Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2021.162

 

URTEIL

 

vom 12. November 2021

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur. Marc Oser, Dr. Annatina Wirz,

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                          Rekurrent

c/o JVA [...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

 

gegen

 

Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs vom 26. Juli 2021

 

betreffend Rechtsverzögerung

 


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 3. Dezember 2013 wurde A____ (Rekurrent) des versuchten Mords, der versuchten Gefährdung des Lebens, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen versuchten Drohung, der mehrfachen versuchten Nötigung, der Freiheitsberaubung, des Vergehens gegen das Waffengesetz sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und zu 13 Jahren Freiheitsstrafe sowie zu einer Busse in Höhe von CHF 500.– verurteilt. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 11. Dezember 2013 wurde der Rekurrent darüber hinaus wegen Angriffs zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Beide Strafen wurden zugunsten einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) aufgeschoben. Nachdem der Rekurrent die stationäre Behandlung am 1. April 2015 in der Massnahmenabteilung der Justizvollzugsanstalt (JVA) [...] angetreten hatte, wurde dieselbe mit Entscheid der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug des Kantons Basel-Stadt (SMV bzw. Vollzugsbehörde) vom 26. September 2018 infolge Aussichtslosigkeit aufgehoben und der Vollzug der Reststrafe von 2’456 Tagen angeordnet. Infolgedessen wurde der Rekurrent von der Massnahmenabteilung in die Abteilung Strafvollzug der JVA [...] versetzt.

 

Mit Schreiben vom 25. März 2020 bzw. 2. Juni 2020 beantragte der Rekurrent beim SMV stufenweise Vollzugslockerungen, namentlich begleitete und unbegleitete Ausgänge, Versetzung in eine offene Vollzugsanstalt, Urlaube sowie Versetzung ins Arbeits- bzw. Wohnexternat. Zudem ersuchte er um unentgeltliche Rechtsverbeiständung unter Beiordnung von [...]. Beide Anträge wurden mit Verfügung des SMV vom 15. Juli 2020 abgewiesen. Mit Urteil VD.2020.144 vom 5. Januar 2021 hiess das Appellationsgericht als Verwaltungsgericht einen hiergegen erhobenen Rekurs gut und bewilligte das Gesuch des Rekurrenten um stufenweise Vollzugslockerungen, wobei diese sowie dessen Bedingungen und Auflagen gestützt auf Art. 75 Abs. 3 StGB in einem Vollzugsplan festzuhalten seien. Zudem wurde dem Rekurrenten für das Verfahren vor dem SMV die unentgeltliche Rechtspflege mit [...] als unentgeltlicher Rechtsbeiständin bewilligt und die Sache zur Festsetzung des Honorars der unentgeltlichen Rechtsbeiständin an den SMV zurückgewiesen.

 

Mit Schreiben vom 11. Februar 2021 forderte der Rekurrent den SMV erstmals auf, das Urteil des Appellationsgerichts umzusetzen und gemeinsam mit der JVA [...] einen Vollzugsplan zu erstellen, welcher die einzelnen Vollzugslockerungsschritte bis hin zur Versetzung in eine offene Vollzugsanstalt verbindlich festhalte. Nachdem der Rekurrent mit Schreiben vom 12. März 2021 erfolglos nachfasste, gelangte er mit Eingabe vom 26. März 2021 abermals an den SMV und forderte angesichts der sich verschärfenden Situation in der JVA [...] (der Rekurrent wurde per 23. Februar 2021 in die Interventionsstufe versetzt) die nunmehr sofortige Umsetzung des zur Diskussion stehenden Urteils. Sollten die vom Appellationsgericht festgelegten Lockerungen in der JVA [...] nicht umgesetzt werden können, verlangte er seine Versetzung in eine Anstalt, in welcher die Lockerungen tatsächlich vollzogen werden könnten. Mit Verfügung vom 1. April 2021 gewährte der SMV dem Rekurrenten erste Vollzugsöffnungen (begleitete und gesicherte Ausgänge zu fünf Stunden am 5. Juli, 11. August, 30. August und 22. September 2021; vierstündige begleitete Ausgänge am 13. Oktober, 3. November, 24. November und 15. Dezember 2021). Mit Schreiben vom 8. April 2021 forderte der Rekurrent aufgrund der festgefahrenen Situation in der JVA [...] den SMV noch einmal dringend auf, ihn einerseits in eine Anstalt zu versetzen, in welcher die bevorstehenden Lockerungen tatsächlich umgesetzt werden könnten, andererseits zusammen mit der Anstalt einen Vollzugsplan zu erstellen, der den Anforderungen des Urteils des Appellationsgerichts genüge. Am 6. Mai 2021 teilte die Vollzugsbehörde der Vertreterin des Rekurrenten mit, dass Letzterer mit Verfügung vom 19. April 2021 in die Integrationsabteilung der JVA [...] versetzt worden sei, von wo aus – wie an der ausserordentlichen Vollzugskoordinationssitzung vom 27. April 2021 besprochen – ausnahmsweise erste begleitete und gesicherte Ausgänge durchgeführt würden. Ein Vollzugsplan werde durch die JVA [...] ausgearbeitet und nach Erhalt zugestellt. Nachdem der Rekurrent diesbezüglich mit Schreiben vom 25. Juni 2021 erneut erfolglos nachfasste, wandte er sich am 26. Juli 2021 an das Verwaltungsgericht und teilte bezugnehmend auf das Urteil vom 5. Januar 2021 mit, dass trotz mehrmaliger Aufforderung noch immer kein Vollzugsplan vorgelegt worden sei. Es sei nicht das erste Mal, dass das Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug, ein Gerichtsurteil ignoriere.

