Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2021.112

 

URTEIL

 

vom 20. März 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Christoph A. Spenlé und Gerichtsschreiberin MLaw Marion Wüthrich

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                          Rekurrent

[...]

 

gegen

 

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 10. Februar 2021

 

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung

 


Sachverhalt

 

Der deutsche Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Rekurrent), geboren [...] 1960, reiste am 1. September 2003 in die Schweiz ein, woraufhin ihm am 5. September 2003 vom Kanton B____ eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Anfangs Juli 2006 zog er in den Kanton Basel-Stadt, wo ihm das Migrationsamt am 25. August 2008 die Niederlassungsbewilligung erteilte. Nachdem der Rekurrent seit November 2008 praktisch ununterbrochen von der Sozialhilfe Basel-Stadt hat unterstützt werden müssen, ersuchte diese das Migrationsamt Basel-Stadt mit Schreiben vom 27. Oktober 2017 um die Prüfung eines möglichen Widerrufs der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten. Nach eingehender Prüfung der Situation und der Gewährung des rechtlichen Gehörs des Rekurrenten widerrief das Migrationsamt dessen Niederlassungsbewilligung mit Verfügung vom 17. Januar 2020 kostenfällig. Den dagegen erhobenen Rekurs des Rekurrenten wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt (nachfolgend: JSD; Ziff. 1) unter Einschluss des gestellten Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Ziff. 2) mit Entscheid vom 10. Februar 2021 kostenfällig (Ziff. 3) ab.

 

Gegen diesen Entscheid richtet sich der am 15. Februar 2021 erhobene und am 29. April 2021 begründete Rekurs an den Regierungsrat. Mit seiner Rekursbegründung stellt der Rekurrent folgende Anträge:

 

«1.   Ziffern 1, 2 und 3 des Dispositivs des Entscheids des Justiz- und Sicherheitsdepartments des Kantons Basel-Stadt vom 10. Februar 2021 (Beilage A1) seien aufzuheben;

2.    Ziffer 1 Satz 1 (Widerruf Niederlassungsbewilligung) und Satz 2 (Wegweisung bis 17. April 2020) sowie Ziffer 2 (Kostenauferlegung CHF 300.-) des Dispositivs der Verfügung des Migrationsamts Basel-Stadt vom 17. Januar 2020 (Beilage A 8) seien aufzuheben;

3.    es sei festzustellen, dass die dem Rekurrenten seinerzeit vom Migrationsamt Basel-Stadt erteilte Niederlassungsbewilligung fortbesteht, er also weiterhin über eine gültige Niederlassungsbewilligung verfügt;

eventualiter: dem Rekurrenten sei eine Niederlassungsbewilligung wieder zu erteilen;

subeventualiter: dem Rekurrenten sei eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen;

4.    Es sei von der Wegweisung des Rekurrenten aus der Schweiz abzusehen;

       eventualiter für den Fall der Aufrechterhaltung der Wegeweisungsanordnung:

       die in der Verfügung des Migrationsamts vom 17. Januar 2020 (Beilage A 8) bis zum 17. April 2020 gesetzte Ausreisefrist sei um einen angemessenen Zeitraum zu verlängern:

(i)            bestmöglich bis zu zweieinhalb Jahren, mindestens aber für eineinhalb Jahre ab einem allfälligen Rechtskräftigwerden der vorgenannten Verfügung;

(ii)         bis zu dem Zeitpunkt, bis zu welchem der Bundesrat, das Bundesamt für Gesundheit, die WHO und in die im EU-EFTA-Raum zuständigen nationalen und supranationalen Behörden die derzeit grassierende Coronavirus-Covid-19-Epidemie bzw. -Pandemie für die Schweiz und den Kanton Basel-Stadt sowie für das Gebiet der EU/EFTA-Staaten und namentlich für alle Anrainerstaaten der Schweiz für beendet erklärt haben;

(iii)        bis ein wirksamer Impfstoff gegen das Sars-Cov-2-Virus und dessen ähnlich oder noch gefährlicheren Mutanten gefunden und beim asthmakranken und herzleidenden Rekurrenten erfolgreich angewendet wurde und

(iv)        bis zur vollständigen Wiedereröffnung der Aussengrenzen der Schweiz und der zur Schweiz bestehenden Grenzen ihrer unmittelbaren EU-EFTA-Nachbarstaaten und namentlich bis zum Wiedereintritt des Normalzustands eines ungehindert möglichen und vor allem Coronatest- und quarantänefreien Grenzübertritts von der Schweiz in ihre unmittelbaren EU/EFTA-Nachbarstaaten und umgekehrt;

Eventualiter

für den Fall, dass der Regierungsrat Basel-Stadt oder allenfalls das Appellationsgericht Basel-Stadt den vorliegenden Rekurs an sich gutheisst, über ihn, namentlich über die Anträge Ziff. 1 bis 3 aber nicht oder nur teilweise in der Sache entscheiden kann oder will, sei diese insoweit sofern geboten, an das Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt und/oder an das Migrationsamt Basel-Stadt und/oder allenfalls an den Regierungsrat Basel-Stadt zu neuer Beurteilung zurückzuweisen;

5.    Das vorliegende Rekursverfahren sei zu sistieren:

a.     bis zum rechtskräftigen Abschluss des betreffend den Rekurrenten beim Migrationsamt Basel-Stadt auf der Grundlage seines Gesuchs vom 29. Dezember 2017 (Beilage R 108) hängigen Einbürgerungsverfahrens;

b.

aa.   zum rechtskräftigen Entscheid über das dem Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt am 13.10.2020 zugegangene Gesuch des Rekurrenten vom 12.10.2020 um Gewährung von Ergänzungsleistungen ab 01.10.2020, eventualiter ab 12. oder 13.10.2020 und subeventualiter ab 01.11.2020;

bb.  bis zum rechtskräftigen Abschluss des als Folge der Beschwerde des Rekurrenten vom 26.02.2021 gegen den zur AHV-Versichertennummer des Rekurrenten [...] ergangenen Einspracheentscheid des Amts für Sozialbeiträge vom 18.02.2021 (Beilage A 90) beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hängigen Beschwerdeverfahrens EL.2021.6 wie auch eines allfälligen sich daran vor Bundesgericht anschliessenden Beschwerdeverfahrens;

cc.   bis zum rechtskräftigen Entscheid über das dem Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt am 29.01.2021 vorab per Telefax ohne Beilagen übermittelte und diesem am 01.02.2021 vollständig mit Beilagen zugegangenen Gesuch des Rekurrenten vom 29. November 2021 um Gewährung von Ergänzungsleistungen ab 01.11.2020, eventualiter ab 01.01.2021, subeventualiter ab 29. oder 20.01.2021 und subsubeventualiter ab 01.02.2021;

dd.  bis zum rechtskräftigen Abschluss des beim Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt auf der Grundlage der gegen dessen Nichteintretensentscheid vom 02.02.201 erhobenen Einsprache des Rekurrenten vom 22.02.2021 (Beilage A 94) zur Referenz «[...] – A____, [...]» hängigen Einspracheverfahrens;

c.     bis zu dem Zeitpunkt, bis zu welchem der Bundesrat, das Bundesamt für Gesundheit und/oder eine andere zuständige Behörde die aktuelle Coronavirus-Covid-19-Epidemie bzw. -Pandemie für die Schweiz und den Kanton Basel-Stadt für beendet erklärt haben und ein wirksamer Impfstoff gegen das Sars-Cov-2-Virus und seine Mutanten gefunden und beim chronisch asthmakranken und herzleidenden Rekurrenten erfolgreich angewendet wurde.

6.    Für den Fall der Rückweisung der Sache an das Justiz- und Sicherheitsdepartment des Kantons Basel-Stadt (JSD) seien die im angefochtenen Entscheid vom 10. Februar 2021 verfügten Abweisungen der vom Rekurrenten in der verwaltungsinternen Rekursschrift vom 18. März 2020 gestellten Sistierungsgesuche aufzuheben und das vor dem JSD dann weiterzuführende vorinstanzliche Verfahren zu sistieren;

7.    Es sei festzustellen, dass dem vorliegenden Rekurs die aufschiebende Wirkung zukomme; eventualiter und für den Fall der Überweisung des vorliegenden Rekurses an das Appellationsgericht Basel-Stadt als Verwaltungsgericht sei die aufschiebende Wirkung des vorliegenden Rekurses anzuordnen vor oder zeitgleich mit Verfügung der Sistierung; subeventualiter und für den Fall der Weiterleitung des vorliegenden Rekurses an das Appellationsgericht Basel-Stadt als Verwaltungsgericht sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme festzustellen, dass der Rekurrent den Ausgang des vorliegenden Rekursverfahrens in der Schweiz abwarten könne.

8     a.     Dem Rekurrenten für das hiesige Rekursverfahren gem. Art. 29 Abs. 3 Bundesverfassung (BV, SR 101) die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, u.a. durch Verzicht auf Kostenvorschüsse wie auf allfällige Gebühren;

              eventualiter nur für den Fall, dass wider Erwarten ein Kostenvorschuss verlangt würde:

              die ratenweise Abzahlung des Kostenvorschusses bei monatlichen vom Regierungsrat Basel-Stadt oder Appellationsgericht Basel-Stadt in angemessener Höhe festzusetzenden Raten (wobei aus Sicht des Rekurrenten in Anbetracht seiner Bedürftigkeit und    Art. 29 Abs. 1, 2, 3 BV ein Monatsbetrag von CHF 15.- als angemessen erschiene);

       b.    dem Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt und dem und Migrationsamt Basel-Stadt seien die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen;

       c.     nur höchstvorsorglich:

       dem Rekurrenten seien allfällige auferlegte Gebühren und Kosten zu erlassen;

9.    Dem Rekurrenten sei für das vorliegende Rekursverfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzuerkennen.»

 

Diesen Rekurs überwies der Regierungspräsident mit Schreiben vom 27. Mai 2021 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Verfügung vom 2. Juni 2021 gestattete der Instruktionsrichter dem Rekurrenten, vorläufig den Ausgang des vorliegenden Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. Auf die mit Eingaben vom 19. und 21. Juni 2021 gestellten Gesuche des Rekurrenten um Wiedererwägung dieser Verfügung trat der Instruktionsrichter mit Verfügungen vom 21. und 25. Juni 2021 nicht ein. Das JSD beantragt mit Vernehmlassung vom 9. Juli 2021 die kostenfällige, vollumfängliche Abweisung des Rekurses. Gleichzeitig beantragt es die gestellten Sistierungs- und Ausreiseaufschubanträge abzuweisen. Darauf wies der Instruktionsrichter das Sistierungsgesuch mit Verfügung vom 9. Juli 2021 ab. Auf die dagegen vom Rekurrenten mit Schreiben vom 29. Juli 2021 erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_600/2021 vom 2. August 2021 nicht ein. Mit Eingabe vom 30. August 2021 replizierte der Rekurrent zur Vernehmlassung des JSD. In der Folge machte er mit Eingaben vom 9., 12., 26. und 27. September 2021, vom 10. und 31. Oktober 2021 sowie vom 5. Januar 2022 weitere Noven geltend. Auf amtliche Erkundigung des Instruktionsrichters hin edierte das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt dem Verwaltungsgericht sein Urteil EL.2021.6 vom 2. November 2021. Hierzu nahm der Rekurrent mit Eingabe vom 7. Februar 2022 Stellung und beantragt erneut die Sistierung des Verfahrens. Dieser Antrag wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 9. Februar 2022 abgewiesen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Belang sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der vorinstanzlichen Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 27. Mai 2021 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht berufen. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist somit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Der vorliegende Rekurs wurde den Voraussetzungen von § 16 Abs. 1 und Abs. 2 VRPG entsprechend rechtzeitig angemeldet und begründet. Auf den Rekurs ist einzutreten.

 

1.2      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Tatbestand unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013 E. 1). Noven sind deshalb in diesem Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach kantonalem Recht grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt (vgl. zum Ganzen VGE VD.2017.290 vom 15. Januar 2019 E. 1.3).

 

1.3      Im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Der Rekurrent hat seinen Standpunkt substanziiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277, 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504; VGE VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E. 1.3, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).

