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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2020.77
URTEIL
vom 18. Juni 2020
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, lic. iur. Cla Nett
und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
gegen
Kantonspolizei Basel-Stadt
Ressort Administrativmassnahmen,
Clarastrasse 38, 4058 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 16. März 2020
betreffend Anordnung einer expertenbegleiteten Kontrollfahrt
zur Abklärung der Fahrkompetenz
Sachverhalt
A____ wurde am 3. Dezember 2019 von einer Polizeipatrouille bei einem Parkmanöver beobachtet, wobei sie in die hinter und vor der Parklücke parkierten Fahrzeuge fuhr. Im betreffenden Polizeirapport vom 9. Dezember 2019 wurde ein Antrag auf Überprüfung der Fahrtauglichkeit gestellt. Gestützt darauf verlangte die Kantonspolizei Basel-Stadt (Ressort Administrativmassnahmen der Abteilung Verkehr) mit Schreiben vom 19. Dezember 2019 von A____ die Zustellung ärztlicher Zeugnisse. Mit Stellungnahme vom 21. Januar 2020 reichte A____ die geforderten Arztzeugnisse ein. Die Kantonspolizei beauftragte daraufhin das Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM) mit einer Beurteilung der eingereichten ärztlichen Zeugnisse. In der Zeugnisbeurteilung vom 29. Januar 2020 empfahl das IRM unter anderem die Durchführung einer expertenbegleiteten Kontrollfahrt, falls die Fahreignung weiter abgeklärt werden solle. Mit Schreiben vom 7. Februar 2020 teilte die Kantonspolizei A____ mit, dass Zweifel an ihrer Fahrkompetenz bestünden und gab ihr Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Mit Eingabe vom 21. Februar 2020 machte A____, nun vertreten durch Advokat [...], geltend, dass keine Gründe vorliegen würden, die ihre Fahrkompetenz infrage stellen würden, weshalb auf die Anordnung einer Kontrollfahrt zu verzichten sei. Am 25. Februar 2020 ordnete die Kantonspolizei die Absolvierung einer expertenbegleiteten Kontrollfahrt für A____ innerhalb von zwei Monaten an, widrigenfalls werde ein Sicherungsentzug verfügt. Einem allfälligen Rekurs entzog sie die aufschiebende Wirkung.
Gegen diese Verfügung rekurrierte A____ beim Justiz- und Sicherheitsdepartement, das den Rekurs mit Entscheid vom 16. März 2020 kostenfällig abwies.
Dagegen meldete A____ mit Eingabe vom 17. März 2020 Rekurs beim Regierungsrat an, den das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 28. März 2020 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwies. Mit Rekursbegründung vom 30. März 2020 beantragt A____, die Verfügung vom 25. Februar 2020 der Kantonspolizei Basel-Stadt sei aufzuheben und auf die Anordnung einer expertenbegleiteten Kontrollfahrt zur Abklärung der Fahrkompetenz sei zu verzichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates. Der Verfahrensleiter hiess das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses mit Verfügung vom 2. April 2020 gut. Am 6. April 2020 leitete das Präsidialdepartement dem Verwaltungsgericht ein Schreiben der Kantonspolizei vom 31. März 2020 weiter, wonach gestützt auf die Verordnung 2 über die Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus bis auf Weiteres keine Fahrkompetenzabklärungen möglich seien und die Frist zur Absolvierung der expertenbegleiteten Kontrollfahrt bis zum 30. Juni 2020 verlängert werde. Mit Stellungnahme vom 29. April 2020 beantragt das Justiz- und Sicherheitsdepartement die kostenfällige Abweisung des Rekurses.
Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses gemäss § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) sowie gestützt auf die Rekursüberweisung vom 28. März 2020 durch den Regierungsrat nach § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) zuständig. Zum Entscheid ist laut § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht berufen.
1.2 Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist die Rekurrentin von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Sie ist somit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den im Übrigen frist- und formgerecht eingereichten Rekurs ist daher einzutreten.
1.3 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat es zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
2.
2.1 Streitgegenstand ist die Anordnung einer expertenbegleiteten Kontrollfahrt zur Abklärung der Fahrkompetenz. Die Kantonspolizei begründete diese damit, dass die Rekurrentin am 3. Dezember 2019 von einer Polizeipatrouille beobachtet worden sei, wie sie mit einem Personenwagen rückwärts in eine ca. vier Meter breite Parklücke habe einparkieren wollen, wobei sie beim zweiten Versuch das direkt hinter ihr parkierte Fahrzeug touchiert habe und daraufhin in das vor ihr parkierte Fahrzeug gefahren sei, das sich deutlich bewegt habe (vgl. Verfügung vom 25. Februar 2020 S. 1).
Die Vorinstanz erwog, dass es sich dabei um gravierende Fahrfehler handle, da die Rekurrentin nicht bloss eine Kollision verursacht habe, sondern deren zwei, wobei die zweite Touchierung unmittelbar nach der ersten erfolgt sei. Die Rekurrentin habe folglich ihr Fahrverhalten nach dem ersten Fahrfehler nicht angepasst. Erschwerend komme bei der zweiten Kollision hinzu, dass die Rekurrentin in diesem Zeitpunkt vorwärtsgefahren sei und somit beste Sicht auf das vor ihr stehende Fahrzeug gehabt hätte. Schliesslich müssten die Kollisionen auch mit einer gewissen Kraft erfolgt sein, hätten sich doch die beiden parkierten Autos bei den Zusammenstössen merklich bewegt. Dazu kämen die im Polizeirapport beschriebenen wiederholten unsicheren Manöver (angefochtener Entscheid E. 5). Sodann habe die Rekurrentin gegenüber der Polizei geäussert, dass sie das Strassenverkehrsgesetz nicht kenne. Damit habe sie im Nachgang zu einer Kollision – aber auch im Rahmen des Rekursverfahrens – ihre Unkenntnis elementarer Verkehrsregeln offenbart habe, weshalb auch aus diesem Grund Zweifel an ihrer Fahreignung bestünden (angefochtener Entscheid E. 7).
