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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2020.72
URTEIL
vom 20. Mai 2020
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Carl Gustav Mez
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Jacqueline Bubendorf
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
gegen
Expropriationskommission Basel-Stadt Rekursgegnerin
Bäumleingasse 5, 4051 Basel
Bau- und Verkehrsdepartement Basel-Stadt Beigeladener
Münsterplatz 11, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine Verfügung des Präsidenten der Expropriationskommission vom 24. Februar 2020
betreffend Kostenvorschuss
Sachverhalt
A____ (nachfolgend Rekurrent) reichte mit Eingabe vom 30. Dezember 2019 bei der Expropriationskommission eine «Klage auf materielle Enteignung und Entschädigung daraus» ein. In materieller Hinsicht beantragte er darin, es sei eine materielle Enteignung durch Unterschutzstellung festzustellen und es sei ihm eine Entschädigung aus materieller Enteignung durch die Unterschutzstellung (Eintrag ins kantonale Denkmalverzeichnis) von insgesamt CHF 2'143'780.– zu bezahlen. Eventualiter sei dem Rekurrenten eine Entschädigung aus materieller Enteignung durch die Unterschutzstellung von gesamthaft CHF 2'515'320.– zu bezahlen. Die Entschädigung sei seit dem 9. August 2011 zu 5 % zu verzinsen. Es sei auf einen Kostenvorschuss für Gerichtsgebühren zu verzichten.
Mit Verfügung vom 24. Februar 2020 verfügte der Präsident der Expropriationskommission eine vorläufige Beschränkung des Verfahrens auf die Frage der funktionellen Zuständigkeit der Expropriationskommission und der Einhaltung der Klagefrist (Ziff. 1). Weiter setzte der Präsident der Expropriationskommission dem Kanton Basel-Stadt (Beklagter, Beigeladener) eine Frist zur Klageantwort und dem Rekurrenten eine Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 10'000.– (Ziff. 2).
Gegen diese Verfügung hat der Rekurrent mit Schreiben vom 22. März 2020 «Beschwerde» an das Appellationsgericht erhoben. Darin beantragte er, es sei auf einen Kostenvorschuss für Gerichtsgebühren zu verzichten. Die Verfügung vom 24. Februar 2020 sei aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei Ziffer 2 der Verfügung vom 24. Februar 2020 aufzuheben. Subeventualiter sei für das vorinstanzliche Verfahren ein Kostenvorschuss von CHF 500.–festzulegen.
Der Rekurrent leistete den ihm auferlegten Kostenvorschuss für das Rekursverfahren fristgerecht. Auf entsprechende Aufforderung des Instruktionsrichters hin erläuterte der Rekurrent mit Eingabe vom 4. April 2020, weshalb er von einer 30-tägigen Beschwerdefrist ausgegangen sei. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den folgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss § 9 Abs. 2 des basel-städtischen Gesetzes über Enteignung und Impropriation vom 26. Juni 1974 (Enteignungsgesetz, SG 740.100) ist ein Entschädigungsanspruch des Grundeigentümers wegen materieller Enteignung durch Klage bei der Expropriationskommission geltend zu machen. Gemäss § 31 Abs. 1 Enteignungsgesetz wird die Expropriationskommission durch das Zivilgericht gewählt. In § 32 Enteignungsgesetz werden Grundzüge des Verfahrens vor der Expropriationskommission aufgeführt und ergänzend die sinngemässe Anwendung der Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angegeben. Die Entscheide der Expropriationskommission unterliegen dem Rekurs an das Verwaltungsgericht (§ 38 Abs. 1 Enteignungsgesetz). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziffer 11 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Dieses ist somit funktionell und sachlich zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig.