 

2.

2.1      In formeller Hinsicht rügt der Rekurrent zunächst eine Verletzung seines Rechts auf gleiche und gerechte Behandlung gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und seines rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV). Er rügt dabei, dass ihm der Regierungsrat vor der Überweisung seines Rekurses die Frist zur Rekursbegründung nur und peremptorisch bis zum 29. April 2021 erstreckt habe, obwohl er mit Schreiben vom 11. und 15. März 2021 eine Fristverlängerung um mindestens fünf Monate verlangt habe.

 

2.2      Gemäss § 46 Abs. 2 OG ist der Rekurs an den Regierungsrat innert einer Frist von 30 Tagen seit Eröffnung des angefochtenen Entscheids zu begründen. Diese Frist kann auf begründetes Gesuch hin verlängert werden (§ 46 Abs. 3 OG). Der angefochtene Entscheid ist dem Rekurrenten am 12. Februar 2021 zugestellt worden. Mit Verfügung vom 15. März 2021 hat das Präsidialdepartement den Rekurrenten auf sein Erstreckungsgesuch hin darauf hingewiesen, dass praxisgemäss eine erste Fristerstreckung von 30 Tagen und eine zweite Erstreckung von 15 Tagen gewährt werde. Entsprechend hat das Departement die Frist um eineinhalb Monate bis zum 29. April 2021 peremptorisch erstreckt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es dem Rekurrenten als ausgebildetem Juristen ohne Erwerbstätigkeit nicht möglich gewesen sein soll, seinen Rekurs während dieser insgesamt der ordentlichen Erstreckungsfrist entsprechenden Frist und damit innert 11 Arbeitswochen zu begründen.

 

3.

Der vorliegende Rekurs richtet sich gegen den verfügten Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Rekurrenten aus der Schweiz.

 

3.1      Wie das JSD zutreffend erwog (angefochtener Entscheid E. 2), gilt das nationale Migrationsrecht für den Aufenthalt des Rekurrenten als deutschem Staatsangehörigen nur soweit, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA], SR 0.142.112.681) keine abweichende Bestimmung enthält. Zudem kommt es zur Anwendung, wenn es eine vorteilhaftere Regelung für die Rechtsstellung des Rekurrenten enthält (VGE VD.2020.206 vom 7. Juli 2021 E. 2.1, VD.2020.76 vom 16. September 2020 E. 2.1).

 

3.2

3.2.1   Das vorliegend als nationales Migrationsrecht anwendbare Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) wurde am 16. Dezember 2016 revidiert und in Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) umbenannt. Nachdem einige geänderte Bestimmungen bereits am 1. Januar 2018 respektive am 1. Juli 2018 in Kraft getreten waren, traten die übrigen geänderten Bestimmungen einschliesslich des geänderten Titels am 1. Januar 2019 in Kraft. Für das massgebende Recht ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die betroffene Person von der Eröffnung des Verfahrens in Kenntnis gesetzt worden ist (vgl. 2C_144/2019 vom 25. Februar 2019 E. 2.1, 2C_478/2010 vom 17. November 2010 E. 1, 2C_837/2009 vom 27. Mai 2010 E. 1, 2C_663/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1, 2C_745/2008 vom 24. Februar 2009 E. 1.2.4).

 

3.2.2   Die Vorinstanz hat diesbezüglich erwogen, dass dem Rekurrenten mit Schreiben des Migrationsamts vom 6. August 2019 das rechtliche Gehör hinsichtlich des beabsichtigten Widerrufs seiner Niederlassungsbewilligung und damit verbunden seiner Wegweisung aus der Schweiz gewährt worden sei. Auf diesen Zeitpunkt der rechtlichen Gehörsgewährung sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts abzustellen (angefochtener Entscheid E. 5, mit Hinweis auf VGE VD.2020.113 vom 4. November 2020 E. 1.4.2, VD.2020.101 vom 10. August 2020 E. 1.4.4). Davor habe das Migrationsamt über gut 1 3/4 Jahre hinweg zunächst diverse (Vor-)Abklärungen zum weiteren hiesigen Aufenthalt des Rekurrenten getroffen, welche durch eine Anfrage der Sozialhilfe Basel-Stadt vom 27. Oktober 2017 eingeleitet worden seien. Mit diesen Vorabklärungen habe das Migrationsamt geprüft, ob der angeregte Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten überhaupt ernsthaft in Betracht gezogen werden könne oder nicht. Deshalb kämen die am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen materiellen Bestimmungen des AIG einschliesslich des geänderten Titels auf den vorliegenden Fall zur Anwendung (angefochtener Entscheid E. 5).

 

3.2.3   Demgegenüber stellt sich der Rekurrent auf den Standpunkt, dass das Verfahren mit dem Schreiben der Sozialhilfe vom 27. Oktober 2017 eingeleitet worden ist, mit welchem es das Migrationsamt um eine Überprüfung seiner Niederlassungsbewilligung ersucht hat.

 

3.2.4   Massgebend ist in intertemporalrechtlicher Hinsicht der Zeitpunkt, in dem die betroffene Person von der Einleitung des Widerrufsverfahrens Kenntnis erhalten hat (BGer 2C_652/2020 vom 20. Januar 2021 E. 4.1). Vorliegend hat sich das Migrationsamt zwar bereits mit Schreiben vom 8. November 2017 betreffend «Prüfung Ihres weiteren Aufenthalts» an den Rekurrenten gewandt. Darauf hat der Rekurrent mit Eingabe vom 4. Dezember 2017 mit 349 Beilagen geantwortet, welche er mit Eingabe vom 6. Dezember 2017 ergänzte. Soweit ersichtlich, nahm das Migrationsamt die Bearbeitung dieser Prüfung in der Folge erst im Oktober 2018 auf. Ab Dezember 2018 holte das Migrationsamt weitere Erkundigungen ein und ersuchte den Rekurrenten mit Schreiben vom 13. Februar 2019 zur Prüfung seines weiteren Aufenthalts um die Einreichung eines aktuellen und detaillierten Arztzeugnisses bezüglich seiner Arbeitsfähigkeit. Darauf reagierte der Rekurrent mit Eingabe vom 27. Juni 2019 und 206 weiteren Beilagen. Schliesslich wurde ihm mit Schreiben vom 6. August 2019 das rechtliche Gehör betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung gewährt, welches der Rekurrent innert erstreckter Frist mit Schreiben vom 2. September 2019 wahrnahm.

 

Trotz der grundsätzlich unbefristeten Gültigkeit der Niederlassungsbewilligung wird diese jeweils bloss für fünf Jahre ausgestellt (Art. 41 Abs. 3 AIG). Dabei besteht unter Vorbehalt von Widerrufsgründen gemäss Art. 63 Abs. 1 AIG grundsätzlich ein Anspruch auf die Erneuerung des Niederlassungsausweises. Daraus folgt, dass die zunächst aufgrund des Ablaufs der Kontrollfrist seiner Niederlassungsbewilligung inhaltsoffen geführte Prüfung erst im Jahr 2019 zur Eröffnung eines Widerrufsverfahrens geführt hat, von welchem dem Rekurrenten mit dem Schreiben vom 6. August 2019 Kenntnis gegeben worden ist. Die Vorinstanz hat daher zu Recht das per 1. Januar 2019 in Kraft getretene AIG zur Anwendung gebracht. 

 

3.2.5   Daran ändert auch der Ablauf des Verfahrens des Migrationsamts entgegen der Auffassung des Rekurrenten nichts. Er rügt, das Migrationsamt sei vom 8. November 2017 bis zum 17. Dezember 2018 praktisch untätig geblieben und habe ihn «in der Schwebe» gelassen. Dies sei einzig mit der Intention erfolgt, in den Anwendungsbereich des für ihn potentiell ungünstigeren neuen Rechts zu gelangen. Aufgrund der Natur der Sache sei es für einen Niedergelassenen bedeutsam, zur Minimierung seiner grossen Betroffenheit schnellstmöglich Gewissheit über seinen Aufenthaltsstatus zu erlangen. Die ungebührliche Verschleppung des Verfahrens sei daher äusserst stossend und wegen Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) und des in Art. 29 Abs. 1 BV auch an die Verwaltungsbehörden gerichteten Verbots der Rechtsverzögerung willkürlich und rechtsmissbräuchlich. Daher müsse das bei einer Nichtverzögerung des Verfahrens anwendbare bisherige Recht zur Anwendung kommen (Rekursbegründung S. 21).

 

Darin kann dem Rekurrenten nicht gefolgt werden. Aus dem verfahrensrechtlichen Verhalten des Rekurrenten ergibt sich eindrücklich, dass er sehr intensiv mit den Behörden und Gerichten kommuniziert, wenn dies seiner Auffassung nach einen Einfluss auf das Verfahren haben kann. Zu diesem Zweck reicht er auch ausserhalb der ihm gesetzten Fristen eine Vielzahl von Eingaben ein. In eklatantem Kontrast zu diesem Verhalten steht die Untätigkeit des Rekurrenten zwischen den förmlichen Anfragen des Migrationsamts. Offensichtlich hat der Rekurrent damit – möglicherweise auch aufgrund seiner fortdauernden Unterstützung durch die Sozialhilfe – gerade keinen Wert auf eine Beschleunigung des Verfahrens gelegt. Es erscheint daher vor dem Hintergrund seines sonstigen prozessualen Verhaltens widersprüchlich, wenn er einen schnellstmöglichen Entscheid des Migrationsamts als für ihn als besonders bedeutsam bezeichnet. Da er nicht ansatzweise ausführt, welche Dispositionen er aufgrund des Verhaltens des Migrationsamts getroffen hätte, kann er auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben nichts zu seinen Gunsten ableiten.

 

3.3      Strittig ist weiterhin, ob die Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten nach seinem bereits über 15 Jahre dauernden Aufenthalt in der Schweiz gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG hat widerrufen werden dürfen. Art. 63 Abs. 2 AuG in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung sah vor, dass die Niederlassungsbewilligung von Ausländerinnen und Ausländer, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, nicht in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG widerrufen werden kann, weil sie oder eine Person, für die sie zu sorgen haben, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen sind. Diese Regelung ist in Art. 63 AIG in der seit dem 1. Januar 2019 geltenden Fassung gestrichen worden. Der Rekurrent sieht in der Anwendung des neuen Art. 63 AIG eine unzulässige Rückwirkung.

 

3.3.1   Mit dem angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz bestritten, dass es sich bei der inhaltlichen Änderung der bis zum 31. Dezember 2018 gültig gewesenen Fassung von Art. 63 Abs. 2 AuG um eine echte Rückwirkung handelt. Sie erwog, eine grundsätzlich unzulässige echte Rückwirkung liege dann vor, wenn neues Recht auf einen Sachverhalt angewendet werde, der sich abschliessend vor Inkrafttreten dieses Rechts verwirklicht hat. Demgegenüber sei von einer unter Vorbehalt wohlerworbener Rechte grundsätzlich zulässigen unechten Rückwirkung in zwei Fällen zu sprechen. Einerseits liege eine unechte Rückwirkung bei der Anwendung des neuen Rechts auf zeitlich offene Dauersachverhalte vor. Dies sei gegeben, wenn bei der Anwendung des neuen Rechts auf Verhältnisse abgestellt werde, die schon unter der Herrschaft des alten Rechts entstanden seien und beim Inkrafttreten des neuen Rechts noch andauerten. Andererseits spreche man von unechter Rückwirkung, wenn das neue Recht nur für die Zeit nach seinem Inkrafttreten zur Anwendung gelange, dabei aber in einzelnen Belangen auf Sachverhalte abstelle, die bereits vor Inkrafttreten vorlagen. Die Anwendung neuen Rechts könne allerdings auch mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes kollidieren (angefochtener Entscheid E. 6, mit Hinweis auf Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 268 f., 279 und 282 ff.).

