Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2020.74

 

URTEIL

 

vom 29. Oktober 2020

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, lic. iur. Lucienne Renaud

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Gayathri Sritharan

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                       Rekurrentin

[...]  

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

 

gegen

 

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12

4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 11. Februar 2020

 

betreffend Korrektur der Einreisedaten bzw. der Aufenthaltsbewilligung

 


Sachverhalt

 

Die am [...] geborene, türkische Staatsangehörige A____ (Rekurrentin) reiste am 13. Dezember 2014 mit einem Schengenvisum, gültig für 90 Tage, in die Schweiz ein und hält sich seither hier auf. Am [...] heiratete sie in [...] im Kanton [...] den am [...] geborenen, türkischen Staatsangehörigen B____, worauf dieser am 28. April 2015 im Kanton Basel-Stadt ein Familiennachzugsgesuch für sie stellte. Dieses wies das Migrationsamt des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration (nachfolgend: Migrationsamt bzw. Bereich BdM) mit Verfügung vom 14. März 2016 ab und wies sie aus der Schweiz weg. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) trat auf einen gegen die Wegweisung erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 5. April 2016 nicht ein und bestätigte die per 15. April 2016 verfügte Wegweisung. Demgegenüber hiess das JSD den Rekurs gegen die Verfügung betreffend Familiennachzug mit Entscheid vom 22. März 2017 gut.

 

Am 27. März 2017 erteilte der Bereich BdM die Ermächtigung zur Visumserteilung. Dieses Datum wurde als Einreisedatum auf der am 29. März 2017 erteilten Aufenthaltsbewilligung eingetragen.

 

Mit Eingabe vom 29. August 2018 liess die Rekurrentin unter Verweis auf eine Eingabe vom 30. Mai 2017 gegenüber dem Migrationsamt geltend machen, dass auf dessen Dokumenten mit dem 27. März 2017 ein falsches Zuzugsdatum bzw. Einreisedatum vermerkt sei, und liess um dessen Berichtigung ersuchen.

 

Mit Schreiben vom 20. September 2018 teilte das Migrationsamt der Rekurrentin mit, dass praxisgemäss rechtswidrige Aufenthalte oder Aufenthalte, die nicht mittels Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung geregelt würden, beim Vermerk des Einreisedatums nicht berücksichtigt würden. Als Einreisedatum sei deshalb der Zeitpunkt der Ermächtigung zur Visumserteilung vermerkt worden. Auf erneutes Begehren der Rekurrentin lehnte das Migrationsamt das Gesuch um Korrektur des Einreisedatums bzw. der Aufenthaltsbewilligung mit Feststellungsverfügung vom 28. Januar 2019 ab. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das JSD mit Entscheid vom 11. Februar 2020 ab, soweit es darauf eintrat.

 

Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingabe vom 24. Februar 2020 erhobene Rekurs an den Regierungsrat. Mit Eingabe vom 12. März 2020 liess die Rekurrentin dem Regierungsrat die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Gutheissung ihres Gesuchs vom 30. Mai 2017 um Korrektur des Einreisedatums / der Aufenthaltsbewilligung beantragen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie dem Regierungsrat, es seien «die (vollständigen) Akten (…) zu paginieren» und es sei ihr Einsicht in dieselben zu gewähren, «inklusive Aktenverzeichnis, welches chronologisch vom Dezember 2013 bis dato geführt wird und vollständig ist». Nach Zustellung der Akten sei ihrer Vertreterin «eine angemessene Frist für die einlässliche Begründung des Rekurses anzusetzen». Weiter liess die Rekurrentin «vorsorglich» die unentgeltliche Prozessführung beantragen. In der Folge überwies das Präsidialdepartement den Rekurs mit Schreiben vom 26. März 2020 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Dessen Instruktionsrichter wies das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 31. März 2020 «zumindest vorläufig ab», setzte der Rekurrentin eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses und verwies sie bezüglich der gewünschten Akteneinsicht an die Vorinstanz. Mit Eingabe vom 17. Mai 2020 an das Verwaltungsgericht erneuerte die Rekurrentin ihre mit Eingabe vom 12. März 2020 gestellten Anträge und beantragte erneut die Erstreckung der Frist zur einlässlichen Begründung ihres Rekurses. Mit Verfügung vom 19. Mai 2020 erstreckte der Instruktionsrichter der Rekurrentin darauf die Frist zur Rekursbegründung letztmals, trat auf ihren Antrag auf Paginierung und Ergänzung der Vorakten um ein Aktenverzeichnis nicht ein und stellte fest, dass ihr Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege weiterhin nicht beurteilt werden könne, nahm ihr aber die Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses vorläufig ab. Mit Rekursbegründung vom 17. Juni 2020 und Eingabe vom 20. Juni 2020 hielt die Rekurrentin an ihren Anträgen fest, worauf der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 23. Juni 2020 ihr Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung infolge Aussichtslosigkeit ihrer Begehren abwies, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses aber unter gleichzeitigem Hinweis auf die Kostenfolgen im Falle ihres Unterliegens weiterhin verzichtete. Das JSD beantragt mit Vernehmlassung vom 24. Juni 2020 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Die Rekurrentin hat darauf verzichtet, auf diese Eingabe innert Frist zu replizieren.

