Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2020.91

VD.2020.98

 

URTEIL

 

vom 22. September 2020

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz), lic. iur. Christian Hoenen,

Dr. Cordula Lötscher und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                            Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Rheinsprung 16/18, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 26. März 2020

 

betreffend Errichtung einer Beistandschaft und Entzug des Kontozugriffs sowie Grundbuchsperre

 


Sachverhalt

 

Aufgrund eines Abklärungsberichts des Sozialdienstes der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 5. August 2019 nahm die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB, in der Folge Erwachsenenschutzbehörde genannt) beim Ehepaar A____ Abklärungen vor. Am 4. Januar 2020 verstarb die Ehefrau von A____ (Beschwerdeführer) zuhause. Die Abklärungen wie auch weitere Meldungen von Bezugspersonen zeigten, dass der Beschwerdeführer in grosszügiger Weise Dritte beschenkte. Aufgrund weiterer Beobachtungen des Umfelds des Beschwerdeführers und der Einschätzungen seines Hausarztes wie auch eigener Äusserungen des Beschwerdeführers erkannte die Erwachsenenschutzbehörde die deutliche Gefahr, dass ihm aufgrund seiner Grosszügigkeit, Sorglosigkeit, Beeinflussbarkeit und gesundheitlichen Einschränkungen ein finanzieller Schaden entstehen könnte. Mit Entscheid vom 28. Februar 2020 sperrte die Erwachsenenschutzbehörde daher zum Schutz des Vermögens des Beschwerdeführers superprovisorisch gestützt auf Art. 392 Ziff. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 3 und Art. 445 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) dessen Bankkonten und wies die betroffenen Banken gestützt auf Art. 448 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 Abs. 2 ZGB an, ihr ab 1. Juli 2019 Auskunft und Einsicht betreffend die auf Herrn A____ lautenden Konten zu gewähren und dementsprechend Kontoauszüge unverzüglich zu übermitteln. Herrn B____, Berufsbeistand, Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES) wurde gestützt auf Art. 392 Ziff. 2 i.V.m. Art. 445 Abs. 2 ZGB der Auftrag erteilt, mit Vertretungskompetenz über die Konten zu verfügen. Die superprovisorischen Massnahmen wurden bis zum 27. März 2020 befristet.

 

Nach weiteren Abklärungen, der Einholung des Austrittsbericht des G____ Spitals mit einer während des Untersuchungszeitraums vom 24. bis zum 28. Dezember 2018 durchgeführten neuropsychologischen Testung, einer im Auftrag der Kantonspolizei Basel-Stadt, Abteilung Administrativmassnahmen am 26. Februar 2019 durchgeführten neuropsychologischen Testung sowie eines Berichts der neuen Hausärztin des Beschwerdeführers vom 23. März 2020 ersetzte die Erwachsenenschutzbehörde mit Entscheid vom 26. März 2020 die superprovisorischen Massnahmen vom 28. Februar 2020 durch die Errichtung einer Beistandschaft für den Beschwerdeführer (Ziff. 1 und 5). Sie ernannte B____ als Beistand (Ziff. 6) und erteilte ihm gestützt auf Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung die folgenden Aufgaben (Ziff. 7):

 

a)    den Beschwerdeführer bei allen erforderlichen Handlungen im Hinblick auf eine den persönlichen Umständen entsprechende Wohnsituation zu unterstützten und soweit nötig zu vertreten,

 

b)    für hinreichende medizinische Betreuung bzw. für die Vermittlung geeigneter Hilfestellungen zu sorgen sowie allgemein sein gesundheitliches Wohl nach Möglichkeit zu fördern und ihn bei den dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten. Vorbehalten wurde die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung zu vorgesehenen medizinischen Massnahmen. Diesbezüglich wurde festgestellt, dass bei dessen diesbezüglicher Urteilsunfähigkeit seine entsprechenden Anordnungen in einer allfälligen Patientenverfügung oder in einem allfälligen Vorsorgeauftrag massgebend seien und bei deren Fehlen sich die vertretungsberechtigten Personen nach Art. 378 ZGB bestimmten,

 

c)    ihn beim Erhalt eines seinen persönlichen Bedürfnissen und Möglichkeiten entsprechenden sozialen Umfelds zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten,

 

d)    den Verbeiständeten bei der Erledigung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu unterstützen und zu vertreten, wozu insbesondere die sorgfältige Verwaltung seines Einkommens und Vermögens (inklusive Safes, Tresore, Schliessfächer etc.), das Erledigen von Zahlungen, die Geltendmachung allfälliger finanzieller Ansprüche (z.B. Ergänzungsleistungen und andere Versicherungsansprüche, Anmeldung bei der Sozialhilfe), und die Leistung der erforderlichen Hilfe im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken/Postfinance, Post, (Sozial-)Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen gezählt worden ist.

 

Weiter wurde dem Verbeiständeten gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB ohne Einschränkung seiner Handlungsfähigkeit der Zugriff auf alle auf ihn lautenden bereits bestehenden und/oder noch zu eröffnenden Konto- und Depotbeziehungen (inklusive Safes, Tresore, Schliessfächer etc.) entzogen. Ausgenommen davon wurde das von der Beistandsperson zu bezeichnende Konto mit den von der Beistandsperson gestützt auf Art. 409 ZGB zu bestimmenden und zu überweisenden Beiträgen zur freien Verfügung. Unter Vorbehalt anderer Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde wurde festgestellt, dass der Beistandsperson das alleinige Verfügungsrecht über die zu verwaltenden Vermögenswerte zukommt (Ziff. 8). Dem Beistand wurde die Befugnis erteilt, soweit erforderlich, die Post des Beschwerdeführers zu öffnen (Ziff. 9). Er wurde verpflichtet, in Zusammenarbeit mit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde unverzüglich ein Inventar per 26. März 2020 über die zu verwaltenden Vermögenswerte aufzunehmen (Ziff. 10) und alle zwei Jahre über die Amtsführung zu berichten sowie eine Rechnung abzulegen (Ziff. 11). Für den Entscheid wurde eine Gebühr von CHF 500.– zu Lasten des Vermögens des Verbeiständeten erhoben (Ziff. 12) und einer allfälligen, dagegen erhobenen Beschwerde gestützt auf Art. 450c ZGB die aufschiebende Wirkung entzogen (Ziff. 13).

 

In Ergänzung dieses Entscheids ordnete die Erwachsenenschutzbehörde mit Entscheid vom 17. April 2020 eine Grundbuchsperre an und entzog dem Beschwerdeführer gemäss Art. 395 Abs. 3 und 4 ZGB die Verfügungsbefugnis über das Grundstück [...] haltend 326 m2 und wies das Grundbuchamt Basel-Stadt an, diese Verfügungsbeschränkung unverzüglich im Grundbuch anzumerken. Sie auferlegte dem Beschwerdeführer die Kosten dieses Entscheids mit einer Gebühr von CHF 150.– und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wiederum die aufschiebende Wirkung.

