Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2021.114

 

URTEIL

 

vom 26. März 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,

Dr. Heidrun Gutmannsbauer

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                          Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

 

gegen

 

Universität Basel, Juristische Fakultät,

Peter Merian-Weg 8, 4002 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen einen Entscheid der Rekurskommission der Universität Basel vom 18. Mai 2021

 

betreffend Ausschluss vom Bachelorstudium Rechtswissenschaft

 


Sachverhalt

 

A____ (Rekurrent) studierte an der Juristischen Fakultät der Universität Basel im Bachelorstudiengang Rechtswissenschaft. Mit Verfügung vom 20. April 2020 schloss ihn die Juristische Fakultät wegen wiederholten Nichtbestehens der Fachprüfung im Modul Privatrecht II vom Studium aus. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekurskommission der Universität Basel mit Entscheid vom 18. Mai 2021 ab.

 

Gegen diesen Entscheid hat der Rekurrent am 31. Mai 2021 beim Verwaltungsgericht Rekurs angemeldet und diesen am 15. Juli 2021 begründet. Damit beantragt er, (1) den angefochtenen Entscheid aufzuheben und ihm entsprechend die erneute Immatrikulation an der Juristischen Fakultät der Universität zu bewilligen, (2) ihm somit die Fortsetzung des Rechtsstudiums zu ermöglichen, (3) die am 6. Januar 2020 als Wiederholung absolvierte Fachprüfung 10279 Modul Privatrecht II ("Fachprüfung Privatrecht"), beurteilt am 5. Februar 2020, als Abbruch mit Arztzeugnis oder mit triftigem Grund zu qualifizieren bzw. zu annullieren, (4) ihm die Wiederholung der Fachprüfung Privatrecht zu gestatten, (5) die Erklärung seiner Bereitschaft festzustellen, auch die Fachprüfung Strafrecht zu wiederholen, sofern dies infolge Anwendung der Abbruchregel (Abbruch mit Arztzeugnis oder mit triftigem Grund) erforderlich sei, (6) eventuell sei vom einem Härtefall gemäss § 3 Abs. 2 und § 38 der Ordnung für das Bachelorstudium Rechtswissenschaft der Juristischen Fakultät der Universität Basel auszugehen und die Sache zur Beurteilung an die Juristische Fakultät zurückzuweisen. Die Rekurskommission der Universität Basel hat mit Eingabe vom 22. Juli 2021 die Abweisung des Rekurses beantragt und im Übrigen unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Juristische Fakultät hat am 24. September 2021 die Abweisung des Rekurses beantragt. Der Rekurrent hat hierauf am 25. Oktober 2021 repliziert. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Entscheide der Rekurskommission der Universität Basel (nachfolgend Rekurskommission) können gemäss § 41 Abs. 3 des Vertrags zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel (Universitätsvertrag, SG 442.400) nach den allgemeinen Bestimmungen über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Basel-Stadt an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100; VGE VD.2019.134 vom 28. November 2019 E. 1.1, VD.2018.115 vom 29. März 2019 E. 1.2 und VD.2015.63 vom 5. September 2016 E. 1.1). Zuständig zur Beurteilung des Rekurses ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 in Verbindung mit § 88 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

1.2      Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung bzw. Abänderung, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit einzutreten.

 

1.3      Gemäss § 8 Abs. 1 VRPG hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die universitären Instanzen öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, die massgeblichen allgemeinen Rechtsgrundsätze nicht beachtet oder von dem ihnen zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht haben. Gemäss § 8 Abs. 5 VRPG ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift nicht befugt, über die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids zu befinden und damit im Ergebnis ihr eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der zuständigen universitären Instanz zu setzen (VGE VD.2019.134 vom 28. November 2019 E. 1.4 und VD.2015.63 vom 5. September 2016 E. 4.3; vgl. VGE VD.2017.276 vom 24. September 2018 E. 1.3 und VD.2017.229 vom 28. Dezember 2017 E. 1.5).