2.2 Die Rekurrentin macht geltend, die Vorinstanz schildere den Sachverhalt falsch; es treffe nicht zu, dass die Polizei im Rapport ausgeführt habe, sie habe das hinter ihr parkierte Auto «touchiert». Gemäss der Vorinstanz sei es also nur zu einem leichten Touchieren und keiner Kollision gekommen, womit der Sachverhalt entgegen dem Rapport «angepasst» worden sei. Die Rekurrentin bestreitet, dass sie beim Einparken sowohl das hintere, als auch das vordere Auto «touchiert» habe. Sodann führt sie aus, dass sie – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – bereits in der vorinstanzlichen Rekursbegründung eine Touchierung oder eine Kollision bestritten habe.
2.3 Gemäss dem Rapport der Kantonspolizei vom 9. Dezember 2019 fuhr die Rekurrentin am 3. Dezember 2019 bei einem Parkmanöver zuerst rückwärts in das hinter ihr parkierte Fahrzeug, sodass dieses eine Bewegung machte, und anschliessend vorwärts in das vor ihr parkierte Fahrzeug, sodass dieses ebenfalls eine Bewegung machte. Zumindest das erste Zusammentreffen der Fahrzeuge wird als Kollision bezeichnet (Rapport vom 9. Dezember 2019 S. 2). Genau denselben Sachverhalt legte die Vorinstanz ihrem Entscheid zugrunde. Zudem bezeichnete sie beide Zusammentreffen der Fahrzeuge als Kollisionen (angefochtener Entscheid E. 4 f.). Teilweise bezeichnet die Vorinstanz das Zusammentreffen der Fahrzeuge auch als Touchieren (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 1 und E. 4). Die Behauptung der Rekurrentin, zwischen der Sachverhaltsfeststellung im Rapport und derjenigen im angefochtenen Entscheid bestehe deshalb ein Widerspruch, ist haltlos. Die Begriffe Kollision und Touchieren können im vorliegenden Fall gleichbedeutend verwendet werden, wie die Vorinstanz mit überzeugender Begründung festgestellt hat, und sind von ihr auch offensichtlich gleichbedeutend verwendet worden.
2.4
2.4.1 Dem Polizeirapport vom 9. Dezember 2019 lässt sich entnehmen, dass der Rekurrentin das Rückwärtsparkieren beim ersten Versuch misslang, weil sie aufgrund des Einfahrwinkels an der Kante des Gehwegs anstand. In der Folge habe sie das Fahrzeug etwas nach vorne gesetzt, wobei die Korrektur holperig und unsicher von statten gegangen sei. Danach habe sie erneut zum rückwärts Parkieren angesetzt. Dabei sei sie retour und in das direkt dahinter parkierte Fahrzeug gefahren. Dieses habe deshalb eine auffällige Bewegung gemacht. Ohne sich von der Kollision beeinflussen zu lassen, sei sie mit ihrem Fahrzeug vorwärtsgefahren und sogleich in das direkt davor parkierte Fahrzeug, welches sich ebenfalls deutlich bewegt habe. Bis das Fahrzeug in der Endposition in der Parklücke gestanden habe, habe sie mehrere unsichere Lenkmanöver vollzogen. Das Einparken habe ihr sichtlich Mühe bereitet (Rapport vom 9. Dezember 2019 S. 1 f.). Aufgrund dieser Beobachtungen unterzog die Polizei die Rekurentin einer Kontrolle. Gemäss dem Rapport schilderte die Polizei der Rekurrentin anlässlich dieser Kontrolle ihre Beobachtungen (Rapport vom 9. Dezember 2019 S. 2). Diese Schilderung umfasste zweifellos das Touchieren der beiden Fahrzeuge. Gemäss dem Rapport zeigte sich die Rekurrentin ungehalten über den Vorwurf und die Kontrolle und erklärte sinngemäss, sie parkiere immer so. Das dürfe man sogar. Allfällige Schäden seien bestimmt nicht von ihr verursacht worden. Es stehe nirgend geschrieben, dass sie so nicht parkieren dürfe. Das Strassenverkehrsgesetz kenne sie nicht (Rapport vom 9. Dezember 2019 S. 2). Nach Ansicht der Vorinstanz gestand die Rekurrentin mit diesen Angaben die Kollisionen sowie die unsichere und holprige Fahrweise gegenüber der Polizei ein (angefochtener Entscheid E. 4). Aufgrund der vorgängigen Schilderung der Beobachtungen der Polizei besteht zwar kein Zweifel, dass die Rekurrentin mit der Art und Weise des Parkierens, das erlaubt sei, das Touchieren der die Parklücke begrenzenden Fahrzeuge gemeint hat. Dass sie die Fahrzeuge tatsächlich touchiert habe, hat die Rekurrentin mit ihrer rapportierten Aussage aber nicht zugestanden. Erst recht hat sie keine unsichere oder holprige Fahrweise zugestanden. Dies ändert aber nichts daran, dass die rapportierte Schilderung der Polizei glaubhaft ist.
