Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2021.16

 

URTEIL

 

vom 28. September 2021

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), Dr. Patrizia Schmid ,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                          Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde            Beschwerdegegnerin

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

 

B____                                                                                     Beigeladener

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 28. Januar 2021

 

betreffend Regelung des persönlichen Verkehrs

 


Sachverhalt

 

Die [...] 2016 geborene C____ ist die Tochter von A____ und B____. Den Eltern kommt die gemeinsame elterliche Sorge für ihr Kind zu. Seit der Trennung der Eltern Anfang Juni 2020 lebt C____ bei der Mutter. Mit Schreiben vom 21. Juli 2020 wandte sich B____ an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) und beantragte eine behördliche Regelung des persönlichen Verkehrs für sich und seine Tochter C____. Am 27. Juli 2020 beauftragte die KESB den Kinder- und Jugenddienst (KJD) mit der Abklärung der Situation. Die Kindsmutter gelangte mit Schreiben vom 31. August 2020 an die KESB, dieses wurde an die abklärende Sozialarbeiterin des KJD, D____, weitergeleitet. Mit Bericht vom 26. November 2020 empfahl die abklärende Sozialarbeiterin einen stufenweisen Aufbau des persönlichen Verkehrs zwischen Vater und Tochter über mehrere Monate; zudem wurde die Errichtung einer Beistandschaft sowie die Installation einer Psychotherapie für das Kind C____ empfohlen. Am 22. Dezember 2020 wurde der Kindsvater von der KESB zu den Ergebnissen der Abklärung und der Empfehlung des KJD angehört, wobei er sich mit sämtlichen Punkten einverstanden erklärte. Anlässlich ihrer Anhörung vom 8. Januar 2021 erklärte die Kindsmutter, trotz Bedenken mit einer stufenweisen Regelung der Besuche einverstanden zu sein, diese hätten jedoch in Begleitung zu erfolgen. Mit der empfohlenen Beistandschaft sowie der Psychotherapie für C____ zeigte sie sich ebenfalls einverstanden. Mit Entscheid der KESB vom 28. Januar 2021 wurde der persönliche Verkehr gemäss Art. 275 Abs. 1 ZGB zwischen B____ und C____ folgendermassen festgelegt:

 

1.         a. Während drei Monaten: montags von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr, begleitet von einer sozialpädagogischen Familienbegleitung (SPF). Der Vater und die SPF holen C____ bei der Tagesstruktur ab und die SPF bringt C____ zur Mutter zurück.

b. Während zwei Monaten: montags von 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr, begleitet von einer SPF während den letzten zwei Stunden der Betreuungszeit. Der Vater holt C____ beim Kindergarten ab und die SPF bringt C____ zur Mutter zurück.

c. Während einem Monat: montags 12.00 Uhr bis dienstags 8.30 Uhr (1 Übernachtung). Eine Stunde der Betreuungszeit begleitet von einer SPF. Der Vater holt C____ beim Kindergarten und bringt sie dort wieder zurück.

d. Während drei Monaten: montags 12.00 Uhr bis dienstags 8.30 Uhr (1 Übernachtung). Ausserdem donnerstags 12.00 Uhr bis freitags 8.30 Uhr (1 Übernachtung). Der Vater holt C____ jeweils beim Kindergarten und bringt sie dort wieder zurück. Des Weiteren jedes zweite Wochenende, freitags 18.00 Uhr bis montags 8.00 Uhr (3 Übernachtungen). Der Vater holt C____ in der Tagesstruktur ab und bringt sie in den Kindergarten.

e. Die in Ziff. 1.d des Dispositivs festgelegte Regelung soll beibehalten werden.

 

Zudem wurde für C____ eine Beistandschaft errichtet und E____, Sozialarbeiterin des Kinder- und Jugenddienstes (KJD), zur Beiständin ernannt (Ziff. 2, 3). Die Beiständin erhielt unter anderem den Auftrag, die für sechs Monate erfolgten u.a. begleiteten Besuche gemäss Ziff. 1.a-c des Dispositivs auszuwerten und die Kindesschutzbehörde bis spätestens am 31. Juli 2021 über den Verlauf bzw. über das geplante weitere Vorgehen zu informieren. Insbesondere, ob die letzte Phase der behördlichen Regelung gemäss Ziff. 1.d des Dispositivs dem Kindeswohl entspreche und umgesetzt werden könne (Ziff. 6). Zudem wurde die Beiständin beauftragt, die KESB über wichtige Ereignisse umgehend zu informieren und Antrag zu stellen, falls weitergehende Aufgaben umschrieben werden müssen oder die Massnahme veränderten Verhältnissen anzupassen sei. Schliesslich sei der KESB mindestens alle zwei Jahre ein Verlaufsbericht mit Antrag betreffend Weiterführung oder Aufhebung der Massnahme einzureichen (Ziff. 7). Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wurde gemäss Art. 450c ZGB die aufschiebende Wirkung entzogen (Ziff. 9).

 

Gegen diesen Entscheid erhob A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch [...], am 4. Februar 2021 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien die begleiteten Besuchszeiten gemäss Ziff. 1 lit. a und b jeweils auf den Samstag zu legen, lit. c und d seien ersatzlos zu streichen. Zudem wurde die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt. Mit Vernehmlassung der KESB vom 4. März 2021 wurde die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt. Am 5. März 2021 nahm B____ (nachfolgend: Beigeladener) durch seine Rechtsvertreterin, [...], Stellung und beantragte, die Beschwerde sowie der Antrag auf aufschiebende Wirkung seien kostenfällig abzuweisen. Mit begründeter Verfügung vom 9. März 2021 wies der instruierende Gerichtspräsident das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. Mit Replik vom 31. Mai 2021 hielt die Beschwerdeführerin an ihren bereits gestellten Anträgen fest und reichte einen Bericht von Dr. med. F____, Kinder- und Jugendpsychiatrie, vom 24. Mai 2021 ein; zudem beantragte sie die Befragung diverser Zeugen. Mit Eingabe vom 7. Juni 2021 duplizierte der Beigeladene. Die Beiständin informierte die KESB mit Bericht vom 22. Juli 2021 und unter Beilage eines Verlaufsberichtes des Timun vom 17. Mai 2021 über den bisherigen Verlauf der Massnahmen. Mit Eingabe vom 3. September 2021 leitete der Vertreter der KESB ein Schreiben des Beigeladenen vom 25. August 2021 weiter, worin jener die mangelhafte Umsetzung des angefochtenen Entscheids moniert und beantragt, der Entscheid sei umzusetzen und mithin die beiden Wochentage, an denen C____ beim Beigeladenen übernachte sowie das erste Wochenende, an dem er C____ von Freitagabend bis Montagmorgen betreue, festzulegen. Die Stellungnahme der Beiständin datiert vom 15. September 2021. Am 8. September 2021 beantragte der Beigeladene bei der KESB, es sei der Beschwerdeführerin die elterliche Sorge in Bezug auf die ärztliche Behandlung von C____, insbesondere in Bezug auf die Wahl der Ärztinnen und Ärzte von C____, zu entziehen.

 

Anlässlich der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 28. September 2021 wurden die Beschwerdeführerin, der Beigeladene, die eingesetzte Beiständin sowie der Vertreter der KESB zur Sache befragt. Anschliessend gelangten der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, die Rechtsvertreterin des Beigeladenen sowie der Vertreter der KESB zum Vortrag. Dabei hielten sie im Wesentlichen an ihren bereits gestellten Anträgen fest. Die Beschwerdeführerin beantragte, es seien die begleiteten Besuche an einem Tag pro Woche während mindestens einem Jahr fortzusetzen. Der Beigeladene beantragte neben einem angemessenen Kontaktrecht auch die Regelung der Kontakte zu seiner Tochter während der Ferien. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die weiteren entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Die Regelung des persönlichen Verkehrs gemäss Art. 275 Abs. 1 ZGB ist eine Kindesschutzmassnahme, die in Anwendung von Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB der Beschwerde unterliegt. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

1.2      Für das Verfahren ist gemäss § 19 Abs. 1 KESG das Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG, SG 270.100) anwendbar; zudem enthält auch das Bundesrecht Bestimmungen zum Verfahren (vgl. Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB). Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Es gelten dabei mit Bezug auf die Regelung von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Demnach können eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden. Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind, ist dabei im Sinne von Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen. Dementsprechend sind auch Modifizierungen der Anträge der Parteien zulässig (FamKomm Scheidung- BÜCHLER/Clausen, Art. 133 N 16, vgl. VD.2019.229 vom 12. Juni 2020 E. 1.2; VD.2018.44 vom 22. März 2019 E. 1.2). Dies ist allerdings nur im Rahmen des durch den angefochtenen Entscheid vorgegebenen Prozessthemas – hier der persönliche Verkehr des Beigeladenen mit seiner Tochter – möglich. Zudem entscheidet das Gericht im Geltungsbereich der Offizialmaxime ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Dies bedeutet insbesondere, dass es Entscheide auch ohne entsprechende Anträge treffen kann (AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2; Schweighauser, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016 [nachfolgend: Schweighauser, in: Kommentar zur ZPO], Art. 296 N 38). Zudem gilt das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) nicht (AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2; Hurni, in: Berner Kommentar, Band I, 2012, Art. 58 ZPO N 69). Das Gericht ist damit an den Prozessgegenstand, nicht aber an die Parteianträge gebunden.