 

Das Schreiben vom 26. Juli 2021 wurde als Rechtsverzögerungsbeschwerde ent­gegengenommen und am 29. Juli 2021 dem SMV zur Stellungnahme zugestellt. Nachdem dem Rekurrenten und dem Gericht mit Eingabe vom 3. August 2021 das Kurzprotokoll der ausserordentlichen Vollzugskoordinationssitzung vom 27. April 2021 sowie der Vollzugsplan vom 22. Juli 2021 zugestellt wurden, bezog der SMV am 27. August 2021 zur Rechtsverzögerungsbeschwerde Stellung. Er beantragt, es sei darauf nicht einzutreten. Eventualiter sei die Rechtsverzögerungsbeschwerde als gegenstandslos abzuschreiben, subeventualiter sei sie abzuweisen. Hierzu bezog der Rekurrent am 6. September 2021 replicando Stellung.

 

Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen. Die Akten aus dem Verfahren VD.2020.144 wurden beigezogen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Verwaltungsgericht hat bei der Beurteilung von Vollzugsfragen volle Kognition (Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen Gesetz über den Justizvollzug S. 32; VGE VD.2021.28 vom 24. Juni 2021 E. 1.3, VD.2021.79 vom 25. Mai 2021 E. 1.3). Damit stellt die Geltendmachung einer Rechtsverzögerung einen tauglichen Rügegrund dar. Gemäss § 43 Abs. 1 Ziff. 1 VRPG ist beim Rekurs wegen Rechtsverzögerung die begründet einzureichende Rekurseingabe an keine Frist gebunden.

 

1.2     

1.2.1   Der zum Zeitpunkt der Rekurserhebung am 26. Juli 2021 noch nicht zugestellte Vollzugsplan wurde dem Rekurrenten mit Schreiben vom 3. August 2021 über­mittelt. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts fällt das aktuelle Rechtsschutz­interesse an der Beurteilung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde mit dem Erlass des verlangten Entscheids dahin. Das Verwaltungsgericht tritt daher auf Rekurse, die eine Rechtsverzögerung zum Gegenstand haben, praxisgemäss nicht ein, wenn die Vorinstanz den vom Rekurrenten verlangten Entscheid mittlerweile erlassen hat (VGE VD.2018.127 vom 14. Januar 2019 E. 1.2.1, VD.2013.194 vom 13. Februar 2014 E. 1.2).

 

1.2.2   Demgegenüber fällt das aktuelle Rechtsschutzinteresse nicht dahin, wenn der Rekurrent ein besonderes Interesse an der rechtzeitigen Beurteilung seines vor­instanzlich gestellten Rechtsbegehrens begründet und belegt, wobei ein aktuelles Feststellungsinteresse vorausgesetzt wird (VGE VD.2018.127 vom 14. Januar 2019 E. 1.2.1, VD.2013.194 vom 13. Februar 2014 E. 1.2; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 297). Feststellungsbegehren sind in aller Regel subsidiärer Natur und daher nur zulässig, wenn dem Anliegen der betroffenen Person nicht durch eine Leistungs- oder Gestaltungsverfügung entsprochen werden kann und die betroffene Person ohne eine vorgängige Feststellung einen unzumutbaren Nachteil erleiden würde (VGE VD.2021.64 vom 8. Juli 2021 E. 1.2.1, VD.2018.127 vom 14. Januar 2019 E. 1.2.3).

