|
|
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2020.69
URTEIL
vom 8. Oktober 2020
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Christian Hoenen,
Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Gayathri Sritharan
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
B____ Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, Postfach 1532, 4001 Basel
C____ Beigeladener
[...]
vertreten durch D____, Advokatin,
[...]
E____ Beigeladene
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 20. Februar 2020
betreffend Validierung des Vorsorgeauftrages / Errichtung einer Beistandschaft
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 3. September 2019 ersuchte E____ die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB; Erwachsenenschutzbehörde) unter Bezugnahme auf eine mit Untersuchungsbericht der F____ vom 15. April 2019 diagnostizierte Alzheimer-Erkrankung um Prüfung von Erwachsenschutzmassnahmen für ihren Vater, C____. Die Erwachsenenschutzbehörde nahm in der Folge Abklärungen beim Hausarzt von C____, Dr. med. G____, und bei Dr. med. H____, Oberärztin in der F____, vor und zog C____, dessen Sohn, A____, und dessen Tochter, E____, in diese weiteren Abklärungen ein.
Am 6. November 2019 erliess die Erwachsenenschutzbehörde aufgrund von unstimmigen Angaben des Sohnes bezüglich Bankvollmachten sowie dessen Äusserungen betreffend die Übertragung einer im Eigentum von C____ stehenden italienischen Liegenschaft auf sich selbst eine superprovisorische Verfügung, mit welcher eine Kontosperre und eine Auftragserteilung zur Vertretung gemäss Art. 392 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 395 Abs. 3 ZGB angeordnet wurde. Gleichzeitig wurde die Handlungsfähigkeit von C____ gemäss Art. 394 Abs. 2 ZGB eingeschränkt. Gestützt auf Art. 449a ZGB wurde D____ als Verfahrensbeiständin eingesetzt mit dem Auftrag, die Interessen von C____ im Verfahren betreffend Massnahmen des Erwachsenenschutzes zu vertreten. Nach der im Beisein der Verfahrensbeiständin unter Beizug eines Dolmetschers erfolgten Gewährung des rechtlichen Gehörs an C____ wurde die superprovisorische Massnahme mit Verfügung vom 14. November 2019 in eine bis zum 29. Februar 2020 befristete vorsorgliche Massnahme umgewandelt.
Mit Schreiben vom 26. November 2019 liess A____ der Erwachsenenschutzbehörde mitteilen, dass am 27. September 2019 in Anwesenheit des Hausarztes ein notariell beglaubigter Vorsorgeauftrag errichtet worden sei, mit welchem er und ersatzweise seine Ehefrau, B____, als vorsorgebeauftragte Person eingesetzt worden sei.
Nach weiteren Abklärungen und Anhörungen von C____ und seiner Kinder stellte die Erwachsenenschutzbehörde mit Entscheid vom 20. Februar 2020 fest, dass der notariell beglaubigte Vorsorgeauftrag vom 27. September 2019 nicht validiert werden könne (Ziff. 1). Die vorsorgliche Massnahme vom 14. November 2019 (Ziff. 2) und die angeordnete Verfahrensbeistandschaft gemäss Art. 449a ZGB wurden aufgehoben und die Verfahrensbeiständin aus ihrem Amt entlassen (Ziff. 3). Gleichzeitig wurde für C____ eine Beistandschaft errichtet (ebenfalls als Ziff. 3 bezeichnet) und I____ als Beiständin ernannt (Ziff. 4). Der Beiständin wurden gestützt auf Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 ZGB im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung die Aufgaben übertragen, für eine den persönlichen Umständen entsprechende Wohnsituation beziehungsweise Unterkunft besorgt zu sein und den Verbeiständeten bei allen in diesem Zusammenhang stehenden erforderlichen Handlungen zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten (Ziff. 5a), für hinreichende medizinische Betreuung bzw. für die Vermittlung geeigneter Hilfestellungen zu sorgen sowie allgemein sein gesundheitliches Wohl nach Möglichkeit zu fördern und ihn bei den dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten. Vorbehalten wurde die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung zu vorgesehenen medizinischen Massnahmen. Diesbezüglich wurde festgestellt, dass bei entsprechender Urteilsunfähigkeit von C____ seine diesbezüglichen Anordnungen in einer allfälligen Patientenverfügung oder in einem allfälligen Vorsorgeauftrag massgebend seien und bei deren Fehlen sich die vertretungsberechtigten Personen nach Art. 378 ZGB bestimmten (Ziff. 5b). Weiter wurde die Beiständin beauftragt, ein den persönlichen Bedürfnissen und Möglichkeiten des Verbeiständeten entsprechendes soziales Umfeld zu erhalten oder zu fördern und ihn bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten (Ziff. 5c). Sie wurde beauftragt, den Verbeiständeten bei der Erledigung administrativer und finanzieller Angelegenheiten zu unterstützen und zu vertreten, wozu insbesondere die sorgfältige Verwaltung seines Einkommens und Vermögens (inklusive Safes, Tresore, Schliessfächer etc.), das Erledigen von Zahlungen, die Geltendmachung allfälliger finanzieller Ansprüche (z. B. Ergänzungsleistungen und andere Versicherungsansprüche, Anmeldung bei der Sozialhilfe), und die Leistung der erforderlichen Hilfe im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken/Postfinance, Post, (Sozial-)Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen gezählt wurden (Ziff. 5d).
