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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2021.151
VD.2021.152
URTEIL
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiber MLaw Frédéric Barth
Beteiligte
A____ GmbH Rekurrentin
[...] Beschwerdeführerin
vertreten durch [...], Advokat,
gegen
Steuerverwaltung Basel-Stadt
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs und Beschwerde gegen zwei Entscheide der Steuerrekurskommission vom 27. August 2020
betreffend kantonale Steuern und direkte Bundessteuer pro 2016
Sachverhalt
Die A____ GmbH (nachfolgend Rekurrentin) deklarierte in der Steuererklärung pro 2016 einen steuerbaren Reingewinn von CHF 6'220.–. Mit Veranlagungsverfügung vom 3. August 2018 setzte die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend Steuerverwaltung) den steuerbaren Reingewinn auf CHF 217'485.– fest. Als Begründung führte sie an, dass die als Aufwand verbuchten Fremdarbeiten der B____, der C____ AG und der D____ GMBH im Umfang von insgesamt CHF 270'265.– unzureichend dokumentiert seien und entsprechend aufgerechnet werden müssten.
Gegen diese Veranlagungsverfügung erhob die Rekurrentin Einsprache, welche mit Entscheid der Steuerverwaltung vom 8. August 2019 (nachfolgend Einspracheentscheid) abgewiesen wurde. Den Rekurs und die Beschwerde der Rekurrentin gegen den Einspracheentscheid wies die Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend Steuerrekurskommission) mit Entscheiden vom 27. August 2020 (zugestellt am 22. Juni 2021; nachfolgend angefochtene Entscheide) ab.
Hiergegen erhob die Rekurrentin mit Eingaben vom 22. Juli 2021 Rekurs und Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Mit diesen beantragt sie die kostenfällige Aufhebung der angefochtenen Entscheide und die Veranlagung gemäss der Steuererklärung vom 1. Juli 2017 mit einem steuerbaren Reingewinn von CHF 6'220.–. Eventualiter beantragt die Rekurrentin die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Steuerrekurskommission oder die Steuerverwaltung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die Rekurrentin sinngemäss, es sei ihr das rechtliche Gehör zu gewähren, es seien die Verfahren VD.2021.151 (Rekurs betreffend kantonale Steuern pro 2016) und VD.2021.152 (Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer pro 2016) sowie VD.2021.153 (Rekurs betreffend kantonale Steuern pro 2017) und VD.2021.154 (Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer pro 2017) allesamt zu vereinigen, es sei eine mündliche Verhandlung zwecks Befragung diverser Personen durchzuführen und es sei dem Rechtsvertreter der Rekurrentin das Teilnahme- und Fragerecht bei allfälligen Befragungen einzuräumen. Der Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts vereinigte die Verfahren VD.2021.151 und VD.2021.152. Den Antrag auf Vereinigung mit den Verfahren VD.2021.153 und VD.2021.154 wies er ab (Verfügung vom 27. Juli 2021). Mit Eingaben vom 27. August 2021 verzichtete die Steuerrekurskommission auf eine Vernehmlassung. Unter Verweis auf die angefochtenen Entscheide beantragt sie die kostenfällige Abweisung des Rekurses und der Beschwerde. Die Steuerverwaltung und die Eidgenössische Steuerverwaltung reichten keine Vernehmlassung ein. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission kann bezüglich der kantonalen Steuern Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden (§ 171 des Steuergesetzes [StG, SG 640.100]; § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das Steuergesetz keine spezielle Vorschrift enthält (§ 171 Abs. 4 StG).
Bezüglich der direkten Bundessteuer kann das kantonale Recht den Weiterzug des Beschwerdeentscheids mittels Beschwerde an eine weitere verwaltungsunabhängige Instanz vorsehen (Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG, SR 642.11]). Sieht das kantonale Recht ein zweistufiges Rekursverfahren für die kantonalen Steuern vor, muss dasselbe Verfahren auch für die direkte Bundessteuer gelten (BGE 130 II 65 E. 6 S. 75 ff.). Da das baselstädtische Recht für die kantonalen Steuern ein zweistufiges Rekursverfahren vorsieht, kommt dieses auch für die direkte Bundessteuer zur Anwendung (VGE 608/2006 vom 22. Juni 2006, in: BJM 2008, S. 220; vgl. Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 287). Im Beschwerdeverfahren der direkten Bundessteuer gelten in erster Linie die Verfahrensbestimmungen der Art. 140–144 DBG, subsidiär jene des kantonalen Rechts über die Organisation und das Verfahren, insbesondere jene über den Rekurs (Art. 145 Abs. 2 DBG, § 1 der Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer [SG 660.100]; VGE VD.2018.170 und VD.2018.171 vom 7. Juni 2019 E. 1.2).
1.2 Zum Rekurs und zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch die angefochtenen Entscheide berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Abänderung hat (§ 13 Abs. 1 VRPG). Dies trifft auf die Rekurrentin als Adressatin der angefochtenen Entscheide zu. Der Rekurs und die Beschwerde wurden rechtzeitig eingereicht und begründet (§ 171 Abs. 2 in Verbindung mit § 164 Abs. 2 StG, Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 1 und 2 DBG). Darauf ist einzutreten.
1.3 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 VRPG, da das Steuergesetz diesbezüglich keine speziellen Vorschriften für das Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht enthält (siehe § 171 StG). Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. In Bezug auf die direkte Bundessteuer können mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 3 DBG).
1.4 Nach ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts werden in Steuersachen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren neue Tatsachen und Beweismittel grundsätzlich nicht zugelassen. In Abweichung von diesem Grundsatz werden Noven im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch in Steuersachen zugelassen, wenn das Festhalten an der ursprünglichen Sach- und Rechtslage einem überspitzen Formalismus gleichkäme und zu einem prozessualen Leerlauf führte oder wenn die neuen Tatsachen und Beweismittel dem Nachweis bereits früher vorgetragener Behauptungen dienen (VGE VD.2020.120 und VD.2020.121 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.6, mit Nachweisen).
1.5 Steuersachen sind keine Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101). Daher kann die Rekurrentin aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK und § 25 Abs. 2 VRPG keinen Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ableiten (vgl. VGE VD.2017.216 und VD.2017.217 vom 30. August 2018 E. 1.6, mit Nachweisen). Dementsprechend begründet sie ihren Antrag bloss damit, dass sie die Befragung verschiedener Personen beantragt. Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt (vgl. unten E. 3.7.2 und 3.8), sind alle Beweisanträge auf Befragung von Personen abzuweisen. Damit ist kein sachlicher Grund für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ersichtlich. Folglich ist der Verfahrensantrag der Rekurrentin abzuweisen und das vorliegende Urteil in Anwendung von § 25 Abs. 3 VRPG auf dem Zirkulationsweg zu fällen.
2.
2.1 Der steuerbare Reingewinn setzt sich gemäss § 69 Abs. 1 StG und Art. 58 Abs. 1 DBG zusammen aus dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrags des Vorjahrs (lit. a), allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden (lit. b) und den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen (lit. c). Zum steuerbaren Gewinn der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften gehören zudem die Zinsen auf verdecktem Eigenkapital (Art. 69 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 85 Abs. 4 StG; Art. 65 DBG). Ein verbuchter Aufwand ist dann als geschäftsmässig begründet zu qualifizieren, wenn zwischen diesem und dem Betrieb sowie dem mit ihm verfolgten Zweck der Gewinnerzielung ein sachlicher kausaler Zusammenhang besteht, wobei nicht erforderlich ist, dass die Aufwendung im Sinn einer rationellen und gewinnorientierten Betriebsführung auch tatsächlich notwendig gewesen ist (VGE VD.2015.149 und VD.2015.150 vom 10. April 2017 E. 4.1, mit Nachweisen).
2.2 Aus der expliziten Anknüpfung an den handelsrechtlichen Erfolgsausweis für die Ermittlung des steuerbaren Reingewinns in § 69 Abs. 1 lit. a StG und Art. 58 Abs. 1 lit. a DBG wird das sogenannte Massgeblichkeitsprinzip abgeleitet, das die Steuerbehörden grundsätzlich dazu verpflichtet, für die Ermittlung des steuerbaren Reingewinns auf die handelsrechtliche Jahresrechnung abzustellen, sofern nicht steuerliche Vorschriften eine Korrektur verlangen (VGE VD.2015.149 und VD.2015.150 vom 10. April 2017 E. 2.2, mit Nachweisen). Die sich damit aus dem Massgeblichkeitsprinzip ergebende Bindungswirkung der handelsrechtlichen Jahresrechnung setzt voraus, dass die Bücher ordnungsgemäss geführt sind (VGE VD.2015.149 und VD.2015.150 vom 10. April 2017 E. 3, mit Nachweisen). Das Kriterium der Ordnungsmässigkeit richtet sich dabei nach sämtlichen geschriebenen und ungeschriebenen Grundsätzen ordnungsgemässer Buchführung, die sich aus dem Handelsrecht ergeben. Danach müssen insbesondere die relevanten Geschäftsvorfälle vollständig, wahrheitsgetreu und systematisch erfasst werden, die Nachprüfbarkeit der vorgenommenen Buchungen anhand von Belegen gewährleistet sein und der gesamte Prüfpfad von der Erfassung des Buchungstatbestands über die Verarbeitung bis zur letztendlichen Darstellung der Information, namentlich in der Bilanz und der Erfolgsrechnung, nachprüfbar sein (VGE VD.2015.149 und VD.2015.150 vom 10. April 2017 E. 3.1.1, mit Nachweisen; vgl. Art. 957a Abs. 2 des Obligationenrechts [SR 220]). Erweisen sich die von der steuerpflichtigen Person eingereichten Geschäftsbücher als formell ordnungsgemäss geführt, begründet die handelsrechtliche Jahresrechnung eine natürliche Vermutung für die wahrheitsgemässe Wiedergabe der aufgezeichneten Geschäftsvorfälle und des darin ausgewiesenen Saldos der Erfolgsrechnung. Damit gilt die materielle Richtigkeit der Jahresrechnung als bewiesen (VGE VD.2018.209 und VD.2018.210 vom 29. September 2019 E. 2.3, mit Nachweisen, VD.2015.149 und VD.2015.150 vom 10. April 2017 E. 3.1.2, mit Nachweisen). Durch Gegenbeweis kann die natürliche Vermutung entkräftet und das Gelingen des Beweises der materiellen Richtigkeit der Jahresrechnung verhindert werden. Dabei ist der Gegenbeweis erbracht, wenn Anhaltspunkte erstellt sind, die begründete Zweifel an der Richtigkeit der natürlichen Vermutung erwecken (vgl. VGE VD.2018.209 und VD.2018.210 vom 29. September 2019 E. 2.3, mit Nachweisen, VD.2015.149 und VD.2015.150 vom 10. April 2017 E. 3.1.2, mit Nachweisen). Wenn die natürliche Vermutung durch den Gegenbeweis umgestossen wird, gilt die entsprechende Tatsache als nicht bewiesen (VGE VD.2018.209 und VD.2018.210 vom 29. September 2019 E. 2.3).
2.3 Eine mit formellen Mängeln behaftete Buchhaltung wird von vornherein als materiell unrichtig vermutet, sofern die festgestellten Mängel derart zahlreich oder erheblich sind, dass sie die inhaltliche Richtigkeit der Bücher als unwahrscheinlich erscheinen lassen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 123 N 55; Zweifel/Hunziker, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, 3. Auflage, Basel 2017, Art. 115 DBG N 19). Die materielle Unrichtigkeit einer formell ordnungsgemäss geführten Buchhaltung darf insbesondere vermutet werden, wenn sich ein offensichtlicher, erheblicher und unerklärbarer Widerspruch zwischen dem in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Bruttogewinn und den entsprechenden, für gleichartige Betriebe nach anerkannten statistischen Grundsätzen erhobenen Erfahrungszahlen ergibt (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 123 N 54; Zweifel/Hunziker, a.a.O., Art. 115 DBG N 18). Das setzt aber voraus, dass die Kriterien, nach denen das Zahlenmaterial erhoben und ausgewertet worden ist, und die darauf angewandten statistischen Grundlagen offengelegt werden, damit sie von den Beteiligten und Behörden überprüft werden können (Zweifel/Casanova/Beusch/Hunziker, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, 2. Auflage, Zürich 2018, § 14 N 30; Zweifel/Hunziker, a.a.O., Art. 115 DBG N 18). Bei der Vermutung der materiellen Unrichtigkeit der Buchhaltung handelt es sich um eine widerlegbare natürliche Vermutung (vgl. Zweifel/Hunziker, a.a.O., Art. 115 DBG N 18 f.).