 

1.2.3   Obwohl gestützt auf Art. 75 Abs. 3 StGB ein Anspruch darauf besteht, dass die Vollzugsziele in einem Vollzugsplan festgehalten werden (Brägger, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 75 StGB N 16 ff.; VGE VD.2020.144 vom 5. Januar 2021 E. 1.2.2), ist der individuelle Vollzugsplan an sich weder anfechtbar, noch können daraus einklagbare Rechte abgeleitet werden (Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone betreffend Vollzugsplanung und Vollzugsplan vom 3. November 2017 [SSED 11.0]; BGer 6B_329/2011 vom 2. Juli 2011 E. 3.4; VGE VD.2020.144 vom 5. Januar 2021 E. 1.2.2). Daraus erhellt, dass die geltend gemachte Verfahrensverzögerung nicht im Rahmen der Anfechtung eines Entscheids in der Sache geprüft werden könnte. Zudem verleiht das Beschleunigungsgebot einen selbstständigen Anspruch auf Entscheid innert angemessener Frist und müsste die Frage der Rechtsverzögerung ohnehin im Rahmen des Kostenentscheids behandelt werden. Es rechtfertigt sich deshalb, über die vom Rekurrenten aufgeworfene Frage mit einem Feststellungsurteil im vorliegenden Verfahren zu entscheiden, zumal die Frage von im Vollzugsplan festzulegenden Vollzugslockerungen – wie der Rekurrent zutreffend geltend macht – für seine zukünftige Entwicklung bzw. die (bedingte) Entlassung von zentraler Bedeutung ist und damit auch ein aktuelles Feststellungsinteresse besteht. Kommt dazu, dass die Feststellung der Rechtsverzögerung explizit beantragt wurde und die Feststellung einer (allfälligen) Rechtsverzögerung auch eine Wiedergutmachung darstellt (BGE 130 I 312 E. 5.3 S. 333; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, Rz. 1311). Auf den Rekurs von A____ ist daher einzutreten.

 

2.

Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101]). Diese Bestimmung verankert den Grundsatz des Beschleunigungsgebots und verbietet die ungerechtfertigte Verzögerung eines Entscheids (BGE 131 V 407 E. 1.1 S. 409; VGE VD.2020.235 vom 3. Januar 2021 E. 2.2, VD.2019.129 vom 2. April 2020 E. 2.3; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1300; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss., Basel 2003, S. 38). Eine Rechtsverzögerung und damit eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV liegt dann vor, wenn sich eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint. Ob sich die gegebene Verfahrensdauer mit dem Anspruch auf Rechtsschutz innert angemessener Frist verträgt, ist am konkreten Einzelfall zu prüfen. Massgeblich sind namentlich Umfang und Schwierigkeit des Falles, die Schwere der Betroffenheit des Einzelnen, aber auch das Verhalten der Beteiligten (vgl. dazu BGE 135 I 265 E. 4.4 S. 277, 130 I 312 E. 5.2 S. 332; BGer 1B_366/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 3.1; VGE VD.2018.127 vom 14. Januar 2019 E. 3.1; Uhlmann, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2018, Art. 94 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110] N 6). Rechtsverzögerung ist nicht allein deshalb zu bejahen, weil ein Verfahren längere Zeit (unter Umständen mehrere Monate) in Anspruch genommen hat. Als massgebend muss vielmehr gelten, ob das Verfahren in Anbetracht der auf dem Spiel stehenden Interessen zügig durchgeführt worden ist und die Behörden insbesondere keine unnütze Zeit haben verstreichen lassen (BGE 137 I 23 E. 2.4.3 S. 27, 127 III 385 E. 3a S. 389; BGer 1B_366/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 3.1, 4A_190/2015 vom 13. Mai 2015 E. 2).

 

3.