Weiter wurde dem Verbeiständeten gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB ohne Einschränkung seiner Handlungsfähigkeit der Zugriff auf alle auf ihn lautenden bereits bestehenden und/oder noch zu eröffnenden Konto- und Depotbeziehungen (inklusive Safes, Tresore, Schliessfächer etc.) entzogen. Ausgenommen davon wurde das von der Beistandsperson zu bezeichnende Konto mit den von derselben gestützt auf Art. 409 ZGB zu bestimmenden und zu überweisenden Beiträgen zur freien Verfügung. Unter Vorbehalt anderer Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde wurde festgestellt, dass der Beistandsperson das alleinige Verfügungsrecht über die zu verwaltenden Vermögenswerte zukommt (Ziff. 6). Der Beiständin wurde die Befugnis erteilt, soweit erforderlich, die Post von C____ zu öffnen (Ziff. 7). Sie wurde zudem ersucht, der Erwachsenenschutzbehörde Antrag zu stellen, wenn eine Anpassung der Aufträge erforderlich sein sollte (Ziff. 8), und verpflichtet, in Zusammenarbeit mit der Erwachsenenschutzbehörde unverzüglich ein Inventar per 20. Februar 2020 über die zu verwaltenden Vermögenswerte aufzunehmen (Ziff. 9) und alle zwei Jahre über ihre Amtsführung zu berichten sowie eine Rechnung abzulegen (Ziff. 10 f.). Für den Entscheid wurde eine Gebühr von CHF 500.– zu Lasten des Vermögens des Verbeiständeten erhoben (Ziff. 12) und einer allfälligen, dagegen erhobenen Beschwerde gestützt auf Art. 450c ZGB die aufschiebende Wirkung entzogen (Ziff. 13).
Gegen diesen Entscheid richtet sich die mit Eingabe vom 19. März 2020 von A____ und B____ (Beschwerdeführende) erhobene Beschwerde, mit welcher sie dessen kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung verlangen. Weiter beantragen sie die Validierung des Vorsorgeauftrages vom 27. September 2019. Soweit das Gericht die Einsetzung einer Beistandschaft als erforderlich erachten sollte, so sei der Beschwerdeführer und im Verhinderungsfalle die Beschwerdeführerin als Beistände einzusetzen. Mit Eingabe vom 3. April 2020 reichten die Beschwerdeführenden eine Beilage nach. Mit Vernehmlassung vom 27. April 2020 beantragt die Erwachsenenschutzbehörde die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei. Mit Eingabe vom 4. Mai 2020 nahm die mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 1. April 2020 auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingesetzte Verfahrensbeiständin des Verbeiständeten zur Beschwerde Stellung. Hierzu haben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 27. Mai 2020 repliziert. Mit Eingabe vom 29. Mai 2020 nahm auch die beigeladene Tochter des Verbeiständeten, E____, zur Sache Stellung. Die Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht.
1.2 Gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB sind neben der verbeiständeten Person selber und den am Verfahren direkt beteiligten Personen (Ziff. 1) auch die der betroffenen Person nahestehenden Personen (Ziff. 2) sowie Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3), zur Beschwerde befugt. „Nahestehend“ im Sinne dieser Bestimmung verlangt eine auf unmittelbarer Kenntnis der Persönlichkeit der betroffenen Person, von dieser bejahte und von Verantwortung für deren Ergehen geprägte Beziehung, welche die Drittperson geeignet erscheinen lässt, Interessen der betroffenen Person wahrzunehmen. Diese Anforderungen an die Beziehung müssen glaubhaft gemacht werden. Handelt es sich bei Dritten um (nahe) Verwandte, so werden sie von der Rechtsprechung regelmässig – gleichsam im Sinne einer Tatsachenvermutung – als nahestehende Personen und damit als Personen, welche geeignet erscheinen, die Interessen der betroffenen Person wahrzunehmen, anerkannt (vgl. zum Ganzen BGer 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.1.2 mit Hinweisen). Die Vermutung kann im Einzelfall jedoch widerlegt werden, wenn die genannten Anforderungen nicht vorliegen, das heisst ein Familienmitglied nicht geeignet erscheint, die Interessen der Betroffenen wahrzunehmen, oder es gar nicht die Interessenwahrung der betroffenen Person verfolgt (BGer 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.2).
Die Beschwerdeführenden begründen ihre Beschwerdebefugnis mit ihrer Beschwerde nicht konkret. Diese ist aber von Amtes wegen abzuklären. Der Beschwerdeführer selber hat im Unterschied zur Beschwerdeführerin am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Er ist daher zweifellos zur Beschwerde legitimiert. Ob auch die Beschwerdeführerin als Schwiegertochter die Voraussetzungen von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB erfüllt, kann indessen praxisgemäss offengelassen werden, da die Legitimation mindestens einer beschwerdeführenden Partei feststeht (VGE VD.2013.22 vom 12. August 2013 E. 1.4.2; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277 ff., 291).
1.3 Das Verfahren richtet sich gemäss § 19 KESG nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG, SG 270.100); zudem enthält auch das Bundesrecht Bestimmungen dazu (vgl. Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB). Subsidiär gilt gemäss Art. 450f ZGB die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).
1.4 Im Erwachsenenschutzrecht können mit einer Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erlaubt. Der Beschwerdeinstanz kommt mithin freie Kognition zu (Droese/Steck, in: Geiser/Fountoulakis (Hrsg.), Basler Kommentar. Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage, 2018, Art. 450a ZGB N 4 und N 9). Dennoch ist es angebracht, dass sich das Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, wo es der besonderen Erfahrung und dem Fachwissen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt (VGE VD.2013.54 vom 20. Dezember 2013 E. 1.3).
2.
Strittig ist vorliegend zunächst die Frage der Validierung des vom Verbeiständeten am 27. September 2019 mit notarieller Urkunde errichteten Vorsorgeauftrags.
