Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2021.158

 

URTEIL

 

vom 18. März 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Andreas Traub

und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                       Rekurrentin

[...]                                                                                Beschwerdeführerin

vertreten durch [...], Advokatin,

und [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Steuerverwaltung Basel-Stadt

Fischmarkt 10, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs und Beschwerde gegen einen Beschluss der Steuerrekurskommission vom 3. Dezember 2020

 

betreffend Steuerpflicht ab Steuerperiode 2017

 


Sachverhalt

 

A____ war seit dem Jahr 1963 in Basel-Stadt wohnhaft. Nach dem Tod ihres Ehemannes im Jahr 2014 mietete sie in B____ eine Wohnung und meldete sie sich in Basel-Stadt als Wochenaufenthalterin an. In den Jahren 2014 bis 2016 wurde sie wegen Besitzes von diversen im Kanton Basel-Stadt gelegenen Liegenschaften hier aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit besteuert. Gestützt auf einverlangte Unterlagen und Abklärungen verfügte die Steuerverwaltung am 3. Juli 2019, dass sie per 1. Januar 2017 ihren steuerrechtlichen Wohnsitz in Basel-Stadt habe. Die von A____ gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies die Steuerverwaltung mit Entscheid vom 16. Januar 2020 ab. Dagegen erhob A____ Rekurs und Beschwerde an die Steuerrekurskommission, welche die Rechtsmittel mit Entscheid vom 3. Dezember 2020 kostenfällig abwies. Dieser Entscheid wurde ihr am 23. Juni 2021 mit schriftlicher Begründung eröffnet.

 

Mit Eingabe vom 21. Juli 2021 erhob A____ (Rekurrentin und Beschwerdeführerin [nachfolgend Rekurrentin]) gegen diesen Entscheid Rekurs bzw. Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragt dem Gericht die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des Entscheids der Steuerrekurskommission betreffend die Steuerpflicht ab der Steuerperiode 2017 und die Feststellung, dass sie ihren Lebensmittelpunkt in B____ habe und im Kanton Basel-Stadt nur beschränkt steuerpflichtig sei. Die Steuerverwaltung beantragt mit Vernehmlassung vom 6. September 2021 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Die Steuerrekurskommission hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Mit Replik vom 1. Oktober 2021 hält die Rekurrentin an ihren Rechtsbegehren fest.

 

Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gegen Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission kann bezüglich der kantonalen Steuern Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden (§ 171 des Steuergesetzes [StG, SG 640.100]; § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das Steuergesetz keine spezielle Vorschrift enthält (§ 171 Abs. 4 StG).

 

Bezüglich der direkten Bundessteuer kann das kantonale Recht den Weiterzug des Beschwerdeentscheids mittels Beschwerde an eine weitere verwaltungsunabhängige Instanz vorsehen (Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG, SR 642.11]). Sieht das kantonale Recht ein zweistufiges Rekursverfahren für die kantonalen Steuern vor, muss dasselbe Verfahren auch für die direkte Bundessteuer gelten (BGE 130 II 65 E. 6 S. 75 ff.). Da das baselstädtische Recht für die kantonalen Steuern ein zweistufiges Rekursverfahren vorsieht, kommt dieses auch für die direkte Bundessteuer zur Anwendung (VGE 608/2006 vom 22. Juni 2006, in: BJM 2008, S. 220; vgl. Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 287). Im Beschwerdeverfahren der direkten Bundessteuer gelten in erster Linie die Verfahrensbestimmungen der Art. 140–144 DBG, subsidiär jene des kantonalen Rechts über die Organisation und das Verfahren, insbesondere jene über den Rekurs (Art. 145 Abs. 2 DBG, § 1 der Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer [SG 660.100]; VGE VD.2018.170/171 vom 7. Juni 2019 E. 1.2).

 

Da sich in beiden Verfahren dieselben Rechtsfragen stellen und diese aufgrund identischer Bestimmungen zu beurteilen sind, rechtfertigt es sich wie schon im vor­instanzlichen Verfahren, in einem einzigen Urteil darüber zu befinden (VGE VD.2020.3/4 vom 14. Dezember 2020 E. 1.1 m.w.H.).