3.1      Das Appellationsgericht hat mit Entscheid VD.2020.144 vom 5. Januar 2021 erwogen (E. 3.4), der SMV habe in der angefochtenen Verfügung zwar sowohl den Therapiebericht vom 20. April 2020 als auch den Führungsbericht der JVA [...] vom 14. Mai 2020 zitiert, ihnen aber zu Unrecht keine Bedeutung zugemessen. Die Vollzugsbehörde negiere damit unter Bezugnahme auf mehrere Jahre alte Gutachten bzw. eine über drei Jahre alte Einschätzung der konkordatlichen Fachkommission (KoFako) jegliche – im Übrigen bereits in den Therapieverlaufsberichten vom 1. September 2017 und 2. April 2018 sowie den Führungsberichten vom 25. September 2017 und 13. April 2018 dokumentierte – Fortschritte des Rekurrenten. Es sei mit dem Stufen- bzw. Progressivsystem nicht vereinbar, dem offenbar gereiften Rekurrenten nur schon erste Progressionsschritte vorzuenthalten, zumal der 2/3-Drittel-Termin (bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB) am 8. Dezember 2020 erreicht worden sei und dringend an der Entlassung des mit dem Vorgehen des SMV völlig perspektivlos in Haft verbleibenden Rekurrenten zu arbeiten wäre. Insbesondere die Beziehung zu seiner langjährigen Partnerin und den beiden gemeinsamen Söhnen werde für die Wiedereingliederung sowie die Legalbewährung entscheidend sein. Auch wenn der Rekurrent wohl noch vertieftere Deliktsarbeit zu betreiben habe, rechtfertige es sich gestützt auf die aktuellsten Informationen bzw. die erzielten Therapiefortschritte, dem Rekurrenten erste Vollzugsöffnungen in Form von begleiteten und gesicherten Ausgängen zu gewähren, zumal bereits gemäss Therapieverlaufsbericht vom 1. September 2017 von einem gesenkten Risiko für allgemeine Delinquenz und einem tiefen Risiko für schwere Gewaltdelikte auszugehen sei und in den aktuellsten Berichten sowie bereits im Führungsbericht vom 25. September 2017 erste Progressionsschritte empfohlen wurden. Allfälligen Sicherheitsbedenken könne mit geeigneten Auflagen und Bedingungen im Sinne von Art. 18 Abs. 1 lit. a der Richtlinie betreffend die Ausgangs- und Urlaubsgewährung begegnet werden. Die aus den Vollzugsöffnungen resultierenden Einflüsse seien (auch in der Therapie) sorgfältig zu analysieren und es sei ebenfalls zu beobachten, wie der Rekurrent auf den offenbar längerfristigen Ausfall seines Therapeuten reagieren werde. Sollte sich der Rekurrent über einen im Vollzugsplan (Art. 75 Abs. 3 StGB) definierten Zeitraum bewähren, sei mit weiteren Lockerungsschritten, insbesondere mit unbegleiteten Ausgängen bzw. einer Versetzung in eine offene Vollzugsanstalt, fortzufahren.

 

3.2      Das zur Diskussion stehende Urteil vom 5. Januar 2021 wurde dem SMV – wie sich aus der Sendungsverfolgung ergibt – am 16. Januar 2021 zugestellt. Obwohl die Vollzugsbehörde aufgrund der Erwägungen allen Anlass hatte, nunmehr zügig vorzugehen, vergingen trotz mehrfacher Nachfragen seitens des Rekurrenten und obwohl die einzuleitenden Schritte mit dem Urteil konkret vorgegeben waren, trotzdem 2.5 Monate, bis mit Verfügung vom 1. April 2021 – ohne dass ein Vollzugsplan vorgelegen hätte – zumindest erste Vollzugslockerungen bewilligt wurden. Der erste begleitete und gesicherte Ausgang war sodann erst auf den 5. Juli 2021 – notabene sechs Monate nach dem zur Diskussion stehenden Urteil und weiterhin ohne Vorliegen eines Vollzugsplans – angesetzt. Erst mit Schreiben vom 3. August 2021 – mithin sieben Monate nach dem Urteil vom 5. Januar 2021 – wurde der Vollzugsplan zugestellt. Dieses zögerliche Verhalten lässt sich objektiv nicht rechtfertigen und stellt im Lichte der vorzitierten Praxis – insbesondere der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGer 1B_366/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 3) – eine Rechtsverzögerung dar, zumal der 2/3-Termin bereits am 8. Dezember 2020 erreicht worden ist und dringend an der (bedingten) Entlassung des Rekurrenten zu arbeiten wäre. Das im Urteil vom 5. Januar 2021 erwähnte Stufen- bzw. Progressivsystem ist nicht nur von entscheidender Bedeutung für den Rekurrenten, sondern dient nicht zuletzt auch der Öffentlichkeit, zumal die Entlassung des Rekurrenten ohne Entlassungsvorbereitungen (und somit ohne vorausgehende Vollzugslockerungen) auch das Sicherheitsanliegen empfindlich tangieren würde (vgl. dazu BGer 1B_366/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 3.2.3; Imperatori, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 86 StGB N 34; Trechsel/Aebersold, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 84 N 9).

