Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2021.141

 

URTEIL

 

vom 4. Mai 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Claudius Gelzer (Vorsitz), Dr. Stephan Wullschleger,

lic. iur. Mia Fuchs

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                          Rekurrent

[...]

 

gegen

 

Bau- und Gastgewerbeinspektorat

Münsterplatz 11, 4001 Basel

 

B____                                                                                     Beigeladener

[...]

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen einen Entscheid der Baurekurskommission

vom 28. April 2021

 

betreffend Anbau für Lagernutzung im Hinterhof (nachträgliches Baubegehren)

 


Sachverhalt

 

Der A____ (Rekurrent) betreibt an der [...] in Basel einen Laden für (möglichst) unverpackte Lebensmittel und andere Produkte des täglichen Bedarfs. Mit Baueingabe vom 1. April 2020 ersuchte er als Bauherrschaft das Bau- und Gastgewerbeinspektorat um Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung für einen Lagerschopf im Hinterhof der (in der Schutzzone gelegenen) Eckliegenschaft [...] in Basel ("Hinterhof-Box"). Am 9. Oktober 2020 wurden nachträgliche Unterlagen eingereicht. Das Baugesuch wurde vom 29. April 2020 bis zum 29. Mai 2020 publiziert. Dagegen erhob B____, Eigentümer der benachbarten Liegenschaft [...] (Beigeladener), Einsprache. Mit Bauentscheid Nr. BBG [...] vom 18. November 2020 wurden das Baubegehren abgewiesen und die Entfernung des Objekts bis spätestens am 31. Dezember 2020 angeordnet.

 

Gegen diesen Entscheid erhob der Rekurrent am 26. November 2020 Rekurs an die Baurekurskommission. Diese wies den Rekurs mit Entscheid vom 28. April 2021 (versandt am 25. Juni 2021) teilweise gut. Der angefochtene Bauentscheid wurde aufgehoben und die Sache zur Erteilung einer Bewilligung im Sinne der Erwägungen an das Bau- und Gastgewerbeinspektorat zurückgewiesen. Dieses wurde dazu aufgefordert, eine neue Frist zur Wiederherstellung im Sinne der Erwägungen zu setzen.

 

Am 7. Juli 2021 meldete der Rekurrent beim Verwaltungsgericht Rekurs gegen den Entscheid der Baurekurskommission an. Mit der Rekursbegründung vom 17. August 2021 beantragt er, es sei der Entscheid der Baurekurskommission vom 28. April 2021 betreffend Bauentscheid BBG [...] vom 18. November 2020 zu kassieren und das Baugesuch vom 1. April 2020 mit einer Ausnahmebewilligung, allenfalls mit einer Bindung an gemeinwohlorientierte Tätigkeit, gutzuheissen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dem Rekurrenten sei eine Entschädigung für dessen Kosten zuzusprechen. Mit Stellungnahme vom 27. August 2021 beantragte der Beigeladene sinngemäss die Abweisung des Rekurses. Die Kantonale Denkmalpflege verzichtete in der Eingabe vom 24. August 2021 mit Verweis auf die Vorakten auf eine Stellungnahme. Mit Stellungnahme vom 20. Oktober 2021 beantragte die Baurekurskommission die Abweisung des Rekurses.

 

Am 4. Mai 2022 hat das Verwaltungsgericht im betroffenen Ladenlokal der Liegenschaft [...] einen Augenschein genommen. Daran haben eine Vertreterin und ein Vertreter des Rekurrenten, die Vertreterin der Baurekurskommission sowie der Beigeladene teilgenommen und sich zu den Verhältnissen vor Ort äussern können. Des Weiteren sind vor Ort eine Vertreterin der Kantonalen Denkmalpflege sowie eine Vertreterin des Kantonalen Lebensmittelinspektorats als Auskunftspersonen befragt worden. Für die Ausführungen der Beteiligten anlässlich des Augenscheins und der Gerichtsverhandlung wird auf das Protokoll verwiesen. Im Übrigen ergeben sich die Tatsachen und Parteistandpunkte, soweit sie für das vorliegende Urteil von Belang sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Entscheide der Baurekurskommission unterliegen gemäss § 6 des Gesetzes betreffend die Baurekurskommission (BRKG, SG 790.100) dem Rekurs an das Verwaltungsgericht (vgl. auch § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]). Zuständig für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht.

