Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2021.136

 

URTEIL

 

vom 3. Dezember 2021

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur. Marc Oser, Prof. Dr. Daniela Thurnherr

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                          Rekurrent

c/o Pflegezentrum Bauma AG

Sonnenhaldenstrasse 9, 8494 Bauma

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Straf- und Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen einen Beschluss des Straf- und Massnahmenvollzugs

vom 17. Juni 2021

 

betreffend bedingte Entlassung nach Art. 62d StGB

 


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 15. April 2005 wurde A____ wegen versuchten Raubs, versuchten Diebstahls, versuchter Nötigung, geringfügigen Diebstahls und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu 9 Monaten Gefängnis verurteilt. Diese Strafe wurde zugunsten einer ambulanten Behandlung aufgeschoben. Mit Beschluss des Strafgerichts vom 19. April 2007 wurde die ambulante Behandlung aufgehoben und eine stationäre psychiatrische Behandlung gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB angeordnet. Mit Beschluss des Strafgerichts vom 5. November 2012 wurde die stationäre Massnahme um fünf Jahre verlängert. Mit Verwaltungsgerichtsurteil vom 29. September 2016 wurde die bedingte Entlassung angeordnet, mit Beschluss des Strafgerichts vom 16. Mai 2019 aber die Rückversetzung in die stationäre psychiatrische Behandlung verfügt. Mit Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugs (SMV) vom 17. Juni 2021 wurde A____ gestützt auf Art. 62d des Strafgesetzbuches die bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme verweigert.

 

Gegen diesen Entscheid hat A____ (nachfolgend Rekurrent) mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 29. Juni 2021 Rekurs angemeldet. In der Rekursbegründung vom 19. Juli 2021 wird beantragt, es sei die Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzuges vom 17. Juni 2021 aufzuheben und dem Rekurrenten die bedingte Entlassung aus dem Massnahmenvollzug zu bewilligen. Für den Fall, dass die bedingte Entlassung nicht bewilligt werde, sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Weisung, weitergehende Lockerungsschritte der Massnahme im Hinblick auf eine bedingte Entlassung zu prüfen und einzuleiten. Unter o/e-Kostenfolge. Für den Fall des Unterliegens sei die amtliche Verteidigung resp. unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit dem Unterzeichneten als Advokaten zu gewähren. Es wurde zudem beantragt, der Rekurrent sei in einer Parteiverhandlung persönlich anzuhören. In seiner Stellungnahme vom 12. August 2021 hat der Straf- und Massnahmenvollzug beantragt, der Rekurs sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge zu Lasten des Rekurrenten. Der Rechtsvertreter des Rekurrenten hat am 16. September 2021 replicando vollumfänglich an den gestellten Rechtsbegehren festgehalten. Auf Verfügung des Instruktionsrichters hin gingen ein Verlaufsbericht des Pflegezentrums Bauma vom 16. November 2021 und ein Kurztherapiebericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 22. November 2021 ein.

 

Entsprechend dem Antrag des Rekurrenten wurde auf den 3. Dezember 2021 eine Parteiverhandlung angesetzt, in welcher er befragt wurde und sein Rechtsvertreter zum Vortrag gelangte. Die Einzelheiten der für den Entscheid relevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Nach § 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist somit grundsätzlich einzutreten.

 

2.

2.1      Die Vorinstanz hält in ihrem Entscheid vom 17. Juni 2021 fest, dass A____ an einer paranoiden Schizophrenie mit chronischem Verlauf und an einem schädlichen Gebrauch multipler Substanzen (Alkohol, Cannabinoide, Benzodiazepine, Kokain) leide. Er nehme die neuroleptische Medikation mittlerweile zwar wieder ein, die diesbezügliche Compliance habe sich aber phasenweise wieder verschlechtert, weshalb noch nicht von einer nachhaltigen Medikamentencompliance ausgegangen werden könne, welche aber nach Einschätzung des Gutachters sowie der Behandler für die Verbesserung der Legalprognose essentiell sei. A____ verfüge über keine Störungseinsicht und stehe auch der Teilnahme an den Therapie­sitzungen sehr ambivalent gegenüber. Beim Wegfall eines kontrollierten Settings sei davon auszugehen, dass A____ einerseits die Medikamente wie in der Vergangenheit eigenständig absetzen und andererseits erneut Drogen und Alkohol konsumieren würde, was die Entstehung einer erneuten Psychose begünstigen und damit einhergehend die Rückfallgefahr für die Begehung neuer Straftaten erhöhen würde. Es gelte daher, mit der geplanten Versetzung ins Pflegezentrum Bauma für A____ ein langfristiges sowie strukturiertes Setting zu etablieren. Die Rückfallgefahr für weitere Delikte wie die Anlassdelikte sei nach wie vor als erhöht einzuschätzen, und es könne somit keine günstige Legalprognose gestellt werden, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der bedingten Entlassung von A____ derzeit nicht gegeben seien.

