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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2021.146
URTEIL
vom 28. Januar 2022
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Cordula Lötscher
und Gerichtsschreiberin MLaw Marion Wüthrich
Beteiligte
A____ Rekurrent
gegen
Präsidialdepartement des Kantons Basel-Stadt Rekursgegnerin
Human Resources,
Marktplatz 9, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine Verfügung des Präsidialdepartements
vom 11. Juni 2021
betreffend Pikettdienstzulagen
Sachverhalt
A____ (nachfolgend: Rekurrent) ist als Mitarbeiter des B____ in der Funktion Oberaufsicht im C____ in einem 50 %-Pensum tätig. Mit E-Mail vom 27. April 2021 und Schreiben vom 31. Mai 2021 machte er einen Anspruch auf Nachzahlung von Pikettzulagen in Höhe «ca. Fr. 500.–» geltend und beantragte für den Bestreitungsfall eine entsprechende Verfügung. Mit Verfügung vom 11. Juni 2021 wies das Präsidialdepartement das Gesuch des Rekurrenten um Ausrichtung von Pikettzulagen für die Periode ab 1. Juli 2018 ab.
Gegen diese Verfügung richtet sich der am 22. Juni 2021 angemeldete und begründete Rekurs an den Regierungsrat, welchen die Vorsteherin des Justiz- und Sicherheitsdepartements (JSD) des Kantons Basel-Stadt mit Schreiben vom 13. Juli 2021 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwies. In Nachachtung der Verfügungen des Verfahrensleiters vom 20. Juli 2021 und 9. August 2021 reichte der Rekurrent am 11. August 2021 (Postaufgabe) eine eigenhändig unterzeichnete Kopie seines Rekurses nach. Darin beantragt er sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und «die Auszahlung des Monats Juli 2018 (ca. Fr. 500.– pro Mitarbeiter) an drei ehemalige Pikettdienst-Mitarbeiter im B____». Auf die Einholung einer Vernehmlassung des Präsidialdepartements wurde verzichtet. Die weiteren Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
1.1 Die Verfügung des Präsidialdepartements kann gemäss den allgemeinen Bestimmungen von § 41 Abs. 2 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) bei der nächsthöheren Behörde, im vorliegenden Fall dem Regierungsrat, angefochten werden. Vorliegend hat das instruierende Justiz- und Sicherheitsdepartement den Rekurs an den Regierungsrat mit Schreiben vom 13. Juli 2021 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen. Das Verwaltungsgericht ist somit gemäss § 42 OG in Verbindung mit § 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig. Das Verwaltungsgericht entscheidet als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Der Rekurrent ist von der angefochtenen Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung. Er ist daher gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und innert Nachfrist formgerecht eingereichten Rekurs ist folglich einzutreten.
Soweit der Rekurrent mit seinem Rekurs jedoch die Auszahlung von Pikettdienstzulagen «an drei ehemalige Pikettdienst-Mitarbeiter im B____» – und damit zusätzlich an zwei weitere Arbeitskollegen verlangt – ist darauf im vorliegenden Verfahren nicht einzutreten.
1.3 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG und umfasst namentlich die richtige Feststellung des Sachverhalts, die richtige Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen und den willkürfreien Gebrauch des Ermessens durch die Verwaltung.
2.
Strittig und zu prüfen ist, ob der Rekurrent ab 1. Juli 2018 Anspruch auf Ausrichtung von Pikettdienstzulagen hat.
2.1 Der Rekurrent macht in seiner Rekursbegründung im Wesentlichen geltend, dass der Leiter Aufsichten mit E-Mail vom 26. April 2018 die Auflösung des vierköpfigen Pikettdienstes (Leiter Aufsichten, Haustechniker und zwei Oberaufsichten) auf den 1. Juli 2018 (verschoben auf 8. Juli 2018) mitgeteilt habe. Dieses Vorgehen entspräche nicht der üblichen dreimonatigen Kündigungsfrist. Dass es mit dem Pikettdienst des B____ Probleme gegeben habe, sei ihm nicht bekannt gewesen. Da es sich beim Pikettdienst um eine zusätzliche Bereitschaft für das B____ gehandelt habe und dieser separat auf den Lohnausweisen aufgeführt worden sei, hätten die Mitarbeitenden von einer vertraglichen, verbindlichen Abmachung mit dem Arbeitgeber Basel-Stadt ausgehen können. Beantragt werde daher die Auszahlung des Monats Juli 2018 (ca. CHF 500.– pro Mitarbeiter) an drei ehemalige Pikettdienst-Mitarbeitende des B____.
