Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelgericht

 

VD.2020.97

 

URTEIL

 

vom 25. Juni 2020

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. André Equey   

und Gerichtsschreiber Dr. Peter Bucher

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                             Beschwerdeführer

c/o [...]

 

gegen

 

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt                  Beschwerdegegner

Marktplatz 9, 4001 Basel

vertreten durch das Justiz- und Sicherheitsdepartement

Zentraler Rechtsdienst, Spiegelgasse 6, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Beschluss des Regierungsrats vom

20. März 2020

 

betreffend Verschiebung der für den 17. Mai 2020 angeordneten Wahl einer Präsidentin bzw. eines Präsidenten des Appellationsgerichts sowie der Ersatzwahl einer Präsidentin bzw. eines Präsidenten des Appellationsgerichts (Wahlbeschwerde; Rechtsverzögerungsbeschwerde)

 


Sachverhalt

 

Am 16. Oktober 2019 beschloss der Regierungsrat, den Bestand des Appellationsgerichts um eine Präsidentin oder einen Präsidenten mit einem Pensum von 100 Stellenprozenten zu erhöhen. Die revidierte Bestimmung über den Bestand des Appellationsgerichts (§ 87 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]) trat am 23. Dezember 2019 in Kraft. Der Gerichtsrat hatte beantragt, dass die Erhöhung des Bestands des Appellationsgerichts so rasch wie möglich, spätestens per 1. Juli 2020, vollzogen wird (Ratschlag zu einer Änderung des § 87 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] Nr. 19.5320.01 vom 24. Juni 2019 S. 3). Der Grosse Rat berücksichtigte die Schaffung der neuen Präsidiumsstelle mit Beschluss vom 18. Dezember 2019 im Budget des Appellationsgerichts für das Jahr 2020 mit den Mehrkosten beim Amtsantritt des neuen Präsidiumsmitglieds per 1. Juli 2020 (Ratschlag betreffend Zuwahl gemäss § 29 GOG im Sinne der vorübergehenden Verlängerung der Amtstätigkeit einer Präsidentin und der temporären Erhöhung der Pensen von drei Präsidiumsmitgliedern am Appellationsgericht aufgrund der COVID-19-bedingten Verzögerung des Stellenantritts zweier neuer Präsidiumsmitglieder Nr. 20.5117.01 vom 31. März 2020 S. 3).

 

Mit Eingabe vom 22. Oktober 2019 beantragte eine Präsidentin des Appellationsgerichts mit einem Pensum von 60 Stellenprozenten beim Grossen Rat altersbedingt die vorzeitige Entlassung aus dem Amt per 31. August 2020. Mit Beschluss vom 13. November 2019 nahm der Grosse Rat von diesem Rücktritt Kenntnis und überwies das Geschäft an den Regierungsrat zur Ansetzung der Volkswahl.

 

Mit Beschluss vom 26. November 2019 setzte der Regierungsrat die Wahl einer Präsidentin bzw. eines Präsidenten des Appellationsgerichts (100 %) und die Ersatzwahl einer Präsidentin bzw. eines Präsidenten des Appellationsgerichts (60 %) auf Sonntag, 17. Mai 2020, und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen auf die Vortage an und stellte fest, dass ein allfälliger zweiter Wahlgang am Sonntag, 14. Juni 2020, und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen an den Vortagen stattfinde. Gemäss dem am 7. Dezember 2019 im Kantonsblatt publizierten Beschluss vom 26. November 2019 waren die Wahlvorschläge für den ersten Wahlgang bis spätestens 23. März 2020 und die Wahlvorschläge für den allfälligen zweiten Wahlgang bis spätestens 20. Mai 2020 einzureichen.

 

Mit Beschluss vom 20. März 2020 entschied der Regierungsrat, dass die für den 17. Mai 2020 angeordnete Wahl und die für denselben Termin angeordnete Ersatzwahl nicht durchgeführt werden, dass die Wahlen zu gegebenem Zeitpunkt und nach Massgabe der gesetzlichen Vorschriften neu angeordnet werden und dass die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahlen über den 23. März 2020 hinaus bis zu einem noch bekannt zu gebenden Datum weiterlaufe.