 

Gegen den Entscheid vom 26. März 2020 richtet sich die mit Eingabe vom 27. April 2020 vom Verbeiständeten erhobene Beschwerde, mit welcher er die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragt (Verfahren VD.2020.91). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie die Einräumung einer Gelegenheit zur Replik und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Mit Eingabe vom 30. April 2020 ergänzte er die Begründung seiner Beschwerde. Dem Gesuch um Wiederherstellung des Suspensiveffekts seiner Beschwerde wurde vom Instruktionsrichter nicht entsprochen. Mit Eingabe vom 18. Mai 2020 erhob der Beschwerdeführer auch Beschwerde gegen den Entscheid vom 17. April 2020 und beantragte dessen kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung (Verfahren VD.2020.98). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die Sistierung des Verfahrens bis zum Entscheid im Verfahren VD.2020.91, die Einräumung einer Gelegenheit zur Replik und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Mit Verfügung vom 20. Mai 2020 wies der Instruktionsrichter das Sistierungsgesuch ab und stellte in Aussicht, dass die beiden Verfahren zusammen behandelt werden. Mit Vernehmlassung vom 2. Juni 2020 beantragt die Erwachsenenschutzbehörde die Abweisung beider Beschwerden. In der Folge wurden die beiden Verfahren mit Verfügung vom 4. Juni 2020 zusammengelegt und es wurde antragsgemäss in eine Verhandlung geladen.

 

Die Verhandlung fand am 22. September 2020 statt. Anlässlich der Verhandlung wurden der Beschwerdeführer, der Beistand B____ vom Amt für Beistandschaften sowie [...] von der KESB befragt und gelangten die Vertreter der Parteien zum Vortrag. Für ihre Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Parteistandpunkte und die Tatsachen ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1 i.V.m. Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht.

 

1.2      Im Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des Zivilgesetzbuches (Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich gemäss § 19 Abs. 1 KESG mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).

 

1.3      Zur Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen. Als von der Verbeiständung betroffene Person ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert. Auf seine rechtzeitig erhobenen und begründeten Beschwerden ist somit einzutreten (Art. 450 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 450b Abs. 1 ZGB). Mit Eingaben vom 30. April 2020 und vom 16. September 2020 hat der Beschwerdeführer nach Ablauf der Beschwerdefrist im Verfahren VD.2020.91 echte Noven eingereicht, die ebenfalls Berücksichtigung finden müssen.

 

1.4      Im Erwachsenenschutzrecht können mit einer Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erlaubt. Dem Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz kommt mithin freie Kognition zu (Droese/Steck, in: Basler Kommentar, ZGB I, 6. Auflage 2018, Art. 450a ZGB N 4, 9). Dennoch ist es angebracht, dass sich das Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, wo es der besonderen Erfahrung und dem Fachwissen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt (VGE 664/2007 vom 1. Februar 2008 und 650/2007 vom 16. Januar 2008).

 

2.

2.1      Mit seiner Beschwerde rügt der Beschwerdeführer zunächst in formeller Hinsicht, er sei unter Verletzung seines Anspruchs auf persönliche Anhörung und somit unter Verletzung von Art. 447 ZGB nur telefonisch und zudem ohne geeignete Vorladung respektive Ankündigung angehört worden. Er macht geltend, dass trotz der Situation um das neue Coronavirus bei solch weitgehenden Massnahmen eine persönliche Anhörung bei Umsetzung geeigneter Massnahmen, wie vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) empfohlen, möglich gewesen wäre. Es falle ihm wie gerichtsnotorisch fast allen älteren Menschen schwer, solche wichtigen Gespräche telefonisch wahrzunehmen.

 

2.2      Gemäss Art. 447 Abs. 1 ZGB wird die von einer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme betroffene Person persönlich angehört. Diese Anhörung hat mündlich zu erfolgen (Maranta/Auer/Marti, in: Basler Kommentar, ZGB I, 6. Auflage 2018, Art. 447 N 1 m.H. auf BGer 5A_540/2013 vom 3. Dezember 2013 E. 3.1.1). Mit dieser mündlichen Anhörung sollen über den verfassungsrechtlichen Gehörsanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hinaus die Persönlichkeits- bzw. Mitwirkungsrechte betroffener Personen praktisch gewahrt werden können, zumal an einem Schwächezustand leidende Personen oftmals nicht in der Lage sind, sich in einem rein schriftlichen Verfahren angemessen zu äussern (Maranta/Auer/Marti, a.a.O., Art. 447 N 5). Die konkrete Ausgestaltung ist dem kantonalen Recht vorbehalten (Maranta/Auer/Marti, a.a.O., Art. 447 N 29). Das KESG regelt diese aber nicht weiter. Auch eine telefonische Anhörung erfolgt mündlich. In der Literatur wird aber die Auffassung vertreten, dass eine telefonische Anhörung unzulässig sei, da die betroffene Person nicht visuell wahrgenommen werden könne (Maranta/Auer/Marti, a.a.O., Art. 447 N 29). Wie es sich damit im Allgemeinen verhält, kann hier offenbleiben. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend ausführt, hat sie den Beschwerdeführer bei Hausbesuchen am 20. August 2019 sowie am 15. Januar und 28. Februar 2020 persönlich angehört. Sie hatte damit Gelegenheit, sich persönlich ein Bild des Beschwerdeführers zu verschaffen, auch wenn die abschliessende Anhörung vom 23. März 2020 bloss auf telefonischem Wege erfolgte. Zudem lag diese Massnahme in der damaligen Situation aufgrund der Covid-19-Pandemie begründet. Mit Beschluss vom 16. März 2020 erklärte der Bundesrat die «ausserordentliche Lage» gemäss Epidemiengesetz. Damit verbunden war der sogenannte Lock-down sowie die empfohlene Schutzmassnahme, möglichst zu Hause zu bleiben. Diese Empfehlung richtete sich vor allem auch an die Gruppe der sogenannten Risikopatienten. Der Beschwerdeführer zählt aufgrund seines Alters offensichtlich zu dieser Gruppe. Es war daher besonders geboten, ihn vor einer Erkrankung an Covid-19 respektive einer Ansteckung mit dem Virus Sars-Cov-2 zu schützen. Gleichzeitig war es auch geboten, die Mitglieder der Vorinstanz zu schützen. Der Verzicht auf einen Hausbesuch beim Beschwerdeführer oder seiner Anhörung an einem Drittort war daher geboten.

 

Dies gilt umsomehr, als festgestellt werden kann, dass sich der Beschwerdeführer auch vor und nach dem Entscheid der Vorinstanz vom 26. März 2020 mehrfach selbst telefonisch mit dieser in Verbindung gesetzt und etwa Fragen im Zusammenhang mit der Veräusserung seines Hauses mit ihr besprochen hat (vgl. AN vom 10. März 2020, act. 7 S. 285, AN vom 17. März 2020, act. 7 S. 266 f., AN vom 31. März 2020, act. 7 S. 164, AN vom 16. April 2020, act. 7 S. 155). Dabei reagierte er auch noch einmal selbst telefonisch auf die telefonische Anhörung, um nochmals die Errichtung einer Beistandschaft besprechen zu können (AN vom 25. März 2020, act. 7 S. 188). Auch vor und nach dem Entscheid konnten zudem sachbezogene Gespräche auf Anrufe der Erwachsenenschutzbehörde hin geführt werden (AN vom 13. Februar 2020, act. 7 S. 345; AN vom 20. Februar 2020, act. 7 S. 341; AN vom 16. April 2020, act. 7 S. 150). Auch die Aktennotiz der telefonischen Anhörung vom 23. März 2020 macht deutlich, dass es dem Beschwerdeführer offensichtlich möglich war, dabei seinen Standpunkt konkret und substantiiert geltend zu machen (vgl. AN vom 23. März 2020, act. 7 S. 196). Der Beschwerdeführer war somit in der Lage, sich am Telefon adäquat mündlich zu äussern und es war der Erwachsenenschutzbehörde möglich, diese Äusserungen mit dem eigenen, anlässlich vorangegangener Hausbesuche gewonnen Bild des Beschwerdeführers zu verbinden. Daraus folgt, dass Art. 447 Abs. 1 ZGB nicht verletzt wurde.