2.4 Trotz der Vermutung der materiellen Richtigkeit einer nach den handelsrechtlichen Vorschriften ordnungsgemäss geführten Buchhaltung nach dem Grundsatz der Massgeblichkeit der Handelsbilanz ist die steuerpflichtige Person gemäss § 153 Abs. 2 StG und Art. 126 Abs. 2 DBG verpflichtet, auf Verlangen der Veranlagungsbehörde über die geschäftsmässige Begründetheit von Aufwänden Auskunft zu erteilen sowie Geschäftsbücher, Belege, weitere Bescheinigungen und Urkunden über den Geschäftsverkehr vorzulegen. Diese Mitwirkungspflicht wird durch den Verhältnismässigkeitsgrundsatz beschränkt. Die Mitwirkungshandlung zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts muss demnach geeignet und erforderlich sowie der steuerpflichtigen Person zumutbar sein. Die Vorlagepflicht setzt voraus, dass die steuerpflichtige Person im Besitz des Beweismittels ist oder sich den Besitz daran verschaffen kann. Dabei genügt eine bloss faktische Beschaffungsmöglichkeit nicht, sondern muss die steuerpflichtige Person einen Rechtsanspruch auf den Besitz haben (VGE VD.2020.120 und VD.2020.121 vom 11. Januar 2021 E. 2.5.4).
2.5 Das Beweisantrags- und Beweisabnahmerecht ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör. Es setzt voraus, dass der Betroffene frist- und formgerecht einen Beweisantrag stellt und dass das Beweismittel zulässig und verfügbar sowie zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts tauglich ist. Aus dem Beweisantrag muss hervorgehen, für welche rechtserhebliche Tatsache mit dem Beweismittel der Beweis oder der Gegenbeweis erbracht werden soll. Die Behörde kann von der Abnahme eines beantragten Beweismittels insbesondere dann absehen, wenn der rechtserhebliche Sachverhalt bereits hinreichend geklärt ist. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich mittels einer antizipierten Beweiswürdigung. Demnach darf die Behörde von weiteren Beweisabnahmen absehen, wenn sie aufgrund der bereits erhobenen Beweise bzw. aufgrund der Aktenlage ihre Überzeugung gebildet hat und mit nachvollziehbaren Gründen annehmen kann, dass diese durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde. Insbesondere ist die Behörde nicht gehalten, Beweise abzunehmen, wenn die Tatsachen bereits aus den Akten genügend ersichtlich sind (VGE VD.2018.221 und VD.2018.222 vom 19. Juni 2019 E. 2.4.1).
2.6 Wer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat, wenn der Beweis für eine rechtserhebliche Tatsache misslingt, bestimmt sich nach den Regeln über die objektive Beweislast (VGE VD.2015.149 und VD.2015.150 vom 10. April 2017 E. 4.2.2.2). Grundsätzlich tragen nach der Normentheorie in sinngemässer Anwendung von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) die Veranlagungsbehörden die (objektive) Beweislast für die steuerbegründenden und -erhöhenden und die steuerpflichtige Person die (objektive) Beweislast für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen. Vorbehalten bleiben Ausnahmen aufgrund der mitwirkungsorientierten Beweislastverteilung (VGE VD.2020.120 und VD.2020.121 vom 11. Januar 2021 E. 2.5.1, mit Nachweisen). Aufwendungen und Tatsachen, aus denen sich deren geschäftsmässige Begründetheit ergeben, sind steuermindernd, weshalb dafür grundsätzlich die steuerpflichtige Person die objektive Beweislast trägt (vgl. VGE VD.2018.209 und VD.2018.210 vom 29. September 2019 E. 2.3; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 123 N 80 und 85). Misslingt der Beweis eines verbuchten Aufwands oder der Tatsachen, aus denen sich seine geschäftsmässige Begründetheit ergibt, so ist der Aufwand daher aufzurechnen (vgl. BGer 2C_555/2013 vom 30. Januar 2014 E. 2.4).
3.
3.1 Die Steuerverwaltung und die Steuerrekurskommission machen nicht geltend, dass die Buchhaltung der Rekurrentin mit formellen Mängeln behaftet sei. Daher ist davon auszugehen, dass die von der Rekurrentin eingereichten Geschäftsbücher formell ordnungsgemäss geführt worden sind. Erst recht fehlt jeglicher Hinweis darauf, dass allfällige formelle Mängel derart zahlreich oder erheblich sei könnten, dass sie die inhaltliche Richtigkeit der Bücher als unwahrscheinlich erscheinen liessen. Die Steuerverwaltung und die Steuerrekurskommission haben auch nicht festgestellt, dass zwischen dem in den Geschäftsbüchern der Rekurrentin ausgewiesenen Bruttogewinn und den entsprechenden, für gleichartige Betriebe nach anerkannten statistischen Grundsätzen erhobenen Erfahrungszahlen ein offensichtlicher, erheblicher und unerklärbarer Widerspruch bestehe. In der Erfolgsrechnung für das Jahr 2016 verbuchte die Rekurrentin Aufwand für Fremdleistungen in der Form von Arbeiten mit Mehrwertsteuer von CHF 281'885.– und Lohnaufwand von CHF 480'908.– (Erfolgsrechnung 2016; STRK.2019.114 S. 1182). Dies ergibt für Fremdleistungen und Löhne insgesamt einen Aufwand von CHF 762'793.–. Basierend auf der angeblich erfahrungsgemässen Annahme, dass ein Bauarbeiter einen durchschnittlichen Nettolohn von CHF 50'000.– erziele und dabei einen Bruttoumsatz von CHF 100'000.– erwirtschafte, stellte die Steuerverwaltung im Revisionsbericht vom 13. Juni 2018 zwar fest, dass der erwartbare Aufwand für Fremdleistungen und Löhne bloss CHF 492'528.– betrage (STRK.2019.114 S. 1182). Einen offensichtlichen, erheblichen und unerklärbaren Widerspruch zwischen dem in den Geschäftsbüchern der Rekurrentin ausgewiesenen Bruttogewinn und den entsprechenden, für gleichartige Betriebe nach anerkannten statistischen Grundsätzen erhobenen Erfahrungszahlen stellte die Steuerverwaltung damit aber nicht fest. Zudem bezieht sich die angeblich erfahrungsgemässe Annahme nicht auf Betriebe von der Art desjenigen der Rekurrentin. Sie betrifft offensichtlich Unternehmen, die Bauarbeiten durch eigene Mitarbeitende erbringen lassen. Die Rekurrentin erzielte gemäss ihrer Erfolgsrechnung im Jahr 2016 aber rund 37 % ihres Ertrags aus Dienstleistungen nicht mit eigenen Mitarbeitenden, sondern mit Subunternehmern. Dieser Besonderheit wird im Revisionsbericht der Steuerverwaltung nicht Rechnung getragen. Im Übrigen kann auf die angeblich erfahrungsgemässe Annahme der Steuerverwaltung ohnehin nicht abgestellt werden, weil sie nicht einmal behauptet, dass es sich dabei um eine nach anerkannten statistischen Grundsätzen erhobene Erfahrungszahl handle und jegliche Angaben zu den Grundlagen der angeblich erfahrungsgemässen Annahme fehlen. Die Differenz zwischen dem in der Erfolgsrechnung der Rekurrentin ausgewiesenen und dem gemäss dem Revisionsbericht der Steuerverwaltung erwartbaren Aufwand für Fremdleistungen und Löhne wird weder im Einspracheentscheid der Steuerverwaltung noch im angefochtenen Entscheid der Steuerrekurskommission erwähnt. Damit leiten offensichtlich auch die Vorinstanzen aus der erwähnten Differenz keine natürliche Vermutung der materiellen Unrichtigkeit der Buchhaltung der Rekurrentin ab. Schliesslich hat die Steuerverwaltung auch keine materiellen Mängel der Buchhaltung der Rekurrentin nachgewiesen, die das Vertrauen in die Buchführung als Ganzes erschüttern könnten (vgl. dazu Zweifel/Hunziker, a.a.O., Art. 115 DBG N 21). Damit ist die materielle Richtigkeit der Buchhaltung der Rekurrentin zu vermuten und hat die Rekurrentin den Beweis dafür, dass es sich beim in der Erfolgsrechnung für das Jahr 2016 verbuchten Aufwand für Fremdleistungen in der Form von Arbeiten mit Mehrwertsteuer von CHF 281'885.– um geschäftsmässig begründeten Aufwand handelt, grundsätzlich durch die Einreichung der Erfolgsrechnung erbracht (vgl. dazu VGE VD.2018.209 und 2018.210 vom 29. September 2019 E. 2.3; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 123 N 85). Zu prüfen bleibt im Folgenden, ob die Steuerverwaltung die natürliche Vermutung der materiellen Richtigkeit der Buchhaltung der Rekurrentin für einzelne Geschäftsvorfälle entkräftet hat.
3.2 Die Rekurrentin verbuchte im Jahr 2016 Vergütungen für Fremdleistungen der B____ AG in Höhe von CHF 99'074.10, Vergütungen für Fremdleistungen der C____ AG in Höhe von CHF 71'500.–, Vergütungen für Fremdleistungen der D____ GMBH in Höhe von CHF 110'695.– und eine Vergütung für Fremdleistungen der E____ AG von CHF 616.30 (STRK.2019.114 S. 1181 und 1221).
3.3
3.3.1 Für alle im Jahr 2016 verbuchten Vergütungen für Fremdleistungen der B____ AG hat die Rekurrentin im erstinstanzlichen Verfahren Subunternehmerverträge und Rechnungen eingereicht. Dabei handelt es sich um die folgenden Verträge und Rechnungen: Subunternehmervertrag zwischen der Rekurrentin und der B____ AG vom 4. Januar 2016 (STRK.2019.114 S. 1228 ff.) sowie Rechnungen vom 27. Januar 2016 (nachfolgend Rechnung 2; STRK.2019.114 S. 1226), 10. Februar 2016 (nachfolgend Rechnung 3; STRK.2019.114 S. 1227) und 12. Februar 2016 (nachfolgend Rechnung 1; STRK.2019.114 S. 1225) betreffend den [...] in [...], Subunternehmervertrag zwischen der Rekurrentin und der B____ AG vom 5. Februar 2016 (STRK.2019.114 S. 1237 ff.) sowie Rechnungen vom 22. Februar 2016 (nachfolgend Rechnung 4; STRK.2019.114 S. 1235) und 1. März 2016 (nachfolgend Rechnung 5; STRK.2019.114 S. 1236) betreffend die [...] in [...], Subunternehmervertrag zwischen der Rekurrentin und der B____ AG vom 15. März 2016 (STRK.2019.114 S. 1259 ff.) sowie Rechnungen vom 29. März 2016 (nachfolgend Rechnung 9; STRK.2019.114 S. 1258), 7. April 2016 (nachfolgend Rechnung 12; STRK.2019.114 S. 1269) und 20. April 2016 (nachfolgend Rechnung 13; STRK.2019.114 S. 1270) betreffend das [...] in [...], Subunternehmervertrag zwischen der Rekurrentin und der B____ AG vom 22. April 2016 (STRK.2019.114 S. 1296 ff.) sowie Rechnungen vom 9. Mai 2016 (nachfolgend Rechnung 21; STRK.2019.114 S. 1294) und 20. Mai 2016 (nachfolgend Rechnung 22; STRK.2019.114 S. 1295) betreffend den [...] in [...], Subunternehmervertrag zwischen der Rekurrentin und der B____ AG vom 2. August 2016 (STRK.2019.114 S. 1325 ff.) und Rechnung vom 18. August 2016 (nachfolgend Rechnung 31; STRK.2019.114 S. 1324) betreffend den [...] in, Subunternehmervertrag zwischen der Rekurrentin und der B____ AG vom 22. August 2016 (STRK.2019.114 S. 1333 ff.) und Rechnung vom 6. September 2016 (nachfolgend Rechnung 32; STRK.2019.114 S. 1332) betreffend den [...], Subunternehmervertrag zwischen der Rekurrentin und der B____ AG vom 3. Oktober 2016 (STRK.2019.114 S. 1341 ff.) und Rechnung vom 19. Oktober 2016 (nachfolgend Rechnung 33; STRK.2019.114 S. 1340) betreffend das [...] in [...] sowie Subunternehmervertrag zwischen der Rekurrentin und der B____ AG vom 17. Oktober 2016 (STRK.2019.114 S. 1349 ff.) und Rechnung vom 2. November 2016 (nachfolgend Rechnung 34; STRK.2019.114 S. 1348) betreffend ein Objekt in [...] im Kanton Aargau. Dass die Rekurrentin alle Rechnungen der B____ AG bezahlt hat, ist unbestritten (vgl. zur Bezahlung der Rechnungen insb. STRK.2019.114 S. 1160, 1181 und 1221). Die Tatsache, dass die Bezahlung bar erfolgt ist, wird von der Steuerrekurskommission nicht als Indiz für die Unrichtigkeit der Rechnungen gewertet.