 

Mit Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 6. Mai 2020 (Postaufgabe 7. Mai 2020) an den Regierungsrat beantragte A____ (nachfolgend Beschwerdeführer), die Wahlen seien unverzüglich anzusetzen. Mit Schreiben vom 14. Mai 2020 liess das Justiz- und Sicherheitsdepartment (nachfolgend JSD) die Beschwerde zuständigkeitshalber dem Appellationsgericht zur Behandlung zukommen. Mit Vernehmlassung vom 5. Juni 2020 beantragte der Regierungsrat, vertreten durch das JSD, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

 

Mit Beschluss vom 9. Juni 2020 setzte der Regierungsrat die Wahl einer Präsidentin bzw. eines Präsidenten des Appellationsgerichts (100 %) und die Ersatzwahl einer Präsidentin bzw. eines Präsidenten des Appellationsgerichts (60 %) auf Sonntag, 27. September 2020, und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen auf die Vortage an und stellte fest, dass ein allfälliger zweiter Wahlgang am Sonntag, 29. November 2020, und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen an den Vortagen stattfinde. Der Beschluss wurde am 13. Juni 2020 im Kantonsblatt publiziert. Mit Eingabe vom 11. Juni 2020 reichte der Beschwerdeführer dem Appellationsgericht ein Schreiben der Staatskanzlei vom 9. Juni 2020 ein, mit dem er informiert wurde, dass der Regierungsrat die Wahlen auf den 27. September 2020 und einen allfälligen zweiten Wahlgang auf den 25. Oktober 2020 angesetzt habe. Der Beschwerdeführer erklärte, damit seien die Rechtsbegehren seiner Beschwerde erfüllt, und machte geltend, die Beschwerde sei gutzuheissen bzw. obsolet.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1     Gemäss § 81 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über Wahlen und Abstimmungen (WG, SG 132.100) kann beim Regierungsrat wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen Wahlbeschwerde erhoben werden. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen ein Unterlassen des Regierungsrats. Da der Regierungsrat nicht gleichzeitig Vorinstanz und Beschwerdeinstanz sein kann, ist eine Wahlbeschwerde an den Regierungsrat damit ausgeschlossen. Das JSD hat die Beschwerde deshalb zu Recht zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht weitergeleitet.

 

1.2

1.2.1  Wegen Verletzung der Volksrechte kann gemäss § 30k Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) beim Verfassungsgericht Beschwerde erhoben werden. Gerügt werden kann insbesondere die Verletzung des Stimmrechts (lit. a) und die mangelhafte Vorbereitung und Durchführung von Wahlen (lit. b). Angefochten werden können gemäss § 30k Abs. 2 VRPG namentlich Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats über Wahlen und Abstimmungen (lit. b) sowie andere Handlungen und Unterlassungen des Grossen Rates und des Regierungsrates, sofern ein Anfechtungsobjekt gemäss § 30k Abs. 2 lit. a-c VRPG fehlt (lit. d).

 

1.2.2  Der Beschwerdeführer bezeichnet seine Beschwerde ausdrücklich als Rechtsverzögerungsbeschwerde. Er rügt eine Verzögerung der Festsetzung des neuen Termins für die Wahl einer Präsidentin oder eines Präsidenten des Appellationsgerichts und die Ersatzwahl einer Präsidentin oder eines Präsidenten des Appellationsgerichts durch den Regierungsrat und beantragt die unverzügliche Ansetzung der Wahlen. Die behauptete Rechtsverzögerung ist ein zulässiges Beschwerdeobjekt der Beschwerde wegen Verletzung der Volksrechte.

 

