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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2021.156
URTEIL
vom 11. Oktober 2021
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[...]
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Bau- und Verkehrsdepartement Basel-Stadt Rekursgegner
Kantonale Fachstelle für öffentliche Beschaffungen
Münsterplatz 11, 4001 Basel
B____ ag Beigeladene
[...]
Gegenstand
Rekurs gegen eine Verfügung des Bau- und Verkehrsdepartements
vom 13. Juli 2021
betreffend Ausschluss vom Verfahren (Submission: Kunstmuseum Basel, Sanierung Hauptbau und Annexbau [KUMU] - BKP 290 Generalplaner; Selektives Verfahren nach GATT/WTO)
Sachverhalt
Mit Publikation im Kantonsblatt am 2. September 2020 sowie unter www.simap.ch schrieb das Bau- und Verkehrsdepartement (nachfolgend Vergabestelle) das Generalplanermandat für die Sanierung des Hauptbaus und des Annexbaus des Kunstmuseums Basel aus (BKP 290 Generalplaner). In der Phase 1 (Präqualifikation) hatten die teilnehmenden Teams bis am 23. Oktober 2020, 12:00 Uhr, Zeit, um ihren Teilnahmeantrag einzureichen. Mit Verfügung vom 13. Januar 2021 schloss die Vergabestelle die Präqualifikation ab und informierte darüber, welche sechs teilnehmenden Teams für die Phase 2 zugelassen wurden. Darunter war auch die A____ (nachfolgend Rekurrentin). Die zur Phase 2 zugelassenen Anbietenden wurden darüber informiert, dass sie im Januar 2021 über die im Bewerbungsformular angegebene E-Mail-Adresse über das weitere Vorgehen informiert würden. Mit E-Mail der Vergabestelle vom 26. Januar 2021 wurden den zugelassenen Anbietenden die Ausschreibungsunterlagen der Phase 2 zugestellt. In den Unterlagen wurde u.a. darauf hingewiesen, dass die Angebote vollständig ausgefüllt einzureichen seien und dass ausschliesslich fristgerecht eingereichte Angebote in die Bewertung einbezogen würden. Eingabefrist war der 2. Juli 2021, 11:00 Uhr, wobei darauf hingewiesen wurde, dass die Angebote spätestens zu diesem Zeitpunkt der kantonalen Fachstelle für öffentliche Beschaffungen (KFöB) vorliegen müssten. Innert der vorgenannten Frist ging bei der KFöB eine Kartonschachtel der Rekurrentin mit einer Planrolle mit 4 Blättern ein. Das Couvert der Rekurrentin mit dem technischen Angebot und dem Honorarangebot ging erst am Montag, 5. Juli 2021, 9:28 Uhr bei der Vergabestelle ein. Mit Verfügung vom 13. Juli 2021 wurde die Rekurrentin aufgrund des Eingangs des vollständigen Angebots nach Fristablauf vom Verfahren ausgeschlossen. Der Rekurrentin wurde keine Entschädigung für die Teilnahme am Verfahren ausgerichtet.
Gegen diese Ausschlussverfügung erhob die Rekurrentin mit Schreiben vom 26. Juli 2021 Rekurs beim Verwaltungsgericht und beantragte darin, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Angebot der Rekurrentin sei wieder in das Vergabeverfahren betreffend Kunstmuseum Basel aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte die Rekurrentin, dass dem vorliegenden Rekurs die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Vergabestelle bis zur Erteilung der aufschiebenden Wirkung umgehend zu untersagen sei, jegliche weiteren Verfahrenshandlungen (wie insbesondere die Präsentation, die Jurierung, die Offertöffnung 2 und die Zuschlagserteilung) vorzunehmen. In teilweiser Gutheissung des Antrags der Rekurrentin wurde dem Rekurs insoweit aufschiebende Wirkung zuerkannt, als es der Vergabestelle vorläufig untersagt wurde, den Vertrag in der vom Rekurs betroffenen Planerausschreibung Kunstmuseum Basel, Sanierung Hauptbau und Annexbau gemäss der für den Oktober 2021 geplanten Zuschlagserteilung mit der entsprechend bestimmten Zuschlagsempfängerin abzuschliessen. Im Übrigen wurde der Antrag, dem Rekurs der Rekurrentin vom 26. Juli 2021 die aufschiebende Wirkung zu erteilen, abgewiesen. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 16. August 2021 wurde auf die Einholung einer Vernehmlassung bei der Vergabestelle verzichtet und darauf hingewiesen, dass vorgesehen sei, über den Rekurs – unter Vorbehalt eines anderslautenden Entscheids des Gerichts – nach Eingang der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ohne öffentliche Parteiverhandlung zu entscheiden. Indes wurden die Akten der Vergabestelle beigezogen. Den anderen zur Phase 2 zugelassenen Anbietenden wurde Gelegenheit gegeben, eine Beiladung zum Verfahren zu beantragen. Mit Eingabe vom 30. August 2021 stellte die B____ ag (Beigeladene) einen solchen Antrag. Mit Verfügung vom 16. September 2021 wurde diese zum Verfahren beigeladen und mit der Rekursbegründung bedient. Eine Rekursantwort der Beigeladenen wurde nicht eingeholt.
Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss § 31 lit. e in Verbindung mit § 30 Abs. 1 des Beschaffungsgesetzes (BeschG, SG 914.100) kann gegen den Ausschluss vom Vergabeverfahren Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Zuständig für die Beurteilung des Rekurses ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG]). Das Verfahren richtet sich gemäss § 30 Abs. 5 BeschG nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG, SG 270.100), soweit das Beschaffungsgesetz keine anderen Vorschriften enthält.
1.2 Zum Rekurs ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 13 Abs. 1 VRPG). Der ausgeschlossene Anbieter ist nur dann rechtsmittellegitimiert, wenn er eine reelle Chance besitzt, bei Gutheissung seiner Anträge den Zuschlag selbst zu erhalten (vgl. BGE 141 II 14 E. 4 ff. S. 27 ff.; VGE VD.2020.178 vom 16. Dezember 2020 E. 1.2). Solches ist vorliegend zumindest nicht auszuschliessen, weil sich die Rekurrentin für die Phase 2 der Beschaffung qualifiziert hat. Höhere Anforderungen an die Legitimation können in diesem Verfahrensstadium nicht verlangt werden, da die Angebote der übrigen Anbietenden noch nicht ausgewertet sind. Die Rekurrentin ist daher zum Rekurs legitimiert.
1.3 Die Frist zur Rekurserhebung beträgt zehn Tage ab der Verfügungseröffnung (§ 30 Abs. 1 BeschG). Die Verfügung vom 13. Juli 2021 wurde der Rekurrentin am 15. Juli 2021 zugestellt, womit der Rekurs mit Postaufgabe am 26. Juli 2021 rechtzeitig erhoben wurde. Darauf ist einzutreten.
1.4 Im Folgenden ist gemäss § 8 VRPG zu prüfen, ob die Vergabebehörde den Sachverhalt richtig festgestellt, das öffentliche Recht richtig angewendet, von ihrem Ermessen zulässigen Gebrauch gemacht und nicht gegen allgemeine Rechtsgrundsätze oder verfassungsmässige Garantien verstossen hat. Eine Überprüfung des angefochtenen Entscheids auf seine blosse Angemessenheit hin findet demgegenüber nicht statt (Art. 16 Abs. 2 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen [IVöB, SG 914.500]; vgl. statt vieler VGE VD.2019.68 vom 11. November 2019 E. 1.3).
1.5 Der Rekurrentin wurde mit Verfügung vom 16. August 2021 mitgeteilt, dass vorgesehen sei, über den Rekurs nach Eingang der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ohne öffentliche Parteiverhandlung zu entscheiden. Die Rekurrentin hat dagegen keine Einwände erhoben. Es wurde von keiner Partei Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung gestellt. Das vorliegende Urteil kann daher, obschon ein Anwendungsfall von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) vorliegt, auf dem Zirkulationsweg gefällt werden (§ 25 Abs. 2 VRPG; VGE VD.2016.251 vom 3. April 2017 E. 1.3).
2.
