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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2020.75
URTEIL
vom 15. Oktober 2020
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur. André Equey, Prof. Dr. Jonas Weber
und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 23. Januar 2020
betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und
Wegweisung
Sachverhalt
Der [...] 1975 geborene, aus der Türkei stammende A____ reiste [...] 2000 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. [...] 2002 heiratete er die in der Schweiz niedergelassene türkische Staatsangehörige [...]. Am 5. Februar 2008 erhielt er die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihr. Seit dem 23. November 2016 sind die Eheleute gerichtlich getrennt. Mit Verfügung des Migrationsamts vom 23. Juli 2018 wurde die Aufenthaltsbewilligung von A____ nicht verlängert und wurde er aus der Schweiz und dem Schengenraum weggewiesen. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 23. Januar 2020 ab.
Hiergegen hat A____ am 3. Februar 2020 beim Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Rekurs erhoben mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Anweisung des Migrationsamts, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat er um aufschiebende Wirkung seines Rekurses und um vorsorgliche Anweisung des Migrationsamts ersucht, den Vollzug der Wegweisung weiterhin sistiert zu halten und ihm eine Aufenthaltsbescheinigung abzugeben. Mit Post vom 26. März 2020 hat das Präsidialdepartement den Rekurs dem Verwaltungsgericht zum direkten Entscheid überwiesen. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 30. März 2020 hat der Instruktionsrichter dem Rekurs die aufschiebende Wirkung erteilt, den Antrag auf Anordnung weitergehender vorsorglicher Massnahmen jedoch abgewiesen. Mit Eingabe vom 15. April 2020 hat der Rekurrent seinen Rekurs begründet. Das JSD beantragt mit Rekursantwort vom 25. Mai 2020 die Abweisung des Rekurses. Hierzu hat der Rekurrent am 27. Juli 2020 repliziert. Mit Eingabe vom 11. August 2020 hat das JSD auf eine weitergehende Stellungnahme verzichtet. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 26. März 2020 sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat demnach ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit einzutreten.
1.2
1.2.1 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat es zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen.
1.2.2 Dabei gilt im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Der Rekurrent hat seinen Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277 ff., 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504; VGE VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).
1.3 Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) schreibt den Kantonen in Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der Bundesverfassung (BV, SR 101) vor, dass die unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft. Daraus folgt, dass im gerichtlichen Verfahren von Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden können (VGE VD.2020.35 vom 14. Juli 2020 E 4.2, VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 2.2 und VD.2016.207 vom 21. Juni 2017 E. 1.2 [zum Ausländerrecht]; vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3 S. 374 [zum Ausländerrecht]; VGE VD.2017.197 vom 19. Dezember 2017 E. 1.2 [zum Ausländerrecht] und VD.2017.146 vom 14. November 2017 E. 1.2 [zum Ausländerrecht]). Dementsprechend sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (vgl. BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2019.140 vom 4. November 2019 E. 1.2, VD.2017.197 vom 19 Dezember 2017 E. 1.2, VD.2017.146 vom 14. November 2017 E. 1.2 und VD.2016.207 vom 21. Juni 2017 E. 1.2). Bis zu welchem Zeitpunkt im Verfahren neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden dürfen, regelt das Bundesrecht indessen nicht. Es ist vielmehr Sache des anwendbaren kantonalen Verfahrensrechts, hierüber die erforderlichen Bestimmungen aufzustellen (BGer 2C_52/2014 vom 23. Oktober 2014 E. 5.2, 2C_961/2013 vom 29. April 2014 E. 3.4 und 2C_354/2009 vom 30. Juni 2010 E. 3.1; VGE VD.2020.35 vom 14. Juli 2020 E. 4.2, VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 2.4 [zum Ausländerrecht], und VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 2.2). In Anwendung von § 16 Abs. 2 VRPG müssen daher nach feststehender Praxis des Verwaltungsgerichts bereits mit der Rekursbegründung alle Sachverhaltsvorbringen erhoben und belegt werden (VGE VD.2020.35 vom 14. Juli 2020 E. 4.2, VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 2.4 [zum Ausländerrecht], VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 4.4.6 [zum Ausländerrecht] und VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 2.2). In späteren Eingaben kann die rekurrierende Partei keine Noven mehr vorbringen, es sei denn, die neuen Tatsachen oder Beweismittel hätten sich erst später ereignet oder seien erst später bekannt geworden oder es habe zu den betreffenden Vorbringen vorher kein Anlass bestanden (VGE 765/2007 vom 7. November 2008 E. 5; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 307). Nach der jüngeren Praxis des Verwaltungsgerichts sind sogar nur noch echte Noven zulässig (VGE VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 4.4.6, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1 und VD.2014.99 vom 21. Mai 2015 E. 1.3.2).
1.4
1.4.1 Im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren sowie im verwaltungsinternen und im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (vgl. § 18 Abs. 1 VRPG; BGer 2C_58/2017 vom 23. Juni 2017 E. 2.2.1; Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Auflage, Zürich 2015, N 94; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435 ff., 464). Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Behörde, Beweis über entscheidrelevante Tatsachen zu erheben (Beweisführungspflicht) (Krauskopf/Emmenegger/Babey, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 12 N 16 und 19). Grundsätzlich muss die Behörde alle zumutbaren und rechtlich zulässigen Möglichkeiten der Sachverhaltsaufklärung ausschöpfen (Auer/Binder, in: Auer et al. [Hrsg.], Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren. Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 12 N 5; Krauskopf/Emmenegger/Babey, a.a.O., Art. 12 N 33). Der Untersuchungsgrundsatz und insbesondere die Beweisführungspflicht werden jedoch durch die Mitwirkungspflichten der Parteien eingeschränkt bzw. relativiert (Auer/Binder, a.a.O., Art. 12 N 16; Krauskopf/Emmenegger/Babey, a.a.O., Art. 12 N 3, 20 und 50 sowie Art. 13 N 4 f.; vgl. Schwank, a.a.O., S. 465). Gemäss Art. 90 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) bzw. des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die Ausländerinnen und Ausländer verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung dieses Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere die erforderlichen Beweismittel unverzüglich einreichen oder sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen (Art. 90 lit. b AuG). Die Mitwirkungspflicht gilt grundsätzlich für alle Arten von rechtserheblichen Tatsachen (BGer 2C_58/2017 vom 23. Juni 2017 E. 2.2.1; vgl. Auer/Binder, a.a.O., Art. 13 N 4). Sie betrifft aber insbesondere Tatsachen, welche die Partei besser kennt als die Behörde und welche die Behörde ohne die Mitwirkung der Partei nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGer 2C_797/2019 vom 20. Februar 2020 E. 3.3, 2C_138/2018 vom 16. Januar 2019 E. 3.2 und 2C_58/2017 vom 23. Juni 2017 E. 2.2.1; vgl. BGE 124 II 361 E. 2b S. 365; Auer/Binder, a.a.O., Art. 13 N 4). Die Mitwirkungspflicht gilt auch dann, wenn sich die Hinweise für eine strittige Tatsache aufgrund der gesamten Sachlage so verdichtet haben, dass ohne Not davon ausgegangen werden kann, dass die Tatsache vorliege. In diesem Fall obliegt es der ausländischen Person, den Gegenbeweis zu erbringen (vgl. BGer 2C_797/2019 vom 20. Februar 2020 E. 3.3 und 2C_138/2018 vom 16. Januar 2019 E. 3.2). Insbesondere wenn rechtserhebliche Tatsachen der Behörde nicht oder nur schwer zugänglich sind oder wenn die Partei rechtserhebliche Tatsachen besser kennt als die Behörde und diese die Tatsachen ohne Mitwirkung der Partei nicht mit vernünftigem Aufwand erheben kann, ergibt sich eine Mitwirkungspflicht der Parteien bei der Sachverhaltsfeststellung auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) (vgl. Auer/Binder, a.a.O., Art. 13 N 30; Krauskopf/Emmenegger/Babey, a.a.O., Art. 12 N 54 sowie Art. 13 N 3, 35 und 37). Sowohl die Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG als auch die aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleitete Mitwirkungspflicht bestehen nur im Rahmen des Zumutbaren (VGE VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 1.3.1; vgl. Auer/Binder, a.a.O., Art. 13 N 7; Göksu, in: Caroni et al. [Hrsg.], Handkommentar Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 90 N 5; Krauskopf/ Emmenegger/Babey, Art. 13 N 46). Zudem trifft die Behörde eine Aufklärungspflicht. Sie muss deshalb die Partei in geeigneter Weise auf die zu beweisenden Tatsachen hinweisen (BGer 2C_58/2017 vom 23. Juni 2017 E. 2.2.1 und 2C_388/2008 vom 16. Dezember 2008 E. 4.1; vgl. VGE VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 1.3.1; Göksu, a.a.O., Art. 90 N 4; Krauskopf/Emmenegger/Babey, a.a.O., Art. 13 N 50 f.). Bei einer Verletzung der Mitwirkungspflicht kann die Behörde grundsätzlich aufgrund der Akten entscheiden und die Verletzung der Mitwirkungspflicht im Rahmen der Beweiswürdigung zulasten der mitwirkungspflichtigen Partei berücksichtigen (vgl. Auer/Binder, a.a.O., Art. 13 N 35; Krauskopf/Emmenegger/Babey, a.a.O., Art. 13 N 72 und 80 f.).
1.4.2 In der Rekursbegründung erwähnt der Rekurrent zahlreiche Dokumente, die sich in den Akten BFM N 394 790, den Akten BFM N 395 790, den IV-Akten und den Akten SVGG IV 2020.3 befinden sollen, insbesondere ein Gutachten des Universitätsspitals Basel vom 23. Mai 2018 (Rekursbegründung, Ziff. 1-6,10, 15 und 18). Da der Rekurrent diese Dokumente erwähnt und Behauptungen zu ihrem Inhalt aufstellt, ist davon auszugehen, dass er über sie verfügt. Für den Fall, dass der Rekurrent über einen Teil der erwähnten Dokumente nicht verfügen sollte, ist nicht ersichtlich, weshalb es ihm nicht möglich sein sollte, sie zu beschaffen. Insbesondere die in den IV-Akten erwähnten Tatsachen sind dem Rekurrenten besser bekannt als den Migrationsbehörden und als Partei des IV-Verfahrens ist es für ihn einfacher als für die Behörden, Akten aus diesem Verfahren zu beschaffen. Unter den gegebenen Umständen obliegt es gemäss Art. 90 AuG bzw. AIG dem Rekurrenten, die erwähnten Dokumente nötigenfalls zu beschaffen und dem Gericht einzureichen. Mit Verfügung vom 16. April 2020 wies der Verfahrensleiter den Rekurrenten auf seine Mitwirkungspflicht hin und setzte ihm eine Nachfrist bis zum 30. April 2020 zum Nachreichen der in der Rekursbegründung erwähnten Dokumente. Indem der anwaltlich vertretene Rekurrent diese Frist ungenutzt verstreichen liess, verletzte er seine Mitwirkungspflicht. Bereits aus diesem Grund kann das Verwaltungsgericht ohne die erwähnten Dokumente aufgrund der vorliegenden Akten entscheiden. Im Übrigen sind die Beweisanträge auf Beizug von Dokumenten aus den Akten BFM N 394 790, den Akten BFM N 395 790, den IV-Akten und den Akten SVGG IV 2020.3 auch mangels Rechtserheblichkeit abzuweisen. Kopien gewisser Aktenstücke aus den Akten N 394 790 des Bundesamts für Flüchtlinge finden sich in den Akten der Vorinstanz. Weshalb weitere Aktenstücke aus diesen Akten oder den Akten BFM N 395 790 für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses wesentlich sein sollten, ist nicht ersichtlich. Die im IV-Verfahren festgestellten Diagnosen sind aus der Beurteilung des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 11. Juni 2019 (Beilage 2 zur Eingabe des Rekurrenten vom 15. Oktober 2019 an das JSD) ersichtlich. Gemäss dem Vorbescheid der IV-Stelle Basel-Stadt vom 20. Juni 2019 beträgt der Invaliditätsgrad des Rekurrenten 51 % und hat er ab dem 1. Juli 2017 Anspruch auf eine halbe Rente. Mit Eingabe vom 30. August 2019 machte der Rekurrent geltend, sein Invaliditätsgrad betrage 64 % und er habe Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Unter diesen Umständen kann die Darstellung des Rekurrenten, wonach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. November 2019 mit Wirkung ab 1. Juli 2017 eine halbe Rente zugesprochen habe und beim Sozialversicherungsgericht eine Beschwerde gegen diese Verfügung hängig sei (Rekursbegründung, Ziff. 18) auch ohne Beweis als wahr unterstellt werden. Welche zusätzlichen rechtserheblichen Tatsachen sich aus den IV-Akten oder den Akten SVGG IV.2020.3 ergeben sollten, ist nicht ersichtlich.
Mit seiner Replik reichte der Rekurrent ein Gutachten des Universitätsspitals Basel vom 27. März 2019 und Akten des (damaligen) Bundesamts für Migration (BFM) ein, ohne auch nur ein Wort darüber zu verlieren, warum es ihm nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, die betreffenden Dokumente bereits mit der Rekursbegründung oder spätestens innert der mit Verfügung vom 16. April 2020 angesetzten Frist einzureichen. Das Gutachten vom 27. März 2019 und, soweit sie sich nicht bereits in den Akten der Vorinstanz befinden, auch die mit der Replik eingereichten Akten des BFM sind deshalb unbeachtliche Noven (vgl. oben E. 1.3). Schliesslich beantragt der Rekurrent die Edition seiner Aufenthaltsbewilligung aus dem Jahr 2008 (Rekursbegründung, Ziff.7). Auch dieser Beweisantrag ist abzuweisen, weil es unbestritten ist, dass der Rekurrent am 5. Februar 2008 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erhalten hat (vgl. angefochtener Entscheid, Tatsachen Ziff. 1).
1.5
1.5.1 Das AuG ist am 16. Dezember 2016 revidiert worden. Dabei ist es in AIG umbenannt worden. Nachdem einige geänderte Bestimmungen bereits am 1. Januar und am 1. Juli 2018 in Kraft getreten waren, sind die übrigen geänderten Bestimmungen einschliesslich des geänderten Titels am 1. Januar 2019 in Kraft getreten. Damit stellt sich die Frage, ob im vorliegenden hängigen Verfahren das alte oder das neue Recht anwendbar ist.
