Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2021.124

 

URTEIL

 

vom 29. Januar 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, lic. iur. Mia Fuchs

und Gerichtsschreiberin MLaw Marion Wüthrich

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                       Rekurrentin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

und [...], Advokat und Notar,

[...]

 

gegen

 

Entscheidgremium COVID Massnahmen Kultursektor

Münzgasse 16, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen eine Verfügung des Entscheidgremiums COVID Massnahmen Kultursektor vom 15. April 2021

 

betreffend Gesuch um Ausfallentschädigung im Kulturbereich

 


Sachverhalt

 

Am 15. Dezember 2020 beantragte die A____ (nachfolgend: Rekurrentin) beim Präsidialdepartement des Kantons Basel-Stadt eine Ausfallentschädigung im Kulturbereich für den Zeitraum vom 1. September 2020 bis 31. Dezember 2020. Mit Verfügung vom 15. April 2021 lehnte das vom Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt eingesetzte Entscheidgremium COVID Massnahmen Kultursektor das Gesuch um Ausfallentschädigung ab.

 

Gegen diese Verfügung richtet sich der am 27. April 2021 angemeldete und mit Schreiben datiert vom 19. Mai 2021 begründete Rekurs an den Regierungsrat, welchen die Vorsteherin des Justiz- und Sicherheitsdepartements (JSD) des Kantons Basel-Stadt mit Schreiben vom 14. Juni 2021 dem Verwaltungsgericht zur Beurteilung überwies. Mit ihrem Rekurs beantragt die anwaltlich vertretene Rekurrentin, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihr die beantragte Ausfallentschädigung zuzusprechen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und an die Vorinstanz zwecks Berechnung der Ausfallsentschädigung zurückzuweisen; alles unter o/e-Kostenfolge. Nach Eingang des mit Verfügung vom 17. Juni 2021 erhobenen Kostenvorschusses liess sich das Präsidialdepartement mit Eingabe vom 6. September 2021 vernehmen und beantragt die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Die Rekurrentin replizierte am 4. Oktober 2021. In Nachachtung der Verfügung des Verfahrensleiters vom 6. Oktober 2021 reichte das Präsidialdepartement am 13. Oktober 2021 eine Kopie des im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs der Rekurrentin vom 15. Dezember 2020 massgebenden Merkblatts Ausfallentschädigung Kulturunternehmen ein. Die weiteren Tatsachen und Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1

Auf die Verordnung zur Umsetzung von Massnahmen im Kulturbereich gemäss Covid-19-Gesetz des Bundes (Verordnung Kulturbereich gemäss Covid-19-Gesetz, SG 835.203) gestützte Verfügungen können gemäss den Bestimmungen des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) mit Rekurs beim Regierungsrat angefochten werden (§ 4 Abs. 4 Verordnung Kulturbereich gemäss Covid-19-Gesetz). Sie unterliegen gemäss § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) in Verbindung mit § 42 OG auf Überweisung durch den Regierungsrat oder das zuständige Departement hin der Beurteilung durch das Verwaltungsgericht. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

1.2

Die Rekurrentin ist als Gesuchstellerin und Adressatin der angefochtenen Verfügung von dieser berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, weshalb sie gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist.

 