2.1 Der entschädigungslose Ausschluss der Rekurrentin wurde in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen damit begründet, dass im Ausschreibungsdokument «11_AusschreibungsunterlagenPhase2», welches der Rekurrentin mit den Unterlagen zu Phase 2 am 26. Januar 2021 per Mail zugestellt worden sei, unter Ziff. 1.7.1 «Allgemein» darauf hingewiesen worden sei, dass die Angebote vollständig einzureichen seien und dass ausschliesslich fristgerecht eingereichte Angebote in die Bewertung einbezogen würden. Eingabefrist sei gemäss Ziff. 1.6 «Termine» der 2. Juli 2021, 11:00 Uhr, gewesen, wobei gemäss Ziff. 1.6.3 «Einreichung der Angebote» die Angebote spätestens zu diesem Zeitpunkt der KFöB vorliegen müssten. Innert der angegebenen Frist sei von der Rekurrentin allerdings nur eine Kartonschachtel, welche eine Planrolle mit Blatt 1 bis Blatt 4 beinhaltete, pünktlich eingegangen. Der Eingang eines Couverts mit dem technischen Angebot und dem Honorarangebot habe demgegenüber erst am Montag, 5. Juli 2021, 9:28 Uhr, verzeichnet werden können. Damit sei seitens der Rekurrentin vor Ablauf der Eingabefrist kein vollständiges Angebot vorgelegen. Das Angebot der Rekurrentin müsse daher vom Verfahren ausgeschlossen werden. Dabei spiele es keine Rolle, ob die Verspätung durch die Anbieterin oder durch den Dienstleistungserbringer, welcher von dieser für die Zustellung der Sendung beauftragt wurde, verursacht worden sei.
2.2 Die Rekurrentin macht in ihrem Rekurs im Wesentlichen geltend, dass der Ausschluss der Rekurrentin aufgrund der vorliegenden Umstände unverhältnismässig und mit dem Verbot des überspitzten Formalismus unvereinbar sei. Die Rekurrentin habe die Kartonschachtel mit sämtlichen Plangrundlagen ebenso wie das Couvert mit dem technischen Angebot und dem Honorarangebot gleichzeitig am 1. Juli 2021 und somit am Tag vor Fristablauf dem Lieferdienst «C____ GmbH» übergeben, wobei eine Zustellung der beiden Sendungen am 2. Juli 2021 um 10:00 Uhr vereinbart worden sei. Die verspätet erfolgte Zustellung des Couverts mit dem technischen Angebot und Honorarangebot werde von der Rekurrentin zur Kenntnis genommen. Es sei aus ihrer Sicht gänzlich unerklärlich, wie es zu dieser Lieferverzögerung gekommen sei. Die verspätete Übermittlung des Couverts könne jedenfalls nicht der Rekurrentin angelastet werden. Der Ausschluss vom Verfahren sei als übertriebene Härte zu betrachten, zumal die Vergabebehörde aufgrund der rechtzeitig eingegangenen Kartonschachtel mit der Papierrolle mit den Blättern 1 bis 4 das offensichtliche Versehen bei der Übermittlung des Angebots im Zeitpunkt des Fristablaufs habe erkennen müssen und die ausstehenden Unterlagen innerhalb von kurzer Zeit nach Ablauf der Frist (Montag, 9:30 Uhr, statt Freitag, 11:00 Uhr) eingetroffen seien. Bei einem Verzicht auf den Ausschluss der Rekurrentin würde keine Ungleichbehandlung der Anbietenden drohen, da die Rekurrentin die Unterlagen beide am Abend vor dem Fristende habe verschicken lassen. Als Anbieterin mit Sitz in Berlin sei es ihr nicht möglich gewesen, die Unterlagen persönlich zu übergeben. Da die Rekurrentin die Unterlagen rechtzeitig und zeitgleich abgeschickt habe und das im Couvert enthaltene Honorarangebot ohnehin erst später im Rahmen der Offertöffnung 2 am 28. September 2021 eröffnet werde, habe die verspätete Übermittlung des Couverts keinerlei negative Auswirkungen auf den Fortgang des weiteren Verfahrens gehabt. Es sei nicht verhältnismässig, die Rekurrentin bei einer Lieferverzögerung eines Teils der Sendung vom Verfahren auszuschliessen.
2.3 Gemäss § 23 Abs. 1 BeschG sind Angebote schriftlich, vollständig und innert der angegebenen Frist einzureichen. Verspätet eingetroffene Angebote werden vom Verfahren ausgeschlossen (§ 23 Abs. 2 BeschG). Bei der Frist für die Einreichung der Offerten handelt es sich um ein zentrales formelles Erfordernis, dessen Nichteinhaltung als schwerer Formfehler zum Ausschluss vom Verfahren führt (vgl. BGer 2D_50/2009 vom 25. Februar 2010 E. 2.4; VGE ZH VB.2020.00339 vom 9. Juli 2020 E. 3.2; Friedli, in: Trüeb (Hrsg.), Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, Zürich 2020, Art. 37 N 7; jeweils mit Hinweisen). Nur eine strikte Respektierung der Eingabefrist kann die effiziente Abwicklung des Vergabeverfahrens sicherstellen und die Gleichbehandlung der Antragstellenden wahren (VGE ZH VB.2020.00339 vom 9. Juli 2020 E. 3.1). Vorbehalten bleibt einzig das Verbot des überspitzten Formalismus als verfahrensrechtliche Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsprinzips. Aus diesem Grundsatz kann sich die Verpflichtung der Behörde ableiten, Privaten in gewissen Situationen von Amtes wegen auf Fehler hinzuweisen, die sie begangen haben oder im Begriff sind zu begehen, soweit diese leicht zu erkennen sind und rechtzeitig behoben werden können (BGE 125 I 166 E. 3a S. 170; VGE VD.2020.87 vom 14. August 2020 E. 2.3, VD.2016.128 vom 30. Mai 2017 E. 3.5.3).
