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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2021.159
VD.2021.160
URTEIL
vom 29. Januar 2022
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, lic. iur. Mia Fuchs
und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher
Beteiligte
A____ Rekurrent 1
[...] Beschwerdeführer 1
und
B____ Rekurrentin 2
[...] Beschwerdeführerin 2
beide vertreten durch [...], Advokat,
gegen
Steuerverwaltung Basel-Stadt
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs und Beschwerde gegen zwei Entscheide der Steuerrekurs-kommission vom 3. Dezember 2020
betreffend kantonale Steuern pro 2017 und direkte Bundessteuer pro 2017
Sachverhalt
A____ (Rekurrent 1 und Beschwerdeführer 1 [nachfolgend Rekurrent]) und B____ (Rekurrentin 1 und Beschwerdeführerin 2 [nachfolgend Rekurrentin]) (zusammen nachfolgend Rekurrierende]) deklarierten in ihrer Steuererklärung pro 2017 unter Ziff. 660 "Abzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten" einen Abzug von CHF 1'000.– (kantonale Steuern) bzw. CHF 13'400.– (direkte Bundessteuer). Die Steuerverwaltung liess diesen Abzug in der Folge nicht zu (Veranlagungsverfügung vom 17. Oktober 2019). Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 17. März 2020 ab. Die Rekurrierenden erhoben hiergegen Rekurs und Beschwerde, welche die Steuerrekurskommission mit Entscheiden vom 3. Dezember 2020 abwies.
Am 23. Juli 2021 erhoben die Rekurrierenden gegen die beiden Entscheide Rekurs bzw. Beschwerde. Damit beantragen sie, die beiden angefochtenen Entscheide betreffend Veranlagungsverfügung pro 2017 aufzuheben und die Steuerverwaltung anzuweisen, bei der Neuveranlagung den Zweiverdienerabzug von CHF 1'000.– für die kantonalen Steuern und CHF 13'400.– für die direkte Bundessteuer zu gewähren. Der Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts vereinigte die beiden Verfahren VD.2021.159 und VD. 2021.160 mit Verfügung vom 30. Juli 2021. Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet. Die Tatsachen und Vorbringen der Parteien ergeben sich aus den angefochtenen Entscheiden und den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der Vorakten ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission kann bezüglich der kantonalen Steuern Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden (§ 171 des Steuergesetzes [StG, SG 640.100]; § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege [VRPG, SG 270.100]). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das Steuergesetz keine spezielle Vorschrift enthält (§ 171 Abs. 4 StG).
Bezüglich der direkten Bundessteuer kann das kantonale Recht den Weiterzug des Beschwerdeentscheids mittels Beschwerde an eine weitere verwaltungsunabhängige Instanz vorsehen (Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG, SR 642.11]). Sieht das kantonale Recht ein zweistufiges Rekursverfahren für die kantonalen Steuern vor, muss dasselbe Verfahren auch für die direkte Bundessteuer gelten (BGE 130 II 65 E. 6 S. 75 ff.). Da das baselstädtische Recht für die kantonalen Steuern ein zweistufiges Rekursverfahren vorsieht, kommt dieses auch für die direkte Bundessteuer zur Anwendung (VGE 608/2006 vom 22. Juni 2006, in: BJM 2008, S. 220; vgl. Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277 ff., 287). Im Beschwerdeverfahren der direkten Bundessteuer gelten in erster Linie die Verfahrensbestimmungen der Art. 140–144 DBG, subsidiär jene des kantonalen Rechts über die Organisation und das Verfahren, insbesondere jene über den Rekurs (Art. 145 Abs. 2 DBG, § 1 der Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer [SG 660.100]; VGE VD.2013.104 vom 31. Oktober 2013).
1.2 Zum Rekurs und zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch die angefochtenen Entscheide berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Abänderung hat (§ 13 Abs. 1 VRPG). Dies trifft auf die Rekurrierenden als Adressaten der angefochtenen Entscheide zu. Der Rekurs und die Beschwerde wurden frist- und formgerecht eingereicht (§ 171 Abs. 2 in Verbindung mit § 164 Abs. 2 StG, Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 1 und 2 DBG). Somit ist auf die Rechtsmittel einzutreten.
