Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2020.45

 

URTEIL

 

vom 7. Mai 2020

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Marie-Louise Stamm

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Jacqueline Bubendorf

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                                 Rekurrentin

[...]

 

gegen

 

Universität Basel, [...] Fakultät,

[...]

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen einen Entscheid der Rekurskommission der Universität Basel vom 11. Februar 2020

 

betreffend Ausschluss vom Bachelorstudium [...]

 


Sachverhalt

 

A____ (Rekurrentin) studierte an der [...] Fakultät der Universität Basel im Bachelorstudiengang [...]. Die [...] Fakultät eröffnete der Rekurrentin mit Verfügung vom 11. Juli 2019, dass sie die Leistungsüberprüfung «[...]» zum dritten Mal nicht bestanden habe. Mit separater Verfügung desselben Datums wurde der Ausschluss vom Studium [...] verfügt. Den dagegen am 19. Juli 2019 erhobenen Rekurs wies die Rekurskommission der Universität Basel mit Entscheid vom 11. Februar 2020 kostenfällig ab.

 

Gegen diesen Entscheid hat die Rekurrentin mit Eingabe vom 23. Februar 2020 Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben. Diesen hat sie mit Eingabe vom 14. März 2020 begründet und dabei die Neubeurteilung der vorliegenden Streitsache und die Gewährung eines weiteren Prüfungsversuchs beantragt. Darüber hinaus hat die Rekurrentin in ihrer Rekursbegründung die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Verfahren beantragt. Die Rekurskommission der Universität Basel hat mit Eingabe vom 24. März 2020 unter Verzicht auf eine inhaltliche Vernehmlassung und mit Verweis auf den angefochtenen Entscheid die Abweisung des Rekurses beantragt. Den gleichen Antrag hat auch das Dekanat der [...] Fakultät mit seiner Vernehmlassung vom 16. April 2020 gestellt. Mit Eingabe vom 3. Mai 2020 hat die Rekurrentin repliziert. Die Akten der Vorinstanzen wurden beigezogen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Entscheide der Rekurskommission der Universität Basel (nachfolgend Rekurskommission) können gemäss § 41 Abs. 3 des Vertrags zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel (Universitätsvertrag, SG 442.400) nach den allgemeinen Bestimmungen über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Basel-Stadt an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100; VGE VD.2019.134 vom 28. November 2019 E. 1.1, VD.2018.115 vom 29. März 2019 E. 1.2; VD.2015.63 vom 5. September 2016 E. 1.1). Zuständig zur Beurteilung des Rekurses ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 in Verbindung mit § 88 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

1.2      Die Rekurrentin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Abänderung, weshalb sie gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit einzutreten.

 

1.3      Gemäss § 8 Abs. 1 VRPG hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die universitären Instanzen öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, die massgeblichen allgemeinen Rechtsgrundsätze nicht beachtet oder von dem ihnen zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht haben. Gemäss § 8 Abs. 5 VRPG ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift nicht befugt, über die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids zu befinden und damit im Ergebnis ihr eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der zuständigen universitären Instanz zu setzen (VGE VD.2019.134 vom 28. November 2019 E. 1.4, VD.2015.63 vom 5. September 2016 E. 4.3; vgl. VGE VD.2017.276 vom 24. September 2018 E. 1.3, VD.2017.229 vom 28. Dezember 2017 E. 1.5).

 

1.4      Art. 110 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) schreibt den Kantonen in Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der Bundesverfassung (BV, SR 101) vor, dass die unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft. Daraus folgt, dass im gerichtlichen Verfahren von Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden können (VGE VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 2.2, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2 und VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1). Bis zu welchem Zeitpunkt im Verfahren diese vorgebracht werden dürfen, regelt das Bundesrecht indessen nicht. Es ist vielmehr Sache des anwendbaren kantonalen Verfahrensrechts, hierüber die erforderlichen Bestimmungen aufzustellen (BGer 2C_52/2014 vom 23. Oktober 2014 E. 5.2, 2C_961/2013 vom 29. April 2014 E. 3.4 und 2C_354/2009 vom 30. Juni 2010 E. 3.1; VGE VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 2.2, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2 und VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1). In Anwendung von § 16 Abs. 2 VRPG müssen nach feststehender Praxis des Verwaltungsgerichts bereits mit der Rekursbegründung alle Sachverhaltsvorbringen erhoben und belegt werden (VGE VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 2.2, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2 und VD.2016.194 vom 27. Dezember 2016 E. 2.4). In späteren Eingaben kann die rekurrierende Partei keine Noven mehr vorbringen, es sei denn, die neuen Tatsachen oder Beweismittel hätten sich erst später ereignet oder seien erst später bekannt geworden oder es habe zu den betreffenden Vorbringen vorher kein Anlass bestanden (VGE VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2; VGE 765/2007 vom 7. November 2008 E. 5; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 307). Nach der jüngeren Praxis des Verwaltungsgerichts sind sogar nur noch echte Noven zulässig (VGE VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 4.4.6, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1 und VD.2014.99 vom 21. Mai 2015 E. 1.3.2).