1.3

1.3.1   Sowohl gemäss § 46 Abs. 1 und 2 OG, der das verwaltungsinterne Rekursverfahren regelt, als auch gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRPG, der das Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht regelt, ist der Rekurs innert 10 Tagen seit der Eröffnung der Verfügung anzumelden und innert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, eine Rekursbegründung einzureichen. Die Beweislast dafür, dass die Rekursbegründung bis um 24:00 Uhr des letzten Tags der Frist durch Aufgabe an einem Postschalter oder Einwurf in einen Postbriefkasten der Schweizerischen Post übergeben worden ist, trägt die Rekurrentin. Dabei muss sie den vollen Beweis erbringen und genügt das reduzierte Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht (vgl. BGE 142 V 389 E. 2.2 S. 391; BGer 1F_13/2017 vom 20. Juli 2017 E. 3.1 mit Nachweisen; VGE VD.2019.87 vom 7. Juni 2019 E. 3.2 f. mit Nachweisen). Es wird vermutet, dass das Datum des Poststempels mit demjenigen der Übergabe an die Post übereinstimmt. Wer behauptet, er habe einen Brief schon am Vortag seiner Abstempelung in einen Postbriefkasten eingeworfen, hat das Recht, die sich aus dem Poststempel ergebende Vermutung verspäteter Postaufgabe mit allen tauglichen Beweismitteln zu widerlegen (BGE 142 V 389 E. 2.2 S. 391; BGer 6B_84/2020 vom 22. Juni 2020 E. 1.4, 1F_13/2017 vom 20. Juli 2017 E. 3.1, 1C_589/2015 vom 16. März 2016 E. 2.2). Gemäss einer verbreiteten Formulierung kann die Absenderin «den entsprechenden Nachweis insbesondere mit dem Vermerk auf dem Briefumschlag erbringen, wonach die Postsendung vor Fristablauf in Anwesenheit von Zeugen in einen Briefkasten gelegt worden ist» (BGE 142 V 389 E. 2.2 S. 392; BGer 6B_84/2020 vom 22. Juni 2020 E. 1.4, 8C_696/2018 vom 7. November 2018 E. 3.3, 1F_13/2017 vom 20. Juli 2017 E. 3.1). Diese Formulierung könnte den Eindruck erwecken, der schriftliche Vermerk auf dem Briefumschlag genüge zum Beweis der rechtzeitigen Übergabe an die Post. Dementsprechend haben sich das Bundesgericht (vgl. BGer 6B_84/2020 vom 22. Juni 2020 E. 1.4) und das Verwaltungsgericht (vgl. VGE VD.2014.45, VD.2014.46 und VD.2014.133 vom 2. Dezember 2014 E. 1.2.1) für die Annahme der rechtzeitigen Übergabe auch schon mit schriftlichen Angaben begnügt. Grundsätzlich genügt die blosse Unterschrift der Zeugen auf dem Briefumschlag gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung allerdings nicht zur Erbringung des Beweises der Rechtzeitigkeit (BGer 6B_84/2020 vom 22. Juni 2020 E. 1.4, 8C_696/2018 vom 7. November 2018 E. 3.3). Gemäss der Praxis des Bundesgerichts stellt die schriftliche Bestätigung der Zeugen auf dem Briefumschlag, dass die Sendung vor Fristablauf in einen Briefkasten gelegt worden ist, an sich kein Beweismittel für die rechtzeitige Übergabe dar und besteht das Beweismittel vielmehr in der Aussage des oder der Zeugen (BGer 5A_965/2020 vom 11. Januar 2021 E. 4.2.3, 6B_157/2020 vom 7. Februar 2020 E. 2.3, 5A_972/2018 vom 5. Februar 2019 E. 4.1, 6B_512/2017 vom 12. Februar 2018 E. 1). Dementsprechend hat sich beispielsweise das Obergericht des Kantons Zürich nicht mit dem von der Rechtsvertreterin auf dem Briefumschlag angebrachten und von einer Zeugin unterschriftlich bestätigen Vermerk, die Sendung sei zu einem bestimmten Zeitpunkt in einen bestimmten Postbriefkasten eingeworfen worden, begnügt, sondern die Zeugin und die Rechtsanwältin als Zeuginnen einvernommen und gestützt auf die Würdigung ihrer Aussagen festgestellt, dass der Beweis des rechtzeitigen Einwurfs gescheitert sei (OGer ZH LC110035-O/U vom 27. September 2011). Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde hat das Bundesgericht mit Urteil 5A_774/2011 vom 3. Februar 2012 abgewiesen.

 

