Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2021.125

 

URTEIL

 

vom 18. Februar 2022

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur. Marc Oser, Prof. Dr. Jonas Weber   

und Gerichtsschreiberin MLaw Sabrina Gubler

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                          Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

 

gegen

 

Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen eine Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 4. Juni 2021

 

betreffend Gesuche um Ratenzahlungen sowie um Aufschub des Strafvollzugs

 


Sachverhalt

 

A____ (Rekurrent) wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 8. Juli 2019 (VT.[...]) wegen Fahrenlassens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder und mehrfacher Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 140.– und zu einer Busse von CHF 200.– verurteilt. Es handelt sich dabei um eine Gesamtstrafe unter Einbezug der widerrufenen bedingten Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu CHF 80.– gemäss dem Urteil des Ministère du canton du Jura Porrentruy vom 20. Oktober 2016 sowie der widerrufenen bedingten Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu CHF 80.– gemäss dem Urteil des Ministère du canton du Jura Porrentruy vom 6. Dezember 2017. Mit Vollzugsbefehl vom 28. Oktober 2020 lud die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (Vollzugsbehörde) des Amts für Justizvollzug A____ auf den 28. Januar 2021 zum Strafantritt für den Vollzug von insgesamt 52 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, resultierend aus dem Strafbefehl vom 8. Juli 2019, im Gefängnis Bässlergut vor.

 

Mit Schreiben vom 26. Januar 2021 beantragte A____, vertreten durch [...], Advokatin, die Verschiebung des Strafantritts. Die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug wies das Gesuch um Verschiebung des Strafantritts mit Verfügung vom 5. Februar 2021 ab. Mit Eingabe vom 8. Februar 2021 an die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug lässt A____ den vorübergehenden Aufschub des Strafvollzugs für 15 Monate beantragen. Er liess geltend machen, er wolle in dieser Zeit die offene Geldstrafe und Busse in der Höhe von CHF 7'200.– mit Ratenzahlungen begleichen. Die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug verfügte am 4. Juni 2021 den Widerruf der Verfügung vom 5. Februar 2021 und wies gleichzeitig die Gesuche um Aufschub des Strafvollzugs vom 26. Januar 2021 und 8. Februar 2021 ab. Zudem wies sie das Gesuch um Ratenzahlung vom 8. Februar 2021 ab.

 

Gegen diese Verfügung meldete der Rekurrent, weiterhin vertreten durch [...], Advokatin, am 15. Juni 2021 beim Verwaltungsgericht Rekurs an. Mit Rekursbegründung vom 5. Juli 2021 lässt der Rekurrent die kosten- und entschädigungsfällige, teilweise Aufhebung der Verfügung vom 4. Juni 2021 beantragen. Die vorgesehene Ersatzfreiheitsstrafe sei aufzuschieben und dem Rekurrenten seien monatliche Ratenzahlungen à CHF 500.– zu gewähren. Zudem beantragt der Rekurrent die unentgeltliche Rechtspflege. Die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug beantragt mit Vernehmlassung vom 5. August 2021 die vollumfängliche Abweisung des Rekurses unter Kostenfolge zu Lasten des Rekurrenten. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 6. August 2021 wurde die Vernehmlassung der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug dem Rekurrenten zur Replik mit Frist bis zum 8. September 2021 zugestellt. Mit Eingabe vom 8. September 2021 teilte der Rekurrent unter Hinweis auf die Rekursbegründung mit, er verzichte auf eine Replik. Von der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug wurden ergänzende Unterlagen beigezogen, welche am 12. Januar 2021 dem Gericht eingereicht wurden. Diese wurden dem Rekurrenten mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 21. Januar 2021 zur Kenntnis zugestellt. Die weiteren Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging unter Beizug der Vorakten der Vollzugsbehörde (act. 5 und act. 9) auf dem Zirkulationsweg.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gemäss § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200) sind Rekurse gegen Verfügungen der Vollzugsbehörde entsprechend der Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung direkt beim Verwaltungsgericht zu erheben. Gestützt darauf ist das Dreiergericht des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Verwaltungsgericht urteilt mit voller Kognition (Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen Gesetz über den Justizvollzug S. 32 [nachfolgend Ratschlag JVG]), es übt also eine Sachverhalts-, Rechts- und Angemessenheitskontrolle aus (vgl. § 8 Abs. 1 und 5 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100] in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG; VGE VD.2020.127 vom 24. August 2020 E. 1.3).