 

Bezogen auf den vorliegenden Sachverhalt erwog die Vorinstanz, dass sich der Rekurrent seit dem 1. September 2003 bis heute ununterbrochen in der Schweiz aufhalte und seit November 2008 bis heute praktisch ununterbrochen von der Sozialhilfe Basel-Stadt habe finanziell unterstützt werden müssen. Sowohl der hiesige Aufenthalt des Rekurrenten, als auch sein Sozialhilfebezug hätten somit bereits unter der Herrschaft des alten Rechts begonnen und dauerten als zeitlich offene Dauersachverhalte auch unter der Herrschaft des per 1. Januar 2019 geänderten Rechts nach wie vor an. Es handle sich daher vorliegend in Bezug auf die inhaltliche Änderung der altrechtlichen Fassung von Art. 63 Abs. 2 AuG um einen grundsätzlich zulässigen Fall einer unechten Rückwirkung. Mit der inhaltlichen Abänderung der bis zum 31. Dezember 2018 gültig gewesenen Fassung von Art. 63 Abs. 2 AuG habe der Gesetzgeber explizit die Möglichkeit schaffen wollen, dass die zuständigen Behörden eine Niederlassungsbewilligung bei dauerhaftem und erheblichem Sozialhilfebezug nunmehr jederzeit und damit auch nach mehr als 15 Jahren ununterbrochenem und ordnungsgemässem hiesigem Aufenthalt widerrufen könnten (angefochtener Entscheid E. 7, mit Hinweis auf Zusatzbotschaft des Bundesrates zur Änderung des Ausländergesetzes [Integration] vom 4. März 2016, BBI 2016 2821, 2829 und 2843; SEM, Weisungen und Erläuterungen, I. Ausländerbereich vom Oktober 2013 [mit aktualisiertem Stand vom 1. Januar 2021], Ziff. 8.3.2). Es mache deshalb absolut Sinn, dass gerade Niedergelassene, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefassten Art. 63 Abs. 2 AIG bereits 15 Jahre ordnungsgemäss in der Schweiz lebten und altrechtlich vor einem Widerruf der Bewilligung wegen Sozialhilfebezugs geschützt waren, sich gegen die Rechtswirkungen der Neuregelung nicht auf Treu und Glauben im Sinne eines Bestandesschutzes sollen berufen können (angefochtener Entscheid E. 7, mit Hinweis auf Spescha, in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 63 AIG N 24). Ansonsten würde der gesetzgeberische Wille, dass eine Niederlassungsbewilligung bei dauerhaftem und erheblichem Sozialhilfebezug nunmehr jederzeit soll widerrufen werden können, faktisch unterlaufen. Aus diesem Grund sei mit dem Ablauf seines ununterbrochenen und ordnungsgemässen fünfzehnjährigen Aufenthalts unter der altrechtlichen Fassung von Art. 63 Abs. 2 AuG auch kein wohlerworbenes Recht entstanden. Der Rekurrent habe daher auf der Basis der altrechtlichen Bestimmung von Art. 63 Abs. 2 AuG kein unumstössliches Verbleiberecht erworben. Art. 63 Abs. 2 AuG in der bis zum 31. Dezember 2018 gültig gewesenen Fassung komme auf ihn daher nicht zur Anwendung, handle es sich doch bei der Anwendung der per 1. Januar 2019 in Kraft getretenen geänderten Fassung von Art. 63 Abs. 2 AIG um einen Fall von zulässiger unechter Rückwirkung (angefochtener Entscheid E. 7).

 

3.3.2   Der Rekurrent bestreitet zunächst, dass es sich vorliegend um einen zeitlich offenen Dauersachverhalt handle. Gemäss dem AuG habe sich der zunächst offene Dauersachverhalt mit Wegfall der Widerrufsmöglichkeit bei Sozialhilfebezug nach Ablauf eines ununterbrochenen und ordnungsgemässen Aufenthalts von 15 Jahren in einen zeitlich abgeschlossenen Sachverhalt verwandelt. Es sei insoweit bereits vor dem Inkrafttreten des AIG ein unwiderruflich gewordenes Bleiberecht für den einen guten Leumund besitzenden Rekurrenten entstanden. Aus diesem Grunde stelle sich die inhaltliche Abänderung von Art. 63 Abs. 2 AuG durch das AIG eindeutig als grundsätzlich unzulässige echte Rückwirkung zu seinen Lasten dar. Er stellt sich auf den Standpunkt, wenn «für das stärkere Einbürgerungsrecht bereits ein Rückwirkungsverbot» gelte, so müsse das «Prinzip der Unzulässigkeit (echter) Rückwirkung a maiore ad minus auch für die Bestimmung des auf die Niederlassungsbewilligung anwendbaren Rechts gelten» (Rekursbegründung S. 22). Weiter macht er geltend, mit dem infolge des Ablaufs von 15 Jahren «gemäss Art. 62 Abs. 2 AuG unwiderruflich gewordenen Aufenthaltsrecht» sei ein «umfassendes Verbleibe- und Existenzrecht» entstanden, «das auch viele aktuelle oder potenzielle Vermögensansprüche gegen den Staat» mit sich bringe und festige, wie «die Unwiderruflichkeit der Ansprüche auf Sozialhilfe, Überbrückungsrente oder Ergänzungsleistungen sowie von Steuervergünstigen». Die vom Migrationsamt am 17. August 2010 abgegebene Zusicherung, dass bei niedergelassenen, Sozialhilfe beziehenden EU-Bürgern keine ausländerrechtlichen Massnahmen mehr geprüft würden, untermauere den Erwerb eines wohlerworbenen Rechts. Die Zulassung eines rückwirkenden Eingriffs sei daher «im vorliegenden Fall unter Verletzung von Treu und Glauben und des daraus entspringenden Vertrauensschutzprinzips (Art. 9 BV) unwirksam». Er habe am 31. August 2018 «nicht im Entferntesten mit der Gesetzesänderung ab 1. Januar 2019 rechnen» müssen, zumal sie «selbst noch mit der wenige Monate zuvor am 15. September 2018 in Kraft getretenen Gesetzesrevision Art. 63 Abs. 2 AuG nicht angetastet worden» sei. Schliesslich macht er geltend, dass eine Rückwirkung durch triftige Gründe gerechtfertigt sein müsse, wobei fiskalische Gründe grundsätzlich nicht genügten. Daher könne der Widerruf nicht mit seiner blossen Sozialhilfeabhängigkeit begründet werden. Er habe daher nach 15-jährigem Aufenthalt in der Schweiz gemäss Art. 63 Abs. 2 AuG ein unumstössliches Verbleiberecht erworben (Rekursbegründung S. 23).

 

3.3.3   Darin kann dem Rekurrenten nicht gefolgt werden. Der Rekurrent hält sich seit September 2003 in der Schweiz auf. Seine Niederlassungsbewilligung hat unter der Geltung des alten Rechts daher erst ab September 2018 gestützt auf Art. 63 Abs. 2 AuG nicht mehr wegen des Bezugs von Sozialhilfeleistungen widerrufen werden können. Diese Bestimmung ist mit Wirkung ab dem 1. Januar 2019 aufgehoben worden. Der vorliegend streitgegenständliche Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten erfolgte wegen seiner über den 1. Januar 2019 hinaus fortdauernden Sozialhilfeabhängigkeit. Sie bezieht sich damit auf einen Sachverhalt, welcher sich nicht abschliessend vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts verwirklicht hat. Es liegt daher kein Fall einer echten Rückwirkung vor (BGE 144 I 81 E. 4.1 S. 86, 138 I 189 E. 3.4 S. 193 f.; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 268). Vielmehr handelt es sich bei der bereits vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts bestehenden und unter dessen Geltung fortdauernden Sozialhilfeabhängigkeit des Rekurrenten wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, um einen zeitlich offenen Dauersachverhalt. Die Anwendung des neuen Rechts auf diesen, unter seiner Geltung andauernden Sachverhalt stellt eine sogenannt unechte Rückwirkung dar. Eine solche ist grundsätzlich zulässig, soweit ihr nicht wohlerworbene Rechte entgegenstehen (BGE 144 II 427 E. 9.2.1 S. 452; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 279 ff.). Entgegen der Auffassung des Rekurrenten vermittelt eine Niederlassungsbewilligung kein wohlerworbenes Recht, handelt es sich dabei doch nicht um einen vermögenswerten Anspruch gegenüber dem Staat, welcher unter dem Schutz der Eigentumsgarantie stehen könnte (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 1237). Der Rekurrent kann sich auch nicht auf eine durch Vertrauensschutz geschützte Position berufen. Dieser Schutz setzt eine Rechtsposition voraus, welche im gegenseitigen Vertrauen zwischen dem Staat und dem Träger des Rechts begründet worden ist, sodass die Rechtsbeziehungen auf eine bestimmte Dauer grundsätzlich unverändert bleiben und einen verstärkten Schutz, namentlich vor späteren Eingriffen durch den Gesetzgeber, geniessen soll (BGE 145 II 140 E. 4.3 S. 146; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 1237). Demgegenüber kann sich eine betroffene Person im Grundsatz gegenüber einer Gesetzesänderung nicht auf den Schutz ihres Vertrauens berufen, gibt es doch keinen Anspruch auf Beibehaltung einer einmal geltenden Rechtsordnung (BGE 145 II 140 E. 4 S. 145). Eine Rechtsänderung kann allenfalls dann aber eine Verletzung des nach Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV geltenden Anspruchs auf Schutz berechtigten Vertrauens begründen, wenn die von ihr betroffene Person im Vertrauen auf den Bestand der Normen Dispositionen getroffen hat, die nur schwer wieder rückgängig gemacht werden können (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 284).

 

3.3.4   Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Zunächst ist festzustellen, dass die auf den 1. Januar 2019 in Kraft getretene Revision von Art. 63 Abs. 2 AuG bereits am 16. Dezember 2016 beschlossen worden ist. Sie war daher im Zeitpunkt des Erreichens der 15-jährigen Aufenthaltsdauer des Rekurrenten längst bekannt. Es kann offensichtlich keine Rede davon sein, dass er damals mit dem knapp vier Monate später erfolgenden Inkrafttreten der Aufhebung dieser ihn zuvor begünstigenden Regelung nicht hat rechnen müssen. Es ist auch nicht ersichtlich, welche Dispositionen der Rekurrent während des von September bis Dezember 2018 geltenden Schutzes vor einem Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 63 Abs. 2 AuG getätigt hätte. Selbst wenn aber langjährig niedergelassene Personen bislang weitgehend darauf haben vertrauen dürfen, auch bei einer dauerhaften Verschlechterung ihrer ökonomischen Situation in der Schweiz bleiben zu können, ist dies mit dem auf den 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Art. 63 Abs. 2 AIG nicht mehr der Fall. Personen, welche die Integrationskriterien nicht mehr erfüllen, indem sie z.B. Sozialhilfe beziehen, riskieren daher trotz einer über 15-jährigen Anwesenheit den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und können sich gegen die Rechtswirkungen der Neuregelung nicht auf Treu und Glauben im Sinne eines Bestandesschutzes berufen (Spescha, a.a.O., Art. 63 AIG N 24). Es besteht allein eine Pflicht der rechtsanwendenden Behörden, die neue Rechtslage verfassungskonform umzusetzen und für eine schonende Rechtsänderung zu sorgen. Dies schliesst aber nicht aus, dass auch die Bewilligung von langjährig Niedergelassenen widerrufen wird, entsprach dies doch dem Willen des Gesetzgebers. Eine solche Rückstufung sollte aber im Wesentlichen aufgrund von Ereignissen erfolgen, die sich nach dem 1. Januar 2019 ereignet haben, und auf einer umfassenden Interessenabwägung unter Berücksichtigung der bisherigen Aufenthaltsdauer beruhen (Kneer/Schindler, Schutz des Kontinuitätsvertrauens in die Rechtsordnung bei Rückstufung und Widerruf von Niederlassungsbewilligungen, in: Achermann/Boillet/Caroni/Epiney/Künzli/Uebersax [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2019/2020, Bern 2020, S. 54). Die Migrationsbehörden haben ihr Ermessen in diesem Sinne einzelfallbezogen auszuüben und bei ihrem Widerrufsentscheid auf nach dem 1. Januar 2019 fortdauernde Integrationsdefizite von einer gewissen Relevanz abzustellen. Sie dürfen dabei vor dem 1. Januar 2019 eingetretene Sachverhaltselemente mitberücksichtigen, um die neue Situation im Lichte der bisherigen würdigen und in diesem Sinn die Entstehung und das Fortdauern des Integrationsdefizits umfassend klären zu können (BGer 2C_96/2021 und 2C_536/2021, je vom 19. Oktober 2021 E. 4.4, mit Hinweis auf BGE 133 II 97 E. 4 S. 101; 122 II 148 E. 2a S. 151; BGer 2C_667/2020 vom 19. Oktober 2021 E. 5.3).