1.2 Angefochten ist im vorliegenden Fall nicht ein Endentscheid der Expropriationskommission, sondern eine Verfügung des Präsidenten betreffend vorläufige Verfahrensbeschränkung und Leistung eines Kostenvorschusses, mithin eine prozessleitende Verfügung. Es stellt sich daher zunächst die Frage, ob sich der Rechtsmittelweg gegen diese Verfügung nach den Vorschriften der ZPO oder nach den Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 14. Juni 1928 (VRPG, SG 270.100) richtet (VGE VD.2017.161 vom 10. Mai 2019, VD.2010.29 vom 21. Mai 2012). Auch wenn auf das erstinstanzliche Verfahren gemäss § 32 Enteignungsgesetz die Vorschriften der ZPO sinngemäss zur Anwendung gelangen, ändert dies nichts daran, dass materiell öffentlich-rechtliche Forderungen behandelt werden und dass im Enteignungsgesetz als Rechtsmittelbehörde das Verwaltungsgericht angegeben wird. Für die Anfechtung der Verfügungen der Expropriationskommission kommen daher die Bestimmungen des VRPG zur Anwendung.
2.
2.1 Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um eine Zwischenverfügung, da diese das Verfahren vor der betreffenden Instanz nicht zum Abschluss bringt. Der Verwaltungsrekurs kann sich grundsätzlich nur gegen Endentscheide richten, welche das Verfahren materiell abschliessen (VGE VD.2014.249 vom 20. März 2015 E. 2.2, VD.2009.741 vom 17. Dezember 2009 E. 1.1). Zwischenverfügungen unterliegen nur dann selbständig der Beurteilung durch das Verwaltungsgericht, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (§ 10 Abs. 2 VRPG). Dieser Nachteil muss rechtlicher und nicht nur tatsächlicher Natur sein und liegt vor, wenn das nachteilige Ergebnis auch mit einem späteren günstigeren Entscheid nicht gänzlich behoben werden kann (VGE VD.2016.247 vom 7. August 2017 E. 1.1; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277 ff., 282, mit Hinweis auf BJM 2002, S. 42 und BGE 126 I 207 ff. E. 2 S. 210). Dies wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung angenommen, wenn etwa die Festlegung des Kostenvorschusses mit einer Ablehnung eines Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verbunden ist (vgl. VGE VD.2012.56 vom 4. September 2012 E. 1.1, VD.2011.59 vom 27. Oktober 2011 E. 1.2 und 732/2005 vom 19. Januar 2006, je mit weiteren Hinweisen). Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil liegt aber bei einer Kostenvorschussverfügung in der Regel nicht vor (vgl. VD.2014.249 vom 20. März 2015 E. 2.2). Der Kostenvorschuss erfolgt nicht «à fonds perdu», sondern vielmehr bloss vorsorglich im Sinne einer Sicherstellung der Verfahrenskosten.
Im vorliegenden Fall hat der Rekurrent Klage wegen materieller Enteignung erhoben. Er beziffert seine Forderung auf CHF 2'143'780.–. Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist nicht ersichtlich. Die vom Rekurrenten allenfalls definitiv zu tragenden Kosten des Enteignungsverfahrens werden erst im Endentscheid festgelegt (§ 32 Abs. 5 Enteignungsgesetz in Verbindung mit Art. 104 ZPO) und können mit diesem angefochten werden. Der Rekurrent hat weder in der Klage vom 30. Dezember 2019 an die Expropriationskommission noch in der Beschwerde an das Verwaltungsgericht geltend gemacht, dass er zur Zahlung des verfügten Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 10'000.– nicht in der Lage wäre respektive dass dies für ihn einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge hätte. Er führt in seinem Rekurs an das Verwaltungsgericht zwar aus, dass eine Person, welche CHF 40'000.– Gerichtskosten vorschiesse und danach in Zahlungsschwierigkeiten gerate, kaum nachträglich ein rückwirkendes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen könne und unter Umständen illiquides Vermögen durch Zwangsvollstreckungsbemühungen anderer Gläubiger verliere. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass der Rekurrent geltend mache, er könne den in der angefochtenen Verfügung angeordneten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 10'000.– nicht leisten respektive diese Zahlung würde für ihn einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bedeuten. Daher entstehen dem Rekurrenten mit der angefochtenen Verfügung keine nicht wieder gutzumachenden Nachteile, weshalb auf den Rekurs mangels Anfechtbarkeit der prozessleitenden Verfügung nicht einzutreten ist.