 

1.3      Zur Beschwerde berechtigt ist nach § 13 Abs. 1 VRPG, wer vom angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Als Adressatin des angefochtenen Entscheids und Mutter von C____ ist die Beschwerdeführerin unmittelbar berührt und hat ein Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

 

2.

2.1      Die Beschwerdeführerin macht geltend, der vorinstanzliche Entscheid sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. So seien die dem angefochtenen Entscheid zugrundeliegenden Vorschläge der Sozialarbeiterin D____ dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nie vorgelegt worden (Beschwerde Ziff. 5); ebenso habe die Beschwerdeführerin nie Gelegenheit erhalten, Stellung zu einer Veränderung des Betreuungsverhältnisses hin zu einer hälftigen Aufteilung zu nehmen (Beschwerde Ziff. 10).

 

2.2      Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV umfasst insbesondere das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines Entscheids, der in ihre Rechtsstellung eingreift, zur Sache zu äussern, Einsicht in die Akten zu nehmen, erhebliche Beweise beizubringen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Auflage, Zürich 2015, N 232; statt vieler VGE VD.2020.92 vom 2. Dezember 2020 E. 3.2, mit Hinweisen).

 

2.3      Die Rüge betreffend Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erweist sich als unbegründet. Die Beschwerdeführerin wurde am 8. Januar 2021 persönlich von der KESB über den Inhalt und die Empfehlungen des von D____ erstellten Berichts informiert und zum empfohlenen stufenweisen Aufbau eines hälftigen Betreuungsverhältnisses angehört (vgl. dazu Vernehmlassung der KESB Ziff. 1 mit Hinweis auf Akten KESB Gespräch mit Mutter S. 35 ff.). In der Einladung vom 16. Dezember 2020 wurde klar kommuniziert, es gehe um eine Besprechung der Anträge des nun vorliegenden Berichts des KJD (Akten KESB S. 179). Die Beschwerdeführerin war somit vorgängig über das Thema der Anhörung vom 8. Januar 2021 informiert, und es war ihr freigestellt, sich von ihrem Rechtsvertreter begleiten zu lassen. Auch Akteneinsicht hätte der Rechtsvertreter jederzeit verlangen können (vgl. dazu Vernehmlassung KESB Ziff. 1). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.

 

3.

3.1      Aus den Akten sowie dem angefochtenen Entscheid geht hervor, dass die Beschwerdeführerin nach einem Streit mit dem Beigeladenen Anfang Juni 2020 mit C____ aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei und ihm im Anschluss den Kontakt zu seiner Tochter über längere Zeit verwehrt habe. Die Vorinstanz ordnete nach umfangreichen Abklärungen durch den KJD mit Blick auf das Alter des Kindes und den monatelangen Kontaktunterbruch einen stufenweisen Aufbau des persönlichen Verkehrs zwischen Vater und Tochter an, wobei die Kontakte während der ersten sechs Monate von einer sozialpädagogischen Familienbegleitung begleitet werden sollten; Ziel sei eine hälftige Betreuung C____s durch beide Elternteile (vgl. angefochtener Entscheid p. 4 Ziff. 12, Dispositiv Ziff. 1.).

 

3.2      Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Sicherheit von C____ sei bei der durch die Vorinstanz festgesetzten Betreuungsregelung nicht gewährleistet. Der Beigeladene leide an psychischen Problemen, in deren Rahmen es in der Vergangenheit immer wieder zu gefährlichen Wutausbrüchen gekommen sei, so habe er während ihrer Beziehung wiederholt Gegenstände herumgeworfen und geschrien. Insbesondere sei es am 8. Juni 2020 zu einem Vorfall gekommen, in dessen Verlauf der Beigeladene die Beschwerdeführerin in Anwesenheit von C____ im Haus und ausserhalb des Hauses verfolgt, sie gepackt und sogar versucht habe, sie auf die Strasse in den rollenden Verkehr zu stossen. Zudem sei es zu weiteren Gewalttätigkeiten gekommen, auch zu Drohungen, sich selbst oder andere zu verletzen oder mit Suizid. Sie befürchte vor diesem Hintergrund eine Gefahr für das Kind (Beschwerde Ziff. 4 f.). Ihr Auszug aus der gemeinsamen Wohnung mit C____ sei entgegen der vor­instanzlichen Erwägungen mit Blick auf das Kindeswohl gerechtfertigt und angezeigt gewesen (Ziff. 6). Schliesslich sei unbewiesen, dass C____ bis zur Trennung von beiden Eltern gemeinsam betreut worden sei. Die Anordnung eines hälftigen Betreuungsverhältnisses laufe dem bisherigen Betreuungsmodell zuwider und sei rechtswidrig (Ziff. 7). Gerade auch in Anbetracht der geschilderten psychischen Auffälligkeiten des Beigeladenen sei der Aufbau eines unbegleiteten 50%igen Betreuungsverhältnisses nicht möglich (Ziff. 10). Die Beschwerdeführerin habe nichts gegen ein begleitetes Besuchsrecht einzuwenden, solange das Kindeswohl sichergestellt sei (Ziff. 9). Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz die Besuchstage nicht auf die Wochenenden gelegt habe, sondern unter der Woche (Ziff. 13). Aufgrund der schwerwiegenden Gefahr für das Kindeswohl sei eine unabhängige Expertise notwendig (Ziff. 11).

 

3.3      Mit Stellungnahme vom 5. März 2021 machte der Beigeladene geltend, die Beschwerdeführerin sei mit dem gemeinsamen Kind aus der Wohnung ausgezogen, ohne ihm auch nur ihre neue Adresse mitzuteilen. Er habe bereits früher in einem 60%-Pensum gearbeitet und vor Juni 2020 seine Tochter an zwei vollen Wochen­tagen betreut, zusätzlich am Abend nach der Kita sowie am Wochenende und in den Ferien sehr viel mit C____ unternommen (Ziff. 1). Das Verhalten der Beschwerdeführerin, die jeglichen Kontakt zwischen Vater und Tochter verhindere und fälschlicherweise behaupte, er leide unter psychischen Problemen, sei inakzeptabel (Ziff. 2). Die Beschwerdeführerin verzögere den Prozess der Abklärungen, indem sie Gespräche verschiebe oder verweigere bzw. auf ihren Anwalt verweise (Ziff. 3). Während der Beigeladene bereit sei, den Kontakt zwischen Mutter und Tochter nicht zu erschweren oder negativ zu beeinflussen, setze die Beschwerdeführerin alles daran, die Betreuung des Kindes durch den Vater zu verunmöglichen, äussere sich abschätzig über ihn und erdreiste sich gar, im Bekanntenkreis und rund um die Kita herumzuerzählen, er interessiere sich nicht für C____. Damit schade sie dem Kind (Ziff. 6). Sie habe C____ nur ein einziges Mal an ihrem Geburtstag gestattet, mit dem Vater per WhatsApp-Video zu kommunizieren. In all den Monaten habe sie zudem nur zwei Gespräche per Facetime mit der Grossmutter und der Tante und Cousine des Kindsvaters zugelassen (Ziff. 7). Insgesamt spreche nichts gegen eine alternierende Obhut und eine hälftige Betreuung von C____ durch beide Eltern (Ziff. 8). Aufgrund der konfliktreichen Elternbeziehung sei es von Vorteil, wenn der Beigeladene C____ unter der Woche direkt im Kindergarten oder in der Tagesstruktur abholen könne, statt bei der Beschwerdeführerin. Auch das Holen und Bringen am Wochenende sei zu vermeiden (Ziff. 11).