 

2.

2.1      Mit dem Belegen der Lehrveranstaltung wird gemäss § [...] der [...] (nachfolgend Studienordnung) die Anmeldung für die Leistungsüberprüfungen des entsprechenden Studienjahrs vorgenommen. Eine Abmeldung ist nur aus einem gewichtigen Grund möglich und muss bis zwei Wochen vor der Leistungsüberprüfung beantragt werden. Die Abmeldung wird bei der Bewertung der Leistungsüberprüfung mit dem Eintrag «nicht erschienen» vermerkt. Bei Leistungsüberprüfungen, die mit «nicht erschienen» oder als nicht bestanden bewertet worden sind, sind die Studierenden gemäss § [...] der Studienordnung automatisch zur entsprechenden Wiederholungsprüfung angemeldet. Gemäss § [...] der Studienordnung kann eine schriftliche Prüfung bei Nichtbestehen zweimal wiederholt werden und führt das dritte Nichtbestehen zum Ausschluss aus dem Studium. Bei Verhinderung aus gesundheitlichen Gründen ist dem Studiendekanat ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, ansonsten die Prüfung als nicht bestanden gilt und mit der Note 1,0 bewertet wird (§ [...] der Studienordnung). Gemäss konstanter Praxis der Universität werden ärztliche Zeugnisse, die erst nach Erhalt der Examensnoten eingereicht werden, nicht anerkannt (Stellungnahme des Studiendekans vom 14. Oktober 2019, S. 3; Vernehmlassung des Studiendekans vom 16. April 2020, S. 2). Gemäss ständiger Praxis der Rekurskommission sind gesundheitliche Probleme und ein allfälliger Rücktritt von einer Prüfung sofort zu melden. Die Prüfung anzutreten und sich erst nach Vorliegen der Noten darauf zu berufen, nicht in der Lage gewesen zu sein, sich der Prüfung zu stellen, verstosse gegen Treu und Glauben und verdiene keinen Rechtsschutz. Anders sei allenfalls lediglich dann zu entscheiden, wenn eine Studierende aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme vor und während der Prüfung und auch bis zum Erhalt des Ergebnisses nicht in der Lage gewesen sei, ihre Prüfungsunfähigkeit zu erkennen und geltend zu machen (angefochtener Entscheid, E. 8). Diese Praxis ist nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist ein erst nach der Bekanntgabe des Prüfungsresultats aus gesundheitlichen Gründen gestelltes Gesuch um Zulassung zu einer zusätzlichen Prüfung bzw. um Annullierung der absolvierten Prüfung abzuweisen, wenn es der Studentin bereits früher möglich und zumutbar gewesen ist, unter Berufung auf die gesundheitlichen Gründe sich von der Prüfung abzumelden oder eine Annullierung der Prüfung zu beantragen (vgl. VGE VD.2015.199 vom 18. April 2016 E. 2.1 f., VD.2012.105 vom 17. April 2013 E. 2.2).

 

2.2      Am [...] bestand die Rekurrentin die Leistungsüberprüfung «[...]» zum dritten Mal nicht (Verfügung des Dekanats der [...] Fakultät vom 11. Juli 2019). Die Prüfungsergebnisse wurden 21 Tage nach der Prüfung veröffentlicht. Vor dieser Veröffentlichung hatte die Rekurrentin gegenüber der Universität weder eine Prüfungsunfähigkeit geltend gemacht noch eine Annullierung der Prüfung beantragt (vgl. Duplik vom 15. Januar 2020, S. 2).