 

1.2      Zum Rekurs und zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch die angefochtenen Entscheide berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Abänderung hat (§ 13 Abs. 1 VRPG). Dies trifft auf die Rekurrentin als Adressatin des angefochtenen Entscheids zu. Der Rekurs und die Beschwerde wurden rechtzeitig eingereicht und begründet (§ 171 Abs. 2 in Verbindung mit § 164 Abs. 2 StG, Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 1 und 2 DBG). Insgesamt ist auf die Rechtsmittel einzutreten.

 

1.3      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 VRPG, da das Steuergesetz diesbezüglich keine speziellen Vorschriften für das Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht enthält (siehe § 171 StG). Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. In Bezug auf die direkte Bundessteuer können mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 3 DBG).

 

2.

2.1      Gegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens bildet die Frage, ob die Rekurrentin für das Steuerjahr 2017 kraft persönlicher Zugehörigkeit der Steuerhoheit des Kantons Basel-Stadt unterstellt und damit für diese Zeitspanne hier steuerpflichtig gewesen ist. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, ist die persönliche Zugehörigkeit gemäss § 3 Abs. 1 des Steuergesetzes (StG) gegeben, wenn die Rekurrentin im massgeblichen Zeitpunkt ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton gehabt hat. Nach § 3 Abs. 2 StG und Art. 3 Abs. 2 DBG wie auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 127 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101) liegt der steuerrechtliche Wohnsitz (Hauptsteuerdomizil) einer Person an demjenigen Ort, wo sie sich mit der Absicht ihres dauernden Verbleibens aufhält, wo sich also der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet (statt Vieler BGer 2C_881/2020 vom 3. Juni 2021 E. 3.2). Dieser Ort bestimmt sich nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände, aus denen sich diese Interessen erkennen lassen. Diesbezüglich kann gemeinhin kein klarer Beweis geführt werden. Vielmehr ist aufgrund von Indizien eine Gewichtung vorzunehmen. Hierzu ist eine sorgfältige Berücksichtigung und Abwägung sämtlicher Berufs-, Familien- und Lebensumstände notwendig. Auf die bloss geäusserten Wünsche einer steuerpflichtigen Person oder die gefühlsmässige Bevorzugung eines Ortes kommt es nicht an. Der steuerrechtliche Wohnsitz ist insofern nicht frei wählbar. Keine entscheidende Bedeutung kommt dabei dem Ort zu, wo die Schriften hinterlegt sind oder die politischen Rechte ausgeübt werden. Dieser polizeiliche Wohnsitz bildet bloss ein äusseres Merkmal, welches dann ein Indiz für den steuerrechtlichen Wohnsitz bilden kann, wenn auch das übrige Verhalten der Person dafür spricht (BGE 138 II 300 E. 3.2 S. 305, 132 I 29 E. 4.1 S. 35 f.; BGer 2C_911/2018 vom 17. März 2020 E. 4.1, 2C_533/2018 vom 30. Oktober 2019 E. 2.2.2 m.H., 2C_87/2019 vom 17. Juli 2019 E. 3.2.1). Wenn sich eine Person abwechslungsweise an zwei Orten aufhält, ist für die Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes darauf abzustellen, zu welchem Ort sie die stärkeren Beziehungen unterhält (BGE 132 I 29 E. 4.2 S. 36 f.; BGer 2C_911/2018 vom 17. März 2020 E. 4.1 m.H. auf BGE 132 I 29 E. 4.2 S. 36 f., 2C_87/2019 vom 17. Juli 2019 E. 3.2.1, 2C_565/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 2.2; VGE VD.2011.10 vom 28. Oktober 2011 E. 3.2).

 

Wie von der Vorinstanz zutreffend erwogen, gestaltet sich die Beantwortung der Frage nach der persönlichen Zugehörigkeit gerade bei Personen im Rentenalter nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als besonders schwierig (BGer 2C_92/2012 vom 17. August 2012 E. 4.2 und 5.3 m.H. auf BGE 131 I 145 E. 5 S. 150 f. sowie 2C_969/2010 vom 3. August 2011 E. 3.1 und 3.2.1, in: StR 66/2011 S. 850).