2.1 Nach Art. 360 Abs. 1 ZGB kann eine handlungsfähige Person eine natürliche oder juristische Person beauftragen, im Falle ihrer Urteilsunfähigkeit die Personensorge oder die Vermögenssorge zu übernehmen oder sie im Rechtsverkehr zu vertreten. Erfährt die Erwachsenenschutzbehörde, dass eine Person urteilsunfähig geworden ist, klärt sie ab, ob ein Vorsorgeauftrag vorliegt (Art. 363 Abs. 1 ZGB). Liegt ein Vorsorgeauftrag vor, prüft die Erwachsenenschutzbehörde einerseits, ob der Vorsorgeauftrag gültig errichtet worden ist (Gültigkeitskontrolle) und andererseits, ob die Voraussetzungen für seine Wirksamkeit, hauptsächlich die Urteilsunfähigkeit der auftraggebenden Person (Wirksamkeitskontrolle), eingetreten sind (Art. 363 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB).
2.2 Mit Bezug auf die Gültigkeitskontrolle des eingereichten Vorsorgeauftrages erwog die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid, dass gemäss dem Untersuchungsbericht vom 15. April 2019 der F____ bereits einige Monate vor der Erstellung des Vorsorgeauftrags eine mittelschwere Alzheimer-Erkrankung sowie zusätzlich eine Lewy-Körperchen-Krankheit diagnostiziert worden sei, weshalb der Vorsorgeauftrag nicht gültig zustande gekommen sei. Daran ändere auch die Bescheinigung des Hausarztes, dass C____ im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vorsorgeauftrages urteilsfähig gewesen sei, nichts, da die F____ mit ihrem spezialisierten und fundierten medizinischen Wissen für eine sorgfältige Diagnose umfangreiche medizinische Tests an ihm durchgeführt und ausgewertet habe. Daher könne der notariell beglaubigte Vorsorgeauftrag vom 27. September 2019 nicht validiert werden (angefochtener Entscheid, E. 15).
2.3 Dieser Beurteilung halten die Beschwerdeführenden mit ihrer Beschwerde entgegen, dass der Bericht der F____ keine Grundlage für den Entscheid bilden könne, da die dabei durchgeführten Tests, insbesondere der neuropsychologische Test, aufgrund von sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten infolge der Schwerhörigkeit, Fremdsprachigkeit und der Lese- und Schreibschwäche von C____ hätten abgebrochen werden müssen (Beschwerde, Ziff. 10). Aus dem Bericht gehe auch nicht hervor, dass beim Verbeiständeten hinsichtlich der Ernennung eines Vorsorgebeauftragten Urteilsunfähigkeit gegeben wäre. Es werde bloss von einer mittelschweren neurokognitiven Störung und wahrscheinlich einer Alzheimer-Krankheit gesprochen. Bei den Defiziten im verbalepisodischen Gedächtnis werde festgehalten, dass diese Defizite nur im Rahmen der reduziert durchführbaren neuropsychologischen Untersuchung gegeben seien, weshalb die Tests hätten wiederholt werden müssen, um verlässliche Ergebnisse zu haben (Beschwerde, Ziff. 13). Weiter lägen zwischen dem Bericht der F____ und der Errichtung des Vorsorgeauftrages mehr als fünf Monate, in denen der Vater des Beschwerdeführers intensiv mit dem Medikament Ebixa und Vitaminaufbaupräparaten zur Behebung seines Vitamin B12-Mangels behandelt worden sei, welche eine deutliche Verbesserung seines Zustandes bewirkt hätten. Neben einer positiven Wirkung auf die Kognition stelle Ebixa eine wirksame Behandlung für die Verhaltens- und Funktionssymptomatik bei Alzheimer-Demenz dar. Auch dessen alltagspraktischen Fähigkeiten wie Körperhygiene, Kochen, Anziehen, Einkäufen und die damit verbundenen Entscheidungen seien voll intakt. Er interagiere bewusst mit seinen Angehörigen und seiner Umgebung und könne sehr genau formulieren, was er wolle. Die Diagnose einer beginnenden Demenz bedeute daher nicht, dass die Urteilsfähigkeit bereits eingeschränkt sein müsse (Beschwerde, Ziff. 16). Im Zeitpunkt der Errichtung des Vorsorgeauftrages habe dessen Hausarzt, Dr. med. G____, der ihn schon seit 50 Jahren betreue, daher in einem ärztlichen Zeugnis ausdrücklich bestätigt, dass dessen Urteilsfähigkeit hinsichtlich persönlicher Entscheide gegeben und es sein Wille sei, von seinem Sohn verbeiständet zu werden (Beschwerde, Ziff. 18-20). Im Bericht der F____ über die durchgeführte Angehörigenberatung der F____ für den Beschwerdeführer und seine Schwester vom 8. Mai 2019 werde vermerkt, dass der Verbeiständete gemäss der Feststellung der Schwester des Beschwerdeführers «kaum mehr alleine das Haus verlasse» und im Hinblick auf den von ihm geplanten Aufenthalt in Italien aus Sicherheitsgründen die Organisation einer Reisebegleitung empfohlen werde. Wäre er zu diesem Zeitpunkt urteilsunfähig gewesen, wären aber weder das Verlassen des Hauses noch Ferien in Italien ein Thema gewesen, wären solche Aktivitäten doch von vornherein nicht mehr in Frage gekommen und auch nicht der Besuch eines Tagespflegeheims zur Förderung sozialer Kontakte empfohlen worden (Beschwerde, Ziff. 14). Auch der instrumentierende Notar, [...], habe sich von der Urteilsfähigkeit des Vorsorgeauftraggebers am 27. September 2019 überzeugen können und gemäss § 30 des basel-städtischen Notariatsgesetzes müssen (Beschwerde, Ziff. 21). Daher sei der Vorsorgeauftrag gültig zustande gekommen und müsse von der Erwachsenenschutzbehörde validiert werden (Beschwerde, Ziff. 22).
3.