 

4.

In der Sache hat die Vorinstanz zunächst den Bestand eines freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruchs des Rekurrenten geprüft.

 

4.1      Sie hat dabei untersucht, ob dem Rekurrenten gestützt auf Art. 6 Anhang I FZA ein Anspruch auf weiteren Aufenthalt als Arbeitnehmer in der Schweiz zukommt. Nach der vom JSD zutreffend referierten Regelung von Art. 1 und 3 ff. FZA in Verbindung mit Art. 6 Anhang I FZA (vgl. angefochtener Entscheid E. 9 S. 11 f.) haben Angehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) Anspruch darauf, sich in der Schweiz aufzuhalten, wenn sie den Nachweis der Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit erbringen. Die Auslegung des freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs und des damit verbundenen Status erfolgt in Übereinstimmung mit der unionsrechtlichen Rechtsprechung, wie sie vor der Unterzeichnung des FZA (21. Juni 1999) bestand. Neuere Entscheide des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) berücksichtigt das Bundesgericht im Interesse einer parallelen Rechtslage (vgl. Art. 16 Abs. 1 FZA), soweit keine triftigen Gründe hiergegen sprechen (vgl. BGE 142 II 35 E. 3.1 S. 37 f., mit Hinweisen; BGer 2C_626/2021 vom 2. November 2021 E. 5.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann nur dann von einem Arbeitnehmer oder einer Arbeitnehmerin im freizügigkeitsrechtlichen Sinne und dem damit verbundenen Status ausgegangen werden, wenn die unselbständig erwerbstätige ausländische Person aus einem Vertragsstaat (1) während einer bestimmten Zeit (2) Leistungen für eine andere Person nach deren Weisungen erbringt und (3) als Gegenleistung hierfür eine Vergütung erhält. Grundsätzlich kommt es dabei weder auf den zeitlichen Umfang der Aktivität noch auf die Höhe des Lohnes oder die Produktivität der betroffenen Person an. Damit schliessen auch Teilzeitarbeitsverhältnisse sowie Lohnsummen unterhalb des Existenzminimums das Vorliegen eines Arbeitnehmerstatus im Sinne des FZA nicht aus. Erforderlich ist jedoch quantitativ wie qualitativ eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit. Die Beurteilung, ob eine solche besteht, muss sich auf objektive Kriterien stützen und – in einer Gesamtbewertung – allen Umständen Rechnung tragen, welche die Art der Tätigkeit und des fraglichen Arbeitsverhältnisses betreffen, wie etwa die Unregelmässigkeit oder beschränkte Dauer der tatsächlich erbrachten Leistungen. Es ist dabei auch zu berücksichtigen, ob die erbrachten Leistungen auf dem allgemeinen Beschäftigungsmarkt als üblich gelten können (BGer 2C_626/2021 vom 2. November 2021 E. 5.2 f., mit weiteren Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 6 Anhang I FZA kann eine arbeitnehmende Person eines Vertragsstaates dieses Abkommens ihren freizügigkeitsrechtlichen Status als unselbständig erwerbstätige Person unter anderem verlieren, wenn aufgrund ihres Verhaltens feststeht, dass keinerlei ernsthafte Aussichten (mehr) darauf bestehen, dass sie in absehbarer Zeit eine andere Arbeit finden wird (sog. Dahinfallen des Arbeitnehmerstatus; vgl. BGE 141 II 1 E. 2.2.1 S. 4, mit weiteren Hinweisen).

 

4.2      Unabhängig von der Frage, ob der seit dem 1. Juli 2018 in Kraft stehende Art. 61a AIG auf den eine Niederlassungsbewilligung besitzenden Rekurrenten zur Anwendung kommt (ablehnend: Spescha, a.a.O., Art. 61a AIG N 1; KG BL 810 20 156 vom 12. Mai 2021 E. 6.1), hat die Vorinstanz zutreffend geprüft, ob dem Rekurrenten weiterhin ein freizügigkeitsrechtlicher Anwesenheitsanspruch als Arbeitnehmer zukommt.

 

4.2.1   Der Rekurrent macht geltend, dass er sich «intensiv mit nach wie vor begründeter Aussicht auf Wiedereinstellung im primären Arbeitsmarkt» um Stellen bewerbe. Er sei bei mehreren spezialisierten Personalverleihern registriert, mit einem Basisvertrag ausgestattet und auf Abruf bereit. Er sei hier auch gut integriert (Rekursbegründung S. 51). Die für die C____ und die «Basler Projektfirma» im 100%-Umfang ausgeübten Tätigkeiten seien angesichts der hohen Entlöhnung quantitativ wie qualitativ echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeiten in üblicher Art gewesen, welche jede für sich seine Arbeitsnehmereigenschaft zu begründen vermocht hätten. Weiter beruft er sich auf Arbeitsverhältnisse mit der D____ im Jahr 2004 sowie mit der E____ im Jahr 2008, ein Projekt F____, welches 2016 geendet habe, und ein befristetes Arbeitsverhältnis mit der G____ im Jahr 2008 sowie einen dreimonatigen Arbeitseinsatz für H____ Mitte 2013. Schliesslich bezieht er sich auf einen Einsatz bei einer nicht näher genannten «Basler Projektfirma» «als Legal Associate zur Erfüllung einer Reviewertätigkeit für ein Projekt eines führenden Schweizer Finanzdienstleistungsunternehmers» vom 2. bis zum 30. September 2018 sowie einen Basisvertrag mit der Firma I____ vom April 2020 (Rekursbegründung S. 51 f.).

 

4.2.2   Wie die Vorinstanz festgestellt hat, arbeitete der Rekurrent aufgrund seiner am 12. Februar 2008 verlängerten Aufenthaltsbewilligung, die ihn neu zur Erwerbstätigkeit in der Schweiz berechtigte, ab dem 15. Februar 2008 bei der E____ in der Funktion als MR Officehilfe. Dieses unbefristete Arbeitsverhältnis ist vom Arbeitgeber per 7. Juni 2008 ohne feststellbares Eigenverschulden des Rekurrenten gekündet worden, nachdem ihm ärztlich eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestiert worden ist. Ab dem 4. August 2008 erlangte er wieder die volle Arbeitsfähigkeit. Die weiteren Arbeitstätigkeiten des Rekurrenten waren in der Folge aber nicht geeignet, eine Arbeitnehmereigenschaft zu begründen. Beim dreimonatigen Einsatz an der J____ vom 15. April bis zum 14. Juli 2013 handelte es sich um eine befristete arbeitsmarktliche Wiedereingliederungsmassnahme, welche durch das Arbeitsintegrationszentrum (AIZ) finanziert worden ist, und damit um eine Beschäftigung auf dem zweiten Arbeitsmarkt, welche keine Arbeitnehmereigenschaft zu begründen vermag (vgl. VGE VD.2020.206 vom 7. Juli 2021 E. 2.3 f.). Wie die Vorinstanz weiter festgestellt hat, sind der am 4. bzw. 5. Februar 2016 mit der Firma C____ abgeschlossene unbefristete Arbeitsvertrag und sein Einsatz als Legal Reviewer ab 15. Februar 2016 im Projekt F____ bereits auf den 11. März 2016 gekündigt worden. Zu einem weiteren bezahlten Arbeitseinsatz bei der Firma C____ ist es nicht mehr gekommen. Etwas Anderes macht der Rekurrent auch mit seinem Rekurs nicht geltend. Er beruft sich bloss auf das vereinbarte Jahressalär von CHF 145'000.–. Darauf kann es aber bei einer bloss einmonatigen und daher zeitlich erheblich beschränkten Beschäftigung nach dem Gesagten nicht ankommen. Das Gleiche muss für das bloss einen Monat dauernde Beschäftigungsverhältnis mit einer nicht offengelegten Firma im Jahr 2018 gelten. Schliesslich bestreitet der Rekurrent nicht, dass es aufgrund des von ihm geltend gemachten Basisvertrags mit der Firma I____ bisher trotz seiner Abrufbereitschaft (Rekursbegründung S. 47, 52) zu keinem einzigen Einsatz gekommen ist, sodass auch dieser keine Arbeitnehmereigenschaft zu begründen vermochte. Der Rekurrent weist daher seit der Erlangung seiner Arbeitsfähigkeit im Jahr 2008 keine Beschäftigungen auf, welche quantitativ wie qualitativ als echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeiten qualifiziert werden könnten. Mit den Erwägungen der Vorinstanz ist daher die Arbeitnehmereigenschaft des Rekurrenten schon längst erloschen und von ihm nicht mehr wiedererlangt worden.

 

4.2.3   Daran ändern auch die vom Rekurrenten mit seinem Rekurs, seiner Replik und seinen Noveneingaben nachgewiesenen Stellensuchbemühungen nichts. Er macht geltend, ein «interkantonal und international ausgerichteter» Jurist mit «Anwaltsdiplom, LL.M. Abschluss, mehreren Weiterbildungen und guter Beherrschung der englischen, französischen und italienischen Sprache» zu sein (Rekursbegründung S. 49). Dem muss entgegengehalten werden, dass es der Rekurrent trotz dieser Umstände und seiner umfangreichen Suchbemühungen (vgl. Replik S. 17 ff., Noveneingaben vom 9. September 2021 [act. 20 f.], vom 26. September 2021 [act. 22 f.], vom 10. Oktober 2021 [act. 26 f.], vom 31. Oktober 2021 [act. 28 f.] und vom 4. Januar 2022 [act. 31]) auch während der Dauer dieses Verfahrens nicht geschafft hat, eine Arbeitsstelle zu finden. Er entspricht damit offensichtlich nicht dem Anforderungsprofil, welches auf dem ersten Arbeitsmarkt verlangt wird. Auch aus den wohlwollend formulierten Absageschreiben kann der Rekurrent entgegen seinen Ausführungen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dies gilt umso mehr, als der Rekurrent selber darauf hinweist, dass auf dem Arbeitsmarkt derzeit viele Stellen offen sind. Trotz dieser günstigen Situation auf dem Arbeitsmarkt gelingt es dem Rekurrent aber seit Jahren nicht, eine Stelle zu finden. Er kann sich daher nicht auf einen freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch als Arbeitnehmer berufen.

 

4.3      Weiter hat die Vorinstanz geprüft, ob dem Rekurrenten ein freizügigkeitsrechtlicher Verbleibeanspruch gestützt auf Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA zukommt.

 

4.3.1   Sie erwog, nach dem einschlägigen Unionsrecht komme einem Arbeitnehmer gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung Nr. 1251/70/EWG über das Recht der Arbeitnehmenden, nach der Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates zu verbleiben (ABI. 1970 L 142 vom 30. Juni 1970, S. 24 ff.) ein Anspruch auf Verbleib in einem Mitgliedstaat zu, wenn er sich seit mindestens zwei Jahren in dessen Hoheitsgebiet aufgehalten hat und infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit eine Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis aufgebe. Ein Verbleiberecht infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit bedinge somit eine vorgängige Arbeitnehmereigenschaft (angefochtener Entscheid E. 18, mit Hinweis auf BGer 2C_1034/2016 vom 13. November 2017 E. 2.2). Zudem sei erforderlich, dass die unselbständig erwerbstätige Person die Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis aufgrund der Arbeitsunfähigkeit aufgegeben hat; nur dann rechtfertige es sich, ihre Rechte als Wanderarbeitnehmer oder -nehmerin über das Dahinfallen des Arbeitnehmerstatus hinaus fortbestehen zu lassen (angefochtener Entscheid E. 18, mit Hinweis auf BGE 141 II 1 E. 4.2.3). Wer sich auf ein Verbleiberecht berufen könne, behalte seine als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin erworbenen Rechte und habe insbesondere auch Anspruch auf Sozialhilfe (angefochtener Entscheid E. 18, mit Hinweis auf BGE 141 II 1 E. 4.1). Massgebend für die Beurteilung, ob eine einschlägige dauerhafte Arbeitsunfähigkeit vorliege, sei im Allgemeinen die Einschätzung der zuständigen IV-Stelle. Sei gemäss dem Entscheid der IV-Stelle eine Person dabei in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig, so liege keine dauernde Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung Nr. 1251/70/EWG vor (angefochtener Entscheid E. 18, mit Hinweis auf BGer 2C_1034/2016 vom 13. November 2017 E. 4.1 ff., VGE VD.2018.204 vom 14. April 2019 E. 2.1.2 und E. 2.2.1).