 

3.

In der Sache strittig ist zunächst die mit Entscheid vom 26. März 2020 angeordnete Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB.

 

3.1      Mit behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz hilfsbedürftiger Personen sichergestellt. Eine Beistandschaft ist demgemäss dann anzuordnen, wenn eine hilfsbedürftige Person infolge eines in ihrer Person liegenden Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft wird nach Art. 394 Abs. 1 ZGB errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person aufgrund eines Schwächezustandes bestimmte Angelegenheiten nicht oder nicht zweckmässig allein erledigen kann und daher der Vertretung bedarf. Dabei sind nicht gesetzlich fest umschriebene, starre Massnahmen, sondern «Massnahmen nach Mass» zu treffen. Die Aufgabenbereiche der Beistandschaft sind folglich entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person zu umschreiben (Art. 391 Abs. 1 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 51 f.). Sie können die Personensorge, die Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr betreffen (Art. 391 Abs. 2 ZGB). Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand verwaltet werden sollen (Art. 395 Abs. 1 ZGB). Dabei ist «Verwaltung» in einem weiten Sinn zu verstehen. Sie umfasst jedes Handeln tatsächlicher oder rechtlicher Natur, das seiner Beschaffenheit nach geeignet ist, das Vermögen zu erhalten, zu mehren oder der seinem Zweck entsprechenden Verwendung zuzuführen (Meier, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 395 ZGB N 20, mit Hinweisen). Art. 408 ZGB verdeutlicht die Befugnisse des Beistands im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung (VGE VD.2019.21 vom 13. Juni 2019 E. 3.1).

 

3.2      Die Selbstbestimmung der betroffenen Person soll bei der Wahl der Massnahme so weit wie möglich erhalten und gefördert werden (Art. 388 ZGB). Behördliche Massnahmen unterliegen damit dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Sie sind nur soweit zulässig, als sie zur Unterstützung der hilfsbedürftigen Person erforderlich und geeignet sind (Art. 389 ZGB). Im Sinne der Subsidiarität der Massnahmen des Erwachsenenschutzes bzw. entsprechend dem Verhältnismässigkeitsprinzip darf eine Vertretungsbeistandschaft nur angeordnet werden, wenn den negativen Folgen des Schwächezustandes der betroffenen Person nicht anders begegnet werden kann. Die anvisierte Massnahme muss jedoch geeignet und erforderlich sein, also das mildeste zielführende Mittel zum Schutz der betroffenen Person darstellen (Art. 389 Abs. 2 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 51; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des ZGB [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], in: BBl 2006 S. 7001, 7042 Ziff. 2.2.1; Biderborst/Henkel, in: Basler Kommentar, ZGB I, 6. Auflage 2018, Art. 389 ZGB N 2; Häfeli, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, a.a.O., Art. 389 ZGB N 12). Ist die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art – durch Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste – bereits gewährleistet, so ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZG; BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 51, mit Hinweis). Die Erwachsenenschutzbehörde muss diesbezüglich ausführliche und differenzierte Abklärungen treffen (Häfeli, a.a.O., Art. 389 ZGB N 10). Die mit der Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft verbundene Einmischung in die Privatsphäre kommt insbesondere dann in Frage, wenn die Unterstützung der betroffenen Person für ihre Vertretung durch das persönliche Umfeld oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint (Art. 389 Abs. 1 ZGB; Biderborst/Henkel, a.a.O., Art. 394 ZGB N 8). Letzteres kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die hilfsbedürftige Person sich als Folge des Schwächezustandes völlig passiv verhält oder sich nicht genügend aktiv um Unterstützung bemüht und auch niemanden rechtsgenügend zur Vertretung in den fraglichen Belangen bevollmächtigen kann oder will, oder weil sie als Folge von Unzuverlässigkeit nötige Besprechungstermine nicht oder nur ungenügend einhält, ihre Post nicht öffnet etc. (Biderborst/Henkel, a.a.O., Art. 394 ZGB N 8). Nicht erforderlich ist die Zustimmung der betroffenen Person zur entsprechenden Massnahme (Biderborst/Henkel, a.a.O., Art. 394 ZGB N 10, mit Hinweisen; VGE VD.2019.21 vom 13. Juni 2019 E. 3.2).

 

3.3      Zur Begründung der Errichtung der Beistandschaft für den Beschwerdeführer bezog sich die Vorinstanz auf die vorgenannten Grundsätze und erwog, ein Schwächezustand im Sinne von Art. 390 ZGB und die Hilfs- und Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers würden durch die beiden Testresultate der neuropsychologischen Testungen vom 24.–28. Dezember 2018 und vom 26. Februar 2019 sowie durch das Telefonat vom 20. März 2020 und das ärztliche Zeugnis von Frau Dr. med. C____ vom 23. März 2020 bestätigt. Die Abklärungen der Erwachsenenschutzbehörde hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Situation nicht mehr ausreichend in der Lage sei, seine Angelegenheiten selbständig zu erledigen. Insbesondere die Fähigkeit, die Situation und die Konsequenzen, die sich aus alternativen Möglichkeiten ergäben, richtig abzuwägen sowie die erhaltenen Informationen im Kontext eines kohärenten Wertesystems rational zu gewichten, seien eingeschränkt. Der Beschwerdeführer benötige daher bedingt durch seine gesundheitliche Situation Unterstützung bei der Erledigung seiner finanziellen und administrativen Angelegenheiten sowie bei der Vermögensverwaltung wie auch in den Bereichen Soziales und Gesundheit sowie Wohnen. Würden die finanziellen Angelegenheiten des Beschwerdeführers nicht durch eine Drittperson erledigt, bestehe die Gefahr eines weiteren finanziellen Schadens, was es zwingend durch eine vertretende Unterstützung zu verhindern gelte. Seine Schwester und sein Bruder als Angehörige des Beschwerdeführers seien nicht in der Lage, ihn in den erforderlichen Angelegenheiten zu unterstützen. Subsidiäre Massnahmen, anderweitige Hilfestellungen und weniger einschneidende Eingriffe könnten aufgrund der dokumentierten gesundheitlichen und kognitiven Situation und der mangelnden Krankheitseinsicht des Beschwerdeführers nicht mehr in Betracht gezogen werden. Deshalb sei die Errichtung einer Beistandschaft im angeordneten Umfang angezeigt.

 

3.4

3.4.1   Mit seiner Beschwerde bestreitet der Beschwerdeführer zunächst das Bestehen eines Schwächezustandes. Er weist darauf hin, dass ihm mit dem Bericht des G____ Spitals über seine neuropsychologische Untersuchung vom 24., 27. und 28. Dezember 2018 (act. 7 S. 271 ff.) sowohl bezüglich der Wohnsituation, den Finanzen und der Testierfähigkeit Urteilsfähigkeit attestiert worden sei. Durch alle Untersuchungsergebnisse werde kein Schwächezustand im Sinne von Art. 390 ZGB bestätigt. Die Variante des Schwächezustandes sei als Auffangtatbestand restriktiv zu handhaben und müsse im Hinblick auf die Hilfsbedürftigkeit einer geistigen Behinderung oder einer psychischen Störung gleichkommen. Bloss nach ländläufiger Auffassung unvernünftiger Umgang mit Geld genüge nicht für eine Verbeiständung.

