Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2020.96

 

URTEIL

 

vom 3. Februar 2021

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Andreas Traub

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Leandra Rubin

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                          Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

 

gegen

 

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 2. April 2020

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen

 


Sachverhalt

 

Der kosovarische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Rekurrent), geboren am [...] 1968, heiratete am [...] Juni 2007 in [...], Portugal, die portugiesische Staatsangehörige B____, geboren am [...] 1969, die am 9. Juli 2007 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA im Kanton Basel-Stadt erhielt. Der Rekurrent reiste am 12. Juli 2009 in die Schweiz ein und erhielt am 14. Juli 2009 eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Basel-Stadt zwecks Verbleib bei seiner Ehefrau. Nach der am [...] 2015 in [...], Portugal, erfolgten einvernehmlichen Scheidung der Ehegatten verfügte das Migrationsamt am 28. Juli 2015 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Rekurrenten. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wurden vom Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt (nachfolgend: JSD), dem Verwaltungsgericht wie auch dem Bundesgericht mit Entscheiden vom 6. April 2016, 17. Januar 2017 (VD.2016.152) und 3. März 2017 (2C_236/2017) abgewiesen.

 

In der Folge setzte der Bereich Bevölkerungsdienste und Migration (nachfolgend: Bereich BdM) dem Rekurrenten mit Schreiben vom 14. März 2017 eine neue Frist zur Ausreise bis zum 30. Juni 2017. Auf entsprechende, gesundheitlich motivierte Gesuche erstreckte der Bereich BdM diese Frist dreimal, letztmals bis zum 31. Dezember 2017. Auf erneutes Gesuch des Rekurrenten vom 16. Dezember 2017 nahm der Bereich BdM dem Rekurrenten mit Schreiben vom 22. Dezember 2017 im Wesentlichen die bis zum 31. Dezember 2017 angesetzte Ausreisefrist vorläufig ab und verlangte von ihm weitere Informationen bzw. Unterlagen zur Beurteilung der allenfalls neu anzusetzenden Ausreisefrist. Mit Schreiben vom 11. Januar 2018 reichte der Rekurrent dem Bereich BdM in diesem Zusammenhang diverse Unterlagen ein. Daraufhin teilte der Bereich BdM dem Rekurrenten mit Schreiben vom 16. Januar 2018 mit, dass ihm die Ausreisefrist nicht mehr verlängert werde und er die Schweiz bis zum 4. Februar 2018 endgültig zu verlassen habe.

 

Mit Schreiben vom 1. Februar 2018 beantragte der Rekurrent dem Bereich BdM, es sei ihm unter Kosten- und Entschädigungsfolge rückwirkend ab 1. Juli 2017 eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen zu erteilen, ihm der prozedurale Aufenthalt in der Schweiz für die Dauer dieses Verfahrens zu bewilligen und ihm in jedem Fall ohne Verzug eine Anwesenheitsbestätigung auszustellen. Weiter wurden vorsorglich die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung beantragt.

 

Mit Verfügung vom 24. Oktober 2019 wies der Bereich BdM das gestellte Gesuch um Erteilung einer Härtefallbewilligung ab und wies den Rekurrenten unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 31. Januar 2020 aus der Schweiz weg. Gleichzeitig stellte der Bereich BdM gegenüber dem Rekurrenten fest, dass ihm der prozedurale Aufenthalt nicht gewährt werden könne, weshalb er den Ausgang des aktuellen Verfahrens im Ausland abzuwarten habe. Ebenso wurde sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und es wurde ihm eine Gebühr von CHF 300.– für den Erlass der Verfügung auferlegt.

 

Den dagegen erhobenen Rekurs wie auch das gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies das JSD, nachdem dem Rekurrenten am 7. Januar 2020 der prozedurale Aufenthalt aufgrund der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsmittels weiterhin gestattet worden war, mit Entscheid vom 2. April 2020 kostenfällig, mit einer Gebühr von CHF 400.–, ab.