1.3 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 VRPG, da das Steuergesetz diesbezüglich keine speziellen Vorschriften über das Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht enthält (siehe § 171 StG). Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. In Bezug auf die direkte Bundessteuer können mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 3 DBG).
2.
2.1 Im vorliegenden Fall ist den Steuerpflichtigen der Doppelverdienerabzug verweigert worden, weil der Ehemann in der Steuerperiode 2017 ein negatives Einkommen erzielt hatte. Die Rekurrierenden wenden hiergegen ein, dass dieses negative Ergebnis einzig aus einem Verlust aus gewillkürtem Geschäftsvermögen resultiere, welcher bei der Frage nach der Berechtigung des Zweiverdienerabzugs für die Ermittlung des selbständigen Erwerbseinkommens aber unberücksichtigt bleiben müsse.
2.2 Gemäss Art. 33 Abs. 2 DBG werden vom niedrigeren Erwerbseinkommen 50 %, jedoch mindestens CHF 8'100.– und höchstens CHF 13'400.– abgezogen, wenn Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben und beide ein Erwerbseinkommen erzielen. Gemäss § 32 Abs. 2 StG werden vom niedrigeren Erwerbseinkommen CHF 1'000.– abgezogen, wenn Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben und beide eine vom Beruf, Geschäft oder Gewerbe des andern unabhängige Erwerbstätigkeit ausüben. In Art. 33 Abs. 2 DBG wird ausdrücklich festgehalten, dass die steuerbaren Einkünfte aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit als Erwerbseinkommen gelten. Unter dem Erwerbseinkommen eines Ehegatten ist die Gesamtheit seines Einkommens aus selbständiger und unselbständiger, haupt- und nebenberuflicher Erwerbstätigkeit zu verstehen, wie es sich grundsätzlich aus der Steuererklärung ergibt (vgl. Botschaft zu den Sofortmassnahmen im Bereich der Ehepaarbesteuerung vom 17. Mai 2006, in: BBl 2006, S. 4471 ff., 4492; BGer 2A.48/2005 vom 1. September 2005 E. 4.1; Eidgenössische Steuerverwaltung, Kreisschreiben Nr. 30 Ehepaar- und Familienbesteuerung nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG] vom 21. Dezember 2010, Ziff. 9.2; Hunziker/Mayer-Knobel, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht. Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Auf-lage, Basel 2017, Art. 33 N 37; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 33 N 194). In § 32 Abs. 2 StG wird der Begriff des Erwerbseinkommens nicht näher definiert. Es besteht aber kein Grund, weshalb er anders ausgelegt werden sollte als in Art. 33 Abs. 2 DBG. Zudem ergibt sich aus der Systematik des StG (vgl. §§ 18 und 19 StG) zweifelsfrei, dass der Begriff des Erwerbseinkommens im Sinn von § 32 Abs. 2 StG sowohl das Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit als auch das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit umfasst. Dementsprechend ist es auch gemäss dem Kommentar zum StG nicht massgebend, ob das Erwerbseinkommen mittels selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit erzielt wird (Häfeli, in: Tarolli Schmidt et al. [Hrsg.], Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel 2019, § 32 N 61). Resultiert aus der Erwerbstätigkeit des einen Ehegatten ein Verlust, so kann der Zweiverdienerabzug nicht steuermindernd geltend gemacht werden (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 33 N 202).