1.2.3  Gemäss der Begründung der Beschwerde bilden zwar nicht nur die behauptete Rechtsverzögerung, sondern auch der Beschluss des Regierungsrats vom 20. März 2020, die für den 17. Mai 2020 angeordneten Wahlen nicht durchzuführen, Gegenstand der vorliegenden Beschwerde. Zudem macht der Beschwerdeführer geltend, die Wahlen hätten am 17. Mai 2020 stattfinden können. Da er weder mit seinen Anträgen noch in der Begründung die Aufhebung des Beschlusses vom 20. März 2020 verlangt, ist aber davon auszugehen, dass sich seine Beschwerde in der Sache nicht gegen den Beschluss des Regierungsrats vom 20. März 2020 richtet. Diese Annahme wird durch die Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. Juni 2020 bestätigt. Darin erklärt der Beschwerdeführer, mit der Ansetzung der Wahlen auf den 27. September 2020 seien die Rechtsbegehren seiner Beschwerde erfüllt und sei seine Beschwerde gutzuheissen bzw. obsolet. Im Übrigen wäre auf die Beschwerde ohnehin nicht einzutreten, soweit sie sich gegen den Beschluss vom 20. März 2020 richtete. Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Entdeckung des Beschwerdegrunds, nach der Zustellung der Verfügung oder des Entscheids oder nach der Veröffentlichung im Kantonsblatt schriftlich beim Verfassungsgericht anzumelden (§ 30n Abs. 1 VRPG). Der Beschluss des Regierungsrats vom 20. März 2020 wurde am 22. April 2020 im Kantonsblatt publiziert. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der 2. Mai 2020 ein Sonntag war, endete die Frist für die Anmeldung der Beschwerde gegen den Beschluss vom 20. März 2020 damit spätestens am 4. Mai 2020. Die vorliegende Beschwerde wurde am 7. Mai 2020 der Schweizerischen Post übergeben.

 

1.3     Zur Beschwerde wegen Verletzung der Volksrechte ist jede stimmberechtigte Person befugt (§ 30m Abs. 1 VRPG) und damit auch der Beschwerdeführer.

 

2.

2.1     Indem der Regierungsrat am 9. Juni 2020 die Wahlen auf den 27. September 2020 angesetzt hat, hat er den mit der Rechtsverzögerungsbeschwerde verlangten Beschluss getroffen. Wenn der angeblich verzögerte Akt während der Rechtshängigkeit der Rechtsverzögerungsbeschwerde erlassen wird, ist das Beschwerdeverfahren grundsätzlich infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (vgl. Müller/Bieri, in: Auer et al. [Hrsg.], Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 46a N 25; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003, S. 39 f. FN 297). Ein Grund, weshalb ausnahmsweise weiterhin ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der Rechtsverzögerungsbeschwerde bestehen könnte, ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich und wird nicht geltend gemacht. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.

 

2.2     Für die Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit einschliesslich des Kostenentscheids ist gemäss § 45 Abs. 1 GOG der Verfahrensleiter zuständig.

 

3.

3.1     Bei der Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit einer Rechtsverzögerungsbeschwerde richtet sich der Kostenentscheid nach dem mutmasslichen Ausgang des Verfahrens. Dabei sind die Prozessaussichten vor dem Eintritt der Gegenstandslosigkeit bloss summarisch zu prüfen (vgl. VGE VD.2018.193 vom 18. Juni 2019 E. 2.2; Müller/Bieri, a.a.O., Art. 46a N 25 FN 74; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 514; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277, 310). Im Folgenden ist deshalb summarisch zu prüfen, ob der Regierungsrat gegen gesetzliche Bestimmungen verstossen oder eine Rechtsverzögerung begangen hat, indem er den neuen Wahltermin bis am 8. Juni 2020 noch nicht festgesetzt hat.

 

3.2

3.2.1  Der Wahltermin wird vom Regierungsrat festgesetzt (§ 16 WG). Scheidet ein Gerichtsmitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so findet eine Ersatzwahl für den Rest seiner Amtsdauer statt (§ 30 Abs. 1 GOG). Ersatzwahlen für Präsidentinnen oder Präsidenten haben gemäss § 30 Abs. 2 GOG „ohne Verzug“ zu erfolgen. Diese Bestimmung entspricht § 28 Abs. 2 des Entwurfs des Regierungsrats. Dazu ist im Ratschlag bloss festgehalten worden, dass die Ersatzwahlen bei Volkswahlen (Gerichtspräsidien) „ohne Verzug“ zu erfolgen haben (Ratschlag zu einer Totalrevision des Gesetzes betreffend Wahl und Organisation der Gerichte sowie der Arbeitsverhältnisse des Gerichtspersonals und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] Nr. 14.0147.01 vom 27. Mai 2014 S. 35). Verzug im vorliegend interessierenden Sinn bedeutet gemäss Duden Verzögerung. Damit ist bei summarischer Prüfung davon auszugehen, dass § 30 Abs. 2 GOG inhaltlich dem Rechtsverzögerungsverbot (vgl. dazu unten E. 3.2.2) entspricht.