1.5.2 Das intertemporal anwendbare Recht bestimmt sich primär nach dem anwendbaren Sachgesetz oder dem anwendbaren Prozessrecht (VGE VD.2018.205 vom 29. Mai 2019 E. 1.3 und VD.2019.11 vom 17. April 2019 E. 1.5; vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, N 290 f.; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, § 24 N 19). Nach der allgemeinen Übergangsbestimmung Art. 126 Abs. 1 AuG bzw. AIG bleibt auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar (VGE VD.2018.223 vom 24. Oktober 2019 E. 1.3, VD.2019.64 vom 19. August 2019 E. 1.4 und VD.2019.18 vom 22. Juli 2019 E. 2.1). Gemäss einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und den Weisungen des SEM ist diese Bestimmung auf die Revision des AuG vom 16. Dezember 2016 nicht anwendbar, weil sie sich auf das Inkrafttreten des AuG vom 16. Dezember 2005 beziehe (BVGer F-1737/2017 vom 22. Januar 2019 E. 3.2; SEM, Weisungen AIG, Bern 2013, aktualisiert am 1. November 2019, Ziff. 3.3.4). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Es ist üblich, dass Übergangsbestimmungen vorbehältlich besonderer Übergangsbestimmungen nicht nur auf das Gesetz oder die Gesetzesänderung, mit dem oder der sie erlassen worden sind, sondern auch auf spätere Gesetzesänderungen Anwendung finden. Entsprechend der Praxis des Bundesgerichts und vieler kantonaler Verwaltungsgerichte bestimmt sich das anwendbare materielle Recht deshalb nach Art. 126 Abs. 1 AuG bzw. AIG (vgl. BGer 2C_64/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 1.3 [analoge Anwendung]; 2C_212/2019 vom 12. September 2019 E. 4.1, 2C_381/2018 vom 29. November 2018 E. 5.2.1 und 2C_167/2018 vom 9. August 2018 E. 2 [direkte Anwendung]; VGE VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 1.5, VD.2018.223 vom 24. Oktober 2019 E. 1.3, VD.2018.21 vom 25. September 2019 E. 1.4, VD.2019.64 vom 19. August 2019 E. 1.4, VD.2019.74 vom 24. Juli 2019 E. 1.4, VD.2019.18 vom 22. Juli 2019 E. 2.1 und VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 1.4; KGer FR 601 2018 281 vom 3. September 2019 E. 2 [direkte Anwendung]; VGer GL VG.2019.00007 vom 28. März 2019 E. II.2.3 [direkte Anwendung]; VGer SG B 2019/79 vom 26. September 2019 E. 2 [direkte Anwendung]; VGer ZH VB.2019.00232 vom 23. Oktober 2019 E. 1.2 [direkte Anwendung]).
1.5.3 Betreffend das Verfahrensrecht bestimmen die allgemeinen Übergangsbestimmungen des AuG bzw. AIG (Art. 126 Abs. 2), dass sich das Verfahren nach dem neuen Recht richtet (VGE VD.2019.64 vom 19. August 2019 E. 1.4, VD.2019.18 vom 22. Juli 2019 E. 2.1 und VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 1.4). Dies entspricht dem allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsatz, wonach neue Verfahrensbestimmungen ab ihrem Inkrafttreten grundsätzlich von allen Instanzen sofort anzuwenden sind (VGE VD.2019.64 vom 19. August 2019 E. 1.4, VD.2019.18 vom 22. Juli 2019 E. 2.1 und VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 1.4; vgl. BGE 136 II 187 E. 3.1 S. 189; Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 24 N 20).
1.5.4 Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren betreffend die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten vor dem 1. Januar 2018 eingeleitet. Folglich beurteilt sich der vorliegende Fall nach den materiellen Bestimmungen des alten Rechts. Bei der materiellen Beurteilung des vorliegenden Rekurses wird deshalb im Folgenden die Bezeichnung AuG verwendet. Am 1. Juni 2019 trat eine revidierte Fassung von Art. 99 AIG in Kraft. Dabei handelt es sich um eine Verfahrensbestimmung. Die revidierte Fassung von Art. 99 AIG findet deshalb sofort Anwendung (vgl. BVGer F-4478/2018 vom 17. April 2020 E. 2.5, F-3816/2017 vom 18. Dezember 2019 E. 3.2, F-6072/2017 vom 4. Juli 2019 E. 4).
2.
Gemäss Art. 50 Abs. 1 AuG besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 43 AuG nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b).
3.
3.1 Eine erfolgreiche Integration nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG liegt gemäss Art. 77 Abs. 4 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) in der vorliegend massgebenden Fassung vor, wenn der Ausländer namentlich die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert (lit. a) und den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (lit. b). Gemäss einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und einer Lehrmeinung ist die Integration aufgrund einer zukunftsgerichteten Betrachtung im Entscheidzeitpunkt zu beurteilen (BVGer F-4152/2016 vom 27. Juni 2018 E. 4.5; Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 50 AIG N 7). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist jedoch die Aufgabe der Ehegemeinschaft oder jedenfalls die Dauer der noch bestehenden Aufenthaltsbewilligung für den Zeitpunkt der Beantwortung der Frage, ob eine erfolgreiche Integration vorliegt, massgebend (BGer 2C_160/2018 vom 29. Oktober 2018 E. 2.2; vgl. BGer 2C_615/2019 vom 25. November 2019 E. 5.5). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt keine erfolgreiche Integration im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG vor, wenn eine Person kein Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, das ihren Konsum zu decken vermag, und während einer substanziellen Zeitdauer von Sozialhilfeleistungen abhängig ist (BGer 2C_160/2018 vom 29. Oktober 2018 E. 2.4, 2C_522/2015 vom 12. Mai 2016 E. 2.3 und 2C_895/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.1.1). Nach neuerer Praxis gilt dies jedenfalls dann, wenn sich die Situation nicht wesentlich verbessert (vgl. BGer 2C_221/2019 vom 25. Juli 2019 E. 2.2 und 2C_522/2015 vom 12. Mai 2016 E. 2.3).
3.2 Gemäss den unbestrittenen Feststellungen des JSD bezog der Rekurrent zunächst mit seiner Familie und anschliessend als Einzelperson Sozialhilfe in Höhe von insgesamt CHF 581'694.– (Stand 1. Oktober 2019) und dauerten die Unterstützungsleistungen im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids vom 23. Januar 2020 noch an. Der Rekurrent und seine Ehefrau waren seit dem 23. November 2016 gerichtlich getrennt und die Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten war bis am 4. Februar 2017 gültig. Gemäss dem Vorbescheid der IV-Stelle Basel-Stadt vom 20. Juni 2019 hat der Rekurrent ab dem 1. Juli 2017 Anspruch auf eine halbe IV-Rente. Im nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung massgebenden Zeitpunkt war der Rekurrent damit während einer substanziellen Zeitdauer von Sozialhilfe abhängig, ohne dass sich seine Situation wesentlich verbessert hätte. Damit hat das JSD seine erfolgreiche Integration im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG zu Recht verneint. Da für die Beantwortung der Frage, ob eine erfolgreiche Integration vorliegt, nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Situation im Zeitpunkt der Aufgabe der Ehegemeinschaft oder jedenfalls die Dauer der noch bestehenden Aufenthaltsbewilligung und nicht im Entscheidzeitpunkt massgebend ist (vgl. oben E. 3.1), ist es für die Prüfung der erfolgreichen Integration im Sinn Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG entgegen der Auffassung des Rekurrenten (vgl. Rekursbegründung, Ziff. 31) unerheblich, ob ihm eine IV-Rente ausgerichtet wird und wie hoch diese ausfällt. Der vom Rekurrenten zitierte Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft ist nicht einschlägig, weil er nicht Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG, sondern Art. 62 lit. e AuG betrifft (vgl. KGer BL 810 15 69 vom 11. November 2015 E. 5.2).
4.
4.1 Wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG können gemäss Art. 50 Abs. 2 AuG namentlich vorliegen, wenn der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt geworden ist oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Wegweisungsvollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 2-4 AuG sind geeignet, die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland als stark gefährdet erscheinen zu lassen und damit einen nachehelichen Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG zu begründen (VGE VD.2018.7 vom 19. Juli 2018 E. 2.3.1; vgl. BGE 137 II 345 E. 3.3.2 S. 351 f.; VGE VD.2017.100 vom 17. September 2017 E. 2.2). Ein wichtiger persönlicher Grund kann sich auch aus anderen Umständen ergeben. Die in Art. 31 Abs. 1 VZAE erwähnten Gesichtspunkte können bei der Beurteilung eine wesentliche Rolle spielen, auch wenn sie einzeln betrachtet grundsätzlich noch keinen Härtefall zu begründen vermögen. Es handelt sich dabei insbesondere um den Grad der Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und den Gesundheitszustand (BGE 137 II 345 E. 3.2.3 S. 349 f. und 137 II 1 E. 4.1 S. 7 f.; VGE VD.2018.7 vom 19. Juli 2018 E. 2.3.1). Wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen, können insbesondere auch in einer schützenswerten, durch Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 BV erfassten Beziehung zu einem in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Kind bestehen (BGE 139 I 315 E. 2.1 S. 319; BGer 2C_423/2018 vom 18. Oktober 2018 E. 2.1; VGE VD.2018.197 vom 19. Dezember 2018 E. 3.2). Bei der Beurteilung der wichtigen persönlichen Gründe sind sämtliche Aspekte des Einzelfalls mitzuberücksichtigen (BGE 138 II 229 E. 3.1 S. 232 und 137 II 345 E. 3.2.1 S. 348; VGE VD.2018.7 vom 19. Juli 2018 E. 2.3.1). Entscheidend ist die persönliche Situation des Betroffenen (BGE 137 II 1 E. 4.1 S. 7). Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 AuG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (BGE 138 II 229 E. 3.1 S. 232 und 137 II 345 E. 3.2.3 S. 350; VGE VD.2018.7 vom 19. Juli 2018 E. 2.3.1).
4.2
4.2.1 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung können gesundheitliche Probleme einen wichtigen persönlichen Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG, der einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich macht, darstellen, wenn der Ausländer an einer ernsthaften gesundheitlichen Beeinträchtigung leidet, die eine in seinem Heimatland nicht verfügbare Behandlung erfordert, sodass die Rückkehr in seine Heimat geeignet wäre, schwerwiegende Folgen für seine Gesundheit nach sich zu ziehen. Der Umstand allein, dass der Ausländer in der Schweiz bessere medizinische Leistungen erhält als in seinem Heimatland, genügt nicht (BGer 2C_216/2009 vom 20. August 2009 E. 4.2; vgl. Hugi Yar, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten – Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in: Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, Bern 2013, S. 31 ff., 90). Entgegen der Ansicht des JSD (vgl. angefochtener Entscheid, E. 8) ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung aber nicht erforderlich, dass bei einer Rückkehr ins Heimatland Lebensgefahr besteht.
4.2.2 Der Rekurrent leidet an diversen ernsthaften Beeinträchtigungen seiner körperlichen und psychischen Gesundheit. Gemäss der Beurteilung des RAD vom 11. Juni 2019 bestehen beim Rekurrenten die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Status nach multiplen ischämischen Hirninfarkten im Mediastromgebiet beidseits im November 2016 mit aktuell Multiinfarktsyndrom, residueller leichter Hemiparese links beinbetont, Fatigue-Symptomatik, Angabe von Konzentrationsstörungen und Gedächtnisstörungen sowie mittelgradige kognitive Störung (Aufmerksamkeit, Gedächtnis, Flexibilität), 2. wahnhafte Störung (ICD-10: F22.0), 3. rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte (ICD-10: F33.0), Differenzialdiagnose mittelschwere, depressive Episode (ICD-10: F33.1), 4. andere psychische Störung aufgrund einer Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns oder einer körperlichen Erkrankung (ICD-10: F 06), 5. ophthalmologische Diagnosen Augen beidseits: anlagebedingte Fehlsichtigkeit (Myopie, Astigmatismus) (H52.1, H52.2), beginnende Alterssichtigkeit (H52.5), chronische Benetzungsstörung (H19.3), Makulaatrophie nach retinalen Mikroembolien (H31.1) und latentes Aussenschielen (H50.1), 6. Aortenklappen-Endokarditis mit periaortalem Abszess ohne Erregernachweis. Zudem werden dem Rekurrenten die folgenden Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit attestiert: 1. Status nach Tetraparese im November 2016, 2. Verdacht auf Restless-Legs-Syndrom, 3. akute Belastungsreaktion (ICD-10: F43.0), 4. Status nach Nasenoperation bei Riechproblem 2013, 5. Status nach Varizenstrippen bei Stammvarikose rechts 2001, 6. Diabetes mellitus Typ 2, 7. Morbus Basedow, 8. Status nach fraglicher Hypophyseninsuffizienz postoperativ November 2016. In seiner angestammten Tätigkeit sei der Rekurrent seit Juli 2016 100 % arbeitsunfähig. In einer Verweistätigkeit bestehend in leichten körperlichen Tätigkeiten mit der Möglichkeit zur individuellen Pausengestaltung sei er seit Mai 2017 40 % arbeitsfähig.
Verschiedene Ärztinnen und Ärzte attestieren dem Rekurrenten weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen von erheblichem Ausmass. So wurden bei ihm insbesondere eine mittelschwere linksventrikuläre Dysfunktion und eine leichte Mitralinsuffizienz (Bericht Dr. med. B____ vom 24. August 2018; Schreiben Dr. med. B____ vom 25. Februar 2020 [Rekursbegründungsbeilage 8]), eine Polyneuropathie und Osteoporose (Bericht Universitätsspital Basel vom 1. Januar 2020 [Rekursbegründungsbeilage 5]; Bericht PD Dr. med. C____ vom 16. März 2020; Schreiben Dr. med. D____ vom 31. Januar 2020 [Rekursbegründungsbeilage 3]) sowie ein obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (Bericht St. Claraspital vom 7. Juni 2016) diagnostiziert. Gemäss Arztzeugnis von med. pract. E____ vom 22. September 2017 leidet der Rekurrent unter mehreren schweren lebensbedrohlichen Krankheiten, ist sein Gesundheitszustand instabil und bedarf er regelmässiger ärztlicher Betreuung. Gemäss Arztzeugnis von Dr. med. D____ vom 7. September 2018 ist der Rekurrent schwer krank und braucht intensive interdisziplinäre Behandlung und Betreuung. Gemäss Schreiben von Dr. D____ vom 18. September 2017 hätte der Verzicht auf die erforderlichen Behandlungen «mit grosser Wahrscheinlichkeit schwere Gesundheitsschäden inklusive Todesfall zur Folge». Es besteht kein Anlass, an diesen ärztlichen Einschätzungen zu zweifeln. Fraglich ist jedoch, ob die erforderlichen Behandlungen in der Türkei sichergestellt wären.