2.4.2 Die Rekurrentin bestreitet indes, dass sie die rapportierten Aussagen gemacht habe, und macht geltend, sie habe bereits anlässlich der Kontrolle bestritten, die Fahrzeuge touchiert zu haben. Diese Einwände sind nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit des Rapports zu erwecken. In ihrer persönlich verfassten Stellungnahme vom 21. Januar 2020 an die verfügende Behörde führte die Rekurrentin noch aus, dass sie das hintere Auto leicht touchiert habe. Ein Touchieren des vorderen Autos bestritt sie wohl implizit. Mit E-Mail vom 17. Februar 2020 bestritt die inzwischen anwaltlich vertretene Rekurrentin erstmals jegliches Touchieren eines Fahrzeugs. Unter diesen Umständen ist die Behauptung, die Rekurrentin habe das hintere Auto nicht touchiert, als prozesstaktisch motivierte Schutzbehauptung zu qualifizieren. Dass die Angaben in der Rekursbegründung vom 6. März 2020 entgegen der Auffassung der Vorinstanz insoweit nicht im Widerspruch zu den Angaben in der E-Mail vom 17. Februar 2020 und im Rahmen des rechtlichen Gehörs stehen, wie die Rekurrentin zu Recht geltend macht, ändert daran nichts. Gemäss dem Rapport warf die Rekurrentin den Polizeibeamten vor, sie würden den ganzen Tag nichts tun, schrie sie fortlaufend, fiel sie den Polizeibeamten immer wieder ins Wort, zeigte sie sich absolut uneinsichtig und versuchte sie, den Führerausweis und den Fahrzeugausweis der Polizeibeamtin zu entreissen (Rapport vom 9. Dezember 2019 S. 2). Auch wenn sich die Polizeibeamten dadurch in ihrer Autorität angegriffen gefühlt haben mögen, spricht dies entgegen der Auffassung der Rekurrentin nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Schilderungen im Rapport. Die Rekurrentin behauptet, die Polizei habe ihr gedroht, sie werde zur Fahrprüfung aufgeboten, wenn sie den Schaden, den sie angeblich verursacht habe, nicht zugebe (Rekursbegründung Ziff. 63). Dabei handelt es sich offensichtlich um eine Schutzbehauptung, die auch dann unglaubhaft wäre, wenn sie von der Rekurrentin im Rahmen der beantragten Parteibefragung bestätigt würde. Im Rapport ist ausdrücklich festgehalten, dass die festgestellten Schäden nicht eindeutig dem Fahrzeug der Rekurrentin zuweisbar gewesen seien (Rapport vom 9. Dezember 2019 S. 3). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Polizeibeamten unter diesen Umständen hätten versuchen sollen, die Rekurrentin durch Androhung einer Kontrollfahrt dazu zu veranlassen, die Verursachung der Schäden zuzugestehen.
2.5
2.5.1 Die Rekurrentin rügt sodann, der Sachverhalt sei nicht verbindlich festgestellt worden, weil sie selbst, die Polizeibeamten und die Zeugen nicht einvernommen worden seien. Zudem macht sie jedenfalls bezüglich ihrer rapportierten Angaben geltend, auf den Rapport könne nicht abgestellt werden, weil sie nicht über ihr Aussageverweigerungsrecht aufgeklärt worden sei. Schliesslich macht sie geltend, Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) sei verletzt worden, weil sie nicht mit den Belastungszeugen konfrontiert worden sei.
2.5.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) umfasst insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines Entscheids, der in seine Rechtsstellung eingreift, zur Sache zu äussern, Einsicht in die Akten zu nehmen, erhebliche Beweise beizubringen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; VGE VD.2017.250 vom 27. Februar 2018 E. 2.2; Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Auflage Zürich 2015, N 232). Die Behörde kann von der Abnahme eines beantragten Beweismittels insbesondere dann absehen, wenn der rechtserhebliche Sachverhalt bereits hinreichend geklärt ist. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich mittels einer antizipierten Beweiswürdigung (VGE VD.2017.250 vom 27. Februar 2018 E. 2.2; vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage Zürich 2013, N 153 und 457; Waldmann/Bickel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 33 N 21 f.). Demnach darf die Behörde von weiteren Beweisabnahmen absehen, wenn sie aufgrund der bereits erhobenen Beweise bzw. aufgrund der Aktenlage ihre Überzeugung gebildet hat und mit nachvollziehbaren Gründen annehmen kann, dass diese durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (VGE VD.2017.250 vom 27. Februar 2018 E. 2.2; vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 537; Waldmann/Bickel, a.a.O., Art. 29 N 88 und Art. 33 N 22). Insbesondere ist die Behörde nicht gehalten, Beweise abzunehmen, wenn die Tatsachen bereits aus den Akten genügend ersichtlich sind (VGE VD.2017.250 vom 27. Februar 2018 E. 2.2; vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 537).
Ein Polizeirapport ist sogar im Strafprozess ein der freien Beweiswürdigung unterliegendes Beweismittel, das geeignet sein kann, bestrittene Tatsachen zu beweisen (vgl. BGer 6B_446/2019 vom 5. Juli 2019 E. 2.1, 6B_1140/2014 vom 3. März 2016 E. 1.3, 6B_685/2010 vom 4. April 2011 E. 3.1). Dies kann insbesondere auch für Aussagen des Betroffenen gelten (vgl. BGer 6B_1140/2014 vom 3. März 2016 E. 1.3). Erst recht kann einem Polizeirapport im öffentlichen Prozessrecht die Qualität als Beweismittel nicht abgesprochen werden. Die Angaben im Polizeirapport vom 9. Dezember 2019 sind detailliert und schlüssig. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die rapportierende Polizeibeamtin darin unrichtige Angaben machen sollte, und es ist anzunehmen, dass die beiden an der Kontrolle beteiligten Polizeibeamten bei einer Einvernahme die Angaben im Polizeirapport bestätigen würden. Aus diesen Gründen hat das Gericht seine Überzeugung aufgrund des Polizeirapports und der übrigen Akten gebildet und ist anzunehmen, dass diese durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde. Folglich ist in antizipierter Beweiswürdigung auf eine Einvernahme der Polizeibeamten, der Rekurrentin und allfälliger Zeugen zu verzichten.