3.1 Die Errichtung eines Vorsorgeauftrages setzt die Handlungsfähigkeit und somit die Volljährigkeit und Urteilsfähigkeit der auftraggebenden Person voraus (Art. 13 ZGB). Die Urteilsfähigkeit ist die Fähigkeit, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Sie setzt sich zusammen aus der Erkenntnisfähigkeit, der Wertungsfähigkeit, der Fähigkeit zur Willensbildung sowie der Fähigkeit, den gebildeten Willen umzusetzen (Jungo, in: Geiser/Fountoulakis (Hrsg.), Basler Kommentar. Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage, 2018, Art. 360 ZGB N 21 mit Hinweis auf BGE 117 II 231 E. 2a und weiteren Hinweisen). Die Urteilsfähigkeit wird aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung vermutet, weshalb deren Nichtvorhandensein zu beweisen ist (BGE 124 III 5 E. 1b S. 8 f.). Die Vermutung gilt aber dann nicht, wenn Zweifel am Urteilsvermögen der auftraggebenden Person bestehen (BGE 134 II 235 E. 4.3.3 S. 240 f.; BGer 5A_905/2015 vom 1. Februar 2016 E. 3.2.1). Die Urteilsfähigkeit ist dabei jeweils relativ mit Bezug auf die in Frage stehende Handlung zu beurteilen (BGE 134 II 235 E. 4.3.2 S. 239 f. und 124 III 5 E. 1a S. 7 f.). Im vorliegenden Fall beurteilt sich die Urteilsfähigkeit von C____ daher nach der Tragweite des Vorsorgeauftrags und der Komplexität der delegierten Aufgabe. Es sind eher geringere Anforderungen an das Vorliegen der Urteilsfähigkeit zu stellen, wenn die auftraggebende Person in ihrem Auftrag gleichsam die bisherige (Vertretungs‑)Situation fortsetzt, indem sie jene Person mit genau jenen Geschäften beauftragt, die diese schon während einiger Zeit vor Eintritt der Urteilsunfähigkeit in Begleitung oder in Stellvertretung der auftraggebenden Person ausgeübt hatte (Jungo, a.a.O., Art. 360 ZGB N 22).
3.2 Bezüglich der Urteilsfähigkeit des Verbeiständeten liegen zwei unterschiedliche ärztliche Einschätzungen vor.
3.2.1 Mit Untersuchungsbericht vom 15. April 2019 (Vorakten, S. 224 ff.) diagnostizierte die F____ beim Verbeiständeten eine majore neurokognitive Störung mit mittelschwerem Schweregrad (DSM-5), welche neurodegenerativ im Rahmen einer wahrscheinlichen Alzheimer-Krankheit sowie einer wahrscheinlichen Lewy-Körperchen-Krankheit bedingt sei. Weiter wurde eine schwere, beidseitige Hypakusis (Hörverlust) seit der Kindheit nach einem Explosionstrauma mit beidseits vorhandener Hörgeräteversorgung, wobei der Patient meist nur das Hörgerät rechts trage, sowie ein Vitamin B12- und Vitamin D-Mangel diagnostiziert (Untersuchungsbericht Bericht der F____ vom 15. April 2020 [Vorakten, S. 224]). Im Bericht wird auf grosse, trotz Dolmetschung bestehende Kommunikationsschwierigkeiten aufgrund der Schwerhörigkeit und des von ihm gesprochenen Dialekts wie auch eine reduzierte Kooperationsbereitschaft hingewiesen. Es wird festgehalten, dass der Verbeiständete sich im Gespräch an den Fragen vorbeiredend, zerfahren und zusammenhanglos geäussert habe. Der Mini-Mental-Status Test habe aufgrund von schweren Verständnisdefiziten abgebrochen werden müssen. Im Bereich des verbal-episodischen Gedächtnisses hätten sich als neuropsychologische Befunde schwere Defizite in der Enkodierung, leichte Auffälligkeiten im freien verzögerten Abruf und mittelschwere Defizite im Wiedererkennen sowie mittelschwere Beeinträchtigungen im visuell-episodischen Gedächtnis gezeigt (Untersuchungsbericht Bericht der F____ vom 15. April 2020 [Vorakten, S. 226]). Insgesamt stellte die F____ im Rahmen der nur reduziert durchführbaren neuropsychologischen Untersuchung objektivierte mittelschwere bis schwere Defizite im verbal-episodischen Gedächtnis im Sinne einer Speicherstörung sowie im visuell-episodischen Gedächtnis fest. Klinisch hätten ausgeprägte Schwierigkeiten des Sprach- und Instruktionsverständnisses sowie ein fehlendes Störungsbewusstsein imponiert und Fluktuationen der Aufmerksamkeit festgestellt werden können. Sie berücksichtigte bei der Interpretation der Ergebnisse, dass die Leistungen des Verbeiständeten, der bloss vier Jahre Primarschule besucht habe, mit einer deutschsprachigen Normstichprobe mit sieben Jahren Ausbildung verglichen würden, was zu einer Überschätzung der Defizite führen könne. Auch sei ein Einfluss der fremden Muttersprache und der unbekannten prämorbiden Lese- und Schreibfähigkeiten wie auch der ausgeprägten Schwerhörigkeit auf die Testergebnisse möglich. Aufgrund der fremdanamnestisch berichteten beeinträchtigten Alltagsfunktionalität, des neuropsychologischen Profils sowie den auffälligen Befunden in der PET-CT erfolge aber die obgenannte Diagnose. Die Erhebung eines kompletten Neurostatus sei nicht möglich gewesen, wobei das eingeschränkte Instruktionsverständnis nicht allein mit der Hypakusis, sondern vielmehr im Rahmen der neurodegenerativen Erkrankung erklärt werden könne (Untersuchungsbericht Bericht der F____ vom 15. April 2020 [Vorakten, S. 228]).