3.3.2 Die Subunternehmerverträge beruhen auf einem Standardvertrag der Rekurrentin, der jeweils nur hinsichtlich der Subunternehmerin und des Objekts angepasst worden ist. Unter dem Titel Vertragsgegenstand vereinbarten die Parteien, dass die Rekurrentin als Unternehmerin der B____ AG als Subunternehmerin «div. allg. [...]massnahmen» überträgt (Ziff. 1.1). Unter dem Titel Vergütung der Leistungen des Subunternehmers enthalten die Verträge in Ziff. 8 zwar Bestimmungen betreffend verschiedene Möglichkeiten der Bemessung der geschuldeten Vergütung. Wie die Vergütung im konkreten Fall zu bemessen ist, kann den schriftlichen Verträgen aber nicht entnommen werden. Ausgeschlossen ist allerdings die Methode der Bemessung je Arbeitsstunde der eingesetzten Arbeiter im Sinn von Ziff. 8.6 der Subunternehmerverträge. Stellt die Subunternehmerin der Unternehmerin Arbeitskräfte zur Verfügung, so gelten gemäss Ziff. 8.6 der Verträge bestimmte Verrechnungsansätze pro Arbeiter und Stunde. Da der Vertragsgegenstand nicht in der Zurverfügungstellung von Arbeitskräften, sondern in [...]massnahmen und damit einem körperlichen Werk besteht, ist diese Bestimmung in den vorliegenden Fällen nicht anwendbar. Möglich ist hingegen gestützt auf Ziff. 8.5 der Subunternehmerverträge eine Vergütung des Werks nach dem Aufwand in Anwendung der einschlägigen Regieansätze für Arbeitsstunden von Arbeitnehmern der Subunternehmerin abzüglich 10 % Unternehmerrabatt. Dies setzt gemäss Ziff. 8.5 der Subunternehmerverträge aber voraus, dass es sich um Regiearbeiten der Subunternehmerin handelt, die von der Unternehmerin ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind. Gemäss dem Geschäftsführer der Rekurrentin wurde als Vergütung für die Fremdleistungen der B____ AG auf der Grundlage der Subunternehmerverträge jeweils mündlich eine Pauschale vereinbart (vgl. Schreiben der Rekurrentin vom 8. Juli 2018 [STRK.2019.114 S. 1198]). Ein Grund, weshalb diese Angabe nicht den Tatsachen entsprechen sollte, ist entgegen der Ansicht der Steuerrekurskommission (vgl. angefochtener Entscheid E. 5b) nicht ersichtlich. Für den Fall der Zurverfügungstellung von Personal ist in den schriftlichen Standardverträgen zwar eine Vergütung nach Stundenansatz vorgesehen. Wie vorstehend dargelegt worden ist, ist diese Methode der Bemessung der geschuldeten Vergütung im vorliegenden Fall aber nicht anwendbar. Entgegen der Ansicht der Steuerrekurskommission sind die diesbezüglichen Angaben des Geschäftsführers der Rekurrentin auch nicht widersprüchlich. Die Erklärung, es gebe keine Stundenrapporte, weil mündlich eine Pauschale vereinbart worden sei, bezieht sich auf die Vergütung der Leistungen der Subunternehmerinnen. Mit der Behauptung, viele Stundenaufstellungen seien auf dem Laptop des Geschäftsführers der Rekurrentin geführt worden und der Laptop sei gestohlen worden, begründet die Rekurrentin hingegen, weshalb nur für einen Teil der Leistungen der eigenen Mitarbeiter der Rekurrentin Stundenrapporte vorhanden sind (Rekurs vom 6. September 2019 [STRK.2019.114 S. 1 ff.] S. 2). Bei einem Teil der von der Rekurrentin ausgestellten Rechnungen wurde das Entgelt zwar nach Zeitaufwand berechnet. Eine erhebliche Zahl der Rechnungen, mit denen die Rekurrentin die Vergütungen für ihre Dienstleistungen in Rechnung gestellt hat, beruhen aber zweifelsfrei auf der Vereinbarung eines Pauschalpreises (STRK.2019.114 S. 713, 714, 718, 719, 722, 723, 724, 726, 728, 741, 784, 802, 803, 805, 836, 842, 847, 848, 852, 862, 867, 868 und 893). Bei weiteren Rechnungen erwecken die in Rechnung gestellten Beträge den Eindruck von Pauschalpreisen. Die Rekurrentin macht sinngemäss zu Recht geltend, dass sich die Vereinbarung von Pauschalpreisen mit den Subunternehmerinnen zumindest in den Fällen, in denen sie mit den Bestellerinnen Pauschalpreise vereinbart hat, aufgedrängt habe (vgl. Rekurs vom 22. Juli 2021 Ziff. 37). Bei einer Vergütung der Subunternehmerin nach Zeitaufwand hätte der Preis, den die Rekurrentin der Subunternehmerin geschuldet hätte, unter Umständen den mit der Bestellerin vereinbarten Pauschalpreis überstiegen, wenn die Subunternehmerin mehr Aufwand betrieben hätte als erwartet. Aus den vorstehenden Gründen ist davon auszugehen, dass es für die Fremdleistungen der B____ AG tatsächlich keine Arbeitsrapporte gibt. Folglich hat die Rekurrentin ihre Mitwirkungspflicht diesbezüglich entgegen der Ansicht der Steuerrekurskommission (vgl. angefochtener Entscheid E. 5a) nicht verletzt, indem sie trotz Aufforderung der Steuerverwaltung keine Arbeitsrapporte eingereicht hat.
3.3.3 Mit ihren Rechnungen stellte die B____ AG der Rekurrentin jeweils für [...]arbeiten betreffend ein bestimmtes Objekt eine bestimmte Pauschale zuzüglich Mehrwertsteuer in Rechnung. Diese Art der Rechnungsstellung entspricht den schriftlichen Subunternehmerverträgen und den vom Geschäftsführer der Rekurrentin behaupteten mündlichen Vereinbarungen. Die Steuerrekurskommission stellte fest, aus den Rechnungen gehe in der Regel nicht hervor, wie sich der in Rechnung gestellte Betrag zusammensetze. Es fehlten Einzelheiten darüber, in welchem Zeitpunkt, an welchem Ort, durch welche Person und in welchem zeitlichen Rahmen die Fremdleistungen erbracht worden seien (angefochtener Entscheid E. 5b). Die Feststellung der Steuerrekurskommission, es fehlten Angaben dazu, an welchem Ort die Fremdleistungen erbracht worden seien (vgl. angefochtener Entscheid E. 5b), ist aktenwidrig. Aus jeder Rechnung ist der Ort der Leistungserbringung ersichtlich. Der Zeitraum der Leistungserbringung und der Umfang der Leistung werden in den Rechnungen zwar nicht angegeben. Weshalb die Rechnungen diese Angaben enthalten müssten, wenn die Parteien als Vergütung eine Pauschale vereinbart haben, ist aber nicht ersichtlich und wird von der Steuerrekurskommission nicht dargelegt. Die natürlichen Personen, welche die Arbeit faktisch verrichtet haben, müssen auf den Rechnungen, die eine juristische Person als Leistungserbringerin erstellt, offensichtlich nicht angegeben werden. Das Layout der Rechnungen 1, 2, 3, 4, 5, 9, 12, 13, 21, 22 und 34 ist identisch. Die Rechnungen 31, 32 und 33 zeigen ein anderes, für die drei Rechnungen identisches Layout. Die unterschiedlichen Layouts lassen sich möglicherweise dadurch erklären, dass die einen Rechnungen Arbeiten im Kanton Zürich und die anderen Arbeiten in anderen Kantonen, insbesondere in Basel-Stadt betreffen und für die Rechnungsstellung für Arbeiten im Kanton Zürich allenfalls eine andere Organisationseinheit oder andere Mitarbeitende der B____ AG zuständig gewesen sind. Jedenfalls ist die Verwendung von zwei unterschiedlichen, in beiden Fällen aber durchaus professionellen Layouts kein Indiz dafür, dass die in Rechnung gestellten Beträge nicht dem vertraglich Vereinbarten entsprechen oder die betreffenden Leistungen nicht erbracht worden sind. Inwiefern das Erscheinungsbild der Rechnungen aus anderen Gründen unprofessionell oder wenig vertrauenswürdig sein sollte (vgl. angefochtener Entscheid E. 5b), ist nicht ersichtlich und wird von der Steuerrekurskommission nicht dargelegt.
3.3.4 Am 12. Oktober 2016 wurde die B____ AG in B____ SA umfirmiert und ihr Sitz nach [...] verlegt. Am 23. Januar 2017 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet und am 13. April 2018 wurde sie gelöscht (STRK.2019.114 S. 1387-1389, 1394 und 1395). Gemäss den Angaben der Steuerverwaltung ist die B____ AG amtlich eingeschätzt worden und hat sie im Jahr 2016 nie Mehrwertsteuer deklariert und abgeliefert (Revisionsbericht vom 13. Juni 2018 [STRK.2019.114 S. 1177 ff.] S. 5 f.). Damit war das Geschäftsgebaren der B____ AG nicht in jeder Hinsicht korrekt. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, auch die Rekurrentin habe sich unkorrekt verhalten, indem sie der B____ AG Vergütungen für nicht erbrachte Leistungen oder nicht geschuldete Vergütungen erbracht hätte, zumal nicht feststeht, dass das unkorrekte Geschäftsgebaren der B____ AG für die Rekurrentin erkennbar gewesen ist. Dementsprechend hat die Steuerrekurskommission die vorstehend erwähnten Umstände zu Recht nicht als Indizien für die Unrichtigkeit der Rechnungen der B____ AG berücksichtigt.
3.3.5 Aus den vorstehenden Gründen bestehen aufgrund der schriftlichen Subunternehmerverträge und der Rechnungen sowie der schlüssigen Angaben der Rekurrentin keine ernsthaften Zweifel daran, dass alle im Jahr 2016 verbuchten Vergütungen für Fremdleistungen der B____ AG dem vertraglich Vereinbarten entsprechen und die betreffenden Leistungen tatsächlich erbracht worden sind. Damit hat die Steuerverwaltung die natürliche Vermutung der materiellen Richtigkeit der Buchhaltung der Rekurrentin (vgl. dazu oben E. 2.2 und 3.1) diesbezüglich nicht entkräftet. Wenn im vorliegenden Fall zu Unrecht von einer natürlichen Vermutung der materiellen Unrichtigkeit der Buchhaltung ausgegangen würde (vgl. dazu oben E. 2.3 und 3.1), hätte die Rekurrentin diese mit den schriftlichen Subunternehmerverträgen, den Rechnungen und ihren schlüssigen Angaben betreffend die erwähnten Vergütungen durch den direkten Nachweis der materiellen Richtigkeit widerlegt.