1.3.2   Die vorliegend angefochtene Verfügung vom 15. April 2021 wurde der anwaltlich vertretenen Rekurrentin am 19. April 2021 zugestellt. Damit endeten die Fristen für die Rekursanmeldung am 29. April 2021 und für die Rekursbegründung am 19. Mai 2021. Der Rekurs wurde rechtzeitig angemeldet. Die Rekursbegründung datiert vom 19. Mai 2021. Der Poststempel auf dem Briefumschlag ist kaum lesbar, dürfte aber wohl vom 20. Mai 2021 stammen. Auf dem Briefumschlag bestätigen jedoch zwei namentlich genannte Personen unterschriftlich, dass dieser am 19. Mai 2021 vor ihren Augen in einen Briefkasten der Schweizerischen Post eingeworfen worden sei. Da der Rekurs aus den nachstehenden Gründen ohnehin abzuweisen ist, ist aus Gründen der Verhältnismässigkeit auf eine Einvernahme der beiden Personen als Zeugen zu verzichten und gestützt auf die schriftlichen Bestätigungen davon auszugehen, dass die Rekursbegründung am 19. Mai 2021 der Schweizerischen Post übergeben und damit rechtzeitig eingereicht worden ist. Ob eine Einvernahme der auf dem Briefumschlag erwähnten Personen erforderlich wäre, wenn sich der Rekurs in der Sache als begründet erwiese, kann offenbleiben. Aus den vorstehenden Gründen ist auf den Rekurs einzutreten.

 

2.

In der angefochtenen Verfügung vom 15. April 2021 erwog das vom Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt eingesetzte Entscheidgremium COVID Massnahmen Kultursektor, dass die Gesuchstellerin gemäss den eingereichten Unterlagen und den getätigten Abklärungen die Organisation und die Durchführung von Events aller Art bezwecke und entsprechende Dienstleistungen erbringe. Der Nachweis, dass der jährliche Umsatz durch die Erbringung dieser Dienstleistungen hauptsächlich im Kulturbereich erzielt werde, sei dabei aber nicht erbracht worden. Der durch die Gesuchstellerin geltend gemachte Schaden betreffe eine Veranstaltungsreihe, die nicht hauptsächlich dem Kulturbereich gemäss Art. 2 lit. a der Verordnung über die Massnahmen im Kulturbereich gemäss Covid-19-Gesetz (Covid-19-Kulturverordnung, SR 442.15) zugeordnet werden könne. Sie erfülle die Anspruchsvoraussetzungen für eine Ausfallentschädigung gemäss Art 4 Abs. 1 Covid-19-Kulturverordnung somit nicht, weshalb das Gesuch abgelehnt werde.

 

3.

3.1      Gemäss Art. 11 des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz, SR 818.102) kann der Bund Kulturunternehmen mit Finanzhilfen unterstützen (Abs. 1). Zur Unterstützung der Kulturunternehmen kann das Bundesamt für Kultur (BAK) mit einem oder mehreren Kantonen Leistungsvereinbarungen abschliessen. Die Beiträge werden den Kulturunternehmen auf Gesuch als Ausfallentschädigungen und für Transformationsprojekte ausgerichtet (Abs. 2). Der Bund beteiligt sich im Rahmen der bewilligten Kredite zur Hälfte an der Finanzierung von Ausfallentschädigungen und Transformationsprojekten, welche die Kantone gestützt auf die Leistungsvereinbarungen umsetzen (Abs. 3). Gemäss Art. 4 Abs. 1 Covid-19-Kulturverordnung erhalten Kulturunternehmen auf Gesuch Finanzhilfen für den finanziellen Schaden, der aus der Absage, Verschiebung oder eingeschränkten Durchführung von Veranstaltungen und Projekten oder aufgrund betrieblicher Einschränkungen infolge der Umsetzung staatlicher Massnahmen entsteht. Der Vollzug der in Art. 11 Abs. 3 des Covid-19-Gesetzes und in der Covid-19-Kulturverordnung vorgesehenen Massnahmen durch den Kanton Basel-Stadt ist in der kantonalen Verordnung Kulturbereich gemäss Covid-19-Gesetz geregelt. Für die Prüfung der Gesuche um Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a und Art. 4 ff. Covid-19-Kulturverordnung ist das Präsidialdepartement zuständig (§ 3 Abs. 1 Verordnung Kulturbereich gemäss Covid-19-Gesetz). Das Präsidialdepartement prüft die eingegangenen Gesuche auf Vollständigkeit. Bei unvollständigen Unterlagen setzt es eine Frist zur Nachreichung der fehlenden Angaben (§ 4 Abs. 1 Verordnung Kulturbereich gemäss Covid-19-Gesetz). Das Präsidialdepartement unterzieht vollständig eingereichte Gesuche einer materiellen Vorprüfung und formuliert eine Empfehlung zu Handen des Entscheidgremiums (§ 4 Abs. 2 Verordnung Kulturbereich gemäss Covid-19-Gesetz). Über ordnungsgemäss und vollständig eingereichte Gesuche entscheidet ein vom Regierungsrat eingesetztes Gremium von drei bis fünf Personen unter dem Vorsitz einer Vertreterin oder eines Vertreters des Präsidialdepartements. Mindestens drei Vertreterinnen beziehungsweise Vertreter in diesem Gremium gehören der öffentlichen Verwaltung des Kantons Basel-Stadt an (§ 3 Abs. 2 Verordnung Kulturbereich gemäss Covid-19-Gesetz).