 

1.2      Angefochten ist der Rekursentscheid der Baurekurskommission vom 28. April 2021 betreffend Bauentscheid Nr. BBG [...] vom 18. November 2020 in Sachen Anbau für Lagernutzung im Hinterhof (nachträgliches Baubegehren), [...], Basel. Als Bauherrschaft sowie Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Rekurrent vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er nach § 13 Abs. 1 VRPG rechtsmittellegitimiert ist. Der Rekurs wurde frist- und formgerecht eingereicht.

 

1.3      Die Baurekurskommission hat den Rekurs mit dem angefochtenen Entscheid teilweise gutgeheissen und den das Baugesuch abweisenden Bauentscheid aufgehoben und die Sache zur Erteilung einer Bewilligung im Sinne der Erwägungen an das Bau- und Gastgewerbeinspektorat zurückgewiesen. Dieses wurde dazu aufgefordert, eine neue Frist zur Wiederherstellung im Sinne der Erwägungen zu setzen. Das Baubewilligungsverfahren ist damit formell nicht abgeschlossen. Bei Rückweisungsentscheiden handelt es sich grundsätzlich um Zwischenentscheide. Sie sind aber dann wie ein Endentscheid zu behandeln, wenn der Instanz, an welche die Sache zu neuem Entscheid zurückgewiesen worden ist, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der Umsetzung der Anordnungen der rückweisenden Instanz dient (BGE 138 I 143 E. 1.2; VGE VD.2016.48 vom 31. August 2016 E. 1.2 und VD.2016.216-218 vom 25. September 2017 E. 1.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, Rz 1157; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, Basel 4. Auflage, Basel 2021, Rz 1870, Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277 ff., 281 f.). Zwischenverfügungen unterliegen gemäss § 10 Abs. 2 VRPG nur dann selbständig der Beurteilung durch das Verwaltungsgericht, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Aufgrund des Grund-satzes der Einheit des Verfahrens nach Art. 111 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) muss aber auch im kantonalen Verfahren Art. 93 Abs. 1 BGG beachtet werden, wonach gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide die Beschwerde nicht nur zulässig ist, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a), sondern auch, wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

 

Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens hat die Frage gebildet, ob das nachträgliche Baubegehren für einen Aussenwandschrank aus Holzwerkstoffplatten mit einem aus Acrylglas bestehenden Vordach (Lagerschopf) zu Recht nicht bewilligt worden war oder nicht. Die Baurekurskommission ist in ihrem Entscheid zum Schluss gekommen, dass der Aussenwandschrank im Sinne einer Ausnahme gemäss § 37 Abs. 4 BPG bewilligt werden könne. Das aus Acrylglas errichtete Vordach wie auch die temporäre Einwandungen stellten aber eine Beeinträchtigung des Charakters im Sinne von § 37 Abs. 4 BPG dar und könnten nicht bewilligt werden (angefochtener Entscheid, E. 21 f.). Die Anordnung des Rückbaus hat die Baurekurskommission zudem als verhältnismässig qualifiziert (E. 23 f.). Die Rückweisung der Sache zur Erteilung der (Ausnahme-)Bewilligung bezieht sich somit ausschliesslich auf den Aussenwandschrank aus Holzwerkstoffplatten. In Bezug auf die Abweisung des (nachträglichen) Baugesuchs für das Vordach ist der Entscheid des Bau- und Gastgewerbeinspektorats aber bestätigt und das Bau- und Gastgewerbeinspektorat angewiesen worden, eine neue Frist zur Wiederherstellung zu setzen. Da die Baurekurskommission über die Bewilligungsfähigkeit dieses Teils des Baugesuchs abschliessend geurteilt hat und diesbezüglich somit ein Endentscheid vorliegt, kann auf den Rekurs gegen den Entscheid der Baurekurskommission eingetreten werden, auch wenn mit diesem das Baubewilligungsverfahren noch nicht abgeschlossen worden ist.