 

2.2      Der Rekurrent hat in seinem Rekurs geltend gemacht, die psychiatrische Diagnose der paranoiden Schizophrenie werde anerkannt, bei guter Einstellung der langjährig bekannten Medikamente werde jedoch eine gute Stabilität erzielt, wie bereits von Herbst 2016 bis Herbst 2017. Der Rekurrent räumt seine Neigung zu Zornausbrüchen ein, die manchmal dazu führe, dass er laut und allenfalls unflätig werde. Eine besondere Gefährlichkeit und ein hohes Rückfallrisiko werden jedoch bestritten. Es sei inzwischen eine gewisse Therapiemüdigkeit gegeben, begleitet von der Angst, nie mehr in Freiheit zu kommen. Die in stationären Einrichtungen und im ambulanten Massnahmenvollzug verbrachte Zeit stehe in keinem Verhältnis mehr zu dem begangenen Unrecht und der ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 9 Monaten. Aufgrund der stagnierenden Situation im therapeutischen Setting sei es verständlich, dass sich beim Rekurrenten ein gewisser Unmut breitmache. Er distanziere sich klar davon, wieder Drogen konsumieren zu wollen und sei mittlerweile genügend weit vom Umfeld der Drogenszene weg, sodass nicht mit einem schnellen Rückfall in alte Muster gerechnet werden müsse. Der Rekurrent sei bald 50-jährig, blicke auf rund 30 Jahre Krankengeschichte zurück und habe zunehmend somatische Gebrechen, welche ihm das Leben zusätzlich zu der psychischen Erkrankung beschwerlich machten. Er habe keinerlei Absicht, Gewalt auszuüben und es deute alles darauf hin, dass er nach jahrzehntelanger Therapie und Medikamentenerfahrung bei gleichzeitiger Altersreifung hinreichend vorbereitet sei, sich in Freiheit zu bewähren. Die Legalprognose sei entgegen der Ansicht der Vorinstanz insbesondere unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit als gut zu bezeichnen. Namentlich sei aufgrund der Anlassdelikte, welche bald 20 Jahre zurücklägen und die bezüglich ihres Gewaltpotenzials als relativ geringfügig zu bezeichnen seien und aufgrund seines Verhaltens im Massnahmenvollzug, welches über lautes und unflätiges Benehmen und eine Tätlichkeit nicht hinausgegangen sei, keine erhöhte Rückfallgefahr bezüglich schwerer Gewaltdelikte anzunehmen. Im Rahmen der bedingten Entlassung könnten Sicherungen (etwa Bewährungshilfe und die Weisung zur ambulanten psychotherapeutischen Behandlung und regelmässigen Medikamenteneinnahme) eingebaut werden, die den Öffnungsschritt abfedern und dafür sorgen würden, dass im Falle einer Dekompensation oder erneuter Delinquenz rasch wieder eine stationäre medizinische Betreuung eingeleitet werden könnte. Der Rekurs sei deshalb gutzuheissen und dem Rekurrenten umgehend die bedingte Entlassung zu bewilligen. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Weisung, im Hinblick auf eine bedingte Entlassung weitergehende Lockerungsmöglichkeiten zu prüfen und zu veranlassen.