 

1.4      Art. 110 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) schreibt den Kantonen in Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der Bundesverfassung (BV, SR 101) vor, dass die unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft. Daraus folgt, dass im gerichtlichen Verfahren von Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden können (VGE VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 2.2, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2 und VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1). Bis zu welchem Zeitpunkt im Verfahren diese vorgebracht werden dürfen, regelt das Bundesrecht indessen nicht. Es ist vielmehr Sache des anwendbaren kantonalen Verfahrensrechts, hierüber die erforderlichen Bestimmungen aufzustellen (BGer 2C_52/2014 vom 23. Oktober 2014 E. 5.2, 2C_961/2013 vom 29. April 2014 E. 3.4 und 2C_354/2009 vom 30. Juni 2010 E. 3.1; VGE VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 2.2, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2 und VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1). In Anwendung von § 16 Abs. 2 VRPG müssen nach feststehender Praxis des Verwaltungsgerichts bereits mit der Rekursbegründung alle Sachverhaltsvorbringen erhoben und belegt werden (VGE VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 2.2, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2 und VD.2016.194 vom 27. Dezember 2016 E. 2.4). In späteren Eingaben kann die rekurrierende Partei keine Noven mehr vorbringen, es sei denn, die neuen Tatsachen oder Beweismittel hätten sich erst später ereignet oder seien erst später bekannt geworden oder es habe zu den betreffenden Vorbringen vorher kein Anlass bestanden (VGE VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2; VGE 765/2007 vom 7. November 2008 E. 5; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277 ff., 307). Nach der jüngeren Praxis des Verwaltungsgerichts sind sogar nur noch echte Noven zulässig (VGE VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 4.4.6, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1 und VD.2014.99 vom 21. Mai 2015 E. 1.3.2).

 

2.

Der Rekurrent wurde mit Verfügung der Juristischen Fakultät vom 20. April 2020 gestützt auf die Bestimmungen von §§ 15 und 16 der Ordnung für das Bachelorstudium Rechtswissenschaft der Juristischen Fakultät der Universität Basel (BLawO, SG 446.210) aus dem Studium der Rechtswissenschaft ausgeschlossen, nachdem seine schriftliche Fachprüfung "Privatrecht II" vom 6. Januar 2020 mit der Note 3,0 bewertet worden war und er damit zum dritten Mal diese Fachprüfung nicht bestanden hatte. Die ungenügende Bewertung dieser Prüfung ist an sich nicht strittig. Strittig sind vielmehr die Umstände, aufgrund welcher überhaupt eine Bewertung der Prüfung vorgenommen wurde.

 

Nach zwei im Gesamtergebnis erfolglosen Bachelorfachprüfungen im Herbstsemester 2018 und im Frühlingssemester 2019 trat der Rekurrent im Januar 2020 zum dritten Versuch an. Er absolvierte dabei am 6. Januar 2020 die Fachprüfung Privatrecht und am 9. Januar 2020 die Fachprüfung Strafrecht. Der Rekurrent reichte der Juristischen Fakultät in der Folge ein Arztzeugnis von Dr. med. B____, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, vom 10. Januar 2020 (Rekursbegründungsbeilage 10) ein, mit dem ihm ärztlich attestiert wurde, dass er unter Migräne leide und sich «seit gestern (…) ein erneuter Schub entwickelt (habe), der ihn bei der Durchführung seiner schriftlichen Prüfung stark beeinträchtigte». Mit E-Mail vom 16. Januar 2020 (Rekursbegründungsbeilage 11) bestätigte das Studiendekanat dem Rekurrenten den Abbruch der Fachprüfungen in der Prüfungssession. Auf seine entsprechende Rückfrage hin präzisierte die zuständige Mitarbeiterin des Studiendekanats, dass die Fachprüfung aufgrund der Abbruchregel als nicht absolviert gelte, vor dem Abbruch erbrachte, mit mindestens der Note 4,0 im Bachelorstudiengang bewertete Prüfungsleistungen im Bachelorstudiengang an den nächsten Prüfungsversuch angerechnet, ungenügend bewertete Noten aber annulliert würden. Die Fachprüfung Strafrecht gelte damit als nicht absolviert, die Fachprüfung Privatrecht zähle, wenn die Note genügend ausgefallen sei, werde aber annulliert, wenn sie ungenügend ausgefallen sei (E-Mail C____ vom 16. Januar 2020 [Rekursbegründungsbeilage 13]). Auf eine weitere Nachfrage am gleichen Tag hin wurde dem Rekurrenten mitgeteilt, es stünden ihm zwei Möglichkeiten offen. Entweder zähle «das Arztzeugnis für die FP Strafrecht», sodass sie «als nicht geschrieben» gelte, «weil (er) an diesem Tag krank» gewesen sei. Die Prüfung werde nicht korrigiert und «für die FP Privatrecht (gelte) die allgemeine Abbruchregel». Oder sollte das Arztzeugnis für die FP Strafrecht nicht zählen, «dann (gelte) die FP Strafrecht als geschrieben. Die Abbruchregel wird nicht angewandt. Die Prüfung wird dann ganz normal korrigiert und gewertet. Die Prüfungen gelten beide als absolviert» (E-Mail D____ vom 16. Januar 2020 [Rekursbegründungsbeilage 15]). Darauf teilte der Rekurrent dem Studiendekanat mit, da die Prüfung geschrieben worden sei, wolle er sich «nicht die Chance nehmen, dass ein allenfalls genügendes Resultat zählen würde». Er wolle «die Prüfungen als absolviert gelten lassen und warte auf die Prüfungsresultate Mitte Februar» (E-Mail vom 16. Januar 2020 [Rekursbegründungsbeilage 16]). In der Folge wurden die beiden Prüfungen bewertet.