 

2.2      Auf der Grundlage der im Abgaberecht in sinngemässer Anwendung von Art. 8 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) geltenden Normentheorie zur Bestimmung der Beweislast obliegt es grundsätzlich den Behörden, die subjektive Steuerpflicht als steuerbegründende Tatsache darzutun. Der steuerpflichtigen Person kann allerdings der Gegenbeweis für die von ihr behauptete subjektive Steuerpflicht an einem neuen Ort auferlegt werden, wenn die von der Steuerbehörde angenommene bisherige subjektive Steuerpflicht als sehr wahrscheinlich gilt (BGer 2C_911/2018 vom 17. März 2020 E. 4.2 m.H. auf BGer 2C_533/2018 vom 30. Oktober 2019 E. 2.5 und 2.5.1, 2C_565/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 2.3). Wenn allerdings der frühere Wohnsitzkanton für ein paar Jahre anerkennt, dass sich das Hauptsteuerdomizil in einem anderen Kanton befand, so kann er zwar auf eine neue Steuerperiode hin die Besteuerungshoheit wieder in Anspruch nehmen, hat aber gemäss der genannten Grundregel eine massgeblich veränderte Faktenlage zu seinen Gunsten nachzuweisen. Gelingt ihm dies nicht, bleibt es bei der vorherigen Domizilzuordnung. Das gilt jedenfalls dann, wenn die steuerpflichtige Person ihren Mitwirkungspflichten im Rahmen des Zumutbaren nachgekommen ist (BGer 2C_911/2018 vom 17. März 2020 E. 4.2, 2C_480/2019 vom 12. Februar 2020 E. 2.3.4; 2C_533/2018 vom 30. Oktober 2019 E. 2.5.2; 2C_827/2008 vom 16. Juni 2009 E. 4.1 mit Hinweisen).

 

3.

3.1      Unbestritten ist, dass die Steuerverwaltung für die Steuerjahre 2014 bis 2016 eine Wohnsitzverlegung der Rekurrentin von Basel nach B____ anerkannt und sie daher nur noch aufgrund ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit infolge Liegenschaftsbesitz veranlagt hat. Am 30. März 2015 hat die Rekurrentin sich per 27. Oktober 2015 als Wochenaufenthalterin in Basel-Stadt gemeldet. Mit Schreiben vom 9. Juni 2017 hat die Steuerverwaltung ihr im Zusammenhang mit der Steuererklärung 2015 mitgeteilt, dass noch Belege (Mietvertrag der Wohnung in B____ etc.) benötigt würden. In der Folge hat sie die Rekurrentin mit Wirkung ab Steuerperiode 2017 als im Kanton Basel-Stadt aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig erklärt.

 

3.2      Mit dem angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz erwogen, dass die Rekurrentin auf ihre Erkrankung an einer schweren Depression nach dem Tod ihres Gatten am 15. Januar 2014 verwiesen habe. Ihre Zwillingsschwester und engste Bezugsperson habe ihr darauf angeboten, in ihre Nähe nach B____ zu ziehen. Nach einem versuchsweisen Umzug habe sie sich daher per 1. Juli 2014 zum definitiven Umzug nach B____ entschieden. Während sie nur geringen Kontakt zu ihren Kindern und deren Familien in Basel und Frankreich habe, habe sie in B____ neue Freunde und einen Lebensmittelpunkt gefunden. Um ihre Zusatzversicherung bei der Krankenkasse nicht zu verlieren, habe sie sich am 30. März 2015 in Basel-Stadt als Wochenaufenthalterin angemeldet. Diesen Ausführungen der Rekurrentin hielt die Vorinstanz gewichtige Indizien entgegen, welche gegen einen Wohnsitzwechsel sprächen. Die Rekurrentin sei im Jahr 1963 nach Basel gezogen und habe hier viele Jahre verbracht. Beim Verkauf ihrer Liegenschaft [...] in Basel an ihre Kinder habe sie die Nutzniessung am Grundstück behalten. Diese Liegenschaft befinde sich in unmittelbarer Nähe zum Wohnort ihrer Tochter (ca. 700 m). Sie unterstütze ihre Enkelkinder finanziell. Damit verfüge sie in Basel über enge familiäre Bindungen. Offensichtlich sei aber auch die Bindung der Rekurrentin zu ihrer Schwester ebenfalls eng, so dass das Kriterium der familiären Bindung vorliegend nicht zu einem eindeutigen Ergebnis führe.