3.4
3.4.1 Auch für alle acht im Jahr 2016 verbuchten Vergütungen für Fremdleistungen der C____ AG hat die Rekurrentin im erstinstanzlichen Verfahren Rechnungen eingereicht. Für sieben dieser Vergütungen hat sie zudem Subunternehmerverträge eingereicht. Dabei handelt es sich um die folgenden Verträge und Rechnungen: Subunternehmervertrag zwischen der Rekurrentin und der C____ AG vom 5. Januar 2016 (STRK.2019.114 S. 1245 ff.) sowie Rechnungen vom 20. Januar 2016 (nachfolgend Rechnung 6; STRK.2019.114 S. 1244), 8. April 2016 (nachfolgend Rechnung 14; STRK.2019.114 S. 1271) und 2. Juni 2016 (nachfolgend Rechnung 27; STRK.2019.114 S. 1309) betreffend die [...] in [...], Subunternehmervertrag zwischen der Rekurrentin und der C____ AG vom 15. Januar 2016 (STRK.2019.114 S. 1282 ff.) sowie Rechnungen vom 1. Februar 2016 (nachfolgend Rechnung 18; STRK.2019.114 S. 1280), 10. März 2016 (nachfolgend Rechnung 16; STRK.2019.114 S. 1276) und 4. April 2016 (nachfolgend Rechnung 17; STRK.2019.114 S. 1278) betreffend den [...] in [...] sowie Subunternehmervertrag zwischen der Rekurrentin und der C____ AG vom 18. April 2016 (STRK.2019.114 S. 1311 ff.) und Rechnung vom 5. Mai 2016 (nachfolgend Rechnung 25; STRK.2019.114 S. 1307) betreffend den [...] in [...] sowie Rechnung vom 17. Mai 2016 (nachfolgend Rechnung 26; STRK.2019.114 S. 1308). Dass die Rekurrentin alle Rechnungen der C____ AG bezahlt hat, ist unbestritten (vgl. zur Bezahlung der Rechnungen insb. STRK.2019.114 S. 1160, 1181 und 1221). Die Bezahlung erfolgte bei der einen Hälfte der Rechnungen bar und bei der anderen mittels Banküberweisung (vgl. STRK.2019.114 S. 1221). Die Barzahlungen werden von der Steuerrekurskommission nicht als Indiz für die Unrichtigkeit der Rechnungen gewertet. Die Subunternehmerverträge mit der C____ AG beruhen auf dem gleichen Standardvertrag der Rekurrentin wie die Subunternehmerverträge mit der B____ AG (vgl. dazu oben E. 3.3.2). Diese wurden wiederum jeweils nur hinsichtlich der Subunternehmerin und des Objekts angepasst.
3.4.2 Auch bezüglich der Fremdleistungen der C____ AG erklärt die Rekurrentin das Fehlen von Stundenrapporten damit, dass als Vergütung jeweils mündlich eine Pauschale vereinbart worden sei (vgl. Schreiben der Rekurrentin vom 8. Juli 2018 [STRK.2019.114 S. 1198]). Betreffend die Rechnungen 6 und 14 für Vergütungen von insgesamt CHF 27'500.– ist entgegen der Ansicht der Steuerrekurskommission (vgl. angefochtener Entscheid E. 5b) auch bezüglich der Fremdleistungen der C____ AG kein Grund ersichtlich, weshalb diese Angabe des Geschäftsführers der Rekurrentin nicht den Tatsachen entsprechen sollten (vgl. oben E. 3.3.2). Damit ist davon auszugehen, dass es für die mit den Rechnungen 6 und 14 in Rechnung gestellten Fremdleistungen tatsächlich keine Arbeitsrapporte gibt. Folglich hat die Rekurrentin ihre Mitwirkungspflicht diesbezüglich entgegen der Ansicht der Steuerrekurskommission (vgl. angefochtener Entscheid E. 5a) nicht verletzt, indem sie trotz Aufforderung der Steuerverwaltung keine Arbeitsrapporte eingereicht hat. Mit der Rechnung 14 wird für das Verkleiden der Träger in bestimmten Stockwerken der [...] in [...] eine Pauschale in Rechnung gestellt. Mit der Rechnung 6 wird eine Akontozahlung in Rechnung gestellt, die auf der Rechnung 14 vom Pauschalbetrag in Abzug gebracht wird. Diese Art der Rechnungsstellung entspricht den schriftlichen Subunternehmerverträgen und den vom Geschäftsführer der Rekurrentin behaupteten mündlichen Vereinbarungen. Betreffend die weiteren Angaben wird auf die Erwägungen zu den Rechnungen der B____ AG verwiesen (vgl. oben E. 3.3.3). Diese beanspruchen auch für die Rechnungen 6 und 14 der C____ AG uneingeschränkt Geltung. Das Layout aller Rechnungen der C____ ist einheitlich und professionell.
3.4.3 Der Sitz der C____ AG befand sich in [...]. Am 12. Oktober 2016 wurde sie in C____ SA umfirmiert und ihr Sitz nach [...] verlegt. Am 31. Oktober 2016 wurde über die C____ SA der Konkurs eröffnet. Am 15. September 2017 wurde die Gesellschaft gelöscht (STRK.2019.114 S. 1414 f.). Gemäss den Angaben der Steuerverwaltung ist die C____AG amtlich eingeschätzt worden und hat sie im Jahr 2016 nie Mehrwertsteuer deklariert und abgeliefert (Revisionsbericht vom 13. Juni 2018 [STRK.2019.114 S. 1177 ff.] S. 5 f.). Damit war das Geschäftsgebaren der C____ AG nicht in jeder Hinsicht korrekt. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, auch die Rekurrentin habe sich unkorrekt verhalten, indem sie der C____ AG Vergütungen für nicht erbrachte Leistungen oder nicht geschuldete Vergütungen erbracht hätte, zumal nicht feststeht, dass das unkorrekte Geschäftsgebaren der C____ AG für die Rekurrentin erkennbar gewesen ist. Dementsprechend hat die Steuerrekurskommission die vorstehend erwähnten Umstände zu Recht nicht als Indizien für die Unrichtigkeit der Rechnungen der C____ AG berücksichtigt.
3.4.4 Aus den vorstehenden Gründen bestehen aufgrund der schriftlichen Subunternehmerverträge und der Rechnungen sowie der schlüssigen Angaben der Rekurrentin keine ernsthaften Zweifel daran, dass die Gegenstand der Rechnungen 6 und 14 bildenden Vergütungen für Fremdleistungen der C____ AG dem vertraglich Vereinbarten entsprechen und die betreffenden Leistungen tatsächlich erbracht worden sind. Damit hat die Steuerverwaltung die natürliche Vermutung der materiellen Richtigkeit der Buchhaltung der Rekurrentin (vgl. dazu oben E. 2.2 und 3.1) diesbezüglich nicht entkräftet. Wenn im vorliegenden Fall zu Unrecht von einer natürlichen Vermutung der materiellen Unrichtigkeit der Buchhaltung ausgegangen würde (vgl. dazu oben E. 2.3 und 3.1), hätte die Rekurrentin diese mit den schriftlichen Subunternehmerverträgen, den Rechnungen und ihren schlüssigen Angaben betreffend die erwähnten Vergütungen durch den direkten Nachweis der materiellen Richtigkeit widerlegt.
3.4.5 Betreffend die Vergütungen im Umfang von insgesamt CHF 44'000.–, die Gegenstand der Rechnungen 16, 17, 18, 25, 26 und 27 bilden, steht die Behauptung des Geschäftsführers der Rekurrentin, die Parteien hätten mündlich Pauschalen vereinbart, hingegen im Widerspruch zu den Rechnungen. Mit diesen wird jeweils eine Summe in Rechnung gestellt, die sich aus der Multiplikation eines Einzelpreises von CHF 50.– mit einer auf der Rechnung angegebenen Anzahl Stunden ergibt. Dies erweckt den Eindruck, dass in diesen Fällen kein Pauschalpreis, sondern eine Vergütung nach Regieansätzen vereinbart worden ist. In diesem Fall müsste die Rekurrentin für diese Vergütungen über Stundenrapporte verfügen. Solche hat sie jedoch trotz Aufforderung der Steuerverwaltung nicht eingereicht. Aufgrund dieser Umstände bestehen entgegen der Ansicht der Rekurrentin begründete Zweifel daran, dass die Gegenstand der Rechnungen 16, 17, 18, 25, 26 und 27 bildenden Fremdleistungen tatsächlich erbracht worden sind und die von der Rekurrentin bezahlten Vergütungen dem vertraglich Vereinbarten entsprochen haben. Damit ist die natürliche Vermutung der materiellen Richtigkeit der Buchhaltung für die entsprechenden Vergütungen entkräftet und ist in diesem Umfang nicht erstellt, dass der verbuchte Aufwand geschäftsmässig begründet gewesen ist.
Für eine im Jahr 2016 verbuchte und in der vorstehend erwähnten Summe von CHF 44'000.– enthaltene Vergütung für Fremdleistungen der C____ AG von CHF 7'350.– hat die Rekurrentin nur eine Rechnung vom 17. Mai 2016 (Rechnung 26; STRK.2019.114 S. 1308) eingereicht. Darauf fehlen jegliche Angaben dazu, wo oder für welches Projekt die Arbeiten geleistet worden sein sollen. Damit kann die Rechnung auch keinem Vertrag zugeordnet werden. Auch aufgrund dieser Umstände bestehen begründete Zweifel daran, dass die Gegenstand der Rechnung 26 bildenden Fremdleistungen tatsächlich erbracht worden sind und die von der Rekurrentin bezahlte Vergütung dem vertraglich Vereinbarten entsprochen hat. Auch aus diesen Gründen ist die natürliche Vermutung der materiellen Richtigkeit der Buchhaltung für die entsprechende Vergütung entkräftet und ist in diesem Umfang nicht erstellt, dass der verbuchte Aufwand geschäftsmässig begründet gewesen ist.
3.4.6 Zusammenfassend ist der für das Jahr 2016 verbuchte Aufwand für Fremdleistungen der C____ AG von insgesamt CHF 71'500.– im Umfang von CHF 27'500.– geschäftsmässig begründet und im Umfang von CHF 44'000.– nicht.
3.5
3.5.1 Für alle im Jahr 2016 verbuchten Vergütungen für Fremdleistungen der D____ GMBH hat die Rekurrentin im erstinstanzlichen Verfahren Rechnungen eingereicht. Dabei handelt es sich um die folgenden Rechnungen: Rechnungen vom 15. Februar 2016 (nachfolgend Rechnung 7; STRK.2019.114 S. 1252), 18. Februar 2016 (nachfolgend Rechnung 20; STRK.2019,114 S. 1291), 2. März 2016 (nachfolgend Rechnung 8; STRK.2019.114 S. 1256), 25. März 2016 (nachfolgend Rechnung 19; STRK.2019.114 S. 1289), 26. April 2016 (nachfolgend Rechnung 15; STRK.2019.114 S. 1273), 15. Mai 2016 (nachfolgend Rechnung 24; STRK.2019.114 S. 1305) und 25. Juli 2016 (nachfolgend Rechnung 29; STRK.2019.114 S. 1320) betreffend den [...] in [...], Rechnungen vom 24. Februar 2016 (nachfolgend Rechnung 10; STRK.2019.114 S. 1266), 25. März 2016 (nachfolgend Rechnung 11; STRK.2019.114 S. 1267), 20. April 2016 (nachfolgend Rechnung 23; STRK.2019.114 S. 1303) und 4. Juli 2016 (nachfolgend Rechnung 28; STRK.2019.114 S. 1318) betreffend das [...] sowie Rechnung vom 8. August 2016 (nachfolgend Rechnung 30; STRK.2019.114 S. 1323) betreffend die [...] in [...]. Dass die Rekurrentin alle Rechnungen der D____ GMBH bezahlt hat, ist unbestritten (vgl. zur Bezahlung der Rechnungen insb. STRK.2019.114 S. 1160, 1181 und 1221). Die Tatsache, dass die Bezahlung bar erfolgt ist, wird von der Steuerrekurskommission nicht als Indiz für die Unrichtigkeit der Rechnungen gewertet.