 

3.

3.1      Mit seinem Rekurs stellt sich der Rekurrent zunächst implizit auf den Standpunkt, dass auf seinen Rückzug des ärztlich begründeten Antrages auf Abbruch der im Januar 2020 absolvierten Fachprüfungen nicht abgestellt werden könne. Er verweist in diesem Zusammenhang auf ein Gespräch, zu dem ihn der wissenschaftliche Mitarbeiter des Studiendekanats der Juristischen Fakultät, D____, eingeladen habe. Ohne dieses Gespräch hätten sich alle Fragen und Konsequenzen im Zusammenhang mit dem Arztzeugnis vom 10. Januar 2020 bzw. der Abbruchregel gar nicht gestellt. Der Rekurrent sei dankbar gewesen, dass er das Arztzeugnis habe einreichen und die beiden Fachprüfungen somit habe wiederholen können. Er sei trotz seines vor allem auch psychisch schlechten Gesundheitszustandes auf die Einladung von D____ eingegangen. Dieser habe ihm dabei erläutert, die Anwendung der Abbruchregel bedeute, dass er beide Fachprüfungen, d.h. Privatrecht und Strafrecht, wiederholen müsse, was für ihn in Ordnung gewesen sei. Er habe das Zeugnis am Ende des in seiner Erinnerung durchaus positiven Gesprächs auch nicht zurückgezogen. Erst nach der schriftlichen Bestätigung des Abbruchs der Fach­prüfungen im Anschluss an dieses Gespräch durch Frau C____, der für Bachelorprüfungen zuständigen Mitarbeiterin auf dem Studiendekanat, habe er «zu rotieren» begonnen. Das Hin und Her, welches aus dem E-Mailverkehr zwischen D____ bzw. seiner Mitarbeiterin und ihm hervorgehe, zeige denn auch deutlich auf, dass er «deutlich verwirrt und sich der Konsequenzen im damaligen Zeitpunkt nicht bewusst» gewesen sei «bzw. diese aufgrund seines Gesundheitszustandes gar nicht (habe) einordnen und erfassen» können. Es sei «schlicht nicht nachvollziehbar, wieso mit einem Kandidaten nach Einreichen eines Arztzeugnisses, (…) welches als Basis für die Anwendung eines Abbruchs mit Arztzeugnis oder mit triftigem Gründen akzeptiert» worden sei, «ein persönliches Gespräch durchgeführt und letztlich der Rückzug dieses Zeugnisses überhaupt thematisiert» worden sei (Rekursbegründung, S. 9). Aufgrund der mit dem Arztzeugnis vom 10. Januar 2020 belegten Prüfungsuntauglichkeit habe ihm auch im Zeitpunkt des Gespräches und des Mail-Verkehrs mit D____ am 16. Januar 2020 die Einsichtsfähigkeit in seine Prüfungsuntauglichkeit gefehlt (Rekursbegründung, S. 16 f.). Es sei ihm daher in Anwendung der Abbruchregel die Gelegenheit zu geben, sich den beiden Fachprüfungen Privatrecht und Strafrecht ein weiteres Mal zu stellen (Rekursbegründung, S. 17).