 

3.4.2   Der offen gehaltene Tatbestand eines im Vergleich zu einer geistigen Behinderung oder einer psychischen Störung «ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands» dient als Auffangtatbestand insbesondere dem Schutz von Betagten, bei denen gleichartige Defizite wie bei Menschen mit einer geistigen Behinderung oder einer psychischen Störung auftreten (Biderbost/Henkel, a.a.O., Art. 390 N 13). Er umfasst auch Fälle von Abhängigkeit im Sinne der Unfähigkeit, dem eigenen Willen entsprechend zu handeln (BGer 5A_773/2013 vom 5. März 2014) oder von Unwilligkeit, erforderliche Hilfe anzunehmen (Biderbost/Henkel, a.a.O., Art. 390 N 13). Damit soll beiständliche Hilfe auch in Fällen ermöglicht werden, in welchen der Schwächezustand nicht eindeutig unter die Begriffe «geistige Behinderung» oder «psychische Störung» subsumierbar ist, die betroffene Person aber gleichwohl daran hindert, ihre Angelegenheiten hinreichend besorgen zu können (Biderbost/Henkel, a.a.O., Art. 390 N 14 m.H. auf Rosch, in: Rosch/Büchler/Jakob, Erwachsenenschutzrecht, 2. Auf., Basel 2015, Art. 390 ZGB N 2).

 

3.4.3   Fraglich ist, ob ein solcher Schwächezustand aufgrund der im Verfahren beigezogenen ärztlichen Berichte belegt ist.

 

Dem Bericht des G____ Spital-Pflegezentrums über die neuropsychologische Untersuchung des Beschwerdeführers vom 24., 27. und 28. Dezember 2018 (act. 7 S. 271 ff.) kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer übereinstimmend mit seiner zwischenzeitlich verstorbenen Ehefrau bereits damals in kognitiver Hinsicht angegeben hat, an Gedächtnisstörungen zu leiden und diesbezüglich auf die Unterstützung der Ehefrau angewiesen zu sein. Der Beschwerdeführer erreichte bei dem am 24. Dezember 2018 durchgeführten Mini Mental Status-Test 20 von 30 Punkten, was unter dem Grenzwert für normale kognitive Funktionen liegt und im Sinne einer groben Einschätzung den Verdacht auf das Vorliegen von Demenz belegt (https://de.wikipedia.org/wiki/Mini-Mental-Status-Test#cite_note-2 m.H.). Beim gleichentags durchgeführten Uhrentest erreichte er 4 von 6 Punkten, womit ein Score erreicht worden ist, welches für sich noch nicht als Hinweis auf eine Demenz gilt (https://de.wikipedia.org/wiki/Uhren-Zeichen-Test). Mit dem Bericht werden dem Beschwerdeführer mittelschwere exekutive Funktionsstörungen mit erhöhter Interferenzanfälligkeit sowie Störungen in der adaptiven Flexibilität, der figuralen und verbalen Ideenproduktion attestiert. Es wird auf reduzierte Leistungen im Rechnen, Lernen und Gedächtnis hingewiesen, welche durch die exekutiven Funktionsstörungen mitbeeinflusst würden. Es bestehe eine Verlangsamung des visuellen Verarbeitungstempos, das zumindest teilweise durch das reduzierte Sehvermögen mitbeeinflusst wird. Formal bestünden mittelschwere Einschränkungen in der visuell-konstruktiven Verarbeitung, welche jedoch vor dem Hintergrund des reduzierten Sehvermögens mit Zurückhaltung interpretiert werden müssten. Die visuell-räumliche Wahrnehmung, die Spontansprache, das Benennen und das Sprach- und Instruktionsverständnis seien unauffällig.

 

Mit dem ärztlichen Zeugnis des G____ Spitals vom 11. Januar 2019 (act. 7 S. 268 ff.) wurde beim Beschwerdeführer eine leichte bis mittelschwere Gedächtnisbeeinträchtigung mit Verdacht auf Demenz diagnostiziert. Es wurde auf einen am 17. Dezember 2018 durchgeführten Mini Mental Status-Test, bei dem der Beschwerdeführer 18 von 30 Punkten erreicht habe, und einen gleichentags durchgeführten Uhrentest verwiesen, bei dem er 6 von 7 Punkten erreicht habe. Der Beschwerdeführer sei während seinem Klinikaufenthalt mit einem Aufmerksamkeits- und Konzentrationsdefizit aufgefallen. Eine zerebrale Bildgebung mit MRI-Termin im Rahmen der geplanten Demenzabklärung habe aufgrund der Weigerung des Beschwerdeführers nicht durchgeführt werden können.

 

Dr. med. [...] wies aufgrund seiner verkehrsärztlichen Untersuchung mit ärztlichem Bericht, datiert vom 2. Februar 2019 (act. 7 S. 211 ff.), darauf hin, dass der Beschwerdeführer deutlich eingeschränkte gnostische und amnestische Funktionen (vor allem Kurzzeitgedächtnis) sowie grosse Defizite bei den exekutiven Funktionen ausweise. Während er bei einem Mini Mental Status-Test vom 26. Februar 2019 27 von 30 Punkten erreichte, erzielte er beim gleichentags durchgeführten Uhrentest 2 von 7 Punkten, was einem deutlich pathologischen Befund entspreche. Er diagnostizierte ein deutliches cerebral impairment mit gnostischen, amnestischen und exekutiven Funktionsstörungen, was dem Gesamteindruck des Beschwerdeführers entspreche. Dieser sei bei sämtlichen unerwarteten Ereignissen völlig orientierungslos und hilflos und ziehe sich dann auf langwierige sprachliche Erläuterungen und Wiederholungen zurück.

 

Die neue Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr. C____, erkannte im Gespräch mit dem Beschwerdeführer kognitive Auffälligkeiten und einen reduzierten Allgemeinzustand. Ein Demenztest habe nicht gemacht werden können, da er verspätet zum vereinbarten Termin erschienen sei. Er weise ein eingeschränktes Kurzzeitgedächtnis auf (AN Tel. Dr. C____ vom 20. März 2020 [act. 7 S. 202] und ärztlicher Fragebogen Dr. C____ vom 23. März 2020 [act. 7 S. 201]). Die Untersuchungsergebnisse vom 29. April 2020 zeigen schliesslich, dass der Beschwerdeführer bei einem von seiner Hausärztin neu durchgeführten Mini-Mentalstatus-Test 24 von 30 Punkten erreicht hat (vgl. act. 5), was noch immer einem grenzwertigen Ergebnis (https://de.wikipedia.org/wiki/Mini-Mental-Status-Test#cite_note-2) und gemäss dem eingereichten Testblatt einer leichten Demenz entspricht. Die Hausärztin ist der Ansicht, dass – auch wenn die Testung vom 29. April 2020 im Vergleich zum Dezember 2018 besser ausgefallen sei – von einer dementiellen Entwicklung ausgegangen werden müsse. Es sei schwierig, daraus Rückschlüsse auf die exekutiven Funktionen im Alltag zu ziehen, müsste dafür doch eine vertiefte neuropsychologische Abklärung etwa in der Memory Klinik erfolgen (AN Telefon mit Dr. C____ vom 8. Mai 2020, act. 7 S. 103).