 

3.2      Die Bedeutung der Begriffe Kulturunternehmen, Kulturbereich und Veranstaltung im Sinn von Art. 11 des Covid-19-Gesetzes und der Covid-19-Kulturverordnung wird in Art. 2 der Covid-19-Kulturverordnung definiert. Ein Kulturunternehmen ist eine juristische Person, die ihren Geschäftsumsatz mehrheitlich im Kulturbereich erzielt (Art. 2 lit. c Covid-19-Kulturverordnung). Der Kulturbereich umfasst die Bereiche darstellende Künste, Design, Film, visuelle Kunst, Literatur, Musik und Museen. Die Kantone können den Begriff des Kulturbereichs enger definieren oder ausweiten (Art. 2 lit. a Covid-19-Kulturverordnung). Im bis am 27. April 2021 geltenden Recht des Kantons Basel-Stadt findet sich keine abweichende Definition. Am 28. April 2021 trat § 7 der Verordnung Kulturbereich gemäss Covid-19-Gesetz in Kraft. Darin wird der Begriff des Kulturbereichs erweitert. Da § 7 der Verordnung Kulturbereich gemäss Covid-19-Gesetz erst nach dem angefochtenen erstinstanzlichen Entscheid in Kraft getreten ist, ist er im vorliegenden Verfahren nicht anwendbar (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 293). Im Übrigen sind die in § 7 der Verordnung Kulturbereich gemäss Covid-19-Gesetz für die vorliegend strittige Veranstaltung ohnehin nicht einschlägig. Unter Vorbehalt einer abweichenden Definition im kantonalen Recht ist die Aufzählung in Art. 2 lit. a Covid-19-Kulturverordnung in Bezug auf die abgedeckten Kulturbereiche abschliessend. Gemäss den Erläuterungen zur Covid-19-Kulturverordnung des Bundesamts für Kultur vom 18. Dezember 2020 (nachfolgend: Erläuterungen) werden aber nicht alle erwähnten Kultursparten durch die Covid-19-Kulturverordnung vollständig erfasst, sondern gelten für die einzelnen Bereiche Präzisierungen. Die Kultursparte darstellende Künste und Musik umfasst die darstellenden Künste im engeren Sinn und deren Vermittlung (Theater, Oper, Ballett, zirzensische Künste, klassische und zeitgenössische Konzerthäuser und -lokale, Orchester, Musiker, DJ, Sängerinnen und Sänger, Chöre, Tänzerinnen und Tänzer, Schauspielerinnen und Schauspieler, Strassenkünstlerinnen und -künstler, Theaterensembles und Tanzcompanies), die Erbringung von Dienstleistungen für darstellende Künste und Musik (inkl. Musikagentinnen und -agenten, Tourmanagerinnen und -manager, etc.) sowie den Betrieb von Kultureinrichtungen im Bereich der darstellenden Künste und der Musik (inkl. Clubs für aktuelle Musik, sofern sie über eine künstlerische Programmgestaltung verfügen) sowie Tonstudios. Nicht erfasst sind unter anderem kommerzielle Anbieter von Kulturagenden, Ticket-Services, Seminarräumen etc. sowie Diskotheken, Dancings, Night Clubs (Erläuterungen S. 1; Merkblatt Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen der Abteilung Kultur vom 31. August 2021 [nachfolgend: Merkblatt] Ziff. 1). Die Kultursparte Literatur umfasst literarisches Schaffen (inklusive literarisches Übersetzen) und dessen Vermittlung (inkl. Literaturfestivals). Nicht erfasst sind das Drucken und das Verlegen von Büchern, der Handel mit Büchern sowie Bibliotheken und Archive (Erläuterungen S. 2). Insgesamt ausgeschlossen vom Anwendungsbereich der Verordnung ist der Bildungsbereich in allen Disziplinen (Musik-, Tanz-, Theater-, Kunst-, Film[hoch]schulen etc.; Erläuterungen S. 2; Merkblatt Ziff. 1).