 

3.2      Den Vorbringen des Rekurrenten kann nicht gefolgt werden. Aus dem Mailwechsel des Rekurrenten mit dem Studiendekanat folgt klar, dass der Rekurrent nach dem Einreichen seines Arztzeugnisses mit ergänzenden Fragen bezüglich der Wirkung von dessen Berücksichtigung an das Studiendekanat gelangte. Diese Fragen wurden ihm sowohl schriftlich wie auch mündlich anlässlich des genannten Gesprächs erläutert. Auf dieser Grundlage fasste der Rekurrent mit E-Mail vom 16. Januar 2020 den rational begründeten Entscheid, «sich nicht die Chance nehmen» zu lassen, «dass ein allenfalls genügendes Resultat zählen würde», weshalb er «die Prüfungen als absolviert gelten lassen» wolle (E-Mail vom 16. Januar 2020 [Rekursbegründungsbeilage 16]). Es liegt im freien Willen einer studierenden Person, ob sie bei Vorliegen einer medizinisch begründeten Einschränkung ihrer Leistungsfähigkeit unter Berufung auf ein entsprechendes ärztliches Attest eine Prüfung abbrechen möchte. Entsprechend kann eine studierende Person im Falle eines nachträglichen Abbruchgesuchs nach erfolgter Absolvierung einer Prüfung zumindest mit dem Einverständnis der Prüfungsbehörde auch auf diesen Entscheid zurückkommen. Anhaltspunkte dafür, dass der Rekurrent bei diesem Entscheid, den Antrag auf Abbruch der Prüfungen zurückzunehmen, nicht fähig gewesen sein soll, diesbezüglich einen überlegten Entscheid zu treffen, liegen keine vor. Der Rekurrent war auch im Zeitpunkt des von ihm geltend gemachten Migräneschubs in der Lage, umgehend seinen Hausarzt aufzusuchen und den Abbruchantrag zu stellen. Anhaltspunkte für eine den Rekurrenten in einem weiteren Ausmass einschränkenden Migräneschubs im Zeitpunkt des Rückzugs des Abbruchsgesuchs liegen keine vor. Auch wenn man bei dieser Beurteilung der mutmasslichen Bewertung der abgelegten Prüfungsergebnisse «rotieren» mag, ist dies kein Hinweis auf eine medizinisch begründete Einschränkung des entsprechenden Urteilsvermögens. Sein schliesslich getroffener Entschluss, die abgebrochene Prüfung dennoch gelten lassen zu wollen, wird denn auch durch den Umstand gestützt, dass die von ihm mit Migräne absolvierte Strafrechtsprüfung tatsächlich als genügend bewertet worden ist. Entgegen der Auffassung des Rekurrenten ist nicht erkennbar, in welcher Weise die Fakultät diesbezüglich «Verwirrung» gestiftet hätte.

 

Zu keinem anderen Schluss führt die ärztliche Bestätigung von Dr. med. E____ vom 28. Juni 2021 (Rekursbegründungsbeilage 17). Daraus geht hervor, dass der Rekurrent nach seinen anamnestischen wie auch nicht näher genannten fremdanamnestischen Angaben vom 6. bis zum 11. Januar 2020 an einer mehrtägigen Migräneattacke gelitten hat. Weiter bestätigte die Ärztin, es sei «nicht auszuschliessen», dass der Rückzug am 16. Januar 2020 «unter dem Einfluss des langdauernden Migräneanfalles» geschehen sei. Aufgrund der Angaben des Rekurrenten sei «dies auch aus der Sorge, dass sich das erneute Ablegen der Fachprüfungen wieder vergleichbar heftig auf seinen Gesundheitszustand auswirken würde», geschehen. Daraus folgt, dass der Einfluss des langdauernden Migräneanfalles nicht in einer Trübung des Urteilsvermögens bezüglich des Entscheides über den Abbruch der Prüfung bestanden hat, sondern der Prüfungsabbruch beim Rekurrenten vielmehr die Sorge begründet hat, auch in Zukunft nicht in der Lage zu sein, die Bachelorprüfung ohne Migräneanfall absolvieren zu können.

 

4.