 

1.4      Die Kognition des Verwaltungsgerichtes richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach prüft das Verwaltungsgericht, ob die Verwaltung das öffentliche Recht, vorliegend namentlich das kantonale Bau- und Planungsgesetz (BPG, SG 730.100) die Bau- und Planungsverordnung (BPV, SG 730.110) sowie deren Ausführungsbestimmungen (ABPV, SG 730.115), nicht oder nicht richtig angewendet, gegen allgemeine Rechtsgrundsätze verstossen, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder das ihr zustehende Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt hat (statt vieler: VGE VD.2018.101 vom 7. Mai 2019 E. 1.3). Im Umfang der Anwendung des Denkmalschutzgesetzes obliegt dem Verwaltungsgericht auch die Prüfung der Angemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 28 des Denkmalschutzgesetzes [DSchG, SG 497.100]).

 

2.

2.1      Die Baurekurskommission hat sich im angefochtenen Entscheid zunächst zum Verfahrensgegenstand geäussert. Prüfgegenstand des Baugesuchs und somit auch des Rekursverfahrens vor der Baurekurskommissions sei demgemäss ausschliesslich der Aussenwandschrank und nicht das (vorbestehende) Podest (Gitterrost-Plattform), auf welchem der Schrank angebracht sei, da das Podest im Hinterhof nicht Teil des (nachträglichen) Baubegehrens gewesen sei (angefochtener Entscheid, E. 6 ff.).

 

2.2      Mit Bezug auf den Streitgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens ist darauf hinzuweisen, dass die Baurekurskommission den (abweisenden) Bauentscheid des Bau- und Gastgewerbeinspektorats vom 18. November 2020 bezüglich des nachträglichen Baubegehrens für den Anbau für Lagernutzung im Hinterhof aufgehoben und die Sache zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäss § 37 Abs. 4 BPG für den Aussenwandschrank an das Bau- und Gastgewerbeinspektorat zurückgewiesen hat. Da der Entscheid der Baurekurskommission vom Beigeladenen wie auch vom Bau- und Verkehrsdepartement selbst nicht angefochten worden ist, kann diesbezüglich von einer rechtskräftigen Beurteilung ausgegangen werden (vgl. § 19 Abs. 1 VRPG, wonach das Gericht nicht über die Sachanträge der Parteien hinausgehen und die durch Rekurs angefochtene Verfügung nicht zum Nachteil des Rekurrenten abändern darf). Streitgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist somit alleine noch die Frage, ob die Baurekurskommission, dem Entscheid des Bau- und Gastgewerbeinspektorats folgend, die Bewilligungsfähigkeit des aus Acrylglas errichteten Vordachs zu Recht verneint und dessen Rückbau zu Recht angeordnet hat.

 

3.

3.1      Die Baurekurskommission hat das zu beurteilende Bauvorhaben wie folgt umschrieben (zum Folgenden angefochtener Entscheid, E. 17): Der aus Holzwerkstoffplatten gefertigte Aussenwandschrank wurde auf einem bereits bestehenden Podest (Gitterrost) errichtet. Unter diesem Podest befindet sich ein Fahrradunterstand. Der Aussenwandschrank schliesst unmittelbar an die Hausfassade an und ist über zwei Stufen vom Ladenlokal über das Fenster erreichbar. Die Grundfläche des Aussenwandschranks beträgt 2,97 m2. Er ist unterteilt in zwei je zweitürige Boxen. Er dient nach Angaben des Rekurrenten der Lagerung der gelieferten Grossgebinde, welche die Waren für das Ladenlokal beinhalten und fortlaufend in die Auslagebehälter im Laden umgefüllt würden. Gemäss Beschrieb im Baugesuch wurden aus grossflächigen Holzwerkstoffplatten eigenständige Kisten gebaut und auf die bestehende Gitterrost-Plattform gestellt. Die Seitenwände und die Mittel-Trennwand bilden das Auflager für die Dachkonstruktion. Der Bereich vor den Schranktüren ist überdacht und mit einer Holzwerkstoffplatte als Bodenunterlage belegt. Beim Dach handelt es sich um ein Pultdach mit 10° Dachneigung. Die Tragstruktur besteht aus Wandpfette (bei der Hauswand), Traufpfette (über den Schranktüren zur Frontwand) sowie den aufliegenden Sparren. Diese bilden das Vordach über dem Vorplatzbereich. Die gesamte Dachfläche wurde mit einer grossflächigen wasserführenden Acryl-Klarglasplatte witterungsfest gedeckt, um das Tageslicht zur Bewirtschaftung der Lagerboxen nutzen zu können. Während der nebelfeuchten und kalten Wintermonate (ca. November – März) kann der Vorplatzbereich temporär mit grossflächigen Acryl-Klarglasplatten eingewandet werden, um den Wärmeverlust bei häufigem Durchgang zwischen Ladenlokal und Lagerschopf zu vermindern und die Waren vor Feuchtigkeit zu schützen. Die Wandfläche und die Schranktüren wurden mit einer vorvergrauenden Holzlasur gestrichen und somit farblich an die bestehende Hausfassade angeglichen, um den Bau zusätzlich zu integrieren.