4.2.3
4.2.3.1 Gemäss Schreiben von Dr. med. D____ vom 18. September 2018 sind die kostenintensiven Behandlungen, die der Rekurrent benötigt, in der Türkei nicht versichert und könnten die Behandlungen ohne entsprechende Kostendeckung in der Türkei nicht fortgesetzt werden. Gemäss Arztzeugnis von Dr. med. D____ vom 7. September 2018 könnte eine Ausweisung mit ungewissen Betreuungs- und Behandlungsmöglichkeiten in der Türkei für den Rekurrenten tödliche Konsequenzen haben. Gemäss Schreiben von Dr. med. D____ vom 31. Januar 2020 würde eine Ausweisung ohne Versicherungsschutz und ohne soziales Netzwerk den Rekurrenten soweit bedrängen, dass Selbst- und/oder Fremdgefährdung nicht auszuschliessen wäre. Aufgrund dieser Angaben von Dr. med. D____ bestehen zwar erhebliche Zweifel, ob die zur Verhinderung einer schwerwiegenden Verschlechterung des Gesundheitszustands des Rekurrenten erforderlichen Behandlungen für diesen in der Türkei verfügbar wären. Mangels Substanziierung, insbesondere mangels konkreter Nennung der von der türkischen Krankenversicherung nicht gedeckten Behandlungen, genügen die Angaben von Dr. med. D____ aber nicht zur Glaubhaftmachung, dass die erforderlichen Behandlungen in der Türkei tatsächlich nicht sichergestellt wären. Die unbewiesenen Behauptungen des Rekurrenten, dass Dr. med. D____ in der Türkei ausgebildet worden sei, im Jahr 1985 das Arztdiplom erworben habe und über profunde Kenntnisse des türkischen Gesundheitssystems verfüge (Rekursbegründung, Ziff. 29), ändern daran auch bei Wahrunterstellung nichts. Da Dr. med. D____ sein Arztdiplom bereits im Jahr 1985 erworben haben soll und er nachweislich mindestens seit dem Jahr 2004 in der Schweiz praktiziert (vgl. Schreiben Dr. med. D____ vom 28. Juni 2006) scheint es im Übrigen fraglich, ob er tatsächlich detaillierte Kenntnisse des heutigen türkischen Gesundheitssystems hat. Aus den nachstehenden Gründen haben sich die Hinweise für die Verfügbarkeit der Behandlungen entgegen der Ansicht des JSD (vgl. angefochtener Entscheid, E. 8) aber auch nicht derart verdichtet, dass ohne Not davon ausgegangen werden könnte, die erforderlichen Behandlungen wären in der Türkei sichergestellt.
4.2.3.2 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts umfasst das türkische Gesundheitssystem sowohl staatliche als auch private medizinische Einrichtungen. Die meisten öffentlichen und privaten Krankenhäuser, die in den grossen Städten der Türkei zu finden seien, verfügten über eine vollständige Ausstattung (BVGer D-1601/2013 vom 4. August 2014 E. 7.3.2.2). Die Behandlung in staatlichen Krankenhäusern sei für bei der staatlichen Krankenversicherung versicherte Personen unentgeltlich. Von den Versicherten müssten die vergleichsweise niedrigen Kosten mancher Medikamente getragen werden (BVGer E-8679/2010 vom 2. Mai 2012 E. 7.3.1.3). Die Versorgung mit Medikamenten sei garantiert, solange die Patienten versichert seien oder selber für die Kosten aufkommen könnten (BVGer D-1601/2013 vom 4. August 2014 E. 7.3.2.2). Mittellose Personen könnten eine „Grüne Karte“ („Yesil Kart“) erwerben, die zur kostenlosen Gesundheitsbehandlung berechtige und mit der die Medikamente finanziert werden könnten (BVGer D-5865/2012 vom 21. März 2013 E. 8.3.2.1 und E-8679/2010 vom 2. Mai 2012 E. 7.3.1.3). Das türkische Gesundheitssystem garantiere auch psychisch kranken Menschen grundsätzlich den Zugang zu medizinischen Einrichtungen (BVGer E-8679/2010 vom 2. Mai 2012 E. 7.3.1.3). Die medizinische Versorgung basiere gerade im psychiatrischen Bereich in ausgeprägter Weise auf staatlichen Spitälern und medizinischen Einrichtungen unterschiedlicher Grösse (BVGer D-5865/2012 vom 21. März 2013 E. 8.3.2.1). Die staatlichen Institutionen seien allerdings vorwiegend auf stationäre Behandlungen ausgelegt und mit Psychiatern chronisch unterbesetzt (BVGer E-8679/2010 vom 2. Mai 2012 E. 7.3.1.3). Grundsätzlich ist die medizinische Grundversorgung in der Türkei damit gewährleistet. Aufgrund dieser allgemeinen Feststellungen ist aber noch nicht erstellt, dass auch die für die komplexen und vielfältigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Rekurrenten erforderlichen Behandlungen sichergestellt wären. Das Gleiche gilt für die vom JSD zitierte Auskunft eines Länderanalysten des BFM vom 26. Oktober 2012 (vgl. dazu angefochtener Entscheid, E. 8). Gemäss dieser basiert die medizinische Versorgung in der Türkei in ausgeprägter Weise auf staatlichen Spitälern und medizinischen Einrichtungen unterschiedlicher Grösse. Die höchste medizinische Stufe, die Universitätskliniken, könnten grundsätzlich alle Erkrankungen behandeln. Auch unversicherte Personen hätten Zugang zur staatlichen medizinischen Versorgung («Grüne Karte»). Staatliche medizinische Dienstleistungen wie die Verschreibung und Abgabe von Medikamenten, würden relativ grosszügig erbracht (E-Mail F____ vom 26. Oktober 2012 [im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Amtes wegen beigezogen]).
4.2.3.3 Gemäss der vorerwähnten Auskunft eines Länderanalysten des BFM vom 26. Oktober 2012 erreichen private Kliniken in städtischen Zentren der Türkei europäisches Niveau, seien aber vollumfänglich kostenpflichtig (E-Mail F____ vom 26. Oktober 2012). Der Rekurrent gesteht zu, dass seine medizinische Behandlung in der Türkei in kostenpflichtigen Privatkliniken möglich wäre. Er macht aber geltend, dass ihm die Mittel für die Finanzierung dieser Behandlungen fehlten. Das staatliche Gesundheitswesen sei mangelhaft und es bestünden lange Wartezeiten (Rekursbegründung, Ziff. 29).
Dafür, dass die erforderliche Behandlung des Rekurrenten in der Türkei zumindest teilweise nur in kostenpflichtigen Privatkliniken sichergestellt werden könnte, spricht auch die Auskunft des Länderanalysten des BFM vom 26. Oktober 2012. Diese betraf einen gut 60 Jahre alten Mann mit einem Herzschrittmacher. Halbjährlich mussten auf Stufe Universitätsspital die Batterie ausgewechselt und Kontrolluntersuchungen vorgenommen werden. Alle drei Monate standen (Kontroll-)Besuche beim Hausarzt an. Wegen verschiedenster gesundheitlicher Probleme wurden bis zu 18 Medikamente verordnet. Gemäss der Auskunft des Länderanalysten hätten in der Türkei zumindest teilweise kostenpflichtige private Kliniken und Strukturen beigezogen werden müssen, um das aktuelle Behandlungs- und Kontrollniveau sowie die umfangreiche Medikation aufrecht zu erhalten (E-Mail F____ vom 26. Oktober 2012).
Gemäss dem angefochtenen Entscheid könne sich der Rekurrent nach seiner Anmeldung in der Türkei krankenversichern lassen und sei damit die Finanzierung seiner Behandlung gewährleistet. Zum Beweis verweist das JSD auf die Website der Anstalt für Soziale Sicherheit (angefochtener Entscheid, E. 8). Aufgrund der dortigen Angaben (www.sgk.gov.tr/wps/portal/sgk/de/detail/Allgemeine+Krankenversicherung [besucht am 15. September 2020]) dürfte es dem Rekurrenten bei einer Rückkehr in die Türkei möglich sein, sich zumindest freiwillig bei der allgemeinen Krankenversicherung zu versichern. Der Website kann aber auch entnommen werden, dass jedenfalls Gesundheitsleistungen, die seitens des Ministeriums für Gesundheit weder genehmigt noch legitimiert worden sind, von der allgemeinen Krankenversicherung nicht finanziert werden. Aufgrund der Angaben auf der Website der Anstalt für Soziale Sicherheit kann nicht festgestellt werden, dass die Behandlungen, die der Rekurrent benötigt, von der türkischen Krankenversicherung bezahlt würden. Aufgrund der schleppenden Zahlungsabwicklung durch die Krankenkasse verlangen gemäss Wikipedia zudem zahlreiche Apotheken, Labore usw. Barzahlung für Medikamente und Untersuchungen (https://de.wikipedia.org/wiki/Sozialversicherung_in_der_Türkei [besucht am 15. September 2020]).
Gemäss Schreiben von Dr. med. B____ vom 25. Februar 2020 wäre die dringend notwendige weitere medizinische Versorgung des schwerkranken Rekurrenten in der Türkei nur dann gewährleistet, wenn er dort eine entsprechende Deckung durch eine Krankenversicherung bekäme. Da er aufgrund seiner Polymorbidität wahrscheinlich gesundheitlich nicht mehr in der Lage sei, einer gewinnbringenden, den Lebensunterhalt deckenden Tätigkeit nachzugehen, werde er in der Türkei aller Voraussicht nach keine Versicherungsdeckung erhalten. Er hätte deshalb höchstwahrscheinlich keinen Zugang zur unabdingbaren weiteren kompetenten medizinischen Versorgung. Gemäss dem am 1. Oktober 2008 in Kraft getretenen zweiten Gesetz zur Sozialversicherungsreform wurde die gesetzliche Krankenversicherung in der Türkei auf alle Personengruppen, darunter auch auf bis dahin unversicherte Mittellose ausgedehnt (BVGer D-1601/2013 vom 4. August 2014 E. 7.3.2.2). Gemäss der Website der Anstalt für Soziale Sicherheit haben hilfsbedürftige Bürger, bei denen das Einkommen innerhalb der Familie weniger als ein Drittel des Mindestlohns beträgt, Anspruch auf eine allgemeine Krankenversicherung und können sich Personen mit Wohnsitz in der Türkei bei der allgemeinen Krankenkasse freiwillig versichern lassen (www.sgk.gov.tr/wps/portal/sgk/de/detail/Allgemeine+Krankenversicherung [besucht am 15. September 2020])). Wie die allgemeine Krankenversicherung für Mittellose bzw. Hilfsbedürftige finanziert wird, bleibt unklar. Es ist davon auszugehen, dass der Rekurrent mindestens eine halbe IV-Rente erhält. Gemäss den vom anwaltlich vertretenen Rekurrenten nicht beanstandeten Feststellungen des JSD würde diese in die Türkei ausbezahlt (angefochtener Entscheid, E. 8). Ergänzungsleistungen zur IV werden nicht in die Türkei exportiert (vgl. Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30] sowie Art. 1 des Abkommens zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit [SR 0.831.109.763.1]). Aktuell beträgt die halbe IV-Rente entgegen den Angaben des Rekurrenten nicht CHF 651.– (Replik, S. 2), sondern CHF 661.– (Berechnungsblatt des Amts für Sozialbeiträge vom 9. Juli 2020 [Replikbeilage 3]; Verfügung der Sozialhilfe vom 27. November 2019 [Beilage 3 zur Rekursanmeldung vom 3. Februar 2020]). Jedenfalls wenn er nur eine halbe IV-Rente erhält, wäre es dem Rekurrenten kaum möglich, mit dieser zusätzlich zu seinen übrigen Lebenshaltungskosten auch Krankenversicherungsprämien zu bezahlen. Insgesamt steht damit nicht zweifelsfrei fest, dass die Finanzierung der Krankenversicherung des Rekurrenten gesichert wäre. Vor allem aber bleibt fraglich, ob die allgemeine türkische Krankenversicherung die erforderlichen Behandlungen bezahlen würde.
4.2.3.4 Die Vorinstanz hält dem Rekurrenten entgegen, dass er in früheren Jahren zur medizinischen Behandlung in die Türkei gefahren sei (angefochtener Entscheid, E. 8), was der Rekurrent nicht gegen sich gelten lässt (Rekursbegründung, Ziff. 29).
In einem Schreiben vom 10. Februar 2017 hatte der Rekurrent im Rahmen einer Aufenthaltsüberprüfung des Migrationsamts geantwortet, er sei zuletzt am 13. November 2016 in der Türkei gewesen. Als Grund gab er an, er sei im Claraspital in Basel falsch behandelt worden. Man habe ihn nicht in den Notfall aufnehmen wollen und ihm gesagt, er habe Magersucht, sei psychisch angeschlagen und solle in die PUK gehen (wohl Psychiatrische Universitätskliniken Basel, heute Universitäre Psychiatrische Kliniken [UPK] Basel). Man habe ihn im Claraspital nicht aufgenommen, obwohl er gesagt habe, er habe etwas Anderes, und obwohl er seit Mai 2016 immer wieder notfallmässig dort gewesen sei und stationär habe bleiben müssen. Aus diesem Grund sei er am 13. November 2016 zu seiner Mutter nach Istanbul gegangen. In der Türkei sei er ins Koma gefallen. Er habe eine Endokarditis (Herzinnenhautentzündung) gehabt und wäre fast gestorben, wenn es nicht herausgefunden worden wäre. Er sei in der Türkei operiert worden und am 8. Dezember 2016 mit der Schweizerischen Rettungsflugwacht (Rega) in die Schweiz zurücktransportiert worden. Das Schreiben des Rekurrenten vom 10. Februar 2017 könnte allenfalls den Eindruck erwecken, dass er im November 2016 der Meinung gewesen sei, er könne für eine akute Gesundheitsbeeinträchtigung in Istanbul eine geeignete Behandlung erhalten. Dies ist jedoch nicht der Fall.