Ergänzend erklärte Dr. med. H____ von der F____ (vgl. Aktennotiz der Erwachsenschutzbehörde [AN KESB], Telefonat mit Dr. med. H____ vom 12. November 2019 [Vorakten, S. 156]), dass beim Verbeiständeten aufgrund der PET-CT und der damit dokumentierten Verteilung der Glukose-Stoffe im Hirn mit Sicherheit von einer für sein Alter bereits recht fortgeschrittenen Alzheimererkrankung ausgegangen werden könne, auch wenn absolute Gewissheit erst durch eine Autopsie hergestellt werden könne, weshalb eine «wahrscheinliche» Diagnose erfolgt sei. Gestützt darauf könnten aber noch keine Angaben zu seiner Urteilfähigkeit bezüglich Finanzen und der Erteilung von Vollmachten gemacht werden. Beide Kinder hätten aber im Rahmen der Abklärungen eine Veränderung des Vaters bestätigt.
3.2.2 Demgegenüber hat der Hausarzt des Verbeiständeten, Dr. med. G____, mit ärztlichem Zeugnis vom 27. September 2019 (Vorakten, S. 109) bestätigt, dass dieser seine persönlichen Entscheidungen klar erkenne und treffen könne. Die Schwierigkeit bestehe in einer schwersten Schwerhörigkeit seit vielen Jahren und, für den Diskussionspartner, im Verstehen der im Dialekt gesprochenen Sprache von C____. «Man» sei mit dem Verbeiständeten «in einem längeren Gespräch im Beisein des Sohnes übereingekommen, dass eine Verbeiständigung durch den Sohn von ihm gewünscht» werde.
Telefonisch hat der Hausarzt der Erwachsenenschutzbehörde erklärt, die Familie und die Spannungen zwischen den Kindern des Verbeiständeten gut zu kennen. Eine mittelschwere Demenz oder eine Alzheimererkrankung wird von ihm aber verneint. Der Verbeiständete sei höchstens etwas vergesslich, was aber nichts Auffälliges in seinem Alter sei. Bei den Abklärungen in der F____ sei nicht berücksichtigt worden, dass man den Verbeiständeten kaum verstehe und dass dieser schwerst schwerhörig sei. Er habe zusammen mit dem Sohn veranlasst, dass ein Vorsorgeauftrag erstellt werde, da der Verbeiständete ihm gegenüber bereits zweimal seinen Willen zum Ausdruck gebracht habe, dass sein Sohn auch im Falle der Urteilsunfähigkeit seine Finanzen erledige (AN KESB, Telefonat mit Dr. med. G____ vom 24. September 2019 [Vorakten, S. 268 f.]). Weiter erklärte Dr. med. G____ gegenüber der Erwachsenenschutzbehörde, dass er die Gefährdungsmeldung der Tochter seines Patienten überhaupt nicht nachvollziehen könne. Dieser sei urteilsfähig, er könne sich nur schwer mitteilen «als taubstummer Mensch». Der Sohn habe sich nun seit Jahren sehr gut um seinen Vater gekümmert und sei auch die einzige Person, die seinen Patienten verbal und dessen Gestik betreffend verstehen könne (AN KESB, Meinungsäusserung von Dr. med. G____ vom 11. November 2019 [Vorakten, S. 162]).
Schliesslich hat Dr. med. G____ mit Schreiben vom 1. April 2020 (mit Eingabe vom 3. April 2020 nachgereichte Beschwerdebeilage 10) erklärt, dass der Verbeiständete schon seit Jahrzehnten in seiner ärztlichen Behandlung sei. Die Kommunikation mit dem «tauben Patienten» sei zuletzt schwieriger gewesen, weil er auch in der Familie oft schwer verständlich gesprochen habe. Anlässlich der Besprechung beim Notar [...] im Beisein des Sohnes habe er jedoch «ganz klar entnehmen» können, dass der Verbeiständete weiterhin die administrativen Arbeiten und auch die Betreuung durch den Sohn wünsche und diesen als Beistand einsetzen möchte.
3.2.3 Vergleicht man die Bestätigungen des Hausarztes mit den Akten, fällt zunächst auf, dass er erklärt, die Spannungen zwischen den Kindern seines Patienten zu kennen. Er scheint ihnen in der Folge bei seiner Beurteilung jedoch keinerlei Rechnung zu tragen. So folgt aus seinen Erklärungen, dass er mit seinem Patienten offensichtlich bloss in Anwesenheit des Beschwerdeführers gesprochen hat. Anhaltspunkte für eigene, unabhängige ärztliche Abklärungen der kognitiven Fähigkeiten des betagten Patienten durch den Hausarzt fehlen. Weiter fehlt in seinen Ausführungen eine nähere Auseinandersetzung mit den Untersuchungsergebnissen der F____. Von dieser hat offenbar auch der instrumentierende Notar keine Kenntnis gehabt (AN KESB, Telefonat mit Notar [...] vom 3. Februar 2020 [Vorakten, S. 104]). Entgegen der Behauptung des Hausarztes trifft es denn auch nicht zu, dass die F____ bei ihrer Untersuchung dem Bildungsstand, der Schwerhörigkeit und den sprachlichen Fähigkeiten des Verbeiständeten keine Rechnung getragen hat. Sie wurden allesamt explizit bei der Beurteilung berücksichtigt. Schliesslich ist offensichtlich, dass der Hausarzt die Beeinträchtigungen deutlich aggraviert, wenn er den Verbeiständeten als «taubstummen» resp. «stummen» Menschen bezeichnet. Wie sich den Akten entnehmen lässt, war es auch Personen, die der Verbeiständete zuvor nicht kannte, möglich, mit ihm ein Gespräch zu führen (vgl. etwa AN KESB, Hausbesuch beim Verbeiständeten mit Verfahrensbeiständin vom 12. November 2019 [Vorakten, S. 157]; Gesprächsprotokoll der KESB vom 3. Februar 2020 [Vorakten, S. 95 ff.]). Auffällig ist auch die Diskrepanz zwischen der Feststellung des Hausarztes, dass der Beschwerdeführer «die einzige Person» sei, welche ihn verstehen könne, und dem Umstand, dass der Verbeiständete selber bei einem Hausbesuch gegenüber der Abklärungsperson der Erwachsenenschutzbehörde und seiner Verfahrensvertreterin erklärte, dass sein Sohn nach einem «anderen System» funktioniere und er deshalb nicht mit ihm über seine Situation reden könne. Demgegenüber funktioniere seine Tochter nach «demselben System», weshalb sie ihn besser verstehe (AN KESB, Hausbesuch beim Verbeiständeten mit Verfahrensbeiständin vom 12. November 2019 [Vorakten, S. 157]).