 

2.3      Der Straf- und Massnahmenvollzug hat in seiner Stellungnahme vom 12. August 2021 darauf hingewiesen, dass der Rekurrent die neuroleptische Medikation inklusive Depot im April 2021 ohne nähere Angabe von Gründen verweigert habe. Auch Ende Juni 2021 habe das Pflegezentrum Bauma mitgeteilt, dass er eine verweigernde Haltung zur neuroleptischen Medikation eingenommen habe. Es sei festzustellen, dass der Rekurrent weder über eine Behandlungs- noch eine tiefergehende Krankheitseinsicht verfüge. Zur Erreichung einer ausreichenden Stabilität und damit einhergehend einer günstigen Legalprognose sei vor dem Hintergrund der schizophrenen Erkrankung eine durchgehende Einnahme der verschriebenen neuroleptischen Medikation aber von zentraler Bedeutung. Der SMV weist darauf hin, dass nebst der Einschätzung des Gutachters Dr. med. [...] auch die Behandler der UPK mit Therapiebericht vom 5. Mai 2021 die Legalprognose unter Anwendung des Dittmann-Katalogs als ungünstig bewertet hätten. Gemäss dem Therapiebericht würden insbesondere die auch nach jahrelanger Behandlung weitgehend fehlende Störungseinsicht, die weitgehend fehlende Auseinandersetzung mit den Taten, die mangelnde und schwankende Therapiebereitschaft kombiniert mit der Tendenz, Hilfe nur zu seinen eigenen Bedingungen anzunehmen, immer wieder aufkommende Aggressionen und Gewaltphantasien sowie eine schwere soziale Desintegration besonders negativ ins Gewicht fallen. Der Rekurrent habe im März 2021 einen heftigen Gefühlsausbruch durchlitten, der sich in lautem Schreien und Schlagen gegenüber einer Pflegeperson geäussert habe, wobei diese sich leichte Verletzungen zugezogen habe. Zu ähnlichen Vorfällen sei es auch vor der Rückversetzung in den Massnahmenvollzug im November 2018 im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringung in der Psychiatrie Baselland gekommen. Überdies habe der Rekurrent vorübergehend vom Pflegezentrum Bauma in das Psychiatriezentrum Breitenau der Spitäler Schaffhausen versetzt werden müssen, da er gegenüber einem anderen Patienten körperlich aggressiv geworden sei. Sodann sei bereits im Beschluss des Strafgerichts vom 16. Mai 2019 festgehalten worden, dass, sofern der Rekurrent in einen instabilen Zustand gerate, eine nicht unerhebliche Gefahr von diesem ausgehe. So habe der Rekurrent nicht nur Straftaten gegen Menschen begangen, sondern auch den Hund seiner Mutter getötet, und damit eine Affinität zu ernsthafter Gewalt offenbart. Der Rekurrent habe zwar gemäss dem Therapiebericht der UPK geäussert, keinen Suchtdruck zu verspüren, es sei jedoch diesbezüglich zu berücksichtigen, dass er nach der letztmalig erfolgten bedingten Entlassung in der Freiheit immer wieder Drogen und Alkohol konsumiert habe und in psychotische Zustände geraten sei. Von einem nachhaltigen Abstinenzwillen könne mangels ausreichender therapeutischer Bearbeitung der Thematik sowie therapeutischer Fortschritte nicht ausgegangen werden. Ob A____ sich tatsächlich vom Drogenkonsum distanzieren könne, werde sich im Rahmen von schrittweise zu gewährenden Vollzugsöffnungen weisen.

 

Hinsichtlich der Legalprognose stelle sich einzig die Frage, ob die Therapiefortschritte es erlaubten, die Massnahme in Freiheit fortzusetzen. Es gelte zu prüfen, ob die Gefahr weiterer strafbarer Handlungen bestehe. Prognoserelevant seien neben Auffälligkeiten im Vollzug auch der Umgang mit Lockerungen, die Verarbeitung der Straftat und die zukünftigen Lebensverhältnisse. Aufgrund der brüchigen Medikamentencompliance, der mangelnden Störungs- sowie Deliktseinsicht, der fehlenden Absprachefähigkeit und damit einhergehend der fehlenden Progressionsstufen sowie der Tatsache, dass A____ in der Vergangenheit bei Wutausbrüchen auch immer wieder Personen angegriffen habe, könne aktuell keine hinreichend günstige Legalprognose gestellt werden, welche eine bedingte Entlassung rechtfertigen würde. Insbesondere die Situation vor der Rückversetzung in den stationären Massnahmenvollzug zeige auf, dass die vom Rekurrenten genannten Sicherungsmassnahmen wie die Anordnung von Bewährungshilfe und Weisungen nicht genügten. Ohne die Rahmenbedingungen einer strafrechtlichen Massnahme würde während einer Erprobungsphase bei einer psychotischen Dekompensation nicht die Möglichkeit bestehen, unverzüglich eine Krisenintervention in einer forensischen Einrichtung anzuordnen, sondern bliebe der Vollzugsbehörde einzig die eingriffsintensive Möglichkeit, vollzugsrechtliche Sicherheitshaft anzuordnen. Daher sei der Verbleib des Rekurrenten im stationären Massnahmenvollzug zur weiteren Stabilisierung sowie Erprobung von schrittweisen Vollzugslockerungen dringend angezeigt.