2.2 Gemäss § 16 VRPG ist der Rekurs binnen 10 Tagen nach der Zustellung der Verfügung schriftlich beim Verwaltungsgericht anzumelden. Der Rekurrent führt aus, dass ihm die angefochtene Verfügung am 29. Februar 2020 zugestellt worden sei. Seine dagegen gerichtete Beschwerde wurde am 22. März 2020 der Post aufgegeben. Der Rekurrent weist in seiner Eingabe vom 4. April 2020 selbst darauf hin, dass seine «Beschwerde» somit zu spät eingereicht worden sei. Er führt dabei aber auch aus, dass die angefochtene Verfügung keine Rechtsmittelbelehrung enthalten habe und macht geltend, dass er von einer 30-tägigen Beschwerdefrist ausgegangen sei. Der Rekurrent vermag allerdings auch in seiner Eingabe vom 4. April 2020 nicht aufzuzeigen, welche Grundlagen zur Annahme einer 30-tägigen Beschwerdefrist geführt haben sollen.
Eine fehlende Rechtsmittelbelehrung kann nach der Rechtsprechung in gewissen Fällen dazu führen, dass einer Partei die verspätete Einreichung des Rechtsmittels nicht entgegengehalten werden kann. Dies setzt jedoch voraus, dass die Partei den Fristablauf bei gebührender Aufmerksamkeit nicht erkennen konnte (vgl. VGE VD.2018.14 vom 23. März 2018 E. 1.2, VD.2015.61 vom 20. Mai 2015 E. 1.2, VD.2012.105 vom 17. April 2013 E. 1.2). Dem Rekurrenten ist aus dem Verfahren VD.2017.161 (Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 10. Mai 2019) die Anwendbarkeit der Bestimmungen des VRPG auf Rekurse gegen Entscheide der Expropriationskommission bekannt. In § 16 VRGP ist unmissverständlich aufgeführt, dass der Rekurs binnen 10 Tagen nach der Zustellung der Verfügung schriftlich beim Verwaltungsgericht anzumelden ist. Auch wenn der Rekurrent sich bei der Frist zur Anfechtung der Verfügung nach der ZPO gerichtet hätte, hätte dies nicht zur Annahme einer 30-tägigen Beschwerdefrist geführt. Gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO gilt bei der Anfechtung von prozessleitenden Verfügungen, zu welchen auch die Kostenvorschussverfügungen gehören, eine 10-tägige Beschwerdefrist. Der Rekurrent kann die Verspätung also nicht mit mangelnder Erkennbarkeit erklären.
2.3 Grundsätzlich führt das Verpassen der Frist zur Anmeldung eines Rekurses gemäss § 16 VRPG zu einem Nichteintretensentscheid, es sei denn, der Rekurrent könne sich auf eine Wiedereinsetzung in den früheren Stand berufen. Das Verwaltungsgericht anerkennt nach ständiger Praxis das Institut der Wiedereinsetzung in den früheren Stand aufgrund allgemeiner Rechtsgrundsätze für das verwaltungsgerichtliche Verfahren. Hierfür kann analog auf die Praxis zu Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) verwiesen werden (vgl. die Verweisungsnorm in § 21 VRPG). Demnach gilt ein Versäumnis nur dann als unverschuldet, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann (vgl. VGE VD.2013.103 vom 19. August 2013 E. 2.2). Im Regelfall bildet ein Rechtsirrtum keinen Entschuldigungsgrund für eine Fristversäumnis (vgl. VGE VD.2014.9 vom 24. März 2014 E. 3.2, VD.2013.138 vom 15. Oktober 2013 E. 4.2). Im vorliegenden Fall war dem Rekurrenten wie erwähnt der Rechtsweg gegen Entscheide der Expropriationskommission aus einem früheren Verfahren bekannt, und die 10-tägige Frist für die Anfechtungen von Kostenvorschussverfügungen entspricht auch im Zivilprozess der Regel, so dass dem Rekurrenten weder Unkenntnis des verwaltungsrechtlichen Verfahrens noch eine Verwechslung mit einer ähnlichen, aber längeren Fristenregelung zugutegehalten werden kann (vgl. hiervor E. 2.2). Demnach sind die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den früheren Stand nicht erfüllt.