 

4.

4.1

4.1.1   Im angefochtenen Entscheid wurde ein stufenweiser Wiederaufbau der Kontakte zwischen dem Beigeladenen und seiner Tochter verfügt; Ziel sei ein hälftiges Betreuungsverhältnis beider Elternteile (Ziff. 12), was einer alternierenden Obhut entspricht. Bei - wie hier gegebener - gemeinsamer elterlicher Sorge muss das auf Begehren eines Elternteils oder des Kindes hin mit dieser Frage befasste Gericht prüfen, ob eine alternierende Obhut möglich und mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist (Art. 298b Abs. 3ter ZGB). Dabei hat es gestützt auf festgestellte Tatsachen der Gegenwart und der Vergangenheit eine sachverhaltsbasierte Prognose darüber zu stellen, ob die alternierende Obhut als Betreuungslösung aller Voraussicht nach dem Wohl des Kindes entspricht (BGer 5a_629/2019 vom 13. November 2020 E. 4.1; BGE 5A_367/2020 vom 19. Oktober 2020; BGE 142 III 612 E. 4.2 S. 615 mit Hinweis).

 

4.1.2   Gemäss der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt die alternierende Obhut grundsätzlich nur in Frage, wenn beide Eltern erziehungsfähig sind. Weiter ist dieses Betreuungsmodell nur praktisch umsetzbar, wenn die Eltern fähig und bereit sind, in Kinderbelangen laufend miteinander zu kommunizieren und im Hinblick auf die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu kooperieren (BGE 142 III 617 E. 3.2.3 S. 621, 612 E. 4.3 S. 615; BGer 5A_629/2020 vom 13. November 2020 E. 4.2). Die Kommunikation zwischen den Eltern kann auch bloss schriftlich erfolgen. Es steht einer alternierenden Obhut nicht entgegen, wenn die Eltern zur gemeinsamen Entscheidfindung über die Kinderbelange auf die Vermittlung einer Drittperson angewiesen sind (BGer 5A_629/2020 vom 13. November 2020 E. 4.1 mit Verweisen; BGer 5A_685/2019 vom 9. September 2019 E. 5; FamPra.ch 2015 S. 961 ff. und 970). Ferner kann allein aus dem Umstand, dass ein Elternteil sich einer Regelung mit geteilter Betreuung widersetzt, nicht ohne weiteres geschlossen werden, die nötige Kooperation sei nicht gewährleistet. Unter diesem Aspekt ist von einer alternierenden Obhut nur abzusehen, wenn das Verhältnis unter den Eltern hinsichtlich anderer Kinderbelange von einer Feindseligkeit gezeichnet ist, die annehmen lässt, eine alternierende Obhut würde das Kind dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise aussetzen, die seinen Interessen offensichtlich zuwiderläuft. Weiter kommt es auf die geografische Situation an, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern. Bedeutsam ist auch die Kindeswohlwirksamkeit der Stabilität, wie sie mit einer Weiterführung der bisherigen Regelung einhergeht. In diesem Sinne ist eine alternierende Obhut umso eher angezeigt, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreut haben. Andere Kriterien sind das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu (tatsächlichen oder faktischen) Geschwistern und seine Einbettung in das weitere soziale Umfeld (BGE 142 III 617 E. 3.2.3 S. 621, 612 E. 4.3 S. 615 f.; je mit Hinweisen). Die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, spielt hauptsächlich dann eine Rolle, wenn spezifische Bedürfnisse des Kindes eine persönliche Betreuung notwendig erscheinen lassen oder wenn ein Elternteil selbst in den Randzeiten (morgens, abends und an den Wochenenden) nicht bzw. kaum zur Verfügung stünde; ansonsten ist von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.6.3 und E. 4.7 S. 493 f.). Beachtung verdient auch der Wunsch des Kindes, selbst wenn es bezüglich der Betreuungsregelung (noch) nicht urteilsfähig ist. Die Erziehungsfähigkeit beider Eltern ist in jedem Fall notwendige Voraussetzung einer alternierenden Obhut. Die weiteren Beurteilungskriterien hängen oft voneinander ab; ihre jeweilige Bedeutsamkeit richtet sich nach den konkreten Umständen. So spielt das Kriterium der Stabilität bei Säuglingen und Kleinkindern eine wichtige Rolle. Geht es hingegen um Jugendliche, kommt der Zugehörigkeit zu einem sozialen Umfeld grosse Bedeutung zu. Die Kooperationsfähigkeit der Eltern wiederum verdient besondere Beachtung, wenn das Kind schulpflichtig ist oder die Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern ein Mehr an Organisation erfordert (BGE 142 III 617 E. 3.2.3 S. 621 f., 612 E. 4.3 S. 616 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen: BGer 5a_629/2019 vom 13. November 2020 E. 4.2). Die kantonalen Gerichte verfügen beim Entscheid über die Anordnung der alternierenden Obhut über grosses Ermessen (BGE 142 III 617 E. 3.2.5 S. 622, 115 II 317 E. 2 f. S. 319; BGer 5A_629/2020 vom 13. November 2020 E. 4.2).

 

4.2      Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid erwogen, gestützt auf den Bericht des KJD vom 26. November 2020 seien beide Elternteile in der Lage für C____ zu sorgen (Ziff. 5). Auch der behandelnde Psychiater des Vaters sehe keine Anhalte dafür, dass C____ in Obhut des Vaters gefährdet sein könnte (Ziff. 12 mit Verweis auf Stellungnahme vom 16. Juli 2020). Durch die Unterstützung einer Beistandsperson bzw. durch eine sozialpädagogische Familienbegleitung solle gewährleistet werden, dass C____ von beiden Elternteilen betreut werden könne (Ziff. 12). Bezüglich des bisher gelebten Betreuungsverhältnisses lägen gegenteilige Aussagen der Eltern vor. Während der Vater erklärt habe, er habe C____ bisher hälftig betreut, bestreite dies die Mutter dezidiert. Faktisch habe die Beschwerdeführerin den Kontakt zwischen Vater und Tochter seit der Trennung verhindert. Die Abklärungen der KJD-Mitarbeiterin D____ hätten ergeben, dass die bisher involvierten Fachpersonen von einem fürsorglichen und wohlwollenden Umgang mit C____ und von einem im Alltag von C____ sehr präsenten Vater berichteten, was die Angaben des Vaters bestätige. Es sei für die kindliche Entwicklung absolut notwendig und erforderlich, dass C____ Kontakt zu ihrem Vater haben könne. Die Vorinstanz wertete somit nicht den Auszug der Beschwerdeführerin mit C____ aus der Familienwohnung, sondern die mehrmonatige Verhinderung des Vater-Tochter-Kontakts als potentiell kindswohlgefährdend (Ziff. 12). Der Sorge der Beschwerdeführerin um die Sicherheit des Kindes sei einerseits durch die Errichtung einer Beistandschaft für C____, anderseits durch eine stufenweise Aufgleisung der Kontakte zum Vater mit anfänglicher Begleitung durch eine sozialpädagogische Familienbegleitung Rechnung getragen worden. Zudem sei die Beiständin angewiesen worden, die erfolgten Besuche auszuwerten und die KESB über das geplante weitere Vorgehen zu informieren. Schliesslich sei auch die neue Rechtsprechung des Bundesgerichts zur alternierenden Obhut berücksichtigt worden, wonach grundsätzlich eine hälftige Betreuung durch die Eltern anzuordnen sei, wenn keine Gefährdung des Kindeswohls ersichtlich sei (Beschwerdeantwort Ziff. 3). Eine neue Expertise, wie von der Beschwerdeführerin beantragt, erscheine nicht angezeigt, sei doch die familiäre Situation von D____ umfassend abgeklärt worden (Ziff. 4).