 

3.3      Das Appellationsgericht anerkannt zwar, dass offenbar gewisse Vollzugsschwierigkeiten aufgetreten sind, die die Versetzung des Rekurrenten in die Interventions- bzw. danach in die Integrationsabteilung sowie eine Vollzugskoordinationssitzung (am 27. April 2021) erforderlich machten. Ohne das Verhalten des Rekurrenten abschliessend zu würdigen (immerhin wird er darauf hingewiesen, dass für weitere Vollzugslockerungen tadelloses Vollzugsverhalten vorausgesetzt ist), muss in diesem Zusammenhang festgestellt werden, dass der Rekurrent (erst) per 23. Februar 2021 – mithin 5 ½ Wochen nach Zustellung des Entscheids des Appellationsgerichts – in die Interventionsabteilung versetzt wurde und auch nach Versetzung in die Integrationsabteilung vom 19. April 2021 bis zur Zustellung des Vollzugsplans am 3. August 2021 während weiteren 3 ½ Monaten ausser der Mitteilung vom 6. Mai 2021 nichts geschah. Dazu kommt, dass der die Vollzugsprobleme aufwerfende Mobbing-Vorwurf nicht neu ist, sondern bereits in den Vollzugsverlaufsberichten der JVA [...] vom 14. Mai 2020, 23. Oktober 2020 und 6. November 2020 sowie auch im Therapiebericht der Psychiatrischen Dienste der [...] Spitäler vom 20. April 2020 Thema war und insofern genügend Zeit bestanden hätte, diese zu lösen. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die Ausarbeitung des Vollzugsplans zwar nicht in die alleinige Kompetenz des SMV fällt, die Vollzugsbehörde aber die alleinige Verantwortung betreffend Vollzugslockerungen/Progressionsstufen und Vorbereitung der Entlassung (Ziff. 11 und 12 des Vollzugsplans) trägt und der Vollzugsplan damit zumindest in enger Absprache zwischen Vollzugsinstitution und Vollzugsbehörde erstellt werden muss. Auch wenn diese Konstellation gewisse Inkonvenienzen mit sich bringen mag, vermag sie die zu lange Dauer bis zur Zustellung des Vollzugsplans nicht zu rechtfertigen. Schliesslich ist bereits heute darauf hinzuweisen, dass der bisherige Vollzugsplan bis zum 31. Dezember 2021 befristet ist und die Ausarbeitung eines neuen Plans mit weitergehenden Vollzugslockerungen – sollten die bisherigen Lockerungen ohne Zwischenfälle verlaufen und darüber hinaus in der Therapie sorgfältig aufgearbeitet worden sein – zügig an die Hand zu nehmen ist.

 

4.

Der Rekurs ist nach dem Gesagten gutzuheissen und festzustellen, dass der SMV eine Rechtsverzögerung begangen hat. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Rekurrenten keine Kosten aufzuerlegen und steht ihm für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung zu (§ 30 Abs. 1 VRPG). Da keine Honorarnote eingereicht wurde, ist der Aufwand zu schätzen, wobei fünf Stunden (zuzüglich Mehrwertsteuer) angemessen erscheinen. Praxisgemäss gelangt der Überwälzungstarif von CHF 250.– pro Stunde zur Anwendung (VGE VD.2019.212 vom 28. April 2020 E. 4.2, VD.2019.104 vom 16. Dezember 2019 E. 4). Für den genauen Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        In Gutheissung des Rekurses wird festgestellt, dass der SMV eine Rechtsverzögerung begangen hat.

 

Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

 

Der SMV wird verpflichtet, dem Rekurrenten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'250.– (einschliesslich Aus­lagen), zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 96.25, insgesamt also CHF 1'346.25 zu bezahlen.

 

Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

-       Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-       Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

Dr. Beat Jucker

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.