 

1.2      Der Rekurrent ist als Adressat der angefochtenen Verfügung von dieser unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.

 

2.

2.1      Gegenstand des Rekursverfahrens ist gemäss dem Rechtsbegehren des Rekurrenten und dessen Rekursbegründung die Abweisung der Gesuche um Aufschub der Ersatzfreiheitsstrafe und die Abweisung des Gesuchs um Ratenzahlung. Kein Verfahrensgegenstand vor dem Verwaltungsgericht ist demgegenüber der mit der angefochtenen Verfügung verfügte Widerruf der Verfügung der Vollzugsbehörde vom 5. Februar 2021, weshalb darauf nicht weiter eingegangen wird.

 

2.2      Mit der angefochtenen Verfügung prüfte die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug die Gesuche um Verschiebung des Strafantritts vom 26. Januar 2021 und 8. Februar 2021 unter den Voraussetzungen von § 22 Abs. 1 JVG, wobei der Rekurrent zum einen laufende Abklärungen geltend gemacht und zum anderen Ratenzahlungen beantragt habe. Die Vollzugsbehörde stellte in der angefochtenen Verfügung fest, es liege kein Grund im Sinne des Gesetzes vor, der eine Verschiebung des Strafantritts rechtfertigen würde und wies die Gesuche ab.

 

Der Rekurrent habe bei der Vollzugsbehörde beantragt, die Geldstrafe und die Busse in der Höhe von insgesamt CHF 7'200.– in monatlichen Ratenzahlungen von je CHF 500.– zu begleichen. Entsprechend sei der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe um mindestens 15 Monate aufzuschieben. Die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug erwog, gemäss Art. 35 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) bestimme die Vollzugsbehörde dem Verurteilten eine Zahlungsfrist von einem bis zu sechs Monaten. Dazu führe Ziffer 3.1 der Richtlinie betreffend das Inkasso von rechtskräftigen unbedingten Geldstrafen, Bussen und Verfahrenskosten aus, die gesamte Frist für Anträge auf Ratenzahlungen und Fristverlängerung dürfe grundsätzlich zwölf Monate (bei Bussen sechs Monate) ab Datum der Vollstreckbarkeit des Entscheides und auch die Verjährungsfrist nicht überschreiten. Soweit der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahle und sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich sei, trete gemäss Art. 36 Abs. 1 StGB an die Stelle der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe. Die Ersatzfreiheitsstrafe entfalle, soweit die Geldstrafe nachträglich bezahlt werde. Vorliegend seien die offene Geldstrafe und die Busse mit Mitteilung vom 27. Oktober 2020 durch die Inkassostelle des Justiz- und Sicherheitsdepartements in Ersatzfreiheitsstrafen umgewandelt worden. Dieser Umwandlung sei ein mehrmonatiges Mahn- und Betreibungsverfahren vorausgegangen. Dementsprechend hätte der Rekurrent längst die Möglichkeit gehabt, die Geldstrafe und die Busse vor der Umwandlung in eine Ersatzfreiheitsstrafe zu begleichen oder Ratenzahlungen mit der Inkassostelle zu vereinbaren. Ebenso sei die Gewährung von Ratenzahlungen schon mit Blick auf die Vollstreckungsverjährung nicht mehr möglich. Im Ergebnis wies die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug das Gesuch um Ratenzahlung in der angefochtenen Verfügung ab.

 

Schliesslich hielt die Vollzugsbehörde in der angefochtenen Verfügung fest, der Vollzugsbefehl vom 28. Oktober 2020 sei rechtskräftig geworden. Da das Datum des damit angeordneten Strafantritts zwischenzeitlich verstrichen sei, habe sich der Rekurrent umgehend im Gefängnis Bässlergut zum Strafantritt zu melden. Bei Nichtbefolgen erfolge die polizeiliche Zuführung.