 

2.3      Die Rekurrentin macht geltend, sie habe sich bei der Prüfung vom [...] in einem dissoziativen Zustand befunden und deshalb keinen vollständigen Zugang zu ihrem Wissen gehabt (Rekursbegründung vom 14. März 2020, S. 4 ff.; vgl. Replik vom 17. Dezember 2019, S. 2). Gemäss dem ärztlichen Attest von Dr. med. B____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 16. Dezember 2019 ist bei der Rekurrentin diagnostisch von einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typus auszugehen, wobei es im Verlauf der letzten Jahre zu einem deutlichen Strukturzuwachs gekommen sei, so dass sie nur noch unter hoher Belastung in Zustände emotionaler Instabilität und hoher aversiver Anspannung gerate, in denen es zu dissoziativen Reaktionen kommen könne. Aufgrund der Persönlichkeitsstörung habe bei der Rekurrentin eine vulnerable Prädisposition für eine dissoziale Reaktion unter hohem Druck bestanden. Bei der Prüfung vom [...] sei es unter dem Druck der psychosozialen Belastung, die bereits während des ganzen Studiums bestanden habe, und dem Druck, dass es sich um die letzte Prüfungschance gehandelt habe, zu einer dissoziativen Reaktion gekommen. In einem Zustand der Dissoziation sei das logische Denken nicht mehr möglich und der Zugriff auf angeeignetes Wissen sehr stark eingeschränkt bis aufgehoben (ärztliches Attest vom 16. Dezember 2019, S. 1 f.).

 

Auch wenn es der Rekurrentin bei der Prüfung vom [...] wegen eines dissoziativen Zustands aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen ist, auf ihr Wissen zurückzugreifen, kann sie daraus aus den nachfolgenden Erwägungen nichts zu ihren Gunsten ableiten. Folglich kann offenbleiben, ob sie sich tatsächlich in einem solchen dissoziativen Zustand befunden hat, und ist die Einholung eines Gutachtens zu dieser Frage obsolet (vgl. dazu Rekursbegründung vom 14. März 2020, S. 5). Immerhin ist festzuhalten, dass die Rekurrentin bei der Prüfung vom [...] zwar trotz angeblich besserer Vorbereitung 6.5 Punkte weniger erzielt hat als bei derjenigen vom 14. Juni 2018 (vgl. dazu Rekursbegründung vom 14. März 2020, S. 4), dass sie aber bei einer Maximalpunktzahl von [...] und einer Bestehensgrenze von [...] immerhin [...] Punkte entsprechend der Note 3 erreicht hat und damit zumindest in gewissem Umfang offensichtlich in der Lage gewesen ist, ihr Wissen abzurufen.

 

2.4      Die Rekurrentin ist seit dem zweiten Studienjahr bei Dr. B____ in Behandlung (Rekursbegründung vom 15. August 2019, S. 1). Im Jahr 2018 liess sie sich für eine Prüfung von Dr. B____ wegen einer depressiven Dekompensation dispensieren (vgl. Stellungnahme des Studiendekans vom 14. Oktober 2019, S. 3; Replik vom 17. Dezember 2019, S. 1; ärztliches Attest vom 16. Dezember 2019, S. 1). Vor und nach der Prüfung vom [...] wurde sie von ihr sehr engmaschig therapeutisch begleitet und besprach mit ihr regelmässig die Lage (vgl. Replik vom 17. Dezember 2019, S. 1 f.; Rekursbegründung vom 14. März 2020, S. 3 und 5). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Rekurrentin die Frage, ob sie gesundheitlich in der Lage ist, die Prüfung abzulegen, mit ihrer Psychiaterin besprochen hat. Jedenfalls musste sie dies bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt tun. Das diesbezügliche Wissen von Dr. B____ ist ihr deshalb anzurechnen.

 