2.4 Den Ausführungen der Rekurrentin kann damit nicht gefolgt werden.
2.4.1 Aus den von der Rekurrentin eingereichten «Ausschreibungsunterlagen, Phase 2, Angebotseinreichung» geht mit den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid hervor, dass die Angebote vollständig ausgefüllt einzureichen waren (Ziff. 1.7.1 «Allgemein») und dass sie spätestens zur angegebenen Eingabefrist vom Freitag, 2. Juli 2021, 11:00 Uhr bei der Kantonalen Fachstelle für öffentliche Beschaffungen vorliegen mussten (Ziff. 1.6 «Termine» und Ziff. 1.6.3 «Einreichung der Angebote»). Es wurde darauf hingewiesen, dass auch bei einem allfälligen Versand der Offerte per Post das Datum des Poststempels nicht massgebend sei (Ziff. 1.6.3 «Einreichung der Angebote»). Damit wurde in transparenter und verbindlicher Form das Eingangs- bzw. Zugangsprinzip für die Einhaltung der Frist festgehalten, was auch im Anwendungsbereich des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen zulässig ist (Fellner, in: Trüeb [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, Zürich 2020, Art. 46 N 8; Beyeler, Der Geltungsanspruch des Vergaberechts, Probleme und Lösungsansätze im Anwendungsbereich und im Verhältnis zum Vertragsrecht, Zürich 2012, S. 959). Weiter wurde darauf hingewiesen, dass die Anbietenden ein vollständiges Angebot auf der Grundlage der Ausschreibungsunterlagen einzureichen hätten und dass ausschliesslich Teilnahmeanträge und Angebote in die Bewertung einbezogen würden, die fristgerecht eingereicht würden (vgl. «Ausschreibungsunterlagen, Phase 2, Angebotseinreichung», Ziff. 1.7.1). Wie ausgeführt, ist das Verpassen der Frist zur Einreichung der Offerte ein wesentlicher Formfehler, der zwingend zum Ausschluss führt (vgl. E. 2.3).
Das Couvert mit dem technischen Angebot und dem Honorarangebot der Rekurrentin ist unbestrittenermassen nicht innert Frist am Freitag, 2. Juli 2021, um 10:00 Uhr, sondern erst am darauffolgenden Montag, um 9:30 Uhr, bei der Vergabestelle eingetroffen. Entgegen den Ausführungen der Rekurrentin ist somit nicht nur «ein kleiner Teil der Unterlagen» und auch nicht nur das erst am 28. September 2021 zu öffnende Honorarangebot nicht innert der Frist eingetroffen. Vielmehr ist der wesentliche Teil der Offerte, nämlich das technische Angebot und das Honorarangebot der Rekurrentin nicht innert der Frist bei der Vergabestelle eingetroffen. Es liegt somit ein wesentlicher Formfehler vor, welcher gemäss den gesetzlichen Vorgaben und der entsprechenden Rechtsprechung zum Ausschluss vom Verfahren führen muss.