 

Die Rekurrentin habe in B____ lediglich ein kleines Studio mit Küche gemietet, während es sich bei der Liegenschaft in Basel um ein Einfamilienhaus handle. Dies spreche grundsätzlich für einen Wohnsitz in Basel, auch wenn die Rekurrentin anführe, in Basel nicht alle Räume zu nutzen. In B____ verfüge die Rekurrentin zwar über eine Busfahrkarte, habe in Basel-Stadt aber ein Fahrzeug angemeldet. Hier sei sie auch weiterhin krankenversichert. Auch ihr Strom- und Wasserverbrauch zeige, dass sie sich häufig in Basel-Stadt aufhalte. Ihr diesbezüglicher Hinweis auf die Übernachtungen ihres Sohns in der Liegenschaft bei seinen Aufenthalten in Basel sowie auf ein automatisches Bewässerungssystem sowie eine Zeitschaltuhr fürs Licht, erkläre nicht den tiefen Strom- und Wasserverbrauch in B____. Als weiteres Indiz für eine regelmässige Anwesenheit der Rekurrentin in Basel verwies die Vor­instanz auf den Umstand, dass alle mit der Steuererklärung eingereichten Belege mit Ausnahme des Steuerauszuges der [...] an ihre Wohnadresse in Basel adressiert seien. Auch der Telefonbucheintrag lasse darauf schliessen, dass sie sich häufig in Basel aufhalte. Dagegen fehle es an Belegen, dass sie sich regelmässig in B____ aufgehalten habe und ihren Wochenaufenthalterstatus tatsächlich gelebt hat, wozu sie jeweils für die Wochenenden nach B____ zurückgekehrt sein müsste. Sie habe kaum Belege für behauptete kulturelle Aktivitäten, Restaurantbesuche oder Quittungen für Einkäufe des täglichen Bedarfs in B____ beigebracht. Ebenso fehle es an Belegen für die regelmässige Rückkehr nach B____. Die eingereichten Fahrbestätigungen ihres Schwagers genügten nicht, zumal er nicht bestätigte, dass sie jedes Mal mitgereist sei. Reisen per Flugzeug würden zwar behauptet, aber nicht hinreichend belegt.

 

Die Vorinstanz folgerte, dass aufgrund dieser Indizien eine Beweislastumkehr erfolge. Die Rekurrentin hätte zu belegen, dass sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz nach B____ verlegt habe. Dieser Nachweis sei ihr nicht gelungen. Die Steuerverwaltung habe berechtigte Zweifel am Wohnsitzwechsel der Rekurrentin nach B____ gehabt. Die von der Rekurrentin beigebrachten Erklärungen und Belege erbrächten den Nachweis eines Wohnsitzwechsels nicht. Daher habe die Steuerverwaltung zu Recht festgestellt, dass sich der steuerrechtliche Wohnsitz der Rekurrentin in Basel-Stadt befinde.

 