2.5      Gemäss dem Schreiben von Dr. B____ vom 1. August 2019 war die Rekurrentin ab der Aufnahme ihres Studiums einer aussergewöhnlichen psychosozialen Mehrfachbelastung ausgesetzt. Zudem liege bei der Rekurrentin eine psychische Vulnerabilität vor. Aufgrund dieser Vulnerabilität könnten sich bei ihr sowohl innerpsychische als auch äussere Stressoren massiv beeinträchtigend auf das Denkvermögen bzw. das kognitive Leistungsvermögen auswirken, so dass es zu Denkblockaden oder dissoziativen Reaktionen kommen könne und sie sich nicht mehr in der Lage erlebe, ihre Einschränkungen rechtzeitig zu erkennen bzw. richtig einzuschätzen und einen Dispens zu beantragen bzw. die Prüfung frühzeitig abzubrechen und darauf hinzuweisen, dass sie sich nicht in der Lage fühle, die Prüfung zu Ende zu schreiben. Aufgrund der psychosozialen Mehrfachbelastung, der psychischen Vulnerabilität und des Drucks, der bestanden habe, weil es sich um den letzten Prüfungsversuch gehandelt habe, sei davon auszugehen, dass die Entscheidungskompetenz bzw. die Zurechnungsfähigkeit der Rekurrentin im Vorfeld und im Zeitpunkt der Prüfung deutlich, wenn nicht sogar vollständig beeinträchtigt gewesen sei. Zudem sei davon auszugehen, dass die Rekurrentin aufgrund dieser besonderen Umstände nur eingeschränkt in der Lage gewesen sei, das angeeignete Wissen abzubilden. Diese Schlussfolgerungen stützt Dr. B____ ausschliesslich auf Umstände, die sowohl ihr als auch der Rekurrentin bereits vor der Prüfung bekannt gewesen sind. Die Rekurrentin hätte deshalb die behaupteten Beeinträchtigungen zusammen mit ihrer Psychiaterin bereits vor der Prüfung feststellen können und müssen sowie eine damit begründete Dispensation bzw. Abmeldung beantragen können und müssen, bevor sie dazu wegen des Stresses im Vorfeld der Prüfung nicht mehr in der Lage gewesen sein soll. Selbst wenn der Einschätzung von Dr. B____ gefolgt würde, könnte die Rekurrentin deshalb aus dem Schreiben vom 1. August 2019 nichts zu ihren Gunsten ableiten.

 

2.6      Die Rekurrentin macht geltend, im Sommer 2019 habe es im Vorfeld der Prüfung keinerlei Hinweise darauf gegeben, dass sie in einen dissoziativen Zustand geraten würde, und es habe kein Anlass bestanden, sich krankschreiben zu lassen (Replik vom 17. Dezember 2019, S. 1 f.; vgl. Rekursbegründung vom 14. März 2020, S. 4 f.). Auch gemäss dem ärztlichen Attest von Dr. B____ vom 16. Dezember 2019 hat im Vorfeld der Prüfung vom [...] nichts dafür gesprochen, dass die Rekurrentin die Prüfung nicht bestehen könnte. Aufgrund des innerpsychischen Strukturzuwachses sei es ihr besser möglich gewesen, sich auf die Prüfungen vorzubereiten als vor einem Jahr, und sie habe sich emotional belastbarer erlebt als im Sommer 2018. Gemäss ihrer Selbsteinschätzung sei sie so gut vorbereitet gewesen wie noch nie (ärztliches Attest vom 16. Dezember 2019, S. 1). Die Behauptung der Rekurrentin und ihrer Psychiaterin, im Vorfeld der Prüfung habe nichts dafür gesprochen, dass die Rekurrentin die Prüfung nicht bestehen könnte, ist nicht nachvollziehbar und steht in unauflöslichem Widerspruch zu den übrigen Angaben der Psychiaterin. Gemäss dem Schreiben von Dr. B____ vom 1. August 2019 habe es bei der Rekurrentin aufgrund ihrer psychischen Vulnerabilität zu Denkblockaden und dissoziativen Reaktionen kommen können. Ausserdem sei davon auszugehen, dass aufgrund der bereits vor der Prüfung bekannten Umstände die Entscheidungskompetenz der Rekurrentin beeinträchtig gewesen sei (Schreiben von Dr. B____ vom 1. August 2019). Gemäss dem ärztlichen Attest vom 16. Dezember 2019 ist die Rekurrentin unter hoher Belastung auch im Sommer 2019 noch in Zustände emotionaler Instabilität und hoher aversiver Anspannung geraten, in denen es zu dissoziativen Reaktionen kommen könne. Dass die Prüfung vom [...] für die Rekurrentin eine hohe Belastung dargestellt hat, ist offensichtlich. Damit war aufgrund der eigenen Angaben von Dr. B____ die Möglichkeit eines dissoziativen Zustands und damit eines Nichtbestehens der Prüfung bereits vor der Prüfung bekannt. Dementsprechend erklärt Dr. B____ in ihrem Attest vom 16. Dezember 2019 ausdrücklich, das Risiko einer dissoziativen Reaktion sei «gross» gewesen, weil es sich um die letzte Chance gehandelt habe und der Druck, bestehen zu müssen, dementsprechend gross gewesen sei (ärztliches Attest vom 16. Dezember 2019, S. 2). Dieses Wissen muss sich die Rekurrentin anrechnen lassen. Somit hat sich die Rekurrentin nicht von der Prüfung vom [...] dispensieren lassen, obwohl sie gewusst hat, dass das Risiko einer dissoziativen Reaktion gross gewesen ist. Damit hat sie das Risiko, die Prüfung wegen einer dissoziativen Reaktion nicht zu bestehen, bewusst in Kauf genommen. Unter diesen Umständen hat sie sich missbräuchlich verhalten, indem sie sich erst nach Bekanntgabe des negativen Prüfungsergebnisses auf einen dissoziativen Zustand berufen hat.