 

Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes (URG, SR 231.1) sind Werke, unabhängig von ihrem Wert oder Zweck, geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben. Dazu gehören gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. a URG insbesondere literarische, wissenschaftliche und andere Sprachwerke. Der Begriff der Literatur wird damit in Art. 2 Abs. 1 URG in einem weiten Sinn verwendet. Darunter fallen alle Sprachwerke, insbesondere auch solche mit wissenschaftlichem oder technischem Inhalt (vgl. Wild, in: Marbach/Ducrey/Wild, Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, 4. Auflage, Bern 2017, N 247 f.). Der Begriff literarisch in Art. 2 Abs. 2 lit. a URG hingegen ist offensichtlich deutlich enger zu verstehen. Er umfasst nur einen Teil der Sprachwerke. Insbesondere solche mit wissenschaftlichem oder technischem Inhalt fallen nicht darunter. Es erscheint naheliegend, den Begriff «literarisch» bei der Definition der Literatur im Sinn von Art. 2 lit. a der Covid-19-Kulturverordnung ähnlich zu verstehen. Damit würden insbesondere Sachbücher vom Begriff der Literatur nicht erfasst. Ob ein solches enges Begriffsverständnis zwingend geboten ist, kann jedoch mangels Entscheiderheblichkeit offenbleiben.

 

Eine Veranstaltung ist ein zeitlich begrenztes, in einem definierten Raum oder Perimeter stattfindendes und geplantes kulturelles Ereignis, an dem mehrere Personen teilnehmen (Art. 2 lit. b Covid-19-Kulturverordnung). Aus der Qualifikation des Ereignisses als kulturell ist zu schliessen, dass auch die Veranstaltung im Sinn von Art. 4 Abs. 1 Covid-19-Kulturverordnung dem Kulturbereich im vorstehend definierten Sinn zuzuordnen sein muss (vgl. Vernehmlassung Ziff. 7 f.). Nicht ausdrücklich geregelt ist, wie eine Veranstaltung zu behandeln ist, die teilweise dem Kulturbereich zuzuordnen ist und teilweise nicht. Nach Ansicht des Entscheidgremiums und des Präsidialdepartements ist eine solche Veranstaltung dann als kulturelles Ereignis im Sinn von Art. 2 lit. b Covid-19-Kulturverordnung zu qualifizieren, wenn sie hauptsächlich dem Kulturbereich zuzuordnen ist (vgl. angefochtene Verfügung E. 5; Vernehmlassung Ziff. 7). Diese Auffassung ist entgegen der Ansicht der Rekurrentin (vgl. Replik S. 3) nicht zu beanstanden. Sie entspricht vielmehr der ausdrücklichen Regelung von Art. 2 lit. c Covid-19-Kulturverordnung für die Qualifikation von Unternehmen, die ihren Umsatz nur teilweise im Kulturbereich erzielen.

 

3.3      Der Terminus Kulturbereich ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Er ist vieldeutig und kontextabhängig. Damit ist er je nach Regelungszusammenhang unterschiedlich zu definieren (vgl. Schmidt-Gabain, in: Basler Kommentar, 2015, Art. 69 der Bundesverfassung [BV, SR 101] N 1 und 11; Schweizer, in: St. Galler Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 69 BV N 9-11; zum Begriff Kultur Raschèr, in: Mosimann et al. [Hrsg.], Kultur Kunst Recht, 2. Auflage, Basel 2020, Kapitel 1 N 1 und 38; Uhlmann/Raschèr/Scheifele/Wilhelm, in: Mosimann et al. [Hrsg.], Kultur Kunst Recht, 2. Auflage, Basel 2020, Kap. 4 N 3). Kultur im Sinn des Kulturartikels der Bundesverfassung (Art. 69 BV) ist in einem engen Sinn zu verstehen (Schmidt-Gabain, a.a.O., Art. 69 BV N 11; vgl. Schweizer, a.a.O., Art. 69 BV N 11). Der Begriff des Kulturbereichs im Sinn von Art. 2 lit. a der Covid-19-Kulturverordnung muss ebenfalls in einem eher engen Sinn verstanden werden, weil sich der Anwendungsbereich der Verordnung andernfalls kaum mehr sinnvoll eingrenzen liesse (vgl. dazu auch Vernehmlassung Ziff. 9).