 

Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 14. April und 4. Mai 2020 angemeldete Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, mit dem der Rekurrent die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Gutheissung seines Gesuchs um Erteilung einer Härtefallbewilligung beantragt. Weiter beantragt der Rekurrent die Aufhebung des vorinstanzlichen Kostenentscheids und die Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren. Eventualiter beantragt der Rekurrent sowohl für das vorliegende wie auch für das vorinstanzliche Verfahren die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Präsidialdepartement überwies diesen Rekurs mit Schreiben vom 15. Mai 2020 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Eingabe vom 14. Juni 2020 begründete der Rekurrent seinen Rekurs. Hierzu liess sich das JSD mit Eingabe vom 2. Juli 2020 vernehmen. Der Rekurrent replizierte mit Eingabe vom 24. August 2020. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 15. Mai 2020 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht berufen. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Er ist somit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den rechtzeitig angemeldeten und begründeten Rekurs ist daher einzutreten.

 

1.2      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Danach prüft das Gericht, ob die Vorinstanz das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl. statt vieler: VGE VD.2020.95 vom 8. Januar 2021 E. 1.2).

 

1.3      Im Rekursverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten, konkreten Beanstandungen. Der Rekurrent hat seinen Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504; VGE VD.2018.140 vom 8 Mai 2019 E. 1.3 sowie VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).

 

1.4      Das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) wurde am 16. Dezember 2016 revidiert. Dabei wurde das Gesetz in «Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration» (AIG, SR 142.20) umbenannt. Nachdem einige geänderte Bestimmungen bereits am 1. Januar 2018 in Kraft getreten waren, traten die übrigen geänderten Bestimmungen einschliesslich des geänderten Titels am 1. Januar 2019 in Kraft. Der hier relevante Art. 30 AuG/AIG blieb bei dieser Revision unverändert. Es kann daher unbesehen des Zeitpunkts der Einreichung des Härtefallgesuchs auf das unveränderte neue Recht rekurriert werden.

 

2.

2.1      Mit den Urteilen des Appellationsgerichts VD.2016.152 vom 17. Januar 2017 und des Bundesgerichts 2C_236/2017 vom 3. März 2017 ist dem Rekurrenten die Aufenthaltsbewilligung rechtskräftig nicht verlängert worden. Seither verfügt er somit über keinen Aufenthaltstitel in der Schweiz mehr und sein Aufenthalt wird durch die Erstreckung und Suspendierung der Frist, die Schweiz entsprechend seiner rechtskräftigen Wegweisung zu verlassen, bloss noch geduldet. Vor diesem Hintergrund ist auf der Grundlage des streitgegenständlichen Gesuchs des Rekurrenten zu prüfen, ob neu die Voraussetzungen für die Erteilung einer Härtefallbewilligung erfüllt sind.

 

2.2      Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, kann nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG von den Zulassungsvoraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 18–29 AIG abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Dabei handelt es sich um eine Ermessensbewilligung, auf deren Erteilung gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich kein Anspruch besteht (BGE 137 II 345 E. 3.2.1, S. 348; BGer 2C_373/2013 vom 8. Mai 2013 E. 3.1). Die Behörde hat ihr Ermessen aber rechtsgleich, willkürfrei und verhältnismässig auszuüben (VGE VD.2020.153 vom 9. September 2020 E. 2.2 und VD.2017.88 vom 27. September 2017 E. 5.1; Good/Bosshard, in: Caroni et al. [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 30 N 2; Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl., Zürich 2015, Art. 30 AuG N 1).

 

Bei der Beurteilung, ob ein solcher Härtefall vorliegt, sind nach Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) insbesondere die Integration des Gesuchstellers anhand der Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG (lit. a), die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder (lit. c), die finanziellen Verhältnisse (lit. d), die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (lit. e), der Gesundheitszustand (lit. f) sowie die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (lit. g) zu berücksichtigen. Der obgenannte Art. 58a Abs. 1 AIG nennt folgende vier Integrationskriterien: die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b), die Sprachkompetenzen (lit. c) sowie die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d).