 

2.7      Die Rekurrentin behauptet, vor der Prüfung vom [...] sei sie trotz der Belastungen durchaus leistungsfähig gewesen. Die Lernphase sei gut geplant gewesen und sei sehr gut und erfolgreich verlaufen. Sie sei mit einem guten Gefühl an die Prüfung gegangen (Replik vom 17. Dezember 2019, S. 1 f.; vgl. Rekursbegründung vom 14. März 2020, S. 4 f.). An der Prüfung habe sie gemerkt, dass sie verlangsamt gewesen sei und alles wie hinter einem Schleier wahrgenommen habe. Sie habe dies dem Druck aufgrund des letzten Prüfungsversuchs zugeschrieben und automatisch wie eine Maschine ohne Pause weiter an der Prüfung gearbeitet. Sie sei nicht in der Lage gewesen, ihren Zustand korrekt einzuschätzen und die Prüfung abzubrechen. Nach der Prüfung habe sie den Eindruck gehabt, die Prüfung sei deutlich besser verlaufen als bisherige Prüfungen (Replik vom 17. Dezember 2019, S. 2; vgl. Rekursbegründung vom 14. März 2020, S. 3). Seit sie mit dem Gymnasium begonnen habe, habe sie die Lage stets korrekt einschätzen können und Lernqualität, Lernerfolg, Prüfungserleben und Prüfungsergebnis hätten stets übereingestimmt (Replik vom 17. Dezember 2019, S. 1 f.). Nachdem sie das Resultat erhalten habe, sei sie aus allen Wolken gefallen und habe sie im ersten Augenblick gedacht, es müsse sich um eine Verwechslung handeln, weil sie der Meinung gewesen sei, die Prüfung sei deutlich besser verlaufen als die bisherigen Prüfungen (Replik vom 17. Dezember 2019, S. 2; Rekursbegründung vom 14. März 2020, S. 3 f.). Diese Darstellung der Rekurrentin ist nicht glaubhaft. Falls sie selbst gemerkt hat, dass sie verlangsamt gewesen ist und alles wie hinter einem Schleier wahrgenommen hat, ist es nicht nachvollziehbar, wie sie auf die Idee gekommen sein will, die Prüfung sei gut verlaufen. Dass sie ihre Wahrnehmungen dem Druck aufgrund des letzten Prüfungsversuchs zugeschrieben hat, ändert daran nichts. Die Rekurrentin behauptet zwar, dass sie verlangsamt sei, kenne sie in milderer Form von praktischen Prüfungen, bei denen sie ihr Wissen trotzdem habe abrufen können (Rekursbegründung vom 14. März 2020, S. 3). Dass sie Prüfungen bestanden habe, obwohl sie gleich stark verlangsamt gewesen sei wie bei der Prüfung vom [...] und obwohl sie alles wie hinter einem Schleier wahrgenommen habe, behauptet sie aber nicht einmal. Folglich hatte sie auch keinen Grund zur Annahme, die behaupteten Umstände hätten sich nicht negativ auf ihre Prüfungsleistung ausgewirkt. Am [...] und damit nur fünf Tage nach der Prüfung schrieb die Rekurrentin einem Mitarbeiter der Administration des Dekanats der [...] Fakultät eine E-Mail mit dem folgenden Wortlaut: «Ich bin etwas verzweifelt und sehr gestresst wegen dem [...], wie Sie wissen, war es mein letzter Versuch und ich wollte fragen, ob ich, falls ich sicher nicht bestanden oder sicher bestanden habe das Ergebnis auf irgend einem Weg früher erfahren kann?» Aus dieser E-Mail ist zu schliessen, dass die Rekurrentin bereits vor der Bekanntgabe des Ergebnisses damit gerechnet hat, dass die Prüfung möglicherweise schlecht verlaufen ist. Da sie behauptet, sie habe ihre Leistungen immer korrekt einschätzen können, hätte sie für eine Nachfrage keinerlei Anlass gehabt, wenn sie tatsächlich davon ausgegangen wäre, die Prüfung sei gut verlaufen. Die