 

3.2.2  Gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Diese Verfahrensgarantie wird auch als Rechtsverzögerungsverbot bezeichnet (Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Auflage, Bern 2008, S. 821 und 836). Sie gilt in allen Rechtsanwendungsverfahren und damit in allen Verfahren, die in einen individuell-konkreten Hoheitsakt münden (Kiener/Kälin/Wyttenbach, Grundrechte, 3. Auflage, Bern 2018, § 40 N 16 und 19; vgl. Waldmann, in: Basler Kommentar, 2015, Art. 29 BV N 12). Es erscheint fraglich, ob die Festsetzung des Wahltermins als individuell-konkreter Hoheitsakt qualifiziert werden kann (vgl. VGE vom 12. Mai 1993 E. II.3.b; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 279 f.). Die Frage kann offen bleiben, weil sich im vorliegenden Fall bei summarischer Prüfung mit dem Rechtsverzögerungsverbot inhaltlich übereinstimmende Anforderungen aus § 30 Abs. 2 GOG ergeben (vgl. oben E. 3.2.1).

 

3.2.3  Entscheidend für die Beurteilung, ob eine Verlängerung des Verfahrens eine Rechtsverzögerung darstellt, ist, ob sie sich objektiv rechtfertigen lässt (vgl. BGer 1C_211/2009 vom 14. September 2009 E. 2.2; Waldmann, a.a.O., Art. 29 BV N 27). Das Rechtsverzögerungsverbot schützt den Rechtsuchenden nicht vor Hindernissen gegen einen beförderlichen Verfahrensfortgang, die von der zuständigen Behörde nicht zu vertreten sind (Müller/Schefer, a.a.O., S. 841). Folglich hat das Zuwarten des Regierungsrats mit dem Entscheid über die Festsetzung des Wahltermins bei summarischer Prüfung gegen die diesbezüglich inhaltlich mit dem Rechtsverzögerungsverbot übereinstimmende Bestimmung von § 30 Abs. 2 GOG verstossen, soweit es sich nicht objektiv rechtfertigen lässt. Der Regierungsrat erklärte in seiner Vernehmlassung vom 5. Juni 2020, nach der Absage des ursprünglichen Wahltermins habe er zunächst die weitere Entwicklung der Ausbreitung des COVID-19 und deren Auswirkungen auf die Ausübung der politischen Rechte abgewartet.

 

3.3

3.3.1  Seit dem 16. März 2020 herrschte in der Schweiz aufgrund der COVID-19-Epidemie eine ausserordentliche Lage im Sinn von Art. 7 des Epidemiegesetzes (EpG, SR 818.101) (vgl. Medienmitteilung des Bundesrats vom 17. März 2020). Seit dem 17. März 2020 war es in der Schweiz gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) (COVID-19-Verordnung 2, SR 818.101.24) in der Fassung vom 16. März 2020 verboten, öffentliche oder private Veranstaltungen durchzuführen und waren gemäss Art. 6 Abs. 2 COVID-19-Verordnung 2 in der Fassung vom 16. März 2020 öffentlich zugängliche Einrichtungen für das Publikum geschlossen. Art. 6 Abs. 2 COVID-19-Verordnung 2 galt nicht für die in Art. 6 Abs. 3 COVID-19-Verordnung 2 genannten Einrichtungen und Veranstaltungen, insbesondere nicht für Poststellen und Postagenturen (lit. d) und die öffentliche Verwaltung (lit. j). Diese Einrichtungen und Veranstaltungen mussten die Empfehlungen des Bundesamts für Gesundheit betreffend Hygiene und soziale Distanz einhalten. Die Anzahl der anwesenden Personen war entsprechend zu limitieren und Menschenansammlungen waren zu vermeiden (Art. 6 Abs. 4 COVID-19-Verordnung 2 in der Fassung vom 16. März 2020). Wahlen mit der Möglichkeit der persönlichen Stimmabgabe an der Urne in Wahllokalen dürften bei summarischer Prüfung als öffentliche Veranstaltungen zu qualifizieren sein. Dass sie als öffentliche Verwaltung, die vom Verbot nach Art. 6 COVID-19-Verordnung 2 ausgenommen war, qualifiziert werden können, erscheint bei summarischer Prüfung zweifelhaft. Gemäss Art. 7 COVID-19-Verordnung 2 in der Fassung vom 16. März 2020 konnte die zuständige kantonale Behörde Ausnahmen vom Verbot nach Art. 6 COVID-19-Verordnung 2 bewilligen, wenn überwiegende Interessen dies geboten und ein Schutzkonzept vorgelegt wurde. Ob eine solche Ausnahmebewilligung im vorliegenden Fall zulässig gewesen wäre, kann und muss im Rahmen der summarischen Prüfung offen bleiben.

