Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2021.145

 

URTEIL

 

vom 28. Januar 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Cordula Lötscher

und Gerichtsschreiberin MLaw Marion Wüthrich

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                          Rekurrent

[...]

 

gegen

 

Präsidialdepartement des Kantons Basel-Stadt           Rekursgegnerin

Human Resources,

Marktplatz 9, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen eine Verfügung des Präsidialdepartements

vom 11. Juni 2021

 

betreffend Schliessdienstzulagen

 


Sachverhalt

 

A____ (nachfolgend: Rekurrent) ist als Mitarbeiter des B____ in der Funktion Oberaufsicht im C____ in einem 50 %-Pensum tätig. Mit E-Mail vom 27. April 2021 und Schreiben vom 31. Mai 2021 machte er einen Anspruch auf Schliessdienstzulagen geltend und beantragte für den Bestreitungsfall eine entsprechende Verfügung. Mit Verfügung vom 11. Juni 2021 wies das Präsidialdepartement das Gesuch des Rekurrenten um Ausrichtung von Schliessdienstzulagen ab.

 

Gegen diese Verfügung richtet sich der am 22. Juni 2021 angemeldete und begründete Rekurs an den Regierungsrat, welchen die Vorsteherin des Justiz- und Sicherheitsdepartements (JSD) des Kantons Basel-Stadt mit Schreiben vom 13. Juli 2021 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwies. In Nachachtung der Verfügungen des Verfahrensleiters vom 20. Juli 2021 und 9. August 2021 reichte der Rekurrent am 11. August 2021 (Postaufgabe) eine eigenhändig unterzeichnete Kopie seines Rekurses nach. Darin beantragt er sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die rückwirkende Wiedereinführung der Schliessdienstzulagen ab 1. Januar 2019 für Oberaufsichten im B____. Auf die Einholung einer Vernehmlassung des Präsidialdepartements wurde verzichtet. Die weiteren Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die Verfügung des Präsidialdepartements kann gemäss den allgemeinen Bestimmungen von § 41 Abs. 2 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) bei der nächsthöheren Behörde, im vorliegenden Fall dem Regierungsrat, angefochten werden. Vorliegend hat das instruierende Justiz- und Sicherheitsdepartement den Rekurs an den Regierungsrat mit Schreiben vom 13. Juli 2021 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen. Das Verwaltungsgericht ist somit gemäss § 42 OG in Verbindung mit § 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig. Das Verwaltungsgericht entscheidet als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

1.2      Der Rekurrent ist von der angefochtenen Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung. Er ist daher gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und innert Nachfrist formgerecht eingereichten Rekurs ist folglich einzutreten.

 

Soweit der Rekurrent jedoch beanstandet, dass seine Stelle nach dem Wegfall der Schliessdienstzulagen nicht höher eingereiht worden sei, ist auf die diesbezüglichen Ausführungen nicht einzugehen, da die Stelleneinreihung nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Ausführungen des Rekurrenten zu anderen Aspekten der Arbeitssituation der Oberaufsichten im B____, weil auch diese nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung sind. Diesbezüglich wird der Rekurrent darauf hingewiesen, dass die Staatskanzlei seine beiden Schreiben vom 22. Juni 2021 dem zuständigen Präsidialdepartement (Generalsekretariat) zur Weiterbearbeitung zugestellt hat (vgl. Schreiben der Staatskanzlei vom 24. Juni 2021).

 

1.3      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG und umfasst namentlich die richtige Feststellung des Sachverhalts, die richtige Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen und den willkürfreien Gebrauch des Ermessens durch die Verwaltung.

 

2.

Strittig und zu prüfen ist, ob der Rekurrent ab 1. Januar 2019 Anspruch auf Ausrichtung von Schliessdienstzulagen hat.

 

2.1      Aus den unbestritten gebliebenen Feststellungen des Präsidialdepartements in der angefochtenen Verfügung ergibt sich, dass der Rekurrent und andere Mitarbeitende des B____ mit E-Mail vom 9. November 2017 vom kaufmännischen Direktor des B____ darüber informiert wurden, dass in der Vergangenheit Schliessdienstzulagen ausgerichtet worden seien, auf die kein Anspruch bestanden hätte und daher ab 1. Januar 2018 keine Schliessdienstzulagen mehr ausgerichtet würden. In der Folge wandten sich betroffene Mitarbeitende des B____ an den […] und es fanden Gespräche mit dem B____ und Human Resources statt. Nach einer erneuten Prüfung des Sachverhalts wurde unpräjudiziell entschieden, dass der Wegfall der Ausrichtung von Schliesszulagen aus sozialen Gründen gestaffelt über zwölf Monate erfolgen soll. Erst ab Januar 2019 entfielen die Schliessdienstzulagen gänzlich.

 

2.2      Gemäss § 5 der Verordnung betreffend Zulagen gemäss § 15a Lohngesetz (Zulagenverordnung, SG 164.410) haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Anspruch auf eine Zulage für die Kontrolle und Schliessung von Liegenschaften und Parkanlagen, wenn die Leistung nicht während der regulären Arbeitszeit (42 Stunden Woche) erbracht werden kann und die Aufgabe nicht bereits mit dem Funktionslohn entschädigt wird.