Gemäss einem Bericht der G____ vom 7. Dezember 2016 erklärte der Bruder des Rekurrenten, dieser habe Anfang November 2016 Schwäche in den Beinen bemerkt. Die Psychiaterin habe eine somatische Abklärung empfohlen. Das St. Claraspital habe den Rekurrenten aber nicht aufgenommen und ihn wieder an die Psychiatrie verwiesen in der Meinung, es handle sich um psychosomatische Beschwerden. Der Rekurrent habe daraufhin gemeint, eine Reise zu seiner Familie in die Türkei könnte ihm psychisch guttun, und sei nach Istanbul gereist (Bericht der G____ vom 7. Dezember 2016, S. 2). Im Übrigen könnte aus dem Schreiben vom 10. Februar 2017 und dem Verhalten des Rekurrenten ohnehin nicht geschlossen werden, dass er seiner Einschätzung nach für alle im November 2016 bestehenden Beeinträchtigungen seiner Gesundheit in der Türkei eine adäquate Behandlung hätte erhalten können. Zudem leidet der Rekurrent heute an diversen zusätzlichen Gesundheitsbeeinträchtigungen, die soweit ersichtlich im Jahr 2016 noch nicht bestanden haben. Beispielhaft genannt seien eine mittelschwere linksventrikuläre Dysfunktion, eine leichtgradige Mitralinsuffizienz (Bericht Dr. med. B____ vom 24. August 2018), eine wahnhafte Störung, eine andere psychische Störung aufgrund einer Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns oder einer körperlichen Erkrankung und eine akute Belastungsreaktion (Beurteilung RAD vom 11. Juni 2019). Gemäss Schreiben von Dr. med. D____ vom 18. September 2017 hat der Rekurrent in der letzten Zeit physisch und psychisch massiv abgebaut und zeigen seine Herzkrankheit und seine metabolischen Krankheiten einen zunehmend schweren Verlauf.
Am 16. November 2016 stellte sich der Rekurrent in Istanbul auf dem Notfall des öffentlichen Universitätsspitals vor. Am 19. November 2016 wurde er in eine Privatklinik verlegt. Die Operation wurde dort durchgeführt. Die Hauptdiagnose lautete auf Endokarditis mit Besiedelung der Aortenklappe (Bericht der G____ vom 7. Dezember 2016, S. 1 f.). Gemäss dem Bericht der G____ vom 7. Dezember 2016 (S. 6) waren die diagnostischen und therapeutischen Möglichkeiten vor Ort adäquat, schien der Rekurrent in guten Händen zu sein und bestand aus medizinischer Sicht keine Dringlichkeit für eine Repatriierung. Diese Feststellungen beziehen sich aber auf eine Privatklinik und im Wesentlichen auf die Endokarditis. Sie lassen daher nicht den Schluss zu, der Rekurrent würde in der Türkei in einem öffentlichen Spital oder für andere Gesundheitsbeeinträchtigungen eine angemessene Behandlung erhalten. Der Umstand, dass er in eine Privatklinik verlegt wurde, spricht vielmehr dafür, dass eine angemessene Behandlung im öffentlichen Universitätsspital nicht gewährleistet war. Gemäss der glaubhaften Darstellung des Rekurrenten (Stellungnahme vom 15. September 2017 im Rahmen des Rechtlichen Gehörs) wurden die Kosten der Behandlung in der Türkei von der schweizerischen Krankenkasse übernommen und gemäss dem insoweit glaubhaften Schreiben von Dr. med. B____ vom 25. Februar 2020 erfolgte die notfallmässige operative Versorgung des Herzleidens des Rekurrenten in Istanbul erst nach Kostengutsprache der schweizerischen Krankenversicherung. Damit kann aus der Behandlung nicht geschlossen werden, der Rekurrent würde in der Türkei auch mit einer türkischen Krankenversicherung in einer Privatklinik behandelt.
Am 10. März 2017 entschied das Migrationsamt, dass zunächst ein Bericht der behandelnden Ärztin einzuholen und dann eine Anfrage an das SEM zu machen sei (medizinisches Consulting), bevor über die Gewährung des rechtlichen Gehörs und einen Antrag ans SEM nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG entschieden werde (Entscheid vom 10. März 2017). Damit hat das Migrationsamt in Kenntnis dessen, dass der Rekurrent im November und Dezember 2016 in der Türkei hospitalisiert und operiert worden war, ein medizinisches Consulting für erforderlich gehalten.
Am 27. März 2017 stellte der Rekurrent ein Gesuch um Erteilung eines Rückreisevisums. Als Reiseziel gab er Istanbul an, als Zweck eine Kontrolle im Brustkörperbereich beim Arzt und einen Besuch bei der Mutter und als Dauer des Aufenthalts im Ausland 6. bis 24. April 2017. Da dem Rekurrenten in Istanbul eine künstliche Herzklappe und ein Herzschrittmacher eingesetzt worden waren, ist es verständlich, dass er sich dort einer Kontrolle hat unterziehen wollen. Gemäss den Konsultationsformularen vom 10. und 11. April 2017 konsultierte der Rekurrent Ärzte im International Hospital Istanbul. Aus den vorstehenden Tatsachen kann nicht geschlossen werden, der Rekurrent würde in einem öffentlichen Spital oder für andere Gesundheitsbeeinträchtigungen als die Endokarditis in der Türkei eine angemessene Behandlung erhalten.
Das Migrationsamt behauptet, der Rekurrent werde seit geraumer Zeit bereits in der Türkei behandelt (Entscheid vom 28. Juli 2017). Diese Behauptung ist aktenwidrig. Abgesehen davon, dass der Rekurrent aufgrund des während eines Aufenthalts bei seiner Mutter in Istanbul eingetretenen Notfalls im November und Dezember 2016 hospitalisiert und operiert werden musste und dass er im April 2017 Ärzte in der Privatklinik, in der er operiert worden war, konsultiert hat, sind keine Behandlungen in der Türkei aktenkundig. Hingegen ergibt sich aus den Akten, dass sich der Rekurrent seit vielen Jahren in der Schweiz verschiedenen medizinischen Behandlungen unterzieht.
4.2.3.5 Der Rekurrent kennt seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen und die dafür erforderlichen Behandlungen viel besser als die Behörden. Aufgrund der diversen vom Rekurrenten eingereichten ärztlichen Berichte und Zeugnisse können die Behörden nicht mit vernünftigem Aufwand feststellen, welche konkreten Behandlungen der Rekurrent aktuell tatsächlich benötigt. Der Rekurrent dagegen könnte problemlos einen ärztlichen Bericht beschaffen, in dem substanziiert alle aktuell erforderlichen medizinischen Behandlungen genannt werden. Selbst wenn die aktuell erforderlichen konkreten medizinischen Behandlungen erstellt wären, erscheint es insbesondere aufgrund der Komplexität des Krankheitsbilds des Rekurrenten fraglich, ob im Rahmen eines Medizinischen Consulting des SEM abschliessend geklärt werden könnte, ob alle erforderlichen Behandlungen in der Türkei angeboten und von der türkischen Krankenversicherung bezahlt werden. Der Rekurrent ist türkischer Muttersprache und hat aufgrund seiner Behandlungen in der Türkei bereits mit einem öffentlichen und einem privaten Spital Kontakt gehabt. Für ihn wäre es einfacher als für die Behörden, ein Beweismittel für die Behandlungsmöglichkeiten und die Versicherungsdeckung in der Türkei zu beschaffen als für die Behörden. Er könnte insbesondere einen Bericht oder ein Zeugnis eines türkischen Spitals oder eines türkischen Arztes beschaffen, in dem substanziiert festgestellt wird, welche Behandlungen in der Türkei nicht zur Verfügung stünden oder von der türkischen Krankenversicherung nicht bezahlt würden. Ein Grund, weshalb die Beschaffung entsprechender Beweismittel für den Rekurrenten unzumutbar oder mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden sein könnte, wird in der Rekursbegründung nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich. Indem das Migrationsamt in seinem Schreiben vom 30. August 2017, mit dem es dem Rekurrenten das rechtliche Gehör gewährt hat, festgestellt hat, dass er sich in der Türkei in ärztlicher Hinsicht in guten Händen befinde (Schreiben vom 30. August 2017, Ziff. 3.2), hat es den Rekurrenten in geeigneter Weise auf die zu beweisenden Tatsachen hingewiesen. Ein entsprechender Hinweis ist auch in der Feststellung in der Verfügung vom 23. Juli 2018 zu sehen, die weitere Behandlung des Rekurrenten könne problemlos in der Türkei erfolgen (Verfügung vom 23. Juli 2018, E. 2.2).
Aus den vorstehenden Gründen hätte es aufgrund seiner Mitwirkungspflicht dem Rekurrenten oblegen, ein taugliches Beweismittel dafür, dass die für die Beeinträchtigungen seiner Gesundheit erforderlichen Behandlungen in der Türkei nicht sichergestellt wäre, zu beschaffen und einzureichen. Indem er dies unterlassen hat, hat er seine Mitwirkungspflicht verletzt. Daher durften die Behörden aufgrund der Akten entscheiden und verletzten sie den Untersuchungsgrundsatz entgegen der Ansicht des Rekurrenten (Rekursbegründung, Rz 24 ff.) nicht, indem sie diesbezüglich keine weiteren Abklärungen trafen. Ob sich allenfalls aus Art. 3 in Verbindung mit Art. 13 EMRK eine weitergehende Untersuchungspflicht der Behörden ergeben könnte (vgl. dazu Rekursbegründung, Ziff. 25 und 28), kann im vorliegenden Fall offen bleiben, weil eine solche höchstens bei der Prüfung der Wegweisungsvollzugshindernisse in Betracht käme und der Rekurrent aus den nachstehenden Gründen ohnehin nicht wegzuweisen ist.
4.2.4 Wie vorstehend eingehend dargelegt worden ist, genügen die vorliegenden Akten nicht zur Glaubhaftmachung, dass die erforderlichen Behandlungen in der Türkei nicht sichergestellt wären. Unter diesen Umständen stellen die gesundheitlichen Probleme des Rekurrenten allein keinen wichtigen persönlichen Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG dar. Auch für den Fall, dass die erforderlichen Behandlungen in der Türkei sichergestellt wären, würde die Rückkehr des Rekurrenten in die Türkei durch die bewiesenen diversen ernsthaften Beeinträchtigungen seiner körperlichen und psychischen Gesundheit aber erheblich erschwert. Dieser Umstand kann bei der Gesamtbetrachtung mit anderen Umständen zusammen einen persönlichen nachehelichen Härtefall begründen (vgl. zum Wegweisungsvollzugshindernis der Unzumutbarkeit im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG BVGer D-8031/2009 vom 21. Dezember 2010 E. 5.4).
Mit Schreiben vom 26. Juli 2006 ersuchte das Migrationsamt das BFM um Mitteilung, ob es nach einem Wegweisungsentscheid bereit wäre, dem Rekurrenten eine vorläufige Aufnahme zu erteilen. Der Rekurrent lebte damals von seiner Ehefrau getrennt, pflegte aber einen regen Kontakt zu seinen Töchtern. Seine Gesundheit war insgesamt weniger stark beeinträchtig als heute. Das Migrationsamt erklärte, es halte eine Rückkehr des Rekurrenten in seine Heimat aus gesundheitlichen sowie aus familiären Gründen als nicht mehr zumutbar (vgl. Schreiben des Migrationsamts vom 26. Juli 2006; Schreiben Dr. med. D____ vom 28. Juni 2006). Am 7. Mai 2007 stellte das Migrationsamt beim BFM einen Antrag auf Prüfung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31). Zur Begründung seines Antrags erklärte das Migrationsamt, es erachte eine Rückkehr des Rekurrenten in sein Heimatland sowohl aufgrund der familiären Beziehungen als auch aus gesundheitlichen Gründen als nicht mehr zumutbar (vgl. Antrag des Migrationsamts vom 7. Mai 2007; Schreiben der Abteilung Kindes- und Jugendschutz vom 18. Januar 2007; Schreiben des Universitätsspitals vom 6. Juli 2006). Die Einschätzungen des Migrationsamts aus den Jahren 2006 und 2007 können dahingehend verstanden werden, dass es die Rückkehr des Rekurrenten in seine Heimat aufgrund einer Kombination von gesundheitlichen und familiären Gründen als unzumutbar erachtet hat. Folglich kann daraus zwar nicht geschlossen werden, die Rückkehr sei bereits aus gesundheitlichen Gründen allein unzumutbar. Das Migrationsamt muss aber immerhin davon ausgegangen sein, dass die Gesundheitsbeeinträchtigungen dem Rekurrenten die Rückkehr in die Türkei erheblich erschweren würden. Damit bestätigen die Einschätzungen des Migrationsamts aus den Jahren 2006 und 2007 die vorstehenden Feststellungen.
Das JSD scheint die damalige Einschätzung des Migrationsamts nicht mehr für relevant zu halten, weil sich der Rekurrent inzwischen mehrmals medizinischen Behandlungen in der Türkei unterzogen habe und weil er in den letzten Jahren regelmässig in die Türkei zurückgekehrt sei (angefochtener Entscheid, E. 8). Dieser Auffassung kann aus den vorstehend erwähnten Gründen (vgl. oben E. 4.2.3.4) nicht gefolgt werden. Zudem ist die Feststellung, der Rekurrent sei in den letzten Jahren regelmässig in die Türkei zurückgekehrt, unrichtig, wie er zu Recht geltend macht (Rekursbegründung, Ziff. 47). Gemäss schriftlicher Auskunft des Rekurrenten und seiner Ehefrau vom 9. Februar 2015 war der Rekurrent in den fünf Jahren zuvor drei Mal in der Türkei. Gemäss seinem Schreiben vom 10. Februar 2017 reiste er nicht regelmässig in die Türkei. Ende Juli 2016 sei er wegen des Todes seines Vaters in der Türkei gewesen und am 13. November 2016 sei er zu seiner Mutter nach Istanbul gereist. Hinweise darauf, dass der Rekurrent entgegen seiner eigenen Darstellung regelmässig in die Türkei gereist wäre, sind nicht ersichtlich und werden vom JSD nicht genannt. Betreffend die familiären Gründe haben sich die Verhältnisse hingegen wesentlich verändert, weil zwischen dem Rekurrenten und seinen Töchtern kein Kontakt mehr besteht.