 

3.3.2  Der Beschwerdeführer macht geltend, ein schriftlicher Wahlgang sei auch während der COVID-19-Epidemie unproblematisch. Da bisher rund 90 % der Stimmen auf postalischem Weg abgegeben worden seien, sei bei einer rein schriftlichen Volkswahl nicht von einer Verfälschung der Wahlergebnisse auszugehen. Gemäss § 6 Abs. 1 WG erfolgt die Stimmabgabe persönlich an der Urne, brieflich oder elektronisch. Auf elektronischem Weg kann die Stimmabgabe nur ausgeübt werden, wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für eine ordnungsgemässe Durchführung erfüllt sind (§ 8a Abs. 1 WG). Zudem kann der Regierungsrat die Ausübung der elektronischen Stimmabgabe örtlich, zeitlich und sachlich eingrenzen (§ 8a Abs. 2 WG). Damit besteht gemäss dem WG zwingend die Möglichkeit der persönlichen und der brieflichen Stimmabgabe. Die Durchführung von Wahlen mit ausschliesslich brieflicher Stimmabgabe wäre deshalb bei summarischer Prüfung grundsätzlich gesetzeswidrig. Allerdings erscheint es denkbar, dass der Regierungsrat gestützt auf § 109 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt (KV, SG 111.100) durch Notrecht Wahlen mit ausschliesslich brieflicher Stimmabgabe anordnen könnte. Die Frage, ob dies im vorliegenden Fall zulässig gewesen wäre, kann und muss im Rahmen der summarischen Beurteilung nicht beantwortet werden.

 

3.3.3  Die in Art. 34 Abs. 2 BV als Grundrecht verankerte Wahl- und Abstimmungsfreiheit gibt den Stimmberechtigten Anspruch darauf, dass kein Wahl- und Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt (Kiener/Kälin/Wyttenbach, Grundrechte, 3. Auflage, Bern 2018, § 27 N 12; vgl. BGE 138 I 61 E. 6.2 S. 82, 131 I 442 E. 3.1 S. 447). Sie garantiert, dass jeder Stimmberechtigte seinen Entscheid gestützt auf einen möglichst freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen und entsprechend mit seiner Stimme zum Ausdruck bringen kann (Kiener/Kälin/Wyttenbach, a.a.O., § 27 N 29; vgl. BGE 138 I 61 E. 6.2 S. 82 f.). Dazu gehört auch die Ermöglichung eines eigentlichen Wahl- oder Abstimmungskampfs (vgl. Medienmitteilung des Bundesrats vom 18. März 2020 betreffend Wahlkampf). Der Schutz der freien Willensbildung durch Art. 34 Abs. 2 BV ist ein Bekenntnis zum politischen Diskurs und schliesst faire und offene politische Meinungsbildungsprozesse ein (Steinmann, in: St. Galler Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 34 BV N 19). Damit ihnen genügend Zeit zur Willensbildung bleibt, haben die Stimmberechtigten Anspruch darauf, über den Termin der Wahl oder Abstimmung rechtzeitig informiert zu werden sowie die Wahl- und Abstimmungsunterlagen rechtzeitig zu erhalten (Kiener/Kälin/Wyttenbach, a.a.O., § 27 N 34).