3.5.2 Schriftliche Verträge für die Fremdleistungen der D____ GMBH hat die Rekurrentin nicht eingereicht. Sie macht geltend, die diesen Fremdleistungen zugrundeliegenden Verträge seien mündlich abgeschlossen worden (vgl. Rekurs vom 22. Juli 2021 Ziff. 28). Für entsprechende Verträge gilt kein Schriftformerfordernis. Zudem macht die Rekurrentin geltend, mündliche Verträge seien branchenüblich (Rekurs vom 22. Juli 2021 Ziff. 22). Für diese Behauptung bleibt sie aber jeglichen Beweis schuldig. Die Tatsache, dass mit einer Ausnahme alle Vergütungen, welche die Rekurrentin im Jahr 2016 der B____ AG und der C____ AG bezahlt hat, auf schriftlichen Verträgen beruht (vgl. oben E. 3.3.1 und 3.4.1), spricht sogar eher für das Gegenteil.
3.5.3 Für die Rechnungen der D____ GMBH 7, 8, 10, 28, 29 und 30 fehlen Arbeitsrapporte. Dies lässt sich damit erklären, dass wie im Fall der schriftlichen Subunternehmerverträge als Vergütung jeweils mündlich eine Pauschale vereinbart worden ist (vgl. Schreiben der Rekurrentin vom 8. Juli 2018 [STRK.2019.114 S. 1198]). Entgegen der Ansicht der Steuerrekurskommission (vgl. angefochtener Entscheid E. 5b) ist kein Grund ersichtlich, weshalb die mündliche Vereinbarung von Pauschalen nicht den Tatsachen entsprechen sollte (vgl. oben E. 3.3.2). Damit ist davon auszugehen, dass es für die mit den Rechnungen 7, 8, 10, 28, 29 und 30 in Rechnung gestellten Fremdleistungen tatsächlich keine Arbeitsrapporte gibt. Folglich hat die Rekurrentin ihre Mitwirkungspflicht diesbezüglich entgegen der Ansicht der Steuerrekurskommission (vgl. angefochtener Entscheid E. 5a) nicht verletzt, indem sie trotz Aufforderung der Steuerverwaltung keine Arbeitsrapporte eingereicht hat.
3.5.4 Mit den Rechnungen 7, 8, 10, 28, 29 und 30 stellte die D____ GMBH der Rekurrentin jeweils für [...]arbeiten betreffend ein bestimmtes Objekt eine bestimmte Pauschale zuzüglich Mehrwertsteuer in Rechnung. Diese Art der Rechnungsstellung entspricht den vom Geschäftsführer der Rekurrentin behaupteten mündlichen Vereinbarungen. Die Steuerrekurskommission stellte fest, aus den Rechnungen gehe in der Regel nicht hervor, wie sich der in Rechnung gestellte Betrag zusammensetze. Es fehlten Einzelheiten darüber, in welchem Zeitpunkt, an welchem Ort, durch welche Person und in welchem zeitlichen Rahmen die Fremdleistungen erbracht worden seien (angefochtener Entscheid E. 5b). Die Feststellung der Steuerrekurskommission, es fehlten Angaben dazu, an welchem Ort die Fremdleistungen erbracht worden seien (vgl. angefochtener Entscheid E. 5b), ist aktenwidrig. Aus jeder Rechnung ist der Ort der Leistungserbringung ersichtlich. Der Zeitraum der Leistungserbringung und der Umfang der Leistung werden in den Rechnungen zwar nicht angegeben. Weshalb die Rechnungen diese Angaben enthalten müssten, wenn die Parteien als Vergütung eine Pauschale vereinbart haben, ist aber nicht ersichtlich und wird von der Steuerrekurskommission nicht dargelegt. Die natürlichen Personen, welche die Arbeit faktisch verrichtet haben, müssen auf den Rechnungen, die eine juristische Person als Leistungserbringerin erstellt, offensichtlich nicht angegeben werden.
3.5.5 Mit den Rechnungen 19, 23 und 24 stellte die D____ GMBH der Rekurrentin jeweils eine bestimmte Anzahl Stunden Arbeit betreffend ein bestimmtes Objekt in einem bestimmten Zeitraum zu einem bestimmten Stundenansatz zuzüglich Mehrwertsteuer in Rechnung. Diese Arbeitsstunden werden durch die von der Rekurrentin im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Lohn-Stundenkarten der D____ GMBH vom 18. März, 15. April und 31. Mai 2016 (STRK.2019.114 S. 1290, 1304 und 1322) belegt.
3.5.6 Im Wesentlichen finden sich drei Grundvarianten von Rechnungen der D____ GMBH: Rechnungen mit Zahlungsfrist von 5 Tagen und Konto bei der [...] (Rechnungen 10 und 11), Rechnungen mit Zahlungsfrist von 5 Tagen und Konto bei der [...] (Rechnungen 23, 24, 28, 29, 30) sowie Rechnungen mit Zahlungsfrist von 10 Tagen und Konto bei der [...] (Rechnungen 7, 8, 15, 19 und 20). Dass ein Unternehmen nicht in jedem Fall die gleiche Zahlungsfrist setzt und für die Überweisung das gleiche Konto angibt, ist zulässig und grundsätzlich unverdächtig. Im vorliegenden Fall erscheint die Angabe unterschiedlicher Kontoverbindungen allerdings deshalb auffällig, weil die D____ GMBH ohnehin in allen Fällen Barzahlungen entgegengenommen hat (vgl. oben E. 3.5.1). Im Übrigen finden sich betreffend das Layout der Rechnungen nur marginale Abweichungen beispielsweise bezüglich der Schriftgrösse. Zudem finden sich vereinzelt geringfügige Tippfehler (z.B. Datumsangaben auf den Rechnungen 7 und 8). Dies mag zwar etwas unprofessionell wirken, ist aber kein Indiz dafür, dass die in Rechnung gestellten Beträge nicht dem vertraglich Vereinbarten entsprechen oder die betreffenden Leistungen nicht erbracht worden sind. Im Übrigen macht die Rekurrentin zu Recht geltend, dass sie das Erscheinungsbild der Rechnungen ihrer Subunternehmerinnen nicht beeinflussen konnte (Rekurs vom 22. Juli 2021 Ziff. 38), und wäre ein etwas unprofessionelles Erscheinungsbild von Rechnungen entgegen der Ansicht der Steuerverwaltung (vgl. Vernehmlassung vom 9. Dezember 2019 [STRK.2019.114 S. 1157 ff.] Ziff. II.2.i) offensichtlich kein Grund, ein Unternehmen nicht mehr zu berücksichtigen, wenn dessen Leistungen und Preise zufriedenstellend sind.
3.5.7 Seit dem 1. Januar 2016 war die D____ GMBH nicht mehr im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eingetragen (vgl. STRK.2019.114 S. 1420). Trotzdem gab sie auf ihren Rechnungen aus dem Jahr 2016 ihre bis am 31. Dezember 2015 gültige MWST-Nummer an und wies sie Mehrwertsteuer aus. Dies ist unzulässig (vgl. Art. 27 Abs. 1 Mehrwertsteuergesetz [MWSTG, SR 641.20]) und als Übertretung strafbar (vgl. Art. 98 lit. g und h MWSTG). Gemäss der unwiderlegbaren Darstellung der Rekurrentin wusste sie nicht, dass die D____ GMBH nicht im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eingetragen war (vgl. Rekurs vom 6. September 2019 S. 2). Entgegen der unrichtigen Ansicht der Steuerverwaltung und der Steuerrekurskommission (Einspracheentscheid E. 3b; angefochtener Entscheid E. 5b) gehört die Abklärung, ob ein anderes Unternehmen, mit dem vertragliche Beziehungen unterhalten werden, im Mehrwertsteuerregister eingetragen ist, nicht zu den Sorgfaltspflichten eines Unternehmens, wie die Rekurrentin zu Recht geltend macht (Rekurs vom 22. Juli 2021 Ziff. 38). Gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a MWSTG kann eine steuerpflichtige Person im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit unter Vorbehalt von Art. 29 und 33 MWSTG die ihr in Rechnung gestellte Inlandsteuer als Vorsteuer abziehen. Gemäss Art. 59 Abs. 2 der Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV, SR 641.201) muss die Leistungsempfängerin nicht prüfen, ob die Mehrwertsteuer zu Recht eingefordert worden ist. Auch bezüglich der Eintragung als steuerpflichtige Person besteht keine Prüfungspflicht der Leistungsempfängerin (Henzen, in: Zweifel et al. [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Basel 2015, Art. 28 MWSTG N 32). Nur wenn die Leistungsempfängerin weiss, dass die Person, welche die Mehrwertsteuer überwälzt hat, nicht als steuerpflichtige Person eingetragen ist, ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen (vgl. Art. 59 Abs. 2 MWSTV; Blum, in: Zweifel et al. [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Basel 2015, Art. 27 MWSTG N 2). Da der Vorsteuerabzug nur bei positivem Wissen vom fehlenden Eintrag ausgeschlossen ist, werden Rechnungen betreffend die Mehrwertsteuer regelmässig nicht weiter hinterfragt (vgl. Blum, a.a.O., Art. 27 MWSTG N 1). Folglich ist davon auszugehen, dass die Rekurrentin den fehlenden Eintrag der D____GMBH auch bei sorgfältigem Vorgehen nicht erkennen musste. Dies ändert aber nichts daran, dass die Tatsache, dass die D____ GMBH trotz fehlenden Eintrags im Register der steuerpflichtigen Personen Mehrwertsteuer ausgewiesen hat, ein Indiz dafür darstellt, dass sie bereit gewesen sein könnte, auf ihren Rechnungen unrichtige Angaben zu machen.
3.5.8 Der Sitz der D____ GMBH befand sich in [...]. Am 10. August 2016 wurde die Gesellschaft in Anwendung von Art. 153b der bis am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung der Handelsregisterverordnung (aHRegV, SR 221.411) von Amtes wegen als aufgelöst erklärt, weil die ihr zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands in Bezug auf das Domizil angesetzte Frist fruchtlos abgelaufen war. Wenn dem Handelsregisteramt von Dritten mitgeteilt wurde, dass eine Rechtseinheit angeblich über kein Rechtsdomizil mehr verfügen sollte, forderte es gemäss Art. 153a Abs. 1 aHRegV das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan der Rechtseinheit auf, innert 30 Tagen ein neues Rechtsdomizil am Ort des Sitzes zur Eintragung anzumelden oder zu bestätigen, dass das eingetragene Rechtsdomizil noch gültig ist. Wurde innert dieser Frist keine Anmeldung oder keine Bestätigung eingereicht, so veröffentliche das Handelsregisteramt gemäss Art. 153a Abs. 3 aHRegV die Aufforderung im Schweizerischen Handelsamtsblatt. Leistete die Rechtseinheit der im Schweizerischen Handelsamtsblatt publizierten Aufforderung innert Frist keine Folge, so erliess das Handelsregisteramt gemäss Art. 153b Abs. 1 lit. a aHRegV eine Verfügung über die Auflösung der juristischen Person. Somit ist aufgrund der am 10. August 2016 publizierten Auflösung davon auszugehen, dass die D____ GMBH bereits mindestens mehrere Monate vor diesem Datum kein Rechtsdomizil mehr gehabt hat. Mit Entscheid vom 16. Februar 2017 ordnete das Zivilgericht die Liquidation der Gesellschaft nach den Vorschriften über den Konkurs an. Am 20. November 2017 wurde die Gesellschaft gelöscht.