 

In der aktuellsten neuropsychologischen Standortbestimmung vom 7. September 2020, durchgeführt von [...], Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, erreichte der Beschwerdeführer im Mini Mental Status-Test 28 von 30 Punkten, im Uhrentest 6 von 6 Punkten. Die Gutachter erkennen einzelne Auffälligkeiten im Sinne einer leichten kognitiven Störung in den Bereichen Arbeitstempo, visuelles Gedächtnis und phonematische Flüssigkeit. Die Mehrheit der Befunde, insbesondere die verbalen Gedächtnisleistungen sowie die Orientierungsfähigkeit (zeitlich, örtlich, situativ, autopsychisch) seien als unauffällig zu werten. Hinweise auf eine dementielle Entwicklung ergeben sich nicht. Die formalen Kriterien einer Demenz nach ICD-10 und DSM 5 seien nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer könne im Rahmen des ausführlichen Interviews zu zwei verschiedenen Zeitpunkten wiederholt und konsistent seinen Willen äussern. Er sei in der Lage, die Sachverhalte (Testament, möglicher Hausverkauf, allgemeine Regelung der Finanzen) zu verstehen und adäquat in den Kontext seiner eigenen Wertvorstellungen und Bedürfnisse zu setzen (act. 9).

 

3.4.4   Insgesamt stellen die medizinischen Unterlagen noch keinen genügenden Beleg für eine dementielle Entwicklung dar. Die ärztlichen Berichte belegen zwar aufgrund der kognitiven Einschränkungen einen Schwächezustand, sie weisen aber die Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht aus. Neben einem rein medizinisch bedingten Schwächezustand kommt aber auch die Abhängigkeit im Sinne der Unfähigkeit, dem eigenen Willen entsprechend zu handeln, als Grund für die Errichtung einer Beistandschaft in Frage. Die Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers ist daher aufgrund seines Verhaltens im Alltag zu prüfen.

 

3.5

3.5.1   Mehrfach belegt sind Einschränkungen der zeitlichen Orientierung des Beschwerdeführers. So vermerkte er am 28. Februar 2020 als Datum auf einer Empfangsbestätigung das Jahr 2001 und korrigierte dieses auf Rückfrage in das Jahr 2002 (vgl. AN Persönliche Eröffnung Kontosperre 28. Februar 2020, act. 7 S. 324 f.). Dem entspricht auch das Ergebnis des Mini Mental Status-Tests vom 29. April 2020 (act. 5), während noch im Bericht des Sozialdienstes der Kantonspolizei vom 5. August 2019 eine gute zeitliche und örtliche Orientierung vermerkt worden ist (Bericht PSD vom 5. August 2019, act. 7 S. 416 ff.). Weiter belegt sind Defizite des Beschwerdeführers beim Kurzzeitgedächtnis etwa durch den Umstand, dass er sich bereits nach gut zwei Wochen nicht mehr an die im Beisein von Dritten bei ihm zu Hause erfolgte Eröffnung des provisorischen Entscheids der Erwachsenenschutzbehörde bezüglich der Kontosperre vom 28. Februar 2020 erinnert konnte (AN Tel Bf vom 17. März 2020, act. 7 S. 266). Ebenso wenig mochte er sich etwa an die getroffene Absprache zur Verwahrung des Diamantrings seiner verstorbenen Ehefrau zu erinnern (AN Tel. Frau [...], 21. Februar 2020, act. 7 S. 333).

 

3.5.2   Belegt ist auch ein befremdlich sorgloser Umgang mit erheblichen Vermögenswerten. So trug der Beschwerdeführer etwa beim Hausbesuch vom 15. Januar 2020 einen grossen Diamantring am Finger, welcher gemäss Aussage seines Bruders einen Wert von CHF 30'000 haben soll (AN Telefon mit D____ vom 20. Februar 2020, act. 7 S. 337). Diesen nahm er im Beisein der Abklärungsperson der Erwachsenenschutzbehörde ab und fragte die ebenfalls anwesende Frau E____, welche sich bereits zu Lebzeiten seiner Ehefrau um ihn kümmerte, ob sie den Ring haben wolle (AN Hausbesuch vom 15. Januar 2020, act. 7 S. 367 ff.). Im Rahmen der Abklärungen gab er auch selber an, seiner damaligen Freundin Frau F____ ein paarmal 1'000 Euro gegeben zu haben (AN Telefon an den BF vom 20. Februar 2020, act. 7 S. 341). Dem Beistand gegenüber erklärte er, ihr ca. CHF 20'000 gegeben zu haben, weil er in Trauer über den Tod seiner Gattin gewesen sei (Mail des Beistands, act. 7 S. 262). Geldschenkungen in dieser Höhe an Frau F____ bestätigte er auch bei seiner telefonischen Anhörung vom 23. März 2020 (AN Anhörung 23. März 2020, act. 7 S. 196), während er in der Hauptverhandlung Geschenke in dieser Höhe als Missverständnis bestritt. Auch sein ehemaliger Hausarzt, [...], berichtete, das Verhalten des Beschwerdeführers als auffällig und inadäquat erlebt zu haben (AN Telefon mit [...] vom 16. Januar 2020, act. 7 S. 366). Dabei wurde diesbezüglich von seinem familiären Umfeld aufgrund der Vorkommnisse zu Beginn dieses Jahres auch eine Verschlimmerung der Situation konstatiert (vgl. etwa AN Telefon mit D____ vom 20. Februar 2020, act. 7 S. 337 gegenüber AN Telefon mit D____ vom 14. Februar 2020, act. 7 S. 346 f.).

 

3.5.3   Zudem fällt auf, dass dem Beschwerdeführer von verschiedener Seite Beeinflussbarkeit attestiert wird. Anlässlich der Verhandlung erläutern sowohl der Beistand als auch die Vertreterin der KESB Beispiele, wie der Beschwerdeführer unterschiedliche Antworten gab, je nachdem, wer ihn zu identischen Themen, etwa die Höhe des Anwaltshonorars befragte. Er habe auch öfters die Meinung gewechselt, ob er sich anwaltlich vertreten lassen wolle (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 5, vgl. AN Telefonat an Herr [...], Anwalt auch act. 7 S. 203, 209). Aus den Akten wird weiter deutlich, dass der Beschwerdeführer von seinem Umfeld auch bedrängt wird. So gab er selber an, dass ihn Frau F____ gebeten habe, ihm Checks (AN Telefon an den BF vom 20. Februar 2020, act. 7 S. 341) und seine Bankkarte auszuhändigen (AN Persönliche Eröffnung Kontosperre vom 28. Februar 2020, act. 7 S. 324 f.), was er beides aber abgelehnt habe. Immerhin kann dem Postenauszug zu seinem Privatkonto bei der [...] entnommen werden, dass am 1. Februar 2020 eine Ersatzkarte zu seinem Konto hat ausgestellt werden müssen (act. 7 S. 256). Auch Frau E____ gab an, dass Frau F____ dem Beschwerdeführer gegenüber Ansprüche stelle. Sie versuche auch, den Kontakt zwischen ihr und dem Beschwerdeführer zu unterbinden (AN Telefon an Frau E____ vom 20. Februar 2020, act. 7 S. 339) und schliesse ihn zeitweise zu Hause ein (AN Telefon E____ 28. Februar 2020, act. 7 S. 302). Selber bestritt der Beschwerdeführer dies nicht und bestätigte, dass sie «einfach nicht einverstanden» sei, «wenn er zu anderen Leuten Kontakt hätte» (AN Persönliche Eröffnung Kontosperre vom 28. Februar 2020, act. 7 S. 324 f.). Von dritter Seite wurde konstatiert, dass er unter dem Einfluss verschiedener Personen mit divergierenden Absichten stünde (AN Telefon Frau [...] vom 21. Februar 2020, act. 7 S. 333). Nach Auffassung von Frau E____ habe er Angst vor Frau F____. Diese dürfe nicht wissen, dass sich der Beschwerdeführer an sie gewandt habe (AN Telefon E____ vom 28. Februar 2020, act. 7 S. 302). Auch seine Schwester äusserte ihre Einschätzung, dass der Beschwerdeführer von gewissen Leuten, mit welchen er nun verkehren würde, unter Druck gesetzte würde. Er habe auch schon zum Ausdruck gebracht, vor gewissen Personen Angst zu haben. Er getraue dies aber nicht zu sagen. Die Personen gingen daher weiterhin bei ihm ein- und aus (AN Telefon Betschart vom 19. März 2020, act. 7 S. 205).