2.5.3 Mit Bezug auf Strafsachen garantieren Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK und Art. 32 Abs. 2 BV als besonderen Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) einen Anspruch des Beschuldigten, den Belastungszeugen Fragen zu stellen (VGE VD.2017.262 vom 24. August 2018 E. 3.4.2, VD.2017.250 vom 27. Februar 2018 E. 2.3; vgl. BGE 133 I 33 E. 2.2 S. 37 und E. 3.1 S. 41, 131 I 476 E. 2.2 S. 480; BGer 6B_125/2012 vom 28. Juni 2012 E. 3.3.1). Mit dieser als Konfrontationsrecht bezeichneten Garantie soll ausgeschlossen werden, dass ein Strafurteil auf Aussagen von Zeugen abgestützt wird, ohne dass dem Beschuldigten wenigstens einmal angemessene und hinreichende Gelegenheit gegeben worden ist, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Zeugen zu stellen (VGE VD.2017.262 vom 24. August 2018 E. 3.4.2, VD.2017.250 vom 27. Februar 2018 E. 2.3; vgl. BGE 131 I 476 E. 2.2 S. 480; BGer 6B_125/2012 vom 28. Juni 2012 E. 3.3.1). Belastende Zeugenaussagen sind deshalb grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte den Belastungszeugen wenigstens einmal während des Verfahrens in direkter Konfrontation hat befragen können (VGE VD.2017.262 vom 24. August 2018 E. 3.4.2, VD.2017.250 vom 27. Februar 2018 E. 2.3; vgl. BGE 133 I 33 E. 3.1 S. 41, 132 I 127 E. 2 S. 129). Dieses Konfrontationsrecht gilt in Verwaltungsverfahren und Verwaltungsgerichtsverfahren nur insoweit, als deren Gegenstand Strafcharakter im Sinne von Art. 6 EMRK und Art. 32 BV hat (VGE VD.2017.262 vom 24. August 2018 E. 3.4.2, VD.2017.250 vom 27. Februar 2018 E. 2.3; vgl. BGer 1C_163/2009 vom 2. Juli 2009 E. 3.2; Waldmann/Oeschger, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 18 N 21). Andernfalls haben die Parteien somit nur dann grundsätzlich Anspruch darauf, dass Personen, deren Aussagen sie belasten, in ihrer Anwesenheit einvernommen werden, wenn sich aus dem Beweisantrags- und Beweisabnahmerecht ein Anspruch auf Durchführung einer solchen Einvernahme ergibt. Wenn die Behörden hingegen in antizipierter Beweiswürdigung auf eine Einvernahme verzichten dürfen, besteht im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsgerichtsverfahren auch kein Anspruch auf Konfrontation mit der betreffenden Person (VGE VD.2017.262 vom 24. August 2018 E. 3.4.3.1; vgl. VGE VD.2017.250 vom 27. Februar 2018 E. 2.3). Die Kontrollfahrt wird allein aus Gründen der Verkehrssicherheit, ohne Rücksicht auf ein Verschulden, angeordnet (BGer 1C_47/2007 vom 2. Mai 2007 E. 3.2; vgl. BGE 127 II 129 E. 3 S. 131). Sie dient nicht der Abgeltung von Verschulden und ist keine Strafe (BGE 127 II 129 E. 3 S. 131 f.). Damit hat der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens keinen Strafcharakter im Sinn von Art. 6 EMRK und Art. 32 BV. Da in antizipierter Beweiswürdigung auf eine Einvernahme der Polizeibeamten zu verzichten ist, hat die Rekurrentin folglich keinen Anspruch auf Konfrontation mit diesen.
Gestützt auf die Feststellungen im Rapport vom 9. Dezember 2019 wurde bloss ein Antrag auf Überprüfung der Fahrtauglichkeit der Rekurrentin gestellt. Eine solche hat wie bereits erwähnt keinen Strafcharakter im Sinn von Art. 6 EMRK und Art. 32 BV. Das gleiche gilt für einen Sicherungsentzug des Führerausweises wegen fehlender Fahrkompetenz (vgl. Rütsche, in: Basler Kommentar, 2014, Vor Art. 16–17a SVG N 31, 50 und 52). Ein Strafverfahren wurde nicht eröffnet (Rekursbegründung Ziff. 45 und 56). Folglich kann sich die Rekurrentin nicht auf die strafprozessualen Verfahrensgarantien berufen. Jedenfalls soweit die möglichen Rechtsfolgen des anwendbaren Verwaltungsrechts nicht strafrechtlicher Natur sind, besteht im Verwaltungsverfahren kein Aussageverweigerungsrecht (vgl. Krauskopf/Emmenegger/Babey, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 13 N 88). Folglich kann die Rekurrentin im vorliegenden Fall nichts daraus ableiten, dass sie über ein solches nicht aufgeklärt worden ist.
2.6 Die Rekurrentin behauptet, an den Fahrzeugen hätten keine Schäden festgestellt werden können, und beantragt zum Beweis eine Parteibefragung sowie eine Zeugenbefragung des Garagisten, den sie zur Überprüfung des Sachverhalts beigezogen habe. Dass an den Fahrzeugen entgegen dem Rapport überhaupt keine Schäden festgestellt werden konnten, ist kaum vorstellbar. Die Frage ist aber nicht rechtserheblich, weil mangels Beweises der Verursachung durch die Rekurrentin zu deren Gunsten ohnehin davon ausgegangen werden muss, dass die beteiligten Fahrzeuge beim Parkmanöver nicht beschädigt worden sind. Dementsprechend liess die Vorinstanz die Frage, ob die Rekurrentin die Fahrzeuge beschädigte oder nicht, ausdrücklich offen (angefochtener Entscheid E. 5). Folglich sind die Beweisanträge mangels Rechtserheblichkeit der damit zu beweisenden Tatsachenbehauptung abzuweisen. Die zugunsten der Rekurrentin zu unterstellende Tatsache, dass keines der beteiligten Fahrzeuge beschädigt worden ist, spricht aber nicht dagegen, dass das Fahrzeug der Rekurrentin die anderen beiden Fahrzeuge touchiert hat bzw. mit ihnen kollidiert ist.