 

3.2      Gegenstand der Prüfung des (bereits realisierten) Bauvorhabens bildete die Frage, ob der Aussenwandschrank den Vorgaben der Schutzzone, namentlich § 37 BPG und § 13 DSchG entspricht (dazu und zum Folgenden angefochtener Entscheid, E. 14 ff.). Die Vorinstanz kam dabei zum Schluss, dass der Aussenwandschrank zwar keine Beeinträchtigung des Charakters der bestehenden Bebauung bewirke, aber aufgrund seiner Grösse und seiner Gestalt doch als raumwirksam einzustufen sei. Sie nahm eine Interessenabwägung zwischen denjenigen des Rekurrenten am Erhalt des Schranks und derjenigen des Beigeladenen bzw. den entsprechenden öffentlichen Interessen vor und kam zum Schluss, dass die Interessen des Rekurrenten überwiegend seien. Daher könne der Aussenwandschrank im Sinne einer Ausnahme gemäss § 37 Abs. 4 BPG bewilligt werden. Anders sei die Frage einer allfälligen Beeinträchtigung des Charakters in Bezug auf das aus Acrylglas errichtete Vordach zu beurteilen (dazu und zum Folgenden E. 22). Dieses vermöge sich nicht nur wegen seiner Materialwahl nicht in den Innenhof einzufügen. Es verleihe dem Aussenwandschrank auch ein Volumen, das nach aussen als deutlich zu gross in Erscheinung trete und über die Raumwirksamkeit des Aussenwandschranks an sich hinausgehe. Mit der kantonalen Denkmalpflege lasse sich denn auch feststellen, dass es gerade das Vordach sei, welches zum raumgreifenden Erscheinungsbild der Konstruktion wesentlich beitrage. Gleiches gelte in Bezug auf die für die Wintermonate (November bis März) beabsichtigte temporäre "Einwandung" des Vorplatzbereichs durch grossflächige Acryl-Glasplatten. Auch dies führe zu einer zusätzlichen Volumenbildung, die als Beeinträchtigung des Charakters zu qualifizieren sei. Sowohl das Vordach als auch die temporäre Einwandung würden somit eine Beeinträchtigung des Charakters im Sinn von § 37 Abs. 4 BPG darstellen und könnten nicht bewilligt werden. Das Vordach würde zwar für den Rekurrenten als Witterungsschutz den Umgang mit den im Aussenschrankwand lagernden Waren erleichtern und sich deshalb als vorteilhaft erweisen (dazu und zum Folgenden E. 23 f.). Der Rekurrent zeige aber nicht auf, dass die Handhabung des Aussenwandschranks bzw. der Warenumschlag ohne Witterungsschutz nicht möglich seien. Davon sei auch nicht auszugehen. Angesichts des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Bewahrung des Charakters der Bebauung vor Beeinträchtigungen und des Umstands, dass der Aussenwandschrank ohne Vordach im Sinne einer Ausnahme bewilligt werden könne, erscheine es als verhältnismässig, das Vordach zurückzubauen.