 

Bezogen auf den vorliegenden Sachverhalt erwog die Vorinstanz, dass dem Rekurrenten kein Verbleibeanspruch gestützt auf Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA zukomme, da er seine Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis nicht infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit habe aufgeben müssen. Vielmehr mache er selber geltend, seit dem 4. August 2008 und auch derzeit zu 100% arbeitsfähig zu sein, weshalb ihm mit Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt auch kein Anspruch auf Invalidenrente zuerkannt worden und ihm auch im Jahr 2019 ärztlicherseits keine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden sei. Es könne daher keine einschlägige dauerhafte Arbeitsunfähigkeit des Rekurrenten, welche ihn zur Aufgabe einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis gezwungen hätte, ausgemacht werden (angefochtener Entscheid E. 19).

 

4.3.2   Soweit der Rekurrent dem entgegenhält, dass er seine Arbeitsstelle bei der E____ im Juni 2008 wegen einer Arbeitsunfähigkeit infolge einer Netzhautablösung verloren habe, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Massgebend ist vielmehr, dass der Rekurrent bereits ab dem 4. August 2008 wieder voll arbeitsfähig war, weshalb offensichtlich nicht von einer dauernden Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden kann. Die bloss vorübergehende Arbeitsunfähigkeit vermag kein Verbleiberecht gemäss Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA zu begründen.

 

4.4      Nicht konkret bestritten werden vom Rekurrenten die Ausführungen, mit welchen die Vorinstanz einen freizügigkeitsrechtlichen Verbleibeanspruch gemäss Art. 24 Abhang I FZA als Nichterwerbstätiger verneint hat (vgl. Rekursbegründung S. 56). Auf die entsprechenden Ausführungen (angefochtener Entscheid E. 20 f.) kann daher verwiesen werden.

 

In diesem Zusammenhang kann ergänzend auch festgestellt werden, dass ein solcher Anspruch auch in Zukunft nicht entstehen wird, wenn der Rekurrent aufgrund des Bezugs einer schweizerischen Altersrente Ergänzungsleistungen beziehen sollte. Ergänzungsleistungen gehören zwar weder im schweizerischen Ausländerrecht noch gemäss der Regelung der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Art. 8 und Anhang II FZA) zur Sozialhilfe. Die ökonomischen Aufenthaltsvoraussetzungen gemäss Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA sollen aber gewährleisten, dass die öffentlichen Finanzen des Aufnahmestaats nicht über Gebühr belastet werden. Dieser Regelungszweck würde systematisch verfehlt, wenn Ergänzungsleistungen als beitragsunabhängige Sonderleistungen, die wesensgemäss die öffentlichen Finanzen belasten, nicht zur Sozialhilfe im Sinn von Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA gerechnet würden. Der Begriff der Sozialhilfe im Sinne dieser Bestimmung ist daher weit auszulegen und umfasst auch beitragsunabhängige Leistungen zur Existenzsicherung wie die Ergänzungsleistungen (VGE VD.2021.137 vom 21. Dezember 2021 E. 4.3.1, mit Hinweis auf Epiney/Affolter, Das Institutionelle Abkommen – unter besonderer Berücksichtigung der Unionsbürgerrichtlinie, in: Achermann/Boillet/Caroni/Epiney/Künzli/Uebersax [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2018/2019, Bern 2019, S. 63 Fn. 55; BGE 135 II 265 E. 3.7 S. 272 f., bestätigt in BGer 2C_218/2020 vom 15. Juni 2020 E. 4.2 und 2C_131/2020 vom 4. Mai 2020 E. 4.3 i.f.; VGE VD.2020.140 vom 19. Oktober 2020 E. 2.8, VD.2020.76 vom 16. September 2020 E. 2.4.3).

 

4.5      Die Vorinstanz ist daher zu Recht zum Schluss gelangt, dass einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung kein freizügigkeitsrechtlicher Anspruch auf einen weiterführenden Aufenthalt in der Schweiz gemäss Art. 5 Anhang 1 FZA entgegensteht. Vor diesem Hintergrund ist auch die Erwägung der Vorinstanz nicht zu beanstanden, dass sich der Rekurrent aufgrund eines fehlenden freizügigkeitsrechtlichen Verbleibeanspruchs nicht unter Bezugnahme auf Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 64/221/EWG vom 25. Februar 1964 auf seinen Gesundheitszustand zum Ausschluss einer Beendigung seines Aufenthalts berufen kann. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtener Entscheid E. 23). Mit der Vorinstanz beurteilt sich die Zulässigkeit des Widerrufs seiner Niederlassungsbewilligung daher allein nach Landesrecht.

 

5.

Die Vorinstanzen haben daher den Widerruf der Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG geprüft.

 

5.1     

5.1.1   Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, ist der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt, wenn konkret die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit besteht (angefochtener Entscheid E. 24). Blosse finanzielle Bedenken genügen nicht (BGer 2C_714/2018 vom 30. Januar 2019 E. 2.1, 2C_263/2016 vom 10. November 2016 E. 3.1; VGE VD.2020.95 vom 8. Januar 2021 E. 3.2). Ebenso wenig genügen Hypothesen und pauschalierte Gründe (BGer 2C_580/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 4.2). Der Widerrufsgrund setzt grundsätzlich voraus, dass die ausländische Person hohe finanzielle Leistungen der Sozialhilfe erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt wird sorgen können (vgl. BGer 2C_714/2018 vom 30. Januar 2019 E. 2.1, 2C_263/2016 vom 10. November 2016 E. 3.1; VGE VD.2020.95 vom 8. Januar 2021 E. 3.2, VD.2020.2 vom 8. April 2020 E. 2.1, VD.2018.21 vom 25. September 2019 E. 2.2). Die Erheblichkeit wird jedenfalls dann bejaht, wenn eine ausländische Person oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, Sozialhilfeleistungen von CHF 80'000.– bezogen hat (vgl. BGer 2C_714/2018 vom 30. Januar 2019 E. 2.1; VGE VD.2020.2 vom 8. April 2020 E. 2.1, VD.2015.241 vom 21. September 2016 E. 2). Für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist von den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen auszugehen. Die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung ist aber auf längere Sicht prospektiv abzuschätzen (vgl. BGer 2C_1115/2018 vom 31. Oktober 2019 E. 4.1, 2C_13/2018 vom 16. November 2018 E. 3.2, 2C_184/2018 vom 16. August 2018 E. 2.3; VGE VD.2020.95 vom 8. Januar 2021 E. 3.2, VD.2020.2 vom 8. April 2020 E. 2.1, VD.2018.21 vom 25. September 2019 E. 2.2). Unter Berücksichtigung der intertemporalrechtlichen Situation ist dabei insbesondere auf die seit dem 1. Januar 2019 fortdauernden Defizite in der Eigenversorgungskapazität des Rekurrenten abzustellen. Zu deren Beurteilung dürfen aber auch vor dem 1. Januar 2019 eingetretene Sachverhaltselemente mitberücksichtigt werden, um die aktuelle Situation im Lichte der bisherigen Entwicklung würdigen und die Entstehung und das Fortdauern der Sozialhilfeabhängigkeit umfassend klären zu können (oben E. 3.3.4.).

 

5.1.2   Bezogen auf den vorliegenden Sachverhalt hat die Vorinstanz weiter erwogen, der Umstand einer bald bevorstehenden Pensionierung mit Bezug einer AHV-Rente ändere nichts an der Tatsache, dass ein Sozialhilfebezug dennoch als erheblich und dauerhaft bezeichnet werden kann. Insbesondere mit einem Vorbezug einer AHV-Rente sei eine lebenslange Kürzung der Rente verbunden, sodass der Lebensunterhalt der betroffenen Person künftig zu einem erheblichen Teil über Ergänzungsleistungen gedeckt werden müsse. Der voraussichtlich lebenslange Bezug von Ergänzungsleistungen als beitragsunabhängige Sonderleistungen schlösse daher praktisch nahtlos an die vorbestehende Sozialhilfeabhängigkeit an, wodurch die öffentliche Hand weiterhin in erheblichem Mass belastet werde. Obwohl der Bezug von Ergänzungsleistungen selber keinen Widerrufsgrund bilde, dürfe er im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden Massnahme dennoch mitberücksichtigt werden (angefochtener Entscheid E. 24, mit Hinweis auf BGer 2C_98/2018 vom 7. November 2018 E. 4.4, 2C_458/2019 vom 27. September 2019 E. 3.2-3.4, mit jeweils weiteren Hinweisen, 2C_120/2015 vom 2. Februar 2016 E. 2.2).

 

5.2

5.2.1   In Berücksichtigung dieser rechtlichen Ausgangslage hat die Vorinstanz erwogen, dass der Rekurrent seit der Aufnahme seiner Unterstützung im November 2008 bis zum vorinstanzlichen Entscheid von der Sozialhilfe mit einem gesamthaft aufgelaufenen Unterstützungssaldo in der Höhe von CHF 318'614.75 habe unterstützt werden müssen (vgl. dazu die Liste «Ausländer in der SH BS» mit Datum vom 1. Februar 2021). Mit Ausnahme von den Monaten April 2016 und Oktober 2019, als er aufgrund zweier einmonatiger Arbeitseinsätze bei der Firma C____ sowie einer von ihm nicht offen gelegten Firma eigenes Erwerbseinkommen habe generieren können, sei er durchgehend auf die Unterstützung der Sozialhilfe angewiesen gewesen. Daraus schloss die Vorinstanz auf einen als erheblich zu bezeichnenden und dauerhaften Sozialhilfebezug. Es sei ihm seit dem Beginn seiner Unterstützung nicht gelungen, sich längerfristig und nachhaltig von der Sozialhilfe abzulösen. Aus den beiden je einmonatigen Unterstützungsunterbrüchen in den Monaten April 2016 und Oktober 2019 könne er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die über mehr als ein Jahrzehnt hinweg nicht gelungene längerfristige bzw. nachhaltige Integration in den ersten Arbeitsmarkt zeige, dass er seine nachhaltige Integrationsfähigkeit in den ersten Arbeitsmarkt verloren habe. Nach einem zwölfjährigen Sozialhilfebezug entspreche eine längerfristige Ablösung nicht der allgemeinen Lebenserfahrung. Daran ändere auch der zwischenzeitlich im April 2020 mit Flexibel Legal Resources der I____ abgeschlossene Basisvertrag über eine allfällige künftige Zusammenarbeit nichts, habe er doch auf dieser Grundlage bis heute keinen konkreten Einsatzvertrag vorlegen können. Daher sei der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt (angefochtener Entscheid E. 28).

 

5.2.2   Daran vermöge auch der gemäss Verfügung der liechtensteinischen AHV-IV-FAK vom 30. September 2020 seit Oktober 2020 erfolgende Bezug einer monatlichen vorbezogenen liechtensteinischen AHV-Rente in der Höhe von CHF 83.– nichts zu ändern. Diese Rente sei derart gering, dass der Rekurrent sich alleine davon nicht ansatzweise von der Sozialhilfe ablösen könnte. Auch sein damit begründetes Gesuch um Gewährung von Ergänzungsleistungen habe mit grösster Wahrscheinlichkeit keine Aussichten auf Erfolg. Gemäss Ziff. 2210.02 der 14. Version der Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (EL-Wegleitung) hätten nur schweizerische und liechtensteinische Staatsangehörige und deren Familienangehörige sowie Hinterlassene gestützt auf eine AHV-Rente des Fürstentums Liechtenstein einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen in der Schweiz. Dem Rekurrent komme daher als deutschem Staatsangehörigem kein Anspruch auf Ausrichtung von Ergänzungsleistungen in der Schweiz zu. Daher dränge sich auch eine Sistierung des vorliegenden Rekursverfahrens bis zum rechtskräftigen Entscheid über sein Ergänzungsleistungsgesuch nicht auf (angefochtener Entscheid E. 29).