3.2.4 Daraus folgt, dass die Vorinstanz zu Recht auf die Beurteilung der F____ abgestellt hat. Auf deren Grundlage ist daher zu beurteilen, ob dem Verbeiständeten im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vorsorgeauftrages vom 27. September 2019 diesbezüglich Urteilsfähigkeit zugekommen ist.
3.2.4.1 Belegt ist, dass sich der Beschwerdeführer bereits bisher um die Erledigung der finanziellen Angelegenheiten seines Vaters gekümmert hat (Bericht der F____ über die Angehörigenberatung vom 8. Mai 2019 [Vorakten, S. 240 ff.]; AN KESB, Gespräch mit C____, A____ und E____ vom 15. Oktober 2019 [Vorakten, S. 234 f.]). Auffällig erscheint aber, dass bisher bloss seine Tochter über eine vom Verbeiständeten selber erteilte Bankvollmacht verfügt hat und der Beschwerdeführer sich eine solche erst am 17. Oktober 2019 hat ausstellen lassen (Anhang zur E-Mail von E____ vom 23. Oktober 2019 [Vorakten, S. 223]; AN KESB, Telefonat mit E____ vom 25. Oktober 2019 [Vorakten, S. 221]). Nach eigenen Angaben habe er sich bis dahin diesbezüglich in «Grauzonen bewegt», weshalb er sich bezüglich den bereits bisher getätigten Zahlungen «im Nachhinein» habe «absichern» wollen (Gesprächsprotokoll der KESB vom 3. Februar 2020 [Vorakten, S. 95 ff.]; vgl. auch AN KESB, Telefonat mit A____ vom 12. November 2019 [Vorakten, S. 160]). Der Beschwerdeführer hat auch die Spitex-Betreuung eingerichtet und sich zusammen mit der Beschwerdeführerin um den Haushalt und die Wäsche des Verbeiständeten gesorgt (AN KESB, Telefonat mit Frau [...] von der privaten Spitex, vom 5. November 2019 [Vorakten, S. 213]).
Belegt ist weiter aber auch, dass sich die Tochter des Verbeiständeten ebenfalls regelmässig um diesen gekümmert hat, wenngleich in einem geringeren Umfang als der Beschwerdeführer. Vor diesem Hintergrund bildet die Erteilung eines Vorsorgeauftrages, mit welchem allein der Sohn zum Vorsorgebeauftragten erklärt wird, welcher im Falle seiner Verhinderung durch dessen Ehefrau ersetzt werden sollte, keine reine Fortführung der bisher gelebten familiären (Betreuungs‑)Situation für den Verbeiständeten, weshalb erhöhte Anforderungen an seine diesbezügliche Urteilsfähigkeit zu stellen sind.
3.2.4.2 Wie die Vorinstanz festhält, hat der Verbeiständete sich bei seinen Anhörungen durch die Erwachsenenschutzbehörde zwar nicht eingehend zur Sache äussern wollen oder können (angefochtener Entscheid, Sachverhaltsdarstellung Ziff. 9 und 13). Gleichzeitig hat er aber jeweils auf den ihn belastenden Konflikt zwischen seinen beiden Kindern hingewiesen und seinem Wunsch nach Kontakt zu beiden Kindern Ausdruck gegeben, was sein Sohn hingegen nicht wolle (vgl. AN KESB, Hausbesuch beim Verbeiständeten mit Verfahrensbeiständin vom 12. November 2019 [Vorakten, S. 157]; AN KESB, Hausbesuch beim Verbeiständeten mit Verfahrensbeiständin und Dolmetscher vom 7. Februar 2020 [Vorakten, S. 92 f.]). Er schätze aber die Unterstützung durch beide Kinder (Schreiben Verfahrensbeiständin vom 7. Februar 2020 [Vorakten, S. 90 f.]). Daneben hat der Verbeiständete für weitere Auskünfte jeweils auf seine Tochter und seine Nachbarin, J____, verwiesen, die über den Sachverhalt Bescheid wüssten. Ein entsprechender Verweis auf den Beschwerdeführer kann den Akten nicht entnommen werden (vgl. Schreiben der Verfahrensbeiständin vom 12. November 2019 [Vorakten, S. 155]; AN KESB, Hausbesuch beim Verbeiständeten mit Verfahrensbeiständin vom 12. November 2019 [Vorakten, S. 157]; AN KESB, Hausbesuch beim Verbeiständeten mit Verfahrensbeiständin und Dolmetscher vom 20. Dezember 2019 [Vorakten, S. 123]).