 

2.3      Mit seinem Rekurs an das Verwaltungsgericht lässt der Rekurrent weiterhin geltend machen, es sei die Ersatzfreiheitsstrafe aufzuschieben und es seien ihm monatliche Ratenzahlungen à CHF 500.– zu gewähren. Er habe der Vollzugsbehörde bereits am 8. Februar 2021 mitgeteilt, er sei bereit, die ausstehende Strafe sowie die Busse zu bezahlen. Aufgrund seiner finanziellen Situation habe er beantragt, monatliche Raten à CHF 500.– leisten zu dürfen und dass der Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeschoben werde (Rekursbegründung, Ziff. A.3). Wie bereits vor der Vorinstanz argumentiert der Rekurrent, er habe gemeint, es handle sich um ein Missverständnis, weshalb er die Geldstrafe und die Busse nicht bezahlt habe; die Folgen der «ganzen Sache» seien ihm nicht bewusst gewesen (Rekursbegründung Ziff. B.1). Es sei klar, dass Zahlungsfristen nicht endlos erstreckt oder Raten unangemessen tief angesetzt werden sollten. Die Behörden seien aber bei Zahlungserleichterungen nicht an die Zahlungsfrist von sechs Monaten gemäss Art. 35 Abs. 1 Satz 1 StGB gebunden. Die von der Vollzugsbehörde angeführte Ziffer 3.1 der Richtlinie betreffend das Inkasso von rechtskräftigen unbedingten Geldstrafen, Bussen und Verfahrenskosten sehe vor, dass eine Fristverlängerung «grundsätzlich» maximal 12 Monate betrage. Es könne deshalb «in geringem Masse» von diesem Grundsatz abgewichen und eine Fristverlängerung von 15 Monaten angeordnet werden (Rekursbegründung Ziff. B.2). Weiter führt der Rekurrent Gründe an, weshalb der Argumentation der Vorinstanz, die Ratenzahlung sei mit Blick auf die Vollstreckungsverjährung nicht möglich, nicht gefolgt werden könne (Rekursbegründung Ziff. B.3). Der Rekurrent lässt geltend machen, der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe könne aufgeschoben werden, während er Ratenzahlungen leiste. Der Aufschub sei aus wichtigen Gründen gemäss § 22 Abs. 2 lit. a JVG möglich bei ausserordentlichen persönlichen Verhältnissen. Der Rekurrent habe Mühe damit, zu verstehen, was ihm widerfahren sei. Er sei immer noch der Meinung, es handle sich um ein Missverständnis. Offensichtlich sei es schwierig gewesen, ihn zu erreichen und ihm beispielsweise Post zuzustellen. Man erkenne klar, dass der Rekurrent Probleme damit habe, in administrativen Belangen die Übersicht zu behalten. Immerhin erkenne er nun in Anbetracht der anstehenden Ersatzfreiheitsstrafe, dass die Sache ernst sei und er nicht umhinkomme, die Geldstrafe und die Busse zu bezahlen. Es sei auch im Sinne des Gesetzgebers, dass die Geldstrafe und Busse wenn immer möglich prioritär behandelt werden sollen. Die Tatbestände, für die der Rekurrent verurteilt worden sei, befänden sich am unteren Rand der Kriminalitätsskala. Die 52 Tage Ersatzfreiheitsstrafe würden es für den Rekurrenten nicht einfacher machen, sein Leben künftig besser in den Griff zu bekommen, weshalb der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe aufzuschieben sei, solange der Rekurrent seiner Zahlungspflicht monatlich nachkomme (Rekursbegründung Ziff. B. 4).