 

2.4      In seiner Replik vom 16. September 2021 räumt der Rechtsvertreter des Rekurrenten ein, dass es im Zusammenhang mit dem Übertritt aus den UPK in die Pflegeabteilung des Zentrums Bauma zu diversen Veränderungen in den pflegerischen Abläufen und Gewohnheiten gekommen sei, was dem Rekurrenten Mühe bereitet und zu mehr Unstimmigkeiten und Zornausbrüchen auf seiner Seite geführt habe. Auch seien körperliche Beschwerden aus der Sicht des Rekurrenten nicht adäquat medizinisch versorgt worden, weshalb verständlich sei, dass die letzten paar Monate eher unruhig verlaufen seien. Dennoch sei es möglich, ihn medikamentös gut einzustellen und danach bedingt zu entlassen.

 

2.5      Der jüngste Verlaufsbericht des Pflegezentrums datiert vom 16. November 2021. Der Rekurrent trat dort am 14. Juni 2021 in ein geschlossenes Setting ein. Es wird ihm im vorliegenden Bericht attestiert, nach einem «für alle Beteiligten herausfordernden Beginn» seines Aufenthaltes habe er sich gut eingelebt und könne sich zunehmend auf eine Beziehung zum Pflegepersonal einlassen. So könne es ihm ermöglicht werden, Ausgänge, anfangs bis in die Cafeteria und aktuell bis auf dem Heimareal in 1:1-Begleitung, wahrzunehmen, was gut funktioniere. Die wegen seiner psychiatrischen Diagnose verordnete Medikation scheine nun soweit eingestellt zu sein, dass sich seine Ängste und das Stimmenhören verringert hätten. Der schwierige Start im Pflegezentrum Bauma habe sich in motorischer Unruhe, Verstössen gegen die Stationsregeln, lautem und einschüchterndem Auftreten und wahnhafter Verarbeitung von Stimmen gezeigt. Am 18. Juli 2021 habe er einen Mitbewohner beschuldigt, ihn vergiftet zu haben, und diesen körperlich angegriffen. Auf diesen Vorfall hin sei er notfallmässig in die Klinik Breitenau verlegt worden und am 22. Juli 2021 zurückgekehrt. In der darauffolgenden Zeit habe sich der Rekurrent kontinuierlich sozial angepasster und weniger fordernd verhalten. Er pflege nur wenig Kontakt zu seinen Mitbewohnern und bewege sich in den Gängen seines Wohnsektors sowie zwischen seinem Zimmer und dem Raucherraum. In angeleiteten Situationen wie der Aktivierung beteilige er sich und interagiere auch mit anderen Bewohnern, nicht nur mit dem Betreuungspersonal. Zu Beginn seines Aufenthaltes seien kohärente Gespräche kaum möglich gewesen, da es ihm vorwiegend um seine Bedürfnisäusserung gegangen sei, mittlerweile könne er aber zusammenhängende Gespräche mit dem Pflegepersonal führen und verhalte sich im Kontakt zum Betreuungsteam mehrheitlich situationsadäquat. Er beteilige sich nach vorheriger Motivierung gerne an Aktivierungen auf seinem Wohnsektor. Da er Mühe gehabt habe, seine Zigaretten über den Tag zu verteilen, würden ihm diese in Rationen abgegeben. Bezüglich Drogenkonsums habe er sich dahingehend geäussert, dass ihm der Konsum schaden würde und er daher nicht mehr konsumieren würde, Alkohol zu trinken würde er sich aber wünschen. Auf ungünstige Wechselwirkungen im Zusammenhang mit seiner Medikation hingewiesen, habe er sich nicht verständig gezeigt. An den therapeutischen Gesprächen nehme der Rekurrent bereitwillig und interessiert teil. Er zeige auch hier eine verstärkte Bedürfnisorientierung, aber eine bedingt vorhandene Krankheitseinsicht und Gesprächsbereitschaft, wobei seine Behandlungsadhärenz extrinsisch motiviert wirke. Durch eine Medikamentenumstellung habe ein vermehrter Realitätsbezug hergestellt werden können. Die Medikamentencompliance sei als schwankend bis fragil zu bezeichnen. Seit seiner kurzzeitigen Verlegung in die Klinik Breitenau im Juli 2021 und einer Anpassung in der Medikation könne jedoch eine verbesserte Compliance bezüglich Einnahme seiner Psychopharmaka festgestellt werden, und es sei seither zu weniger Einnahmeverweigerungen gekommen. Er benötige nach wie vor meistens Erinnerung an die Einnahmezeiten. Nach dem schwierigen Verlauf der ersten Monate habe sich der Rekurrent in die Tagesstruktur in seinem Wohnsektor einfügen können. Er zeige dabei nur bedingt eine seinem Krankheitsbild entsprechende Krankheitseinsicht und sehe kaum eine Behandlungsnotwendigkeit. Der Beobachtungszeitraum seit seinem Eintritt sei sehr kurz und die Stabilität in der mittlerweile positiveren Entwicklung noch fragil. Die bisher umgesetzten Progressionen habe er stets genutzt und sich dabei angepasst und zugewandt verhalten. So gelte es nun, die bestehenden Progressionen unter Beobachtung durch das Behandlungsteam zu erhalten und über einen längeren Zeitraum zu monitorisieren. Die bestehende Unterbringung im aktuellen Setting auf der laufenden rechtlichen Grundlage wird weiterhin als adäquat betrachtet und deren Fortführung als zielführend. Eine Entlassung aus der Massnahme würde als verfrüht erachtet.