2.2 Gemäss den grundsätzlich unbestrittenen Feststellungen des Präsidialdepartements in der angefochtenen Verfügung wurde der Pikettdienst im B____ per 1. Juli 2018 ausgelagert und fiel der Pikettdienst damit für die Mitarbeitenden des B____ ab diesem Zeitpunkt weg. Für die Behauptung des Rekurrenten, die Auslagerung sei auf den 8. Juli 2018 verschoben worden, fehlt jeglicher Beweis. Gemäss der vom Rekurrenten eingereichten E-Mail vom 26. April 2018 übernahm die externe Sicherheits-firma den Pikettdienst ab dem 1. Juli 2018 und war der genaue Übergabetermin der 2. Juli 2018 um 14.00 Uhr. Auf die Gründe für die Auslagerung des Pikettdiensts ist mangels Relevanz für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses nicht weiter einzugehen.
2.3 Wird Pikett geleistet, sieht § 31 Abs. 1 der Verordnung zur Arbeitszeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt (Arbeitszeitverordnung, AZV, SG 162.200) für Mitarbeitende bis Lohnklasse 17 eine Pikettdienstzulage von CHF 2.90 pro Stunde für Pikett an Werktagen und CHF 4.30 pro Stunde für Pikett an geplanten Ruhetagen sowie an Sonn- und Feiertagen vor. Mitarbeitende in den Lohnklassen 18 bis 28 haben gemäss § 31 Abs. 2 AZV keinen Anspruch auf eine Pikettdienstzulage. Die Stelle des Rekurrenten ist in Lohnklasse 4 eingereiht. Aus dem vorgenannten § 31 Abs. 1 AZV ergibt sich, dass Mitarbeitende grundsätzlich nur dann Anspruch auf Pikettdienstzulagen haben, wenn sie tatsächlich Pikett leisten. Wie das Präsidialdepartement in der angefochtenen Verfügung überzeugend erwogen hat, kommt ein Anspruch auf Pikettdienstzulagen ohne tatsächliche Leistung von Pikett nur in den folgenden im Gesetz betreffend Einreihung und Entlöhnung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt (Lohngesetz, SG 164.100) und in der AZV ausdrücklich geregelten Fällen in Betracht: Ferien (vgl. § 21a Abs. 1 Lohngesetz und § 39a Abs. 1 AZV), Krankheit und Unfall (vgl. § 39 AZV), Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub sowie Urlaub für obligatorische Dienstleistungen (vgl. § 39a Abs. 2 AZV). Gemäss den Feststellungen des Präsidialdepartements, deren Richtigkeit durch den Rekurs nicht in Frage gestellt wird, leistete der Rekurrent ab dem 1. Juli 2018 kein Pikett mehr. Folglich hat er seither keinen gesetzlichen Anspruch mehr auf Pikettdienstzulagen.
2.4 Gemäss den Feststellungen des Präsidialdepartements in der angefochtenen Verfügung ist dem Rekurrenten nicht vertraglich zugesichert worden, dass der Pikettdienst fester Bestandteil seines Arbeitsverhältnisses sei, und wird dies auch in der Stellenbeschreibung der Stelle des Rekurrenten nicht festgehalten. Der Rekurrent macht geltend, er habe von einer verbindlichen vertraglichen Vereinbarung ausgehen können, weil die Pikettdienstzulagen auf dem Lohnausweis separat aufgeführt worden seien. Diese Ansicht ist unzutreffend. Aus der Deklaration der Pikettdienstzulagen auf dem Lohnausweis kann nicht geschlossen werden, dass diese nicht bloss gestützt auf § 31 Abs. 1 AZV, sondern aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung ausgerichtet worden wäre.