Entgegen den Ausführungen der Rekurrentin kann der Ausschluss der Rekurrentin vom Verfahren auch nicht als überspitzter Formalismus qualifiziert werden. Die Vergabestelle hat die Anbietenden in den Ausschreibungsunterlagen für die Phase 2 ausdrücklich und nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass lediglich rechtzeitig und vollständig eingereichte Offerten zur Bewertung zugelassen würden. Es wurde weiter darauf hingewiesen, dass unmittelbar nach Ablauf dieser Frist am Freitag 2. Juli 2021 um 11:00 Uhr die Offertöffnung in Bezug auf das technische Angebot stattfinden wird. Im Zeitpunkt dieser Offertöffnung lag das technische Angebot der Rekurrentin unbestrittenermassen nicht vor. Auch wenn die Vergabestelle aufgrund des rechtzeitigen Eingangs der Schachtel der Rekurrentin mit der Planrolle mit Blatt 1 bis 4 davon ausgehen musste, dass die Rekurrentin beabsichtigte, für die Phase 2 ein vollständiges Angebot innert Frist einzureichen, hätte dieser Mangel auch bei einer Kontaktierung der Rekurrentin nicht mehr geheilt werden können, da die Unterlagen nicht mehr innert Frist respektive vor der Offertöffnung hätten nachgereicht werden können. Ein Aufschub der Offertöffnung entgegen den verbindlichen Angaben in den Ausschreibungsunterlagen wegen verspätetem Zugang einer von einem Anbietenden zu erwartenden Offerte wäre mit den strikten Vorgaben des Submissionsverfahrens an die Fristeinhaltung, dem Transparenzgebot sowie dem Gleichbehandlungsgebot nicht vereinbar. Die von der Rekurrentin zitierten Fälle sind für die vorliegende Situation, in welcher innert der Frist und bei der Offertöffnung das technische Angebot der Rekurrentin überhaupt noch nicht vorlag, nicht einschlägig. Daran ändert entgegen den Ausführungen der Rekurrentin nichts, dass bei der ersten Offertöffnung «nur» die technischen Angebote geöffnet wurden und die Öffnung des Honorarangebots erst zu einem späteren Zeitpunkt stattfindet, da ja auch das technische Angebot der Rekurrentin bei der am 2. Juli 2021 vorgenommenen Offertöffnung nachweislich nicht vorlag. Es ist daher nicht erkennbar, dass die Vergabebehörde mit dem Ausschluss der Rekurrentin das öffentliche Recht unrichtig angewendet, von ihrem Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht oder gegen allgemeine Rechtsgrundsätze oder verfassungsmässige Garantien verstossen haben soll.
2.4.2 Von der Rekurrentin wurde kein Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Dies zu Recht, da eine Wiederherstellung einer Frist durch jedes Verschulden der betreffenden Partei ausgeschlossen und das Verhalten einer Hilfsperson, deren sich die Partei zur Erfüllung ihrer Obliegenheit bedient, ihr wie ihr eigenes Verhalten zugerechnet wird (vgl. VGE VD.2020.87 vom 14. August 2020 E. 2.5.1, VD.2017.44 vom 29. Oktober 2017 E. 2.3.4). Relevant für die Einhaltung der Frist war gemäss den Ausschreibungsunterlagen das Eintreffen der physischen Offerte bei der Vergabestelle (sog. Eingangs- bzw. Zugangsprinzip) und nicht der Zeitpunkt der Übergabe der Sendung an einen Lieferdienst. Es ist daher für den Ausschluss der Rekurrentin nicht relevant, wann sie die vollständige Offerte dem von ihr beigezogenen Lieferdienst übergeben hat, sondern ausschliesslich, wann diese zugestellt worden ist. Die Rekurrentin weist selbst darauf hin, dass die rechtzeitige Zustellung somit zur Risikosphäre der Anbietenden gehört. Der Lieferdienst «C____ GmbH» wurde von der Rekurrentin als Hilfsperson beigezogen. Die Rekurrentin macht nicht geltend, dass der von ihr beigezogene Lieferdienst aufgrund eines unverschuldeten Ereignisses daran gehindert worden sein soll, die Lieferung fristgerecht vorzunehmen. Das Vorbringen der Rekurrentin, wonach es für sie eine «Selbstverständlichkeit» gewesen sein soll, dass die beiden zusammen aufgegebenen Sendungen (Paket und Couvert) auch gemeinsam zugestellt würden, vermag keinen Entschuldigungsgrund für die nicht rechtzeitig erfolgte Zustellung darzustellen.
2.4.3 Entgegen den Ausführungen widerspricht das Festhalten am transparent und verbindlich bekannt gegebenen Eingangsprinzip für die Beurteilung der Fristeinhaltung auch bei ausländischen Anbietenden nicht dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Die von der Rekurrentin geforderte Abweichung von den Ausschreibungsbedingungen zugunsten der Rekurrentin liesse sich vielmehr mit dem genannten Grundsatz nicht in Einklang bringen.
3.
Nach dem Gesagten ist der Rekurs abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Rekurrentin dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 4'000.– zu tragen (§ 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrentin trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 4'000.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
- Rekurrentin
- Bau- und Verkehrsdepartement Basel-Stadt
- Beigeladene
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.