4.3 Der Rekurrent ist seit dem 13. Februar 2004 und auch aktuell bei Dr. med. D____, Physikalische Medizin/Rehabilitation, psychosomatische und psychosoziale Medizin, in Basel in Behandlung (vgl. Schreiben Dr. med. D____ vom 28. Juni 2006 und vom 31. Januar 2020). Es ist glaubhaft, dass Dr. med. D____ für den Rekurrenten die zentrale medizinische Anlaufstelle darstellt. Aufgrund der sehr langen Behandlungsdauer ist es ebenfalls glaubhaft, dass der Rekurrent zu diesem türkischsprachigen Arzt eine besonders enge therapeutische Beziehung aufgebaut hat (vgl. Rekursbegründung, Ziff. 57). Seit spätestens Mai 2017 und auch aktuell ist der Rekurrent zudem bei Dr. med. B____, Facharzt FMH für innere Medizin und Kardiologie, in Basel in Behandlung (vgl. Zeugnis Dr. med. B____ vom 2. Mai 2017 und 25. Februar 2020). Aufgrund der mehrjährigen Behandlungsdauer ist es glaubhaft, dass er auch zu diesem Arzt eine enge therapeutische Beziehung aufgebaut hat (vgl. Rekursbegründung, Ziff. 57). Gemäss Schreiben Dr. med. D____ vom 18. September 2017 kann die psychosomatische Behandlung und Betreuung des Rekurrenten dank des guten Kontakts zu seinen Töchtern und seines sozialen Umfelds in der Schweiz effektiver fortgesetzt werden als in der Türkei. Eine Umstellung von bestehenden Behandlungen und eine Trennung von den Kindern und den etablierten sozialen Netzwerken könnten für den Rekurrenten gemäss Arztzeugnis von Dr. med. D____ tödliche Konsequenzen haben. Der Kontakt zu den Töchtern ist zwar inzwischen entfallen und die unsubstanziierte Behauptung der Möglichkeit tödlicher Konsequenzen genügt nicht zu deren Glaubhaftmachung. Dass die Behandlung des Rekurrenten erheblich erschwert würde, wenn er aus seinem gewohnten sozialen Umfeld gerissen würde, ist aber glaubhaft. Auch lic. phil. I H____ von der Multikulturellen Suchtberatungsstelle beider Basel empfiehlt aufgrund des psychischen Zustands des Rekurrenten die Fortsetzung seiner Behandlung in seiner vertrauten Umgebung (Schreiben lic. phil. I H____ vom 14. September 2017). Selbst wenn die erforderlichen Behandlungen des Rekurrenten in der Türkei sichergestellt wären, müsste er bei einer Rückkehr in sein Heimatland die therapeutischen Beziehungen zu seinen Ärzten in der Schweiz abbrechen und neue therapeutische Beziehungen zu Ärzten in der Türkei aufbauen. Dies würde für den Rekurrenten, der nicht nur an schweren Beeinträchtigungen seiner physischen Gesundheit, sondern auch an ernsthaften Beeinträchtigungen seiner psychischen Gesundheit leidet, eine grosse Belastung darstellen und seine Behandlung zumindest zu Beginn erschweren. Diese Umstände sind bei der Prüfung eines persönlichen nachehelichen Härtefalls zu berücksichtigen (vgl. zur Berücksichtigung der therapeutischen Beziehung bei der Prüfung des Wegweisungsvollzugshindernisses der Unzumutbarkeit im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG BVGer D-8031/2009 vom 21. Dezember 2010 E. 5.6).
4.4 Gemäss Schreiben der IV-Stelle Basel-Stadt vom 20. Juni 2019 wurde dem Rekurrenten die Auflage erteilt, sich einer teilstationären/tagesklinischen, fachpsychiatrischen Behandlung mit einer Dauer von mindestens drei bis vier Wochen mit Etablierung einer Psychopharmakotherapie und anschliessend einer fachärztlichen, frequenzadaptierten, ambulanten, störungsspezifischen Psycho-Pharmakotherapie mit gelegentlichen Compliance-Checks zu unterziehen. Auf die Invalidenrente bestehe grundsätzlich nur Anspruch, wenn die erwähnte Massnahme durchgeführt werde, und das Ergebnis werde anlässlich der nächsten Rentenrevision im Juni 2021 überprüft. Für den Fall, dass der Rekurrent die Auflage nicht einhalte oder ohne Wissen der IV-Stelle vorzeitig abbreche, müsse er mit der Aufhebung seiner Invalidenrente rechnen. Aufgrund dieser Auflage überwies Dr. med. D____ den Rekurrenten an die UPK. Mangels eines teilstationären Behandlungsangebots überwiesen diese den Rekurrenten in die Klinik Sonnenhalde (Bericht der UPK vom 18. September 2019). Für den Fall, dass eine fachärztliche, frequenzadaptierte, ambulante, störungsspezifische Psycho-Pharmakotherapie für den Rekurrenten in der Türkei nicht erhältlich wäre, müsste er im Fall der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und seiner Wegweisung aufgrund der Auflage der IV mit der Aufhebung seiner IV-Rente rechnen.
4.5
4.5.1 Nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren kann regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen eines Ausländers in der Schweiz so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf (BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 278; BGer 2C_591/2019 vom 21. Juni 2019 E. 2.1). In diesem Fall tangiert die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 278 f.; BGer 2C_591/2019 vom 21. Juni 2019 E. 2.1; VGE VD.2019.212 vom 28. April 2020 E. 3.3.1.2). Im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen (BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 278).
Der Rekurrent reiste [...] 2000 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Am 5. Februar 2008 erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung (angefochtener Entscheid, Tatsachen Ziff. 1). Spätestens seit diesem Zeitpunkt ist sein Aufenthalt in der Schweiz zweifellos rechtmässig. Folglich hält er sich seit mindestens zwölf Jahren rechtmässig in der Schweiz auf. Grundsätzlich ist deshalb davon auszugehen, dass seine sozialen Beziehungen in der Schweiz so eng geworden sind, dass die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privatlebens tangiert. Zudem ist zu berücksichtigen, dass gemäss den glaubhaften Angaben des Rekurrenten seine zwei Brüder in Basel und zwei Halbgeschwister in der Schweiz leben (Schreiben des Rekurrenten vom 10. Februar und 15. September 2017). Die Art und das Gewicht der Integrationsdefizite des Rekurrenten (vgl. dazu E. 4.5.2) genügen nicht, um ihm die Berufung auf das Recht auf Achtung des Privatlebens zu verweigern. Folglich hat er ein durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV geschütztes Interesse am Verbleib in der Schweiz und bedarf die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung besonderer Gründe. Solche liegen nicht vor (vgl. unten E. 4.5.2 und 5.2 f.).
4.5.2
4.5.2.1 Im Zeitpunkt des vorliegenden Urteils kann dem Rekurrenten eine erfolgreiche Integration aus den nachstehenden Gründen nicht abgesprochen werden.
4.5.2.2 Es ist davon auszugehen, dass der Rekurrent rückwirkend seit dem 1. Juli 2017 mindestens eine halbe Rente der IV erhält (vgl. Vorbescheid der IV-Stelle Basel-Stadt vom 20. Juni 2019; Rekursbegründung, Ziff. 18 sowie Ziff. 31 und 43). Solange sich der Rekurrent rechtmässig in der Schweiz aufhält, hat er nötigenfalls Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur IV (Art. 4 Abs. 1 lit. c und 5 Abs. 1 ELG). Damit ist sein Existenzbedarf gedeckt (vgl. Art. 2 Abs. 1 ELG), kann er sich von der Sozialhilfe ablösen und ist er wirtschaftlich integriert. Dementsprechend hat das Migrationsamt festgestellt, für den Fall, dass dem Rekurrenten eine IV-Rente zugesprochen werde, sei davon auszugehen, dass er sich gegebenenfalls mit Ergänzungsleistungen von der Sozialhilfe ablösen könne (Zusatzblatt Verfügungsrapport vom 3. Oktober 2017). Mit Verfügung vom 14. Juli 2020 sprach das Amt für Sozialbeiträge dem Rekurrenten rückwirkend ab Juli 2017 Ergänzungsleistungen und Beihilfen zu. Ab August 2020 erhält der Rekurrent monatlich Ergänzungsleistungen von CHF 2'060.– und eine Beihilfe von CHF 84.–. Mit der IV-Rente und den Ergänzungsleitungen sind die Ausgaben des Rekurrenten gedeckt. Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen beinhaltet zudem einen Beitrag an die obligatorische Krankenversicherung in Höhe der kantonalen Durchschnittsprämie, der direkt an die Krankenversicherung ausbezahlt wird (Berechnungsblatt des Amts für Sozialbeilträge vom 9. Juli 2020 [Replikbeilage 3]). Nach Ansicht des JSD wäre aufgrund der IV-Rente das Auskommen des Rekurrenten auch in der Türkei gesichert (vgl. angefochtener Entscheid, E. 8). Die halbe IV-Rente beträgt CHF 661.– (vgl. oben E. 4.2.3.3). Zumindest für den Fall, dass er bloss eine halbe Rente erhält, erscheint es zweifelhaft, dass die IV-Rente zur Deckung der Lebenshaltungskosten des Rekurrenten in der Türkei genügen würde. Die Ergänzungsleistungen entfallen bei einer Rückkehr in die Türkei (vgl. oben E. 4.2.3.3).
4.5.2.3 Gemäss den unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Entscheid (E. 7) ist der Rekurrent im kantonalen Betreibungs- und Verlustscheinregister mit Verlustscheinen in Höhe von CHF 65'251.85 und Betreibungen in Höhe von CHF 5'612.55 verzeichnet und ist am 11. Oktober 2019 eine neue Betreibung in Höhe von CHF 2'832.95 hinzugekommen. Im Betreibungsregisterauszug des Rekurrenten vom 9. Juni 2020 sind fünf Betreibungen über den Totalbetrag von CHF 51'287.55 und sechs Verlustscheine über den Totalbetrag von CHF 68'281.35 verzeichnet. Da in vier Betreibungen Verlustscheine ausgestellt worden sind, erscheinen die betreffenden Schulden sowohl unter den Betreibungen als auch unter den Verlustscheinen. Die letzte Betreibung ist diejenige der I____ vom 4. Mai 2020 über CHF 45'675.–. In dieser Betreibung wurde erst der Zahlungsbefehl zugestellt. Im Betreibungsregisterauszug vom 27. Januar 2015 ist eine Betreibung der I____ vom 19. November 2013 über CHF 44'269.65 verzeichnet, in der ein Verlustschein ausgestellt worden ist. Der Rekurrent macht geltend, mit der Betreibung vom 4. Mai 2020 sei dieselbe Kreditkartenschuld in Betreibung gesetzt worden, für die bereits ein Verlustschein ausgestellt worden ist (Replik, S. 1). Diese Erklärung ist glaubhaft.
Der Einfluss der Verschuldung auf die Beurteilung der Integration eines Ausländers hängt vom Betrag und dem Grund der Schulden ab sowie davon, ob der Ausländer sie zurückbezahlt hat oder sich dauerhaft und wirksam darum bemüht (BGer 2C_352/2014 vom 18. März 2015 E. 4.3). Das JSD hat hierzu ausgeführt, es sei besonders verwerflich, dass der Rekurrent Schulden generiert habe, obwohl der Lebensunterhalt von ihm und seiner Familie von der Sozialhilfe gedeckt worden sei (angefochtener Entscheid, E. 7). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. In seiner Rekursbegründung führt der Rekurrent aus, seine Verschuldung sei auf seine Spielsucht zurückzuführen. Bei den zwei Verlustscheinen in Höhe von CHF 62'105.30, die im Oktober 2017 aktenkundig gewesen seien, handle es sich um zwei Kleinkredite aus den Jahren 2013 und 2014, die er verspielt habe. Seither sei die Verschuldung nur noch moderat angestiegen vor allem wegen Zinsen (Rekursbegründung, Ziff. 40). Dies wird vom JSD nicht bestritten. Der Rekurrent meldete sich im August 2016 wegen seines pathologischen Spielverhaltens bei der Multikulturellen Suchtberatungsstelle beider Basel, wo er regelmässig zu den vereinbarten Terminen erschien. In der Folge wurde bei ihm eine pathologische Spielsucht diagnostiziert (Schreiben der Multikulturellen Suchtberatungsstelle beider Basel vom 14. September 2017). Gemäss Bericht der UPK vom 18. September 2019 hat der Rekurrent während des Beobachtungszeitraums von Juli bis September 2019 keine Hinweise auf ein aktuell pathologisches Spielverhalten mehr gezeigt. Gemäss eigenen Angaben hat sich der Rekurrent bei der Multikulturellen Suchtberatungsstelle beider Basel erfolgreich therapiert (Rekursbegründung, Ziff. 40). Solange der Rekurrent an einer pathologischen Spielsucht gelitten hat, trifft ihn höchstens ein geringes Verschulden an der damit in Zusammenhang stehenden Verschuldung. Dies scheint das JSD genauso wenig zu bestreiten wie die erfolgreiche Therapie der Spielsucht. Es wirft dem Rekurrenten jedoch vor, dass er seine Spielsucht lange nicht habe behandeln lassen. Aus den Angaben des Rekurrenten betreffend die verspielten Kleinkredite ist zu schliessen, dass er seine pathologische Spielsucht während mehreren Jahren nicht hat behandeln lassen. Süchtigen fällt es indessen regelmässig schwer, zu erkennen, dass sie an einer pathologischen Sucht leiden, und Hilfe für die Behandlung dieser Sucht in Anspruch zu nehmen. Auch am Umstand, dass er sich erst nach mehreren Jahren bei der Suchtberatungsstelle gemeldet hat, trifft den Rekurrenten deshalb nur ein leichtes Verschulden.
Der Rekurrent macht des Weiteren geltend, er habe wegen seiner Arbeitsunfähigkeit keine Unterhaltsbeiträge begleichen können (Rekursbegründung, Ziff. 40). Dies ist korrekt. Mit Entscheid des Zivilgerichts vom 23. November 2016 wurde der Rekurrent verpflichtet, ab dem 1. Januar 2017 seiner Ehefrau an den Unterhalt der Kinder einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von insgesamt CHF 700.– zu bezahlen. Dieser Unterhaltsbeitrag beruhte auf einem hypothetischen Einkommen des Rekurrenten von CHF 3'000.– pro Monat und einem Bedarf des Ehemanns von CHF 2'300.- pro Monat. Gemäss Beurteilung des RAD vom 11. Juni 2019 war der Rekurrent in seiner angestammten Tätigkeit seit Juli 2016 100 % arbeitsunfähig und in einer Verweistätigkeit seit Mai 2017 40 % arbeitsfähig. Damit konnte er gemäss Vorbescheid der IV-Stelle Basel-Stadt vom 20. Juni 2019 ein Einkommen von CHF 2'013.10 pro Monat erzielen. Folglich war der Rekurrent ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage, die vom Zivilgericht festgesetzten Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Dementsprechend stellten der Rekurrent und seine Ehefrau in der vom Zivilgericht am 2. April 2020 genehmigten Scheidungsvereinbarung vom 27. März 2020 fest, dass der Rekurrent mangels Leistungsfähigkeit nicht in der Lage sei, einen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen. Schliesslich sind die ausstehenden Unterhaltsbeiträge durch die Nachzahlungen der IV bereits erheblich abgetragen worden (vgl. Schreiben des Amts für Sozialbeiträge vom 21. Januar 2020). In seiner Replik (S. 1 f.) beruft sich der Rekurrent auf das von seiner Ehefrau verfasste und von ihnen beiden unterzeichnete Schreiben vom 9. Februar 2015, gemäss welchem der eine der beiden vorstehend erwähnten Verlustscheine das Kindergeld aus der Zeit des Getrenntlebens betreffen soll und der andere einen Kredit, den der Rekurrent für seinen Bruder aufgenommen habe. Auch wenn auf diese im Widerspruch zu den Angaben in der Rekursbegründung stehende Darstellung abgestellt würde, könnte daraus höchstens ein leichtes Verschulden des Rekurrenten an seiner Verschuldung abgeleitet werden.