3.5.9 Gemäss den Angaben der Steuerverwaltung wurde die D____ GMBH immer amtlich eingeschätzt (STRK.2019.114 S. 1181). Auch dies stellt ein unkorrektes Verhalten der D____ GMBH dar. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, die Rekurrentin habe sich ebenfalls unkorrekt verhalten, indem sie der D____ GMBH Vergütungen für nicht erbrachte Leistungen oder nicht geschuldete Vergütungen erbracht hätte, zumal nicht erstellt ist, dass dieses unkorrekte Verhalten der D____ GMBH für die Rekurrentin erkennbar gewesen ist. Dementsprechend ist der vorstehend erwähnte Umstand auch von der Steuerrekurskommission nicht als Indiz für die Unrichtigkeit der Rechnungen der D____ GMBH berücksichtigt worden.
3.5.10 Mit der Rechnung 20 stellte die D____ GMBH der Rekurrentin 115 Stunden Regiearbeit betreffend den [...] in [...] in der Zeit vom 1. bis 18. Februar 2016 zu einem Stundenansatz von CHF 60.– zuzüglich Mehrwertsteuer in Rechnung. In einer Lohn-Stundenkarte der D____ GMBH vom 5. Februar 2016 (STRK.2019.114 S. 1292) für Februar 2016 sind für die Zeit vom 1. bis 5. Februar 2016 45 produktive Stunden vermerkt. Da die Lohn-Stundenkarte vom 5. Februar 2016 stammt, ist es zwar möglich, dass in der Zeit vom 6. bis 18. Februar 2016 zusätzliche Arbeitsstunden geleistet worden sind. In diesem Fall müsste auch für diese eine Lohn-Stundenkarte vorhanden sein. Eine solche wurde von der Rekurrentin aber trotz Aufforderung der Steuerverwaltung nicht eingereicht. Entgegen der Ansicht der Rekurrentin hat sie damit ihre Mitwirkungspflicht verletzt und bestehen begründete Zweifel daran, dass die D____ GMBH im Februar 2016 betreffend den [...] mehr als 45 Stunden Arbeit geleistet und die mit der Rechnung 20 in Rechnung gestellten Leistungen tatsächlich erbracht hat.
Mit der Rechnung 15 stellte die D____ GMBH der Rekurrentin 135 Stunden Regiearbeit betreffend den [...] in [...] in der Zeit vom 1. bis 24. April 2016 zu einem Stundenansatz von CHF 60.– zuzüglich Mehrwertsteuer in Rechnung. In der Lohn-Stundenkarte der D____ GMBH vom 29. April 2016 (STRK.2019.114 S. 1274) sind nur 87 produktive Stunden in der Zeit vom 18. bis 29. April 2016 vermerkt. In einer Lohn-Stundenkarte der D____ GMBH vom 9. Mai 2016 (STRK.2019.114 S. 1321) für Mai 2016 sind für die Zeit vom 2. bis 9. Mai 2016 weitere 48 produktive Stunden verzeichnet. Zusammen ergeben 87 und 48 Stunden zwar die in Rechnung gestellte Summe von 135 Stunden. Die zweite Lohn-Stundenkarte betrifft aber nicht den Zeitraum, in dem die in Rechnung gestellten Stunden gemäss der Rechnung geleistet worden sind. Unter diesen Umständen bestehen entgegen der Ansicht der Rekurrentin begründete Zweifel daran, dass die D____ GMBH im April 2016 betreffend den [...] mehr als 87 Stunden Arbeit geleistet und die mit der Rechnung 15 in Rechnung gestellten Leistungen tatsächlich erbracht hat.
Mit der Rechnung 11 vom 25. März 2016 stellte die D____ GMBH der Rekurrentin für das Verkleiden von Trägern betreffend das [...] pauschal CHF 8'680.– zuzüglich Mehrwertsteuer in Rechnung. In einer Lohn-Stundenkarte der D____ GMBH vom 31. März 2016 (STRK.2019.114 S. 1319) für März 2016 sind 144.5 produktive Stunden betreffend das [...] in der Zeit vom 1. bis 18. März 2016 vermerkt. Da sich in den Akten keine andere Rechnung für Leistungen der D____ GMBH betreffend das [...] im März 2016 findet, muss die Lohn-Stundenkarte dieselben Leistungen betreffen wie die Rechnung 11. Damit besteht aber ein unauflöslicher Widerspruch zwischen der Rechnung und der Lohn-Stundenkarte, weil diese für eine Vergütung nach Regieansätzen spricht und jene die Vereinbarung eines Pauschalpreises voraussetzt. Aus diesem Grund bestehen begründete Zweifel daran, dass die Gegenstand der Rechnung 11 bildenden Fremdleistungen tatsächlich erbracht worden sind und die von der Rekurrentin bezahlte Vergütung dem vertraglich Vereinbarten entsprochen hat.
3.5.11 Aufgrund des Fehlens schriftlicher Verträge (vgl. oben E. 3.5.2), der unzulässigen Angaben auf den Rechnungen (vgl. oben E. 3.5.7), der Widersprüche zwischen mehreren Rechnungen und den Lohnstunden-Karten (vgl. oben E. 3.5.10) sowie des Fehlens eines Rechtsdomizils zumindest in der Zeit eines Teils der geltend gemachten Leistungen (vgl. oben E. 3.5.8) bestehen entgegen der Ansicht der Rekurrentin begründete Zweifel daran, dass die Gegenstand der Rechnungen der D____ GMBH bildenden Fremdleistungen tatsächlich erbracht worden sind und die von der Rekurrentin bezahlten Vergütungen dem vertraglich Vereinbarten entsprochen haben. Damit ist die natürliche Vermutung der materiellen Richtigkeit der Buchhaltung für die entsprechenden Vergütungen entkräftet und ist in diesem Umfang nicht erstellt, dass der verbuchte Aufwand geschäftsmässig begründet gewesen ist. Folglich ist der für das Jahr 2016 verbuchte Aufwand für Fremdleistungen der D____ GMBH von insgesamt CHF 110'695.– nicht geschäftsmässig begründet.
3.6 Irgendein Grund, weshalb die Vergütung für die Fremdleistungen der E____ AG von CHF 616.30 nicht geschäftsmässig begründet sein könnte, wird weder von der Steuerverwaltung noch von der Steuerrekurskommission genannt. Dieser Aufwand ist daher ohne weiteres als geschäftsmässig begründet zu betrachten.
3.7
3.7.1 In der Erfolgsrechnung für das Jahr 2016 verbuchte die Rekurrentin einen Ertrag aus Dienstleistungen von CHF 985'057.–, Aufwand für Fremdleistungen in der Form von Arbeiten mit Mehrwertsteuer von CHF 281'885.– und Lohnaufwand von CHF 480'908.– (Erfolgsrechnung 2016; STRK.2019.114 S. 1182). Basierend auf der angeblich erfahrungsgemässen Annahme, dass ein Bauarbeiter einen durchschnittlichen Nettolohn von CHF 50'000.– erziele und dabei einen Bruttoumsatz von CHF 100'000.– erwirtschafte, stellte die Steuerverwaltung fest, dass der erwartbare Aufwand für Fremdleistungen und Löhne bloss CHF 492'528.– betrage und der verbuchte Aufwand für Fremdleistungen von CHF 281'885.– daher im Umfang von CHF 270'265.– ([verbuchter Aufwand für Fremdleistungen CHF 281'885.– + verbuchter Lohnaufwand CHF 480'908.–] - erwartbarer Aufwand für Fremdleistungen und Löhne CHF 492'528.– = CHF 270'265.–) geschäftsmässig nicht begründet sei (STRK.2019.114 S. 1182). Damit hat die Steuerverwaltung im Ergebnis angenommen, dass die von der Rekurrentin für das Jahr 2016 verbuchten Fremdleistungen in Höhe von CHF 281'885.– im Umfang von CHF 11'620.– erbracht und im Umfang von CHF 270'265.– nicht erbracht worden sind. Wie aus den vorstehenden Erwägungen (oben E. 3.3 f. und 3.6) ersichtlich ist und durch die nachstehende Erwägung (unten E. 3.7.2) bestätigt wird, entspricht dies offensichtlich nicht den Tatsachen.
3.7.2 Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ermittelte wegen des Verdachts auf ungetreue Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung und Steuerbetrug unter anderem gegen die Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Rekurrentin. Es bestand der Verdacht, dass sie als Verantwortliche der Rekurrentin zusammen mit Mittätern zwischen März 2016 und Februar 2018 die Bilanz und Erfolgsrechnung der Rekurrentin mit Hilfe fingierter Rechnungen anderer Firmen steuerrelevant verändert habe. Mit Einstellungsverfügung vom 26. Mai 2021 (Rekursbeilage 19) wurde das Strafverfahren gegen die Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Rekurrentin mangels Beweises des Tatbestands eingestellt. Dies wurde damit begründet, dass sich im Laufe der Ermittlungen gezeigt habe, «dass durchaus Leistungen in Form von Arbeitseinsätzen getätigt wurden und somit die Aussagen in Bezug auf verrichtete Subunternehmertätigkeiten nicht widerlegt werden können.» Hätten die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zum Ergebnis geführt, dass die im Jahr 2016 verbuchten Fremdarbeiten entsprechend der Annahme im Revisionsbericht der Steuerverwaltung nur im Umfang von rund 4 % erbracht worden sind (vgl. oben E. 3.7.1), hätte die Staatsanwaltschaft die Tatsache, dass Leistungen erbracht worden sind, offensichtlich nicht zum Anlass genommen, das Strafverfahren einzustellen. Die Einstellung lässt sich nur damit erklären, dass sie zum Schluss gekommen ist, dass die verbuchten Fremdarbeiten zumindest in erheblichem Umfang tatsächlich erbracht worden sind. Der genaue Umfang der geschäftsmässig begründeten Fremdleistungen lässt sich mit der Einstellungsverfügung allerdings nicht belegen. Da die Staatsanwaltschaft auf weitere Abklärungen verzichtet hat, weil zielführende Ermittlungen aufgrund der Ausgangslage und der zeitlichen Distanz zu den Ereignissen nicht mehr ersichtlich gewesen sind (vgl. Aktennotiz vom 18. Februar 2021 [Rekursbeilage 19] und Einstellungsverfügung vom 26. Mai 2021 [Rekursbeilage 19]), erscheint es ausgeschlossen, dass der zuständige Staatsanwalt oder der zuständige Kriminalkommissär nähere Angaben zum konkreten Umfang der erbrachten Fremdleistungen machen könnten. Der Beweisantrag der Rekurrentin auf Befragung dieser beiden Personen (Rekurs vom 22. Juli 2021 Ziff. 24) ist daher in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. dazu oben E. 2.5) abzuweisen.
3.8
3.8.1 F____ war vom 10. Juni bis 12. Oktober 2016 einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrats der B____ AG (STRK.2019.114 S. 1332 und 1325 f.). Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hielt F____ in einem gegen ihn geführten Strafverfahren vor, er habe insgesamt CHF 42'066.–, welche die Rekurrentin im Jahr 2016 auf ein Konto der C____ AG überwiesen habe, bar bezogen, und es bestehe der Verdacht, dass er die Gelder unter Abzug einer Provision wieder den Verantwortlichen der Rekurrentin zurückgegeben habe. F____ antwortete, dass dies nicht stimme. Er habe immer Subunternehmer geschickt (Einvernahme vom 14. November 2019 [Rekursbeilage 23] S. 7). Es erscheint offensichtlich, dass F____ im Rahmen einer Zeugeneinvernahme im vorliegenden Verfahren seine Aussagen als Beschuldigter bestätigen würde. Seinen Zeugenaussagen könnte daher kein wesentlich grösserer Beweiswert zugemessen werden als seinen Aussagen als Beschuldigter. Dass er nähere Angaben zum konkreten Umfang der erbrachten Fremdleistungen machen könnte, erscheint ausgeschlossen, zumal inzwischen bald fünf Jahre vergangen sind. Der Beweisantrag der Rekurrentin auf Einvernahme von F____ als Zeuge (Rekurs vom 22. Juli 2021 Ziff. 25) ist daher in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. dazu oben E. 2.5) abzuweisen.