 

4.3

4.3.1   Anlässlich der Verwaltungsgerichtsverhandlung berichtete die Beiständin von einem erfreulichen Verlauf der bisherigen Kontakte von C____ zum Vater (Prot. HV p. 3). Gemäss ihrem Zwischenbericht vom 22. Juli 2021 für die Zeit vom 28. Januar 2021 bis 31. Juli 2021 mussten aufgrund der sprachlich erschwerten Kommunikation zwei sozialpädagogische Familienbegleiterinnen (SPF) eingesetzt werden. Ein erstes Treffen zwischen dem Beigeladenen und seiner Tochter habe am 22. März 2021 stattgefunden, nachdem die SPF C____ kennengelernt und eine minimale Vertrauensbasis aufgebaut gewesen sei. Ab dann hätten wöchentliche Besuche einmal pro Woche am Nachmittag von 13:30 bis 17:30 Uhr immer in Begleitung der SPF stattgefunden. Der Vater und die SPF hätten C____ in der Tagesstruktur abgeholt und die SPF habe C____ nach den Besuchen wieder zur Mutter zurückgebracht. C____ habe sich schnell an die neue Situation gewöhnt und habe die Zeit mit ihrem Vater genossen. Dieser habe sich kindgerecht um sie gekümmert und ihr ein abwechslungsreiches Programm geboten. Mit jedem Elternteil einzeln habe ein Standortgespräch stattgefunden, zudem habe die Beiständin mehrere Gespräche mit der Mutter geführt und sei mit dem Vater telefonisch und per Mail im Kontakt gestanden. Beide Eltern seien im regelmässigen Kontakt zur Beiständin zuverlässig und gut erreichbar, jedoch auch sehr fordernd. Die Beschwerdeführerin sei der Ansicht, C____ würde durch die Besuche beim Vater in ihrem Tages- und Wochenrhythmus gestört und komme deshalb zu spät zum Kindergarten. Die Besuche seien deshalb um eine halbe Stunde vorverschoben sowie vom Montag auf den Mittwoch verlegt worden. Zudem sei von der Mutter geäussert worden, C____ leide im Zusammenhang mit den Besuchen beim Vater unter Schlafschwierigkeiten, sie esse und trinke nicht mehr wie zuvor, weine und tobe und lasse sich kaum beruhigen. Die Mutter habe daher den Kinder- und Jugendpsychiater Dr. med. F____ konsultiert, welcher eine Reihe von Empfehlungen abgegeben habe. Von der Konsultation des Arztes sei der Beigeladene nicht informiert worden. Die Beiständin berichtete, dass die elterliche Beziehung nach wie vor von Streitigkeiten geprägt sei und diese noch keine geeignete Lösung zur Kommunikation gefunden hätten. Insbesondere gebe es Differenzen zwischen den Eltern bezüglich der Umsetzung des nächsten Schrittes. Auf das Angebot von Gesprächen zu dritt mit der Beiständin habe die Beschwerdeführerin geäussert, sich dazu noch nicht bereit zu fühlen, der Beigeladene hätte sich darauf eingelassen. Der zweite Schritt, in welchem während der vierstündigen Betreuung durch den Vater nur zwei Stunden von einer SPF begleitet werden sollen, sei ab dem 28. Juli 2021 geplant.

 

4.3.2   Aus dem Verlaufsbericht von Timun vom 17. Mai 2021 ergibt sich, dass C____ bei ihrem ersten Besuch beim Vater nach anfänglicher Unsicherheit auf beiden Seiten sehr neugierig auf dessen Wohnung gewesen sei und sich gefreut habe, dort ein eigenes Zimmer zu haben. Nach erster Begutachtung der Spielsachen in ihrem Zimmer sei sie aufgeblüht und habe mit ihrem Vater gespielt, wobei sie sehr auf ihn fixiert gewesen sei und in keinster Weise verunsichert gewirkt habe. Auf den aufgehängten Fotos habe sie verschiedene Familienmitglieder väterlicherseits erkannt. Auch die weiteren Treffen zwischen C____ und dem Vater seien von den jeweiligen SPF als liebevoll und vertraut beschrieben worden. Einmal sei bei einem Besuch zudem C____s Grossmutter väterlicherseits zugegen gewesen, worüber sich C____ sichtlich gefreut habe. Ein anderes Mal sei der Geburtstag der Grosstante väterlicherseits gefeiert worden.

 

4.3.3   Entgegen der durchwegs positiven Berichte betreffend den Beziehungswiederaufbau zwischen Vater und Tochter erklärte die Beschwerdeführerin, seit der Wiederaufnahme der Kontakte zum Vater leide C____ unter Schlafschwierigkeiten, esse und trinke nicht mehr wie zuvor, weine und tobe und lasse sich kaum beruhigen (vgl. Bericht Beiständin vom 22. Juli 2021). Aus dem Verlaufsbericht von Timun vom 17. Mai 2021 geht hervor, die Beschwerdeführerin habe bereits vor dem ersten Kontakt C____s beim Vater die Sorge geäussert, dass C____s Tagesroutine und ihre gewohnten Strukturen durch die Besuche beim Vater zu sehr gestört würden. Sie habe auch in der Folge wiederholt Bedenken geäussert, dass die Kontakte für C____ einen grossen Einschnitt und eine Belastung bedeuteten und in der Folge von Schlafschwierigkeiten und Alpträumen berichtet, die C____ seit dem Beginn der Besuche plagen würden. Anlässlich der mündlichen Verwaltungsgerichtsverhandlung hat die Beschwerdeführerin erneut ausführlich auf die Probleme hingewiesen, die sie selbst während ihrer Paarbeziehung aufgrund des Verhaltens des Beigeladenen gehabt habe. So habe er Alkohol und Drogen konsumiert und sie bei der Betreuung des Kindes nicht angemessen unterstützt. Zudem habe er sowohl sie, als auch C____ wiederholt angeschrien sowie Spielzeug herumgeworfen (Protokoll Verhandlung p. 4 f.). Aufgrund der psychischen Probleme des Beigeladenen mache sie sich Sorgen um die Sicherheit von C____, wenn diese bei ihm sei (Verhandlungsprotokoll p. 6). Auf konkrete Frage des Gerichts beantragte sie, das Kontaktrecht zwischen C____ und dem Vater sei auf einen vierstündigen Besuch jeweils am Freitagnachmittag zu begrenzen; diese Besuche seien während mindestens eines Jahres von der SPF zu beaufsichtigen. Danach komme allenfalls eine wöchentliche Übernachtung des Kindes beim Vater in Frage, ein hälftiges Betreuungsverhältnis jedoch frühestens in zwei bis drei Jahren (Verhandlungsprotokoll p. 5).

 

4.3.4   Der Beigeladene hat anlässlich der Verhandlung eingeräumt, während der Beziehung zur Beschwerdeführerin zeitweise unter Alkohol- und Drogenproblemen gelitten zu haben, diese habe er jedoch schon seit längerer Zeit hinter sich gelassen. Er hat zudem dezidiert bestritten, jemals physisch oder verbal gewalttätig gegenüber C____ gewesen zu sein. Schliesslich machte er erneut geltend, während der Beziehung seine Tochter regelmässig betreut zu haben, weshalb er in einem Teilzeitpensum erwerbstätig gewesen sei (Verhandlungsprotokoll p. 5). Betreffend die konkrete Ausgestaltung der künftigen Betreuungsanteile zeigte er sich flexibel bezüglich der Wochentage und äusserte seine Hoffnung, in Zukunft auch während der Schulferien Zeit mit C____ zu verbringen (Verhandlungsprotokoll p. 5 f.).

 

4.3.5   Bereits seinem Gesuch an die KESB um Regelung des persönlichen Verkehrs zu seiner Tochter hatte der Beigeladene einen Bericht seines behandelnden Arztes, Dr. med. [...], Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie beigelegt, bei welchem er seit April 2019 in psychotherapeutischer Behandlung sei. Der behandelnde Arzt bestätigte in seinem Bericht vom 16. Juli 2020 die konflikthafte Beziehung des Beigeladenen zur Beschwerdeführerin, führte jedoch aus, er halte den Beigeladenen für einsichtsfähig und verantwortungsvoll im Umgang mit anderen Menschen und in seinen Beziehungen. Er habe aus seiner Arbeit mit dem Beigeladenen keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser eine Gefahr für sein Kind darstellen könnte (vgl. Bericht vom 16. Juli 2020).