 

Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG kommt Ausnahmecharakter zu und die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls sind restriktiv zu handhaben. Die betroffene Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden. Das bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Masse in Frage gestellt sein müssen bzw. dass die Verweigerung einer Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre. Bei der Beurteilung eines Härtefalls müssen sämtliche Umstände des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt werden. Eine lang dauernde Anwesenheit, eine gute soziale und berufliche Integration sowie klagloses Verhalten reichen für sich alleine nicht aus, um einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu begründen. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass die ausländische Person so enge Beziehungen zur Schweiz unterhält, dass von ihr nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land, insbesondere in ihrem Heimatstaat, zu leben. Im Zusammenhang mit dem schwerwiegenden persönlichen Härtefall sind ausschliesslich humanitäre Gesichtspunkte ausschlaggebend, wobei der Schwerpunkt auf der Verankerung in der Schweiz liegt. Im Rahmen einer Gesamtschau sind jedoch auch der Gesundheitszustand einer Person und die Möglichkeiten einer Wiedereingliederung im Herkunftsland mitzuberücksichtigen. Diese Prüfung kann nicht losgelöst von den persönlichen, familiären und ökonomischen Schwierigkeiten erfolgen, denen eine ausländische Person in ihrem Heimatstaat ausgesetzt wäre (VGE VD.2020.153 vom 9. September 2020 E. 2.2, VD.2019.14/15 vom 22. Januar 2020 E. 2.2, VD.2018.20 vom 19. März 2018 E. 4.2.3 sowie VD.2017.88 vom 27. September 2017 E. 5.1).

 

3.

Mit seinem Rekurs hält der Rekurrent an der bereits im vorinstanzlichen Verfahren erhobenen Rüge einer «faktischen Verweigerung einer materiellen Prüfung» seines Härtefallgesuches fest.

 

3.1      In diesem Zusammenhang rügt er zunächst, dass anstatt einer materiellen Prüfung seines Gesuchs «konstant das frühere Art. 50 AuG-Verfahren inhaltlich herbeigezogen und mit Argumenten „von gestern“ das Gesuch von heute abgeschmettert» worden sei, «als ob es sich bei den vor April 2017 ergangenen Entscheiden um eine res iudicata handeln würde!». Es habe «eine ständige Vermischung der verschiedenen Ebenen» stattgefunden. Das JSD habe sich darauf beschränkt, «alles Mögliche zu wiederholen und sämtliche Vorbringen des Migrationsamts zu decken, ohne sich eigenständig, kritisch und vertieft damit zu befassen». Unterblieben sei eine Prüfung, ob und wie die gegenwärtige Situation des Rekurrenten den Härtefallkriterien von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG entspräche (Rekursbegründung, Ziff. 10).

 

3.2      Mit dieser Argumentation übersieht der Rekurrent, dass bereits mit der Prüfung seines Anspruchs auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung nach der Auflösung seiner Ehe- und Familiengemeinschaft das Vorliegen eines Härtefalls geprüft worden ist, da der Rekurrent damals doch wichtige persönliche Gründe gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG geltend gemacht hatte. Gleichzeitig wurde damals auch schon die Voraussetzung einer Härtefallbewilligung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG geprüft (vgl. VGE VD.2016.152 vom 17. Januar 2017 E. 3.3). Bezüglich des hierdurch beurteilten Sachverhalts lag damit eine abgeurteilte Sache (res iudicata) vor. Insoweit brauchte der Sachverhalt nicht neu beurteilt zu werden. Zu prüfen ist allein, ob letzterer nun unter Berücksichtigung der seitherigen Entwicklung in Bezug auf die beantragte Härtefallbeurteilung anders zu bewerten ist.

