Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2020.48

 

URTEIL

 

vom 8. April 2020

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,

Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard

und Gerichtsschreiberin MLaw Nicole Aellen

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                         Rekurrent

c/o B____

[...]

 

gegen

 

Amt für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 22. Januar 2020

 

betreffend Zwangsmedikation (Anordnung im Rahmen einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB)

 


Sachverhalt

 

Mit Urteil vom 15. Juni 2017 stellte das Strafgericht Basel-Stadt fest, dass A____ (nachfolgend Rekurrent), geboren am [...], aus [...], die Straftatbestände der mehrfachen Verleumdung, der mehrfachen Beschimpfung, des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, der mehrfachen Drohung und der versuchten Nötigung erfüllt habe, diesbezüglich aber wegen Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) nicht strafbar sei. Das Gericht ordnete in Anwendung von Art. 19 Abs. 3 und Art. 59 Abs. 1 StGB eine stationäre psychiatrische Behandlung an. Dabei stützte es sich unter anderem auf das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 24. Februar 2017 der Psychiatrischen Dienste [...], worin beim Rekurrenten eine Persönlichkeitsstörung mit vor allem zwanghaften und paranoiden Anteilen (ICD 10; F61) und eine wahnhafte Störung (ICD 10; F22) diagnostiziert worden waren.

 

Vom 20. Dezember 2016 bis zum 20. November 2017 war der Rekurrent im Untersuchungsgefängnis [...] inhaftiert, wobei er wegen eines längerdauernden Hungerstreiks zeitweilig hospitalisiert werden musste. Seit dem 20. November 2017 befindet sich der Rekurrent zum Vollzug der stationären therapeutischen Massnahme in den B____.

 

Am 26. April 2018 stellten die B____ beim Bereich Bevölkerungsdienste und Migration, Amt für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug (nachfolgend SMV) den Antrag auf Genehmigung einer intramuskulären neuroleptischen Zwangsmedikation. Begründet wurde der Antrag damit, dass der Rekurrent die Einnahme von Medikamenten verweigere, sich aber seit dem 16. April 2018 wieder in einem Hungerstreik befinde, um die Entlassung aus der aus seiner Sicht ungerechten und sinnlosen Massnahme zu erzwingen. Am 3. Mai 2018 verfügte der SMV eine Zwangsmedikation im Rahmen der stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB, dies für die Dauer von 30 Tagen bzw. vom 4. Mai 2018 bis zum 2. Juni 2018. Einem allfälligen Rekurs gegen die Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Da der Rekurrent seinen Hungerstreik in der Folge abbrach, wurde von der Zwangsmedikation abgesehen. Am 6. Juni 2018 erstatteten die B____ dem SMV einen Bericht über den Therapie- und Vollzugsverlauf. Hierauf verfügte der SMV auf Antrag der B____ vom 8. Juni 2018 für den Rekurrenten am 12. Juli 2018 Vollzugslockerungen (begleitete Ausgänge auf dem Klinikareal). Mit Verfügung vom 10. August 2018 lehnte der SMV die bedingte Entlassung des Rekurrenten aus dem stationären Massnahmenvollzug mangels relevanter Therapiefortschritte und einer demzufolge ungünstigen Legalprognose ab. Daraufhin verlangte der Rekurrent mit Schreiben vom 20. August 2018 seine Auslieferung an [...]. Am 11. November 2019 lehnte das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) die vom Rekurrenten beantragte Auslieferung an [...] ab.