 

Die Tatsachen und die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 26. März 2020 sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100). Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht berufen.

 

1.2      Zum Rekurs an das Verwaltungsgericht ist gemäss § 13 Abs. 1 VRPG unter Vorbehalt besonderer, vorliegend nicht einschlägiger Vorschriften berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.

 

1.2.1   Gegenstand des vorliegenden Rekurses ist ein Feststellungsbegehren der Rekurrentin. Ein entsprechendes Rechtsschutzinteresse liegt dann vor, wenn die gesuchstellende Person ohne die verbindliche und sofortige Feststellung des Bestands, Nichtbestands oder Umfangs öffentlich-rechtlicher Rechte oder Pflichten Gefahr liefe, dass sie oder die Behörde ihr nachteilige Massnahmen treffen oder ihr günstige unterlassen würde. Dieses Interesse kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein. Grundsätzlich muss auch das Feststellungsinteresse aktuell, individuell und konkret sein. Die festzustellende Rechtsfrage darf nicht abstrakter, rein theoretischer Natur sein, sondern muss einen Zusammenhang mit zu beurteilenden tatsächlichen Gegebenheiten aufweisen (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, N 340; vgl. Häner, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 25 N 17; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003, S. 87; VGE VD.2018.29 vom 16. August 2018 E. 1.2.4).

 

1.2.2   Vorliegend zielt das Begehren nicht auf die Feststellung von Rechten und Pflichten, sondern auf jene des Einreisedatums der Rekurrentin und mithin auf Tatsachen. Wie bereits von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ausgeführt, legt die Rekurrentin nicht ansatzweise dar, welche Rechte und Pflichten sich unmittelbar aus ihrem Einreisedatum ergeben würden. Es ist nicht erkennbar, wie die Feststellung resp. angebliche Berichtigung des Zeitpunkts ihrer Einreise ihre tatsächliche Situation unmittelbar beeinflussen könnte.

 

Wie bereits mit der instruktionsrichterlichen Verfügung vom 23. Juni 2020 festgestellt wurde, entspricht es der Praxis, das Datum der erstmaligen Bewilligungserteilung als Einreisedatum in einer Bewilligung zu vermerken (vgl. VGE BE 100.2017.49 E. 2.1 [BVR 2018 S. 63, 65]; VGE SG B 2015/298 vom 30. Mai 2017 E. Aa; VGE ZH VB.2013.00418 vom 4. September 2013 E. 2; BGE 2C_304/2014 vom 26. Mai 2014 E. A). Wie dem angefochtenen Entscheid explizit entnommen werden kann, handelt es sich dabei nicht um das «tatsächliche», sondern um ein «konstruiertes Einreisedatum» (E. 2). Die Rekurrentin substantiiert mit ihrer Rekursbegründung vom 17. Mai 2020 nicht, welches schutzwürdige Interesse sie an der beantragten Korrektur des Einreisedatums in den Dokumenten des Migrationsamtes hat und wie dessen Korrektur ihre tatsächliche Situation unmittelbar beeinflussen könnte. Soweit sich die Rekurrentin zur Begründung eines Feststellungsanspruchs auf BGE 135 III 389 beruft, kann ihr nicht gefolgt werden. Dieser Entscheid bezieht sich auf Berichtigungen im Zivilstandsregister. Dieses dient als öffentliches Register dem Nachweis von Personenstandsdaten und erbringt damit für die beurkundeten Tatsachen den vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit des Inhalts nachgewiesen ist (vgl. Art. 9 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]; Art. 8 der Zivilstandsverordnung [ZStV; SR 211.112.2]; Graf-Gaiser/Siegenthaler, in: Amstutz et al. [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 39 ZGB N 5). Das Berichtigungsverfahren ist daher explizit gesetzlich geregelt (Art. 42 f. ZGB). Die Rekurrentin macht nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich, welche Beweiskraft in Bezug auf welche Tatsachen der Nennung des massgeblichen Einreisedatums auf den migrationsrechtlichen Dokumenten zukommen sollte. Es ist in summarischer Prüfung auch nicht ersichtlich, warum ihr in späteren Verfahren nicht der Nachweis einer anderen, massgebenden Aufenthaltsdauer in der Schweiz möglich sein sollte, wenn sie daraus Rechte ableiten wollte.

 

1.2.3   Daraus folgt, dass auf den Rekurs mangels eines schutzwürdigen Feststellungsinteresses der Rekurrentin nicht eingetreten werden kann.

 

2.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Rekurrentin dessen Kosten (§ 30 Abs. 1 VRPG). Entsprechend der instruktionsrichterlichen Verfügung vom 23. Juni 2020 hat die Rekurrentin aufgrund der Aussichtslosigkeit ihres Begehrens keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ihrer finanziellen Situation ist aber bei der Bemessung der Gebühr Rechnung zu tragen. Diese ist auf den Betrag von CHF 300.– festzusetzen.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

 

Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–, einschliesslich Auslagen.

 

Mitteilung an:

-       Rekurrentin

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-       Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

MLaw Gayathri Sritharan

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.