 

3.3      Die Vorinstanz erwog, dass der Bereich BdM nicht gehalten gewesen sei, das eingereichte Gesuch um Erteilung einer Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vor der geplanten Ablehnung der Härtefallkommission zu unterbreiten. Der Rekurrent habe in der Vergangenheit über eine Bewilligung im Rahmen des Familiennachzugs verfügt. Aufgrund des bis zum 3. März 2017 geführten migrationsrechtlichen Verfahrens betreffend die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung, in dessen Nachgang dem Rekurrenten die Ausreisefrist mehrfach erstreckt und der Aufenthalt infolge des vorliegenden Verfahrens gestattet worden sei, sei er nicht als Sans-Papiers zu qualifizieren. Mit dem Verzicht auf den Einbezug der Härtefallkommission sei aber auch materiell keine andere Beurteilung der Gesuche verbunden, würden doch auch Gesuche von sogenannten Sans-Papiers immer einer individuellen Prüfung unterzogen. So würde auch bei ihnen das Vorliegen einer persönlichen Notlage verlangt und beurteilt, ob eine allfällige Reintegration der betroffenen Personen im Heimatland zumutbar sei. Insofern gehe die Argumentation des Rekurrenten, er würde schlechter oder anders behandelt als Sans-Papiers, vorliegend fehl (angefochtener Entscheid, E. 14).

 

Mit dem vorliegenden Rekurs hält der Rekurrent an seiner Rüge fest, die Vorinstanzen hätten sich «partout geweigert», sein Gesuch der Härtefallkommission JSD vorzulegen, wofür es keinen sachlichen Grund gebe (Rekursbegründung, S. 6). Darin kann dem Rekurrenten nicht gefolgt werden. Die Kompetenz zur Beurteilung von Härtefallgesuchen gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG hat unbestrittenermassen das Migrationsamt. Für die Beurteilung der Gesuche von Sans-Papiers ist nach einer negativen Erstbeurteilung durch das Migrationsamt die Unterbreitung des Gesuchs bei der Härtefallkommission vorgesehen (vgl. Merkblatt über Gesuche um Härtefallregelung [«Sans Papiers»], Ziff. 4 [https://www.bdm.bs.ch/dam/jcr:ae5f9bbd-3f9a-4ef8-9768-41b482967a7d/Merkblatt%20Migrationsamt%20Sans%20Papiers_Januar%202019.pdf, besucht am 20. Januar 2021]). Der Rekurrent ist kein sogenannter «Sans Papiers», ist er doch bei den Behörden registriert und verfügte er früher über einen Aufenthaltstitel. Sein Gesuch qualifiziert sich daher nicht als solches eines sogenannten «Sans Papiers». Es bestand daher kein Grund, von der ordentlichen Zuständigkeitsregelung bei der Beurteilung von Härtefallgesuchen im vorliegenden Fall abzuweichen. Es ist auch nicht erfindlich, woraus sich für den Rekurrenten ein Anspruch auf Beurteilung durch die Härtefallkommission ergeben soll. Ein solcher könnte sich allenfalls aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101], § 8 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt [KV, SG 111.100]) ableiten. Der Rekurrent macht aber nicht geltend, dass jemals ein Härtefallgesuch eines weggewiesenen Ausländers mit widerrufener oder nicht verlängerter Bewilligung diesem Gremium vorgelegt worden ist. Da sich die Situation des Rekurrenten in tatsächlicher Hinsicht von jener der sogenannten «Sans Papiers» unterscheidet, besteht gemäss den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanzen daher kein Anlass, sein Gesuch der Härtefallkommission vorzulegen.

 

4.