 

Ebenfalls keinen Einfluss habe der seit dem 1. November 2020 vorgezogene Bezug einer Altersrente in der monatlichen Höhe von rund 246.– Euro des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Hessen. Auch mit dieser Rente könne er sich nicht ansatzweise von der Sozialhilfe ablösen, zumal auch diese ausländische Rentenleistung gemäss Art. 4 ELG sowie den Ziff. 2110.01, 2210.01 und 2210.02 der EL-Wegleitung als ausländische Rentenleistung keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen zu begründen vermöge, da nur schweizerische Grundleistungen der AHV oder IV für den Bezug von Ergänzungsleistungen anspruchsbegründend seien. Auch das auf diesen Rentenbezug gestützte Gesuch um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen vom 29. Januar 2021 habe daher mit grösster Wahrscheinlichkeit keine Aussicht auf Erfolg und rechtfertige ebenfalls keine Sistierung des Verfahrens (angefochtener Entscheid E. 30). Der im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids gut sechzigjährige Rekurrent habe daher frühestens mit Vollendung seines 63. Lebensjahres einen Anspruch auf Vorbezug einer schweizerischen AHV-Rente und gestützt darauf gegebenenfalls auch einen Anspruch auf Bezug von Ergänzungsleistungen in der Schweiz. Diese Aussicht ändere aber nichts an der Dauerhaftigkeit seiner Sozialhilfeabhängigkeit. Mit dem Vorbezug einer AHV-Altersrente und der damit einhergehenden Rentenkürzung sei mit höchster Wahrscheinlichkeit der Bezug von Ergänzungsleistungen verbunden, wodurch der staatliche Finanzhaushalt mutmasslich auch nach Vollendung seines 63. Lebensjahres in nicht unerheblichem Masse weiter belasten werde (angefochtener Entscheid E. 31).

 

5.3      Die ausschweifende Bestreitung seiner seit über einem Jahrzehnt offensichtlich gescheiterten Integration in den ersten Arbeitsmarkt geht an der Sache vorbei. Insbesondere bestreitet der Rekurrent nicht, nach 2008 bloss noch während zweier Monate im ersten Arbeitsmarkt erwerbstätig gewesen zu sein. Dass diese bloss je einmonatigen Arbeitsverhältnisse auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden sind, spricht entgegen der Auffassung des Rekurrenten gerade nicht für seine berufliche Integrationsfähigkeit, sondern belegt im Gegenteil, dass er in diesen Arbeitsverhältnissen gerade nicht zu reüssieren vermochte. Soweit er sich darüber hinaus auf seinen dreimonatigen «Arbeitseinsatz als Rechtsgutachter für den Lehrstuhl [...] an der J____» im Jahr 2013 bezieht, bestreitet er nicht, dass es sich dabei um eine befristete arbeitsmarktliche Wiedereingliederungsmassnahme handelte, welche durch das Arbeitsintegrationszentrum (AIZ) finanziert worden ist und nicht als Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt gelten kann (vgl. VGE VD.2020.206 vom 7. Juli 2021 E. 2.3 f.). Leider konnte er sich in der Folge aber auch aufgrund dieser Massnahme nicht mehr in den ersten Arbeitsmarkt integrieren. Im Übrigen vermögen weder die vom Rekurrenten geltend gemachten früheren Studien- und Arbeitstätigkeiten in der Schweiz und im Ausland noch die von ihm angerufenen, erfolglos gebliebenen Bewerbungsgespräche und sonstigen Arbeitssuchbemühungen an seinem offensichtlichen Scheitern, sich in der Schweiz als Arbeitnehmer mit existenzsicherndem Einkommen zu etablieren, etwas zu ändern.

 

Wie der Rekurrent mit seiner Rekursbegründung selber nachweist, hat das Amt für Sozialbeiträge (ASB) die Ablehnung eines Anspruchs auf Ergänzungsleistung mit Einspracheentscheid vom 18. Februar 2021 bekräftigt. Er bezieht sich aber auf seine dagegen erhobene Beschwerde ans Sozialversicherungsgericht (Verfahren EL.2021.6), mit welcher er einen freizügigkeitsrechtlichen Gleichbehandlungsanspruch zum Bezug von Ergänzungsleistungen ab Oktober 2020 behauptet. Diese Beschwerde ist vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Entscheid EL.2021.6 vom 2. November 2021 (act. 34) mit eingehender Begründung abgewiesen worden. Das Gericht hat erwogen, dass sich der Rekurrent zur Begründung eines Anspruch auf Ausrichtung von Ergänzungsleistungen weder auf das Freizügigkeitsabkommen noch auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über soziale Sicherheit vom 8. März 1989 (SR 0.831.109.514.1) und das Übereinkommen zwischen Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA; EFTA-Übereinkommen, SR 0.632.31) berufen könne. Mit Eingabe vom 7. Februar 2022 macht der Rekurrent geltend, dieses Urteil beim Bundesgericht anzufechten, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne. Darin kann ihm nicht gefolgt werden. Solange eine sachkompetente Behörde über eine Vorfrage noch nicht entschieden hat, ist die für die Hauptfrage zuständige Behörde grundsätzlich berechtigt, die an sich nicht in ihre Kompetenz fallende Vorfrage zu beurteilen (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 1744 und 1750). Dabei kann sie auch auf eine noch nicht rechtskräftig gewordene Beurteilung der sachkompetenten Behörde abstellen. Vorliegend ist nicht erkennbar, wieso im ausländerrechtlichen Verfahren nicht auf den schlüssigen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts bezüglich des fehlenden aktuellen Anspruchs des Rekurrenten auf Ergänzungsleistungen soll abgestellt werden können. Es kann deshalb vollumfänglich auf diesen Entscheid abgestellt werden, womit sich die entsprechende Prognose der Vorinstanz als zutreffend erwiesen hat. Daraus folgt, dass der Rekurrent zu seiner Existenzsicherung auch in Zukunft auf Leistungen der Sozialhilfe angewiesen ist. Daher ist der Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt.

 

6.

6.1      Aufgrund der Erfüllung der Voraussetzungen des Widerrufsgrundes nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG hat die Vorinstanz geprüft, ob dem Rekurrenten dieser Widerrufsgrund unter dem Aspekt von Treu und Glauben entgegengehalten werden kann. Sie erwog, der Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV vermittle einen grundrechtlichen Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes behördliches Verhalten. Voraussetzung für eine Berufung auf den Vertrauensschutz sei, dass die Behörde durch ihr Verhalten eine Vertrauensgrundlage geschaffen habe, auf welche die betroffene Person in guten Treuen habe abstellen dürften und gestützt darauf Dispositionen getroffen habe, die nicht oder nicht ohne wesentliche Nachteile rückgängig gemacht werden könnten, und dass die gesetzliche Ordnung seit dem behördlichen Handeln keine Änderung erfahren habe. Dabei vermöge die blosse Erteilung einer Bewilligung aber kein schutzwürdiges Vertrauen in deren Verlängerung bzw. Fortbestand zu begründen. Zudem könne sich nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen, wer die Fehlerhaftigkeit der Vertrauensgrundlage kenne (angefochtener Entscheid E. 34, mit Hinweis auf BGer 2C_599/2018 vom 8. Januar 2019 E. 5.2.2 f., mit weiteren Hinweisen). Gerade bei einer rechtskundigen Person wie beispielsweise einem Rechtsanwalt dürfe aufgrund deren erhöhten Rechtskenntnisse rascher darauf geschlossen werden, dass sie die Fehlerhaftigkeit einer Vertrauensgrundlage hätte erkennen können bzw. müssen, als bei einer rechtsunkundigen Person (angefochtener Entscheid E. 34, mit Hinweis auf Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 656).

 

Bezogen auf den vorliegenden Sachverhalt liess die Vorinstanz offen, ob dem Rekurrenten die Niederlassungsbewilligung per 25. August 2008 zu Recht oder zu Unrecht erteilt worden sei, da deren Erteilung kein schutzwürdiges Vertrauen in deren Fortbestand begründen könne. Soweit das Migrationsamt mit Schreiben vom 17. August 2010 gegenüber der Sozialhilfe Basel-Stadt ausgeführt habe, bei niedergelassenen EU-Staatsangehörigen, welche Sozialhilfe beziehen, würden generell keine ausländerrechtlichen Entfernungsmassnahmen getroffen, habe sich dies auf dessen damalige, rechtsirrtümliche Praxis zu Art. 5 Anhang I FZA bezogen. Bereits damals hätte eine Niederlassungsbewilligung bei Wegfall der Voraussetzungen für die Geltendmachung eines weiterführenden freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruchs – womit auch Art. 5 Anhang I FZA nicht tangiert gewesen wäre – gestützt auf die damalig geltende Rechtslage, d.h. insbesondere gestützt auf die damalig geltende Fassung von Art. 23 Abs. 2 der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs (VEP, SR 142.203) in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG widerrufen werden dürfen. Der seit dem 1. September 2003 in der Schweiz lebende Rekurrent, welcher sich selbst als interkantonal und international ausgerichteten Juristen mit Anwaltsdiplom, LL.M. Abschluss und Absolvent mehrerer Weiterbildungen bezeichne, könne ohne Weiteres als rechtskundig bezeichnet werden. Er hätte daher erkennen können und müssen, dass die von der Vorinstanz zu früheren Zeiten gegenüber den hierzulande niedergelassenen und sozialhilfeabhängigen EU-Staatsangehörigen gehandhabte Praxis, dass in ihrem Fall keine ausländerrechtlichen (Entfernungs-)Massnahmen mehr geprüft würden, offensichtlich nicht der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage habe entsprechen können. Im Übrigen sei die zwischenzeitlich vorgenommene Berichtigung der Praxis in keiner Weise zu beanstanden, hindere die vorübergehende Duldung eines rechtswidrigen Zustandes eine Behörde doch nicht an der späteren Behebung dieses Zustandes (angefochtener Entscheid E. 36). Zudem könne nur eine konkrete, auf die auskunftserheischende Person direkt bezogene Auskunft eine Behörde binden, nicht aber eine allgemeine Auskunft. Auskünfte gegenüber Dritten stellten daher keine geeignete Vertrauensgrundlage dar. Bei den im Schreiben des Migrationsamts vom 17. August 2010 gegenüber der Sozialhilfe Basel-Stadt erfolgten Aussagen handle es sich um keine direkt gegenüber dem Rekurrenten abgegebene individuell ausgestaltete, d.h. auf dessen Lebenssachverhalt zugeschnittene Zusicherung, sondern um eine allgemeine Auskunft gegenüber Dritten (angefochtener Entscheid E. 37). Schliesslich habe der Rekurrent aufgrund dieses Schreibens auch keine Dispositionen getroffen, die er nicht wieder rückgängig machen könnte. Da er durchgängig von der Sozialhilfe finanziell unterstützt worden sei, habe er nicht mit selbst erwirtschafteten finanziellen Mitteln, sondern nur mit solchen der öffentlichen Hand disponieren können, was keine schützenswerte Vertrauensbetätigung im Sinne des Vertrauensschutzes darzustellen vermöge (angefochtener Entscheid E. 38).

 

6.2      Demgegenüber hält der Rekurrent an seinem Standpunkt fest, dass die vorbehaltlos erteilte Zusicherung vom 17. August 2020 eine Vertrauensgrundlage geschaffen habe, welche durch die vorbehaltlose Erneuerung seiner Niederlassungsbewilligung am 11. Februar 2013, das «Nichteinschreiten des Migrationsamts selbst nach nochmaligem Ersuchen der Sozialhilfe vom 17. Mai 2016» sowie «mittels der vom Migrationsamt am 11. Februar 2016 durchgeführten individuellen Einbürgerungsberatung» und der am 23. Juni 2016 durchgeführten Einbürgerungs-begrüssungs- und Informationsveranstaltung «noch verfestigt» worden sei (Rekursbegründung S. 7 f.).