3.2.4.3 Den Akten können direkte und indirekte Äusserungen des Verbeiständeten entnommen werden, welche darauf hinweisen, dass der Beschwerdeführer dessen Bedürfnisse teilweise verkennt, der Verbeiständete sich aber nicht getraut dagegenzuhalten (vgl. betreffend Wochenendbesuche beim Sohn: AN KESB, Hausbesuch beim Verbeiständeten mit Verfahrensbeiständin und Dolmetscher vom 7. Februar 2020 [Vorakten, S. 92 f.]; AN KESB, Telefonat mit J____ vom 18. Oktober 2019 [Vorakten, S. 232 f.]; AN KESB, Telefonat mit E____ vom 22. Oktober 2019 [Vorakten, S. 230 f.]). Auch anerkennt der Beschwerdeführer gewisse Defizite seines Vaters nicht (vgl. bezüglich Terminkontrolle: AN KESB, Telefonat mit J____ vom 18. Oktober 2019 [Vorakten, S. 232 f.]).
3.2.4.4 Weiter hat J____, die Nachbarin des Verbeiständeten, welche ihn seit 30 Jahren kennt, erklärt, dass sich dessen Situation seit Sommer 2018 verschlechtert habe. Sie habe ihn zunehmend verwirrt angetroffen. So habe sie ihn im Sommer 2019 in einer dicken Jacke weinend an der Bushaltestelle angetroffen, wo er nicht mehr nach Hause gefunden habe. Zudem singe er spätnachts lautstark (AN KESB, Hausbesuch beim Verbeiständeten mit Verfahrensbeiständin und Dolmetscher vom 7. Februar 2020 [Vorakten, S. 92 f.]). Er schlage Türen, schreie herum und poltere aggressiv an ihre Tür. Er habe auch seinen Sohn verdächtigt, ihm Gold weggenommen zu haben (AN KESB, Telefonat mit J____ vom 18. Oktober 2019 [Vorakten, S. 232 f.]). Ein verwirrter Eindruck ist auch von der zuständigen Abklärungsperson bestätigt worden (vgl. AN KESB, Hausbesuch mit Dolmetscher vom 1. November 2019 [Vorakten, S. 218]).
Ähnliche Vorfälle sind von der Erwachsenenschutzbehörde mittels Requisitionsberichten auch für Sommer 2020 belegt (vgl. Requisitionsberichte vom 25. und 26. Juni 2020 [mit Eingabe vom 14. Juli 2020 nachgereichte Akten der Erwachsenenschutzbehörde]). Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers kann daher nicht von einer Verbesserung des Allgemeinzustandes des Verbeiständeten aufgrund seiner von der F____ eingeleiteten Medikation ausgegangen werden.
3.2.4.5 Schliesslich sind auch wahnhafte Vorstellungen des Verbeiständeten mehrfach belegt, ohne dass dies vom Beschwerdeführer berücksichtigt würde (Mann im Spiegel: AN KESB, Hausbesuch beim Verbeiständeten mit Verfahrensbeiständin vom 12. November 2019 [Vorakten, S. 157]; AN KESB, Hausbesuch beim Verbeiständeten mit Verfahrensbeiständin und Dolmetscher vom 7. Februar 2020 [Vorakten, S. 92 f.]).
3.2.4.6 Diese Umstände und authentischen Willensäusserungen des Verbeiständeten stehen in offensichtlichem Widerspruch zur Erteilung eines Vorsorgeauftrages, mit welchem die eigene Tochter auch für den Fall der Verhinderung des Beschwerdeführers von seiner Vertretung in allen Lebensbereichen ausgeschlossen wird. Auf der Grundlage der ärztlich belegten kognitiven Einschränkungen des Verbeiständeten und der in anderem Zusammenhang belegten Unfähigkeit, in Abgrenzung zu den Wünschen des Beschwerdeführers seinen Willen zu äussern und durchzusetzen, steht daher fest, dass dem Verbeiständeten die Urteilsfähigkeit zum Abschluss eines Vorsorgeauftrages im September 2019 fehlte.
3.3 Daraus folgt, dass die Vorinstanz den Vorsorgeauftrag mangels Urteilsfähigkeit des Verbeiständeten zu Recht nicht validierte. Es kann daher offenbleiben, ob aufgrund der offenen familiären Konflikte (vgl. etwa AN KESB, Gespräch mit C____, A____ und E____ vom 15. Oktober 2019 [Vorakten, S. 234 f.]) und der dadurch geprägten Interessenlage eine Validierung eines früher gültig errichteten Vorsorgeauftrages erfolgen könnte. Diese Einschätzung entspricht denn auch der von der Schwester des Beschwerdeführers behaupteten Einschätzung des von diesem zunächst kontaktierten Notars (vgl. Gesprächsprotokoll der KESB vom 3. Februar 2020 [Vorakten, S. 95 ff.], S. 103; E-Mails von E____ vom 6. Mai 2019 [Vorakten, S. 237 ff.]; vgl. ferner Stellungnahme von E____ vom 29. Mai 2020, S. 2).
4.
4.1 Kann der Vorsorgeauftrag nicht validiert werden, so erscheint es notwendig, für den Vater des Beschwerdeführers eine Beistandschaft zu errichten. Die Beschwerdeführenden bestreiten die entsprechenden Voraussetzungen des Vorliegens eines Schwächezustandes und einer entsprechenden Hilfsbedürftigkeit nicht. Auch der Umfang der Aufgaben der Beistandsperson wird nicht bestritten. Die Beschwerdeführenden verlangen in ihrem Eventualstandpunkt aber, dass sie selber als Beistände eingesetzt werden. Zur Begründung machen sie geltend, dass zwar hinsichtlich der weiteren Pflege und Betreuung des Vaters des Beschwerdeführers zwischen ihm und seiner Schwester «gewisse Meinungsverschiedenheiten» bestanden hätten. Diese könnten aber nicht als so gravierend eingestuft werden, dass eine Einsetzung der Beschwerdeführenden nicht in Frage käme.