 

4.

Zu prüfen ist, ob das Gesuch der Rekurrentin um Ausfallentschädigung im Kulturbereich zu Recht abgewiesen wurde.

 

4.1

Nach Ansicht der Vorinstanz gehören Vorträge im Bereich des Coachings und der Motivation nicht zum Kulturbereich im Sinn von Art. 2 lit. a der Covid-19-Kulturverordnung (vgl. Vernehmlassung Ziff. 9). Angesichts der vorstehend dargelegten Umschreibungen des Kulturbereichs (vgl. oben E. 3.2 f.) ist diese Einschätzung entgegen der Ansicht der Rekurrentin (vgl. Replik S. 2 f.) offensichtlich nicht zu beanstanden. Die Rekurrentin macht sinngemäss geltend, zwischen einem Vortrag eines Motivationscoachs, der ein Buch geschrieben hat, und einem Autor, der im Rahmen einer Lesung aus einem literarischen Werk vorliest, bestehe kein relevanter Unterschied (vgl. Replik S. 2 f.). Dies ist unzutreffend. Im Fall der Lesung eines Autors aus einem literarischen Werk gibt der Urheber ein Werk aus dem Kulturbereich wieder. Dass diese Wiedergabe ebenfalls dem Kulturbereich zuzuordnen ist, versteht sich von selbst. Bei einem Motivationscoach, der nicht aus einem seiner Werke vorliest, sondern einen Vortrag hält, fehlt es hingegen an der Wiedergabe eines Werks aus dem Kulturbereich. Dies gilt selbst dann, wenn es sich bei den Büchern des Motivationscoachs um literarische Bücher handelt. Bei einem engen Begriffsverständnis sind die Bücher eines Motivationscoachs allerdings regelmässig nicht als literarische Werke, sondern als Sachbücher zu qualifizieren und daher ohnehin nicht dem Kulturbereich zuzuordnen.

 

4.2

4.2.1   Die Rekurrentin beantragt die Ausfallentschädigung für die Veranstaltung «B____». Die Veranstaltung sollte am 3. und 4. Dezember 2020 in der C____ stattfinden. In der Presse- und Medienmitteilung der Rekurrentin vom 15. September 2020 wurde sie als «Motivationserlebnis für, durch und nach der Krise» angepriesen. «Am 3. und 4. Dezember 2020 versammelt sich eine geballte Kompetenz in Sachen Motivation, Erfolg, Liebe und Persönlichkeit zur Live-Show in der C____. Auf dem Programm stehen prominente Experten – bekannt aus RTL, Sat1 und Kabel 1 – wie D____, E____, F____ oder G____. Sie treffen genau die Schwerpunktthemen, die das Leben vieler Menschen durch das Corona-Virus im beruflichen und privaten Bereich tangiert haben und es jetzt an der Zeit ist, für sich selbst neue Perspektiven oder Ansätze zu finden. Die beiden Abende werden moderiert von H____ und für den musikalischen Rahmen sorgen I____ und J____.» Die Vorträge sollten «die Besucher schützen und nachhaltig weiterbringen». Insbesondere die Begriffe Kultur und Literatur sind in der Presse- und Medienmitteilung nirgends zu finden. Aus dem Flyer der Veranstaltung ist ersichtlich, dass am 3. Dezember 2020 D____, I____ und E____ sowie am 4. Dezember 2020 F____, J____ und G____ auftreten sollten. Zudem werden K____ als Beziehungscoach und L____ als Hypnosetherapeut erwähnt. Die Darbietung von I____ sollte gemäss dem Vertrag vom 9./15. September 2020 30-40 Minuten dauern. J____ sollte gemäss den von der Rekurrentin eingereichten Akten einen Gig spielen.