Beteiligungen von mindestens 20 % am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft gelten gemäss Art. 18 Abs. 2 DBG und § 19 Abs. 2 StG als Geschäftsvermögen, sofern der Eigentümer sie im Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt. Solche Beteiligungen werden als optiertes oder gewillkürtes Geschäftsvermögen bezeichnet (Reich/von Ah, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht. Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Auflage, Basel 2017, Art. 18 N 57). Erträge aus optierten Beteiligungen stellen steuerrechtlich Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit dar (Eidgenössische Steuerverwaltung, Kreisschreiben Nr. 23a Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen im Geschäftsvermögen und zum Geschäftsvermögen erklärte Beteiligungen, Bern 31. Januar 2020 [nachfolgend Kreisschreiben Nr. 23a], Ziff. 3.4; Reich/ von Ah, a.a.O., Art. 18 N 63). Entsprechend können Kapitalverluste auf optierten Beteiligungen bei der Ermittlung des steuerbaren Einkommens berücksichtigt werden. Zudem können auf optierten Beteiligungen Abschreibungen vorgenommen werden (Reich/von Ah, a.a.O., Art. 18 N 63; vgl. Kreisschreiben Nr. 23a, Ziff. 3.4).
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass das Einkommen aus optierten Beteiligungen bei der Bestimmung des Erwerbseinkommens im Sinn von Art. 33 Abs. 2 DBG und § 32 Abs. 2 StG zu berücksichtigen ist und dass ein Zweiverdienerabzug ausgeschlossen ist, wenn die Summe des Erwerbseinkommens eines Ehegatten unter Mitberücksichtigung eines Verlusts aus optierten Beteiligungen negativ ist.
2.3 Die Rekurrierenden bestreiten nicht, dass optiertes Geschäftsvermögen steuerrechtlich grundsätzlich als selbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (vgl. Rekurs und Beschwerde, Rz 20 und 28). Sie machen jedoch geltend, bei der Bestimmung des Erwerbseinkommens im Sinn von Art. 33 Abs. 2 DBG und § 32 Abs. 2 StG dürften Einkünfte und Verluste aus optierten Beteiligungen nach Sinn und Zweck des Gesetzes bzw. des Zweiverdienerabzugs nicht berücksichtigt werden (vgl. Rekurs und Beschwerde, Rz 19 f. und 24-28).
Der Zweiverdienerabzug bezweckt die steuerliche Entlastung der in ungetrennter Ehe lebenden Steuerpflichtigen (Hunziker/Mayer-Knobel, a.a.O., Art. 33 N 37; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 33 N 186). Zu seiner Rechtfertigung werden mehrere sachliche Gründe genannt. Wenn nur ein Ehegatte einer Erwerbstätigkeit nachgeht und der andere Ehegatte ohne Entschädigung die in der Ehe anfallenden Arbeiten, insbesondere die Haushaltarbeiten, erledigt, führen beide Tätigkeiten zu einer Wertschöpfung und erhöhen beide Tätigkeiten die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Ehepaars. Besteuert wird aber nur die erste Tätigkeit. Die Wertschöpfung aus der zweiten Tätigkeit stellt kein Einkommen im Sinn des Steuerrechts dar. Die durch die Haushaltarbeit entstehende Wertschöpfung führt daher zu einem Schatteneinkommen (Reich/Cavelti, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht. Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 3. Auflage, Basel 2017, Art. 11 N 15). Bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten fallen normalerweise Haushaltmehrkosten an (Reich/von Ah/Brawand, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht. Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 3. Auflage, Basel 2017, Art. 9 StHG N 54). Mit dem Zweiverdienerabzug wird das Fehlen des Schatteneinkommens des haushaltführenden Ehegatten ausgeglichen und den Haushaltmehrkosten Rechnung getragen (vgl. Bericht der Expertenkommission zur Überprüfung des schweizerischen Systems der Familienbesteuerung [Kommission Familienbesteuerung], Bern 1998 [nachfolgend Bericht Familienbesteuerung], S. 32; Reich/von Ah/Brawand, a.a.O., Art. 9 N 54; vgl. ferner kritisch Hunziker/Mayer-Knobel, a.a.O., Art. 33 N 37). Auf diese Weise bewirkt der Zweiverdienerabzug, dass die Progression und damit der Abhalteeffekt gemindert werden (Bericht Familienbesteuerung, S. 32; vgl. kritisch Hunziker/Mayer-Knobel, a.a.O., Art. 33 N 37). Dieser Effekt besteht darin, dass die Besteuerung eines Zusatzeinkommens zu einem hohen Grenzsteuersatz den nicht erwerbstätigen Ehegatten von der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit abhalten kann, weil ihm Kosten und Nutzen in einem unvorteilhaften Verhältnis erscheinen (vgl. Bericht Familienbesteuerung, S. 32).