4.2 Darin kann den Beschwerdeführenden nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 400 Abs. 1 ZGB ernennt die Erwachsenenschutzbehörde als Beistand oder Beiständin eine natürliche Person, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist, die dafür erforderliche Zeit einsetzen kann und die Aufgaben selber wahrnimmt. Schlägt die betroffene Person eine Vertrauensperson als Beistand vor, entspricht die KESB diesem Vorschlag, wenn die vorgeschlagene Person sich für das Amt eignet und zur Übernahme bereit ist (Art. 401 Abs. 1 ZGB). Dies entspricht dem Grundgedanken der Gesetzesreform, das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen zu stärken. Lehnt die betroffene Person hingegen eine bestimmte Person als Beistand ab, so entspricht die KESB auch diesem Anliegen soweit tunlich (Art. 401 Abs. 3 ZGB). Schliesslich berücksichtigt sie dabei soweit tunlich die Wünsche der Angehörigen und anderer nahestehender Personen (Art. 401 Abs. 2 ZGB). Die Eignung einer Person als Beistand beurteilt sich nach den im konkreten Fall zu erfüllenden Aufgaben (Art. 400 Abs. 1 ZGB; BGer 5A_310/2016 vom 3. März 2017 E. 5.1). Die Wahl der Beistandsperson hängt damit stark von den Umständen des Einzelfalls ab, weshalb der Behörde bei ihrem Entscheid ein grosses Ermessen zukommt (BGer 5A_310/2016 vom 3. März 2016 E. 5.1; vgl. auch BGE 143 III 65 E. 6.1 S. 71 f. mit Hinweis). Zu berücksichtigen ist auch, dass es beim Erwachsenenschutz gerade nicht darum geht, Angehörigen Recht zu geben. Entscheidend ist, wie der betroffenen Person in für diese optimaler Weise geholfen werden kann (vgl. BGer 5A_427/2017 vom 6. Februar 2018 E. 3.2; VGE VD.2017.230 vom 30. Mai 2019 E. 2.2).
Vorliegend beantragt der Beschwerdeführer als Sohn des Verbeiständeten seine Einsetzung als Beistand, während seine Schwester und Tochter des Verbeiständeten sich seiner Einsetzung widersetzt. Es liegen daher gegenteilige Wünsche der nächsten Angehörigen des Verbeiständeten vor. Der Verbeiständete selber hat keinen Wunsch geäussert. Er hat aber, wie bereits ausgeführt, die Erwachsenenschutzbehörde mehrfach gebeten, sich mit Bezug auf seine Situation an seine Tochter zu halten, während eine entsprechende Äusserung betreffend den Sohn nicht vorliegt (vgl. oben E. 3.2.4.2). Zudem hat er seinem Wunsch Ausdruck gegeben, in dem ihn belastenden Konflikt zwischen seinen beiden Kindern Kontakt mit beiden zu pflegen, was sein Sohn aber nicht wolle. Ferner ist vorliegend belegt, dass der Beschwerdeführer bei der Betreuung seines Vaters offenbar nicht zur Zusammenarbeit mit seiner Schwester bereit gewesen ist. Darüber hinaus soll er sich gegen Kontakte der Schwester zum Vater stellen zu wollen (vgl. AN KESB, Hausbesuch beim Verbeiständeten mit Verfahrensbeiständin vom 12. November 2019 [Vorakten, S. 157]; AN KESB, Hausbesuch beim Verbeiständeten mit Verfahrensbeiständin und Dolmetscher vom 7. Februar 2020 [Vorakten, S. 92 f.]). Er scheint für seine Schwester nicht mehr erreichbar zu sein (AN KESB, Telefonat mit E____ vom 18. Februar 2020 [Vorakten, S. 82 f.]). Trotz des erfolgten Einbezugs in die Abklärung des kognitiven Gesundheitszustandes durch die F____ hat er in der Folge eigenmächtig und ohne Einbezug seiner Schwester einen nicht validierbaren Vorsorgeauftrag errichten lassen, mit welchem diese von der Personensorge für ihren Vater ausgeschlossen werden sollte. Auch kürzlich hat er seine Schwester offenbar nicht über den ihm bekannten Eintritt des Verbeiständeten in das [...]-Spital informiert (vgl. AN KESB, Telefonat mit E____ vom 14. Juli 2020 [mit Eingabe vom 14. Juli 2020 nachgereichte Akten der Erwachsenenschutzbehörde]). Schliesslich scheint der Beschwerdeführer auch nicht primär im Interesse seines Vaters handeln zu wollen, wenn er im Gespräch mit der Erwachsenenschutzbehörde damit droht, sich aus dessen Betreuung vollumfänglich zurückziehen zu wollen, wenn er nicht zur Beistandsperson ernannt werde (Gesprächsprotokoll der KESB vom 3. Februar 2020 [Vorakten, S. 95 ff.]).
Vor diesem Hintergrund erscheint die Einsetzung einer neutralen Beistandsperson, die zwischen den beiden Kindern des Verbeiständeten steht und beide in die Entscheide zum Wohl ihres Vaters einbeziehen kann, mit den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz unerlässlich. Inwieweit die Beschwerdeführerin diese Rolle übernehmen könnte, wird nicht geltend gemacht. Als Ehefrau des Beschwerdeführers kann ohne Beleg des Gegenteils nicht von ihrer Neutralität im Konflikt der Kinder des Verbeiständeten ausgegangen werden.
5.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 1'000.– den beiden Beschwerdeführenden in solidarischer Verbindung aufzuerlegen (vgl. § 30 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege [VRPG]).
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführenden tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.–, einschliesslich Auslagen, in solidarischer Verbindung.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführende
- Beigeladene
- Beigeladener
- Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
- I____ (ABES)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Gayathri Sritharan
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.