3.3      Soweit die Rekurrentin der Vorinstanz diesbezüglich eine falsche Beweislastverteilung vorwirft, kann ihr nicht gefolgt werden. Zutreffend und von der Vorinstanz explizit festgestellt worden ist, dass ihre Wohnsitzverlegung für die Steuerjahre 2014 bis 2016 von der Steuerverwaltung anerkannt worden ist. Vor diesem Hintergrund hat die Steuerverwaltung nach dem Gesagten den Beweis für eine massgeblich veränderte Faktenlage zu belegen, aus der wiederum die Annahme des Lebensmittelpunkts und damit des steuerlichen Wohnsitzes der Rekurrentin in Basel folgt. Demgegenüber stellt sich die Rekurrentin auf den Standpunkt, dass ihr anders als bei einem angeblichen Wegzug keine Mitwirkungspflicht im Beweisverfahren obliege. Darin kann ihr nicht gefolgt werden. Zutreffend ist zwar, dass das Bundesgericht mit Bezug auf einen von der Steuerbehörde geltend gemachten, angeblichen Zuzug einer natürlichen Person anders als bei einem angeblichen Wegzug eine Mitwirkungspflicht der betroffenen Person grundsätzlich verneint (vgl. BGer 2C_480/2019 vom 12. Februar 2020 E. 2.3.4 m.H. auf Locher, Kommentar DBG, 2. Aufl. 2019 N. 60 zu Art. 3 DBG). Dies gilt allerdings nicht für den Fall, dass ein früherer Wegzug von der Steuerbehörde mit Bezug auf frühere Steuerperioden zwar anerkannt, aufgrund einer veränderten Faktenlage für eine folgende Steuerperiode aber bestritten wird. In diesem Fall hat die betroffene Person ihren Mitwirkungspflichten im Rahmen des Zumutbaren nachzukommen (BGer 2C_911/2018 vom 17. März 2020 E. 4.2, 2C_533/2018 vom 30. Oktober 2019 E. 2.5.2 sowie 2C_827/2008 vom 16. Juni 2009 E. 4.1 mit Hinweisen). Dem ist zu folgen, ist vorliegend doch nicht ein Zuzug an einen Steuerort ohne bisherigen Bezug, sondern letztlich der zunächst anerkannte Wegzug mit Bezug auf eine spätere Steuerperiode zu beurteilen.

 

Mit Blick auf das Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) und die Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) kommt auch nicht in Betracht, der Steuerpflichtigen das von ihr für die Steuerperiode 2017 angestrebte Hauptsteuerdomizil in B____ allein deshalb zuzugestehen, weil die Steuerverwaltung nicht schon in früheren Steuerperioden umfassende Untersuchungen zur Frage ihres Lebensmittelpunkts vorgenommen hat. Wie das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung festhält, entfalten die in einer früheren Steuerperiode getroffenen Taxationen grundsätzlich keine Rechtskraft für spätere Veranlagungen, und kann die Steuerbehörde im Rahmen jeder Neuveranlagung einer Steuerpflichtigen sowohl die tatsächliche als auch die rechtliche Ausgangslage vollumfänglich überprüfen und, soweit erforderlich, abweichend würdigen (vgl. statt vieler BGer 2C_41/2017 vom 25. April 2017 E. 4.2 = StR 72/2017, 880 ff., 883). Eine allenfalls falsche Rechtsanwendung in früheren Steuerperioden vermag vor diesem Hintergrund grundsätzlich keine Bindungswirkung für spätere Steuerperioden zu entfalten (vgl. auch VGr ZH SB.2020.00119 vom 10. März 2021 E. 3.3.3).

 

3.4

3.4.1   Mit ihrem Rekurs bestreitet die Rekurrentin die von der Vorinstanz angenommenen engen familiären Bindungen in Basel. Sie verweist darauf, dass ihre in der Nähe wohnende Tochter einer Erwerbstätigkeit nachgehe und zwei Kinder habe, wobei ein Kind gesundheitliche Probleme habe. Sie habe daher wenig Zeit für ihre Mutter. Diese Situation entspricht weitgehend der Normalität in Beziehungen zwischen Mutter und Tochter und ist offensichtlich nicht geeignet, eine enge familiäre Beziehung in Frage zu stellen. Dies gilt umso mehr, als die Rekurrentin eine finanzielle Unterstützung ihrer in Basel lebenden Enkel nicht bestreitet. Weiter macht die Rekurrentin geltend, dass ihre familiäre Bindung zu ihrer kinderlosen, nicht mehr voll erwerbstätigen und zeitlich sehr flexiblen Zwillingsschwester in B____ viel enger als jene zu ihrer Tochter sei. Sie verbringe «enorm viel Zeit» mit ihrer Schwester und ihrem Schwager. Die Vorinstanz lasse ihre persönliche und gesundheitliche Situation, die zur Begründung ihres neuen Wohnsitzes geführt habe, völlig ausser Acht. Sie verweist auf ihre von ihrem Psychiater bestätigten psychischen Probleme und ihre Einsamkeit.