 

Am 5. Oktober 2018 stellten die B____ einen weiteren Antrag auf Genehmigung einer intramuskulären Zwangsmedikation mit einem Neuroleptikum für die Dauer von drei Monaten. Begründet wurde dieser Antrag damit, dass beim Rekurrenten keinerlei Krankheits- oder Behandlungseinsicht bestehe. Er könne aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur keine Kompromisse eingehen und habe daher jeglichen Medikationsversuch abgelehnt und sich auch nicht auf psychotherapeutische Gespräche eingelassen. Er versuche vielmehr, die Therapeuten von einem Komplott gegen ihn zu überzeugen. Aus psychiatrischer Sicht stelle die einzige Option ein Behandlungsversuch mit einem Neuroleptikum dar. Mit Schreiben vom 12. November 2018 hielt der Rekurrent auf das ihm vom SMV am 8. November 2018 gewährte rechtliche Gehör fest, dass er nicht mit den Ärzten rede. Mit Verfügung vom 30. November 2018 ordnete der SMV im Rahmen der stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB für den Zeitraum vom 11. Dezember 2018 bis 10. Januar 2019 die Zwangsmedikation des Rekurrenten an (inklusive Blutentnahmen und Durchführung von Elektrokardiogrammen im Bedarfsfall). Am 3. Januar 2019 beantragte die B____ beim SMV die Verlängerung der Zwangsmedikation. Dies mit der Begründung, dass der Rekurrent zwar nach der ersten Medikation vom 13. Dezember 2018, die zwangsweise durchgeführt werden musste, die Medikamente fortan freiwillig eingenommen habe, es aber keinen Hinweis dafür gebe, dass er dies fortsetzen werde und zudem die Wirksamkeit der Therapie noch nicht sicher festgestellt werden könne. Mit Verfügung vom 8. Januar 2019 ordnete der SMV im Rahmen der stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB für den Zeitraum vom 18. Januar 2019 bis 16. Februar 2019 erneut die Zwangsmedikation des Rekurrenten an (inklusive Blutentnahmen und Durchführung von Elektrokardiogrammen im Bedarfsfall).

 

Am 8. Januar 2019 teilte der Rekurrent dem SMV mündlich und schriftlich mit, er habe das Schreiben der B____ vom 3. Januar betreffend Verlängerung der Zwangsmedikation «heute erst» erhalten und er lege Rekurs gegen die Zwangsmedikation ein. Er sei weder selbst- noch fremdgefährdet und wolle gerne «zur Verfügung gestellt werden oder aus der Schweiz ausgeschafft werden». Der SMV leitete das Schreiben am 10. Januar 2019 zuständigkeitshalber an das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend JSD) weiter. Mit E-Mail vom selben Tag teilte der SMV der B____ mit, dass der Rekurrent gegen die Verfügung vom 8. Januar 2019 Rekurs erhoben habe und diesem die aufschiebende Wirkung nicht entzogen worden sei, weshalb die Zwangsmedikation bis zum Rekursentscheid nicht durchgeführt werden dürfe. Das JSD wies den Rekurs mit Entscheid vom 21. Januar 2020 ab, wobei dem Rekurrenten keine Kosten auferlegt wurden. Obwohl der Zeitraum, für welchen mit der angefochtenen Verfügung die Zwangsmedikation angeordnet wurde, abgelaufen war und somit kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr bestand, trat das JSD auf die Beschwerde ein, da die neurologische Behandlung als zwingend angesehen wird, es sich bei einer Zwangsmedikation um einen Grundrechtseingriff handelt mit entsprechend gewichtigem öffentlichem Interesse und da eine rechtzeige Überprüfung im Rekursverfahren kaum je möglich wäre.

 