 

Zusätzlich zum bereits vorstehend erwähnten Verbot öffentlicher und privater Veranstaltungen (vgl. oben E. 3.3.1) waren in der Schweiz seit dem 21. März 2020 Menschenansammlungen von mehr als fünf Personen im öffentlichen Raum verboten (Art. 7c Abs. 1 COVID-19-Verordnung 2 in der Fassung vom 20. März 2020). Durch die Verbote von öffentlichen und privaten Veranstaltungen sowie Menschenansammlungen von mehr als fünf Personen im öffentlichen Raum wurden die Möglichkeiten zur Bildung des Willens der Stimmberechtigten eingeschränkt. Insbesondere hätten keine Informations- und Publikumsveranstaltungen stattfinden können und wäre der Wahlkampf im öffentlichen Raum erschwert gewesen.

 

3.3.4  Aus den vorstehend erwähnten Gründen (vgl. oben E. 3.3.1-3.3.3) lässt es sich bei summarischer Prüfung objektiv rechtfertigen, dass der Regierungsrat die Wahlen während der Geltungsdauer des Verbots öffentlicher und privater Veranstaltungen gemäss Art. 6 Abs. 1 COVID-19-Verordnung 2 und des Verbots von Menschenansammlungen von mehr als fünf Personen gemäss Art. 7c Abs. 1 COVID-19-Verordnung 2 nicht durchgeführt hat. Wegen der Auswirkungen der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus auf die politischen Rechte beschloss der Bundesrat am 18. März 2020, auf die Durchführung der angeordneten eidgenössischen Volksabstimmung vom 17. Mai 2020 zu verzichten (Medienmitteilung des Bundesrats vom 18. März 2020). Auch wenn dem Prozess der Meinungsbildung im Hinblick auf Abstimmungen ein grösseres Gewicht beizumessen ist als im Hinblick auf Wahlen in die Gerichte, bestätigt der Beschluss des Bundesrats, dass der Verzicht auf die Durchführung der Wahlen während der Geltungsdauer der Verbote objektiv gerechtfertigt gewesen ist.

 

3.4     Das Verbot öffentlicher und privater Veranstaltungen gemäss Art. 6 Abs. 1 COVID-19-Verordnung 2 und das Verbot von Menschenansammlungen von mehr als fünf Personen gemäss Art. 7c Abs. 1 COVID-19-Verordnung 2 galten ursprünglich bis zum 19. April 2020 (Art. 12 Abs. 6 COVID-19-Verordnung 2 in der Fassung vom 16. März 2020; Art. 12 Abs. 3 COVID-19-Verordnung 2 in der Fassung vom 18. März 2020). Nach einem exponentiellen Anstieg der laborbestätigten COVID-19-Fälle in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein wurde der bisherige Höchstwert am 23. März 2020 mit 1‘463 neuen Fällen erreicht. Der tägliche Durchschnitt während der Woche 13 lag bei 1‘052 neuen laborbestätigten Fällen pro Tag. In den Wochen 14 und 15 betrug die durchschnittliche Anzahl täglich neu gemeldeter Fälle 862 und 514 (Bundesamt für Gesundheit BAG, Epidemiologische Zwischenbilanz zum neuen Coronavirus in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein, Bern 27. April 2020, S. 2). Trotz dieser Abnahme musste angesichts der nach wie vor grossen Zahl neuer Fälle mit einer Verlängerung der Verbote gerechnet werden. Dementsprechend wurden die Verbote am 8. April 2020 bis zum 26. April 2020 (Art. 12 Abs. 7 COVID-19-Verordnung 2 in der Fassung vom 8. April 2020), am 16. April 2020 bis zum 10. Mai 2020 (Art. 12 Abs. 8 COVID-19-Verordnung 2 in der Fassung vom 16. April 2020) und am 29. April 2020 bis zum 8. Juni 2020 verlängert (Art. 12 Abs. 9 COVID-19-Verordnung 2 in der Fassung vom 29. April 2020). Am 8. Mai 2020 wurde die Geltungsdauer bis zum 7. Juni 2020 beschränkt (Art. 12 Abs. 9 COVID-19-Verordnung 2 in der Fassung vom 8. Mai 2020). Am 16. April 2020 erklärte der Bundesrat, dass das Versammlungsverbot ab dem 8. Juni 2020 gelockert werden solle und dass er die Details zu dieser Etappe der Lockerung am 27. Mai 2020 beschliessen werde (Medienmitteilung des Bundesrats vom 16. April 2020). Am 29. April 2020 erklärte der Bundesrat, er werde am 27. Mai 2020 entscheiden, ab wann kleinere Veranstaltungen mit weniger als 1‘000 Personen wieder möglich sein werden (Medienmitteilung des Bundesrats vom 29. April 2020). Damit war noch nicht mit hinreichender Sicherheit absehbar, wann die Verbote gelockert oder aufgehoben werden. Bis zum 27. Mai 2020 ist es deshalb bei summarischer Prüfung objektiv gerechtfertigt, dass der Regierungsrat mit dem Entscheid über die Festsetzung des Wahltermins zugewartet hat.