 

4.3.6   Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass das mit Replik von der Beschwerdeführerin eingereichte Schreiben des Kinderpsychiaters Dr. med. F____ vom 24. Mai 2021, welchem nach Angaben des Verfassers «gutachterlicher Charakter» zukomme, sich zu einem grossen Teil in allgemeinen Ausführungen über das Kindswohl, die Entwicklung von Kleinkindern sowie in der Wiedergabe von allgemeinen Volksweisheiten und biblischen Geschichten erschöpft. Zudem werden von der Beschwerdeführerin beobachtete Verhaltensauffälligkeiten von C____ (Lügen, Einnässen, Trotzverhalten) ohne weitere Begründung in einen Zusammenhang mit den Kontakten zum Vater gebracht («Selbstverständlich spielt die Begegnung mit dem Vater eine ausschlaggebende Rolle», p. 2). Nach einem Exkurs zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung sowie ihrer Verhältnismässigkeit empfiehlt der Arzt das Obhutsrecht zur Gänze bei der Mutter zu belassen, begleitete Besuche des Vaters ohne Übernachtungen nur am Wochenende zuzulassen sowie im Falle von «Anzeichen eines mehr egoistischen als kindgerechten «Besitzanspruches» eines Elternteils, umgehend fachärztliche Hilfe oder Abklärung einzuleiten». Da es sich bei dem Schreiben offensichtlich um ein reines Gefälligkeitsschreiben handelt, welches fundierter fachlicher Abklärung vollständig entbehrt, ist darauf nicht weiter einzugehen.

 

4.4

4.4.1   Vorliegend ist gestützt auf den Abklärungsbericht des KJD vom 26. November 2020 sowie die Berichte über den Verlauf der bisherigen Kontakte (vgl. Bericht der Beiständin vom 22. Juli 2021, Verlaufsbericht Timun vom 17. Mai 2021) die Erziehungsfähigkeit beider Eltern offensichtlich zu bejahen. Auch unter Berücksichtigung der Bedenken der Beschwerdeführerin bestehen keinerlei Hinweise für eine Einschränkung der Erziehungsfähigkeit des Beigeladenen, respektive seiner Fähigkeiten, angemessen mit der Tochter umzugehen. Fraglich erscheint die Kommunikationsfähigkeit zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beigeladenen, habe doch gemäss Angaben der Beiständin eine Frontverhärtung stattgefunden, welche sich ihrer Meinung nach negativ auf C____s Entwicklung auswirke. Immerhin hätten sich die Eltern mittlerweile auf einen minimalen gemeinsamen Austausch per Mail einlassen können, welche jedoch häufig gegenseitig als im Ton und in der Intention unterstellend und verletzend wahrgenommen werde. Eine gemeinsame und konstruktive Auseinandersetzung zum Wohl ihres Kindes sei derzeit noch nicht in ausreichendem Masse vorhanden. Aufgrund der Notwendigkeit, dass die Eltern ihre Verantwortung und Pflicht übernehmen und gemeinsam an Lösungen für ihr Kind arbeiteten und damit das Wohl ihres Kindes gewährleisteten, sei es notwendig, dass sie ihre eigenen Interessen zurückstellen und als Eltern ihr Kind in den Fokus setzten. Die Beiständin empfahl in diesem Zusammenhang in ihrer Stellungnahme vom 15. September 2021 eine Verpflichtung der Eltern zu einer angeordneten Beratung.

 

4.4.2   Die Beschwerdeführerin hat auch anlässlich der Gerichtsverhandlung wiederholt ihre Sorge um die Sicherheit ihres Kindes zum Ausdruck gebracht. Offensichtlich ist sie stark geprägt von den Auseinandersetzungen und den Konflikten im Zusammenhang mit der Paarbeziehung sowie deren Scheitern. Wiederholt und ausführlich schilderte sie Vorfälle, die sich zwischen ihr und dem Beigeladenen ereignet haben sollen. Im vorliegenden Verfahren gilt es jedoch zu unterscheiden zwischen der gescheiterten Paarbeziehung der Eltern und der Beziehung zwischen dem Vater und seinem Kind, welche vorliegend zu beurteilen ist. Wenn die Beschwerdeführerin behauptet, der Beigeladene sei aufgrund früherer Verfehlungen in der Paarbeziehung nicht fähig, seine Tochter angemessen zu betreuen, erscheint dies nicht sachgerecht. Die Beschwerdeführerin verlangte mit Schreiben vom 13. Juli 2020 einen «fachärztlichen Bericht, wonach Herr B____ psychisch in der Lage ist, das Besuchsrecht völlig gefahrlos für die Tochter auszuüben». Mit Mail vom 13. September 2020 an die Sozialarbeiterin der KJD forderte sie einen Beweis für die mentale und emotionale Stabilität des Beigeladenen, ansonsten sie nicht bereit sei, einen Kontakt zu C____ zu ermöglichen («…to ensure B____ has demonstrated proof of consistent mental and emotional stability, …»). Der Bericht des behandelnden Arztes, welcher keine Anhaltspunkte dafür sieht, dass der Beigeladene eine Gefahr für seine Tochter darstellt (vgl. oben E. 4.3.5), scheint ihr jedoch nicht auszureichen. Anlässlich der Verwaltungsgerichtsverhandlung hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erneut angedeutet, der Beigeladene habe die durch die Beschwerdeführerin behaupteten Drogenprobleme durch einen medizinischen Bericht zu entkräften (Plädoyer, Verhandlungsprotokoll p. 7). Zu Recht hat die Rechtsvertreterin des Beigeladenen argumentiert, der Bericht der KJD habe keinerlei Anhaltspunkte für psychische Auffälligkeiten beim Beigeladenen ergeben, welche seine Erziehungs- oder Beziehungsfähigkeit zur Tochter einschränken könnten (Plädoyer, Verhandlungsprotokoll p. 7).

 

4.4.3   Es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin auch im Beschwerdeverfahren nichts Neues oder Konkretes vorbringt, auf welche Art und Weise der Kontakt von C____ zu ihrem Vater eine Gefährdung darstellen soll. Bei sämtlichen Vorwürfen hinsichtlich früherer Vorkommnisse in der Partnerschaft sowie der psychischen Gesundheit und eines Drogenkonsums handelt es sich um Behauptungen, welche nicht geeignet sind, die grundsätzliche Erziehungsfähigkeit des Beigeladenen, bzw. seine Fähigkeit, angemessen mit seiner Tochter umzugehen, in Frage zu stellen. Auch die angeblich negativen Reaktionen von C____ auf die Kontakte mit dem Vater (Einnässen, Trotz, Schlafprobleme) finden keine Stütze in den Beobachtungen der bisher begleitenden SPF. Im Gegenteil wird von harmonischen und kindgerecht verlaufenden Besuchen berichtet. Wenngleich die Beschwerdeführerin sich vordergründig wiederholt für eine gelebte Beziehung zwischen C____ und dem Beigeladenen ausspricht (Prot. HV p. 4, vgl. Plädoyer Prot. HV p. 7, Beschwerde Ziff. 10), stehen doch ihre grundlegenden Vorbehalte und ein tiefes Misstrauen gegenüber dem Beigeladenen auch weiterhin im Zentrum und scheinen auch durch die positiv verlaufenden Besuche und die Bemühungen des Beigeladenen, ihr bezüglich ihrer Terminänderungswünsche entgegenzukommen, nicht im Geringsten beeinflussbar (Prot. HV p. 6).