 

3.3      Der Rekurrent macht mit seiner Rekursbegründung geltend, dass er als Verein seit zwei Jahren bestehe und im Rahmen seines Zwecks (Förderung lokaler, ressourcenschonender und abfallvermeidender Kreisläufe) ein unverpackt Lokal im [...]-Quartier betreibe. Durch den Entscheid der Baurekurskommission werde seine Lokaltätigkeit zu seinen gemeinwohlorientierten Vereinszwecken grundsätzlich in Frage gestellt und die Zweckerfüllung werde erheblich beeinträchtigt (Rekursbegründung, Rz 1). Seitens der Denkmalpflege sei zugesichert worden, dass eine Ausnahmebewilligung des Baugesuchs sachbezogen passend wäre und dass keine Beeinträchtigung gemäss § 37 BPG und § 13 DSchG vorliege. Dies stehe im Widerspruch zur Aussage der Denkmalpflege anlässlich des Augenscheins, wobei der Widerspruch nicht aufgelöst worden sei. Aus dem angefochtenen Entscheid gehe nicht hervor, weshalb sich das Vordach als nicht bewilligungsfähig erweise (Rz 3). Die Behörden könnten zur Einhaltung umweltrechtliche und energetische Standards gemäss § 37 Abs. 4 BPG Ausnahmen bei Bauten zulassen. Der Rekurrent habe bereits vor der Vorinstanz auf die Sinnhaftigkeit und Notwendigkeit des Aussenwandschranks inklusive Vordach bzw. Witterungsschutz hingewiesen. Es sei nicht verständlich, weshalb die Baurekurskommission ausgeführt habe, dass die Handhabung des Aussenwandschranks bzw. der Warenumschlag ohne Witterungsschutz möglich sein sollen. Für die Erreichung der Ziele des Rekurrenten sei ein genügender Lagerplatz für Grossgebinde, für eine gewisse Sortimentsbreite, für den Grundbedarf und für gebündelte Lieferungen unablässig. Seitens des Lebensmittelinspektorats sei die Hinterhof-Box mit dem Vordachbau und das Handling in Ordnung. Das Vordach sei deshalb als Witterungsschutz für ein zweckmässiges und praktikables Warenhandling erforderlich. Die möglichst abfallvermeidenden Warengebinde und –verpackungen hätten oft ein beträchtliches Gewicht. Sie ins Lokal zu tragen sei teilweise und für gewisse Mitarbeitende nicht möglich und es bedürfe einer Abfüllung direkt aus dem Fass oder vom Aussenwandschrank-Vorplatz aus. Es sei daher eine glatte Fläche erforderlich und eine saubere und trockene Unterlage, da Gebinde teilweise aus Papier oder Karton bestünden. Die lichtdurchlässige Materialwahl und eine temporäre, wärmehaltende Umglasung seien für eine sinnvolle Ressourcennutzung angezeigt. Entgegen den Ausführungen der Baurekurskommission handelt es sich nicht um eine Einwandung, sondern um eine Einglasung. Dies bedeute eine Sichtdurchlässigkeit und trage im Vergleich zu einer anderen Struktur- oder Materialwahl verhältnismässig wenig zu einer zusätzlichen Volumenbildung bei (Rz 4). Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung sei das gemeinnützige Handeln des Rekurrenten zu wenig berücksichtigt worden (Rz 5).

 

3.4

3.4.1   Die streitbetroffene Liegenschaft [...] befindet sich in der Stadtbild-Schutzzone. Die Zuweisung eines Bauwerks oder eines Ensembles in die Schutzzone ist eine besondere Art des Gebäudeschutzes im Sinne des Denkmalschutzes (VGE VD.2012.7 vom 17. August 2012 E. 4.1 mit Hinweis). In dieser Zone sind die nach aussen sichtbare historisch oder künstlerisch wertvolle Substanz und der entsprechende Charakter der bestehenden Bebauung zu erhalten. Fassaden, Dächer und Brandmauern dürfen nicht abgebrochen werden (§ 37 Abs. 1 BPG und § 13 Abs. 1 DSchG). Nach § 37 Abs. 4 BPG sind Um-, Aus- und Neubauten in der Schutzzone zulässig, wenn keine nach aussen sichtbare historisch oder künstlerisch wertvolle Substanz beeinträchtigt wird und sie sich an die historischen Baufluchten, Brandmauern, Geschosszahlen und Dachformen halten. Die zuständige Behörde kann gemäss § 37 Abs. 4 Satz 3 BPG darüber hinaus Ausnahmen zulassen, namentlich solche, die zur Schaffung von Wohnraum oder zur Ausübung von Handel und Gewerbe sowie zur Gewährleistung eines zeitgemässen Wohnstandards oder zur Einhaltung umweltrechtlicher und energetischer Standards erforderlich sind, sofern der historische oder künstlerische Charakter der bestehenden Bebauung nicht beeinträchtigt wird.