 

3.5     Am 27. Mai 2020 teilte der Bundesrat mit, dass er aufgrund der positiven epidemiologischen Entwicklung beschlossen habe, die Massnahmen zur Bekämpfung des Coronvavirus ab dem 6. Juni 2020 weitgehend zu lockern und die ausserordentliche Lage per 19. Juni 2020 zu beenden. Ab diesem Datum herrscht in der Schweiz eine besondere Lage im Sinn von Art. 6 EpG (Medienmitteilung des Bundesrats vom 27. Mai 2020). Gemäss der COVID-19-Verordnung 2 in der Fassung vom 27. Mai 2020 sind seit dem 6. Juni 2020 öffentliche und private Veranstaltungen mit bis zu 300 Personen mit gewissen Auflagen wieder erlaubt (vgl. Art. 6 Abs. 1-4 COVID-19-Verordnung 2 in der Fassung vom 27. Mai 2020). Dies gilt insbesondere auch für politische und zivilgesellschaftliche Kundgebungen mit höchstens 300 Teilnehmenden (vgl. Art. 6b COVID-19-Verordnung 2 in der Fassung vom 27. Mai 2020). Zudem sind seit dem 30. Mai 2020 Ansammlungen von bis zu 30 Personen im öffentlichen Raum unter gewissen Auflagen wieder erlaubt (vgl. Art. 7c Abs. 2 COVID-19-Verordnung 2 in der Fassung vom 27. Mai 2020). Bei summarischer Prüfung ist davon auszugehen, dass sich bei den einzelnen Wahllokahlen gleichzeitig jeweils weniger als 300 Personen aufhalten. Jedenfalls könnte für eine entsprechende Beschränkung gesorgt werden. Damit ist bei summarischer Prüfung davon auszugehen, dass ab dem 6. Juni 2020 Wahlen mit der Möglichkeit der persönlichen Stimmabgabe an der Urne in Wahllokalen wieder ohne wesentliche Einschränkungen durchgeführt werden können und die Möglichkeiten zur Bildung des Willens der Stimmberechtigten nicht mehr wesentlich eingeschränkt sind. Damit ist seit dem 27. Mai 2020 mit hinreichender Sicherheit absehbar, ab wann die Wahlen ohne wesentliche Einschränkungen durchgeführt werden können. Die Festsetzung des Wahltermins ist keine komplexe Angelegenheit. Unter diesen Umständen konnte vom Regierungsrat bei summarischer Prüfung erwartet werden, dass er innert weniger Wochen seit dem 27. Mai 2020 über die Festsetzung des Wahltermins entscheidet. Dies hat er getan, indem er mit Beschluss vom 9. Juni 2020 die Wahlen auf den 27. September 2020 angesetzt hat.

 

3.6     Aus den vorstehenden Gründen hat der Regierungsrat weder gegen gesetzliche Bestimmungen verstossen noch eine Rechtsverzögerung begangen, indem er den neuen Wahltermin bis am 8. Juni 2020 noch nicht festgesetzt hat. Folglich wäre die Beschwerde bei summarischer Prüfung abzuweisen gewesen, wenn sie nicht gegenstandslos geworden wäre. Dementsprechend hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Abschreibungsgebühr wird in Anwendung von § 23 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR, SG 154.810) auf CHF 300.– festgesetzt.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

 

://:      Das Beschwerdeverfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

 

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 300.–.

 

Mitteilung an:

-        Beschwerdeführer

-        Regierungsrat

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

Dr. Peter Bucher

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.