 

4.5

4.5.1   Aus ihrem Bericht vom 22. Juli 2021 an die KESB geht hervor, dass ein erster Kontakt zwischen C____ und ihrem Vater erst knapp zwei Monate nach Erlass des angefochtenen Entscheids am 22. März 2021 habe umgesetzt werden können. Obwohl der angefochtene Entscheid nach einer ersten dreimonatigen Phase eine Erweiterung des Kontaktrechts sowie eine Reduktion der sozialpädagogischen Begleitung und schliesslich nach zwei weiteren Monaten eine erste Übernachtung von C____ beim Beigeladenen vorsah, sind die Kontakte zwischen Vater und Tochter im Zeitpunkt des vorliegenden Urteils, acht Monate nach Erlass des angefochtenen Entscheides, nicht über die zweite Phase hinaus gediehen. Noch immer sieht C____ ihren Vater lediglich an einem Nachmittag pro Woche, teilweise in Begleitung einer SPF. Einem Schreiben der Beiständin an die KESB vom 17. August 2021 ist zu entnehmen, dass erst der erste Schritt des angefochtenen Entscheids habe umgesetzt werden können, da während der Sommerferien weniger Betreuungszeiten beim Vater stattgefunden hätten, weil C____ mit der Mutter während drei Wochen auslandabwesend und eine Woche in Quarantäne gewesen sei; einmalig hätten die Eltern zudem für die Übergabe keine Lösung gefunden, weshalb dieser Termin ebenfalls ausgefallen sei. Mit ihrer Stellungnahme vom 15. September 2021 erklärte die Beiständin, der nächste Ausweitungsschritt könnte gemäss Verfügung im Oktober 2021 starten. Die Planung der Übernachtungen sei jedoch noch ausstehend, da sich die Eltern noch nicht auf einen festen Übernachtungstag geeinigt hätten. Dazu befragt, äusserte die Beiständin in der Verwaltungsgerichtsverhandlung, die Umsetzung der angeordneten Regelung sei ein Prozess, welcher viel Zeit in Anspruch nehme, namentlich bestehe zwischen den Eltern nach wie vor keine Einigkeit und es komme häufig zu Diskussionen (Prot. HV p. 2). Die mögliche Umsetzung der dritten Phase mit Übernachtung sei Gegenstand eines Standortgesprächs, welches vor den Herbstferien geplant gewesen sei, aber aufgrund zweimaliger Absage der Beschwerdeführerin auf die Zeit nach den Ferien habe verschoben werden müssen, wobei noch kein neuer Termin habe vereinbart werden können (Prot. HV p. 3).

 

4.5.2   Letztlich konnte weder aufgrund der Akten noch an der Verwaltungsgerichtsverhandlung schlüssig geklärt werden, weshalb es zu einer mehrmonatigen Verzögerung in der Umsetzung des angefochtenen Entscheides gekommen ist. Aus den Berichten, der Stellungnahme und den Erläuterungen der Beiständin anlässlich der Verwaltungsgerichtsverhandlung muss geschlossen werden, dass die Beziehung zwischen den Eltern nach wie vor von tiefgreifenden Konflikten geprägt ist, was eine Einigung über einzelne Punkte jeweils sehr in die Länge zieht oder gar verunmöglicht. Es ist somit festzustellen, dass der Grund der verzögerten Umsetzung des angefochtenen Entscheides nicht im Verhalten des Beigeladenen oder in Kontaktschwierigkeiten zwischen dem Beigeladenen und seiner Tochter bestand, sondern auf der Erwachsenenebene im problematischen Umgang der Eltern miteinander und damit verbunden dem unzureichenden Fokus der Eltern auf die Bedürfnisse ihrer Tochter liegt. Die Vorinstanz hat die Beiständin angewiesen, mit den Eltern die freiwillige Teilnahme am Kurs «Kinder im Blick» aufzugleisen (Dispositiv Ziff. 4 lit. f). Dies ist nicht gelungen, namentlich auch weil die Beschwerdeführerin kein Deutsch spricht und der Kurs in deutscher Sprache abgehalten wird. Die KESB hat mit Blick auf die offensichtlichen Kommunikationsschwierigkeiten der Eltern anlässlich der Verwaltungsgerichtsverhandlung beantragt, diese seien in Anwendung von Art. 307 Abs. 2 ZGB anzuweisen, sich einer angeordneten Beratung sowie zusätzlich je einer Einzelberatung zu unterziehen (Prot. HV p. 8). Es scheint vor dem Hintergrund der verfahrenen Paarsituation, welche sich auf das Wohl von C____ auswirkt, angebracht, den Eltern die Weisung zu erteilen, im Interesse ihres Kindes mit einer fachlich anerkannten Beratungsstelle Gespräche zum Thema Ferienregelung, psychologische Begleitung von C____ sowie angemessene Kommunikation zwischen den Eltern zu führen. Es erscheint dringend angebracht, dass die Eltern eine Beratung in Anspruch nehmen, sowohl gemeinsam als auch jeder Elternteil für sich. Entsprechend werden die Beschwerdeführerin und der Beigeladene dazu verpflichtet, eine angeordnete Beratung beim KJD sowie je eine Einzelberatung bei der Fachstelle Betreuung auf eigene Kosten in Anspruch zu nehmen.

 

4.6

4.6.1   Damit ist bei beiden Elternteilen sowohl das Kriterium der Erziehungsfähigkeit als auch – mit Blick auf die Weiterführung der Beistandschaft sowie die neu angeordneten Beratungen – das Erfordernis der für eine alternierende Obhut notwendigen Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit gegeben. Bei der konkreten Ausgestaltung der Betreuungsanteile hat die Vorinstanz zu Recht neben dem Alter des Kindes die seit der Trennung gelebte Beziehungsrealität berücksichtigt und mit Blick auf die mehrmonatige Trennung von Vater und Kind einen stufenweisen Aufbau der Betreuung C____s durch den Beigeladenen vorgesehen. Bei der Aufteilung der Betreuungsanteile ist nebst den anderen Kriterien gerade bei jüngeren Kindern die Stabilität zu berücksichtigen, welche die Weiterführung der bisherigen Regelung für das Kind gegebenenfalls mit sich bringt. In diesem Sinne fällt die alternierende Obhut eher in Betracht, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreuten (BGE 142 III 617 E. 3.2.3 S. 621, 612 E. 4.3 S. 616; je mit Hinweisen). Bezüglich der Frage, wer C____ während der Beziehung, welche im Sommer 2020 beendet wurde, betreut hatte, besteht nach wie vor Uneinigkeit. Während der Beigeladene angab, C____ an zwei vollen Wochentagen sowie zusätzlich häufig abends und am Wochenende betreut zu haben, erklärte die Beschwerdeführerin, er habe sie fast vollständig allein gelassen mit der Kinderbetreuung (Prot. HV p. 4). Obwohl der Bericht des KJD zumindest darauf hinweist, dass der Vater durchaus massgeblich in die Betreuung von C____ involviert gewesen war (vgl. dazu angefochtenes Urteil Ziff. 12), kann diesem Punkt letztlich keine ausschlaggebende Bedeutung für die Regelung der zukünftigen Betreuungsanteile zukommen. So ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin zwischen Sommer 2020 und März 2021 keinerlei persönlichen Kontakt zwischen C____ und ihrem Vater zugelassen und während dieser Zeit das Kind allein betreut hat. Aufgrund dieses Verhaltens der Beschwerdeführerin konnte während mehrerer Monate ohnehin keine alternierende Obhut gelebt werden, zumal der Beigeladene während längerer Zeit nicht wusste, wo sich die Beschwerdeführerin mit der gemeinsamen Tochter aufhielt. Dieser dem treuwidrigen, verzögernden Verhalten der Beschwerdeführerin geschuldete Kontaktabbruch des Kindes zum Vater kann nicht gegen den Beigeladenen bzw. gegen die angestrebte hälftige Betreuung durch beide Eltern ausgelegt werden. Anders zu urteilen hiesse, missbräuchliches Verhalten eines Elternteils, welcher sich nach der Trennung der Fortsetzung einer bis anhin gelebten alternierenden Obhut widersetzt, zu billigen und nicht etwa dem Kindeswohl, sondern den Interessen dieses Elternteils Priorität einzuräumen. Vorliegend ist der Kontaktunterbruch zwischen Vater und Tochter unmittelbar nach der Trennung der Parteien von der Beschwerdeführerin zu verantworten, sodass weitere Verzögerungen in der Umsetzung der von der Vorinstanz angeordneten Regelung nicht damit begründet werden dürfen. Es ist wichtig, dass die Situation so bald wie möglich hin zu einem ausgewogeneren Betreuungsverhältnis mit einem grösseren Betreuungsanteil des Beigeladenen korrigiert wird.