2.7 Insgesamt ist somit auf den Rapport vom 9. Dezember 2019 abzustellen. Es ist damit auch nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz den Sachverhalt falsch oder unvollständig dargestellt hat. Mit der Vorinstanz ist vielmehr davon auszugehen, dass die Rekurrentin beim Parkmanöver sowohl mit dem hinter als auch mit dem vor ihr parkierten Auto zusammenstiess, sodass sich die parkierten Autos deutlich bewegten.
3.
3.1 Art. 14 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) normiert, dass Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen müssen. Über Fahreignung verfügt, wer das Mindestalter erreicht hat; die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat; frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt und nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen (Art. 14 Abs. 2 SG). Über Fahrkompetenz verfügt, wer die Verkehrsregeln kennt und Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher führen kann (Art. 14 Abs. 3 SVG).
3.2
3.2.1 Aufgrund des Vorfalls vom 3. Dezember 2019 beauftragte die Kantonspolizei das Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel (nachfolgend IRM) mit der Beurteilung des ärztlichen Zeugnisses: Fahreignung und Krankheit von Dr. med. [...], Allgemeinmedizin FMH, vom 21. Januar 2020 sowie des ärztlichen Zeugnisses: Fahreignung und Sehvermögen (Augenarzt) von Dr. med. [...] vom 22. Januar 2020 aus verkehrsmedizinischer Sicht. Die Zeugnisbeurteilung des IRM vom 29. Januar 2020 lautet folgendermassen:
«Den uns zugestellten Unterlagen (Polizeiprotokoll, Hausarzt- und Augenarztbericht) können drei potentiell verkehrsrelevante Bereiche entnommen werden:
1. Charakterliche Nichteignung (u.a. Impulskontrollverlust, Aggressivität beschrieben)
2. Evtl. eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule mit nachfolgend eingeschränkter Sicht
3. Fragliche Fahrkompetenz/Beherrschung des Fahrzeugs.
Aus verkehrsmedizinischer Sicht empfehlen wir, sofern die Fahreignung weiter abgeklärt werden soll:
Ad 1. Durchführung einer verkehrspsychologischen Untersuchung mit der Frage nach der charakterlichen Eignung
Ad 2. Nachfrage beim Hausarzt, ob die Probandin eine HWS-Beweglichkeit von mindestens 45° seitwärts hat und in Bezug auf die Kopfhebung/-senkung keine die Fahreignung einschränkenden Defizite aufweist.
Ad 3. Durchführung einer Expertenbegleiteten Kontrollfahrt.»
Die Vorinstanzen stellten fest, in der Zeugnisbeurteilung des IRM werde die Fahreignung aus verkehrsmedizinischer Sicht als gegeben erachtet. Diese Feststellungen sind schwer nachvollziehbar, weil das IRM bloss drei potentiell verkehrsrelevante Bereiche sowie drei Möglichkeiten für weitere Abklärungen in diesen Bereichen nennt, ohne sich dazu zu äussern, ob die Fahreignung unabhängig von der Durchführung dieser Abklärungen bejaht werden kann. Darauf ist aus den folgenden Gründen nicht weiter einzugehen: Erstens sind weder die Fahreignung noch Massnahmen zu deren Abklärung Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Zweitens kann aus dem Umstand, dass die Fahreignung einer Person aus medizinischer Sicht gegeben ist, nicht geschlossen werden, dass sie auch über die erforderliche Fahrkompetenz verfügt. Der Arzt äussert sich einzig zur medizinischen Eignung (Sehschärfe, Gehör usw.) und kann im Arztzimmer nicht beurteilen, wie sich jemand am Steuer verhält (vgl. BGer 1C_110/2011 vom 6. Juni 2011 E. 3.3). Eine positive vertrauensärztliche Kontrolluntersuchung schliesst daher die Anordnung einer Kontrollfahrt nicht aus. Folglich kann die Rekurrentin aus der Feststellung, ihre Fahreignung sei aus medizinischer Sicht gegeben, im vorliegenden Verfahren auch bei Wahrunterstellung nichts zu ihren Gunsten ableiten.
3.2.2 Der Auffassung der Rekurrentin, das IRM habe eine Kontrollfahrt nur zur weiteren Abklärung der Fahreignung empfohlen und sich zur Fahrkompetenz nicht geäussert, kann nicht gefolgt werden. Aus der Bezugnahme auf Ziff. 3 von Abs. 1 ergibt sich zweifelsfrei, dass die in Abs. 2 der Zeugnisbeurteilung erwähnte Kontrollfahrt entgegen dem einleitenden Satz von Abs. 2 nicht der Abklärung der Fahreignung, sondern der Abklärung der Fahrkompetenz dienen soll. Im Übrigen ist es im vorliegenden Fall irrelevant, ob das IRM eine Kontrollfahrt empfohlen hat oder nicht, wie die Vorinstanz zu Recht ausführt. Die Zweifel an der Fahrkompetenz der Rekurrentin werden nicht durch ihren Gesundheitszustand, sondern durch ihr Fahrverhalten vom 3. Dezember 2019 begründet. Diesbezügliche Feststellungen fallen nicht in die Kompetenz des IRM.