3.8.2 Die Rekurrentin behauptet, auch aktuelle und ehemalige Mitarbeiter von ihr hätten erlebt, dass Subunternehmer beigezogen worden seien, und beantragt ihre Einvernahme als Zeugen (Rekurs vom 22. Juli 2021 Ziff. 26). Dass die Rekurrentin Subunternehmer beigezogen hat, ist bereits aufgrund der Akten erstellt. Dass die Mitarbeiter nähere Angaben zum konkreten Umfang der erbrachten Fremdleistungen machen könnten, erscheint ausgeschlossen, zumal inzwischen bald fünf Jahre vergangen sind. Der Beweisantrag der Rekurrentin ist daher in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. dazu oben E. 2.5) abzuweisen.
3.8.3 Die Rekurrentin beantragt eine Parteibefragung ihres Geschäftsführers als Beweismittel (Rekurs vom 22. Juni 2021 Ziff. 15, 20 f. und 24-26). Organe einer am Verfahren beteiligten juristischen Person sind als Partei zu behandeln (Weissenberger/Hirzel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 14 N 7). Ein Parteiverhör oder gar eine Beweisaussage einer Partei unter Straffolge ist im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren ausgeschlossen (vgl. § 21 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit Art. 19 des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVG, SR 172.021]; Krauskopf/Emmenegger/Babey, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 12 N 106; Weissenberger/Hirzel, a.a.O., Art. 14 N 6). Die Aussagen des Geschäftsführers im Rahmen einer Befragung wären daher bloss als mündliche Parteiauskünfte zu qualifizieren. Damit könnte ihnen keine wesentlich höhere Beweiskraft beigemessen werden als den schriftlichen Angaben der Rekurrentin. Dass der Geschäftsführer der Rekurrentin detailliertere Angaben machen könnte als die Rekurrentin in ihrer Rekursbegründung, erscheint ausgeschlossen. Aus den vorstehenden Gründen sind die Beweisanträge auf Parteibefragung in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. dazu oben E. 2.5) abzuweisen.
3.9 In den vorinstanzlichen Verfahren versuchte die Rekurrentin den Mindestumfang der Fremdarbeiten folgendermassen herzuleiten: Sie teilte ihren Ertrag durch einen Stundenansatz von CHF 55.–. Davon subtrahierte sie die behauptete Anzahl der Arbeitsstunden ihrer eigenen Mitarbeiter. Die Differenz multiplizierte sie mit dem einem Stundenansatz von CHF 55.– (vgl. Einsprache [STRK.2019.114 S. 4 f.]; Rekurs vom 6. September 2019 [STRK.2019.114 S. 1 ff.] S. 1 f.). Diese Herleitung ist aus den folgenden Gründen zum Beweis des Umfangs der Fremdarbeiten nicht geeignet: Erstens ist die Anzahl der Arbeitsstunden der eigenen Mitarbeiter der Rekurrentin nicht bewiesen, weil sie selbst erklärt, dass sie einen Teil der Arbeitsrapporte ihrer Mitarbeiter nicht einreichen könne, weil sie nur in elektronischer Form auf dem Laptop ihres Geschäftsführers vorhanden gewesen seien und dieser gestohlen worden sei (Rekurs vom 6. September 2019 [STRK.2019.114 S. 1 ff.] S. 1 f.). Zweitens erzielte die Rekurrentin einen Teil ihres Ertrags mit Pauschalaufträgen und erbrachten ihre Subunternehmerinnen ihre Leistungen zu einem Grossteil zu Pauschalpreisen. Der aus den Pauschalpreisen resultierende hypothetische Stundenansatz ist nicht bekannt und kann erheblich über oder unter dem in der Herleitung der Rekurrentin verwendeten Stundenansatz von CHF 55.– liegen.
3.10 In der Veranlagungsverfügung verwies die Steuerverwaltung zur Begründung der Aufrechnung auf das Urteil des Verwaltungsgerichts VD.2015.149 und VD.2015.150 vom 10. April 2017. Dieses Urteil stellt keine taugliche Begründung für die Aufrechnung des von der Rekurrentin verbuchten Aufwands dar, weil zwischen dem vorliegend zu beurteilenden und dem mit dem erwähnten Urteil beurteilten Sachverhalt mehrere wesentliche Unterschiede bestehen. Beispielhaft und nicht abschliessend seien die folgenden erwähnt: Erstens galt im mit dem Urteil vom 10. April 2017 beurteilten Fall für die Jahresrechnung einer der beiden beurteilten Steuerperioden wegen schwerer formeller Mängel eine natürliche Vermutung der materiellen Unrichtigkeit (VGE VD.2015.149 und VD.2015.150 vom 10. April 2017 E. 3.2.1). Im vorliegenden Fall ist dagegen die materielle Richtigkeit der Buchhaltung der Rekurrentin zu vermuten (vgl. oben E. 3.1). Zweitens wäre es der steuerpflichtigen Person im mit dem Urteil vom 10. April 2017 beurteilten Fall ohne weiteres möglich gewesen, die von der Steuerverwaltung verlangten vollständigen und lückenlosen Arbeitsrapporte mit den Angaben, wer wann auf welcher Baustelle gearbeitet hat, zu beschaffen und einzureichen, wenn die Fremdleistungen tatsächlich in der verbuchten Höhe angefallen wären. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die steuerpflichtige Person geltend gemacht hätte, sie habe mit Subunternehmerinnen Pauschalpreise vereinbart (vgl. VGE VD.2015.149 und VD.2015.150 vom 10. April 2017 E. 4.3.1.2 und 4.3.2.2). Im vorliegenden Fall hingegen war der Rekurrentin die Einreichung der von der Steuerverwaltung verlangten Arbeitsrapporte in den meisten Fällen nicht möglich, weil es solche aufgrund der Vereinbarung von Pauschalpreisen nicht gab (vgl. oben E. 3.3.2, 3.4.2 und 3.5.3). Drittens sollten im mit dem Urteil vom 10. April 2017 beurteilten Fall sämtliche Rechnungen bar bezahlt worden sein, obwohl für ihre Begleichung in der Kasse der steuerpflichtigen Person nicht ausreichend Mittel vorhanden gewesen sind (VGE VD.2015.149 und VD.2015.150 vom 10. April 2017 E. 4.3.2.3). Im vorliegenden Fall ist jedoch unbestritten, dass die Rekurrentin über die zur Bezahlung der Rechnungen der Subunternehmerinnen erforderlichen Mittel verfügt hat. Viertens wurde im mit dem Urteil vom 10. April 2017 beurteilten Fall auf einem Teil der Rechnungen ohne Angabe einer MWST-Nummer Mehrwertsteuer ausgewiesen (VGE VD.2015.149 und VD.2015.150 vom 10. April 2017 E. 4.3.2.3). Diese Unregelmässigkeit war unmittelbar aus den Rechnungen ersichtlich. Die Tatsache, dass im vorliegenden Fall eine Subunternehmerin unter Angabe ihrer korrekten MWST-Nummer Mehrwertsteuer ausgewiesen hat, obwohl sie nicht mehr im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen gewesen ist, ist aufgrund der Rechnungen dagegen nicht erkennbar.
3.11 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der in der Erfolgsrechnung der Rekurrentin für das Jahr 2016 verbuchte Aufwand für Fremdleistungen von CHF 281'885.– entgegen der Ansicht der Steuerverwaltung und der Steuerrekurskommission nicht bloss im Umfang von CHF 11'620.–, sondern im Umfang von abgerundet CHF 127'190.– geschäftsmässig begründet ist und daher nicht im Umfang von CHF 270'265.–, sondern bloss im Umfang von CHF 154'695.– als nicht geschäftsmässig begründet aufzurechnen ist.
4.
4.1
4.1.1 Gemäss der Veranlagungsverfügung und dem Einspracheentscheid der Steuerverwaltung sowie den angefochtenen Entscheiden der Steuerrekurskommission sind für die Steuerperiode 2016 geschäftsmässig nicht begründete Aufwendungen von CHF 270'265.– aufzurechnen. Die Rekurrentin beantragt sinngemäss, dass keine geschäftsmässig nicht begründeten Aufwendungen aufgerechnet werden. Gemäss dem vorliegenden Entscheid sind geschäftsmässig nicht begründete Aufwendungen von CHF 154'695.– aufzurechnen. Damit obsiegt die Rekurrentin im Umfang von rund der Hälfte und unterliegt sie im Umfang von rund der Hälfte. Daher hat die Rekurrentin die Hälfte der ordentlichen Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens vor der Steuerrekurskommission sowie des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht zu tragen und hat die Steuerverwaltung der Rekurrentin für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht die Hälfte einer vollen Parteientschädigung zu bezahlen.
4.1.2 Mit ihrem Rekurs und ihrer Beschwerde vom 22. Juli 2021 beantragt die Rekurrentin auch für die Verfahren vor der Steuerverwaltung und der Steuerrekurskommission Parteientschädigungen. Für das Einspracheverfahren vor der Steuerverwaltung besteht mangels gesetzlicher Grundlage kein Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Weihrauch, in: Tarolli Schmidt et al. [Hrsg.], Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel 2019, § 163 N 2; Zweifel/Hunziker, a.a.O., Art. 135 DBG N 28). Für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren vor der Steuerrekurskommission kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren für die notwendigen und verhältnismässigen Kosten der Vertretung zu Lasten der Steuerverwaltung eine Parteientschädigung zugesprochen werden (vgl. § 170 Abs. 3 StG; Art. 144 Abs. 4 DBG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 VwVG; Sarasin, in: Tarolli Schmidt et al. [Hrsg.], Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel 2019, § 170 N 6). Die Kosten der Vertretung umfassen das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung (vgl. Beusch, in: Auer et al. [Hrsg.], VwVG Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 64 N 13; Maillard, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 64 N 35; Sarasin, a.a.O., § 170 N 7). Wenn die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, besteht ein Anspruch auf Parteientschädigung (BGer 2C_846/2013 vom 28. April 2014 E. 3.3; Sarasin, a.a.O., § 170 N 6). Im Rekurs- und im Beschwerdeverfahren vor der Steuerrekurskommission wurde die Rekurrentin von der [...] AG vertreten. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Rekurrentin berufsmässig vertreten worden ist und dass ihr Vertretungskosten entstanden sind. Folglich hat die Steuerverwaltung der Rekurrentin auch für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren vor der Steuerrekurskommission die Hälfte einer vollen Parteientschädigung zu bezahlen. Die Tatsache, dass die Rekurrentin im Rekurs- und im Beschwerdeverfahren vor der Steuerrekurskommission noch keinen Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung gestellt hat, ändert daran nichts, weil die Parteientschädigung wie bereits erwähnt auch von Amtes wegen zugesprochen werden kann.
4.2
4.2.1 Die ordentlichen Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens wurden von der Steuerrekurskommission auf je CHF 900.– festgesetzt. Die Höhe dieser Kosten wird von der Rekurrentin nicht beanstandet. Unter diesen Umständen ist ohne weiteres von ordentlichen Kosten von je CHF 900.– auszugehen. Davon hat die Rekurrentin je die Hälfte entsprechend je CHF 450.– zu tragen.