 

2.4      Die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug führt in der Stellungnahme vom 5. August 2021 aus, der Rekurrent habe es – angeblich in der Annahme, die unzähligen behördlichen Schreiben würden auf einem Missverständnis beruhen – unterlassen, bis zwei Tage vor dem mit Vollzugsbefehl vom 28. Oktober 2021 verfügten Strafantritt, den Kontakt mit der zuständigen Stelle aufzunehmen und um Zahlungserleichterungen zu ersuchen. Würde dem Rekurrenten nun trotz seiner ausgesprochen passiven Haltung während des rund 13 Monate andauernden Inkassoprozesses gestattet, Ratenzahlungen zu leisten, würden einerseits der mit der Geldstrafe und Busse verfolgten Sanktionswirkung durch eine de facto überlange Ratenzahlungsfrist nicht gerecht sowie das Gebot der rechtsgleichen Rechtsanwendung missachtet und andererseits der gesamte Inkassoprozess ad absurdum geführt. Es sei dem Rekurrenten jedoch gemäss Art. 36 Abs. 1 Satz 3 StGB unbenommen, trotz der Umwandlung der Geldstrafe und Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe den Vollzug der letzteren durch die nachträgliche vollständige Bezahlung der pekuniären Strafe abzuwenden oder bei teilweiser Bezahlung im entsprechenden Umfang zu vermeiden. Die erneute Möglichkeit einer Ratenzahlung sei jedoch ausgeschlossen.

 

3.

3.1      Gemäss Art. 372 Abs. 1 und 2 StGB vollziehen die Kantone die von ihren Staatsanwaltschaften auf Grund des StGB erlassenen Strafbefehle (vgl. Imperatori, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 372 StGB N 5). Die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug übt als Vollzugsbehörde die Aufgaben und Befugnisse bei Freiheitsstrafen und strafrechtlichen Massnahmen an Erwachsenen aus und ist im Weiteren unter anderem zuständig für das Inkasso von insbesondere Verfahrenskosten, Geldstrafen und Bussen (§ 4 Abs. 1 und Abs. 2 der Justizvollzugsverordnung [JVV, SG 258.210] in Verbindung mit § 44 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]). Das Inkasso von unter anderem Geldstrafen und Bussen ist der Inkassostelle des Justiz- und Sicherheitsdepartements übertragen worden (§ 5 Abs. 1 des Finanzreglements [SG 154.125]). Gemäss Art. 35 Abs. 1 StGB bestimmt die Vollzugsbehörde dem Verurteilten für Geldstrafen eine Zahlungsfrist von einem bis zu sechs Monaten. Sie kann Ratenzahlung anordnen und auf Gesuch die Fristen verlängern. Bezahlt der Verurteilte die Geldstrafe nicht fristgemäss, so ordnet die Vollzugsbehörde gemäss Art. 35 Abs. 3 StGB die Betreibung an, wenn davon ein Ergebnis zu erwarten ist. Soweit der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich ist, tritt gemäss Art. 36 Abs. 1 StGB an die Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe. Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Geldstrafe nachträglich bezahlt wird.

 

3.2      Gestützt auf § 22 Abs. 1 JVG kann die Vollzugsbehörde den Vollzug einer Strafe aus wichtigen Gründen aufschieben oder unterbrechen. Wichtige Gründe liegen gemäss § 22 Abs. 2 JVG insbesondere vor bei ausserordentlichen persönlichen, familiären oder beruflichen Verhältnissen (lit. a), Hafterstehungsunfähigkeit (lit. b) oder wenn der Stand eines hängigen Wiederaufnahmeverfahrens oder eines Begnadigungsverfahrens den vorläufigen Verzicht auf den weiteren Vollzug nahelegt (lit. c). Bei den ausserordentlichen persönlichen, familiären oder beruflichen Verhältnissen gemäss lit. a kann es sich etwa um schwere Erkrankungen oder Todesfälle von Angehörigen handeln (Ratschlag JVG, S. 12). Beim Entscheid über den Aufschub des Vollzugs einer Strafe sind die Art und Schwere der begangenen Straftat, die voraussichtliche Vollzugsdauer, die Entweichungs- und Wiederholungsgefahr sowie allfällige Beurteilungen von Sachverständigen zu berücksichtigen (§ 22 Abs. 3 JVG). Dabei nimmt die Vollzugsbehörde eine Abwägung zwischen dem Interesse der eingewiesenen Person am Strafaufschub und dem öffentlichen Interesse an einem reibungslosen Strafvollzug bzw. am Strafdurchsetzungsanspruch vor (VGE VD.2020.127 vom 24. August 2020 E. 2.2, mit Hinweis auf Ratschlag JVG, S. 12 f.; Koller, Aufschub von Strafen und Massnahmen, in: Brägger [Hrsg.], Das schweizerische Vollzugslexikon, Basel 2014, S. 52, 54). Das öffentliche Interesse am Vollzug rechtskräftig verhängter Strafen und der Gleichheitssatz schränken den Ermessensspielraum der Vollzugsbehörde hinsichtlich einer Verschiebung des Strafvollzugs erheblich ein. Der Strafvollzug bedeutet für die betroffene Person immer ein Übel, das von den einen besser, von den anderen weniger gut ertragen wird (BGE 146 IV 267 E. 3.2.1 S. 271; BGer 6B_1018/2018 vom 10. Januar 2019 E. 3, 6B_467/2018 vom 30. Mai 2018 E. 5, 6B_336/2017 vom 27. März 2017 E. 1.2; VGE VD.2021.119 vom 20. Oktober 2021 E. 2.3, VD.2020.127 vom 24. August 2020 E. 2.3, VD.2016.165 vom 21. September 2016 E. 3.2, VD.2014.116 vom 25. Juli 2014 E. 2.3, VD.2013.197 vom 21. Februar 2014 E. 2.3).