 

3.4.2   Die Baurekurskommission hat geprüft, ob durch den strittigen Bau die nach aussen sichtbare historisch oder künstlerisch wertvolle Substanz beeinträchtigt wird und ob das Projekt sich an die historischen Baufluchten, Brandmauern, Geschosszahlen und Dachformen hält (§ 37 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BPG). Unter das Erhaltungsgebot von § 37 Abs. 1 BPG fallen die nach aussen sichtbare historisch oder künstlerisch wertvolle Substanz und der entsprechende Charakter der bestehenden Bebauung. Sichtbarkeit nach aussen bedeutet dabei mehr als blosse Erkennbarkeit. Erforderlich ist, dass der Betrachter eine bauliche Veränderung optisch überhaupt als solche wahrnehmen und erfassen kann, was einen einigermassen zusammenhängenden Blick auf das jeweilige Bauobjekt voraussetzt. Sichtbarkeit nach aussen bedeutet Einsehbarkeit hauptsächlich vom öffentlichen Raum, aber auch von anderen Liegenschaften oder von benachbarten Gärten aus (VGE VD.2016.230 vom 20. Juni 2017 E. 2.3.3, VD.2012.7 vom 17. August 2012 E. 5.2 und VD.2014.139 vom 2. Mai 2016 E. 3.1.1; vgl. Ruch, Aus der Rekurspraxis zum baselstädtischen Raumplanungs- und Baurecht, in: BJM 1990, S. 1 ff., 37). Weiter hat das Verwaltungsgericht hinsichtlich des "historischen oder künstlerischen Charakters" festgehalten, dass diesbezüglich nicht nur auf die betroffene Baute, sondern auch auf deren Umgebung abzustellen ist. Das Neue muss sich gut ins Bisherige einfügen und darf nicht als Fremdkörper empfunden werden (vgl. VGE VD.2016.230 vom 20. Juni 2017 E. 2.3.3 und VGE VD.2009.692 vom 15. September 2010 E. 2.4.1). Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 37 Abs. 4 Satz 3 BPG kommt, wie die Baurekurskommission zu Recht erkannt hat, nur in Frage, wenn der historische oder künstlerische Charakter der bestehenden Bebauung durch die Veränderung nicht beeinträchtigt wird. Dies hat die Baurekurskommission in Bezug auf den Aussenwandschrank bejaht und auch die Voraussetzung für die Erteilung einer entsprechenden Ausnahmebewilligung als erfüllt betrachtet.

 

3.4.3   In Bezug auf das Vordach hat die Baurekurskommission die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung mit überzeugender Begründung jedoch nicht als erfüllt erachtet. Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass das Acrylglasdach dazu führt, dass die Gesamtanlage als Volumen nach aussen als deutlich zu gross in Erscheinung tritt. Sie hat sich damit der entsprechenden Einschätzung der kantonalen Denkmalpflege angeschlossen. Bereits in der Stellungnahme vom 30. Oktober 2020 zuhanden des Bau- und Gastgewerbeinspektorats hatte die Denkmalpflege ausgeführt, dass die streitbezogene Lagerbox in der Höhe eines Geschosses über die bestehenden Umfassungsmauern des Hofes hinausrage und mit der Überdachung des Vorplatzes sowie den Seitenwänden volumenbildend sei, womit die Überbauung des Hofraums nicht bewilligungsfähig sei und daher zurückgebaut werden müsse. In der Stellungnahme vom 8. Februar 2021 zum Rekurs im vorinstanzlichen Verfahren hat die kantonalen Denkmalpflege ebenfalls betont, dass zum raumgreifenden Erscheinungsbild das Vordach nicht unwesentlich beitrage, womit keine hinreichende Grundlage für eine Ausnahmebewilligung im Sinn von § 37 Abs. 4 BPG bestehe.