Die Rekurrierenden machen geltend, die Qualifikation des optierten Geschäftsvermögens als selbständige Erwerbstätigkeit sei eine Fiktion. Tatsächlich beruhten die Einkünfte und Verluste aus optiertem Geschäftsvermögen nicht auf einer effektiven Erwerbstätigkeit im Sinn von Arbeitsleistung. Daher werde ein Ehegatte durch optiertes Geschäftsvermögen nicht an der Ausübung der Haushaltstätigkeit gehindert und habe optiertes Geschäftsvermögen keinen Einfluss auf das Vorhandensein von Schatteneinkommen. Folglich sei Einkommen aus optiertem Geschäftsvermögen nicht als Erwerbseinkommen im Sinn von Art. 33 Abs. 2 DBG und § 32 Abs. 2 StG zu berücksichtigen (vgl. Rekurs und Beschwerde, Rz 19 f. und 24-28). Der Umstand allein, dass er Eigentümer von optiertem Geschäftsvermögen ist, hindert einen Ehegatten tatsächlich nicht an der Ausübung der Haushaltstätigkeit und damit an der Erzielung eines Schatteneinkommens. Im Hinblick auf einen Zweck des Zweiverdienerabzugs erscheint das blosse Halten optierten Geschäftsvermögens damit unerheblich. Der Zweiverdienerabzug bezweckt aber nicht nur den Ausgleich des nicht mehr vorhandenen Schatteneinkommens des bisher haushaltführenden Ehegatten, sondern auch die Minderung der Progression und des Abhalteeffekts. Diesbezüglich ist auch das Einkommen aus optiertem Geschäftsvermögen relevant. Wenn die Summe des Erwerbseinkommens eines Ehegatten unter Mitberücksichtigung eines Verlusts aus optierten Beteiligungen negativ ist, hat seine Erwerbstätigkeit keine Auswirkungen auf die Progression. Damit entfällt ein Grund für den Zweiverdienerabzug. Der Umstand, dass der Zweiverdienerabzug auch bei einem negativen Einkommen eines Ehegatten eine Reduktion des Gesamteinkommens der beiden Ehegatten zur Folge hätte, ändert entgegen der Ansicht der Rekurrierenden (vgl. Rekurs und Beschwerde, Rz 29) nichts daran, dass für eine solche Reduktion im Hinblick auf die Progression kein Grund besteht, wenn das Gesamteinkommen aufgrund des negativen Erwerbseinkommens des einen Ehegatten durch dessen Erwerbstätigkeit nicht erhöht, sondern wie im vorliegenden Fall (vgl. Veranlagungsprotokoll, Akten STRK.2020.42 S. 43) sogar vermindert wird. Aus den vorstehenden Gründen ist die Berücksichtigung des Einkommens aus optiertem Geschäftsvermögen bei der Bestimmung des Erwerbseinkommens im Sinn von Art. 33 Abs. 2 DBG und § 32 Abs. 2 StG entgegen der Ansicht der Rekurrierenden mit Sinn und Zweck dieser Bestimmungen vereinbar. Damit besteht kein Anlass, das Einkommen aus optiertem Geschäftsvermögen entgegen dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes nicht zu berücksichtigen.
3.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs und die Beschwerde abzuweisen sind. Bei diesem Ausgang der Verfahren tragen die Rekurrierenden deren Kosten mit einer Gebühr von jeweils CHF 2'000.– (§ 30 Abs. 1 VRPG).
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs und die Beschwerde werden abgewiesen.
Die Rekurrierenden und Beschwerdeführer tragen in solidarischer Verbindung die ordentlichen Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 2'000.– für das Verfahren VD.2021.159 und von CHF 2'000.– für das Verfahren VD.2021.160, je einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
- Rekurrierende
- Steuerrekurskommission Basel-Stadt
- Steuerverwaltung Basel-Stadt
- Eidgenössische Steuerverwaltung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.