 

3.5.4   Insgesamt ist folglich von einer Beeinflussbarkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Diese ist grundsätzlich in gleicher Weise wie eine geistige Behinderung oder eine psychische Störung im Generellen geeignet, die Erledigung eigener Angelegenheiten zu beeinträchtigen.

 

3.6      Zu prüfen bleibt, ob der vorliegende Schwächezustand des Beschwerdeführers auch tatsächlich ein Unvermögen bewirkt, die eigenen Angelegenheiten zu besorgen. Dabei ist zu untersuchen, ob der Rekurrent aufgrund seines gesundheitlichen Schwächezustandes in seiner Urteilsfähigkeit eingeschränkt ist. Die Urteilsfähigkeit setzt dabei einerseits als intellektuelle Komponente die Fähigkeit voraus, Sinn, Zweckmässigkeit und Wirkungen einer bestimmten Handlung zu erkennen. Hinzu kommt als Willens- bzw. Charakterelement das Vermögen, gemäss der vernünftigen Erkenntnis nach freiem Willen zu handeln und allfälliger fremder Willensbeeinflussung in normaler Weise Widerstand zu leisten (BGE 124 III 5 E. 1a S. 7 f. mit Hinweisen; BGer 5A_773/2013 vom 5. März 2014 E. 4.1).

 

3.6.1   Eine solche Einschränkung seiner Urteilsfähigkeit wird vom Beschwerdeführer bestritten. Er verweist dabei auf die ihm vom G____ Spital attestierte Urteilsfähigkeit in seinen Belangen. Er habe sich sein ganzes Leben lang anstandslos um seine finanziellen Angelegenheiten selber gekümmert. Nach dem Tod seiner Ehefrau habe sich bei ihm eine Leere aufgetan und er habe sich einsam gefühlt. Er habe sich deshalb eine langersehnte Rolex-Uhr gekauft, dafür Altgold veräussert und mehrmals Barbeträge abgehoben. Als Dank für deren Unterstützung habe er deshalb auch die Familie E____ im Januar und Februar mehrfach zu Nachtessen ins Badische eingeladen und dafür rund CHF 2'000.– ausgegeben. Schliesslich habe er die Bekanntschaft der aus Kenia stammenden, ca. 60-jährigen F____ gemacht, mit welcher er auch eine sexuelle Beziehung geführt habe und der er Geldgeschenke im Betrag von rund CHF 2'100.– gemacht habe. Er sei sämtlichen finanziellen Verpflichtungen nachgekommen und habe seine Steuern am 24. Januar 2020 bezahlt, wofür er CHF 12'000.– abgehoben habe. Auch habe er sich gepflegt und um seinen Haushalt gekümmert, wofür er auch Unterstützung geholt habe. Er brauche daher keine externe Hilfe. Er habe auch nie grössere Summen von seinem Konto abgehoben und an Dritte weitergegeben.

 

3.6.2   Es ist allerdings festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer seit Beginn des Jahres 2019 praktisch seiner sämtlichen liquiden Barmittel begeben hat. So verfügte er bei der [...] per 31. Dezember 2017 einerseits über ein Euro-Kontokorrent mit einem Kontostand von 80'404 Euro resp. CHF 94'093 und daneben über ein Privatkonto mit einem Guthaben von CHF 15'397 (Vermögensausweis [...] act. 7 S. 396 ff.). Das Kontokorrent wurde dabei im Januar 2019 saldiert (AN Tel. [...], [...], vom 10. März 2020, act. 7 S. 287). Über die Verwendung dieser Mittel fehlen detaillierte Angaben. Auf entsprechende Frage macht er allein geltend, seiner Ehefrau vor ihrem Tod viele Geschenke gemacht zu haben (AN Telefon des Beschwerdeführers vom 10. März 2020, act. 7 S. 285). Auf dem Privatkonto bestand im Zeitpunkt des Ablebens der Ehefrau des Rekurrenten am 4. Januar 2020 noch ein Guthaben von CHF 19'242.35. In der Folge bezog er bis zur erwachsenenschutzrechtlichen Errichtung der Kontosperre am 28. Februar 2020 insgesamt CHF 29'910.80, sodass das Guthaben in weniger als zwei Monaten auf CHF 423.40 sank und damit praktisch alle Barreserven aufgebraucht worden sind (vgl. Postenauszug CD vom 19. März 2020, act. 7 S. 220 ff.). Der am 24. Januar 2020 bezogene Betrag von CHF 12'000.– soll für die Bezahlung der Steuern 2018 gedient haben, welche aber gemäss der Veranlagungsverfügung vom 2. Januar 2020 insgesamt nur CHF 6'035 betragen haben. Anlässlich der Verhandlung führte der Vertreter des Beschwerdeführers aus, das restliche Geld sei für die Todesfall- und Bestatungskosten verwendet worden.

 

3.6.3   Dem Beschwerdeführer kann insoweit gefolgt werden, dass seine einzelnen Vermögensveräusserungen aufgrund seiner schwierigen persönlichen Situation nach dem Tod seiner Ehefrau durchaus erklärt werden können. So ist es aufgrund der dadurch bewirkten Einsamkeit nachvollziehbar, dass er die Familie E____, welche ihn unterstützt hatte, mehrfach zu auswärtigen Essen einlud sowie eine Beziehung mit Frau F____ einging, in deren Rahmen er ihr grosszügige Geldgeschenke machte, um ihre Aufmerksamkeit zu gewinnen (vgl. dazu auch seine entsprechende Bemerkung in der AN Telefon an ihn vom 20. Februar 2020, act. 7 S. 341). Dieser Sachverhalt macht aber in seiner Gesamtheit und im Zusammenspiel der einzelnen Elemente auch deutlich, dass dem Beschwerdeführer zumindest teilweise die Steuerungsfähigkeit als Teilelement der Urteilsfähigkeit fehlt, insbesondere wenn er jemanden beeindrucken möchte oder von jemandem beeinflusst wird. Dieser Umstand stellt eine Gefahr für den Umgang mit erheblichen Vermögenswerten, insbesondere der Liegenschaft dar (s. dazu unten E. 4).