 

Es wurde weiter ein Kurztherapiebericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich eingeholt, welche für die forensisch-pychiatrische Behandlung des Rekurrenten zuständig ist. Der Bericht datiert vom 22. November 2021 und beschreibt, dass die therapeutischen Gesprächsinhalte vielfach alltagsnaher Natur seien, wie Umgang mit Stress, Konflikten, Frustration, Ängsten und das Einleben im Pflegezentrum Bauma. Psychoedukative Gesprächsinhalte seien im Rahmen der psychischen Zustandsverbesserung immer besser akzeptiert worden. Unter der Remission der produktiven Symptome habe der Rekurrent ein zunehmendes und ausreichendes Krankheitsverständnis, wiederholt eine intrinsische Motivation zur Substanzabstinenz kommuniziert und eine gute Einschätzung seines psychosozialen und alltagsrelevanten Funktionsniveaus gezeigt. So sei er jüngst zum Schluss gekommen, dass er wahrscheinlich auch langfristig auf eine betreute Wohnform angewiesen sein werde und die angepasste antipsychotische medikamentöse Behandlung eine Verbesserung seiner Lebensqualität zu Folge habe. Diese Einsicht in kürzester Zeit sei erfreulich, jedoch noch fragil anmutend. Eine Festigung der Therapiefortschritte und eine langfristige Stabilisierung des langjährigen problematischen Krankheits- und Massnahmenverlaufes sei zum heutigen Zeitpunkt nur im Rahmen der angeordneten stationären Massnahme möglich, und es werde empfohlen diese weiterzuführen. Der Rekurrent präsentiere sich formalgedanklich insgesamt geordnet, teils leicht sprunghaft und leicht eingeengt, im Gespräch gut lenkbar. Im inhaltlichen Denken seien in Bezug auf die Vergangenheit noch wahnhaft anmutende Denkmuster erkennbar, jedoch kein aktueller oder dynamischer Wahn. Klinisch gebe es keine Hinweise auf Aggressivität oder starke innere Anspannungen. Er distanziere sich glaubhaft von Suizidalität. Zusammenfassend habe in der kurzen Behandlungsdauer bereits eine deutliche Verbesserung des psychopathologischen Zustandsbildes und eine gute, jedoch extrinsisch motiviert anmutende Therapieadhärenz, inkl. Medikamentencompliance erreicht werden können. Es gelinge dem Rekurrenten aktuell gut, bei Frustrations­erleben die Kontrolle über sein Verhalten zu bewahren und er berichte transparent über sein inneres Erleben und seine Gedankengänge. Diese Stabilität aufrecht zu erhalten werde in den nächsten Jahren unverändert ein professionelles Helfernetz erfordern, welches psychopathologische Veränderungen rasch erkenne und darauf reagiere. Legalprognostische Verbesserungen könnten erst nach einer längeren stabilen Phase ohne produktive Symptome und einer andauernden Substanzabstinenz konstatiert werden.