Gegen diesen Entscheid richtet sich der am 29. Januar 2020 angemeldete und am 14. Februar 2020 begründete Rekurs des Rekurrenten. Mit diesem beantragt er sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und macht geltend, er sei gesund. Er sei für seine Freiheit und sein Recht in den Hungerstreik getreten, um nicht in die Klinik zu kommen. Wenn «unser Menschenrecht, unsere Freiheit, Würde» getreten werden wolle und wenn «wir kein anderes Mittel haben, machen wir ihn». Es sei nicht schön, aber er sei auch ein Kampfmittel. Er sei jedoch keine Krankheit, wie dies die Ärzte behaupten würden. Ferner beruft sich der Rekurrent sinngemäss auf das Verbot der psychischen Folter, der Verletzung der Kommunikationsfreiheit, der Freiheitsberaubung sowie der schweren Körperverletzung und macht geltend, die Gerechtigkeit, Freiheit, Menschenrechte und -würde seien unantastbar. Sobald wieder «ihr Folter» beginne, trete er solange wieder in den Hungerstreik, bis er an seine Heimat ausgeliefert werde. Weiter wolle er darauf aufmerksam machen, es sei nicht berücksichtigt worden, dass Deutsch nicht seine Muttersprache sei. Am 4. März 2020 hat das JSD die Verfahrensakten eingereicht und am 11. März 2020 den Therapie- und Verlaufsbericht der B____ vom 5. März 2020 nachgereicht. Letzterer ist dem Rekurrenten mit Verfügung vom 13. März 2020 zugestellt worden. Dazu hat er mit Eingabe vom 27. März 2020 Stellung genommen.

 

Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses gemäss § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) sowie gestützt auf die Rekursüberweisung vom 27. Februar 2020 durch den Regierungsrat nach § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) zuständig. Gemäss § 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids unmittelbar berührt und hat damit ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert ist.

 

1.2      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (statt vieler VGE VD.2015.137 vom 9. Juni 2016 E. 1, VD.2010.62 vom 16. November 2010 E. 1.3).

 

1.3      Gemäss der Rechtsprechung zu § 46 Abs. 2 OG und § 16 Abs. 2 VRPG hat eine rekurrierende Partei ihren Standpunkt in ihrer Rechtsmittelbegründung substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Das Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinn gilt das sogenannte Rügeprinzip (vgl. VGE VG.2019.1 vom 16. Oktober 2019 E. 1.3.2, VD.2018.40 vom 16. Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.62 vom 30. September 2016 E. 1.2.1; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305). Bei juristischen Laien werden an die Substantiierung des Rechtsmittels allerdings keine allzu hohen Anforderungen gestellt (VGE VG.2019.1 vom 16. Oktober 2019 E. 1.3.2, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2; vgl. Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277, 305). Es genügt, dass aus einer auch knapp ausgefallenen, summarischen Begründung zumindest ersehen werden kann, worum es dem Rekurrenten geht und welche Argumente er berücksichtigt wissen will (VGE VG.2019.1 vom 16. Oktober 2019 E. 1.3.2, VD.2017.294 vom 9. Juli 2018 E. 1.2.1, VD.2016.117 vom 15. August 2016 E. 1.3.2; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277, 305). Dies muss nach der parallelen Wertung des Gesetzgebers in Art. 450e Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) bezüglich der Anfechtung einer fürsorgerischen Unterbringung auch besonders für andere Rechtsmittel geltend, welche eine in ihrer psychischen Gesundheit eingeschränkte Person gegen freiheitsbeschränkende Massnahmen ergreift.

 

Mit seinem Rekurs setzt sich der Rekurrent nicht substantiiert mit dem angefochtenen Entscheid auseinander. Er beschränkt sich auf eine allgemeine Kritik an der Gesellschaft und ihren Institutionen. Gleichwohl kann nach dem Gesagten auf den Rekurs eingetreten und die angefochtene Massnahme auf der Grundlage des angefochtenen Entscheids und der Akten überprüft werden.

 

1.4      Nicht einzutreten ist auf den Rekurs, soweit er sich gegen die mit Urteil des Strafgerichts vom 15. Juni 2017 rechtskräftig angeordnete stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB selber richtet. Diese ist im vorliegenden Verfahren nicht zu überprüfen. Die Vollzugsbehörden sind an die von den Strafgerichten ausgefällten Entscheide gebunden und haben diese zu vollziehen. Eine Überprüfung der Urteile ist ihnen verwehrt, nur in äussersten Ausnahmefällen können sie von deren Vollstreckung absehen (BGer 6B_334/2017 und 6B_470/2017 vom 23. Juni 2017 E. 3.2.2, 6B_941/2015 vom 2. März 2016 E. 3.1). Im Übrigen ist auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs einzutreten.