4.1      Weiter hält der Rekurrent an seinem Standpunkt fest, auch im Zeitpunkt des Absolvierens der Fachprüfung Privatrecht unter einem Migräneschub gelitten und daher auch beim Ablegen dieser Prüfung nicht prüfungsfähig gewesen zu sein. Er macht geltend, dass es ihm bereits kurz vor Beginn der Prüfungswoche im Januar 2020 gesundheitlich schlecht gegangen sei. Leider habe er seinen Hausarzt erst nach der Fachprüfung Strafrecht vom 10. Januar 2020 aufgesucht. Auch wenn der Arzt nicht ausdrücklich Bezug auf die Privatrechtsprüfung genommen habe, sei es aber reine Interpretation der Vorinstanzen, dass sich der bestätigte Migräneanfall nicht auch auf diese Privatrechtsprüfung bezogen habe. Die Konsequenz der knappen Formulierung sei dem Hausarzt nicht bewusst gewesen. Er habe diesbezüglich Beweisanträge gestellt, welche aber weder von der Curriculums- und Prüfungskommission der Juristischen Fakultät im Rahmen seines Wiedererwägungsgesuchs vom 30. April 2020 noch von der Rekurskommission abgenommen worden seien (Rekursbegründung, S. 7). Der Rekurrent rügt, dass die beiden genannten Instanzen keine Abklärungen seines damaligen Gesundheitszustandes getroffen hätten (Rekursbegründung, S. 10).

 

4.2      Auch darin kann dem Rekurrenten nicht gefolgt werden, auch wenn nicht erkennbar ist, welche praktische Bedeutung dieser Frage zukommt. Hätte der Rekurrent seinen Antrag auf Abbruch der Prüfung nicht zurückgezogen, so hätte auch die ungenügend bewertete Fachprüfung Privatrecht unabhängig von einer damals bestehenden medizinischen Verhinderung aufgrund der ihm erläuterten Abbruchregelung wiederholt werden können.

 

Gemäss ständiger Praxis in Rekursverfahren betreffend Prüfungen sind gesundheitliche Probleme und ein allfälliger Rücktritt von einer Prüfung sofort zu melden. Die Prüfung anzutreten und sich erst nach Vorliegen der Noten darauf zu berufen, nicht in der Lage gewesen zu sein, sich der Prüfung zu stellen, verstösst gegen Treu und Glauben und verdient keinen Rechtsschutz. Anders kann bloss dann entschieden werden, wenn Studierende aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme vor und während der Prüfung und auch bis zum Erhalt des Ergebnisses nicht in der Lage gewesen sind, ihre Prüfungsunfähigkeit zu erkennen und geltend zu machen (VGE VD.2020.45 vom 7. Mai 2020 E. 2.1). Vorliegend erscheint das vom Rekurrenten eingereichte Arztzeugnis vom 10. Januar 2020 aber auch vor dem Hintergrund der Korrespondenz des Rekurrenten mit dem Studiendekanat klar. Aus der ärztlichen Bestätigung, dass sich «seit gestern (…) ein erneuter Schub entwickelt» habe, kann ausgeschlossen werden, dass der Schub gemäss den damals zeitnah erfolgten Angaben des Rekurrenten bereits vier Tage zuvor, d.h. am Tag der Privatrechtsprüfung vom 6. Januar 2020, bestanden hatte. Auch mit seiner E-Mail vom 16. Januar 2020 (Rekursbegründungsbeilage 14) hat sich der Rekurrent selber bloss darauf bezogen, dass «die Strafrechtsprüfung (…) unter schweren Bedingungen geschrieben» worden sei. Von einer bereits früher anlässlich der Fachprüfung Privatrecht eingetretenen Einschränkung hat auch der Rekurrent im damaligen Zeitpunkt nicht gesprochen. Seine zeitnahen Erklärungen gegenüber dem Hausarzt wie auch gegenüber dem Prüfungsdekanat stehen in offensichtlichem Widerspruch zu seinen anderthalb Jahre später erfolgten anamnestischen Angaben gegenüber Dr. med. E____, wonach die Migräne bereits ab dem 6. Januar 2020 bestanden haben soll. E____ bestätigt aufgrund dieser neuen Aussage aus neurologischer Sicht, dass es Migräneanfälle über mehrere Tage gebe und es medizinisch durchaus möglich sei, dass der Rekurrent mit dem Beginn der Migräne am 6. Januar 2020 unwissentlich prüfungsuntauglich gewesen sei, da die Kopfschmerzattacke dann begonnen und sich dann gesteigert habe. Ein fluktuierender Verlauf bei einer Migräneattacke sei nicht ungewöhnlich (Ärztliche Bestätigung Dr. med. E____ vom 28. Juni 2021 [Rekursbegründungsbeilage 17]). Aus den zeitnahen Angaben des Rekurrenten gegenüber seinem Arzt wie auch gegenüber dem Studiendekanat kann aber gerade ausgeschlossen werden, dass die dem Rekurrenten aufgrund seines jahrelangen Leidens bekannten Migräneattacken bereits vor der Strafrechtsprüfung vom 9. Januar 2020 begonnen haben. Eine gesundheitliche Einschränkung auch mit Bezug auf die Privatrechtsprüfung hat er erstmals nach Erhalt des ungenügenden Ergebnisses dieser Prüfung geltend gemacht.