 

4.6.2   Grundsätzlich trägt der von der Vorinstanz verfügte stufenweise Wiederaufbau und anschliessende Ausbau des Kontaktes zwischen Vater und Tochter hin zu einer hälftigen Betreuung von C____ durch beide Elternteile dem Kindeswohl angemessen Rechnung. Von zentraler Bedeutung scheint zudem die Weiterführung der bereits errichteten Beistandschaft zwecks Unterstützung der Kommunikation zwischen den Eltern sowie Sicherstellung der Umsetzung der getroffenen Regelung. Allerdings ist den konkreten Lebensumständen des Kindes sowie der Praktikabilität der zu treffenden Regelung Rechnung zu tragen. C____ besucht den Kindergarten im zweiten Jahr sowie die Tagesstrukturen. Da der Nachmittagsunterricht im aktuellen Schuljahr auf den Montag fällt, ist die von der Vorinstanz im Dispositiv unter Ziff. 1 lit. c getroffene Regelung dahingehend abzuändern, dass die Betreuung C____s durch den Beigeladenen vom Montag auf den Mittwoch verschoben wird; dies entspricht der von den Parteien bereits seit Mai 2021 gelebten Regelung. Ab dem 1. Dezember 2021 übernachtet C____ zudem von mittwochs auf donnerstags (eine Übernachtung) sowie jedes zweite Wochenende von freitags bis sonntags (2 Übernachtungen) beim Beigeladenen. Zusätzlich betreut der Beigeladene C____ in den Wochen, in denen kein Wochenendkontakt stattfindet, jeweils am Freitagnachmittag. Hinsichtlich der Betreuung am Wochenende wäre es zwar allenfalls idealer, wenn der Beigeladene C____ am Montagmorgen direkt in den Kindergarten bringen könnte, so dass eine potentiell konflikthafte Übergabe am Wohnort der Beschwerdeführerin vermieden werden könnte. Jedoch scheinen drei Übernachtungen in Folge beim Vater für das fünfjährige Kind, welches bisher noch nicht bei ihm genächtigt hat, im aktuellen Zeitpunkt noch allzu lang, so dass eine Übergabe am Sonntagabend trotz der konflikthaften Elternbeziehung derzeit einer weiteren Übernachtung vorzuziehen ist. Durch die getroffene Regelung wird zwar nicht eine exakt hälftige Aufteilung der Kindesbetreuung erreicht. Vielmehr betreut die Beschwerdeführerin C____ gemäss der vorliegenden Regelung etwas häufiger als der Beigeladene. Jedoch ist das Kindeswohl bei der Ausgestaltung der konkreten Betreuungsanteile die oberste Richtschnur. Das Kindeswohl kann im Einzelfall nicht durch formelhafte Erwägungen eruiert werden, sondern erfordert die konkrete Abklärung der näheren Umstände. Diesem Erfordernis ist mit der vorliegenden Regelung Genüge getan.

 

4.6.3   Die begleiteten Kontakte zwischen dem Beigeladenen und seiner Tochter wurden von der Vorinstanz angeordnet, weil C____ infolge des Auszugs aus der Familienwohnung mit der Mutter während eines Dreivierteljahres keinerlei Kontakt mehr zu ihrem Vater gehabt hatte. Ausserdem wurde durch die anfängliche Begleitung den diffusen Sicherheitsbedenken der Beschwerdeführerin Rechnung getragen und ihr die Möglichkeit gegeben, das Vertrauen zum Beigeladenen im Umgang mit seiner Tochter wieder herzustellen. Der Beigeladene und C____ haben ein Recht darauf, gegenseitige angemessene Kontakte pflegen zu können. Dieses Recht darf nur beschränkt werden, wenn das Kindeswohl durch solche Kontakte gefährdet erscheinen würde. Die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts stellt einen Eingriff in die Rechte des Beigeladenen dar und muss bei fehlender Kindswohlgefährdung entfallen. Der nun seit einem halben Jahr wieder etablierte Kontakt zum Vater ist äusserst positiv verlaufen und hat offensichtlich zu keiner Kindswohlgefährdung geführt. Das weiterhin bestehende Misstrauen der Beschwerdeführerin – welche sich darauf beschränkt, angebliches Fehlverhalten des Beigeladenen ihr gegenüber während der früheren Paarbeziehung anzuprangern – darf dem weiteren Beziehungsaufbau zwischen Vater und Tochter nicht mehr in einer Weise entgegenstehen, dass die Kontakte weiterhin ausschliesslich in Begleitung stattfinden können. Die durch die Beschwerdeführerin geltend gemachten Befürchtungen betreffen grundsätzlich Vorfälle zwischen den Eltern bei Beendigung ihrer Paarbeziehung. Selbst wenn die Schilderungen der Beschwerdeführerin vollkommen zuträfen, könnte daraus keine vom Beigeladenen ausgehende aktuelle Gefährdung von C____ abgeleitet werden. Die von der Beschwerdeführerin verlangten Kontaktbeschränkungen und –über­wachung während mindestens einem Jahr fallen vor diesem Hintergrund klar ausser Betracht. Vor dem Hintergrund des gelungenen Kontaktaufbaus und der fehlenden Kindswohlgefährdung ist eine weitere Begleitung durch die SPF somit künftig entbehrlich. Nach Wegfall der Gründe für die begleiteten Besuche liegt es an der Beschwerdeführerin, einen angemessenen Umgang mit ihren eigenen Sorgen zu finden. Ebenso ist den Parteien nach über einem Jahr seit der Trennung zuzumuten und zuzutrauen, dass sie in Zukunft das Abholen und Bringen von C____ – allenfalls mit Unterstützung der Beiständin – selbst organisieren und durchführen können und dazu nicht mehr die SPF in Anspruch nehmen müssen, wobei mit Blick auf den nach wie vor bestehenden Elternkonflikt direkte Übergaben des Kindes auch weiterhin auf ein Minimum zu beschränken sind (vgl. dazu E. 4.6.2).

 

5.

5.1.

5.1.1   Die Beschwerdeführerin hat ohne Absprache mit dem Beigeladenen eine Therapie von C____ bei Dr. med. F____ in die Wege geleitet, da C____ angeblich als Folge des Kontaktes zum Vater unter psychischen Problemen gelitten habe; da die Beschwerdeführerin gemerkt habe, dass es mit dem Beigeladenen nicht zu einem Konsens kommen würde, habe sie die Therapie bei Dr. F____ ohne Rücksprache mit ihm eingeleitet (vgl. Bericht vom 24. Mai 2021; Auss. Beschwerdeführerin Verhandlungsprotokoll p. 3). Der Beigeladene macht geltend, er habe erst durch den Arztbericht vom 24. Mai 2021 von der Therapie seiner Tochter erfahren und sei mit einer weiteren Behandlung durch Dr. F____ nicht einverstanden (Verhandlungsprotokoll p. 4, 7 vgl. dazu auch Schreiben des Beigeladenen an KESB vom 25. August 2021 und vom 8. September 2021 sowie an Beschwerdeführerin vom 25. August 2021).

 

5.1.2   Die gemeinsame elterliche Sorge stellt sicher, dass auch nach der Trennung beide Eltern weiterhin in wichtige Entscheide für ihr Kind einbezogen werden. In Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge für ihre Tochter haben die Beschwerdeführerin und der Beigeladene wichtige Entscheidungen hinsichtlich ihrer Tochter, insbesondere in Bezug auf ihren Aufenthaltsort sowie schulische und medizinische Belange gemeinsam zu entscheiden. Gemäss Dispositiv Ziff. 4 lit. e des angefochtenen Entscheids erhielt die Beiständin den Auftrag, die Eltern bei der Organisation und Installierung einer Psychotherapie für C____ zu unterstützen. Dies ist offensichtlich nicht geschehen. Die Beschwerdeführerin hat die von der Vorinstanz vorgesehene Regelung eigenmächtig unterlaufen, indem sie, anstatt sich mit dem Beigeladenen über die Notwendigkeit und die Wahl eines Therapeuten zu verständigen, auf eigene Faust eine Therapie bei Dr. F____ veranlasst hat. Da der Beigeladene mit dieser Therapie explizit nicht einverstanden ist, wird der Beschwerdeführerin untersagt, C____ weiterhin von Dr. F____ therapieren zu lassen. Ein Entzug der elterlichen Sorge in Bezug auf die ärztliche Behandlung von C____ – wie von der Vertreterin des Beigeladenen mit Schreiben vom 8. September 2021 gefordert – erscheint hingegen nicht notwendig. Vielmehr wird die Beschwerdeführerin angewiesen, zukünftige medizinische Behandlungen von C____ mit dem Beigeladenen abzusprechen bzw. sich dabei von der damit beauftragten Beiständin unterstützen zu lassen.