 

2.

2.1      Streitgegenstand ist vorliegend einzig die Zwangsmedikation zur Einstellung der Therapiefähigkeit im Rahmen der mit Urteil des Strafgerichts vom 15. Juni 2017 rechtskräftig angeordneten stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB.

 

2.2      Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt die medikamentöse Zwangsbehandlung einen schweren Eingriff in die körperliche und geistige Integrität (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]) dar; sie betrifft die menschliche Würde (Art. 7 BV) zentral (BGE 127 I 6 E. 5 S. 10, 130 I 16 E. 3 S. 18). Davon ist auch die Vorinstanz ausgegangen (vgl. angefochtener Entscheid, E. 4 S. 7). Nebst der – mit Blick auf den schweren Grundrechtseingriff – erforderlichen formellgesetzlichen Grundlage, die vorliegend in Art. 59 StGB enthalten ist (BGE 134 I 221 E. 3.3.2 S. 228, 130 IV 49 E. 3.3 S. 52; BGer 5A_96/2015 vom 26. Februar 2015 E. 4.1), verlangt der Eingriff eine vollständige und umfassende Interessenabwägung. Zu berücksichtigen sind dabei die öffentlichen Interessen, die Notwendigkeit der Behandlung, die Auswirkungen einer Nichtbehandlung, die Prüfung von Alternativen sowie die Beurteilung von Selbst- und Fremdgefährdung (BGE 130 I 16 E. 4 und 5 S. 18 ff.). In diese Interessenabwägung miteinzubeziehen sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere auch langfristige Nebenwirkungen einer zwangsweise vorgesehenen Neuroleptika-Behandlung (BGE 130 I 16 E. 5.3 S. 21; zum Ganzen auch: BGer 6B_821/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 4.4).

 

2.3     

2.3.1   Das Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 15. Juni 2017 stützte sich auf das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 24. Februar 2017 von [...], Psychiatrische Dienste [...], gemäss welchem beim Rekurrenten mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Persönlichkeitsstörung mit vor allem zwanghaften und paranoiden Anteilen (ICD 10; F61) vorliegt (vgl. Gutachten vom 24. Februar 2017, S. 24). Des Weiteren hat sich gemäss diesem Gutachten im Rahmen einer komplexen Situation zwischen der Erfahrung des Scheiterns, Migration, fehlende Berufsbildung und spezieller Persönlichkeitsakzentuierungen (sehr hohe Selbstbezogenheit und starkes Einzelgängertum, deutlich eingeschränkte Beziehungsfähigkeit, zwanghafte Persönlichkeitsanteile wie ausgesprochen rigider Denkstil) eine zusätzliche Symptomatik entwickelt, die als Wahnerkrankung bezeichnet wurde. Der Gutachter führte diesbezüglich aus, typisch für einen Wahn sei das Unbeirrbare, also der Umstand, dass die Person 100 % der festen Überzeugung sei, dass es so sei, wie sie wähne. Der Gutachter stellte fest, trotz der Auffälligkeiten in der Persönlichkeit liessen sich jenseits der recht isolierten Wahnsymptomatik keine schwerwiegenden Störungen oder Symptome erkennen. Allerdings weite sich die Wahnsymptomatik zunehmend aus. Es sei deutlich, dass der Wahn das Leben und Denken des Rekurrenten inzwischen tiefgreifend bestimme. Gestützt darauf wurde dem Rekurrenten auch eine wahnhafte Störung (ICD 10; F22) diagnostiziert (vgl. Gutachten vom 24. Februar 2017, S. 25 f.). Als weniger wahrscheinlich, jedoch zum damaligen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen, schien dem Gutachter eine paranoide Schizophrenie zu sein; er hielt fest, eine solche müsse differenzialdiagnostisch in Betracht bleiben, da sie krankheitsprognostisch von Bedeutung sei (vgl. Gutachten vom 24. Februar 2017, S. 27).