Behauptung der Rekurrentin, ihre grosse Panik und ihre übersteigerte Unsicherheit seien Teil ihrer Problematik und auf ihre Persönlichkeitsstörung zurückzuführen (Rekursbegründung vom 14. März 2020, S. 4), ändert daran nichts. In der Replik im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren behauptet die Rekurrentin erstmals, die Wartezeit bis zum Erhalt der Prüfungsergebnisse sei für sie immer schwierig auszuhalten gewesen und sie habe beim Mitarbeiter der Administration des Dekanats der [...] Fakultät regelmässig per E-Mail nachgefragt, wann die Resultate kämen. Zudem reicht sie erstmals entsprechende E-Mails ein. Bei Anwendung der ihr zumutbaren Sorgfalt hätte die Rekurrentin diese Tatsachenbehauptungen und Beweismittel bereits mit der Rekursbegründung im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren vorbringen können und müssen. Es handelt sich deshalb um unbeachtliche Noven (vgl. oben E. 1.4). Im Übrigen könnte die Rekurrentin aus den E-Mails ohnehin nichts zu ihren Gunsten ableiten. In den E-Mais vom [...] 2016, [...] 2017, [...] 2018 und [...] 2018 fragt die Rekurrentin nur sachlich nach, wann die Studierenden die Resultate erhalten. In der E-Mail vom [...] 2016 behauptet sie zudem, dass die meisten Studierenden angespannt auf die Ergebnisse warteten. In keiner ihrer früheren E-Mail erwähnt sie aber ihre Verzweiflung oder die Möglichkeit, dass sie sicher nicht bestanden hat. Mit der Rekursbegründung macht die Rekurrentin geltend, für sie sei klar gewesen, dass sie mehr Punkte erzielt haben müsse als beim letzten Mal, und sie habe an ihrer Leistung nicht gezweifelt. Da sie die Prüfung in einem neuen Jahreskurs, dessen Leistungen sie nicht gekannt habe, absolviert habe, habe sie aber grosse Angst gehabt, dass die Bestehensgrenze möglicherweise noch höher als sonst gewesen sei. Nur aus diesem Grund habe sie die E-Mail vom [...] geschrieben (Rekursbegründung vom 14. März 2020, S. 3 ff.). Dieser Erklärungsversuch ist als unglaubhafte Schutzbehauptung zu qualifizieren. Bei den Leistungsüberprüfungen «[...]» vom [...], [...] und [...] lag die Bestehensgrenze zwischen [...] Punkten ([...] %) und [...] Punkten ([...] %). Damit variierte die Bestehensgrenze nur geringfügig. Wenn die Rekurrentin tatsächlich überzeugt gewesen wäre, dass sie die Prüfung vom [...] gemessen an den bisherigen Bestehensgrenzen bestanden habe, hätte sie es folglich nicht für möglich halten können, dass vorzeitig feststellbar ist, dass sie die Prüfung sicher nicht bestanden habe. Mit der E-Mail vom [...] fragte sie aber unter anderem nach einer Möglichkeit, das Ergebnis früher zu erfahren, falls sie sicher nicht bestanden habe. Damit ist davon auszugehen, dass die Rekurrentin bereits vor der Bekanntgabe des Resultats gewusst hat, dass ihre Leistungsfähigkeit möglicherweise beeinträchtigt gewesen ist, und in der Hoffnung, dass sie die Prüfung trotzdem bestanden hat, die Bekanntgabe des Resultats abgewartet hat. Damit hat sie die Gefahr einer Beeinträchtigung ihrer Prüfungsleistung durch ihren gesundheitlichen Zustand bewusst in Kauf genommen und diesen erst geltend gemacht, nachdem sich ihre Hoffnung nicht erfüllt hat. Unter diesen Umständen ist die Berufung der Rekurrentin auf ihre gesundheitliche Beeinträchtigung nicht schutzwürdig.