 

Vor diesem Hintergrund war die Vorinstanz auch nicht nach § 18 VRPG gehalten, weitere ärztliche Abklärungen über den Gesundheitszustand des Rekurrenten einzuholen, hat doch der Rekurrent in Ausübung seiner entsprechenden Mitwirkungspflicht mit der Einreichung des Arztzeugnisses seines behandelnden Hausarztes alles eingereicht, was für die Klärung seines Gesundheitszustandes während des Prüfungsblocks erforderlich war.

 

5.

5.1      Schliesslich verlangt der Rekurrent, es sei vorliegend eventualiter von einem Härtefall gemäss § 3 Abs. 2 und § 38 BLawO auszugehen, was er bereits mit seinem Wiedererwägungsgesuch gegenüber der Curriculums- und Prüfungskommission der Juristischen Fakultät beantragt habe, mit Entscheid vom 2. September 2020 aber abgelehnt worden sei. Er rügt, dass die Abweisung seines Härtefallgesuchs nicht weiter begründet und ohne Beizug des Vertrauensarztes entschieden worden sei. Die Härtefallklausel sei wie die Möglichkeit des Abbruchs mit Arztzeugnis oder mit triftigem Grund dafür geschaffen worden, in einem ausserordentlichen Fall auch ein abweichendes Vorgehen zu rechtfertigen. Sie stehe dem Gleichbehandlungsgedanken deshalb nicht entgegen (Rekursbegründung, S. 15).

 

5.2      Dem Rekurrenten kann in seinen Vorbringen nicht gefolgt werden. Gemäss § 3 Abs. 2 BLawO (in der bis zum 31. Januar 2021 geltenden Fassung) kann die Fakultät dem Rektorat in Härtefällen die Zulassung einer endgültig ausgeschlossenen Person beantragen. Von dieser Möglichkeit hat sie bzw. die zuständige Curriculums- und Prüfungskommission (§ 38 BLawO) mit ihrem Entscheid vom 2. September 2020 keinen Gebrauch gemacht und das entsprechende Gesuch des Rekurrenten abgewiesen. Dieser Entscheid ist vom Rekurrenten nicht angefochten worden.

 

Bei der Beurteilung eines Härtefallgesuchs kommt der Fakultät ein weites Ermessen zu, in welches von den Rechtsmittelinstanzen nur zurückhaltend eingegriffen werden kann, zumal ihnen keine Angemessenheitskontrolle zusteht (vgl. VGE VD.2012.105 vom 5. April 2013 E. 2.3). Es war der Rekurrent selber, der sich nach erfolgter Beantragung eines Prüfungsabbruchs, welchem bereits stattgegeben worden war, dazu entschlossen hat, die Prüfungen dennoch gelten zu lassen. Darauf möchte er nun in Kenntnis des Resultats der Prüfungen zurückkommen. Mit der Möglichkeit des nachträglichen Abbruchs der Prüfungen hat die Fakultät der besonderen Lage genügend Rechnung getragen. Sie war nach erfolgter Entscheidung des Rekurrenten gegen eine weitere Wiederholung dieser Prüfungen nicht gehalten, dem Rekurrenten aufgrund eines Härtefalles dennoch eine Prüfungswiederholung zuzugestehen (vgl. VGE VD.2020.45 vom 7. Mai 2020 E. 3.2). Da der Rekurrent nach dem Gesagten im Zeitpunkt seines Entscheides am 16. Januar 2020 fähig gewesen war, diesen Entscheid ohne Einschränkung seiner Beurteilungsfähigkeit zu treffen, sind die Voraussetzungen für ein Härtefallgesuch nicht gegeben (VGE VD.2017.276 vom 24. September 2018 E. 2.6). Soweit die Abweisung des Härtefallgesuchs in diesem Verfahren mangels Anfechtung des Entscheids vom 2. September 2020 überhaupt noch beurteilt werden kann, ist diese nicht zu beanstanden.