 

2.3.2   Die vom Rekurrenten zumindest sinngemäss vorgebrachte Kritik an den Befunden der Persönlichkeitsstörung mit vor allem zwanghaften und paranoiden Anteilen sowie der wahnhaften Störung geht fehl. Die Diagnose wurde seit der Begutachtung im Februar 2017 immer wieder gestellt, so auch in den Therapie- und Verlaufsberichten der B____ vom 6. Juni 2018, 22. Juli 2019 und 5. März 2020. Ergänzend kann auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (vgl. dort E. 10 S. 8) Der vom Rekurrenten erwähnte Bericht vom 26. Februar 2018 der B____, gemäss dessen Ausführungen auf S. 8–11 er überhaupt nicht psychisch krank sei, ändert an den erwähnten Befunden nichts, zumal in jener Untersuchung lediglich das aktuelle neurokognitive Profil des Rekurrenten abzuklären war. In diesem Zusammenhang gelangten die Gutachter zum Schluss, dass sich keine Hinweise ergaben, die das Vorliegen von typischen kognitiven Beeinträchtigungen im Rahmen der Diagnose einer paranoiden Schizophrenie unterstützen würden (vgl. S. 1 und 11 des Berichts). Die Differentialdiagnose einer paranoiden Schizophrenie ist daraufhin denn auch weitgehend ausgeschlossen worden (vgl. Therapie- und Verlaufsbericht vom 5. März 2020, S. 5). Gleichzeitig wurde betreffend den Befund der wahnhaften Störung eine inzwischen gesicherte Ausweitung der Wahninhalte festgestellt (Therapie- und Verlaufsbericht vom 5. März 2020, S. 5).

 

2.3.3   Das Gutachten vom 24. Februar 2017 von [...], Psychiatrische Dienste [...], führt hinsichtlich der Legalprognose aus, ohne eine erfolgreiche psychiatrische Behandlung sei das Risiko, dass es weiter zum Ausstossen von massiven Drohungen komme, sehr hoch. Auch das Risiko, dass es zu einer Ausführung der Drohungen und damit zu massiven Gewalthandlungen gegenüber Dritten komme, sei als ganz erheblich anzusehen (Gutachten vom 24. Februar 2017, S. 31). Aus dem Gutachten vom 24. Februar 2017 geht weiter hervor, dass der Hauptrisikofaktor für deliktisches Handeln klar in der Erkrankung des Rekurrenten und in dessen fehlender Störungseinsicht liegt. Solange die Erkrankung nicht angemessen behandelt werden kann, bleibt dieses Risiko demnach bestehen (Gutachten vom 24. Februar 2017, S. 32). Der Gutachter hielt eine neuroleptische Zwangsmedikation sodann für indiziert, sofern kein gesprächs-psychotherapeutischer Zugang gefunden werden könne und der Rekurrent in seiner medikationsablehnenden Haltung verharre. Dies gelte sowohl angesichts der Art und Schwere der Erkrankung und auch des Umstandes, dass der Rekurrent diesbezüglich nicht urteilsfähig sei und das Vorliegen einer solchen Störung gar nicht erkennen könne, als auch aufgrund des Umstandes, dass aus dieser Krankheit heraus ein erhebliches Risiko für schwere Gewalttaten gegenüber Dritten entspringe (vgl. Gutachten vom 24. Februar 2017, S. 33).

 