 

2.3      Die Schliessung der B____ erfolgt gemäss den Feststellungen des Präsidialdepartements in der angefochtenen Verfügung durch den Rekurrenten während der regulären Arbeitszeit. Der Rekurrent macht geltend, für die Oberaufsichten gebe es im B____ keine Vollzeitstellen. Sie dürften nur zwischen 40 % und 70 % arbeiten. Auch bei Wahrunterstellung ergibt sich aus dieser Behauptung nicht, dass der Schliessdienst nicht während der regulären Arbeitszeit erbracht werden kann. Weiter behauptet der Rekurrent, die regulären Arbeitszeiten im B____ entsprächen den Öffnungszeiten des jeweiligen Museums und dauerten daher von 10.00 oder 11.00 Uhr bis 17.00 Uhr. Er macht aber nicht geltend, dass dies auch für seine Funktion als Oberaufsicht gilt. Vielmehr führt er aus, dass «der Schliessdienst beginnt nachdem die A, HT und Kassiererin das Museum verlassen haben und sich die OA im Haus eingeschlossen hat.» Er substantiiert und belegt dabei nicht, dass er die Schliessung ausserhalb der Arbeitszeit gemäss seinem teilzeitlichen Pensum zu übernehmen hat. Damit sind die Ausführungen im Rekurs nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des Präsidialdepartements zu wecken. Daher bleibt es dabei, dass die Schliessung der B____ durch den Rekurrenten während der regulären Arbeitszeit erfolgen kann. Folglich hat er gemäss § 5 der Zulagenverordnung keinen Anspruch auf Schliessdienstzulagen.

 

2.4      Wie das Präsidialdepartement in der angefochtenen Verfügung sodann erwog, hat der Rekurrent keinen vertraglichen Anspruch auf Schliessdienstzulagen. Dies wird vom Rekurrenten nicht bestritten.

 

2.5      Der Rekurrent macht weiter geltend, als er Oberaufsicht geworden sei, habe ihm die damalige kaufmännische Direktorin erklärt, die Oberaufsichten seien nur eine Lohnklasse höher eingestuft als die Aufsichten. Da die Oberaufsichten tagsüber mehr Verantwortung trügen als die Aufsichten, die Oberaufsichten abends das Museum schlössen und dies auch eine vertrauensvolle Tätigkeit sei, erhielten die Oberaufsichten eine Schliessdienstzulage. Selbst bei Wahrunterstellung kann der Rekurrent daraus keinen Anspruch auf Schliessdienstzulagen ableiten. Wie vorstehend dargelegt worden ist (vgl. oben E. 2.3 und 2.4), hat der Rekurrent weder einen gesetzlichen noch einen vertraglichen Anspruch auf Schliessdienstzulagen. Daher ist es nicht zu beanstanden, sondern aufgrund des Legalitätsprinzips geboten, dass die Ausrichtung der Schliessdienstzulagen eingestellt worden ist. Indem die Einstellung der Ausrichtung der Zulagen gestaffelt über zwölf Monate erfolgte (vgl. dazu angefochtener Entscheid Sachverhalt), wurde auch allfälligen Ansprüchen auf Vertrauensschutz hinreichend Rechnung getragen.

 

3.

3.1      Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist.

 

3.2      Gemäss § 40 Abs. 4 des Personalgesetzes ist das Verfahren ausser bei Mutwilligkeit kostenlos. Wie sich aus § 40 Abs. 1 ergibt, gilt diese Bestimmung direkt nur für Rekurse gegen Verfügungen gemäss § 24 (Massnahmen während des Arbeitsverhältnisses) und § 25 des Personalgesetzes (vorsorgliche Massnahmen) sowie betreffend Kündigung, fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses und Abfindungen nach § 36 Abs. 1 des Personalgesetzes. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Anspruch auf eine Zulage. Dementsprechend ist § 40 Abs. 4 PG nicht direkt anwendbar. Nicht in den direkten Anwendungsbereich dieser Bestimmung fallende Verfahren personalrechtlicher Art sind jedoch gemäss § 23 Abs. 4 des Reglements über die Gerichtsgebühren (Gerichtsgebührenreglement [GGR], SG 154.810) in analoger Anwendung von Art. 114 lit. c der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.– ebenfalls kostenlos (VGE VD.2017.106 vom 23. Januar 2018 E. 3.1, VD.2016.191 vom 30. Mai 2017 E. 4.1; vgl. VGE VD.2013.122 vom 28. Juli 2014 E. 4, VD.2011.93 vom 29. Juni 2012 E. 8, VD.2011.20 vom 15. Oktober 2012 E. 3). Die Schliessdienstzulagen betragen CHF 28.– pro Stunde. Mangels Angaben zum Umfang der geforderten Schliessdienstzulagen ist der Streitwert des vorliegenden Rekurses nicht bestimmbar. Für den Kostenentscheid kann jedoch davon ausgegangen werden, dass der Streitwert weniger als CHF 30'000.– beträgt. Folglich sind keine Gerichtskosten zu erheben.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

 

Das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ist kostenlos.

 

Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Präsidialdepartement

-       Regierungsrat

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

 

MLaw Marion Wüthrich

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.