3.3
3.3.1 Bestehen Zweifel an der Fahrkompetenz einer Person, so kann diese gemäss Art. 15d Abs. 5 SVG einer Kontrollfahrt, einer Theorieprüfung, einer praktischen Führerprüfung oder einer andern geeigneten Massnahme wie einer Aus- oder Weiterbildung oder einer Nachschulung unterzogen werden. Diese Bestimmung wird in Art. 29 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV; SR 741.51) konkretisiert. Bei Zweifeln an der Fahrkompetenz eines Fahrzeugsführers darf die kantonale Behörde gestützt auf Abs. 1 eine Kontrollfahrt mit einem Verkehrsexperten anordnen. Wird die Kontrollfahrt nicht bestanden, wird der Führerausweis entzogen (Abs. 2 lit. a), eine Wiederholung der Kontrollfahrt ist gemäss Abs. 3 nicht möglich. Bleibt die betroffene Person der Kontrollfahrt unentschuldigt fern, so gilt diese als nicht bestanden (Abs. 4).
Wenn die Anordnung einer Kontrollfahrt mit einem auffälligen Fahrverhalten begründet wird, sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gravierende Fahrfehler erforderlich, die regelmässig auch strafrechtliche Konsequenzen, das heisst insbesondere Verurteilungen nach Art. 90 SVG, nach sich ziehen können (vgl. BGer 1C_110/2011 vom 6. Juni 2011 E. 3.4). Es ist aber nicht erforderlich, dass eine Verkehrsregelverletzung begangen oder ein Straftatbestand des SVG erfüllt wurde. So kann beispielsweise ein Lenker, der aufgrund fehlender Fahrpraxis überängstlich fährt und deshalb zum Verkehrshindernis wird, dadurch Anlass zur Abklärung seiner Fahrkompetenz geben (vgl. Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2015, Art. 15d. N 109). Dabei dürfen die Anforderungen an die Anordnung einer Kontrollfahrt nicht überspannt werden, handelt es sich doch um eine die betroffene Person nicht übermässig belastende Massnahme, die dem Schutz wichtiger Rechtsgüter (Leib und Leben der anderen Verkehrsteilnehmer) dient und auch im Interesse des Fahrzeugführers selbst liegt. Insofern genügt es, wenn ältere Fahrzeuglenker durch Fahrfehler auffällig geworden sind, die auf einem altersbedingten Leistungsabfall beruhen können (BGer 1C_47/2007 vom 2. Mai 2007 E. 3.1).
3.3.2 Die Rekurrentin macht zu Unrecht geltend, sie habe bei ihrem Einparkmanöver gegen keinerlei SVG-Vorschriften verstossen. Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG muss der Führer das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Die Anforderung an den Führer, sein Fahrzeug ständig zu beherrschen, gehört zu den wesentlichsten und wohl wichtigsten Verkehrsregeln (Roth, in: Basler Kommentar, 2014, Art. 31 SVG N 1). Ein Nichtbeherrschen kann auch bei kleinster Geschwindigkeit, ja sogar beim stillstehendem Fahrzeug vorkommen (Giger, SVG Kommentar, 8. Auflage, Zürich 2014, Art. 31 N 1). Das Gebot, das Fahrzeug zu beherrschen, verlangt vom Fahrzeugführer unter anderem die richtige Einschätzung von Distanzen (BGer 6B_54/2010 vom 18. März 2010 E. 2.3). Kommt es zu einem Zusammenstoss, so ist das an sich bereits der Beweis, dass das Fahrzeug vom Führer nicht beherrscht worden ist (Roth, a.a.O., Art. 31 SVG N 54). Indem die Rekurrentin beim Parkmanöver mit ihrem Fahrzeug die beiden Fahrzeuge, die hinter und vor ihr parkiert waren, touchierte, sodass sich diese deutlich bewegten, verstiess sie somit gegen das Gebot von Art. 31 Abs. 1 SVG, ihr Fahrzeug zu beherrschen. Entgegen der Auffassung der Rekurrentin ist es im Übrigen selbstverständlich, dass bei einem Parkmanöver – wie bei allen anderen Fahrmanövern – nicht in andere Fahrzeuge hineingefahren werden darf (vgl. auch angefochtener Entscheid E. 5). Wie bereits dargelegt ist es dabei nicht ausschlaggebend, ob tatsächlich ein Schaden entstanden ist. Im Übrigen ist auch die Frage, ob die Kollisionen mit den hinter und vor dem Fahrzeug der Rekurrentin parkierten Fahrzeugen als Unfälle zu qualifizieren sind, unerheblich, weil der Rekurrentin kein pflichtwidriges Verhalten bei Unfall nach Art. 92 Abs. 1 SVG vorgeworfen wird.
3.3.3 Weil die Rekurrentin die Kollisionen bei Anwendung pflichtgemässer Sorgfalt hätte vermeiden können, beging sie die Verkehrsregelverletzung schuldhaft. Ein solches Verhalten ist nach Art. 90 Abs. 1 SVG strafbar. Dass sich ein Fahrzeugführer, der beim Rückwärtsfahren mit dem hinter ihm geparkten Fahrzeug kollidiert, ohne dieses zu beschädigen, des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig macht, hat auch das Bezirksgericht Luzern entschieden (vgl. BGer 6B_322/2015 vom 26. November 2015 Sachverhalt lit. A. und B sowie E. 1.2.1). Die Tatsache, dass gegen die Rekurrentin kein Strafverfahren eröffnet worden ist, ändert daran nichts. Wenn die Anordnung einer Kontrollfahrt mit einem auffälligen Fahrverhalten begründet wird, sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gravierende Fahrfehler erforderlich, die regelmässig auch strafrechtliche Konsequenzen, das heisst insbesondere Verurteilungen nach Art. 90 SVG, nach sich ziehen können (vgl. oben E. 3.3.1). Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, hätte das Verhalten der Rekurrentin ohne weiteres strafrechtliche Konsequenzen in der Form einer Verurteilung nach Art. 90 Abs. 1 SVG nach sich ziehen können. Dass die Rekurrentin tatsächlich strafrechtlich verfolgt und verurteilt worden ist, ist für die Anordnung einer Kontrollfahrt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht erforderlich.