2.4      Aus dem Gesagten folgt, dass der in Art. 59 StGB verlangte Deliktsbezug gegeben ist. Das JSD erwog demnach zutreffend, dass mit der nämlichen Bestimmung eine genügende gesetzliche Grundlage für eine Zwangsmedikation vorliegt (vgl. angefochtener Entscheid, E. 5 S. 7). Der angefochtene Entscheid ist auch insoweit zu bestätigen, als die Zwangsbehandlung letztlich zum Schutz der Allgemeinheit vor Rückfällen des Rekurrenten in die Delinquenz erfolgt, zumal mit der Medikation eine Verbesserung der Legalprognose angestrebt wird. Sie dient mithin dem Massnahmezweck. Hierin liegt auch das öffentliche Interesse an der strittigen Vorkehr (vgl. angefochtener Entscheid, E. 6 S. 7). Dem Prinzip der Verhältnismässigkeit folgend wurde sodann zuerst versucht, einen gesprächs-psychotherapeutischen Zugang zum Rekurrenten aufzubauen und ihn zur freiwilligen Einnahme der Medikamente zu motivieren. Da diese Versuche gescheitert sind, wurde am 5. Oktober 2018 die Bewilligung einer Zwangsmedikation beantragt. Auch nachdem diese mit Verfügung vom 30. November 2018 angeordnet worden war, wurde nach Angaben der B____ zunächst versucht, dem Rekurrenten erneut die Vorteile einer oralen gegenüber einer intramuskulären Therapie mit Antipsychotika darzulegen und einen möglichst gewaltarmen Ablauf der Zwangsmassnahme zu vereinbaren. Darauf habe sich der Rekurrent jedoch nicht eingelassen (vgl. Antrag vom 3. Januar 2019, S. 1). Nachdem die Zwangsmedikation mithilfe von Polizeibeamten durchgeführt werden konnte, willigte der Rekurrent vorläufig in die orale Medikation ein, liess Labor- und EKG-Kontrollen durchführen und erklärte sich bereit, von einem Hungerstreik abzusehen (vgl. Antrag vom 3. Januar 2019, S. 2). Die Dauer der Zwangsmassnahme reicht gemäss Angaben der B____ jedoch nicht aus, um die Wirksamkeit der Behandlung feststellen zu können; eine weitere Kooperation des Rekurrenten sei nicht gesichert (vgl. vgl. Antrag vom 3. Januar 2019, S. 2 sowie angefochtener Entscheid, E. 12 S. 9).

 

Mit seinem Rekurs belegt der Rekurrent seine fehlende Bereitschaft, freiwillig Medikamente zur Erstellung seiner Therapiefähigkeit einzunehmen. Der Rekurrent macht keine Gründe geltend und solche ergeben sich auch nicht aus den Akten, weshalb die Massnahme nicht auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage stehen, im öffentlichen Interesse erfolgen und verhältnismässig sein sollte. Ergänzend kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (vgl. dort E. 6–16 S. 7 ff.). Daraus und aus den übrigen Akten folgt, dass die schon einmal durchgeführte Zwangsmedikation die einzige erfolgversprechende Behandlungsart darstellt: Die angestrebte neuroleptische Medikation ist gemäss den fachärztlichen Einschätzungen geeignet, die Legalprognose zu verbessern. Dies wiederum erhöht die Chancen auf eine Aufhebung der Massnahme respektive auf eine Vollzugslockerung. Eine ebenso geeignete mildere Massnahme ist nicht ersichtlich, zumal der Rekurrent die Medikation konsequent ablehnt und die Wahnproblematik dabei eine wichtige Rolle spielt. Wird die Zwangsmedikation zum zweiten Mal für 30 Tage angeordnet, erweist sie sich auch nicht als übermässig. Die möglichen Nebenwirkungen wurden gemäss dem Antrag der B____ in täglichen Arztvisiten kontrolliert und erscheinen verglichen mit dem möglichen Therapieerfolg nicht als derart gravierend, dass sie einer Zwangsmedikation von vornherein entgegenstehen. Es ist davon auszugehen, dass die B____ das medizinisch Nötige vorkehren wird, sollten sich stärkere Nebenwirkungen einstellen. Die Zwangsmedikation des Rekurrenten erweist sich daher als rechtmässig.

 

3.

Nach dem Gesagten erweist sich der Rekurs als unbegründet und ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Rekurrenten aufzuerlegen (§ 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird jedoch umständehalber verzichtet.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

 

            Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.

 

            Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-       Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-       Amt für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug

-       Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

 

MLaw Nicole Aellen

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.