Zusammenfassend trifft den Rekurrenten damit an seiner Verschuldung höchstens ein leichtes Verschulden und kann von einer besonderen Verwerflichkeit keine Rede sein. Insgesamt schliessen die Schulden des Rekurrenten eine erfolgreiche Integration damit nicht aus. In seiner Rekursbegründung macht der Rekurrent geltend, mit der rückwirkenden Zahlung von Ergänzungsleistungen werde es ihm möglich sein, seine Schulden noch weiter abzubauen (Rekursbegründung, Ziff. 40). Dies trifft indessen nicht zu. Gemäss der Verfügung des Amts für Sozialbeiträge vom 14. Juli 2020 gingen die Nachzahlungen für Ergänzungsleistungen von CHF 72'776.– und für Beihilfen von CHF 3'108.– direkt an die Sozialhilfe. Folglich kann der Rekurrent damit keine Schulden tilgen. Durch die Nachzahlungen wird aber der Sozialhilfesaldo des Rekurrenten um CHF 75'884.– reduziert (vgl. Replik, S. 2).
4.5.2.4 Gemäss der seit dem 1. Januar 2019 geltenden Fassung von Art. 77 Abs. 4 VZAE muss der Gesuchsteller für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nachweisen, dass er in der am Wohnort gesprochenen Landessprache über mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügt. Dies entspricht der Fähigkeit, sich mit ganz einfachen Sätzen in routinemässigen Situationen verständigen zu können (Spescha, a.a.O., Art. 50 AIG N 7). Art. 77 Abs. 4 VZAE in der seit dem 1. Januar 2019 geltenden Fassung ist im vorliegenden Fall zwar noch nicht anwendbar (vgl. oben E. 1.5). Es besteht aber kein Grund zur Annahme, die Anforderungen an die Sprachkompetenzen könnten unter dem bisherigen Recht höher gewesen sein. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat ein Ausländer vielmehr als in sprachlicher Hinsicht hinreichend integriert im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG zu gelten, wenn er sich auf einfache Weise in typischen alltäglichen Situationen verständigen und kurze Gespräche führen kann (BGer 2C_221/2019 vom 25. Juli 2019 E. 2.3). Der Rekurrent beurteilte seine Deutschkenntnisse auf einer Skala von sehr schlecht bis sehr gut als genügend (Auskunft des Rekurrenten vom 10. Februar 2017 zur Anfrage des Migrationsamts vom 27. Januar 2017). In der Rekursbegründung (Ziff. 42) macht er geltend, er sei in der Lage, sich auf Deutsch mit anderen Personen zu unterhalten und den Alltag zu bewältigen. Im Jahr 2008 haben Abklärungen (Gespräch und Test) ergeben, dass der Rekurrent (knapp) eine zweite Klasse (A1-2) besuchen könnte (Protokoll des Arbeitsintegrationszentrums [AIZ]). Gemäss Angaben der Sozialhilfe aus dem Jahr 2018 kann der Rekurrent einfache Konversationen führen. Sobald die Komplexität steigt, sei er auf eine Übersetzung angewiesen (Anfrage des Migrationsamts vom 20. Juli 2018 betreffend Fürsorgeunterstützung). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Rekurrent über mündliche Deutschkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A1 verfügt. Damit ist auch seine sprachliche Integration zu bejahen. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die Möglichkeiten des Rekurrenten, Deutsch zu lernen, aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen beschränkt gewesen sind (vgl. unten E. 5.2.2).
4.5.2.5 Das JSD hat im Zusammenhang mit Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG dem Rekurrenten eine erfolgreiche Integration unter anderem auch wegen verschiedener strafrechtlicher Verurteilungen abgesprochen (vgl. angefochtener Entscheid, E. 7). Geringfügige Strafen schliessen allerdings eine erfolgreiche Integration im Sinn dieser Gesetzesbestimmung nicht aus (BGer 2C_65/2014 vom 27. Januar 2015 E. 3.2; Spescha, a.a.O., Art. 50 AIG N 8). Mit Strafbefehl vom 10. Januar 2011 wurde der Rekurrent des mehrfachen Erschleichens einer Leistung schuldig erklärt und mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– und einer Busse von CHF 200.– verurteilt. Die Verurteilung erfolgte, weil der Rekurrent ein Decodiergerät erwarb und damit im August 2010 während knapp eines Monats mehrmals unbefugt ein codiertes Fernsehprogramm konsumierte (Strafbefehl vom 10. Januar 2011). Diese Straftat kann nur knapp nicht mehr als Bagatelle qualifiziert werden. Zudem spricht die geringe Strafe für ein leichtes Verschulden. Angesichts dessen, dass inzwischen zehn Jahre verstrichen sind, vermag diese Straftat die Integration des Rekurrenten entgegen der Auffassung des JSD nicht in Frage zu stellen.
Mit Strafbefehl vom 19. Oktober 2015 wurde der Rekurrent wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit innerorts zu einer Busse von CHF 600.– verurteilt (angefochtener Entscheid, Tatsachen Ziff. 8 und E. 7). Auch dieses mit einer vergleichsweise geringfügigen Strafe geahndete Delikt schliesst eine erfolgreiche Integration nicht aus.
Gemäss den Angaben der Ehefrau des Rekurrenten sagte ihr dieser am 6. Juni 2018 in einem sehr aggressiven Ton, dass er mit den Kindern jeweils acht Stunden verbringen dürfe und dass etwas Schlimmes passieren werde, wenn sie ihm dies nicht ermögliche. Gemäss Auskunft vom 13. Juli 2018 hat die Staatsanwaltschaft im Fall der Drohung vom 6. Juni 2018 noch nichts unternommen (Aktennotiz des Migrationsamts vom 13. Juli 2018). Der Rekurrent macht zwar geltend, mangels strafrechtlicher Verurteilung gelte diesbezüglich die Unschuldsvermutung, bestreitet aber in der Sache nicht, dass er im Rahmen des Ehekonflikts gegenüber seiner Ehefrau eine Drohung geäussert habe. Er behauptet jedoch, die Drohung sei nicht persönlichkeitsadäquat (vgl. Rekursbegründung, Ziff. 34). Dies erscheint zweifelhaft. Gemäss Bericht des Kinder- und Jugenddiensts (KJD) vom 2. Oktober 2019 trat der Rekurrent von Anfang an massiv fordernd auf und verlangte, dass die Behörde der Mutter vorschreibe, die Kinder zu ihm zu schicken. Der Rekurrent bestreitet dies ausdrücklich nicht, sondern versucht sein Verhalten nur damit zu erklären, dass er sehr unter der Trennung von seinen Töchtern leide und sich nicht anders zu helfen gewusst habe (Stellungnahme des Rekurrenten vom 30. Oktober 2019 im vorinstanzlichen Rekursverfahren). Gemäss erwähntem Bericht trat der Rekurrent zudem zum Teil verbal aggressiv auf und hätten die Mutter und die Töchter berichtet, dass es zu Eskalationen im öffentlichen Raum gekommen sei, bei denen sie sich vor dem Rekurrenten gefürchtet hätten. Inzwischen konnten sich der Rekurrent und seine Ehefrau in der Angelegenheit, die den Rekurrenten zur Drohung und zu einem verbal aggressiven Auftreten veranlasst hat, aber gütlich einigen. Mit Scheidungsvereinbarung vom 27. März 2020 stellten der Rekurrent und seine Ehefrau fest, dass aufgrund der Weigerung der beiden Kinder derzeit kein Kontakt zwischen dem Rekurrenten und den beiden gemeinsamen Töchtern bestehe. Die Ehefrau verpflichtete sich, die Kinder anzuhalten, auf ehrliche Kontaktversuche des Rekurrenten einzugehen, und die Kinder zu motivieren, Kontakt mit dem Rekurrenten zu pflegen. Die Scheidungsvereinbarung wurde mit Entscheid des Zivilgerichts vom 2. April 2020 (Ziff. 3) genehmigt. Angesichts dieser Einigung sind keine weiteren Drohungen zu befürchten. Unter den gegebenen Umständen genügt auch die Drohung nicht, um dem Rekurrenten die soziale Integration abzusprechen.
4.6 Das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 BV ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3 S. 272). Im Juni 2018 bekam der KJD von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) den Auftrag, die Besuchsrechtssituation abzuklären und Empfehlungen abzugeben (Bericht des KJD vom 2. Oktober 2019). Gemäss E-Mail des KJD vom 3. September 2019 bemühte sich der Rekurrent und war er bereit, alle Bedingungen der Töchter zu akzeptieren, um die Besuche wieder aufzunehmen. Gemäss Bericht des KJD vom 2. Oktober 2019 hat sich nach mehreren Einzelgesprächen mit den Eltern und den Kindern trotzdem gezeigt, dass ein Kontakt zwischen dem Rekurrenten und seinen beiden Töchtern vorerst nicht möglich ist. Nach ca. sechs Monaten hätten die Töchter im September 2019 in Einzelgesprächen erklärt, sie seien weiterhin nicht bereit, den Rekurrenten zu sehen oder mit ihm sonst irgendwie Kontakt aufzunehmen. Nach Einschätzung des KJD leiden die Töchter unter einem Loyalitätskonflikt und fühlen sich gedrängt, eine Position auf der Seite der Mutter einzunehmen. Es gebe aber keine Möglichkeit, diesen Druck wegzunehmen. Auf der anderen Seite führe der Aktionismus des Rekurrenten, der zum Teil verbal aggressiv auftrete, zur Verunsicherung der Töchter, so dass sie sich noch mehr zurückzögen und den Kontakt nicht wünschten.
Gemäss Scheidungsentscheid des Zivilgerichts vom 2. April 2020 (Ziff. 2) stehen die Töchter des Rekurrenten und seiner Ehefrau unter der gemeinsamen elterlichen Sorge beider Elternteile und unter der alleinigen Obhut der Mutter. Der persönliche Verkehr zwischen dem Rekurrenten und seinen Töchtern wurde nicht geregelt. Gemäss den Angaben des Rekurrenten verzichtete das Zivilgericht auf die Regelung eines Besuchsrechts, weil beide Töchter gegenüber dem Gericht aussagten, sie wünschten zurzeit weiterhin keinen Kontakt mit ihm (Rekursbegründung, Ziff. 17). Mit Scheidungsvereinbarung vom 27. März 2020 stellten der Rekurrent und seine Ehefrau fest, dass aufgrund der Weigerung der beiden Kinder derzeit kein Kontakt zwischen dem Rekurrenten und den beiden gemeinsamen Töchtern bestehe. Die Ehefrau verpflichtete sich, die Kinder anzuhalten, auf ehrliche Kontaktversuche des Rekurrenten einzugehen, und die Kinder zu motivieren, Kontakt mit dem Rekurrenten zu pflegen. Die Scheidungsvereinbarung wurde mit Entscheid des Zivilgerichts vom 2. April 2020 (Ziff. 3) genehmigt.
Damit steht fest, dass die familiäre Beziehung zwischen dem Rekurrenten und seinen Töchtern derzeit nicht gelebt wird. Folglich berührte die Wegweisung des Rekurrenten das Recht auf Achtung des Familienlebens nicht. Dass sich der Rekurrent ernstlich um den Kontakt zu seinen Töchtern bemüht und es nicht ausgeschlossen ist, dass diese in Zukunft wieder Kontakt zu ihm aufnehmen wollen (vgl. Rekursbegründung, Ziff. 37 und 49), ändert daran entgegen seiner Ansicht nichts. Unrichtig ist die Behauptung des Rekurrenten, ohne persönliche Begegnungen könnte der Kontakt zwischen ihm und seinen Töchtern nicht wiederhergestellt werden (vgl. Rekursbegründung, Ziff. 49). Falls der Kontakt überhaupt wieder aufgenommen werden könnte, erscheint es vielmehr naheliegend, dass die ersten Kontakte schriftlich, telefonisch oder mit modernen Kommunikationsmitteln erfolgen würden und es höchstens dann wieder zu persönlichen Begegnungen kommen würde, wenn die Töchter auf diese Weise Vertrauen zum Rekurrenten gefasst hätten. Demensprechend hat der KJD dem Rekurrenten empfohlen, sich per Briefpost von Zeit zu Zeit bei den Töchtern zu melden (Bericht des KJD vom 2. Oktober 2019).
4.7 Der Rekurrent verbrachte seine Kindheit und Jugend sowie einen Teil seines Erwachsenenlebens in der Türkei und ist mit der Sprache und der Kultur seines Heimatlands nach wie vor vertraut (angefochtener Entscheid, Tatsachen Ziff. 1 und E. 8). Gemäss angefochtenem Entscheid leben seine Mutter und weitere Verwandte in der Türkei (angefochtener Entscheid E. 8). Der Rekurrent macht geltend, in der Türkei lebe nur noch seine Mutter und keine weiteren Familienmitglieder (Rekursbegründung, Ziff. 45; vgl. Replik, S. 2). In seinem Antrag vom 7. Mai 2007 an das BFM erklärte auch das Migrationsamt, im Heimatland des Rekurrenten lebe nur noch dessen Mutter (Antrag des Migrationsamts vom 7. Mai 2007, S. 3). Aus den folgenden Gründen kann trotzdem nicht davon ausgegangen werden, dass in der Türkei ausser der Mutter überhaupt keine Verwandten des Rekurrenten leben.
Der Rekurrent verweist in der Rekursbegründung (Ziff. 14) darauf, dass seine Mutter gemäss dem Arztzeugnis von Dr. med. D____ vom 6. November 2018 auf Unterstützung von Verwandten und Nachbarschaft angewiesen sei. Verwandte der Mutter sind aber zumindest auch entfernte Verwandte des Rekurrenten. Folglich ist aufgrund des vom Rekurrenten selbst als Beweismittel eingereichten Arztzeugnisses davon auszugehen, dass in der Türkei zusätzlich zur Mutter entfernte Verwandte des Rekurenten leben. Diesem Umstand ist aber kein wesentliches Gewicht beizumessen. Davon, dass ausser der Mutter andere enge Verwandte des Rekurrenten in der Türkei leben, ist aufgrund der Angaben des Rekurrenten nicht auszugehen. Die Mutter des Rekurrenten ist 73 Jahre alt. Gemäss Arztzeugnis Dr. med. D____ vom 6. November 2018 leidet sie an kardiovaskulären Problemen, chronischen Rückenschmerzen und rechtsbetonter Gonarthrose. Sie brauche im Alltag selbst Unterstützung von Verwandten und Nachbarschaft und sei nicht in der Lage, den Rekurrenten zu betreuen und zu unterstützen. Es besteht kein Anlass, an der Richtigkeit dieser Feststellungen zu zweifeln. Damit ist erstellt, dass die Mutter den Rekurrenten bei einer Rückkehr in die Türkei höchstens moralisch unterstützen könnte.