4.2.2 Der für die Bemessung der Parteientschädigung massgebende Stundenansatz beträgt für Anwältinnen und Anwälte nach der Praxis des Appellationsgerichts in der Regel CHF 250.–. Für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ist von einem Stundenansatz von etwa der Hälfte (vgl. Beusch, a.a.O., Art. 64 N 13; Maillard, a.a.O., Art. 64 N 41) und damit CHF 125.– auszugehen. Der Vertretungsaufwand für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren vor der Steuerrekurskommission ist mangels Angaben der Rekurrentin zu schätzen. Die Vertreterin der Rekurrentin reichte betreffend die Steuern für das Steuerjahr 2016, die Gegenstand des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens STRK.2019.114 und STRK.2019.115 bilden, und betreffend die Steuern für das Steuerjahr 2017, die Gegenstand des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens STRK.2019.116 und STRK.2019.117 bilden, eine einzige als Rekurs bezeichnete Rechtsmittelschrift vom 6. September 2019 ein. Zudem ersuchte sie mit vier separaten Eingaben vom 8. September 2020 um schriftliche Begründung der vier Entscheide der Steuerrekurskommission. Insgesamt ist dafür von einem geschätzten Aufwand von knapp acht Stunden auszugehen. Dies ergibt einschliesslich der notwendigen Auslagen einen Vertretungsaufwand von CHF 1'000.–. Dieser ist hälftig auf das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren STRK.2019.114 und STRK.2019.115 einerseits und das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren STRK.2019.116 und STRK.2019.117 andererseits aufzuteilen. Folglich beträgt eine volle Parteientschädigung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren STRK.2019.114 und STRK.2019.115 CHF 500.–. Davon hat die Steuerverwaltung der Rekurrentin die Hälfte entsprechend CHF 250.– zu bezahlen.
4.3
4.3.1 Die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahrens werden in Anwendung von § 23 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) unter Berücksichtigung des jeweiligen Streitwerts auf CHF 2'000.– und CHF 1'500.– festgesetzt. Davon hat die Rekurrentin je die Hälfte entsprechend CHF 1’000.– und CHF 750.– zu tragen.
4.3.2 Für die Bemessung der Parteientschädigung für das verwaltungsgerichtliche Rekurs- und Beschwerdeverfahren gilt das Honorarreglement (HoR, SG 291.400; vgl. zum intertemporalen Recht § 26 Abs. 2 HoR). Das Honorar bemisst sich nach dem Zeitaufwand.
Die Rekurrentin reichte beim Verwaltungsgericht die folgenden Rechtsmittel ein: Rekurs vom 22. Juli 2021 gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission STRK.2019.114 vom 27. August 2020 betreffend kantonale Steuern pro 2016, Beschwerde vom 22. Juli 2021 gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission STRK.2019.115 vom 27. August 2020 betreffend direkte Bundessteuer pro 2016, Rekurs vom 22. Juli 2021 gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission STRK.2019.116 vom 27. August 2020 betreffend kantonale Steuern pro 2017 und Beschwerde vom 22. Juli 2021 gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission STRK.2019.117 vom 27. August 2020 betreffend direkte Bundessteuer pro 2017. Die beiden Rechtsmittel betreffend das Steuerjahr 2016 werden im Rekurs- und Beschwerdeverfahren VD.2021.151 und VD.2021.152 behandelt und die beiden Rechtsmittel betreffend das Steuerjahr 2017 im Rekurs- und Beschwerdeverfahren VD.2021.153 und VD.2021.154. Soweit bei summarischer Prüfung ersichtlich sind der Rekurs und die Beschwerde abgesehen von den Bezeichnungen des Rechtsmittels und der Parteien jeweils identisch. Auch die Rechtsmittel betreffend die Steuerperiode 2016 einerseits und diejenigen betreffend die Steuerperiode 2017 andererseits unterscheiden sich nur marginal (vgl. insb. Rechtsbegehren und Ziff. 6 f.). Mit Eingabe vom 29. Oktober 2021 reichte der Rechtsvertreter der Rekurrentin Honorarnoten vom 30. April und 29. Oktober 2021 ein mit der Erklärung, diese umfassten den gesamten Aufwand für alle vier vorstehend erwähnten Verfahren.
Mit der Honorarnote vom 30. April 2021 macht der Rechtsvertreter der Rekurrentin einen Zeitaufwand von 1.5 Stunden sowie Auslagen für 20 Kopien und Porto geltend. Dieser Aufwand betrifft die folgenden Bemühungen vom 19., 20., 22. und 26. April 2021: «Tel mit Klient, Durchsicht Unterlagen, Aktenstudium, E-Mail Korr (40 Min.)», «Brief an Steuerverwaltung und Aktenstudium / E-Mail Korr (35 Min.)», «Tel von StV (5 Min.)» und «Tel mit Klient & E-Mail (10 Min.)». Was diese Bemühungen mit den Rekurs- und Beschwerdeverfahren STRK.2019.114-117 oder VD.2021.151-154 zu tun haben könnten, ist nicht nachvollziehbar. Der Umstand, dass mehrmals die Steuerverwaltung erwähnt wird, deutet vielmehr darauf hin, dass sie ein erstinstanzliches Verfahren betreffen. Dafür, dass die Bemühungen kein Rekurs- oder Beschwerdeverfahren betreffen, spricht schliesslich auch die Tatsache, dass auf der Honorarnote vom 30. April 2021 anders als auf der Honorarnote vom 29. Oktober 2021 keine Verfahrensnummer erwähnt wird. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb die Bemühungen zur Wahrung der Interessen der Rekurrentin in den Rekurs- und Beschwerdeverfahren erforderlich gewesen sein könnten. Die Entscheide der Steuerrekurskommission vom 27. August 2020 wurden den Parteien ohne Begründung mitgeteilt. Mit Eingaben vom 8. September 2020 ersuchte die bisherige Vertreterin der Rekurrentin um schriftliche Begründung der Entscheide. Die schriftliche Begründung lag im April 2021 noch nicht vor. Unter diesen Umständen ist nicht nachvollziehbar, weshalb die erwähnten Bemühungen des Rechtsvertreters der Rekurrentin zur Wahrung ihrer Interessen in den Rekurs- und Beschwerdeverfahren erforderlich gewesen sein könnten. Aus den vorstehenden Gründen sind die mit der Honorarnote vom 30. April 2021 geltend gemachten Bemühungen bei der Bemessung der Parteientschädigung nicht zu berücksichtigen.
Mit der Honorarnote vom 29. Oktober 2021 macht der Rechtsvertreter der Rekurrentin einen Zeitaufwand von 26.92 Stunden geltend. Die entsprechenden Bemühungen betreffen erkennbar die Rekurs- und Beschwerdeverfahren und der dafür geltend gemachte Aufwand erscheint grundsätzlich erforderlich und angemessen. Dies gilt insbesondere auch für die unter dem Datum 29. Oktober 2021 erwähnte Bemühung «Studium Urteile / Bspr mit Klient etc. (60 Min.)». Dabei handelt es sich offensichtlich um den antizipierten Aufwand für das Studium der Urteile des Verwaltungsgerichts in den Rekurs- und Beschwerdeverfahren VD.2021.151 und VD.2021.152 sowie VD.2021.153 und VD.2021.154 und deren Besprechung mit der Rekurrentin. Unnötig ist allerdings der unter dem Datum 15. Juli 2021 für «Abholen Akten bei StRK etc. (30 Min.)» geltend gemachte Zeitaufwand. Die Steuerrekurskommission stellte die Akten dem Rechtsvertreter der Rekurrentin auf einem USB-Memory-Stick zur Verfügung (vgl. Schreiben vom 15. Juli 2021). Diesen hätte er sich ohne weiteres auch per Post zustellen lassen können. Daher ist insgesamt bloss ein Aufwand von 26.42 Stunden zu berücksichtigen. Der Bemessung der Parteientschädigung wird praxisgemäss ein Stundenansatz von CHF 250.– zugrunde gelegt (statt vieler VGE VD.2018.170 und VD.2018.171 vom 7. Juni 2019 E. 3.2.2.2). Besondere Umstände, die ausnahmsweise die Berücksichtigung des mit der Honorarnote vom 29. Oktober 2021 geltend gemachten Stundenansatzes von CHF 275.– rechtfertigen könnten, werden nicht geltend gemacht und sind nicht ersichtlich. Als Auslagen macht der Rechtsvertreter der Rekurrentin mit der Honorarnote vom 29. Oktober 2021 Fahrspesen für 10 km zu CHF 0.70, 473 Kopien zu CHF 0.50 und Porto von CHF 35.– geltend. Die Fahrspesen betreffen offensichtlich das Abholen des USB-Memory-Sticks mit den Akten. Diese Auslagen sind unnötig, weil sich der Rechtsvertreter der Rekurrentin den USB-Memory-Stick hätte per Post zustellen lassen können. Sie sind daher nicht zu berücksichtigen. Die Auslagen für Kopien und Porto können gemäss der HoR nicht separat in Rechnung gestellt werden. Für Telefonate, Porti, Kopien usw. kann eine Pauschale von maximal 3 % des Honorars, mindestens aber CHF 30.–, in Rechnung gestellt werden (§ 23 Abs. 1 HoR). Separat in Rechnung gestellt werden können nur ausserordentliche Auslagen (vgl. § 23 Abs. 2 HoR). Um solche handelt es sich bei den Kopien und dem Porto offensichtlich nicht. Statt der geltend gemachten Auslagen wird daher eine Pauschale von 3 % des Honorars berücksichtigt. Aus den vorstehenden Gründen sind für die Bemessung der Parteientschädigung Anwaltskosten von insgesamt CHF 6'803.– (26.42 Stunden x CHF 250.– + 3/100 x CHF 6'605.– = CHF 6'803.15) zu berücksichtigen. Diese sind hälftig auf das Rekurs- und Beschwerdeverfahren VD.2021.151 und VD.2021.152 einerseits und das Rekurs- und Beschwerdeverfahren VD.2021.153 und VD.2021.154 andererseits aufzuteilen. Folglich beträgt eine volle Parteientschädigung für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren VD.2021.151 und VD.2021.152 CHF 3'402.–. Davon hat die Steuerverwaltung der Rekurrentin die Hälfte entsprechend CHF 1’701.– zu bezahlen.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In teilweiser Gutheissung des Rekurses und der Beschwerde werden die Entscheide der Steuerrekurskommission STRK.2019.114 und STRK.2019.115 vom 27. August 2020 aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass für die Steuerperiode 2016 geschäftsmässig nicht begründete Aufwendungen von CHF 154'695.– aufzurechnen sind.
Die Sache wird zur neuen Festsetzung der Steuerbeträge an die Steuerverwaltung zurückgewiesen.
Im Übrigen werden der Rekurs und die Beschwerde abgewiesen.
Die Rekurrentin und Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens vor der Steuerrekurskommission mit einer reduzierten Gebühr von insgesamt CHF 900.– (CHF 450.– für das Verfahren STRK.2019.114 und CHF 450.– für das Verfahren STRK.2019.115) sowie die Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht mit einer reduzierten Gebühr von insgesamt CHF 1’750.– (CHF 1’000.– für das Verfahren VD.2021.151 und CHF 750.– für das Verfahren VD.2021.152). Die geleisteten Kostenvorschüsse werden der Rekurrentin und Beschwerdeführerin im Umfang von insgesamt CHF 900.– (CHF 450.– für das Verfahren STRK.2019.114 und CHF 450.– für das Verfahren STRK.2019.115) von der Steuerrekurskommission und im Umfang von insgesamt CHF 1’750.– (CHF 1'000.– für das Verfahren VD.2021.151 und CHF 750.– für das Verfahren VD.2021.152) vom Verwaltungsgericht zurückerstattet.
Die Steuerverwaltung hat der Rekurrentin und Beschwerdeführerin für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren vor der Steuerrekurskommission eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt CHF 250.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 19.25, und für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt CHF 1’701.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 131.–, zu bezahlen.
Mitteilung an:
- Rekurrentin
- Steuerverwaltung Basel-Stadt
- Steuerrekurskommission Basel-Stadt
- Eidgenössische Steuerverwaltung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Frédéric Barth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.