 

4.

4.1      Der Rekurrent macht geltend, der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe sei aufzuschieben, solange er Ratenzahlungen leiste. Er legt seiner Argumentation § 22 Abs. 2 lit. a JVG zugrunde, wonach die Vollzugsbehörde den Vollzug einer Strafe aus wichtigen Gründen aufschieben oder unterbrechen kann, wobei wichtige Gründe insbesondere bei ausserordentlichen persönlichen, familiären oder beruflichen Verhältnissen vorliegen können. Bei den ausserordentlichen Verhältnissen gemäss lit. a kann es sich wie erwähnt etwa um schwere Erkrankungen oder Todesfälle von Angehörigen handeln (vgl. E. 3.2 hiervor, mit Hinweis auf Ratschlag JVG, S. 12). Was der Rekurrent hierzu ausführt (vgl. E. 2.3 hiervor), erfüllt die Voraussetzungen von § 22 Abs. 2 lit. a JVG nicht annähernd. Seine Behauptungen sind oberflächlich und werden in keiner Art und Weise belegt, weshalb nicht ersichtlich ist und auch nicht konkret überprüft werden kann, inwiefern er sich in einer ausserordentlichen persönlichen Lage befinden würde, die einen Aufschub der Strafe rechtfertigen würde. Seine Argumentation, er sei weiterhin der Meinung, alles handle sich um ein Missverständnis, ist als blosse Schutzbehauptung zu werten und bewahrt den Rekurrenten nicht vor dem Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe. Insofern stellte auch die Vollzugsbehörde in der angefochtenen Verfügung zu Recht fest, dass kein wichtiger Grund im Sinne von § 22 JVG vorliegt, der eine Verschiebung des Strafantritts rechtfertigen würde.

 

4.2

4.2.1   Der Rekurrent möchte die in Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelten Geldstrafe und Busse in Raten abbezahlen. Dazu ist grundsätzlich mit der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vorab zu bemerken, dass der Vollzugsbefehl vom 28. Oktober 2020, mit welchem die Geldstrafe und Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt worden sind, unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist.

 

4.2.2   Der Rekurrent ist jedoch weiterhin der Meinung, dass es möglich sein sollte, die ausstehenden CHF 7'200.– in 15 Monatsraten à CHF 500.– zu begleichen. Aus Art. 35 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 1 Abs. 3 StGB werde klar, dass die Bezahlung der Geldstrafe bis zuletzt möglich sein soll, diese Sanktionsart also Priorität habe (vgl. E. 2.3 hiervor).