 

5.2

5.2.1   Mit Schreiben vom 25. August 2021 hat der Beigeladene die KESB aufgefordert, die beiden Wochentage, an denen C____ bei ihm übernachte und das erste Wochenende, an dem er C____ über das Wochenende betreue, festzulegen. Zudem seien die Ferienwochen zu bezeichnen, während denen C____ vom Vater betreut werde. Die KESB hat im angefochtenen Entscheid auf eine behördliche Ferienregelung verzichtet. Jedoch hat sie ausgeführt, die Eltern sollten mit Unterstützung der Beiständin eine einvernehmliche Regelung erzielen, wobei das Ziel eine hälftige Aufteilung der Ferien sei (angefochtener Entscheid Ziff. 13).

 

5.2.2   Es scheint angesichts der nach wie vor sehr eingeschränkten elterlichen Kommunikationsfähigkeit und im Interesse des Kindeswohls zur Vermeidung langwieriger Streitereien angezeigt, die Modalitäten zur Ausübung des Ferienrechts zumindest für die anstehenden Herbstferien verbindlich sowie für die Weihnachtsferien in den Grundzügen zu regeln. Da C____ bisher trotz der bereits seit einem halben Jahr stattfindenden Besuchskontakte noch nie beim Beigeladenen übernachtet hat, scheinen die bevorstehenden Herbstferien ein geeigneter Zeitpunkt für eine erste Übernachtung, insbesondere auch mit Blick auf die Befürchtungen der Beschwerdeführerin, wonach C____s Tagesrhythmus durch die Besuche beim Vater durcheinandergeraten könnte. Allfällige Abweichungen bei den Essens- und Schlafenszeiten dürften sich während der Ferien deutlich weniger stark auswirken als während der Kindergartenzeit, so dass sich die Herbstferien als geradezu ideal für eine erste Übernachtung beim Beigeladenen präsentieren. Nachdem sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Beigeladene an der Verwaltungsgerichtsverhandlung bestätigt haben, in der ersten Herbstferienwoche in Basel zu sein, wird ein erster Übernachtungstermin auf den Mittwoch, 6. Oktober 2021 fest­gesetzt, wobei der Vater C____ um 12:00 Uhr bei der Mutter oder einer allfälligen Tagesbetreuung abholt und sie am Donnerstag, 7. Oktober 2021 wieder zur Mutter oder einer allfälligen Tagesbetreuung zurückbringt. Auch für die Weihnachtsferien 2021 ist an dieser Stelle bereits eine grundsätzliche Regelung zu treffen. Der Beigeladene hat an der Gerichtsverhandlung die nachvollziehbare Hoffnung zum Ausdruck gebracht, Weihnachten mit seiner Tochter feiern zu können. In diesem Sinne wird angeordnet, dass C____ entweder am 24. oder am 25. Dezember 2021 vom Vater betreut wird sowie während der zweiwöchigen Weihnachtsferien zwischen dem 18. Dezember 2021 und dem 1. Januar 2022 mindestens drei Nächte beim Vater verbringt, wobei diese drei Tage zwischen den Eltern – allenfalls mit Unterstützung der Beiständin – frei vereinbart werden dürfen. Für den Fall, dass sich die Eltern bezüglich der Daten auch mit Hilfe der Beiständin nicht einigen können, hat diese verbindlich zu bestimmen, an welchen drei Tagen C____ vom Vater betreut wird. Für die Ferien ab dem Jahr 2022 bleibt die von der Vorinstanz verfügte Regelung, wonach die Eltern sich untereinander verständigen, wann C____ von welchem Elternteil betreut wird, mit dem Ziel einer hälftigen Aufteilung bestehen.

 

6.

6.1      Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

 

6.2      Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend trägt die unterliegende Beschwerdeführerin gemäss § 30 Abs. 1 VRPG die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.–. Zudem hat sie dem Beigeladenen eine Parteientschädigung zu bezahlen. Für die Höhe der Entschädigung kann auf die Honorarnote der Rechtsvertreterin des Beigeladenen abgestellt werden. Hinzu kommt der Aufwand von vier Stunden zu CHF 200.– für die Dauer der Verwaltungsgerichtsverhandlung.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen. Ziff. 1 des Dispositivs des Entscheids der KESB vom 28. Januar 2021 wird folgendermassen abgeändert bzw. ergänzt:

 

a.         Während der Herbstferien 2021 betreut der Vater C____ vom Mittwoch, 6. Oktober 2021, 12:00 Uhr bis Donnerstag, 7. Oktober 2021, 8:30 Uhr (ohne Begleitung durch die SPF). Der Vater holt C____ bei der Mutter oder einer allfälligen Tagesbetreuung ab und bringt sie zur Mutter oder einer allfälligen Tagesbetreuung zurück.

b.         Nach den Herbstferien 2021 bis Dezember 2021 richtet sich der Kontakt zwischen C____ und dem Vater (unabhängig von einem Standortgespräch) nach dem Entscheid der KESB vom 28. Januar 2021 Dispositiv Ziff. 1 lit. c, wobei der Montag durch den Mittwoch ersetzt wird und die Begleitung durch die SPF entfällt.

c.         Ab 1. Dezember 2021 verbringt C____ jeweils mittwochs ab 12:00 Uhr bis donnerstags 08:30 Uhr bei ihrem Vater (1 Übernachtung) und jedes zweite Wochenende von freitags 12:00 Uhr bis sonntags 17:30 Uhr (2 Übernachtungen). In den Wochen, in welchen kein Kontakt am Wochenende stattfindet, betreut der Vater C____ (zusätzlich zur Übernachtung von mittwochs auf donnerstags) freitags von 12:00 Uhr bis 18:00 Uhr.

d.         Während der Weihnachtsferien verbringt C____ einen der beiden Feiertage (entweder 24. oder 25. Dezember 2021) beim Vater sowie mindestens drei Übernachtungen, insgesamt an frei zu vereinbarenden (bei Uneinigkeit durch die Beiständin zu bestimmenden) Tagen.

e.         Die in Ziff. 1.c des Dispositivs festgelegte Regelung soll beibehalten werden.

 

Ziff. 4 des Dispositivs wird wie folgt abgeändert:

 

Die Beiständin oder der Beistand erhält gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB folgende Aufgaben und Befugnisse:

Die Inhaber der elterlichen Sorge in der Sorge um das Kind mit Rat und Tat zu unterstützen, insbesondere aber:

a.            Den Eltern und C____ in Fragen des persönlichen Verkehrs als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen,

b.            Die erfolgten Kontakte regelmässig mit den Eltern und dem Kind auszuwerten,

c.            Die Eltern und C____ bei der einvernehmlichen Weiterentwicklung der Kontakte zu unterstützen,

d.            Die Eltern bei der Findung einer kindsgerechten Kommunikation zu unterstützen,

e.            C____ beim Schulpsychologischen Dienst anzumelden. Der behandelnde Psychologe oder die behandelnde Psychologin erstattet der Beiständin oder Beistand Bericht über die Erforderlichkeit einer weiteren psychologischen Behandlung oder einer allfälligen Weiterung. Können sich die Parteien innerhalb eines Monats seit dem Bericht nicht einigen, entscheidet die Beiständin oder der Beistand über eine allfällige weitere psychologische Begleitung von C____ sowie die zuständige Fachperson.

 

Ziff. 6 des Dispositivs wird wie folgt abgeändert:

 

Die Beiständin oder der Beistand erhält den Auftrag, monatlich die erfolgten Kontakte (Ziff. a-c des Dispositivs) auszuwerten und die Kindesschutzbehörde über den Verlauf und die Umsetzung zu informieren, erstmals per Ende Oktober 2021.

 

Zudem wird verfügt:

 

Für beide Eltern wird angeordnet:

-       die Durchführung einer angeordneten Beratung sowie

-       die Durchführung einer Einzelberatung

 

Der Beschwerdeführerin wird per sofort untersagt, C____ weiterhin bei Dr. med. F____ behandeln zu lassen.

 

Die KESB sorgt dafür, dass ein rascher und lückenloser Übergang der Beistandschaft auf eine neue Person erfolgt.

 

Die Beschwerdeführerin hat dem Beigeladenen eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'500.– (zuzüglich CHF 27.50 Auslagen und 7,7 % MWST) auszurichten.

 

Die Beschwerdeführerin trägt die Verfahrenskosten sowie eine Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'500.– (inklusive Auslagen).

 

Mitteilung an:

-       - Beschwerdeführerin

-       - Beigeladener

-       - KESB

-       - Beiständin des Kindes (E____, KJD)

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Mirjam Kündig

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.