 

2.6      Anlässlich der Verhandlung vom 3. Dezember 2021 äusserte sich der Rekurrent zu seiner aktuellen Situation. Er schilderte, dass er die Gespräche beim Psychiater als eine gute Sache empfinde, das Therapieangebot sei aber nicht ausreichend und die begleiteten Freigänge auf dem Areal seien nur eingeschränkt möglich. Er beschäftige sich mit Malen und Bastelarbeiten und betreibe Gedächtnis- und Krafttraining. Die Medikamente seien keine Belastung für ihn, würden ihn aber ermüden. Seine Zukunft sieht er in einem offenen Wohnheim, wo er seine Medikamente selbst einnehmen und auf Drogen und Alkohol verzichten würde. Seinen körperlichen Zustand beschrieb er als sehr schlecht. Er müsse kalt duschen, um Wasser lösen zu können und benötige Schmerzmittel wegen Magenschmerzen. Diese Beschwerden würden vom zuständigen Arzt nicht ernst genommen (Prot. Verhandlung S. 2-3). Sein Rechtvertreter beantragte im Plädoyer mit Verweis auf seine schriftlichen Eingaben weiterhin die bedingte Entlassung (Prot. S. 3-4).

 

2.7     

2.7.1   Nach Art. 62 Abs. 1 StGB wird der Täter aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren. Voraussetzung für die bedingte Entlassung ist eine günstige Prognose. Die Prognose ist günstig, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene keine weiteren Straftaten begehen wird, die mit der behandelten Störung in Zusammenhang stehen (BGE 137 IV 201 E. 1.2). Entscheidend ist, dass die mit der schweren psychischen Störung zusammenhängende Rückfallgefahr durch die Behandlung ausreichend vermindert werden konnte (BGer 6B_593/2012 vom 10. Juni 2013; VGE VD.2016.110 vom 29. September 2016 E. 3.1).

 