2.5 Weiter macht der Rekurrent geltend, die Ausrichtung der Pikettdienstzulagen habe nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten eingestellt werden dürfen. Dies ist unrichtig. Da ein gesetzlicher Anspruch auf Pikettdienstzulagen abgesehen von im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Ausnahmen nur bei tatsächlicher Leistung von Pikett besteht (vgl. oben E. 2.3) und ein Anspruch auf die Leistung von Pikettdienst nicht vertraglich vereinbart worden ist (vgl. oben E. 2.4), durfte das B____ die Ausrichtung von Pikettdienstzulagen auf den Zeitpunkt der Auslagerung des Pikettdiensts ohne Einhaltung der Kündigungsfrist einstellen. Die Zulässigkeit dieses Vorgehens wird durch § 12 Abs. 3 des Personalgesetzes (PG, SG 162.100) und § 12 Abs. 2 des Lohngesetzes bestätigt. Sofern erforderlich haben die Mitarbeiter gemäss § 12 Abs. 3 des Personalgesetzes neue Aufgaben bzw. ein der Ausbildung und den Fähigkeiten entsprechendes anderes Aufgabengebiet am selben oder an einem anderen Arbeitsort zu übernehmen. Bei einer solchen Übernahme neuer Aufgaben behält der Mitarbeiter zwar den frankenmässigen Lohnanspruch seiner bisherigen Einreihung und Einstufung (§ 12 Abs. 1 des Lohngesetzes). Zulagen, die ihren Grund in Besonderheiten der alten Stelle haben, bleiben gemäss § 12 Abs. 2 des Lohngesetzes jedoch nur dann bestehen, wenn die neue Stelle die gleichen Besonderheiten ebenfalls aufweist. Wie das Präsidialdepartement zu Recht geltend macht, muss dies auch dann gelten, wenn es aus betrieblichen Gründen ohne Übernahme einer neuen Aufgabe zum Wegfall zulagenberechtigter Dienstleistungen kommt.
2.6 Anzumerken bleibt, dass die Kündigungsfrist ab dem zweiten Anstellungsjahr drei Monate beträgt und die Kündigung jeweils auf Ende eines Monats erfolgen kann (§ 28 Personalgesetz). Der Rekurrent wurde am 26. April 2018 über den Wegfall des Pikettdiensts per 1. Juli 2018 orientiert. Folglich hätte der Rekurrent für den Monat Juli 2018 entgegen den Erwägungen des Präsidialdepartements Anspruch auf Pikettdienstzulagen, falls deren Ausrichtung nur unter Einhaltung der Kündigungsfrist eingestellt werden dürfte. Dies ist jedoch nicht der Fall, wie vorstehend dargelegt worden ist. Die Einstellung der Ausrichtung der Pikettdienstzulagen per 1. Juli 2018 ist damit nicht zu beanstanden.
3.
3.1 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist.
3.2 Gemäss § 40 Abs. 4 des Personalgesetzes ist das Verfahren ausser bei Mutwilligkeit kostenlos. Wie sich aus § 40 Abs. 1 ergibt, gilt diese Bestimmung direkt nur für Rekurse gegen Verfügungen gemäss § 24 (Massnahmen während des Arbeitsverhältnisses) und § 25 des Personalgesetzes (vorsorgliche Massnahmen) sowie betreffend Kündigung, fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses und Abfindungen nach § 36 Abs. 1 des Personalgesetzes. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Anspruch auf eine Zulage. Dementsprechend ist § 40 Abs. 4 PG nicht direkt anwendbar. Nicht in den direkten Anwendungsbereich dieser Bestimmung fallende Verfahren personalrechtlicher Art sind jedoch gemäss § 23 Abs. 4 des Reglements über die Gerichtsgebühren (Gerichtsgebührenreglement [GGR], SG 154.810) in analoger Anwendung von Art. 114 lit. c der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.– ebenfalls kostenlos (VGE VD.2017.106 vom 23. Januar 2018 E. 3.1, VD.2016.191 vom 30. Mai 2017 E. 4.1; vgl. VGE VD.2013.122 vom 28. Juli 2014 E. 4, VD.2011.93 vom 29. Juni 2012 E. 8, VD.2011.20 vom 15. Oktober 2012 E. 3). Der Streitwert des vorliegenden Rekurses beträgt rund CHF 500.–. Folglich sind keine Gerichtskosten zu erheben.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ist kostenlos.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Präsidialdepartement
- Regierungsrat
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.