 

6.

6.1      Aus dem Gesagten folgt, dass der Ausschluss des Rekurrenten vom Studium der Rechtswissenschaften nicht zu beanstanden ist. Bei dieser Sachlage spielen die späteren Prüfungserfolge in juristischen Masterfächern, welche der Rekurrent in der Zwischenzeit als ausserfakultäre Wahlfächer an der Philosophisch-Historischen Fakultät belegt hat (vgl. Rekursbegründung, S. 12 wie auch seine Eingaben vom 13. August 2021 und 3. Januar 2022), für die Beurteilung des vorliegenden Streitgegenstandes keine Rolle. Infolgedessen ist der Rekurs abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.–.

 

6.2      Mit seiner Rekursbegründung stellt der Rekurrent allerdings ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung.

 

6.2.1   Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung hat eine bedürftige Partei dann, wenn ihre Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 II 396 E. 1.1 S. 397, 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218 und 133 III 614 E. 5 S. 616); eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 und 128 I 225 E. 2.5.3 S. 235 f.; VGE VD.2014.216 vom 9. Februar 2015 E. 5). Die Prozesschancen sind in vorläufiger und summarischer Prüfung des Prozessstoffes abzuschätzen, wobei es im Rechtsmittelverfahren um die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs geht. Die Frage lautet, ob das Rechtsmittel offenbar prozessual unzulässig oder aussichtslos ist (BGer 5A_184/2018 vom 4. Mai 2018 mit weiteren Hinweisen).

 

6.2.2   Nach summarischer Prüfung der Rechtsbegehren des Rekurrenten und deren Begründung erscheinen die Rügen an den bereits eingehenden Erwägungen der Vorinstanz zu seinem Standpunkt wenig aussichtsreich. Immerhin erscheint die Rechtssache für den Rekurrenten von grossem Gewicht. Vor diesem Hintergrund kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch ein auf eigene Rechnung prozessierender Rekurrent den Prozess angestrengt hätte. Es handelt sich aber offensichtlich um einen absoluten Grenzfall zur Aussichtslosigkeit. Dem Rekurrenten kann aufgrund seiner ausgewiesenen Bedürftigkeit unter diesem Vorbehalt die unentgeltlichen Prozessführung knapp bewilligt werden. Daraus folgt, dass die Kosten des Verfahrens zu Lasten der Gerichtskasse gehen und der Rechtsvertreterin ein Honorar aus dieser zu entrichten ist. Die Vertreterin hat darauf verzichtet, dem Gericht ihren Vertretungsaufwand mit einer Honorarnote auszuweisen. Ihr angemessener Aufwand ist daher vom Gericht zu schätzen. Dabei darf berücksichtigt werden, dass die Vertreterin den Rekurrenten bereits im vorinstanzlichen Verfahren vertreten hat und den Prozessgegenstand daher schon kannte. Vor diesem Hintergrund erscheint ein Aufwand von insgesamt 12 Stunden à CHF 200.– angemessen. Zum entsprechenden Honorar kommt der pauschalierte Auslagenersatz gemäss § 23 des Honorarreglements (HoR, SG 291.400).

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

 

Dem Rekurrenten wird für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokatin [...] als unentgeltlicher Rechtsbeiständin bewilligt.

 

Der Rekurrent trägt die Gerichskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

 

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird der Vertreterin des Rekurrenten, [...], für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ein Honorar von CHF 2'400.–, zuzüglich Auslagen von pauschal CHF 72.– und 7,7 % MWST von CHF 190.35, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Universität Basel, Juristische Fakultät

-       Rekurskommission der Universität Basel

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

Dr. Alexander Zürcher

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.