2.7.2   Aus den oben zitierten jüngsten Berichten des Pflegezentrums Bauma und der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich erhellt, dass der Rekurrent in verschiedenen Bereichen Fortschritte erzielt hat. Erfreulich ist zunächst, dass offenbar durch die Anpassung der Medikation eine Verbesserung im Wohlbefinden des Rekurrenten erreicht werden konnte und ihm hinsichtlich der Medikamentencompliance Fortschritte attestiert werden. Allerdings ist auch festzuhalten, dass der Rekurrent erst im Juni 2021 ins Pflegezentrum Bauma eingetreten ist und er die erste Phase seines Aufenthalts offensichtlich dazu benötigte, sich an das neue Umfeld anzupassen, ehe er sich darauf einlassen und eine positive Entwicklung einsetzen konnte. Auch ergibt sich aus dem Bericht des Pflegezentrums, dass der Rekurrent derzeit noch in verschiedenen Bereichen intensive Unterstützung benötigt. Er beteilige sich zwar gerne an Aktivierungen auf seinem Wohnsektor, dies bedarf aber gemäss Bericht der vorherigen Motivierung. Die Zigaretten werden ihm in Rationen abgegeben, da er Mühe mit der Einteilung bekunde. An die Einnahme seiner Medikamente müsse er meist erinnert werden ‒ die Medikamentencompliance wird denn auch noch immer als schwankend bis fragil bezeichnet. Es leuchtet aufgrund der Gesamtdauer der erfolgten Massnahmebemühungen ohne Weiteres ein, dass der Beobachtungszeitraum seit dem Eintritt ins Pflegezentrum Bauma als sehr kurz und die Stabilität in der mittlerweile positiveren Entwicklung als noch fragil bezeichnet wird. Es überzeugt, dass die bestehenden Progressionen nun über einen längeren Zeitraum im Rahmen der bestehenden Massnahme beobachtet werden sollen. Der Rechtsvertreter hat darauf hingewiesen, dass seit den Anlasstaten bereits rund 20 Jahren vergangen und diese zudem nicht allzu gravierend gewesen seien, womit die Verhältnismässigkeit der Massnahme thematisiert wird. Hierzu ist zu sagen, dass die wegen versuchten Raubs, versuchten Diebstahls, versuchter Nötigung, geringfügigen Diebstahls und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ausgesprochene Strafe zunächst zugunsten einer ambulanten Massnahme aufgeschoben worden war und erst in einem zweiten Schritt eine stationäre Massnahme angeordnet wurde. Auch wurde am 29. September 2016 bereits die bedingte Entlassung des Rekurrenten angeordnet. Mit Beschluss des Strafgerichts vom 16. Mai 2019 musste jedoch die Rückversetzung in die stationäre psychiatrische Behandlung verfügt werden. Die jüngsten Berichte stützen die Position des SMV, wonach derzeit zur weiteren Stabilisierung und Gewährung sowie Erprobung von schrittweisen Vollzugslockerungen der Verbleib des Rekurrenten im stationären Massnahmenvollzug erforderlich ist. Der Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich hält fest, dass legalprognostische Verbesserungen erst nach einer längeren stabilen Phase ohne produktive Symptome und einer andauernden Substanzabstinenz konstatiert werden könnten. Dass bei einer verfrühten bedingten Entlassung des Rekurrenten keine Gefahr von diesem ausgehen würde, ist nicht mit hinreichender Sicherheit zu bejahen. Wenn es auch lange her ist, dass der Rekurrent den Hund seiner Mutter getötet hat, so hat sich dadurch doch sein Gewaltpotential unter ungünstigen Umständen manifestiert. Auch in jüngster Vergangenheit hat sich seine Unbeherrschtheit nicht auf die verbale Ebene beschränkt, sondern kam es im März und Juli 2021 zu körperlichen Übergriffen auf Pflegepersonal und einen Mitbewohner.

 

2.7.3   Der vorliegende Rekurs ist nach dem Gesagten abzuweisen. Es wird dem Rekurrenten jedoch attestiert, dass die bisher umgesetzten Progressionen im Pflegezentrum Bauma durchwegs positiv verlaufen sind – die vom Rekurrenten angesprochene Stagnation konnte offenbar bereits nach einer kurzen Eingewöhnung durchbrochen werden. Wenn diese positive Entwicklung anhält, steht weiteren kontinuierlichen Lockerungen nichts entgegen. Das Ziel aller Beteiligten ist es, dass der Rekurrent eine möglichst weitgehende Selbständigkeit zurückerlangt.

 

2.8      Zum Eventualantrag, die Sache mit der Weisung an die Vorinstanz zurückzuweisen, im Hinblick auf eine bedingte Entlassung weitergehende Lockerungsmöglichkeiten zu prüfen, hat der SMV zutreffend ausgeführt, dass sich der Streitgegenstand auf die Verweigerung der bedingten Entlassung beschränkt. Auf das eventualiter gestellte Rechtsbegehren des Rekurrenten ist daher nicht einzutreten.

 

3.

Dem Rekurrenten wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, womit sein Rechtsvertreter aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Die eingereichte Kostennote wird dahingehend angepasst, dass Kopien praxisgemäss mit CHF 0,25/Stück entschädigt werden. Entsprechend der tatsächlichen Dauer werden für die Parteiverhandlung vom 3. Dezember 2021 drei Stunden Aufwand vergütet. Ansonsten wird das Honorar gemäss der eingereichten Kostennote ausgerichtet und für die Beträge auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:      Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

 

Für das Rekursverfahren werden keine Kosten erhoben. Dem Rechtsbeistand des Rekurrenten, [...], werden ein Honorar von CHF 3'000.- und eine Spesenvergütung von CHF 34.35 zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 233.65 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Amt für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug (SMV)

-       Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Lindner

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.