3.
Im Übrigen müsste der Rekurs auch abgewiesen werden, wenn darauf eingetreten werden könnte. Der Rekurrent macht geltend, dass die Vorinstanz ihren Entscheid nicht begründet habe und damit eine formelle Rechtsverweigerung respektive Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV begangen habe. In der angefochtenen Verfügung wurde bezüglich der Leistung des Kostenvorschusses auf § 32 Abs. 5 Enteignungsgesetz in Verbindung mit Art. 98 ZPO hingewiesen und ausgeführt, dass sich die mutmasslichen Gerichtskosten aufgrund einer Grundgebühr und allfälligen Erhöhung oder Ermässigung (§ 5, 15 und 16 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]) bestimmen würden. Bei Streitwerten über 1 bis 5 Millionen Franken betrage die Grundgebühr CHF 30'000.– bis CHF 60'000.–. Der Rekurrent wurde auf die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 117 ZPO hingewiesen. Damit wurden in der angefochtenen Verfügung die wesentlichen Überlegungen, welcher dieser zu Grunde liegen, genannt. Es liegt keine Verletzung der Begründungspflicht vor. Ebenso wenig kann den Vorbringen des Rekurrenten gefolgt werden, wonach der verfügte Kostenvorschuss prohibitiv sei und einen Ermessensmissbrauch darstelle, mit welchem der Zugang zu den Gerichten verfassungs- und EMRK-widrig erschwert werde. Ein Kostenvorschuss kann bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangt werden (Art. 98 ZPO). Die Verfügung des vollen Kostenvorschusses bildet die Regel (BGE 140 III 159 E. 4.2 S. 162 f.; AGE BEZ.2012.30 vom 27. September 2012 E. 2.5; Suter/von Holzen, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2016, Art. 98 ZPO N 10). Grundsätzlich ist ein Vorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten gemäss dem kantonalen Tarif zu verlangen und nur ausnahmsweise weniger (BGE 140 III 159 E. 4.2 S. 162 f. mit zahlreichen Hinweisen; AGE BEZ.2018.43 vom 17. Dezember 2018 E. 2.2.1). In der angefochtenen Verfügung wurden die mutmasslichen Gerichtskosten korrekt berechnet. Der Rekurrent ist in seiner Klage vom 30. Dezember 2019 selbst von Gerichtskosten für das ordentliche Verfahren zwischen CHF 30'000.– und CHF 60'000.– ausgegangen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der Präsident der Expropriationskommission in der angefochtenen Verfügung aufgrund der vorläufigen Beschränkung des Verfahrens auf die Frage der funktionellen Zuständigkeit und der Einhaltung der Klagefrist den Kostenvorschuss unter Anwendung der § 5, 15 und 16 GGR auf CHF 10'000.– festgelegt hat. Angesichts des Streitwertes der Klage von über 2 Millionen Franken liegen keine Anzeichen für einen überhöhten Kostenvorschuss vor. Somit müsste der Rekurs auch abgewiesen werden, wenn auf diesen entgegen den obigen Ausführungen eingetreten werden könnte.
4.
Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass auf den Rekurs nicht eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent dessen Kosten zu tragen (§ 30 Abs. 1 VRPG, § 23 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
Die Rekurrent trägt die Kosten des Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Expropriationskommission Basel-Stadt
- Bau- und Verkehrsdepartement Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Jacqueline Bubendorf
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.