4.1      Zur materiellen Begründung seines Gesuchs macht der Rekurrent geltend, seit den vor April 2017 gefällten Urteilen liege eine «neue, unvorhergesehene und nachträglich eingetretene Situation» vor, «welche zu dem neuen Gesuch geführt» habe. Er verweist dabei auf einen im Februar 2014 erlittenen Arbeitsunfall, bei dem er von einer Leiter gestürzt ist. Nachdem er drei Jahre später, am 6. April 2017, aufgrund starker Beschwerden seine Arbeit habe niederlegen müssen, seien der behandelnde Arzt, Dr. C____, wie auch die operierende Ärztin, Dr. med. D____ von einem Rückfall ausgegangen. Die SUVA habe ihre Leistungspflicht aber mangels genügendem Nachweis der Unfallkausalität des Gesundheitsschadens rechtskräftig abgelehnt. Über das in Folge gestellte IV-Gesuch sei bis dato noch nicht entschieden worden, der Rekurrent habe aber Anspruch auf berufliche Integration. Seit Mitte Mai 2020 sei er bei Dr. med. E____ als neuem Hausarzt in Behandlung. Gemäss dessen Bericht vom 12. Juni 2020 müsse aufgrund der verschiedenen Diagnosen, Nebendiagnosen und der gegenwärtigen Medikationen des Patienten unbedingt weiterhin ein multimodaler interdisziplinärer Therapieansatz gewährleistet sein (Rekursbegründung, Ziff. 4, 5, 6 und 11).

 

4.2      Mit Bezug auf die gesundheitliche Situation des Rekurrenten erwog die Vorinstanz mit dem Migrationsamt, dass es sich bei seinen Schulterbeschwerden um eine vorübergehende Problematik handle, welche mit adäquater Physiotherapie in absehbarer Zeit unter Kontrolle gebracht werden könne. Wie sich aus den Akten ergäbe, sei der Rekurrent seit geraumer Zeit nur noch auf Kontrolluntersuchungen bzw. Physiotherapie angewiesen. Es sei ihm zuzumuten, sich um die Fortsetzung dieser Physiotherapie in seiner Heimat zu bemühen. Der Rekurrent habe denn auch weder mit einem Arztbericht belegt noch anderweitig substantiiert, inwiefern die für ihn notwendige Physiotherapie nicht auch im Kosovo absolvierbar sein sollte. Aus den Berichten des Staatssekretariats für Migration (SEM) ergebe sich zudem, dass die Regionalspitäler im Kosovo unter anderem im orthopädischen Bereich ambulante Behandlungen (Untersuchungen, Check-Ups, Physiotherapie etc.) und die Universitätsklinik Pristina Kontrollen und Physiotherapie-Behandlungen auf der orthopädischen Abteilung durchführen könnten. Während die SUVA ihre Leistungspflicht abgelehnt habe, sei die IV-Stelle Basel-Stadt nach ihrem Erstgespräch 2017 zunächst davon ausgegangen, dass die Schulterprobleme nicht von dauerhafter Natur sein würden und der Rekurrent nach seiner Genesung wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte. Selbst bei einer allfälligen Invalidität könne sich der Rekurrent als Drittstaatsangehöriger aber nicht auf ein Verbleiberecht berufen, zumal ihm auch in seiner Heimat, dem Kosovo, eine allfällige Rente ausgerichtet werden würde. Soweit er sich in seinem Gesuch vom 1. Februar 2018 auf eine neue Operation bezogen habe, handle es sich um eine Hodenoperation, deren Behandlung abgeschlossen sei. Den Akten könne nicht entnommen werden, inwiefern der Rekurrent auf weiterführende urologische bzw. neurologische Behandlungen angewiesen sein sollte, liege doch kein entsprechender diesbezüglicher ärztlicher Behandlungsplan bzw. -bericht vor. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die gesundheitlichen Beschwerden des reisefähigen Rekurrenten nicht auch in seinem Heimatland weiterbehandelt werden könnten. Eine persönliche Notlage des Rekurrenten in gesundheitlicher Hinsicht sei vorliegend jedenfalls nicht auszumachen (angefochtener Entscheid, E. 11).