4.8 Eine Gesamtbetrachtung der vorstehend dargelegten Umstände ergibt, dass entgegen dem angefochtenen Entscheid wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt des Rekurrenten in der Schweiz erforderlich machen. Dabei sprechen insbesondere die folgenden Umstände für einen nachehelichen Härtefall: Der Rekurrent leidet an diversen ernsthaften Beeinträchtigungen seiner körperlichen und psychischen Gesundheit, die ihm die Rückkehr in die Türkei zumindest erheblich erschweren würden (vgl. oben E. 4.2, insb. 4.2.2, 4.2.3.5 und 4.2.4). Er ist seit mehr als 16 Jahren bei einem Arzt in Basel in Behandlung und hat zu diesem eine besonders enge therapeutische Beziehung aufgebaut. Zudem wird er von weiteren Ärzten in Basel medizinisch behandelt. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland müsste er die therapeutische Beziehung zu seinen Ärzten in der Schweiz abbrechen und neue therapeutische Beziehungen zu Ärzten in der Türkei aufbauen. Dies würde für ihn eine grosse Belastung darstellen und seine Behandlung zumindest zu Beginn erschweren. Der Umstand, dass der Rekurrent aus seinem gewohnten sozialen Umfeld gerissen würde, hätte eine zusätzliche erhebliche Erschwerung seiner Behandlung zur Folge (vgl. oben E. 4.3). Schliesslich hält sich der Rekurrent seit mindestens zwölf Jahren rechtmässig in der Schweiz auf. Im Zeitpunkt des vorliegenden Urteils kann ihm eine erfolgreiche Integration nicht abgesprochen werden. Es ist davon auszugehen, dass seine sozialen Beziehungen in der Schweiz so eng geworden sind, dass die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privatlebens tangiert (vgl. oben E. 4.5). Da ein nachehelicher Härtefall vorliegt, hat der Rekurrent gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Im Übrigen wäre die Aufenthaltsbewilligung aus den nachstehenden Gründen auch dann zu verlängern, wenn der Rekurrent auf die Verlängerung keinen gesetzlichen Anspruch hätte.
5.
5.1 Soweit der Ausländer keinen bundesrechtlichen oder völkerrechtlichen Bewilligungsanspruch hat, liegt die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Ermessen der zuständigen Behörde. Bei der Ausübung des Ermessens muss die Behörde insbesondere den Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 BV) berücksichtigen (vgl. Bolzli, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 33 AIG N 7; Nüssle, in: Caroni et al. [Hrsg.], Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 33 N 33). Zur Prüfung der Verhältnismässigkeit ist eine umfassende Interessenabwägung zwischen den Interessen an der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und den öffentlichen Interessen an deren Verweigerung vorzunehmen. Wenn die Interessen des Ausländers die entgegenstehenden öffentlichen Interessen überwiegen, ist die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern (Nüssle, a.a.O., Art. 33 N 33).
5.2
5.2.1 Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG kann die zuständige Behörde die Aufenthaltsbewilligung widerrufen, wenn der Ausländer oder eine Person, für die er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Nach der Rechtsprechung ist für die Bejahung dieses Widerrufsgrunds eine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich (BGer 2C_900/2014 vom 16. Juli 2015 E. 2.3; VGE VD.2017.57 vom 2. Mai 2017 E. 4.2). Beim Widerruf der Aufenthaltsbewilligung wegen Bedürftigkeit geht es in erster Linie darum, eine künftige zusätzliche Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden (BGer 2C_456/2014 vom 4. Juni 2015 E. 3.1). Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist deshalb auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Zeit abzuwägen (BGer 2C_900/2014 vom 16. Juli 2015 E. 2.4; VGE VD.2017.57 vom 2. Mai 2017 E. 4.2). Aufgrund seines Anspruchs auf eine IV-Rente und Ergänzungsleistungen ist der Rekurrent nicht mehr auf Sozialhilfe angewiesen (oben E. 4.5.2.2). Obwohl er und seine Familien in der Vergangenheit hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten haben, ist der Widerrufsgrund der Bedürftigkeit damit nicht erfüllt.
5.2.2 Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist insbesondere auch zu berücksichtigen, ob die Sozialhilfeabhängigkeit verschuldet gewesen ist oder nicht (vgl. BGer 2C_834/2016 vom 31. Juli 2017 E. 2.2 und 2C_1109/2014 vom 20. Juli 2015 E. 2.1). Gemäss angefochtenem Entscheid ist die Sozialhilfeabhängigkeit des Rekurrenten grösstenteils selbstverschuldet, weil sie zu einem grossen Teil auf seine ungenügende sprachliche Integration zurückzuführen sei (angefochtener Entscheid, E. 7). Diese Feststellung ist unrichtig, wie der Rekurrent zu Recht geltend macht (vgl. Rekursbegründung, Ziff. 35).
Der Rekurrent war seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2000 bis im Jahr 2003 in der Gastronomie erwerbstätig. Im Jahr 2003 musste er seine Erwerbstätigkeit wegen des Arbeitsstopps für Asylbewerber aufgeben (Protokoll AIZ, S. 2). Seit dem 1. Juni 2003 wurde er von der Sozialhilfe unterstützt (Aktennotiz des Migrationsamts vom 28. Januar 2010). Damit wurde er durch die rechtliche Regelung unverschuldet in die Sozialhilfe gedrängt. Von Juli 2005 bis September 2007 und von Mai 2015 bis Dezember 2016 wurden der Rekurrent und seine Familie nicht von der Sozialhilfe unterstützt (vgl. angefochtener Entscheid, Tatsachen Ziff. 2). Seit dem 1. September 2008 arbeitete er mit einem Pensum von 100 % in einem Kiosk. Diese Stelle wurde ihm per 12. Dezember 2008 wegen ungenügender Deutschkenntnisse gekündigt (Protokoll AIZ, S. 2 f.).
An den damals ungenügenden Deutschkenntnissen trifft den Rekurrenten aber höchstens ein leichtes Verschulden. Gemäss Arztzeugnis med. pract. E____ vom 23. August 2011 bestand beim Rekurrenten seit Januar 2007 eine leichte neuropsychologische Störung mit mnestischen Defiziten, Schwindelattacken und Kopfschmerzen. Gemäss Anfrage der IV-Stelle Basel-Stadt an den RAD vom 3. April 2019 wurde in einem neurologischen Gutachten vom 15. Februar 2019 eine deutliche Beeinträchtigung der kognitiven Leistungsfähigkeit insbesondere im Bereich der Aufmerksamkeit, des Gedächtnisses und der Flexibilität sowie eine deutliche kognitive und physische Ermüdbarkeit festgestellt. Gemäss Beurteilung RAD vom 11. Juni 2019 leidet der Rekurrent unter einer mittelgradigen kognitiven Störung. Es ist zwar davon auszugehen, dass der Rekurrent die im Gutachten vom 15. Februar 2019 und in der Beurteilung vom 11. Juni 2019 erwähnten Beeinträchtigungen zumindest zu einem erheblichen Teil erst aufgrund der Hirninfarkte im November 2016 erlitten hat (vgl. Beurteilung RAD vom 11. Juni 2019). Aufgrund des Arztzeugnisses von med. pract. E____ vom 23. August 2011 ist aber anzunehmen, dass gewisse Beeinträchtigungen der geistigen Gesundheit dem Rekurrenten das Erlernen der deutschen Sprache bereits vor der Kündigung im Dezember 2008 erschwert haben. In einem Deutschkurs, den der Rekurrent seit dem 5. Januar 2009 besuchte, wurden zwar einige Absenzen und Verspätungen verzeichnet. Seine Lernmotivation war aber mittel bis gross (Protokoll AIZ, S. 3 f.).
Von März bis Mai 2010 leistete der Rekurrent einen dreimonatigen Einsatz in der Küche eines Restaurants. Die Rückmeldung des Betriebs war sehr gut. Er sei pünktlich und sehr motiviert gewesen und habe seine Deutschkenntnisse praktisch einsetzen und verbessern können. Seine Produktivität sei hoch und sein Umgang gut gewesen (Protokoll AIZ, S. 7). Seit dem 1. Juni 2010 arbeitete der Rekurrent mit einem Teilzeitpensum in einem Restaurant als Pizzaiolo. Eine Anstellung mit einem höheren Pensum war aufgrund des Geschäftsgangs nicht möglich (Protokoll AIZ, S. 7). Das Arbeitsintegrationszentrum attestierte dem Rekurrenten hohe Sozial- und Selbstkompetenz (pünktlich, hilfsbereit, gute Arbeitshaltung). Betreffend seine Deutschkenntnisse stellte es fest, der Rekurrent habe Grundwissen mit einem kleinen Wortschatz, könne sein Deutsch aber nicht wesentlich verbessern, weil sein Langzeitgedächtnis aufgrund seiner Krankheit erheblich gelitten habe (Protokoll AIZ, S. 7). Gemäss einem Schreiben des Migrationsamts vom 18. Februar 2010 an der Rekurrenten war dieser sehr bemüht, eine Verbesserung seiner Situation zu erreichen. Er habe keine neuen Schulden gemacht und sei sehr bestrebt gewesen, sich beruflich zu integrieren. Die Rückmeldungen der Sozialhilfe und des Arbeitsintegrationszentrums seien sehr positiv gewesen. Gemäss Arztzeugnis med. pract. E____ vom 23. August 2011 konnte der Rekurrent aufgrund seiner Diagnosen keiner regelmässigen Arbeit nachgehen. Gemäss eigenen Angaben arbeitete er trotzdem ca. 25 Stunden pro Woche (Aktennotiz des Migrationsamts vom 21. Februar 2012). Gemäss einer Aktennotiz des Migrationsamts vom 21. Februar 2012 betreffend Einbürgerungsgesuch hinterliessen der Rekurrent und seine Ehefrau hingegen einen zweischneidigen Eindruck und überzeugten die Bemühungen, eine nachhaltige Ablösung von der Sozialhilfe zu erreichen, insgesamt nicht. In einer Aktennotiz vom 21. Februar 2012 betreffend die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten (S. 1) stellte das Migrationsamt wiederum fest, die Situation habe sich verbessert und das Ehepaar scheine bemüht. In einer Aktennotiz des Migrationsamts vom 21. Januar 2014 wurde positiv vermerkt, dass der Rekurrent der Empfehlung betreffend Deutschkurs gefolgt sei. Seit dem 1. Januar 2015 arbeitete der Rekurrent im Stundenlohn mit einem Arbeitspensum von 30-40 %. Er war 50 % arbeitsunfähig geschrieben (Aktennotiz des Migrationsamts vom 16. Februar 2015). Gemäss E-Mail der Sozialhilfe vom 3. Februar 2015 zeigte sich die Familie des Rekurrenten sehr kooperativ und kam der Rekurrent seinen Mitwirkungspflichten insbesondere bei der Arbeitslosenversicherung und bei der Arbeitssuche nach (vgl. Aktennotiz des Migrationsamts vom 4. Februar 2015; E-Mail der Sozialhilfe vom 3. Februar 2015).
Zusammenfassend ist damit davon auszugehen, dass sich der Rekurrent gebührend um seine sprachliche und berufliche Integration bemüht hat und dass die Sozialhilfeabhängigkeit vor allem auf seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen zurückzuführen ist. Dass die Sozialhilfebedürftigkeit ab November 2016 nicht selbstverschuldet ist, anerkennt das JSD (vgl. angefochtener Entscheid, E. 7). Insgesamt kann die Sozialhilfeabhängigkeit damit im Wesentlichen nicht als selbstverschuldet qualifiziert werden.
5.2.3 Das JSD stellte fest, das Migrationsamt habe den Rekurrenten und seine Familie über Jahre darauf hingewiesen, dass sie sich von der Sozialhilfe ablösen sollten, und sie auch darüber informiert, "dass nur auf Grund der familiären Situation – der Minderjährigkeit der Kinder – von ausländerrechtlichen Massnahmen abgesehen werde" (angefochtener Entscheid, E. 7). Diese Feststellungen stimmen nur teilweise mit den Akten überein.
In einer Aktennotiz des Migrationsamts vom 10. Februar 2010 (S. 1) wurde der Verzicht auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung der Ehefrau nicht nur mit den Kindern, sondern auch mit ihrem eigenen langen Aufenthalt in der Schweiz begründet. Die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten wurde nicht mit der Beziehung zu seinen Kindern, sondern mit der Beziehung zu seiner Ehefrau und der Tatsache, dass er sich in einem Programm des Arbeitsintegrationszentrums befand, begründet. Im Informationsschreiben des Migrationsamts zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten vom 18. Februar 2010 wurde der Sozialhilfebezug nicht beanstandet und wurde die Verlängerung nicht mit der familiären Situation des Rekurrenten, sondern implizit mit seinen Integrationsbemühungen begründet.
In einer Aktennotiz des Migrationsamts vom 20. Februar 2012 wurde die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten trotz Vorliegens des Widerrufsgrunds der Sozialhilfeabhängigkeit primär damit begründet, dass sich die Situation verbessert habe und das Ehepaar bemüht scheine, weil die Familie aufgrund der Erwerbstätigkeit des Rekurrenten als Pizzaiolo mit einem Pensum von 50 % nur noch ergänzend von der Sozialhilfe unterstützt werden musste, der Rekurrent keine neuen Schulden verzeichnete und die Schulden seiner Ehefrau seit Januar 2010 nicht mehr zugenommen hatten. Ergänzend wurde festgestellt, Massnahmen wären aufgrund der fortgeschrittenen Integration des ältesten Kinds, der langen Aufenthaltsdauer der Ehefrau und des Vertrauensschutzes nicht mehr verhältnismässig.
Mit Schreiben vom 1. März 2012 an den Rekurrenten und seine Ehefrau stellte das Migrationsamt fest, dass der Rekurrent den Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit erfülle, und erklärte im Widerspruch zu den vorstehend erwähnten aktenkundigen internen Feststellungen, einzig aufgrund seiner familiären Situation sehe es derzeit von weiteren Massnahmen ab. Zudem empfahl es ihm dringend, gemeinsam mit seiner Ehefrau die Arbeitsbemühungen zu intensivieren und dafür zu sorgen, dass er von der Sozialhilfe abgelöst werden könne.