 

2.8      Die Rekurrentin behauptet, Dr. B____ habe ihr gesagt, dass sie mit ihrer Diagnose eine stark erhöhte Vulnerabilität für dissoziative Zustände aufweise, dass aufgrund der vergangenen Jahre aber nicht davon auszugehen sei, dass es zu einem solchen kommen würde (Replik vom 17. Dezember 2019, S. 2). Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, wäre diese Einschätzung nicht gerechtfertigt gewesen (vgl. oben E. 2.5 f.). Selbst wenn die Rekurrentin von ihrer Psychiaterin eine entsprechende Information erhalten hätte und darauf hätte vertrauen dürfen, hätte sie sich bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt aber spätestens nach der Prüfung und vor der Bekanntgabe des Ergebnisses gegenüber der Universität auf den dissoziativen Zustand berufen müssen. Gemäss dem ärztlichen Attest vom 16. Dezember 2019 habe die Rekurrentin während der Prüfung realisiert, dass sie in ihrem Denken verlangsamt gewesen sei. Darüber hinaus habe sie sich wie unter einer Glocke eingeschlossen gefühlt und habe nicht realisiert, dass sie ihr Wissen nicht richtig habe abbilden können. Dies sei für einen Zustand der hohen Anspannung und der Dissoziation sehr typisch (ärztliches Attest vom 16. Dezember 2019, S. 2). Nach der Darstellung der Rekurrentin weist ihre Schilderung, dass sie bei der Prüfung verlangsamt gewesen und sich wie hinter einem Schleier befunden habe, gemäss ihrer Psychiaterin sehr deutlich auf einen dissoziativen Zustand hin (Replik vom 17. Dezember 2019, S. 2). Da die Rekurrentin gemäss ihrer eigenen Darstellung um ihre vulnerable Prädisposition für eine dissoziative Reaktion wusste, musste sie bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt ihrer Psychiaterin unmittelbar nach den Prüfungen von ihren ungewöhnlichen Wahrnehmungen berichten. Gemäss ihrer Darstellung scheint sie dies auch tatsächlich getan zu haben (vgl. Rekursbegründung vom 14. März 2020, S. 3 und 5). Für den Fall, dass die Rekurrentin ihrer Psychiaterin unmittelbar nach den Prüfungen mitgeteilt hat, dass sie in ihrem Denken verlangsamt gewesen sei und sich wie unter einer Glocke eingeschlossen gefühlt habe, ist davon auszugehen, dass Dr. B____ sie bereits damals darauf hingewiesen hat, dass diese Schilderung für einen dissoziativen Zustand typisch sei. Dass die Psychiaterin diese in ihrem Attest vom 16. Dezember 2019 erwähnte wesentliche Information der Rekurrentin anlässlich des Gesprächs über die Prüfung vorenthalten hat, ist nicht vorstellbar, sofern es sich nicht um ein Gefälligkeitsattest handelt, wovon nicht auszugehen ist. Die Rekurrentin musste deshalb bereits vor der Bekanntgabe des Resultats mit der Möglichkeit rechnen, dass sie anlässlich der Prüfung vom [...] in einen dissoziativen Zustand geraten war, in dem der Zugriff auf ihr Wissen stark eingeschränkt oder aufgehoben war. Dass das Auftreten von Stresssymptomen unter den gegebenen Umständen verständlich gewesen sein mag (vgl. Rekursbegründung vom 14. März 2020, S. 3 und 5), ändert daran nichts. Damit hätte die Rekurrentin begründeten Anlass gehabt, bereits vor der Bekanntgabe des Resultats unter Berufung auf die Möglichkeit eines dissoziativen Zustands eine Annullierung und Wiederholung der Prüfung zu beantragen. Dementsprechend stellte die Rekurskommission fest, die Rekurrentin hätte die Möglichkeit gehabt, innert fünf Tagen nach dem Prüfungstermin ein ärztliches Attest beizubringen und in analoger Anwendung von § [...] der Studienordnung eine Wiederholung der Prüfung zu beantragen (angefochtener Entscheid, E. 9). Bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt wäre es der Rekurrentin somit möglich gewesen, den behaupteten dissoziativen Zustand bereits vor der Bekanntgabe des Resultats geltend zu machen. Unter diesen Umständen ist die nachträgliche Berufung darauf nicht schutzwürdig.

 

2.9      Die Rekurrentin ist zuversichtlich, dass sie die Prüfung bei einem weiteren Versuch bestehen kann. In ihrer privaten Situation seien bereits Änderungen im Gang. Ihr Partner werde sich künftig in eine eigene Wohnung zurückziehen können, wenn dies aufgrund seines Krankheitszustands erforderlich sei. Damit werde auch sie entlastet. Zudem würden die Betreuungszeiten für die Kinder erhöht, was ihr eine bessere Einteilung ihrer Ressourcen ermögliche. Je mehr Entlastung in ihrem Umfeld geschaffen werden könne, desto mehr sinke das Risiko eines erneuten dissoziativen Zustands (Replik vom 17. Dezember 2019, S. 3). Gemäss dem ärztlichen Attest vom 16. Dezember 2019 sei davon auszugehen, dass das Risiko für eine Dekompensation in einer nächsten Prüfungssituation kontinuierlich abnehmen werde, weil der Rekurrentin in den letzten Monaten zahlreiche Schritte hin zu einer Entlastung gelungen seien und der Zuwachs an innerpsychischer Kohärenz weiter vorangeschritten sei (ärztliches Attest vom 16. Dezember 2019, S. 2). Damit wäre es der Rekurrentin durchaus möglich und zumutbar gewesen, sich wegen der Gefahr eines dissoziativen Zustands von der Prüfung vom [...] abzumelden, abzuwarten, bis sich ihre Situation und ihr Gesundheitszustand verbessert haben und erst dann den dritten und letzten Prüfungsversuch zu absolvieren. Somit hätte die Rekurrentin trotz ihrer Diagnose nicht gänzlich auf ihr Studium verzichten, sondern mit dem dritten Versuch der Leistungsüberprüfung «[...]» bloss ein Jahr zuwarten müssen (vgl. dazu Rekursbegründung vom 14. März 2020, S. 4).