 

3.6.4   Andererseits zeigt sich, dass diese Beeinflussbarkeit keine Rolle für die Erledigung der alltäglichen finanziellen Geschäfte spielt. Wie der Beschwerdeführer anlässlich der heutigen Verhandlung aufzeigte, besitzt er nach wie vor den Überblick über seine finanziellen Verhältnisse. Er konnte klar über seine monatlichen bzw. jährlichen Ausgaben Auskunft geben und schätzte zwar seine Einnahmen etwas zu hoch ein, aber nicht in einem bedenklichen Ausmass (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 2). Wie der Beistand ausführte, waren bei seinem Amtsantritt die Rechnungen – mit einer Ausnahme – beglichen und ging der Beschwerdeführer auch keine Verpflichtungsgeschäfte ein, die ausserhalb seines Budgets liegen. Der Beistand sieht es auch nicht als Gefahr an, wenn der Beschwerdeführer die Zahlungen wieder selbst tätigen würde (Verhandlungsprotokoll S. 5). Da inzwischen die Vermögensstände der Konten des Beschwerdeführers stark reduziert sind, besteht diesbezüglich auch kein Schutzbedarf.

 

Insgesamt ist es aufgrund der momentanen Situation nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nicht im Stande wäre, seine administrativen und finanziellen Angelegenheiten alleine zu erledigen. Konkrete Anhaltspunkte für eine drohende Verschuldung durch das Eingehen von Konsumkreditverträgen liegen ebenfalls nicht vor. Im Übrigen wird urteilsfähigen Menschen auch «unvernünftiger» Umgang mit Geld zugestanden (vgl. auch VGE VD.2019.171 vom 17. Dezember 2019 E. 5). Aus dem Verhältnismässigkeits- und Subsidiaritätsprinzip ergibt sich der Grundsatz «So viel staatliche Fürsorge wie nötig, so wenig staatlicher Eingriff wie möglich» (BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 52, mit Hinweis). Diesen Prinzipien und dem Selbstbestimmungsrecht des Beschwerdeführers ist Rechnung zu tragen. Da sich der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Finanzen als gut orientiert zeigt, geht die angeordnete Massnahme betreffend Administration/Finanzen zu weit, insbesondere da keine zu schützenden liquiden Mittel vorhanden sind. Dementsprechend ist der Aufgabenumfang des Beistandes auf das Notwendige einzuschränken und Disp.-Ziff. 7d des KESB-Entscheids vom 26. März 2020 aufzuheben.

 

Unter diesen Umständen erweist es sich auch nicht als erforderlich, dass dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB der Zugriff auf alle auf ihn lautenden bereits bestehenden und/oder noch zu eröffnenden Konto- und Depotbeziehungen (inklusive Safes, Tresore, Schliessfächer etc.) entzogen wird. Ausgenommen davon wurde das von der Beistandsperson zu bezeichnende Konto mit den von der Beistandsperson gestützt auf Art. 409 ZGB zu bestimmenden und zu überweisenden Beiträgen zur freien Verfügung. Damit der Beschwerdeführer seine Zahlungen tätigen kann, erhält er wieder Zugriff auf alle genannten Konten. Somit ist Disp.-Ziff. 8 des KESB-Entscheids vom 26. März 2020 ebenfalls aufzuheben.

 

3.6.5   Der grösste Vermögenswert, über den der Beschwerdeführer verfügt, stellt seine Liegenschaft [...] dar. In Bezug auf die Liegenschaft des Beschwerdeführers ist ein Schutzbedarf nach wie vor ersichtlich. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Absicht hatte, sein Haus zu verkaufen (vgl. auch AN Tel. Bf vom 17. März 2020, act. 7 S. 266 f.) und einen Immobilienmakler mit dem Verkauf beauftragte (act. 7 S. 43 ff.), worauf dieser eine Verkehrswertschätzung erstellte (act. 7 S. 14 ff.). Mit Mail vom 15. April 2020 wandte sich der Immobilienmakler an den Beistand, da er beunruhigt war. Er führte aus, dass es nicht sein dürfe, dass die Liegenschaft zu einem Schleuderpreis verkauft werde, bevor diese dem «breiten Markt» gezeigt worden sei; er sei überzeugt, dass der Beschwerdeführer bei einem regulären Verkauf von einem Bieterverfahren profitieren werde (act. 7 S. 158). Die Vorinstanz erwog, aufgrund ihrer Abklärungen bestünde die begründete Annahme, dass der Beschwerdeführer seine Liegenschaft unvorteilhaft verkaufen und sich damit finanziell erheblich schädigen könnte. Zwar konnte der Beschwerdeführer anlässlich der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung klar über den Wert der Liegenschaft und die bestehende Hypothek Auskunft geben. Angesichts der Beinflussbarkeit des Beschwerdeführers besteht dennoch die Gefahr, dass er von einem allfälligen Käufer über den Tisch gezogen wird oder jemandem einen Gefallen machen möchte. Auch die Hausärztin ist der Auffassung, dass der Beschwerdeführer bei einem Hausverkauf sicherlich Unterstützung benötigen würde (act. 7 S. 103). Mit einem Hausverkauf stark unter Wert würde der Beschwerdeführer seine wirtschaftliche Existenz gefährden, weshalb er des Schutzes bedarf. Wie der Beistand an der Verhandlung ausführte, erscheint für eine solche Konstellation eine Mitwirkungsbeistandschaft sinnvoll.

 

Eine Mitwirkungsbeistandschaft nach Art. 396 Abs. 1 ZGB wird errichtet, wenn bestimmte Handlungen der hilfsbedürftigen Person zu deren Schutz der Zustimmung des Beistands bedürfen. Dies ist vorliegend für einen allfälligen Verkauf bzw. eine Belastung der Liegenschaft der Fall. Nach Art. 396 Abs. 2 ZGB wird die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person von Gesetzes wegen entsprechend eingeschränkt, weshalb die Mitwirkungsbeistandschaft grundsätzlich eine schärfere Massnahme als die Vertretungsbeistandschaft darstellt. Die Priorisierung von unterschiedlich weitgehenden Varianten der Beistandschaft haben nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu erfolgen. Dieser fordert nicht, dass die einschneidendere Massnahme generell erst zum Zuge kommt, nachdem sich die mildere als unzureichend herausgestellt hat; die Vorkehr muss zwar so zurückhaltend wie möglich, gleichzeitig aber auch so wirksam wie nötig sein (BGer 5A_795/2014 vom 14. April 2015 E. 4.3.1, 5A_617/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 4.2 mit Hinweisen). Anzuordnen ist somit von Beginn weg eine erfolgversprechende Massnahme (VGE VD.2017.212 vom 7. Februar 2018 E. 4.3). Im vorliegenden Fall erweist sich die Mitwirkungsbeistandschaft in Bezug auf einen allfälligen Verkauf der Liegenschaft als das geeignetste Mittel um einen finanziellen Schaden abzuwenden und für den Beschwerdeführer den besten Kaufpreis zu erzielen. Eine Mitwirkung bei der Abwicklung eines so grossen Geschäftes ist auch nicht als grosse Einschränkung des Beschwerdeführers, sondern vielmehr als Hilfestellung zu sehen, durch die ein seriöser Verkaufsprozess ermöglicht wird. Die Anordnung einer Mitwirkungsbeistandschaft nach Art. 396 Abs. 1 ZGB ist damit verhältnismässig. Die Vertretungs- und die Mitwirkungsbeistandschaft können miteinander kombiniert werden (Art. 397 ZGB).

