur Sache ebenfalls nicht gefolgt werden. Es mutet tatsächlich befremdend an, dass der Beschwerdeführer einen Entscheid, an dem er selber mitgewirkt und den er als Delegierter des Verwaltungsrats für Vermögensanlagen in den folgenden Jahren nie in Frage gestellt hat, nun zulasten des Vermögens seiner Mutter überprüfen lassen möchte. Die Qualifikation seines Gesuchs durch die Vorinstanz ist daher nicht zu beanstanden.

 

7.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 3ʹ000.–, einschliesslich Auslagen (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG; § 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]). Die Gerichtskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Die verbeiständete Beigeladene lässt mit Hinweis auf die Praxis explizit keinen Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung stellen, weshalb die Vertretungskosten wettzuschlagen sind.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

 

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 3ʹ000.–, einschliesslich Auslagen. Die Gerichtskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Die Vertretungskosten werden wettgeschlagen.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

-       Beigeladene

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

 

MLaw Marion Wüthrich

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.