 

Auch wenn es sich hierbei um eine Hofüberbauung handelt, kann diese von den benachbarten Liegenschaften aus gut eingesehen werden. Der Rekurrent weist zwar zu Recht darauf hin, dass das Acrylglas selbst durchsichtig ist. Es wird aber von einer massiven Holzkonstruktion getragen und wirkt damit klar volumenbildend. Der Raum des Ladenlokals wird, wie der heutige Augenschein gezeigt hat, klar erweitert. Auf der Höhe des rückwärtigen Fensters wird ein neuer, wintergartenähnlicher Aussenraum geschaffen. Auch wenn mit dem Vordach und der Einwandung aus transparentem Acrylglas eine gewisse Leichtigkeit der Konstruktion erzielt wird, erweist sich diese als Fremdkörper in der bestehenden Bebauung. Beinahe der ganze Hofbereich wird dadurch überbaut. Diese bauliche Erweiterung ist nicht nur von der benachbarten Liegenschaft des Beigeladenen, sondern auch von den Balkonen des Hauses selbst einzusehen. Die Baurekurskommission ist deshalb zu Recht zum Schluss gekommen, dass hier eine Beeinträchtigung im Sinn von § 37 Abs. 4 Satz 3 BPG vorliegt, welche auch die Erteilung einer Ausnahmebewilligung ausschliesst. Entgegen den Ausführungen des Rekurrenten (Rekursbegründung, Rz 4) kommt auch eine Ausnahmebewilligung zur Einhaltung umweltrechtlicher und energetische Standards gemäss § 37 Abs. 4 Satz 3 BPG nicht in Frage, da das Vordach und die (temporären) Seitenwände nicht solchen Standards, sondern ausschliesslich dem Witterungsschutz des Lagerguts (Lebensmittel) dienen.

 

3.5      Entgegen den Ausführungen des Rekurrenten ist auch die Anordnung des Rückbaus dieser Anlage zu Recht als verhältnismässig qualifiziert worden. Die Gesamtanlage mit dem Aussenwandschrank und dem Vordach wurde von der Baurekurskommission als raumgreifende Beeinträchtigung der Innenhofsituation qualifiziert. Das historische Erscheinungsbild der Rückfassade der betroffenen Liegenschaft wird durch diesen Anbau deutlich erkennbar negativ beeinträchtigt. Das Fenster, welches nun als Ausgang vom Ladenlokal zu den Lagerboxen hinauf dient, verschwindet optisch praktisch hinter dem Anbau auf dem Podest mit dem Aussenwandschrank und dessen gläsernen Eindachung/-wandung. Die Lagerboxen werden, wie auch der heutige Augenschein bestätigt hat, gegenüber der verputzten Fassade als Fremdkörper wahrgenommen. Mit der Anordnung der Erteilung einer Ausnahmebewilligung für den Aussenwandschrank hat die Baurekurskommission dem Verhältnismässigkeitsprinzip, namentlich den Interessen des Rekurrenten an einer Lagerung grösserer Vorratsgebinde ausserhalb des Ladenlokals, vollumfänglich Rechnung getragen. Auch wenn es betrieblich für den Rekurrenten sicher von Vorteil sein mag, dass die Mitarbeitenden zu diesem Aussenwandschrank einen durch eine Acrylglasabdeckung geschützten Zugang haben, vermag dieses Interesse das öffentliche Interesse am Erhalt des historischen oder künstlerischen Charakters der bestehenden Bebauung bzw. an der Verhinderung von dessen Beeinträchtigung nicht zu überwiegen. Wie die Vertreterin des Lebensmittelsinspektorats ausgeführt hat, ist ein Handling des Warenumschlags grundsätzlich auch dann möglich, wenn der Vorplatz zum Aussenwandschrank nicht durch ein Vordach geschützt wird (Verhandlungsprotokoll, S. 3 f).