3.3.4 Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanzen das Parkmanöver der Rekurrentin zu Recht als gravierende Fahrfehler einstuften. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sie sowohl das hinter als auch das vor ihr parkierte Auto so stark touchierte, dass sich diese Autos bewegten. Ungeachtet der ersten Kollision fuhr die Rekurrentin sodann vorwärts in das zweite Auto. Zudem beobachtete die Polizeipatroullie, wie die während des Einparkmanövers nötigen Korrekturen durch die Rekurrentin unsicher und holprig von statten gingen und die Rekurrentin insgesamt mehrere unsichere Lenkmanöver vollziehen musste, bis das Auto schliesslich parkiert war. Die Rekurrentin macht sinngemäss geltend, es sei nicht ersichtlich worin sich ihre unsichere Fahrweise manifestiert haben solle. Gemäss dem Rapport vom 9. Dezember 2019 waren sowohl die anfängliche Korrektur als auch die abschliessenden Lenkmanöver der Rekurrentin unsicher. Worin die Unsicherheit genau bestanden oder sich geäussert hat, ist dem Rapport nicht zu entnehmen. Nähere Angaben dazu dürften aber auch kaum möglich sein. Genauso wenig wie von einem Beobachter erwartet wird, dass er seinen Eindruck, eine Person habe sich unsicher bewegt, näher substanziiert, kann von den Polizeibeamten erwartet werden, dass sie ihren Eindruck, eine Person habe ihr Fahrzeug unsicher manövriert, näher substanziieren. Die auf den Rapport gestützte Feststellung der Vorinstanz, die Rekurrentin habe ihr Fahrzeug unsicher manövriert, ist deshalb nicht zu beanstanden.
Im Übrigen bestünden aufgrund der beiden Kollisionen und der Angaben der Rekurrentin (vgl. unten E. 3.4) auch dann Zweifel an ihrer Fahrkompetenz, wenn ein darüberhinausgehendes unsicheres Manövrieren nicht erstellt wäre. Gravierende Fahrfehler sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung etwa beim Verursachen mehrerer Unfälle innert kurzer Zeit (BGE 127 II 129), beim grundlosen Abkommen von der Fahrbahn mit Gegenverkehr und Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer (BGer 1C_422/2007 vom 9. Januar 2008) oder beim Missachten des Rechtsvortritts sowie mangelnder Aufmerksamkeit im Strassenverkehr (BGer 1C_47/2007 vom 2. Mai 2007) zu bejahen. Auch wenn man allenfalls bei einem leichten Touchieren eines parkierten Autos bei einem Parkmanöver ohne Schäden noch nicht von einem gravierenden Fahrfehler sprechen könnte, sind vorliegend zwei Kollisionen beim Parkieren zu beurteilen, die so stark ausfielen, dass sich beide touchierten Autos merklich bewegten. Dabei ist zu beachten, dass die von der Rekurrentin benutzte Parklücke ca. 4 m aufwies und der von der Rekurrentin gefahrene Personenwagen [...] (Rapport vom 9. Dezember 2019 S. 1) etwa 3.6 m lang ist (Rekursbegründung Ziff. 15 und 49; vgl. auch [...] [Länge je nach Modell 3’564 mm oder 3’678 mm]). Zudem ist es auch glaubhaft, dass das Fahrzeug der Rekurrentin abgesehen von den Spiegeln über keine technischen Hilfsmittel zum Einparken verfügte (vgl. Rekursbegründung Ziff. 15 und 49). Unter diesen Umständen dürfte es nicht einfach gewesen sein, das Fahrzeug der Rekurrentin korrekt einzuparken. Falls sich die Rekurrentin dazu nicht in der Lage gesehen hätte, hätte sie jedoch darauf verzichten und sich eine grössere Parklücke suchen können und müssen. Der Umstand, dass die Parklücke relativ klein gewesen ist, stellt aber keine Erklärung dafür dar, dass die Rekurrentin sowohl beim Rückwärtsfahren als auch beim Vorwärtsfahren mit den hinter und vor ihrem Fahrzeug stehenden Fahrzeugen kollidiert ist.
3.3.5 Der vorliegend zu beurteilende Fall unterscheidet sich auch wesentlich vom mit dem Bundesgerichtsurteil 1C_110/2011 vom 6. Juni 2011 beurteilten. In diesem Fall übersah die Fahrzeugführerin beim Einparken beim Rückwärtsfahren ein hinter ihr stehendes Fahrzeug. Obwohl dessen Führer hupte, fuhr sie weiter rückwärts und touchierte mit ihrem Fahrzeug das andere Fahrzeug offenbar ohne dieses zu beschädigen. Das anschliessende vorwärts Einparken bereitete ihr zwar Mühe, gelang ihr aber ohne einen weiteren Zwischenfall (vgl. BGer 1C_110/2011 vom 6. Juni 2011 E. 2). Im vorliegenden Fall hingegen touchierte die Rekurrentin nicht nur beim Rückwärtsfahren, sondern auch beim Vorwärtsfahren ein anderes Fahrzeug und kam es damit beim Parkmanöver zu zwei Zwischenfällen. Die Rekurrentin passte somit ihr Fahrverhalten nach dem ersten Fahrfehler nicht an. Zudem wiegt die zweite Kollision schwerer, weil die Rekurrentin dabei vorwärtsfuhr und beste Sicht auf das vor ihr stehende Fahrzeug hatte. Im Übrigen dürfte das Bundesgericht aufgrund der verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz im genannten Fall nur geprüft haben, ob das vorwärts Einparken geeignet gewesen ist, Zweifel an der Fahrkompetenz zu erwecken (BGer 1C_110/2011 vom 6. Juni 2011 E. 3.4). Aus dem Bundesgerichtsurteil kann deshalb nicht geschlossen werden, dass ein Fahrfehler von der Art desjenigen, welcher der Fahrzeugführerin im vom Bundesgericht beurteilten Fall beim Rückwärtsfahren unterlaufen ist, grundsätzlich nicht geeignet ist, Zweifel an der Fahrkompetenz zu erwecken.