 

Entgegen der Behauptung der Rekurrentin hat die Vorinstanz indes nicht angenommen, dass die Beziehung der Rekurrentin zu ihrer Tochter enger wäre als jene zu ihrer Zwillingsschwester. Sie hat vielmehr festgestellt, dass das Kriterium der familiären Bindung nicht zu einem eindeutigen Ergebnis führe.

 

3.4.2   Die Rekurrentin bringt sodann vor, sie habe in B____ einen mehrjährigen Mietvertrag abgeschlossen, was zeige, dass sie dort langfristig leben wolle. Sie nutze in Basel nur ein Schlafzimmer, das Wohnzimmer und die Küche, wenn sie sich hier aufhalte. Diese Infrastruktur stehe ihr auch in B____ zur Verfügung, wo sie zudem über eine Terrasse mit Aussicht auf die Stadt und das Meeresufer verfüge. In Basel erinnerten sie die leeren Zimmer an den Krebstod ihres geliebten Ehemanns. Weiter hält sie daran fest, dass der Strom- und Wasserverbrauch in Basel mit dem Gebrauch von Zeitschaltuhren und einer automatischen Bewässerungsanlage erklärt werden könne. Hinzu käme der Verbrauch bei Aufenthalten ihres Sohnes sowie von ihr im Rahmen ihrer Tätigkeiten der Liegenschaftsverwaltung. Sie bestreitet denn auch nicht, «dass sie sich in Basel immer mal wieder aufhält, wenn sie sich um ihre Wohnungen kümmert oder hier zu Besuch ist». Sie bestreitet aber, hier ihren Lebensmittelpunkt zu haben.

 

Mit der von der Rekurrentin eingereichten Rechnung der [...] vom 30. Juni 2017 (act. 3/7) belegt die Rekurrentin, im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2017 in ihrer Wohnung in B____ 3 m3 resp. 3'000 Liter Wasser («Volume Consommé») verbraucht zu haben (vgl. auch [...]). Dies entspricht einem durchschnittlichen Tagesverbrauch von gut 16 Litern. Unter Berücksichtigung, dass allein eine WC-Spülung notorischerweise im Schnitt rund 6 Liter Wasser verbraucht, bestätigt der Beleg die vor­instanzliche Feststellung eines tiefen Wasserverbrauchs der Rekurrentin in B____. Dies wird in der Rekursbegründung auch nicht bestritten oder belegt widerlegt. Der tiefe Wasserverbrauch weist daher auf zeitlich sehr beschränkte Aufenthalte in ihrer dortigen Wohnung hin. Diesem auf jährlich 6 m3 Wasser hochgerechnete Verbrauch in B____ steht ein über zwölfmal so hoher jährlicher Wasserverbrauch vom 1. November 2016 bis zum 31. Oktober 2017 in Basel von 73 m3 gegenüber (vgl. Vorakten S. 203). Auch wenn damit noch der Garten bewässert worden ist, belegt dieser Verbrauch eine deutlich höhere Nutzung der Liegenschaft an der [...] als des Studios in B____. Das Gleiche gilt auch für den ausgewiesenen Stromverbrauch. Während in Basel 5'582 kWh Strom verbraucht worden ist (vgl. Vorakten S. 202), ergibt sich aus der Hochrechnung des von der Rekurrentin nachgewiesenen Verbrauchs von 549 kWh im Zeitraum vom 11. Mai bis zum 27. November 2017 (201 Tage, vgl. act. 3/8 und 9) ein deutlich tieferer jährlicher Verbrauch von 997 kWh. Die erhebliche Differenz kann offensichtlich nicht allein mit der Zeitschaltuhr für einzelne Leuchten erklärt werden.

 

3.4.3   Die Rekurrentin führt weiter aus, es sei nachvollziehbar, dass sie als 75-jährige Person nicht sämtliche Adressen nachführe, zumal sie sich bei ihren Besuchen in Basel um die hier ankommende Post kümmern könne. Zudem mache es Sinn, Unterlagen, welche ihre hiesigen Liegenschaften beträfen, sich hier zustellen zu lassen. Soweit ihr vorgeworfen werde, kaum Belege für Aktivitäten oder Einkäufe in B____ beizubringen, macht sie geltend, aufgrund der Anerkennung ihres Wegzuges keinen Anlass gehabt zu haben, solche zu sammeln und aufzubewahren. So seien etwa die C____-Reisedaten trotz Anfrage nach Ablauf mehrerer Jahre nicht mehr verfügbar.