 

Was für die Wahl der Sanktionsart bei einer Verurteilung Geltung hat, kann nicht tel quel auf den Vollzug einer Strafe angewendet werden. Geht es um den Vollzug einer Strafe, kann nicht mehr davon gesprochen werden, dass eine Geldstrafe prinzipiell Vorrang vor einer Freiheitsstrafe hat. Wenn der Verurteilte eine Geldstrafe nicht bezahlt und diese auch auf dem Betreibungsweg uneinbringlich ist, wird sie in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist ihrer Natur nach somit lediglich Geldstrafenvollzug. Sie ist mit andern Worten nur Behelf zur Durchsetzung des primär auf Geldleistung gerichteten Strafanspruchs des Staates (BGE 141 IV 203 E. 3.2.3 S. 205, mit Hinweisen auf BGE 129 IV 212 E. 2.3, 124 IV 205 E. 8b, 105 IV 14 E. 2 sowie weiteren Hinweisen).

 

4.2.3   Wie die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug in der Stellungnahme vom 5. August 2021 zu Recht ausführt, umfasst der Geldstrafenvollzug drei Stufen: Erstens die freiwillige Zahlung der Geldstrafe, allenfalls aufgrund von Zahlungserleichterungen, zweitens die Zwangsvollstreckung auf dem Betreibungsweg und drittens als ultima ratio die Ersatzfreiheitsstrafe (Dolge, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 35 StGB N 4). Unter Geltung des alten Sanktionenrechts war vorgesehen, dass der Vollzug der Geldstrafe nachträglich noch modifiziert werden konnte, wenn der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlen konnte, weil sich ohne sein Verschulden die für die Bemessung des Tagessatzes massgebenden Verhältnisse seit dem Urteil erheblich verschlechtert hatten. Nachträgliche Modifikationen aufgrund schuldlos veränderter Verhältnisse sind jedoch seit der Revision des Sanktionenrechts nicht mehr möglich, da die Art. 36 Abs. 3 bis 5 aStGB ersatzlos aufgehoben worden sind (Dolge, a.a.O., Art. 35 StGB N 4 und Art. 36 StGB N 18). Es entfällt damit die frühere vierte Stufe des Vollzugs der Geldstrafe (vgl. dazu Omlin, Geldstrafe, in: Brägger [Hrsg.], Das schweizerische Vollzugslexikon, Basel 2014, S. 202). Der Gesetzgeber wollte mit dieser Gesetzesänderung im Wesentlichen den Vollzug von Geldstrafen beschleunigen (Dolge, a.a.O., Art. 36 StGB N 19, mit Hinweis). Dass eine Freiheitsstrafe an die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt, ist unter Geltung des revidierten Sanktionenrechts die zwingende Folge der Nichtzahlung, die nur dann entfällt, wenn die Geldstrafe im Sinne von Art. 36 Abs. 1 Satz 3 StGB doch noch nachträglich bezahlt wird (Wohlers, in: Wohlers et al. [Hrsg.], Handkommentar StGB, 4. Auflage, Bern 2020, Art. 36 N 1). Eine bereits angeordnete Ersatzfreiheitsstrafe kann unter geltendem Recht gemäss Art. 79a Abs. 2 StGB auch nicht mehr durch die Leistung gemeinnütziger Arbeit abgewendet werden. Dies aus der Überlegung, dass sich die verurteilte Person aktiv soll bemühen müssen, um ihre Strafe in Form der gemeinnützigen Arbeit ableisten zu können, dass sich aber blosses Zuwarten auf das Aufgebot zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe nicht lohnen soll (Botschaft zur Änderung des Sanktionenrechts, in: BBl 2012 S. 4721, 4738). Ähnliches hat im vorliegenden Fall zu gelten: Der Rekurrent soll nach ratio der gesetzlichen Regelungen nicht nach monatelangem, passivem Verhalten seit Rechtskraft des Strafbefehls von weiteren Anpassungen des Vollzugs der Geldstrafe und Busse profitieren können. Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Umwandlung der Geldstrafe und Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe ein länger dauernder Mahn- und Betreibungsprozess vorausging, während dessen sich der Rekurrent noch um Ratenzahlungen gemäss Art. 35 Abs. 1 StGB hätte bemühen können. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2020 teilte die Inkassostelle des JSD der Vollzugsbehörde im Sinne von Art. 36 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 5 StGB mit, dass die Geldstrafe und Busse nicht bezahlt worden beziehungsweise auf dem Betreibungsweg uneinbringlich gewesen seien. Wie die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug in ihrer Stellungnahme vom 5. August 2021 zu Recht ausführt, sind die drei Stufen des Vollzugs einer Geldstrafe mit dem von der Inkassostelle des JSD für die Vollzugsbehörde durchgeführten Inkassoprozess bereits durchlaufen worden. Entgegen der Ansicht des Rekurrenten kann die Vollzugsbehörde nun auch nicht mehr eine Fristverlängerung nach Art. 35 Abs. 1 StGB und Ziff. 3.1 der Richtlinien betreffend das Inkasso von rechtskräftigen unbedingten Geldstrafen, Bussen und Verfahrenskosten vom 1. Februar 2019 gewähren, beziehen sich doch diese Bestimmungen auf die oben erwähnte erste Stufe der freiwilligen Zahlung der Geldstrafe. Insofern ist auch nicht relevant, dass der Rekurrent seine finanzielle Situation, die angeblich Ratenzahlungen notwendig macht, nicht im Entferntesten glaubhaft macht oder sogar belegt. Schliesslich bleibt zu erwähnen, dass der Rekurrent, hätte er sich denn in einer prekären finanziellen Situation befunden, auch die Abarbeitung der Geldstrafe und Busse durch gemeinnützige Arbeit hätte beantragen können, bevor diese in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt worden sind (vgl. Art. 79a Abs. 1 lit. c und Abs. 2 StGB; Dolge, a.a.O., Art. 35 StGB N 4). Mit der Vollzugsbehörde ist somit festzustellen, dass es in diesem Stand des Verfahrens nicht mehr möglich ist, die Ersatzfreiheitsstrafe durch Ratenzahlungen abzuwenden oder aufzuschieben. Die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug hat das Gesuch des Rekurrenten um Ratenzahlung in der angefochtenen Verfügung zu Recht abgewiesen. Wie aber die Vorinstanz dem Rekurrenten bereits im Vollzugsbefehl vom 28. Oktober 2020 mitgeteilt hat, könnte dieser den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe gemäss Art. 36 Abs. 1 Satz 3 StGB noch durch nachträgliche vollständige oder teilweise Bezahlung der Geldstrafe in entsprechendem Umfang vermeiden. Darin zeigt sich, dass der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe immer noch Geldstrafenvollzug ist (vgl. E. 4.2.2 hiervor; Dolge, a.a.O. Art. 36 StGB N 16).