 

3.7      Die KESB übertrug dem Beistand mit dem Entscheid vom 26. März 2020 neben der Vermögensverwaltung auch die Aufgaben, für hinreichende medizinische Betreuung zu sorgen sowie den Beschwerdeführer darin zu unterstützen, sich ein seinen persönlichen Bedürfnissen und Möglichkeiten entsprechendes soziales Umfeld zu erhalten. Es ist allerdings fraglich, ob diesbezüglich ein Schutzbedarf besteht. Inzwischen ist eine funktionierende Betreuung durch die Spitex organisiert und der Beschwerdeführer verfügt mit Dr. C____ über eine Hausärztin, die er offenbar schätzt (vgl. act. 7 S. 101). Es ist nicht ersichtlich, welche weitere medizinische Betreuung er bedarf, bei der er durch einen Beistand unterstützt werden müsste. Eine maximale Absicherung der medizinischen Versorgung ist grundsätzlich nicht möglich und eine solche kein Grund für die Beibehaltung einer Beistandschaft (vgl. VGE VD.2019.171 vom 17. Dezember 2019 E. 5). Ebenso scheint eine Hilfestellung im Bereich des sozialen Umfelds überflüssig, scheint der Beschwerdeführer doch noch einen, aufgrund seines Alters zwar verständlicherweise, geringen Bekanntenkreis zu haben und auch neue Personen kennen zu lernen, ohne dass er diesbezüglich Hilfe benötigt. Die Vorinstanz begründet einen entsprechenden Schutzbedarf auch weder im angefochtenen Entscheid noch anlässlich der Verhandlung explizit. Aufgrund einer gesamthaften Beurteilung der Situation erweist sich daher eine Fortsetzung der Beistandschaft in Bezug auf diese Aufgaben derzeit nicht notwendig. Folglich sind die Disp.-Ziff. 7b und 7c des KESB-Entscheids vom 26. März 2020 aufzuheben.

 

3.8      Hingegen besteht weiterhin ein Schutzbedarf im Bereich Wohnen. Wie dargelegt (vgl. E. 3.6.6) hatte der Beschwerdeführer im Frühling 2020 die Absicht, sein Haus zu verkaufen. Er war der Ansicht, dass er dann zu einer Freundin ziehen könne. Zwar führt der Beschwerdeführer nun an der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung aus, er wolle das Haus gar nicht mehr verkaufen. Gleichzeitig erwähnt er jedoch, dass es für ihn alleine zu teuer und zu gross sei und niemand zu ihm ziehen wolle. Er könne andererseits jederzeit zu einer Bekannten ziehen, beispielsweise zu seiner Freundin im Paulusquartier (Verhandlungsprotokoll S. 5). Auch wenn der Beschwerdeführer momentan in seinem Haus, dessen Unterhalt in Ordnung ist, in einer sicheren Wohnsituation ist, weisen seine ambivalenten Aussagen bezüglich einem allfälligen Hausverkauf daraufhin, dass sich der Beschwerdeführer nicht im Klaren darüber ist, wie seine Wohnsituation dann aussehen würde. Wie die Hausärztin ausführt, erachtet sie eine regelmässige Unterstützung im Bereich Wohnen als wichtig (act. 7 S. 103). Folglich erweist sich eine Vertretungsbeistandschaft im Sinn von Art. 394 Abs. 1 ZGB zur Unterstützung bei allen erforderlichen Handlungen in Hinblick auf eine den persönlichen Umständen entsprechenden Wohnsituation als geeignet und erforderlich. Da der Beistand gehalten ist, hier nur tätig zu werden, wenn der Beschwerdeführer an seiner jetzigen Wohnsituation etwas verändern möchte, erweist sich die Massnahme auch als verhältnismässig.

 

3.9      Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vertretungsbeistandschaft im Sinn von Art 394 Abs. 1 ZGB bestehen bleibt und der Beistand den Beschwerdeführer bei allen erforderlichen Handlungen im Hinblick auf eine den persönlichen Umständen entsprechende Wohnsituation zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten hat. Hinzu kommt die Mitwirkungsbeistandschaft nach Art. 396 Abs. 1 ZGB für dinglichen Verfügungsgeschäfte über das Grundstück [...].

 

Zur Erledigung dieser Aufgaben ist es nicht notwendig, dass der Beistand die Post des Beschwerdeführers öffnet und ein Inventar über die zu verwaltenden Vermögenswerte erstellt. Folglich sind die Disp.-Ziff. 9 und 10 des KESB-Entscheids vom 26. März 2020 aufzuheben.

 

4.

Mit Entscheid vom 17. April 2020 hat die Vorinstanz sodann dem Beschwerdeführer gemäss Art. 395 Abs. 3 und 4 ZGB die Verfügungsbefugnis über sein Grundstück entzogen und das Grundbuchamt angewiesen, die Verfügungsbeschränkung anzumerken. Zur Begründung der angeordneten Grundbuchsperre erwog die KESB, es bestünden weiter erhebliche Zweifel, ob der Beschwerdeführer den Überblick über die finanzielle Situation insbesondere über die Liegenschaftsgeschäfte und die Konsequenzen seines Handelns habe. Mit der angeordneten Mitwirkungsbeistandschaft (E. 3.6.6) ist es nicht mehr notwendig, dem Beschwerdeführer den Zugriff auf das Grundstück zu entziehen, da er nun nur noch gemeinsam mit dem Beistand darüber verfügen kann. Disp.-Ziff. 1 und 2 des KESB-Entscheids vom 17. April 2020 sind daher aufzuheben. Das Grundbuchamt Basel-Stadt ist demzufolge anzuweisen, die bestehende Anmerkung der Verfügungsbeschränkung im Grundbuch im Sinn der angeordneten Mitwirkungsbeistandschaft gemäss Art. 396 Abs. 1 ZGB für dingliche Verfügungsgeschäfte über das Grundstück Grundbuch [...] anzupassen.

 

5.

Insgesamt ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Dementsprechend hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten mit einer reduzierten Urteilsgebühr zu tragen (§ 30 Abs. 1 VRPG). Die KESB ist zudem zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten. Der Vertreter des Beschwerdeführers reichte eine Honorarnote über CHF 8'361.75 bei einem Stundenansatz von CHF 300.– ein. Angesichts des praxisgemässen Überwälzungstarifs von CHF 250.– pro Stunde, der Schwierigkeiten und des erforderlichen Aufwands des vorliegenden Falls und des nur teilweisen Obsiegens erweist sich eine pauschale Parteientschädigung von CHF 2'000.– (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        In teilweiser Gutheissung der Beschwerden werden die Disp.-Ziff. 7b, 7c, 7d sowie Disp.-Ziff. 8, 9 und 10 des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 26. März 2020 aufgehoben. Zudem werden Disp.-Ziff. 1 und 2 des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 17. April 2020 aufgehoben.

 

Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.

 

Für den Beschwerdeführer wird eine Mitwirkungsbeistandschaft gemäss Art. 396 Abs. 1 ZGB für dingliche Verfügungsgeschäfte über das Grundstück [...] errichtet. Das Grundbuchamt Basel-Stadt wird angewiesen, die bestehende Anmerkung der Verfügungsbeschränkung im Grundbuch entsprechend anzupassen.

 

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten der beiden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren mit einer reduzierten Gebühr von CHF 800.–.

 

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hat dem Beschwerdeführer für die verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'000.– (inkl. MWST) zu bezahlen.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

-       Beistand, B____ (ABES)

-       Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt (im Dispositiv, ohne Kostenentscheid, nach Eintritt der Rechtskraft)

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

 

Dr. Michèle Guth

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.