 

4.3      Mit diesen Erwägungen setzt sich der Rekurrent in seiner Rekursbegründung nicht substantiiert auseinander. Auch den eingereichten ärztlichen Unterlagen kann nichts entnommen werden, was geeignet wäre, die Erwägungen der Vorinstanz zu entkräften. So reicht der Rekurrent zwar ein von Dr. med. D____ am 12. Juni 2020 gezeichnetes Arbeitsunfähigkeitszeugnis ein, das ihm eine unfallbedingte vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Juni bis zum 31. Juli 2020 attestiert (act. 6/3). Mit Verordnung vom gleichen Tag hat sie dem Rekurrenten eine physiotherapeutische Langzeitbehandlung mit dem Ziel der Entzündungshemmung und der Muskellockerung verschrieben (act. 6/4). Dr. med. E____ berichtet mit Schreiben vom 12. Juni 2020 über «eine protrahiert verlaufende Schmerzsituation der rechten Schulter» nach einem initialen Trauma 2014 und einer Schulteroperation 2017, welche sich laut Angaben des Rekurrenten trotz multimodaler Therapie bisher nicht anhaltend habe verbessern lassen. Es bestünden immer wieder Durchbruchschmerzepisoden, welche mit Steroidinfiltrationen behandelt würden. Die Schulter sei schmerzbedingt funktionell nicht einsetzbar. Der bestehende Dauerschmerz sei zuletzt mit Methadon behandelt worden. Weiter bestünden eine arterielle Hypertonie sowie eine Dyslipidämie, welche aktuell eingestellt würden. Der Rekurrent weise zudem, allenfalls reaktiv auf die langzeitige Schmerzsituation, eine depressive Verstimmung auf. Es folgt eine Auflistung der Diagnosen sowie der aktuellen Medikation. In seiner Replik bezieht sich der Rekurrent auf Berichte und Atteste von Dr. med. D____ vom 15. Juni 2020 und 14. August 2020. Der erstgenannte Bericht bezieht sich auf ihre Verordnungen vom 12. Juni 2020. Darin wird über eine unterbrochene Physiotherapie während dem Lockdown aufgrund der Covid-19-Pandemie und eine Kortison-Infiltration berichtet, aufgrund derer sich der ventrale Schulterschmerz nun bei verbleibendem Schmerz im Bereich der Schulterblattmuskulatur deutlich verbessert habe. Mittlerweile könne die Schmerzursache aber nicht mehr in der Schulter verortet werden. Vielmehr sei auf eine Störung der Schmerzverarbeitung zu schliessen, weshalb sie dem Patienten praktisch nicht mehr helfen könne. Die Therapie scheine sich auf eine symptomatische Schmerzbehandlung zu reduzieren. Mit dem ärztlichen Zeugnis vom 14. August 2020 wurde ihm von Dr. med. D____ im angestammten Beruf weiterhin keine Arbeitsfähigkeit mehr attestiert, während aber eine an seine Schulterpathologie angepasste Tätigkeit mit einem Pensum von 50% denkbar sei.

 

Aus diesen Unterlagen ist nicht ersichtlich, weshalb die weiterhin notwendige Schmerzbehandlung des Rekurrenten nicht auch in seiner Heimat vorgenommen werden könnte. Mit den entsprechenden, aktenbezogenen Erwägungen der Vorinstanzen setzt sich der Rekurrent nicht auseinander (vgl. auch E. 1.3). Er unterlässt es sogar, in der Replik auf den entsprechenden Vorhalt der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung einzugehen. Er vermag daher nicht zu belegen, weshalb bei ihm aus medizinischen Gründen ein Härtefall bestehen sollte, welcher einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz notwendig machen würde. Keine Stütze in den Akten findet sodann die Behauptung des Rekurrenten, er habe Anspruch auf berufliche Massnahmen der IV. Wie der vom Rekurrenten eingereichten Empfangsbestätigung vom 8. Juni 2020 nämlich entnommen werden kann, steht ein entsprechender Entscheid derzeit gerade noch aus (act. 6/5). Ausserdem hat der Rekurrent nachgewiesen, dass ihm die IV mit Vorbescheid vom 21. April 2020 in Aussicht gestellt habe, ihm nur für die Dauer vom 1. Juni bis zum 31. Dezember 2018 eine halbe Rente zuzusprechen, während ihm ab 2019 kein Rentenanspruch mehr zustehe (act. 4/2).

