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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2021.103
URTEIL
vom 27. September 2021
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Carl Gustav Mez
und Gerichtsschreiberin MLaw Sabrina Gubler
Beteiligte
A____ Rekurrent
gegen
Sozialhilfe Basel-Stadt
Klybeckstrasse 15, 4057 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid des Departements für Wirtschaft,
Soziales und Umwelt vom 29. März 2021
betreffend Rückerstattung von Unterstützungsleistungen
Sachverhalt
A____ (Rekurrent) wurde seit Juni 2010 mit Unterbrüchen bis und mit Dezember 2019 von der Sozialhilfe Basel-Stadt wirtschaftlich unterstützt. Nachdem die Sozialhilfe festgestellt hat, dass A____ ihr Einnahmen nicht mitgeteilt hatte, verfügte sie am 3. Juni 2020, dass er der Sozialhilfe zu Unrecht bezogene Sozialhilfeleistungen im Betrag von CHF 25'848.– zurückzuerstatten hat und dass die für den massgeblichen Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis zum 2. Juni 2020 aufgelaufene Zinsforderung CHF 3'645.25 beträgt (Ziff. 1 und 2). Der Rückerstattungsbetrag ist ab Verfügungsdatum zu verzinsen, sofern nicht mindestens CHF 50.– pro Monat zurückbezahlt werden oder keine Stundung der Rückforderung durch die Sozialhilfe gewährt wird (Ziff. 3). Während der Unterstützung von A____ durch die Sozialhilfe wird ein angemessener Betrag der Unterstützungsleistungen mit der Rückforderung verrechnet, wobei auf Gesuch hin die ratenweise Rückerstattung geprüft werden kann (Ziff. 4 und 5). Schliesslich hält die Sozialhilfe fest, dass die Rückerstattung auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden kann, sofern die bedürftige Person beim Bezug gutgläubig war und die Rückerstattung eine grosse Härte bedeutet (Ziff. 6). Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt (WSU) mit Entscheid vom 29. März 2021 ab, ohne Kosten zu erheben.
Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 7. und 26. April 2021 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, mit dem der Rekurrent sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragt. Das Präsidialdepartement überwies den Rekurs mit Schreiben vom 12. Mai 2021 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit prozessleitender Verfügung vom 19. Mai 2021 wurde der Rekurrent aufgefordert, dem Gericht einen Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 800.– zu leisten. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 8. Juni 2021 wurde festgestellt, dass der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet worden ist, wurden die Eingaben des Rekurrenten dem WSU zur Kenntnis zugestellt und wurde dieses um Zustellung der Akten des Verwaltungsverfahren ersucht. Auf die Einholung einer Vernehmlassung des WSU wurde verzichtet.
Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 12. Mai 2021 sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 und § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Zuständig ist gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht.
1.2 Der Rekurrent ist als Adressat vom angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf seinen den Voraussetzungen von § 46 Abs. 1 und 2 OG bzw. § 16 Abs. 1 und 2 VRPG entsprechend frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit einzutreten.
1.3 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher spezialgesetzlicher Regelung nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Danach prüft das Gericht, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewendet, oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
Dabei gilt im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die rekurrierende Partei hat ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277, 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504; VGE VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid legt das WSU dar, weshalb die vom Rekurrenten nicht gemeldeten Zahlungen zurückerstattet werden müssen (angefochtener Entscheid E. 6 – 10, 12). Es führt aus, weshalb die Rückerstattungsforderung der Sozialhilfe nicht verjährt ist (angefochtener Entscheid E. 11) und inwiefern bzw. ab welchem Zeitpunkt sie verzinslich ist (angefochtener Entscheid E. 14). Das WSU kommt zum Schluss, dass die Sozialhilfe zu Recht zu viel ausbezahlte Unterstützungsleistungen in der Höhe von CHF 25'484.– vom Rekurrenten zurückverlangt hat.
Das WSU stellte im angefochtenen Entscheid die massgebliche Rechtslage zum im Sozialhilferecht geltenden Subsidiaritätsprinzip, zu Auskunfts- und weiteren Pflichten der unterstützten Person, zur Rückerstattung von Leistungen sowie zur Verjährung des Rückerstattungsanspruches der Sozialhilfe zutreffend dar. Insgesamt legte es seinem Entscheid im Rahmen seiner Beurteilung zutreffende Ausführungen mit Hinweisen auf einschlägige Literatur und höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde. Auf die entsprechenden Erwägungen kann deshalb vollumfänglich verwiesen werden.
2.2 Mit seinen Eingaben vom 7. und 26. April 2021 bringt der Rekurrent nichts vor, das geeignet wäre, die Richtigkeit der Erwägungen des WSU in Frage zu stellen.
2.2.1 Erstens bringt der Rekurrent mit der Begründung des angefochtenen Entscheids bereits widerlegte Rügen vor, ohne sich mit den diesbezüglichen Erwägungen des WSU auseinanderzusetzen.
Beispielsweise schreibt der Rekurrent in der Eingabe vom 7. wie auch vom 26. April 2021, er selber habe immer zehn Tage Zeit, um auf Schreiben zu antworten, die Sozialhilfe aber nehme sich so viel Zeit, wie sie wolle. Da er seit so vielen Monaten in Ruhe gelassen worden sei, glaube er, dass «es für die Sozialhilfe zu spät [sei], zu klagen und Geld zurückzufordern». Diese Rüge brachte der Rekurrent bereits in seinem Rekurs an das WSU vom 12. Juni 2020 zum Ausdruck und das WSU behandelte sie im angefochtenen Entscheid in Erwägung 11 im Zusammenhang mit der Frage der Verjährungsunterbrechung. Mit diesen Ausführungen des WSU befasst sich der Rekurrent in keiner Weise. Das WSU stellte dort zu Recht fest, die Sozialhilfe habe mit ihrem Schreiben an den Rekurrenten vom 23. Juli 2019 die Verjährung unterbrochen und die geplante Rückforderung angekündigt. Die Rückerstattungsforderung sei somit zwar spät, aber immer noch rechtzeitig geltend gemacht worden, weshalb die späte Geltendmachung hinsichtlich der Zulässigkeit der Forderung keine Rolle spiele.