 

4.2.2   D____ wird auf dem Flyer und in einer E-Mail seiner Vertreterin als Life-Coach und Bestsellerautor bezeichnet. Gemäss der E-Mail gehört er zu den gefragtesten Persönlichkeitstrainern im deutschsprachigen Raum. Anlehnend an seine Bücher und Veröffentlichungen biete er Seminare und Vorträge zum Thema Erfolg an. Ein Hinweis darauf, dass er literarische Werke im vorstehend erwähnten engeren Sinn (vgl. oben E. 4.1) veröffentlicht haben könnte, ist den Akten nicht zu entnehmen. Aufgrund der Tätigkeit von D____ ist vielmehr davon auszugehen, dass es sich bei seinen Büchern um Sachbücher im Bereich Coaching und Persönlichkeitstraining handelt. Solche sind bei einem engen Begriffsverständnis von vornherein nicht dem Kulturbereich zuzuordnen. Selbst wenn D____ literarische Werke veröffentlicht hätte, fehlte es im vorliegenden Fall aber an der Wiedergabe eines solchen Werks. Gemäss der E-Mail seiner Vertreterin sollte D____ einen Vortrag mit dem Titel «[...]» mit einer Dauer von ca. 60 Minuten halten.

 

4.2.3   Dr. med. E____ wird auf dem Flyer als Motivationsexperte bezeichnet. In der E-Mail seiner Vertreterin vom 7. September 2020 wird er als Motivationsexperte, Autor und Unternehmer angepriesen. Er sei als Trainer, Redner, Coach und Consultant erfolgreich und habe einige Bücher geschrieben, darunter mehrere Best- und Longseller. Mangels gegenteiliger Hinweise in den Akten ist aufgrund der Tätigkeit von E____ davon auszugehen, dass es sich dabei nicht um literarische Werke im engeren Sinn handelt, sondern um Sachbücher im Bereich Coaching und Consulting. Selbst wenn E____ literarische Werke veröffentlicht hätte, fehlte es im vorliegenden Fall mangels Vorlesens aber wiederum an der Wiedergabe eines solchen Werks. Gemäss E-Mail seiner Vertreterin vom 7. September 2020 sollte E____ einen Vortrag mit einer Dauer von 60-90 Minuten halten.

 

4.2.4   F____ wird auf dem Flyer als Glücksbotschafter bezeichnet. Ein Teil seiner Bücher, insbesondere dasjenige mit dem Titel «[...]», kann wohl als literarisch qualifiziert werden. Dies ändert aber nichts daran, dass sein Auftritt an der Veranstaltung vom 4. Dezember 2020 mangels Vorlesens aus einem solchen Werk nicht dem Bereich der Literatur zugeordnet werden kann. Gemäss seinem Schreiben vom 24. August 2020 sollte F____ einen Vortrag mit dem Titel «[...]» halten. Dieser sollte die folgenden Themen beinhalten: So findest Du Dein «Warum» und nutzt es für Dein Leben; Kommunikation: Überzeugen statt überreden; Kein Platz für Ängste und Zweifel: Mut steckt in Jedem; Menschen folgen Menschen: So wirst Du zum Menschenmagneten; Auf Augenhöhe: Empathie ist angeboren. Damit besteht entgegen der Ansicht der Rekurrentin (Replik S. 3) kein Zweifel, dass es sich beim Auftritt von F____ vom 4. Dezember 2020 nicht um eine Lesung, sondern um einen Vortrag gehandelt hätte. Zudem ergibt sich aus der Beschreibung seines Vortrags, dass er nicht als Kulturschaffender, sondern als Motivationstrainer oder Livecoach aufgetreten wäre.

 

4.2.5   G____ wird auf dem Flyer als Mentalcoach und 17-facher Ironman bezeichnet. Gemäss der Vereinbarung vom 3./18. September 2020 sollte er einen Vortrag mit dem Titel «[...]» und einer Dauer von 45-60 Minuten halten.