 

Die Baurekurskommission hat – zu Recht – das Engagement des Rekurrenten bzw. der für diesen tätigen Personen für einen ökologisch und sozial sinnvollen Betrieb und ein vielfältiges und vernetztes Quartierleben und Lokalgewerbe durchaus anerkannt und bei seinem Entscheid auch berücksichtigt. Die privaten Interessen des Rekurrenten am Erhalt des witterungsgschützten Bereichs vor dem Aussenwandschrank und der damit verbundenen Vorteile für den Betriebsablauf können jedoch nicht als derart gewichtig angesehen werden, dass sie das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Aussenbereichs im Zustand vor der Einrichtung der Lagerbox überwiegen könnten. Die Anordnung der Entfernung des Vordachs ist daher mit dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz im Einklang. Daran ändern entgegen den Ausführungen des Rekurrenten auch die von ihm erwähnten Bestimmungen der Verfassung des Kantons Basel-Stadt (§§ 6 Abs. 2, 7 ff., 15, 26 Abs. 1 und 4, 31 Abs. 2 und 33 ff. der Kantonsverfassung [KV, SG 111.100; Rekursbegründung, Rz 2]) und der angerufene gemeinwohlorientierte Vereinszweck des Rekurrenten bzw. seines Ladenbetriebs nichts. Bei diesen Verfassungsbestimmungen handelt es nicht um unmittelbar anwendbare Normen, sondern richten sich wie etwa die Verpflichtung des Staates zum Schutz und zur Förderung der Gesundheit der Bevölkerung (§ 26 Abs. 1 KV), zur Förderung einer umweltgerechten und energiesparenden Mobilität (§ 30 Abs. 1 KV) oder der Wiederwertung von Abfällen und Altstoffen (§ 33 Abs. 3 KV) an den Gesetzgeber. Abgesehen davon ist der Staat bei der Erfüllung seiner Aufgaben nicht nur der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und den ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Bedürfnissen gegenwärtiger und künftiger Generationen verpflichtet (vgl. § 15 Abs. 1 und 2 KV), sondern auch anderen Staatszielen und -aufgaben wie namentlich der Erhaltung von Ortsbildern und Denkmälern (§ 35 Abs. 2 KV). Aus der Verfassung lässt sich nicht ableiten, dass einzelnen Staatszielen oder -aufgaben ein grösseres Gewicht als anderen zukäme und infolgedessen einzelne öffentliche Interessen im konkreten Anwendungsfall andere öffentliche Interessen grundsätzlich überwiegen würden. Die Baurekurskommission ist dem Rekurrenten in der Abwägung der betroffenen Interessen bereits erheblich entgegengekommen, indem sie seinem privaten Interesse an der Lagerung grösserer Vorratsgebinde in einem witterungsgeschützten Aussenwandschrank grösseres Gewicht beigemessen hat als an der ungeschmälerten Erhaltung der rückwärtigen Fassade einer Liegenschaft in der Schutzzone. Die Vorinstanz hat indessen zutreffend erkannt, dass die Erweiterung mit einem Vordach und einer Einwandung aus Acrylglas zu einer unzulässigen Beeinträchtigung des historischen bzw. künstlerischen Charakters der bestehenden Bebauung führt. Auch der gemeinwohlorientierte Vereinszweck des Rekurrenten kann nicht dazu führen, dass Bauten und Anlagen, für welche aus Gründen des Denkmal- bzw. Stadtbildschutzes keine Bewilligung, auch keine Ausnahmebewilligung, erteilt werden kann, nicht zurückgebaut werden müssten. Ansonsten könnten sich auch andere Betriebe wie z.B. Kindergärten oder Alters- und Pflegeheime auf ihre gemeinnützigen Zielsetzungen berufen, um den Aussenraum baulich besser nutzen zu können (z.B. witterungsgeschützter Unterstand für die Benutzer bzw. Bewohner, Wetterdach).

 

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Baurekurskommission zu Recht auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands erkannt hat. Damit ist das bestehende Vordach zurückzubauen. Bei der Erteilung der Ausnahmebewilligung für den Aussenwandschrank gemäss dem diesbezüglich nicht angefochtenen Entscheid der Baurekurskommission wird allerdings darauf zu achten sein, dass der Abschluss des Aussenwandschranks so gestalten werden kann, dass das Meteorwasser nicht vom Schrankdach in das Innere des Schranks fliesst.

 

4.

Aus den genannten Gründen ist der Rekurs abzuweisen. Der Rekurrent hat die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens zu tragen. Der Antrag des Rekurrenten auf Ausrichtung einer Parteientschädigung ist demgemäss abzuweisen.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

 

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des Rekursverfahrens von CHF 1'500.–.

 

Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Beigeladener

-       Bau- und Gastgewerbeinspektorat

-       Baurekurskommission

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

Dr. Alexander Zürcher

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.