Sollte der Rekurrent mit seiner Argumentation die Fristen zu Rekursanmeldung und ‑begründung beanstanden wollen, so wurden diese nicht von der Vorinstanz oder der Sozialhilfe gesetzt. Es handelt sich vielmehr um gesetzliche, in § 46 Abs. 1 und 2 OG bzw. § 16 Abs. 1 und 2 VRPG festgesetzte Fristen. Die Rechtsmittelbelehrungen im vorinstanzlichen Entscheid und der Verfügung der Sozialhilfe vom 3. Juni 2020 sind daher nicht zu beanstanden. Im Übrigen kann die Frist zur Einreichung der Rekursbegründung sowohl im verwaltungsinternen als auch im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren auf begründetes Gesuch hin (vgl. § 46 Abs. 3 OG) bzw. ausnahmsweise (vgl. § 16 Abs. 2 VRPG) erstreckt werden. Es wäre dem Rekurrenten folglich offen gestanden, ein den allgemeinen Voraussetzungen entsprechendes Gesuch um Verlängerung der Frist zur Rekursbegründung einzureichen. Sollte der Rekurrent die von der Sozialhilfe angesetzten Fristen beanstanden wollen, wie beispielsweise die Frist, die ihm für das rechtliche Gehör mit Schreiben vom 23. Juli 2019 bis zum 31. Juli 2019 gesetzt wurde, so kann festgehalten werden, dass diese Frist zwar eher kurz ausfällt. Da es sich hierbei aber um eine behördliche, und damit grundsätzlich erstreckbare Frist handelt (vgl. für das Verfahren auf Bundesebene Rhinow et al., Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, Rz. 896), wäre es dem Rekurrenten jedoch – wiederum unter Einhaltung der diesbezüglichen Voraussetzungen – möglich gewesen, ebenfalls ein Fristerstreckungsgesuch einzureichen.
2.2.2 Zweitens behauptet der Rekurrent Umstände, die nichts mit dem Gegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens zu tun haben. Gegenstand des angefochtenen Entscheids und somit auch des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens sind die Rückzahlung zu viel ausbezahlter Unterstützungsleistungen in der Höhe von CHF 25'484.– und die sich in diesem Zusammenhang stellenden weiteren Fragen (vgl. E. 2.1 hiervor). Mit den einzelnen Beträgen (vgl. zusammenfassend angefochtener Entscheid E. 6), die durch die Sozialhilfe zurückgefordert werden, setzt sich der Rekurrent in vorliegendem Verfahren in keiner Art und Weise auseinander.
Der Rekurrent berichtet jedoch beispielsweise von seinen Schwierigkeiten, als Sozialhilfeempfänger eine Wohnung zu finden und klagt sinngemäss über mangelnde Unterstützung der Sozialhilfe bei der Wohnungssuche. Sodann habe er nicht um die Möglichkeit gewusst, dass er «die Mietzahlung der Sozialhilfe verlängern» könne. Die administrative und finanzielle Unterstützung der Sozialhilfe im Zusammenhang mit Wohnungen bzw. der Wohnungssuche war nicht Gegenstand des bisherigen Verfahrens und kann deshalb auch vorliegend nicht überprüft werden.
Auch enerviert sich der Rekurrent darüber, dass die Sozialhilfe das für ihn «bestimmte Geld […] eingesammelt habe», das er für einen Wasserschaden in seiner alten Wohnung erhalten habe. Diese Behauptungen waren nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Entscheids und können deshalb vorliegend ebenfalls nicht überprüft werden. Gleiches hat im Übrigen bereits das WSU ausgeführt, weshalb es auf diese Rügen nicht weiter einging (vgl. angefochtener Entscheid E. 13).
2.2.3 Drittens erhebt der Rekurrent allgemeine Vorwürfe gegen die Sozialhilfe. Er beklagt sich beispielsweise über den «schlechten Ruf» der Sozialhilfe, welcher ihm angeblich die Wohnungssuche erschwert habe. Die Sozialhilfe habe ihn über gewisse Angelegenheiten nicht oder allgemein «nie» informiert. Die Sozialhilfe würde nur Probleme schaffen und solle ihn nun in Ruhe lassen, «damit [er sein] ‘normales’ Leben weiterführen» könne. Die Sozialhilfe «verbrenne» seine Zeit und Konzentration, so dass er sich nicht mehr auf die anderen Dinge konzentrieren könne, die er zu tun habe und diese nicht «richtig» erledigen könne. Diese allgemein gehaltenen Vorwürfe, bei denen nicht klar ist, worauf sie gründen, sind nicht geeignet, den Rückerstattungsanspruch der Sozialhilfe in Frage zu stellen.
3.
Aus dem Gesagten folgt, dass der angefochtene Entscheid zu Recht ergangen und der Rekurs dagegen abzuweisen ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten gemäss § 30 Abs. 1 VRPG. Die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens werden in Anwendung von § 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR, SG 154.810) auf CHF 800.– festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 800.– verrechnet.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt
- Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Sabrina Gubler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.