 

Darin kann dem Rekurrenten nicht gefolgt werden. Keine der vom Rekurrenten genannten Handlungen bildet eine konkrete, an den Rekurrenten gerichtete Zusicherung, dass seine Niederlassungsbewilligung später nicht aufgrund seines Sozialhilfebezuges widerrufen werden kann. Gerade die gesetzliche Kompetenz zum Widerruf einer Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 63 AIG belegt, dass deren Erteilung und Erneuerung einem späteren Widerruf beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht entgegensteht. Die Erteilung einer Bewilligung begründet regelmässig kein schutzwürdiges Vertrauen in deren Verlängerung (BGer 2C_69/2019 vom 4. November 2019 E. 5). Auch wenn die Migrationsbehörde während laufendem Sozialhilfebezug auf den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung verzichtet, kann daraus nach Treu und Glauben nicht geschlossen werden, dass dieser Verzicht auch im Falle einer weiteren Fortsetzung der Unterstützungsabhängigkeit gilt. Wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, hindert selbst die Duldung eines rechtswidrigen Zustandes eine Behörde nicht an deren späteren Behebung (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 651). Umso weniger wird sie durch ihre vorläufige Duldung des Sozialhilfebezuges bei der späteren Ausübung ihres Ermessens, aufgrund der weiteren Unterstützung einen Widerruf gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG vorzunehmen, beschränkt. Die Informationen über eine Einbürgerung hatten keinen Bezug zur Frage eines Widerrufs seiner Niederlassungsbewilligung und konnten daher diesbezüglich auch kein Vertrauen schaffen. Im Übrigen ist nicht erkennbar, welche Dispositionen, ausser dem weiteren Bezug von Sozialhilfeleistungen in der Schweiz, der Rekurrent aufgrund der Praxis des Migrationsamts vorgenommen hätte (vgl. auch BGer 2C_112/2019 vom 26. Februar 2020 E. 3). Insbesondere kann der Rekurrent aus dem geltend gemachten Verzicht auf eine ihm angeblich im Unterschied zur Situation in der Schweiz im Ausland möglichen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ein ihm dadurch entstandener Nachteil ist nicht erkennbar. Zumal der Verzicht auf die Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit dem Rekurrenten sozialhilferechtlich vorwerfbar wäre. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob der Rekurrent aufgrund seiner von ihm selber geltend gemachten juristischen Qualifikationen die geltende, der angewandten Verwaltungspraxis entgegenstehende Rechtslage hätte erkennen können, was er bestreitet. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG verletzt daher nicht den Grundsatz von Treu und Glauben.

 

7.

7.1      Ist der Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG gegeben, so muss sich die Beendigung des Aufenthalts mit den Erwägungen der Vorinstanz zudem im Einzelfall als verhältnismässig erweisen (Zünd/Arquint Hill, Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Auflage, Basel 2009, N 8.28 und 8.31; BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19 f. und 135 II 377 E. 4.3 ff. S. 381 f., jeweils mit weiteren Hinweisen; zum Ganzen VGE VD.2019.208 vom 9. Juni 2020 E. 3.1). Damit bleibt gemäss Art. 96 AIG zu prüfen, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung aus der Schweiz verhältnismässig sind.

 

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng sind, dass der sachliche Anwendungsbereich von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) in seiner Ausprägung als Schutz des Privatlebens eröffnet ist. Im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übriglassen (BGer 2C_906/2018 vom 23. Dezember 2019 E. 2.4.1, mit Hinweis auf BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 278). Die Prüfung der Verhältnismässigkeit der staatlichen Anordnung (Art. 5 Abs. 2 BV) entspricht inhaltlich jener, welche für eine Einschränkung von verfassungsmässigen Rechten (Art. 36 Abs. 3 BV) und der Garantie von Art. 8 EMRK vorzunehmen ist (BGer 2C_1186/2013 vom 9. Juli 2014 E. 4.1 und 2C_718/2013 vom 27. Februar 2014 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Soweit daher sowohl nach Art. 96 AIG wie auch nach Art. 36 Abs. 3 BV und Art. 8 Ziff. 2 EMRK eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen ist, kann diese in einem gemeinsamen Schritt vorgenommen werden (vgl. BGer 2C_141/2012 vom 30. Juli 2012 E. 3.2, mit weiteren Hinweisen; VGE VD.2019.212 vom 28. April 2020 E. 3.1, VD.2015.151 vom 24. Februar 2016 E. 3.1). Bei dieser Ermessensprüfung sind die öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig gegeneinander abzuwägen (vgl. Zünd/Arquint Hill, a.a.O., N 8.31; VGE VD.2015.240 vom 19. September 2016 E. 4.1). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs einer Niederlassungsbewilligung sind namentlich die Gründe der Sozialhilfeabhängigkeit, die bisherige Anwesenheitsdauer sowie der Grad der Integration in der Schweiz zu prüfen. Ob und inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit trifft, bildet ebenfalls eine Frage der Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden Massnahme (BGer 2C_458/2019 vom 27. September 2019 E. 4.3, mit Hinweisen). In die Interessenabwägung einzubeziehen sind ferner die konkreten Verhältnisse im Land, in das die betroffene Person auszureisen hätte, und die sich daraus für sie ergebenden Auswirkungen auf ihre künftigen Lebensumstände (BGer 2C_120/2015 vom 2. Februar 2016 E. 3.2). Allgemein gebietet der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass die Aufenthaltsbeendigung im öffentlichen Interesse geeignet, erforderlich und zumutbar erscheint, d.h. es muss ein sachgerechtes Verhältnis von Mittel und Zweck bestehen (BGer 2C_458/2019 vom 27. September 2019 E. 4.3, mit Hinweis auf BGE 134 I 92 E. 2.3.2 S. 97; 133 II 97 E. 2.2). 

 

7.2

7.2.1   Die Vorinstanz hat diesbezüglich zunächst auf die Feststellungen des Migrationsamts verwiesen, wonach sich der Rekurrent ausschliesslich auf juristische Stelleninserate und Inserate mit einem hohen Anforderungsprofil beworben habe, obwohl die Sozialhilfe ihn verpflichtet habe, sich auch auf Stellen zu bewerben, die keine oder nur geringe Qualifikationen erfordern würden. Er zeige sich nicht kooperativ und trete gemäss den Protokollen der Sozialhilfe teilweise mit Widerstand, dominant und fordernd auf. So habe er ein Coaching des AIZ nur unter der Voraussetzung der Durchführung mit einem im Rechtsbereich spezialisierten Coach annehmen wollen und die Teilnahme an einem Kommunikationskurs verweigert. Das AIZ stufe ihn als schwer vermittelbar ein, da es problematisch sei, mit ihm Gespräche zu führen. Er habe von der Sozialhilfe mehrfach auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen werden müssen. Das AIZ habe festgestellt, dass ihm eine Veränderungseinsicht hinsichtlich seiner problematischen persönlichkeitsbezogenen Aspekte fehle und eine Wiederanmeldung deshalb nicht sinnvoll sei. Der Sozialhilfebezug sei daher nach Einschätzung des Migrationsamts selbstverschuldet und persönlich vorwerfbar (angefochtener Entscheid E. 41). Weiter erwog die Vorinstanz, dass dem Rekurrenten zu keiner Zeit eine langfristige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei und er selber geltend mache, seit August 2008 zu 100% arbeitsfähig zu sein. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb es dem alleinstehenden Rekurrenten seither «im besten Alter» und «mit einem Rucksack voller Qualifikationen und Berufserfahrungen» gemäss seinen eigenen Ausführungen bis heute nicht gelungen sei, eine Stelle zu finden. Es treffe ihn daher an seiner seit November 2008 bis heute praktisch ununterbrochenen Unterstützung durch die Sozialhilfe zumindest ein Mitverschulden (BGer 2C_813/2019 vom 5. Februar 2020 E. 3.2 f.). Von einem «vollausgebildeten, interkantonal und international ausgerichteten Juristen mit Anwaltsdiplom, LL.M. Abschluss, mehreren absolvierten Weiterbildungen und guter Beherrschung der englischen, französischen und italienischen Sprache» dürfe schliesslich ohne Weiteres erwartet werden, dass dieser sich relativ rasch und selbstständig (d.h. ohne dass die Sozialhilfe Basel-Stadt ihm eine Stelle bei sich anbieten oder gar weiterführende Weiterbildungen bzw. Bildungsmassnahmen finanzieren müsste) sowie nachhaltig in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren vermöge. Die Tatsache, dass ihm dies indes seit Mitte 2008 bis heute nicht (mehr) gelungen ist, lasse auf nichts anderes schliessen, als dass dem Rekurrenten entweder problematische persönlichkeitsbezogene Aspekte nachgesagt werden müssten und/oder aber sein Bewerbungsdossier nicht den gängigen Standards entspreche, sodass seine Vermittelbarkeitschancen auf dem hiesigen Arbeitsmarkt dadurch deutlich erschwert würden. Gerade sein 106 Seiten umfassendes, viel zu langes Bewerbungsdossier zeige schon aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung, dass so keine Anstellung gefunden werden könne. Aus den Akten des AIZ folge, dass der Rekurrent nach Einschätzung von [...], welcher ihm während seinem Einsatz an der J____ als Berater zur Seite gestanden sei, ein problematisches Gesprächsverhalten zeige und viel und ununterbrochen spreche, weshalb seine Vermittlungschancen gering eingeschätzt würden. Die von ihm vorgeschlagene Absolvierung eines Kommunikationskurses sei vom Rekurrenten aber abgelehnt worden. Er habe daher die Empfehlung abgegeben, dass für eine erfolgreiche Vermittlung zunächst persönlichkeitsbezogene Aspekte beim Rekurrenten angegangen werden müssten. Die Vorinstanz wies dabei auch darauf hin, dass der exzessive bzw. weitschweifige Kommunikationsstil des Rekurrenten sich auch aus dessen prozessualem Verhalten ergebe. Er scheine nicht in der Lage, seinen Mitteilungsdrang auf das Wesentliche zu beschränken. Es sei daher evident, dass der Rekurrent im Nachgang an das Abschlussgespräch mit dem AIZ vom 5. September 2013 an seiner Kommunikationsstrategie und seinen diesbezüglichen Fähigkeiten hätte arbeiten müssen. Die Ablehnung des vorgeschlagenen Kommunikationskurses bzw. Vorstellungsgesprächskurses sei daher persönlich vorwerfbar. Daher treffe ihn an seinem seit November 2008 praktisch ununterbrochen währenden Sozialhilfebezug ein Mitverschulden. Aufgrund dieses zumindest teilweise selbstverschuldeten dauerhaften und erheblichen Sozialhilfebezuges bestehe ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Beendigung seines hiesigen Aufenthalts zur künftigen Entlastung des öffentlichen Finanzhaushaltes (angefochtener Entscheid E. 42-48).