 

4.4      Der Rekurrent legt auch nicht dar, wieso insgesamt unter Berücksichtigung seiner bereits im rechtskräftig entschiedenen Verfahren bezüglich der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung beurteilten Situation (vgl. VGE VD.2016.152 vom 17. Januar 2017 E. 3.3) ein Härtefall vorliegen sollte.

 

5.

5.1      Schliesslich macht der Rekurrent unter Verweis auf BGE 144 I 266 geltend, nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren könne regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden seien, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedürfe. Sein Anspruch auf Schutz seines Privatlebens im Sinne von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 BV sei höher zu gewichten als das «öffentliche Interesse» an einer restriktiven Einwanderungspolitik. Soweit die Vorinstanz seine Einwände mit dem Verweis abtue, dass er keinen ordentlichen Aufenthaltstitel mehr gehabt habe und nur noch geduldet worden sei, sei dies unbehelflich und unzutreffend (Rekursbegründung, S. 7).

 

5.2      Nachdem es das Bundesgericht in seiner früheren Rechtsprechung abgelehnt hatte, allein aus einer bestimmten Aufenthaltsdauer einen Bewilligungsanspruch abzuleiten, und hierfür vielmehr besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechende vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich verlangt hatte (BGE 144 I 266 E. 3.4 S. 273; BGer 2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 1.2.2, mit Hinweis auf BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286 sowie 126 II 425 E. 4c/aa S. 432; VGE VD.2018.23 vom 26. Mai 2018 E. 3.3.4), erwog es im Zusammenhang mit dem – ausserhalb des kombinierten Schutzbereichs von Privat- und Familienleben gewährleisteten – Recht auf Privatleben nunmehr, es könne nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig von so engen sozialen Beziehungen zur Schweiz ausgegangen werden, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedürfe. Allerdings könne es sich im Einzelfall anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 277–279, mit Hinweisen).

 

5.3      Mit seinem Urteil vom 17. Januar 2017 erwog das Verwaltungsgericht im Verfahren bezüglich der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung des Rekurrenten, dass dieser sich erst seit gut sieben Jahren in der Schweiz aufhalte und er sich deshalb unter Bezugnahme auf den Schutz des Privatlebens nicht auf reduzierte Anforderungen für die Annahme eines Härtefalls berufen könne (VGE VD.2016.152 vom 17. Januar 2017 E.3.2.3). In der Folge war der Rekurrent aufgrund des rechtskräftigen Wegweisungsentscheids verpflichtet, die Schweiz zu verlassen. Aus dem Umstand, dass ihm diese Frist trotz seines ansonsten erfolglosen Gesuchs um Erteilung einer Härtefallbewilligung wiederholt erstreckt und ihm der prozedurale Aufenthalt weiterhin bewilligt worden ist, kann der Rekurrent unter Bezugnahme auf den Schutz seines Privatlebens nichts zu seinen Gunsten ableiten. Mit dem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid stand fest, dass der Rekurrent die Schweiz wird verlassen müssen, sodass aus der blossen weiteren Duldung seines Aufenthalts keine dahingehenden Rechte resultieren.

 

6.

6.1      Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 1'200.– (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG und § 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).

 

6.2      Der Rekurrent beantragt mit seinem Rekurs die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.

 

Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat ein bedürftiger Rekurrent dann, wenn sein Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Rechtsbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 II 396 E. 1.1 S. 397, 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218, 133 III 614 E. 5 S. 616). Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135, 128 I 225 E. 2.5.3 S. 235 f.; VGE VD.2014.216 vom 9. Februar 2015 E. 5).

 

Vorliegend beschränkt sich der Rekurrent im Wesentlichen darauf, seine im vorinstanzlichen Verfahren erhobenen Rügen zu erneuern und neue ärztliche Unterlagen einzureichen, ohne sich substantiell mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen. Wie sich aus den obigen Erwägungen ergibt, ist der Rekurs als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird abgewiesen.

 

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen.

 

Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-       Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration (SEM)

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

 

Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

MLaw Leandra Rubin

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.