 

2.10    Zusammenfassend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass es der Rekurrentin bereits vor der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses möglich und zumutbar gewesen ist, unter Berufung auf gesundheitliche Gründe sich von der Prüfung vom [...] abzumelden oder die Annullierung dieser Prüfung zu beantragen. Insbesondere war die Rekurrentin bereits vor dem Erhalt des Prüfungsergebnisses in der Lage, ihre allfällige Prüfungsunfähigkeit zu erkennen und gegenüber dem Prüfungsdekanat geltend zu machen. Damit haben das Studiendekanat und die Rekurskommission die Möglichkeit, die Prüfung in direkter oder analoger Anwendung von § [...] der Studienordnung zu annullieren und zu wiederholen, zu Recht verneint.

 

3.

3.1      In Härtefällen kann die Studiendekanin bzw. der Studiendekan gemäss § [...] der Studienordnung begründete Ausnahmen von den in dieser Ordnung genannten Regelungen gewähren, soweit diese in die Kompetenz der Fakultät fallen.

 

3.2      Die Rekurrentin ist [...] Jahre alt (Replik vom 17. Dezember 2019, S. 3; ärztliches Attest vom 16. Dezember 2019, S. 1). Sie hat [...] Kinder (Rekursbegründung vom 15. August 2019, S. 1). Gemäss eigenen Angaben hat sie keine Erstausbildung und keine Berufserfahrung, weil es in ihrer Jugend aufgrund einer Persönlichkeitsstörung zu depressiven Episoden gekommen sei, die ihr den Abschluss einer Berufsausbildung verunmöglicht hätten (vgl. Rekursbegründung vom 15. August 2019, S. 1 f.; Replik vom 17. Dezember 2019, S. 1 und 3). Ihr Partner habe keine Erstausbildung, habe sein Studium wegen gesundheitlicher Probleme abbrechen müssen und könne sein Studium derzeit nicht wieder aufnehmen (Rekursbegründung vom 15. August 2019, S. 1 f.).

 

Es ist davon auszugehen, dass der Ausschluss vom Studium die Rekurrentin aufgrund ihrer persönlichen und familiären Situation härter trifft als eine durchschnittliche Studentin. Dies ist aber kein hinreichender Grund, ihr entgegen der anwendbaren Studienordnung einen zusätzlichen Prüfungsversuch zu gewähren. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, hätte die Rekurrentin den Ausschluss aus dem Studium bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt vermeiden können, und hat sie das Risiko, die Prüfung aus gesundheitlichen Gründen nicht erfolgreich absolvieren zu können, bewusst in Kauf genommen. Aus diesen Gründen hat die Universität in Ausübung ihres diesbezüglich grossen Beurteilungsspielraums zu Recht keinen Härtefall angenommen (vgl. VGE VD.2015.199 vom 18. April 2016 E. 2.1 f., VD.2012.105 vom 17. April 2013 E. 2.2). Dementsprechend hat die Rekurskommission richtig erwogen, die nachträgliche Geltendmachung einer bereits bei Prüfungsantritt bekannten Krankheit bzw. Überlastung gelte nicht als Härtefall im Sinn von § [...] der Studienordnung.

 

4.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs sich als unbegründet erweist und daher abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens trägt die Rekurrentin dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.– (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG; § 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]). Da der Verfahrensleiter der Rekurrentin für das vorliegende Rekursverfahren mit Verfügung vom 19. März 2020 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt hat, gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

 

Die Rekurrentin trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten der Gerichtskasse.

 

Mitteilung an:

-       Rekurrentin

-       Universität Basel, [...] Fakultät

-       Rekurskommission der Universität Basel

 

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

MLaw Jacqueline Bubendorf

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.