Gemäss einer Aktennotiz des Migrationsamts vom 13. Februar 2013 wären wegweisende Massnahmen aufgrund der Aufenthaltsdauer der Ehefrau des Rekurrenten und der fortgeschrittenen Integration der Kinder nach wie vor unverhältnismässig gewesen. Zudem wäre der Vertrauensschutz zur Anwendung gekommen. Mit Schreiben vom gleichen Tag teilte das Migrationsamt dem Rekurrenten mit, dass seine Aufenthaltsbewilligung um ein weiteres Jahr verlängert worden sei. Die Sozialhilfeabhängigkeit wurde nicht beanstandet, sondern bloss festgestellt, dass dem Rekurrenten die Niederlassungsbewilligung nicht erteilt werden könne, solange er und seine Familie von der Sozialhilfe unterstützt würden.
Anfang 2014 entschied das Migrationsamt, dass bis zur Volljährigkeit der Kinder keine weiteren Massnahmen ergriffen werden. Zur Begründung wurde auf das gelebte Familienleben zwischen dem Rekurrenten, seiner Ehefrau und ihren Kindern verwiesen (vgl. Aktennotiz des Migrationsamts vom 21. Januar 2014, ferner Aktennotiz des Migrationsamts vom 16. Februar 2015).
Mit Schreiben vom 16. Februar 2015 wies das Migrationsamt den Rekurrenten und seine Ehefrau darauf hin, dass sie weiterhin von der Sozialhilfe unterstützt würden, informierte sie, dass die Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten verlängert wurde, und erklärte, dass dem Rekurrenten die Niederlassungsbewilligung nicht erteilt werden könne, solange er und seine Familie von der Sozialhilfe unterstützt werden, und dass derzeit aufgrund seiner familiären Situation von weiteren Massnahmen abgesehen werde.
Am 10. März 2017 stellte das Migrationsamt sinngemäss fest, der Rekurrent könne sich aufgrund der Trennung nicht auf die Beziehung zu seiner Ehefrau und mangels Unterhaltsbeiträgen nicht auf die Beziehung zu seinen Kindern berufen. "Die Rückkehr in die Türkei, wo seine Mutter lebt und er doch einen grossen Teil seines Lebens verbracht hat, erscheint nach einem dreizehnjährigen Aufenthalt in der Schweiz, der Tatsache, dass seine engsten Beziehungen hier sind, und dem Umstand, dass die medizinische Behandlung in der Türkei weitergeführt werden müsste, schwierig" (Aufenthaltsüberprüfung Aufenthalte, interner Entscheid vom 10. März 2017).
Aufgrund der Schreiben des Migrationsamts vom 1. März 2012 und 16. Februar 2015 konnte der Rekurrent für den Fall, dass seine familiären Beziehungen zu seiner Ehefrau und seinen Kindern nicht mehr gelebt würden, nicht darauf vertrauen, dass die Sozialhilfeabhängigkeit nicht als Grund für eine Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung herangezogen wird. Der Umstand, dass der Inhalt des Schreibens vom 1. März 2012 im Widerspruch zu den internen Feststellungen des Migrationsamts steht, ändert daran nichts. Auch wenn der Rekurrent deshalb keinen Anspruch auf Vertrauensschutz geltend machen kann (vgl. Rekursbegründung, Rz 35 und 46), ist aber zu berücksichtigen, dass das Migrationsamt die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten regelmässig auch mit dessen Integrationsbemühungen begründet hat und deshalb kein Grund besteht, diesen entgegen der früheren Einschätzung der zuständigen Behörde keine Beachtung mehr zu schenken.
5.3 Das JSD erwog, aufgrund der Sozialhilfe, der Schulden und der Straffälligkeit des Rekurrenten bestehe ein hohes öffentliches Interesse an der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung (vgl. angefochtener Entscheid, E. 8). Dieser Einschätzung kann nicht gefolgt werden. Da der Sozialhilfebezug des Rekurrenten im Wesentlichen unverschuldet gewesen ist (vgl. oben E. 5.2.2) und aufgrund seines Anspruchs auf eine IV-Rente und Ergänzungsleistungen keine weitere Sozialhilfeabhängigkeit mehr droht, begründet der bisherige Bezug von Sozialhilfe kein relevantes öffentliches Interesse an der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Das Gleiche gilt für die Schulden des Rekurrenten. Da diese hauptsächlich auf die inzwischen überwundene Spielsucht des Rekurrenten oder allenfalls auf Kindesunterhalt und einen für den Bruder des Rekurrenten aufgenommenen Kredit zurückzuführen sind (vgl. oben E. 4.5.2.3) und der Rekurrent inzwischen Anspruch auf eine Rente und auf Kinderrenten der IV sowie auf Ergänzungsleistungen hat, besteht kein relevantes Risiko einer weiteren Verschuldung. Die beiden Verurteilungen des Rekurrenten zu geringfügigen Strafen vor rund fünf und rund zehn Jahren (vgl. dazu oben E. 4.5.2.5) begründen höchstens ein geringes öffentliches Interesse an der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Im Wesentlichen bleibt damit als öffentliches Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung das Durchsetzen einer restriktiven Einwanderungspolitik (vgl. dazu BGE 135 I 143 E. 2.2 S. 147). Aus den vorstehenden Erwägungen (vgl. oben E. 4.2–4.5 und 4.7) ergibt sich, dass der Rekurrent ein sehr gewichtiges Interesse an der Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung hat. Dieses überwiegt die entgegenstehenden öffentlichen Interessen eindeutig. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wäre deshalb unverhältnismässig. Auch aus diesem Grund ist die Bewilligung zu verlängern.
6.
Gemäss Art. 99 Abs. 1 AuG legt der Bundesrat fest, in welchen Fällen dem SEM Aufenthaltsbewilligungen zur Zustimmung zu unterbreiten sind. Gemäss Art. 85 Abs. 2 VZAE legt das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) in einer Verordnung fest, in welchen Fällen die Aufenthaltsbewilligung dem Zustimmungsverfahren unterliegt. Gemäss Art. 4 lit. d der Verordnung des EJPD über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide (SR 142.201.1) ist die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft dem SEM zur Zustimmung zu unterbreiten. Gemäss Art. 99 Abs. 2 AIG kann das SEM die Zustimmung zum Entscheid einer kantonalen Verwaltungsbehörde oder einer kantonalen Beschwerdeinstanz verweigern oder diesen Entscheid befristen oder an Bedingungen und Auflagen knüpfen. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung in einem dem Zustimmungsverfahren unterliegenden Fall auch dann dem SEM zur Zustimmung zu unterbreiten ist, wenn sie von einem kantonalen Gericht angeordnet worden ist (vgl. Botschaft zur Revision des Ausländergesetzes [AuG] [Verfahrensnormen und Informationssysteme] vom 2. März 2018, in: BBl 2018 S. 1685 ff., 1703 und 1739). Im vorliegenden Fall geht es um die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft. Das Migrationsamt hat die Verlängerung deshalb dem SEM zur Zustimmung zu unterbreiten. Der Ausweis darf erst ausgestellt werden, wenn die Zustimmung des SEM vorliegt (Art. 86 Abs. 5 VZAE). Sollte das SEM die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wider Erwarten verweigern, wäre zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung des Rekurrenten möglich, zulässig und zumutbar ist (vgl. Art. 83 AuG).
7.
7.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind in Anwendung von § 6 und § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren (VGG, SG 153.800) sowie § 30 Abs. 1 VRPG für das verwaltungsinterne und das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren keine Verfahrenskosten zu erheben und hat das JSD für das verwaltungsinterne und das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege steht die Forderung auf die Parteientschädigung dem unentgeltlichen Rechtsbeistand und nicht dem unentgeltlich vertretenen Rekurrenten zu. Das JSD hat die Parteientschädigung deshalb direkt dem unentgeltlichen Rechtsbeistand zu zahlen (vgl. BGer 5A_754/2013 vom 4. Februar 2014 E. 5; VGE VD.2018.158 vom 30. Juni 2020 E. 2.5; AGE ZB.2018.20 vom 14. September 2018 E. 4.2 und ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E. 9.3.2).
7.2
7.2.1 Im verwaltungsinternen Rekursverfahren kann dem ganz oder teilweise obsiegenden Rekurrenten, dem Anwaltskosten entstanden sind, gemäss § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren (VGG, SG 153.800) eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen werden, sofern es sich nicht um einen offensichtlichen Bagatellfall handelt. Bei der Bemessung der Parteientschädigung sind der Zeitaufwand und die Schwierigkeit der Sache, deren Bedeutung für die Beteiligten sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten zu berücksichtigen (§ 8 Abs. 2 VGG). Das aus dieser Bestimmung grundsätzlich fliessende Recht auf eine Parteientschädigung vermittelt keinen Anspruch auf vollen Kostenersatz (VGE VD.2017.184 vom 28. März 2019 E. 3.1.1, VD.2017.270 vom 18. Juli 2018 E. 5.3, und VD.2014.38 vom 10. September 2014 E. 3.2.3.2). Gemäss § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 lit. a der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren (VGV, SG 153.810) kann für das verwaltungsinterne Rekursverfahren vor einem Departement unter den erwähnten Voraussetzungen eine Parteientschädigung von CHF 20.– bis CHF 850.–, in besonderen Fällen bis CHF 1ꞌ750.–, zuerkannt werden. Angesichts der Kostenentwicklung bei der Rechtsvertretung ist der Begriff des besonderen Falls mit Bezug auf die Parteientschädigung eher grosszügig auszulegen (VGE VD.2017.184 vom 28. März 2019 E. 3.1.1, VD.2017.270 vom 18. Juli 2018 E. 5.3 und VD.2017.21 vom 6. Juli 2017 E. 8). Rechtfertigt es der Streitwert oder der Umfang der Streitsache oder stehen wesentliche Vermögensinteressen auf dem Spiel, so kann gemäss § 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 VGV eine Parteientschädigung von bis zu CHF 3ꞌ500.– festgesetzt werden. Bei der Bestimmung des Streitwerts, des Umfangs der Sache oder wesentlicher Vermögensinteressen sind keine hohen Anforderungen zu stellen (VGE VD.2017.184 vom 28. März 2019 E. 3.1.1, VD.2017.210 vom 2. Mai 2018 E. 5.2.1 und VD.2017.91 vom 15. September 2017 E. 2.3.1.1). Einem ganz obsiegenden Rekurrenten können die Anwaltskosten gemäss § 13 Abs. 3 VGV in vollem Umfang zugesprochen werden, wenn es sich um einen Entscheid von erheblicher Tragweite handelt und grobe Verfahrensfehler oder offensichtliche Rechtsverletzungen vorliegen. Im vorliegenden Fall rechtfertigt es der Umfang der Streitsache, die Parteientschädigung für das Rekursverfahren vor dem JSD in Anwendung von § 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 VGV auf CHF 3'500.– zuzüglich Mehrwertsteuer festzusetzen. Eine höhere Parteientschädigung ist ausgeschlossen, weil dem JSD weder ein grober Verfahrensfehler noch eine offensichtliche Rechtsverletzung vorgeworfen werden kann.
7.2.2 Gemäss angefochtenem Entscheid (E. 10) ist dem Rekurrenten für das Rekursverfahren vor dem JSD die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, daran zu zweifeln, dass die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege für das verwaltungsinterne Rekursverfahren erfüllt sind. Bei Obsiegen einer unentgeltlich prozessierenden Partei ist dieser zunächst eine Parteientschädigung auszurichten. Wenn diese den notwendigen und zum reduzierten Stundenansatz von CHF 200.– für die unentgeltliche Verbeiständung berechneten Aufwand nicht deckt, ist in einem weiteren Schritt ein ergänzendes Honorar für den unentgeltlichen Rechtsbeistand zulasten der Gerichtskasse festzusetzen (VGE VD.2017.184 vom 28. März 2019 E. 3.1.1 und VD.2017.91 vom 15. September 2017 E. 2.3 und 2.3.2). Mit Honorarnote vom 8. Januar 2020 machte der unentgeltliche Rechtsbeistand des Rekurrenten einen Zeitaufwand von 19 Stunden mit einem Stundenansatz von CHF 220.– geltend. Da das JSD bei der Bemessung der Entschädigung auf einen Zeitaufwand von 19 Stunden abgestellt hat (angefochtener Entscheid, E. 10), ist davon auszugehen, dass dieser angemessen ist. Wie das JSD richtig festgestellt hat (angefochtener Entscheid, E. 10), beträgt der Stundenansatz im Bereich der unentgeltlichen Rechtspflege bloss CHF 200.–. Damit beläuft sich das Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistands auf CHF 3'800.–. Als Auslagen macht der unentgeltliche Rechtsbeistand 145 Kopien zu CHF 0.26 und Porti von CHF 78.30 geltend. Kopien werden im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege nur mit CHF 0.25 vergütet (VGE VD.2017.291 vom 9. Juli 2018 E. 7.3.3 und VD.2016.197 vom 23. August 2017 E. 5). Die ersatzfähigen Auslagen belaufen sich folglich auf CHF 114.55, wie das JSD richtig festgestellt hat (vgl. angefochtener Entscheid, E. 10). Insgesamt beläuft sich die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands damit auf CHF 3'914.55 zuzüglich Mehrwertsteuer. Davon ist die Parteientschädigung von CHF 3'500.– zuzüglich Mehrwertsteuer abzuziehen. Folglich beträgt das ergänzende Honorar CHF 414.55 zuzüglich Mehrwertsteuer.
7.3 Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren macht der Rechtsvertreter des Rekurrenten mit Honorarnote vom 18. August 2020 einen Zeitaufwand von 17 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 250.–, 334 Kopien zu CHF 1.50 pro Stück und Porti von CHF 36.20 zuzüglich Mehrwertsteuer geltend. Dieser Aufwand ist nicht zu beanstanden. Die Parteientschädigung für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren beträgt damit CHF 4'787.20 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 368.60.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In Gutheissung des Rekurses werden der Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 23. Januar 2020 und die Verfügung des Migrationsamts vom 23. Juli 2018 aufgehoben und das Migrationsamt angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten zu verlängern und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung dem Staatssekretariat für Migration zur Zustimmung zu unterbreiten.
Für das verwaltungsinterne Rekursverfahren und das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden keine Kosten erhoben.
Das Justiz- und Sicherheitsdepartement wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Rekurrenten, Advokat [...], für das verwaltungsinterne Rekursverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'500.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 269.50, und für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung von CHF 4'787.20, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 368.60, zu bezahlen.
Dem Rekurrenten wird für das verwaltungsinterne Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokat [...] als unentgeltlichem Rechtsbeistand bewilligt. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand wird für das verwaltungsinterne Rekursverfahren zulasten des Justiz- und Sicherheitsdepartements ein Honorar von CHF 414.55, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 31.90, zugesprochen.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Justiz- und Sicherheitsdepartement
- Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.