 

4.2.4   Die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug hielt in der angefochtenen Verfügung – ohne weitere Ausführungen dazu – fest, die Gewährung von Ratenzahlungen sei auch mit Blick auf die Vollstreckungsverjährung nicht mehr möglich. Wie es sich damit verhält, kann im Ergebnis offenbleiben, da die Möglichkeit der Ratenzahlung bereits gesetzlich nicht vorgesehen und deshalb im derzeitigen Verfahrensstand sowieso nicht mehr möglich ist (vgl. E. 4.2.3 hiervor).

 

4.3      Aus dem Gesagten folgt zusammenfassend, dass die Vollzugsbehörde mit der angefochtenen Verfügung die Gesuche um Aufschub des Strafvollzugs und das Gesuch um Ratenzahlungen zu Recht abgewiesen hat.

 

5.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist.

 

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten (§ 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Das vom Rekurrenten gestellte Begehren um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung muss abgewiesen werden. Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat eine Person, die nicht über die erforderlichen Mittel zur Führung eines Prozesses verfügt, nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101) dann, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Nach der Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 396 E. 1.2 S. 397, 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218, 133 III 614 E. 5 S. 616; VGE VD.2020.242 vom 3. März 2021 E. 4, VD.2017.15 vom 3. Juni 2017 E. 6.1.1). Aus den Erwägungen zur Sache ergibt sich, dass die Rechtsbegehren des Rekurrenten aussichtslos erscheinen. Daher hat der Rekurrent die Kosten des Verfahrens unabhängig von seinen finanziellen Verhältnissen, die er im Übrigen nicht weiter substantiiert, mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

 

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.

 

Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

-       Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

 

MLaw Sabrina Gubler

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.