 

4.3

4.3.1   Aufgrund der vorstehenden Angaben zur strittigen Veranstaltung ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Auftritte aller Personen ausser den beiden Sängerinnen als Vorträge im Bereich des Coachings und der Motivation qualifiziert und nicht dem Kulturbereich zugeordnet hat. Insbesondere können die Auftritte entgegen der von der Rekurrentin in ihrer Replik vertretenen Auffassung (vgl. Replik S. 3 f.) nicht unter Literatur im Sinn von Art. 2 lit. a Covid-19-Kulturverordnung subsumiert werden. Im Übrigen hat die Rekurrentin ihre Veranstaltung ursprünglich selber nicht dem Bereich der Literatur zugeordnet. In ihrem Antrag vom 15. Dezember 2020 nannte sie unter den Angaben zu ihrer kulturellen Tätigkeit darstellende Künste und Musik inkl. deren Vermittlung, Design sowie visuelle/bildende Kunst. Literatur erwähnte sie nicht.

 

4.3.2   Der Auftritt der Sängerin I____ am 3. Dezember 2020 und der Auftritt der Sängerin J____ am 4. Dezember 2020 wären isoliert betrachtet zwar dem Kulturbereich zuzuordnen gewesen. Aus den vorstehend erwähnten Angaben zur strittigen Veranstaltung ergibt sich jedoch zweifelsfrei, dass diese Auftritte deutlich weniger als die Hälfte des gesamten Events ausgemacht hätten und der Schwerpunkt der Veranstaltung auf den nicht dem Kulturbereich zuzuordnenden Vorträgen gelegen hätte (vgl. Vernehmlassung Ziff. 9). Dementsprechend qualifizierte die Rekurrentin die Auftritte der Sängerinnen selber zutreffend als Rahmenprogramm («[…] für den musikalischen Rahmen sorgen I____ und J____» [Presse- und Medienmitteilung vom 15. September 2020 S. 1]). Damit ist die strittige Veranstaltung hauptsächlich nicht dem Kulturbereich zuzuordnen. Folglich ist sie insgesamt nicht als kulturelles Ereignis im Sinn von Art. 2 lit. b Covid-19-Kulturverordnung zu qualifizieren (vgl. oben E. 3.2). Somit ist die Feststellung der Vorinstanz, die abgesagte Veranstaltung sei kein kulturelles Ereignis im Sinn von Art. 2 lit. b Covid-19-Kulturverordnung (vgl. angefochtene Verfügung E. 5; Vernehmlassung Ziff. 10 f.), nicht zu beanstanden.

 

4.4      Da es sich bei der abgesagten Veranstaltung nicht um ein kulturelles Ereignis im Sinn von Art. 2 lit. b Covid-19-Kulturverordnung handelt, ist sie nicht als Veranstaltung im Sinn von Art. 11 des Covid-19-Gesetzes und der Covid-19-Kulturverordnung zu qualifizieren. Bereits aus diesem Grund erfüllt die Rekurrentin die Voraussetzungen für eine Finanzhilfe gemäss Art. 4 Abs. 1 der Covid-19-Kulturverordnung nicht und hat die Vorinstanz ihr Gesuch folglich zu Recht abgelehnt. Die Frage, ob die Rekurrentin als Kulturunternehmen im Sinn von Art. 2 lit. c Covid-19-Kulturverordnung zu qualifizieren ist, kann daher offenbleiben.

 

5.

Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist der Rekurs abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Rekurrentin dessen Kosten (§ 30 Abs. 1 VRPG). Bei der Festsetzung des Kostenvorschusses von CHF 2'000.– ging der Stellvertreter des Verfahrensleiters davon aus, dass sich die strittige Ausfallentschädigung im sechsstelligen Bereich bewegen könne. Mit ihrer Replik beziffert die Rekurrentin die geltend gemachte Ausfallentschädigung mit CHF 93'885.35. Damit ist der Streitwert etwas geringer als bei der Bemessung des Kostenvorschusses angenommen. Die Gerichtskosten werden daher gegenüber dem Kostenvorschuss etwas reduziert und in Anwendung von § 23 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren (Gerichtsgebührenreglement [GGR], SG 154.810) auf CHF 1'500.–, einschliesslich Auslagen, festgesetzt.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

 

Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'500.–, einschliesslich Auslagen. Die Gerichtskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'000.– verrechnet, sodass die Gerichtskasse der Rekurrentin CHF 500.– zurückzuerstatten hat.

 

Mitteilung an:

-       Rekurrentin

-       Entscheidgremium COVID Massnahmen Kultursektor

-       Präsidialdepartement

-       Regierungsrat Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

 

MLaw Marion Wüthrich

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.