 

7.2.2   Mit seinem Rekurs macht der Rekurrent geltend, seinen Lebenslauf nach Rücksprache mit [...] von vier auf drei Seiten gekürzt zu haben. Er habe «ansprechende gute Bewerbungsunterlagen». Er habe seine 99 Seiten umfassenden Zeugnisse «an einem Stück eingescannt». Er habe noch nie Kritik an seinen Unterlagen erfahren. Vielmehr sei ihm mitgeteilt worden, dass diese Stellenausschreibende «sehr angesprochen» hätten. Wie er unter weitschweifigem Hinweis auf eine Vielzahl von Absageschreiben geltend macht, habe er vielmehr «auf seine Bewerbungen (…) immer wieder positive Rückmeldungen» erhalten (Rekursbegründung S. 59). Damit belegt der Rekurrent seine Beratungsresistenz in eindrücklicher Weise. Er verkennt mit den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz seine Selbstverantwortung bei der Verwertung seiner Arbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt. Er ist offenbar nicht bereit, aus seinen seit über einem Jahrzehnt praktisch durchgehend erhaltenen Absagen auf seine Bewerbungen die notwendigen Schlüsse zu ziehen und seine Bewerbungsbemühungen wie auch das Profil der gesuchten Stellen seiner persönlichen Situation entsprechend anzupassen. Trotz entsprechender Betreuung durch die Sozialhilfe ist er somit nicht bereit, seine Stellensuche auf realistische, weniger qualifizierte Tätigkeiten zu fokussieren. Seine weitschweifigen Ausführungen über eine angeblich positive Resonanz auf seine Arbeitseinsätze und Bewerbungen gehen offensichtlich an der Realität seiner über ein Jahrzehnt dauernden Arbeitslosigkeit vorbei. Geradezu grotesk ist vor dem Hintergrund des vorliegenden Verfahrens die Behauptung des Rekurrenten, «keinen Mitteilungsdrang» zu verspüren. Der Schluss auf ein zumindest teilweises Selbstverschulden an seiner Sozialhilfeabhängigkeit ist daher zutreffend. Dies gilt auch für die Gewichtung des öffentlichen Interesses an der Entlastung des öffentlichen Finanzhaushaltes von der fortdauernden Unterstützung des Rekurrenten.

 

7.3

7.3.1   Diesem öffentlichen Interesse stellte die Vorinstanz seine privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz gegenüber. Sie erwog, dass der Rekurrent am 1. September 2003 im Alter von 43 Jahren in die Schweiz eingereist sei und aufgrund seines seitherigen, rund 17 ½ jährigen Aufenthalts eine lange Aufenthaltsdauer aufweise. Zuvor habe er aber einen sehr grossen Teil seines bis dahin verlebten Kindes-, Jugend- und Erwachsenenlebens in Deutschland verbracht. Er sei daher mit den dortigen sozialen und kulturellen Gegebenheiten nach wie vor bestens vertraut, weshalb ihm selbst im Alter von 60 Jahren eine Reintegration in seinem Heimatland zugemutet werden könne, selbst wenn er wie von ihm behauptet in Deutschland über kein persönliches und tragfähiges Beziehungsnetz mehr verfügen sollte. Bei einer Übersiedlung nach Deutschland könne er in Grenznähe zu Basel Wohnsitz nehmen und seine hiesigen persönlichen Beziehungen in gehabter Manier auch weiterhin pflegen. Ein allfälliger Eingriff in sein gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Recht auf Privatleben würde sich daher als marginal erweisen (angefochtener Entscheid E. 49). Zudem seien die kulturellen, sozialen, gesundheitlichen und arbeitsmarktlichen Lebensumstände in Deutschland mit denjenigen der Schweiz absolut vergleichbar. Seine Lebens- und Existenzbedingungen wären daher bei einer Übersiedlung nach Deutschland gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen nicht in gesteigertem Masse in Frage gestellt. Dies gelte auch bezüglich der Gesundheitsvorsorge, dem Schutz vor Obdachlosigkeit und der sozialen Absicherung, handle es sich bei Deutschland doch wie bei der Schweiz um einen Sozialstaat. Zudem wäre ihm bei einer grenznahen Wohnsitznahme auch weiterhin die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit im Raum Basel möglich, wozu er auch um eine Grenzgängerbewilligung ersuchen könnte (angefochtener Entscheid E. 50). Soweit sich der Rekurrent auf die aktuelle Pandemiesituation berufe, könne dieser schliesslich bei der Fristansetzung nach einer rechtskräftigen Wegweisung aufgrund der dannzumaligen Situation Rechnung getragen werden. Keinen Einfluss auf das Verfahren habe auch das vom Rekurrenten angerufene Einbürgerungsverfahren. Da er für eine Einbürgerung über eine gültige ausländerrechtliche Bewilligung verfügen müsse, hänge jenes vielmehr von diesem Verfahren ab, wie dies das Migrationsamt dem Rekurrenten mit E-Mail vom 19. August 2019 unmissverständlich mitgeteilt habe (angefochtener Entscheid E. 51 und 52). Während der Rekurrent in sozialer und sprachlicher Hinsicht normal integriert scheine, sei ihm bei seiner fortwährenden Sozialhilfeabhängigkeit die wirtschaftliche und berufliche Integration in der Schweiz missglückt. Der gut zwölfjährige und zumindest teilweise selbstverschuldete Sozialhilfebezug erscheine im Kontext seines insgesamt 17 ½-jährigen Aufenthalts «bei Weitem nicht von untergeordneter Bedeutung». Da der Rekurrent während seines bisherigen hiesigen Aufenthalts keine schwerwiegenden gesundheitlichen Umstände erlebt habe, welche eine nachhaltige Integration in den ersten Arbeitsmarkt auf längere Zeit behindert hätten, könne der von ihm geltend gemachten gesundheitlichen Leidensgeschichte auch nicht in Anwendung von Art. 58a Abs. 2 AIG Rechnung getragen werden. Das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts wiege daher deutlich schwerer als seine privaten Interessen an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Eine mildere Massnahme als die Aufenthaltsbeendigung komme aufgrund dieses Ergebnisses der Interessenabwägung nicht in Frage (angefochtener Entscheid E. 53-56).

 

7.3.2   Dem stellt der Rekurrent seine schon seit Kindheit bestehende «starke emotionale Verbindung hin zur Schweiz» entgegen. Soweit er daneben auf seine sprachliche und soziale Integration verweist, ist diese von der Vorinstanz gar nicht in Frage gestellt worden. Jedenfalls sind seine, trotz seiner ansonsten akribischen Dokumentation aus reinen Behauptungen bestehenden Ausführungen nicht geeignet, eine mehr als «normale» Integration in dieser Beziehung zu belegen, welche auf eine mit Blick auf die lange Aufenthaltsdauer überdurchschnittliche Integration verweisen würde. Weiter verweist er auf die im Kanton K____ lebende Kernfamilie und auf Freunde und Bekanntschaften in allen drei grossen Sprachregionen der Schweiz. Es ist nicht erkennbar und wird nicht substantiiert, weshalb diese Beziehungen nicht auch vom grenznahen Raum in Deutschland aus gepflegt werden können. Weiter bezieht sich der Rekurrent auf «freundschaftliche Beziehungen» zu den Mitbewohnern der von ihm bewohnten Liegenschaft, «die vor allem mit Gesprächen bei spontanem Zusammentreffen auf dem Flur, im Treppenhaus, bei den Briefkästen oder in den Waschküchen gepflegt» würden. Diese Ausführungen sind nicht geeignet, enge soziale Kontakte zu belegen, welche bei einer Wegweisung nicht mehr gepflegt werden könnten. Unbehelflich sind sodann seine Ausführungen, mit denen er geltend macht, «selbstredend auch gut beruflich und wirtschaftlich integriert zu sein». Die Berufung auf die – notorischerweise grossmehrheitlich erfolglose – Führung von Prozessen in eigener Sache ist hierfür offensichtlich ebenso wenig geeignet wie die erfolglosen Stellensuchbemühungen. Gleiches gilt für die Jahrzehnte zurückliegenden Ausbildungen in der Schweiz, welche er offensichtlich wirtschaftlich nicht zu verwerten vermag. Diese Stellenlosigkeit trifft ihn entgegen seiner Behauptung auch nicht unverschuldet, war er doch nicht bereit, seine Stellensuchbemühungen wie von der Sozialhilfe verlangt den Anforderungen auf dem Arbeitsmarkt entsprechend anzupassen. Der Rekurrent vermag daher kein reges, in Basel gelebtes Privatleben zu substantiieren, welches mit einer Wegweisung besonders tangiert wäre.

 

Der Rekurrent verfügt in Deutschland über eine Pflegeversicherung beim L____. Zudem sind für ihn auch in Deutschland Augen-, Herz- und Zahnärztinnen und -ärzte wie auch Dentalhygienikerinnen und -hygieniker verfügbar. Es ist nicht erkennbar, wieso er für seine entsprechende Versorgung auf eine Fortsetzung der in der Schweiz aufgebauten «Behandlungs- und Vertrauensverhältnisse» angewiesen sein soll. Dies gilt insbesondere auch in augenärztlicher Hinsicht. Es darf als notorisch gelten, dass in Deutschland Netzhautleiden adäquat behandelt werden können. Für das behauptete Gegenteil fehlt jeder Anhaltspunkt, zumal auch der blosse Umstand, dass das Gesundheits- oder Sozialversicherungswesen in einem anderen Staat nicht mit jenem in der Schweiz vergleichbar ist und die hiesige medizinische Versorgung einer ausländischen Person einem höheren Standard entspricht, nicht die Unzumutbarkeit einer Rückkehr in die Heimat begründen kann (VGE VD.2021.97 vom 2. Dezember 2021 E. 6.3.2, VD.2021.82 vom 4. August 2021 E. 4.4.6, mit Hinweis auf BGer 2C_833/2011 vom 6. Juni 2012 E. 3.3.2; BGE 128 II 200 E. 5.3 S. 209). Mit den Erwägungen der Vorinstanz kann der Rekurrent schliesslich auch aus der aktuellen Covid-19-Pandemie nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es ist nicht ersichtlich, warum er in der Schweiz einen höheren Schutz vor Ansteckung als in Deutschland geniessen sollte.

 

Ebenfalls nicht gefolgt werden kann der Behauptung des Rekurrenten, dass er sich bei einer Rückkehr «in Deutschland nicht mehr zurechtfinden» könnte. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, unterscheiden sich die dortigen Verhältnisse nicht grundlegend von jenen in Basel. Soweit er darauf hinweist, dass er in Deutschland an insgesamt achtzehn verschiedenen Orten gelebt hat, ist nicht ersichtlich, wieso diese vielfältigen Erfahrungen ihn an einer Integration in Deutschland hindern könnten. Gleiches gilt auch für die von ihm geltend gemachten Veränderungen der Verhältnisse in Deutschland, zeigen seine eigenen Ausführungen doch, dass er sich laufend über diese informiert hat. Schliesslich ist der Rekurrent offensichtlich mit den Verhältnisse in dem von der Vorinstanz angesprochenen grenznahen Raum vertraut, wo der Rekurrent vor der Pandemie anerkanntermassen seine Einkäufe getätigt hat (vgl. Rekursbegründung S. 51, 73). Nicht nachvollziehbar ist auch, wieso der Rekurrent aufgrund angeblicher «Bandscheiben-, Herz- und Asthmaprobleme» bei einer Wegweisung vor Probleme gestellt würde, welche andere weggewiesene Personen nicht in vergleichbarer Weise treffen. Es ist daher festzustellen, dass dem Rekurrenten die Wiedereingliederung in seiner Heimat zumutbar ist und nicht vor erhebliche Probleme stellen kann. Das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Rekurrenten überwiegt daher sein Interesse am hiesigen Verbleib.

 

7.4      Mit der Vorinstanz erweist sich daher der Widerruf der Niederlassungsbewilligung als verhältnismässig. Zu Recht macht der Rekurrent denn auch nicht geltend, dass diesem Ergebnis der Interessenabwägung mit einem milderen Mittel entsprochen werden könnte.

 

8.

8.1      Daraus folgt, dass der Rekurs in der Sache abzuweisen ist.

 

8.2      Nicht weiter begründet wird der Antrag des Rekurrenten auf Abänderung des vorinstanzlichen Kostenentscheids (Rechtsbegehren Ziff. 2). Aufgrund der unterbliebenen Begründung kann in Anwendung des Rügeprinzips (vgl. oben E. 1.3) auf diesen Antrag nicht eingetreten werden.

 

8.3      Diesem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Rekurrent die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu tragen (§ 30 Abs. 1 VRPG; § 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]). Mit seinem Rekurs beantragt er die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Aufgrund seiner Unterstützung durch die Sozialhilfe sind die Voraussetzungen in finanzieller Hinsicht erfüllt. Es rechtfertigt sich daher, die Gerichtskosten mit einer Gebühr von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen, zu Lasten der Gerichtskasse zu nehmen.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

 

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

 

Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-       Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration (SEM)

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

 

MLaw Marion Wüthrich

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.