3.4 Neben dem Sicheren Führen des Fahrzeugs bedarf es zur Bejahung der Fahrkompetenz der Kenntnis der Verkehrsregeln (Art. 14 Abs. 3 lit. a SVG). Anlass zur Abklärung der Fahrkompetenz kann folglich auch etwa die Aussage eines Lenkers sein, mit welcher er nach einem Verkehrsunfall gegenüber der Polizei seine Unkenntnis elementarer Verkehrsregeln offenbart (vgl. Weissenberger, a.a.O. Art. 15d N 109). Gemäss dem Rapport der Kantonspolizei vom 9. Dezember 2019 erklärte die Rekurrentin, sie kenne das Strassenverkehrsgesetz nicht. Aufgrund des Kontexts ist davon auszugehen, dass sich diese Aussage nicht generell auf die Verkehrsregeln bezogen hat, sondern bloss auf solche betreffend das Parkieren. Denn das fragliche Fahrverhalten hat die Rekurrentin nicht im fliessenden Strassenverkehr, sondern bei einem Einparkmanöver gezeigt. Indizien dafür, dass der Rekurrentin für den Schutz von Leib oder Leben anderer Verkehrsteilnehmer relevante Verkehrsregeln nicht bekannt wären, sind nicht erkennbar. Die Rekurrentin erklärte sinngemäss, man dürfe beim Parkieren die Fahrzeuge, welche die Parklücke begrenzen, touchieren, und es stehe nirgends, dass dies verboten sei. Damit offenbarte sie ihre Unkenntnis einer elementaren Verkehrsregel (vgl. oben E. 3.3.2), die sie auch in der vorinstanzlichen Rekursbegründung nochmals wiederholte (Rekurs vom 6. März 2020 Ziff. 20). Soweit die Rekurrentin in diesem Zusammenhang geltend macht, die Vorinstanz widerspreche sich selbst, da sie ausführt aufgrund der Eingeständnisse bestehen Zweifel an der Fahreignung, ist darauf hinzuweisen, dass die Verwendung des Begriffs der Fahreignung statt desjenigen der Fahrkompetenz in der diesbezüglichen Erwägung des angefochtenen Entscheids (E. 7) auf einem unwesentlichen Versehen beruhen dürfte.
3.5 Aufgrund des auffälligen Fahrverhaltens der Rekurrentin (vgl. oben E. 3.3.2–3.3.5) und ihrer Angaben betreffend Verkehrsregen (vgl. oben E. 3.4) ist es insgesamt nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen Zweifel an der Fahrkompetenz der Rekurrentin bejaht haben.
3.6 Bei der Frage, ob eine Kontrollfahrt anzuordnen ist, verfügt die Verwaltungsbehörde über einen Ermessensspielraum. Die überprüfende Instanz darf nur bei einer Ermessensüberschreitung oder einem Ermessensmissbrauch eingreifen (vgl. BGE 127 II 129 E. 3a S. 131). Angesichts des auffälligen Parkmanövers sowie ihrer Aussagen, dass das Touchieren mit anderen Fahrzeugen beim Einparkieren kein strassenrechtlich relevantes Verhalten darstelle, ist die Anordnung einer expertenbegleiteten Kontrollfahr nachvollziehbar. Zwar bestehen aus den vorstehenden Gründen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Rekurrentin mangels Fahrkompetenz eine schwere Gefahr für die Verkehrssicherheit oder eine Gefahr für Leib oder Leben anderer Verkehrsteilnehmer darstellt, wenn sie weiterhin Motorwagen führt. Hingegen bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Rekurrentin mangels Fahrkompetenz fremdes Eigentum gefährden könnte. Auch an der Vermeidung einer solchen Gefahr besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse. Die Kontrollfahrt stellt demgegenüber einen leichten Eingriff dar (BGE 127 II 129 E. 3b S. 131) bzw. eine die betroffene Person nicht übermässig belastende Massnahme (BGer 1C_110/2011 vom 6. Juni 2011 E. 3.3). Damit überwiegt das öffentliche Interesse an der Anordnung der Kontrollfahrt die entgegenstehenden privaten Interessen der Rekurrentin. Daran ändert nichts, dass der automobilistische Leumund der Rekurrentin abgesehen vom Vorfall vom 3. Dezember 2019 unbestrittenermassen einwandfrei ist und dass die Rekurrentin seit diesem Vorfall nicht mehr strassenverkehrsrechtlich in Erscheinung getreten ist. Dies schliesst Zweifel an ihrer Fahrkompetenz aber nicht aus, weil fehlende Fahrkompetenz nicht notwendigerweise von der Polizei beobachtet wird oder zu einem Unfall führt.
3.7 Zusammenfassend ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen denn Vorfall vom 3. Dezember 2019 als genügenden Anlass zur Anordnung einer expertenbegleiteten Kontrollfahrt beurteilt haben, und ist diese Massnahme verhältnismässig.
4. Insgesamt erweisen sich die Rügen der Rekurrentin folglich als unbegründet, weshalb der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens der Rekurrentin aufzuerlegen (§ 30 Abs. 1 VRPG).
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrentin trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
- Rekurrentin
- Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
- Regierungsrat Basel-Stadt
- Bundesamt für Strassen (ASTRA)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.