 

Zutreffend ist zwar, dass die Rekurrentin nach der Anerkennung ihres Wegzuges durch die Steuerverwaltung im Jahr 2017 keinen Anlass hatte, ihren Aufenthalt in B____ bezeugende Belege für dortige Aktivitäten und Einkäufe zu sammeln und aufzubewahren. Wie die von ihr eingereichten Belege für drei Theater-, Oper- und Konzertbesuche zeigen, bezahlt die Rekurrentin solche Auslagen mit ihrer Bankkarte (Carte bancaire EMV, vgl. act. 3/10). Es ist notorisch, dass Banken ohne Weiteres in der Lage und bereit sind, ihren Kundinnen auch nach fünf Jahren detaillierte Kontoauszüge zur Verfügung zu stellen, mit welchen alle mit einer Bankkarte in B____ getätigten Auslagen belegt werden können. Notorisch ist auch, dass C____-Tickets online gekauft und mit der Kreditkarte bezahlt werden. Auch hierfür könnte somit mit Kontoauszügen des Kreditkartenunternehmens ohne Weiteres selbst dann Beweis geführt werden, wenn C____ solche Angaben nicht mehr machen könnte. Vor diesem Hintergrund fehlt der Behauptung der Rekurrentin, «enorm viel Zeit» mit ihrer Zwillingsschwester und deren Gatten zu verbringen, das Fundament. Daraus folgt, dass sie sich trotz der ihr von ihrem hiesigen Psychotherapeuten attestierten psychischen Belastungssituation (vgl. act. 3/3) zumindest im Jahr 2017 nicht mehr primär bei ihrer Schwester in B____ aufgehalten hat. Auch der Abschluss eines dreijährigen Mietvertrages und die Möblierung ihres Studios in B____ weisen für sich nicht auf die Verlegung ihres Wohnsitzes, geht beides doch auch mit der Miete einer Zweitwohnung einher.

 

Weiter gesteht die Rekurrentin replicando zu, in der Schweiz krankenversichert geblieben zu sein, um hier weiterhin Zugang zu ihren Vertrauensärzten zu haben und sich in Basel medizinisch zu versorgen. Unbestritten ist auch, dass sie in Basel die Nutzniessung eines grosszügigen Einfamilienhauses an der [...] hat, daran trotz der geltend gemachten negativen Gefühle festhält und von hier aus ihre hiesigen Liegenschaften verwaltet und somit hier wirtschaftlich tätig ist.

 

3.4.4   Aus allen diesen Indizien hat die Vorinstanz zutreffend angenommen, dass die Rekurrentin ihren Lebensmittelpunkt entgegen der Annahme der Steuerverwaltung für die Steuerjahre 2014 bis 2016 nicht nach B____ verlegt hat, sondern ihren steuerrechtlichen Wohnsitz mit Bezug auf das Steuerjahr 2017 weiterhin in Basel hat. Trotz dieser Indizien für den Fortbestand ihres Wohnsitzes in Basel hat die Rekurrentin in Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht keine Belege geliefert, welche entgegen dieser Beweislage einen Lebensmittelpunkt in B____ begründen könnten.

 

3.5      Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist.

 

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Rekurrentin die Kosten des Verfahrens (§ 30 Abs. 1 VRPG). Aufgrund der wirtschaftlichen Bedeutung der Streitsache ist die Gebühr in Anwendung von § 23 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. d des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) entsprechend dem geleisteten Kostenvorschuss auf CHF 3'000.– zu bemessen und mit diesem zu verrechnen.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Der Rekurs und die Beschwerde werden abgewiesen.

 

Die Rekurrentin und Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 3'000.–, einschliesslich Auslagen.

 

Mitteilung an:

-       Rekurrentin

-       Steuerrekurskommission Basel-Stadt

-       Steuerverwaltung Basel-Stadt

-       Eidgenössische Steuerverwaltung

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

 

Dr. Michèle Guth

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.